Festsetzung der Öffnungszeiten für einen Wochenmarkt; Erforderlichkeit der Verkaufsbereitschaft der Markthändler; Verwaltungsaktsbefugnis des Marktveranstalters

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat
Entscheidungsdatum: 16.07.2021
Aktenzeichen: OVG 1 N 32/21
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0716.OVG1N32.21.00
Dokumenttyp: Beschluss

Festsetzung der Öffnungszeiten für einen Wochenmarkt; Erforderlichkeit der Verkaufsbereitschaft der Markthändler; Verwaltungsaktsbefugnis des Marktveranstalters

Leitsatz

1. Aus der Festsetzung der Öffnungszeiten für einen Wochenmarkt ergibt sich die Verpflichtung der Markthändler, bei Öffnung des Marktes verkaufsbereit zu sein. (Rn.3)
2. Der Marktveranstalter ist berechtigt, konkretisierende Anordnungen durch allgemeine Teilnahmebestimmungen und Verwaltungsakt gegenüber den Markthändlern zu erlassen.(Rn.10)

Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 31. März 2021, 4 K 313.19, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 30. März 2021 und dem Beklagten am 31. März 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sich weiterhin gegen den Entzug ihres Standplatzes auf dem Markt am Winterfeldtplatz wendet, hat keinen Erfolg.

2. 1. Nach dem für die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ist die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss sich die Zulassungsbegründung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen und darlegen, warum diese im Ergebnis nicht tragfähig sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3. Aufgrund des Zulassungsvorbringens ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Beklagte die Zuweisung des Marktstandes widerrufen durfte, denn die Klägerin hatte nach den nicht durchgreifend in Frage gestellten Feststellungen im Urteil (S. 2 f.) dadurch wiederholt gegen die für sie geltenden Marktbestimmungen verstoßen, dass sie zum Beginn des Wochenmarkts um 8.00 Uhr trotz wiederholter Ermahnungen des Marktleiters und entgegen dem schriftlichen Hinweis des Bezirksamtes (Marktverwaltung) vom 11. Dezember 2018 verschiedentlich („des Öfteren“) nicht verkaufsbereit gewesen sei und hierdurch den Marktfrieden erheblich gestört habe.

4. Das angegriffene Urteil bezieht sich erkennbar auf die vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin veröffentlichten Teilnahmebestimmungen, die auf der website https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/maerkte/) heruntergeladen werden können. Nach Ziff. 1.2 dieser Teilnahmebestimmungen akzeptiert jeder Markthändler „mit der Teilnahme am Marktgeschehen die genannten Bestimmungen. Die bezirkliche Marktverwaltung übt die Aufsicht auf den öffentlichen Wochenmärkten aus. Sie bestellt zur Ausübung der Aufsicht einen Marktmeister. Dieser trifft die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen für den Marktverkehr. Seine Anordnungen sind sofort zu befolgen, …“ (Ziff. 2.1).

5. Die Zulassungsbegründung stellt nicht substantiiert in Frage, dass diese allgemeinen Regelungen, deren Konkretisierung und Durchsetzung der bezirklichen Marktverwaltung und dem Marktmeister obliegt, auch für die Klägerin galten und ihr bekannt waren. Nach § 69 Abs. 1 GewO setzt die zuständige Behörde eine Veranstaltung, welche die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz fest. Demzufolge hat das Bezirksamt für den Markt am Winterfeldtplatz als öffentlichen Wochenmarkt die im Internet einsehbaren Öffnungszeiten (mittwochs von 8:00 bis 14:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 16:00 Uhr) bestimmt. Dass die Marktzeiten für den Wochenmarkt am Winterfeldtplatz und der einzuhaltende Beginn der Verkaufsbereitschaft in den „Teilnahmebestimmungen für Markthändler/-innen auf (allen) öffentlichen Wochenmärkten im Land Berlin“ nicht aufgeführt sind, ändert nichts daran, dass die Klägerin spätestens aufgrund der schriftlichen Ermahnung der Marktverwaltung vom 11. Dezember 2018 wusste, dass sie ihren Stand um 8.00 Uhr zu öffnen hatte. Dass sie „manchmal persönlich erst später erschien,“ räumt sie ausdrücklich ein.

6. Der Beklagte ist auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2019 (S. 2 unten) erwähnt wird, dass „durch das Auffahren auf das dicht gedrängte Marktgelände und das Rangieren mit dem Verkaufsanhänger nach Marktbeginn … überdies auch eine Gefährdung von Marktbesuchern“ einhergehe. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass Herr … für die Klägerin am 8. Juni 2019 leicht verspätet zum Markttag erschienen sei, so dass der Hinweis auf die Gefahren des Rangierens mit dem Verkaufsanhänger nach Marktbeginn durchaus veranlasst war. Deshalb trifft auch die Behauptung der Klägerin nicht zu, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, „dass der Verkaufsanhänger der Klägerin immer rechtzeitig zum Marktbeginn am richtigen Standort gewesen war.“

7. Abgesehen davon war der Umstand, ob der Verkaufsanhänger der Klägerin immer zu Marktbeginn am Platz gewesen sei, für den Widerruf des Marktstandes nicht ausschlaggebend. Der angegriffene Bescheid vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2019 stützt sich vielmehr maßgeblich darauf, dass die Klägerin den Anordnungen des Marktmeisters, „sowohl den Ihnen zugewiesenen Platz rechtzeitig einzunehmen und bei Marktbeginn verkaufsbereit zu sein als auch das Ihnen am 22. Mai 2019 für diesen Tag erteilte Teilnahmeverbot nicht beachtet zu haben.“ Wegen der wiederholten Nichtbeachtung von bzw. wegen des Hinwegsetzens über Anordnungen und grundlegende Regeln/Obliegenheiten bei der Teilnahme an einem Wochenmarkt könne der Klägerin ein vorsätzliches Handeln und mangelndes Problembewusstsein unterstellt werden. Es sei zu erwarten, dass sich ihr Verhalten auch in Zukunft nicht nachhaltig ändern werde, so dass zu befürchten sei, dass der Marktfrieden hierdurch weiter erheblich gestört werde. Angesichts der Historie bestehe auch unter Berücksichtigung des unter dem Eindruck der Verfügung vom 22. Mai 2019 gezeigten Wohlverhaltens kein Vertrauen in eine dauerhaft anhaltende Verbesserung der Situation. Ein nach Marktbeginn erfolgender Standaufbau und ein nach Gutdünken beginnender Verkauf wie auch die Nichtbeachtung von Anordnungen der Marktmeister könne im Hinblick auf ein geordnetes Marktgeschehen wegen der sich daraus ergebenden negativen Vorbildfunktion gegenüber anderen Markthändlern nicht hingenommen werden. Entgegen dem Lese-Verständnis des Klägervertreters enthält der Widerspruchsbescheid nicht den tragenden Vorwurf, „ein geordnetes Marktgeschehen zu stören, weil sie erst nach Marktbeginn mit ihrem Verkaufsanhänger auf dem Marktplatz rangieren würde.“

8. Die Zulassungsbegründung zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts auf, dass die Änderung des Verhaltens der Klägerin in den Wochen vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2019 nicht ausreichend Gewähr für eine dauerhafte Verhaltensänderung geboten habe. Die Zeugenaussage des Marktmeisters, wonach es „zumindest 2020 … auf jeden Fall keine Probleme mehr“ gegeben habe, widerspricht dem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht.

9. 2. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes liegen nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist und deren Klärung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr.).

10. Daran fehlt es. Die Klägerin gibt eine angebliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sowie die eigene Rechtsansicht wieder, stellt aber keine Frage. Soweit ihre Ansicht, dass die Gründe für einen Widerruf des zugeteilten Marktstandplatzes ausdrücklich in einem Verwaltungsakt oder einer Rechtsverordnung für Wochenmärkte geregelt sein müssten, entgegen dem Darlegungsgrundsatz des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in eine Frage umformuliert werden könnte, wäre selbst dann nicht dargelegt, warum es sich hierbei um eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung handeln sollte, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erschiene. Angesichts der gesetzlichen Regelungen in § 70 Abs. 3 GewO, wonach der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen u.a. einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen oder deren Teilnahme untersagen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist (vgl. § 70a Abs. 1 i.V.m. 67 GewO), erschließt sich eine grundsätzliche und entscheidungserhebliche Bedeutung auch sonst nicht. Welche (weitere) Fragestellung mit den Ausführungen der Zulassungsbegründung (unter II. 2.) aufgeworfen werden soll, ist nicht erkennbar.

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

12. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zuletzt aktualisiert am August 17, 2021 von eurogesetze

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