Der Anspruch einer Mietermehrheit auf Erteilung der Erlaubnis zur teilweisen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an einen Dritten setzt nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht voraus, dass das dafür erforderliche berechtigte Interesse bei sämtlichen Mietern vorliegt. Es reicht aus, dass es lediglich in der Person eines von mehreren Mietern gegeben ist.

Gericht: LG Berlin 67. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 22.07.2021 Aktenzeichen: 67 S 59/21 ECLI: ECLI:DE:LGBE:2021:0722.67S59.21.00