Gericht: VG Berlin 35. Kammer
Entscheidungsdatum: 21.07.2021
Aktenzeichen: 35 L 200/21
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2021:0721.35L200.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, VG 35 L 200/21
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragsteller begehren im Wesentlichen die Aufnahme der am 1 … geborenen Antragstellerin zu 1, Tochter der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, in die Jahrgangsstufe 1 des Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin – SESB – an der Grundschule am Arkonaplatz mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum kommenden Schuljahr 2021/2022.
2. Der sinngemäße Antrag vom 28. Juni 2021,
3. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz – SESB – zum Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen,
4. hat keinen Erfolg.
5. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig, aber nicht begründet.
6. Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2021/2022 als Schulanfängerin in die Grundschule am Arkonaplatz – SESB – aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellern durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
7. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügen. Der derzeit nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 16. Februar 2021, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 als Schulanfängerin an der Grundschule am Arkonaplatz – SESB – abgelehnt wird, erscheint als rechtmäßig und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO).
8. 1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin – SchulG – in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – AufnahmeVO-SbP -.
9. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 AufnahmeVO-SbP ist die Grundschule am Arkonaplatz eine Staatliche Europa-Schule Berlin – SESB – mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch. Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Französisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP ist auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erforderlich.
10. § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination (Satz 7). Die Wiederholung des Tests ist unzulässig (Satz 8). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht (Satz 9).
11. 2. Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass die Antragstellerin zu 1 im kommenden Schuljahr (vorläufig) in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Arkonaplatz – SESB – aufgenommen wird oder – als Minus – darauf, dass sie im Rahmen eines fiktiven Losverfahrens bei der Vergabe von Schulplätzen berücksichtigt wird bzw. dass ihre Sprachkenntnisse zum Zweck der Aufnahme erneut überprüft werden. Denn die Antragstellerin zu 1 verfügt nicht über die erforderliche Mindesteignung im Sinne der genannten Vorschriften. Es sind auch keine Fehler bei der Durchführung, Auswertung oder Bewertung der für die Aufnahme auf die Grundschule am Arkonaplatz – SESB – erforderlichen sprachlichen Kompetenzen der Antragstellerin zu 1 zu erkennen, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die genannte Schule oder jedenfalls auf weitere Berücksichtigung im Verfahren oder Neuüberprüfung ihrer Sprachkenntnisse bestehen könnte.
12. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen der Antragstellerin zu 1 erfolgte am 4. Dezember 2020 in der französischen Sprache, nachdem die Antragstellerin zu 2 und der Antragsteller zu 3 als Muttersprache der Antragstellerin zu 1 Französisch angegeben hatten. Bei der Sprachprüfung erzielte die Antragstellerin zu 1 lediglich 77 von 100 möglichen Punkten. Sie erreichte somit nicht mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte. Muttersprachliche Französischkenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 9 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor.
13. a) Die Bewertung der muttersprachlichen Französischkenntnisse der Antragstellerin zu 1 mit weniger als 80 Punkten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
14. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Juni 2020 – VG 35 L 135/20 – juris, Rn. 35, m. w. N.).
15. Solche Überschreitungen des Bewertungsspielraumes liegen hier jedenfalls nicht dergestalt vor, dass im Ergebnis von einer Mindesteignung der Antragstellerin zu 1 auszugehen wäre.
16. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass bei der sechsten Antwort der Aufgabe 3 „le mémory“ sowie bei der zweiten und vierten Antwort der Aufgabe 4 Teil B „Qu´as-tu mis à la petite fille?“ jeweils ein Punkt abgezogen worden sei. Ihre Behauptung, die drei Antworten der Antragstellerin zu 1 seien korrekt gewesen, trifft nicht zu.
17. Der Leitfaden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom August 2020 zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ – Leitfaden – enthält neben den Auswertungsbögen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erläuterungen zur Durchführung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen Testversionen. Ausweislich von Nr. 6.3 des Leitfadens (S. 13) wird im Aufgabenbereich 3 die volle Punktzahl von drei Punkten nur bei einer differenzierten und fehlerfreien Beschreibung der Gegensätze in vollständigen Sätzen vergeben. Für Aufgabe 4 Teil B gibt der Leitfaden in Nr. 10.2.2 (S. 49) vor, dass zwei Punkte vergeben werden, wenn sowohl die Vokabel als auch die Angleichung des Adjektivs an das Nomen richtig sind; sobald ein Fehler vorliegt, kann nur noch ein Punkt vergeben werden.
18. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 hat der Antragsgegner nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass die in Rede stehenden drei Antworten in Aufgabe 3 und 4 B jeweils grammatikalische Fehler hinsichtlich des verwendeten Geschlechts bei der in der französischen Sprache notwendigen Angleichung des Adjektivs an das Bezugswort enthielten zu den konkreten Fehlern Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. Juli 2021, Bl. 52 f. der Gerichtsakte – GA – und Einschätzung der Grundschule am Arkonaplatz – SESB – vom 4. Mai 2021, die letzten beiden Bl. der Beiakte zu Bl. 62). Die jeweiligen Punktabzüge sind daher gerechtfertigt. Bewertungsfehler sind im Hinblick auf diese Aufgaben nicht erkennbar.
19. Die Auffassung der Antragsteller, die Bewertung der fünften Antwort der Aufgabe 4 Teil B mit null Punkten sei bedenklich, denn die Antragstellerin zu 1 habe das abgebildete Kleidungsstück nicht erkennen können, so dass die Testpersonen ihr eine Hilfestellung hätten geben müssen, überzeugt nicht. Nach der eindeutigen Abbildung hält das Gericht es für fernliegend, dass das Kind tatsächlich nicht erkannt haben sollte, dass es sich bei dem Kleidungsstück um einen Rock handelt. Vielmehr liegt nahe, dass der Antragstellerin zu 1 die richtige französische Vokabel für das Kleidungsstück „Rock“ nicht eingefallen ist, weshalb sie die Testpersonen danach fragte. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass angesichts der (teilweise) richtigen vorherigen Antworten davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin zu 1 die Aufgabenstellung richtig verstanden hat. Es war mithin nicht notwendig, diese Aufgabe weiter zu erklären. Eine darüberhinausgehende Hilfestellung bei der Erfüllung der konkreten Teilaufgabe ist jedoch nicht erforderlich und wäre im Übrigen mit dem Grundsatz der Chancengleichheit auch nur schwer in Einklang zu bringen. Da die Antragstellerin zu 1 weder Vokabel noch Angleichung zutreffend bezeichnet hat, konnte kein Punkt vergeben werden.
20. Soweit die Antragsteller weiter einwenden, die Antragstellerin zu 1 habe für ihre dritte Antwort bei der Aufgabe 4 Teil A zu Unrecht keinen Punkt erhalten, da ihre Antwort richtig sei, kann sie damit nicht durchdringen. Ausweislich des Leitfadens Nr. 10.2.2 (S. 49) wird in dieser Aufgabe ein Plüschtier platziert und bewertet, ob das Kind die richtige Präposition nennen kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 hat der Antragsgegner nachvollziehbar und substantiiert – unter Angabe von Fundstellen – dargetan, dass die von der Antragstellerin zu 1 benutzte Wendung „en bas de la chaise“ nicht fehlerfrei ist, da sich das Stofftier unter dem Stuhl befand und unter dem Stuhl im Französischen „sous la chaise“ heißt (vgl. Bl. 54 GA).
21. Es kann dahinstehen, ob die zehnte Antwort der Aufgabe 3 „le mémory“ (teilweise) fehlerhaft bewertet worden ist. Denn jedenfalls haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 1 für ihre Antwort „Les cheveux de elles sont blancs et là c´est marron. Là c´est une fille.“ die volle Punktzahl hätte erhalten können. Nur in diesem Fall hätte sie aber die notwendige Mindestanzahl von insgesamt 80 Punkte erreicht. Bewertungsfehler sind hier jedenfalls nicht in einem solchen Umfang erkennbar. Es kann offenbleiben, ob ein Eingehen auf die Haarfarbe als Unterscheidungskriterium zulässig und der Ausdruck „marron“ im Hinblick auf die Haarfarbe in der französischen Sprache gebräuchlich ist. Jedenfalls hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 nachvollziehbar und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass im zweiten Satzteil der Bezug zu den Haaren fehlt, so dass er grammatikalisch mangelhaft ist und damit fehlerhaft bleibt. Bei einer – zu Gunsten der Antragstellerin zu 1 unterstellten – Vergabe von deshalb allenfalls zwei weiteren möglichen Punkten hätte sie jedoch nur 79 Punkte erzielt und damit immer noch die erforderliche Mindestanzahl von 80 Punkten (knapp) verfehlt. Ein etwaiger Bewertungsfehler hätte sich mithin nicht ergebnisrelevant ausgewirkt.
22. b) Es lassen sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine sonstigen Verfahrensfehler bei der Durchführung des Sprachtests erkennen, welche eine Neuüberprüfung der Sprachkenntnisse der Antragstellerin zu 1 erforderlich machen würden.
23. aa) Anders als die Antragsteller meinen, ist die Dokumentation der Aufgabe 1 Teile A und B, bei der das Bewerberkind mit einem Stofftier agieren soll, um so das Hörverstehen zu testen, nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Vorgaben für die Dokumentation sind den Erläuterungen des Leitfadens zur Bewertung der einzelnen Teilbereiche zu entnehmen. Nach Nr. 9.1.3 des Leitfadens (S.19) wird in der Protokollzeile vermerkt, wenn andere Körperteile gezeigt/genannt werden. Der Umstand, dass in dem von der Antragstellerin zu 1 absolvierten Test in den Protokollzeilen der Aufgabe 1 Teil A Nr. 4 und Teil B Nr. 9 nichts vermerkt ist, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass fehlerhaft protokolliert worden wäre. Es spricht vielmehr dafür, dass die Antragstellerin zu 1 kein Körperteil des Stofftiers gestreichelt bzw. gezeigt hat, so dass nichts vermerkt werden musste. Die Ausführungen der Antragsteller dazu, in welcher Art und Weise die Antragstellerin zu 1 auf welche Körperregionen gezeigt haben könnte, sind spekulativ.
24. bb) Der Test ist ferner zur Überprüfung der nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Sprachkompetenzen geeignet.
25. Ausweislich des Leitfadens handelt es sich bei der Sprachstandsüberprüfung „Spiel mit mir!“ um eine adaptierte Version des Vorgängertests „Bärenstark“. Es bestehen keine Zweifel an der (inhaltlichen) Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests „Spiel mit mir!“. Solche werden von den Antragstellern zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Laut Einleitung des Leitfadens soll der Test so konzipiert sein, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie möglich von ihrem eigenen Sprachkönnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen können. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erzählbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln, oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein. Es ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstandsüberprüfung abverlangten spielerischen Aktivitäten und Äußerungen altersangemessen und beherrschbar sind. Die Konzeption des Tests unterscheidet sich nicht grundlegend von seiner Vorgängerversion, dem Test „Bärenstark“, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 – VG 9 L 421.18 -, BA S.5 und vom 4. Juni 2020 – VG 35 L 141/20 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2020 – OVG 3 S 51/20 -, juris Rn. 4 ff.).
26. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Test „Spiel mit mir!“ keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würde und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Juli 2020 – 35 L 276/20 -, juris Rn. 19 ff.)
27. So spricht auch nichts für die Behauptung, dass durch die Aufgabenstellung des Aufgabenbereichs 2 „Das Wimmelbild“ der Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerberkinder verletzt werde. Zwar trifft es zu, dass es den Bewerberkindern freisteht zu wählen, welche der auf dem Wimmelbild abgebildeten Teilszenen sie beschreiben möchten. Anders als die Antragsteller meinen, ergibt sich daraus aber keine Benachteiligung für Kinder, die bestimmte Teilszenen für ihre Beschreibung auswählen. Die von den Antragstellern im Schriftsatz vom 13. Juli 2021 insoweit gebildeten Beispiele und die Unterscheidung zwischen „sprachlich günstigen“ und „sprachlich ungünstigen“ Teilszenen wirken konstruiert. Vielmehr lassen sich die Geschehnisse in allen Bildausschnitten mit derart komplexen Sätzen beschreiben, dass eine Vergabe der Höchstpunktzahl erreicht werden kann. Für das Wimmelbild in der deutschen Sprachtestversion wird dies auch durch die Beispielsätze unter Nr. 9.2.7 (S. 26 bis 28) veranschaulicht. Nichts anderes gilt für die nichtdeutschen Sprachstandserhebungen mit dem Wimmelbild „Am See“. Dass die Bildung von komplexen Sätzen bestehend aus Subjekt, Prädikat und Ergänzung(en) ohne Weiteres möglich ist, belegen auch die Ergebnisse der Antragstellerin zu 1, die für sechs von zehn Antworten die volle Punktzahl erhalten hat. Im Übrigen gibt der Leitfaden vor, dass die Bewerberkinder zu „vollständigen/langen“ Sätzen animiert werden sollen. Es hängt mithin nicht vom Zufall, sondern von den sprachlichen Fähigkeiten des jeweiligen Bewerberkindes ab, welche Punktzahl in diesem Teil des Tests erreicht wird.
28. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.
Zuletzt aktualisiert am August 17, 2021 von eurogesetze
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