Gericht: VG Berlin 5. Kammer. Entscheidungsdatum: 16.07.2021. Aktenzeichen: 5 K 85.19

Gericht: VG Berlin 5. Kammer
Entscheidungsdatum: 16.07.2021
Aktenzeichen: 5 K 85.19
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0716.5K85.19.00
Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Die Gewährung von Mietentschädigung nach dem Bundesumzugskostengesetz setzt voraus, dass der Anspruchsteller das Nutzungsrecht betreffend die Mietwohnung, Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung dauerhaft aufgibt oder sich – betreffend die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung – jedenfalls fortwährend und nachhaltig um die dauerhafte Aufgabe des Nutzungsrechts – sei es durch Vermietung, sei es durch Verkauf – bemüht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mietentschädigung für die bisherige Wohnung im eigenen Haus.

2. Der Kläger stand als Oberregierungsrat im Dienst der Beklagten und wurde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am Dienstort Bonn dienstlich verwendet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ordnete den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018 zu dem Bundesministerium der Finanzen nach Berlin ab. Die Abordnung wurde im Mai 2018 kurzfristig bis zum 31. Mai 2019 verlängert, da die Hauseignungsprüfung im Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zeitpunkt noch ausstand. Der Kläger war Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Gemeinde Wachtberg bei Bonn.

3. Die Beteiligten standen im Frühjahr 2017 über eine von dem Kläger gewünschte Umzugskostenvergütung im Austausch. Mit E-Mail vom 19. April 2017 übersandte der Kläger dem Beklagten Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen. Er teilte mit, dass neben ihm seine Ehefrau und sein schulpflichtiger Sohn umziehen würden, so dass ein Umzug erst nach Beendigung des Schuljahres in Betracht komme. Notfalls würde er auf eine Umzugskostenvergütung für einen etwaigen Rückumzug von Berlin nach Wachtberg verzichten. Im Rahmen eines Telefongespräches gab er am 27. April 2017 ausweislich eines darüber gefertigten Vermerkes der Beklagten an, innerhalb von drei Monaten einen Mieter für sein Eigenheim finden zu können.

4. Eine durch das Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebene Vergleichsberechnung des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen aus dem April 2017 zwischen Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung kam unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Trennungsgeldgewährung höher sind als die Umzugskosten für einen Umzug nach Berlin.

5. Mit Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juni 2017 wurde dem Kläger Umzugskostenvergütung zugesagt. Hiergegen hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben.

6. Mit E-Mail vom 3. Juli 2017 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, dass die Gewährung einer Mietentschädigung nachweisliche und fortwährende Bemühungen um eine Vermietung des Eigenheims erfordere. Am 14. Juli 2017 zog der Kläger nach Berlin um. Im Anschluss hieran nahm er mit mehreren Maklern hinsichtlich einer Vermietung seines Eigenheimes Kontakt auf. Die Vermietung sollte zunächst befristet vom 18. August 2017 bis zum 31. Mai 2018 erfolgen; als Miete hatte der Kläger 1.900,00 Euro zuzüglich Nebenkosten vorgesehen. Darüber hinaus sollte die Gartenarbeit durch den Mieter übernommen und die Innenanstriche sollten nicht verändert werden dürfen. Ein Maklerbüro lehnte den Auftrag ab, da eine Vermietung zu diesen Bedingungen nicht realisierbar sei. Ein weiteres Maklerbüro erklärte sich bereit, einen entsprechenden, den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 umfassenden Auftrag anzunehmen. Die Bemühungen des Klägers um eine Vermietung blieben erfolglos.

7. Unter dem 31. März 2018 beantragte der Kläger die Umzugskostenvergütung und machte in diesem Zusammenhang auch eine Mietentschädigung für den Zeitraum vom 18. August 2017 bis zum 31. Mai 2018 geltend.

8. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 setzte die Beklagte die Höhe der Umzugskostenvergütung fest. Sie führte aus, dass eine Mietentschädigung nicht zu gewähren sei, da keine nachweislichen und fortwährenden Bemühungen um eine Vermietung erkennbar seien. Ein Maklervertrag sei nicht eingereicht worden; es seien weitere Unterlagen erforderlich, um die Gewährung einer Mietentschädigung prüfen zu können; um deren Einreichung werde gebeten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung unter Zugrundelegung der Angabe des Klägers, das Eigenheim innerhalb dreier Monate vermieten zu können, erteilt worden sei. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

9. Der Kläger erhob am 17. Juni 2018 Widerspruch, dem er den Maklervertrag beifügte. Zur Begründung führte er aus, dass er alle erforderlichen und ihm zumutbaren Bemühungen für eine Vermietung seines Eigenheimes unternommen habe. Angesichts seiner Ortsabwesenheit sei die Beauftragung eines Maklers ausreichend, zumal ein Maklervertrag geschlossen worden sei. Er bitte um erneute Kontaktaufnahme, sofern noch Klärungsbedarf bestehe. In einer ergänzenden Begründung führte er weiter aus, die Bemühung um eine lediglich befristete Vermietung genüge, da das Verschweigen eines möglichen Endes der Abordnung und des daraus möglicherweise resultierenden Eigenbedarfes einem Eingehungsbetrug nahekomme, zumindest jedoch gegenüber einem etwaigen Mieter grob vertragswidrig sei. Die kurzfristige Verlängerung der Abordnung entstamme nicht seinem Verantwortungsbereich.

10. Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bemühungen des Klägers seien nicht als nachhaltig und fortwährend anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger sich lediglich um eine befristete Vermietung bemüht habe und den Makler darüber hinaus nur für einen Zeitraum von drei Monaten beauftragt habe. Durch die gestellten Bedingungen habe der Kläger eine Vermietung unmöglich gemacht.

11. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25. März 2019 erhobenen Klage.

12. Er behauptet, hinsichtlich der Vermietbarkeit seines Eigenheimes keine verbindliche Aussage getroffen zu haben. Eine unbefristete Vermietung sei für ihn mit einem unzumutbaren Risiko behaftet gewesen, da die Möglichkeit bestanden habe, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs angesichts des abzusehenden Endes der Abordnung erfolglos wäre. Die Beklagte habe nicht im Einklang mit der sie treffenden Fürsorgepflicht gehandelt. Dass der Kläger zunächst für einen ungewissen Zeitraum habe in Berlin Dienst tun müssen, stamme nicht aus seiner, sondern aus der Sphäre der Beklagten, die eine Abordnung angeordnet hätte. Bei dieser Sachlage sei es ihm nicht zuzumuten, sein Eigenheim dauerhaft zu vermieten oder zu verkaufen.

13. Der Kläger beantragt,

14. den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 1. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Februar 2019 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger (auch) Mietentschädigung als Teilleistung der Umzugskostenvergütung bezogen auf seine Wohnung im bisher bewohnten Einfamilienhaus für den Zeitraum vom 18. August 2017 bis zum 31. Mai 2018 zu gewähren.

15. Die Beklagte beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid aus seinen Gründen.

18. Durch Beschluss vom 15.Juni 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

19. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

20. Über den Rechtsstreit hatte der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hatte (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

21. Die zulässige Klage ist unbegründet.

22. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Mietentschädigung für seine bisherige Wohnung im eigenen Haus.

23. Als Anspruchsgrundlage kommt diesbezüglich einzig § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in Betracht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG wird die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. § 8 Abs. 3 BUKG stellt die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Nach Satz 3 der Vorschrift ist hinsichtlich der Höhe die ortsübliche Miete maßgeblich.

24. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietentschädigung sind jedoch nicht gegeben.

25. Zwar liegen sowohl die gemäß § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG für den hier in Rede stehenden Umzug aus Anlass einer Abordnung erforderliche Zusage der Umzugskostenvergütung, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BUKG die Gewährung einer Mietentschädigung einschließt, als auch ein entsprechender fristgerechter Antrag des Klägers nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BUKG vor.

26. Eine Mietentschädigung kann jedoch nur gewährt werden, sofern sich der Anspruchsteller fortwährend und nachhaltig um die Vermietung oder den Verkauf seiner bisherigen Mietwohnung, Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung bemüht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 5 LA 279/08 –, juris Rn. 5 f. m. w. Nachw.). Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes ist es, dem Beamten die durch die Versetzung oder Abordnung entstandenen Mehraufwendungen zu erstatten. Dabei geht das Gesetz – anders als bei der Gewährung von Trennungsgeld – davon aus, dass der Beamte, der Umzugskostenvergütung in Anspruch nimmt, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft verlegt.

27. Die Gewährung von Mietentschädigung gemäß § 8 BUKG ist mithin davon abhängig, dass der Beamte (jedenfalls) das Nutzungsrecht betreffend seine bisherige Wohnung dauerhaft aufgibt oder dauerhaft aufzugeben sucht. Handelt es sich bei der bisherigen Wohnung um eine Mietwohnung, wird Miete für diese Wohnung nur bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG). Das Gesetz fordert mithin die endgültige Lösung des Mietverhältnisses und damit die endgültige Aufgabe des Nutzungsrechts an der Mietwohnung. Der (bloße) Versuch, die Mietwohnung befristet unterzuvermieten, um – etwa im Falle einer Abordnung – die Möglichkeit eines Rückumzugs in die bisherige Mietwohnung offenzuhalten, erfüllt die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BUKG nicht. Die bisherige Wohnung im eigenen Haus steht der Mietwohnung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG mit der Maßgabe gleich, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr bezahlt wird. Voraussetzung für eine Mietentschädigung ist auch in Hinblick auf die bisherige Wohnung im eigenen Haus, dass die Wohnung, das heißt das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken, dauerhaft aufgegeben wird. Diese Aufgabe kann grundsätzlich durch Veräußerung oder Vermietung erfolgen, wobei es dem Beamten obliegt, durch möglichst frühzeitiges Handeln eine fortdauernde finanzielle (Doppel-) Belastung (hier: Miete für die neue Wohnung, Mietausfall hinsichtlich der bisherigen Wohnung im eigenen Haus) abzuwenden.

28. Diese Obliegenheit beruht auf der Erwägung, dass die öffentlichen Haushalte so wenig wie möglich mit Ansprüchen von Beamten auf Gewährung von Mietentschädigungen belastet werden sollen. Einem Beamten, dem – wie dem Kläger – gemäß § 3 BUKG die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, obliegt es deshalb, das Nutzungsrecht betreffend die Wohnung im eigenen Haus möglichst zum Zeitpunkt des Umzugs an den neuen Wohnort zugunsten eines Dritten aufzugeben. Stellt er fest, dass seine Wohnung im eigenen Haus zu den bisher angebotenen Konditionen nicht zu vermieten ist, ist er zur Wahrung des Anspruchs auf Mietentschädigung gehalten, die Konditionen anzupassen oder die Immobilie zum Verkauf anzubieten. Unterlässt er dies, kann er ebenso wie im Fall des Forderns eines unangemessen hohen Kaufpreises oder einer überhöhten Miete nicht die Gewährung einer Mietentschädigung beanspruchen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2009 – 5 LA 279/08 –, juris Rn. 6).

29. Der Kläger ist seiner Obliegenheit, eine fortdauernde finanzielle (Doppel-) Belastung abzuwenden, mit dem Versuch, sein Haus lediglich befristet zu vermieten, nicht hinreichend nachgekommen. Hierin sind keine fortwährenden und nachhaltigen Bemühungen zu sehen, das Nutzungsrecht an der Wohnung im eigenen Haus dauerhaft aufzugeben. Es ging dem Kläger vielmehr gerade darum, das Nutzungsrecht an der Wohnung im eigenen Haus nicht dauerhaft aufzugeben, sondern sich die Option der Rückkehr für den Fall der ausbleibenden Versetzung offenzuhalten. Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen führt dies aber zum Ausschluss einer Mietentschädigung nach dem Bundesumzugskostengesetz. Zur Wahrung des Anspruchs auf Mietentschädigung oblag es ihm, die Konditionen anzupassen – namentlich insbesondere eine unbefristete Vermietung anzustreben. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger zunächst nur nach Berlin abgeordnet und ihm eine anschließende Versetzung nicht zugesichert worden ist. Zwar ist es durchaus nachzuvollziehen, dass der Kläger sicherstellen wollte, im Fall des (endgültigen) Ausbleibens einer Versetzung nach Berlin seine bisherige Wohnung im eigenen Haus unproblematisch wieder beziehen zu können. Dieses Sicherungsbedürfnis entspringt aber in erster Linie seiner persönlichen Sphäre. Es entsprach dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers, bereits im Jahr 2017 und somit zu einem Zeitpunkt nach Berlin umzuziehen (und nicht etwa zwischen Berlin und Wachtberg zu pendeln), zu dem nicht sicher feststand, dass sich der Kläger auf seinem neuen Dienstposten bewähren und zu dem Bundesministerium der Finanzen nach Berlin versetzt würde. Entsprechend hat er gegen den Bescheid vom 13. Juni 2017 auch keinen Widerspruch erhoben.

30. Es ist nicht Zweck des Bundesumzugskostengesetzes, den Beamten einerseits so zu stellen, als sei er endgültig nach einem anderen Dienstort umgezogen, ihn aber andererseits von sämtlichen (potentiellen) Risiken freizuhalten, die mit einem möglichen Rückzug nach dem bisherigen Dienstort verbunden sind. Wenn ein Beamter seinen Lebensmittelpunkt – freiwillig und unter Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz – bereits im Vorgriff auf eine erwartete Versetzung zum Zeitpunkt der (vorhergehenden) Abordnung nach dem neuen Dienstort verlegt, geschieht dies vielmehr auf eigenes Risiko. Wollte der Kläger dieses Risiko vermeiden, hätte es ihm freigestanden, sich alternativ von vornherein um Trennungsgeld zu bemühen und / oder gegen den Bescheid über die Zusage von Umzugskostenvergütung vorzugehen. Gleichsam verfängt auch das von dem Kläger vorgebrachte Argument nicht, er habe angesichts der Entfernung des bisherigen Wohnortes zu dem neuen Dienstort keine sinnvolle Alternative zu einer Aufgabe der bisherigen Wohnung im eigenen Haus gehabt. Es stand dem Kläger frei, sich entweder bereits gegen die Abordnung zu wenden oder aber, wie ausgeführt, Trennungsgeld in Anspruch zu nehmen und einen (endgültigen) Umzug erst nach einer etwaigen Versetzung zu vollziehen.

31. Auf die Frage, ob eine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches im Falle einer unbefristeten Vermietung wirksam hätte erklärt werden können, wenn der Kläger nicht nach Berlin versetzt worden wäre, kommt es mithin nicht an. Bei dieser Sachlage kommt es weiter nicht darauf an, ob der Kläger die Wohnung im eigenen Haus zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig geräumt hatte und ob eine Renovierung erforderlich war (vgl. VG München, Urteil vom 14. Februar 2007 – M 8 K 05.837 –, juris Rn. 26) und durchgeführt wurde.

32. Ein Verstoß der Beklagten gegen die Fürsorgepflicht (vgl. § 78 des Bundesbeamtengesetzes) ist schließlich nicht ersichtlich. Vielmehr hat die allgemeine Fürsorgepflicht in Form der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes eine konkrete gesetzliche Regelung erfahren, die einen Rückgriff auf allgemeine Grundsätze nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässt.

33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

34. BESCHLUSS

35. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu

36. 19.000,00 Euro

37. Festgesetzt (9,5 Monate x 1.900,00 Euro).

Zuletzt aktualisiert am August 17, 2021 von eurogesetze

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