Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat. Entscheidungsdatum: 23.07.2021. Aktenzeichen: L 3 AS 785/21 B ER

Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat
Entscheidungsdatum: 23.07.2021
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: L 3 AS 785/21 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2021:0723.L3AS785.21B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss

örtliche Zuständigkeit – Weitergewährung – Versagung – Fortsetzung der Leistung

Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 30. Juni 2021, S 107 AS 3651/21 ERE, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2021 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie der nachfolgenden Anfechtungsklage der Antragstellerinnen gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2021 wird für die Zeit bis zum 31. August 2021 angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen 30% ihrer außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit eines Aufhebungsbescheides betreffend die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

2. Die 1985 geborene Antragstellerin zu 1. ist die Mutter der im Jahr 2017 geborenen Antragstellerin zu 2. Beide bewohnten zunächst eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und bezogen von diesem laufende Leistungen nach dem SGB II.

3. Der Antragsgegner erfuhr von einem Bescheid des Bezirksamtes S von B, mit welchem den Antragstellerinnen für die Zeit vom 17. März 2021 bis zum 16. September 2021 eine Unterkunft wegen Wohnungslosigkeit zugewiesen wurde. Auf den am 23. März 2021 gestellten Folgeantrag forderte der Antragsgegner die Antragstellerinnen zur Einreichung ergänzender Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, auf.

4. Mit Bescheid vom 13. April 2021 gewährte der Antragsgegner den Antragstellerinnen für die Zeit vom 01. April 2021 bis zum 31. März 2022 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich 639,56 Euro, wobei 606,56 Euro auf die Antragstellerin zu 1. und 33 Euro auf die Antragstellerin zu 2. entfielen. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner bei der Antragstellerin zu 1. den Regelbedarf in Höhe von 446 Euro und einen Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 160,56 Euro, bei der Antragstellerin zu 2. den Regelbedarf i.H.v. 283 Euro und brachte hiervon das für sie bezogene Kindergeld i.H.v. 250 Euro in Abzug.

5. Der Antragsgegner sicherte den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 16. April 2021 gemäß § 22 SGB II die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einem Umzug für die Wohnung in der G-M-Straße 20 in B mit einer Bruttowarmmiete i.H.v. 670 Euro zu. Die Antragstellerin zu 1. schloss daraufhin noch am selben Tag den entsprechenden Mietvertrag ab und zog ein.

6. Der Antragsgegner gewährte den Antragstellerinnen mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2021 für den Zeitraum vom 16. April 2021 bis zum 31. Mai 2021 nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 670 Euro. Mit weiterem und hier streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Mai 2021 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. April 2021 mit Wirkung ab dem 01. Juni 2021 auf. Zur Begründung führte er aus, dass durch den Umzug am 16. April 2021 ein Wechsel der Zuständigkeit eingetreten sei. Er forderte die Antragstellerinnen auf, sich beim Jobcenter Tempelhof-Schöneberg zu melden.

7. Mit ihrem gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 gerichteten Widerspruch vom 02. Juni 2021 machen die Antragstellerinnen geltend, dass mit ihrem Umzug keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Die fehlende örtliche Zuständigkeit nach einem Umzug begründe keine Rechtswidrigkeit des zuvor erlassenen Bescheides. Dies ergebe sich aus der Regelung des § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

8. Am 03. Juni 2021 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht B um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 begehrt. Durch die Regelung des § 2 Abs. 3 SGB X solle eine nahtlose Weitergewährung der Leistung gewährleistet werden.

9. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht B hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 07. Juni 2021 die Leistungen nach dem SGB II zwischenzeitlich vom Jobcenter T- S versagt worden seien, da sie die mit Schreiben vom 21. Mai 2021 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hätten. Seine ursprüngliche Zuständigkeit habe damit geendet.

10. Das Sozialgericht B hat mit Beschluss vom 30. Juni 2021 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerinnen sei gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anzuordnen, denn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 10. Mai 2021. Die Antragstellerinnen seien im April 2021 in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Tempelhof-Schöneberg verzogen, welches seine Zuständigkeit anerkannt und seinerseits über das Leistungsbegehren – wenn noch abschlägig – entschieden habe. Zwar verpflichte § 2 Abs. 3 SGB X den ursprünglichen Leistungsträger zur Weiterleistung, dies könne aber nur gelten, bis die nunmehr zuständige Behörde einen (anderweitigen) Bescheid erlassen habe. Hinsichtlich des bereits abgelaufenen und streitbefangenen Monats Juni sei der Eilantrag zudem als Antrag nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG auf Aufhebung der Vollziehung anzusehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei der Antrag abzulehnen. Eine rückwirkende Leistungsgewährung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht.

11. Die Antragstellerinnen haben gegen den Beschluss vom 30. Juni 2021 noch am selben Tag Beschwerde zum Landessozialgericht B-B erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Leistungen durch den Antragsgegner fortzuzahlen seien.

12. Die Antragstellerinnen beantragen sinngemäß,

13. den Beschluss des Sozialgerichts B vom 30. Juni 2021 – S 107 AS 3651/21 ER – aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02. Juni 2021 sowie der nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 anzuordnen.

14. Der Antragsgegner beantragt,

15. die Beschwerde zurückzuweisen.

16. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

17. Mit Bescheid vom 05. Juli 2021 hat der Antragsgegner den gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 gerichteten Widerspruch abschlägig beschieden und ausgeführt, dass seine zunächst fortbestehende Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 SGB X mit dem Tätigwerden des nunmehr örtlich zuständigen Jobcenters in Form des Versagungsbescheides vom 07. Juni 2021 beendet worden sei. Zudem seien Gründe, die die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen an der Mitwirkung bei der Ermittlung der Leistungsansprüche gehindert hätten, nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen haben am 05. Juli 2021 gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 beim Sozialgericht B unter dem Aktenzeichen S 107 AS 4339/21 Klage erhoben.

18. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtakte und beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

II.

19. Die nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) der Antragstellerinnen ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht B im angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2021 ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 abgelehnt.

20. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und der nachfolgenden Anfechtungsklage statthaft und im Übrigen zulässig. Das Gericht kann in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Der Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 10. Mai 2021 sowie die nachfolgende Anfechtungsklage wurden durch die Antragstellerinnen fristgerecht erhoben; ihnen kommt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.

21. Der Antrag ist auch begründet.

22. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen hinsichtlich des Sofortvollzuges zu erfolgen, wobei neben den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens auch Sinn und Zweck des Gesetzes, die Entscheidung des Gesetzgebers, ob Rechtsmittel gegen solche Bescheide grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollen, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, Rdnr. 12e ff. zu § 86b). Je geringer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen des Antragstellers zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung zu rechtfertigen (Keller, a.a.O, Rdnr. 12 f. zu § 86 b). Erweist sich der Bescheid dagegen als offenbar rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil grundsätzlich kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug einer rechtswidrigen Entscheidung besteht.

23. Die danach zu treffende Abwägung geht zu Gunsten der Antragstellerinnen aus, weil sich der Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig erweist und vor diesem Hintergrund das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen ungekürzten Weiterbezug der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zurückzutreten hat.

24. Als Rechtsgrundlage für die ab dem 01. Juni 2021 ausgesprochene Aufhebung der ursprünglichen Leistungsgewährung aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 13. April 2021 kommt allein § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Vorausgesetzt wird eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. „Wesentlich“ meint für den Inhalt des Bescheides rechtserheblich (Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 11/18, § 48 SGB X, Rn. 23).

25. Als rechtserhebliche Änderungen kommen allein der Umzug der Antragstellerinnen in eine Unterkunft außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Antragsgegners und der Erlass des Versagungsbescheides vom 07. Juni 2021 durch das Jobcenter T-S ist Betracht.

26. Hierbei handelt es sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich aber nicht um eine für den Leistungsanspruch der Antragstellerinnen gegenüber dem Antragsgegner rechtserhebliche Änderung.

27. Spätestens mit dem Umzug der Antragstellerinnen in die von ihnen zum 16. April 2021 angemietete und im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters T-S gelegene Wohnung ist der Antragsgegner zwar gem. § 36 Abs. 1 i. V. m. § 6 SGB II für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes örtlich unzuständig geworden. Dies ist für den Weiterbezug der bereits mit Bescheid vom 13. April 2021 gewährten Leistungen jedoch auf Grund der in § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X getroffenen Regelung nicht erheblich (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Mai 2019 – L 7 SO 1311/19 ER-B –, juris).

28. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat bei einem örtlichen Zuständigkeitswechsel die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange zu erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Die Norm gewährt damit dem Leistungsempfänger einen Anspruch gegen den unzuständig gewordenen Leistungsträger (I. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 2 SGB X , Rn. 22).

29. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Leistungen lagen zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungsbescheides maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2021 vor.

30. Die Antragstellerinnen befanden sich zum Zeitpunkt des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit beim Antragsgegner im laufenden Leistungsbezug. Der nunmehr zuständige Träger, das Jobcenter T-S, hat die Leistungen auch nicht fortgesetzt. Eine Fortsetzung der Leistungserbringung liegt nicht im Erlass des Versagungsbescheides vom 07. Juni 2021. Ungeachtet dessen, dass mit einer Versagung die ursprüngliche Leistungserbringung des Antragsgegners ja gerade nicht tatsächlich fortgesetzt wurde, ist darin nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats auch rechtlich keine Fortsetzung der Leistungserbringung zu erblicken. Zwar mag das Jobcenter T-S dadurch, dass es Unterlagen von den Antragstellerinnen angefordert und letztlich die Leistungen versagt hat, seine Zuständigkeit anerkannt haben. Darauf dürfte es aber nicht ankommen. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X dient nicht lediglich der Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Leistungsträgern, vielmehr soll im Interesse des Bürgers eine nahtlose Leistungsgewährung erfolgen, gleichsam so, als ob es keinen Zuständigkeitswechsel gegeben habe (I. Palsherm, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 2 SGB X ).

31. Insoweit ist zwar zu beachten, dass § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X keinen materiellen Leistungsanspruch eigener Art generiert. Insoweit kann offen bleiben, ob bei Wegfall der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch der ursprünglich und auf Grund von § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zur Weiterleistung verpflichtete Leistungsträger berechtigt bleibt, die Leistungsgewährung abzuändern und aufzuheben. Allein der Fortfall der örtlichen Zuständigkeit genügt hierfür aber jedenfalls nicht (Schütze/Roller, 9. Aufl. 2020, SGB X § 2 Rn. 18). Andere Gründe für die Aufhebung der ab dem 01. Juni 2021 allein gewährten Regelleistung zuzüglich des Alleinerziehendenmehrbedarfs hat der Antragsgegner aber nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Unter welchen Voraussetzungen der nunmehr zuständig gewordene Leistungsträger berechtigt ist, die Leistungsvoraussetzungen neu zu bewerten oder eingetretene Änderungen in den Leistungsvoraussetzungen zu berücksichtigen und ob in einem dann ergehenden Ablehnungsbescheid eine die vorrübergehende Leistungspflicht des früher zuständigen Trägers beendende Fortsetzung der Leistung zu sehen ist (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2019 – L 15 SO 133/19 B ER –, juris), bedarf hier ebenfalls keiner näheren Betrachtung. Vorliegend hat der neue Leistungsträger nämlich eine Entscheidung über das Bestehen der Leistungsvoraussetzungen nicht getroffen. Er hat die Leistungen auf Grund fehlender Mitwirkung der Antragstellerinnen versagt. Mit der Versagung hat sich aber gerade die mit dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit verbundene Gefahr der Unterbrechung der Leistungsgewährung verwirklicht. Wäre der Umzug der Antragstellerinnen nicht erfolgt, hätten sie die mit dem aufgehobenen Bescheid vom 13. April 2021 auch für die Zeit nach dem 01. Juni 2021 (ohne Kosten für Unterkunft und Heizung) gewährten Leistungen ohne die erneute Einreichung und Prüfung von Unterlagen beziehen können. Die Versagung ist, soweit es die hier allein in Rede stehenden Regelleistungen und den Alleinerziehendenmehrbedarf betroffen sind, daher allein durch den Zuständigkeitswechsel und nicht etwa durch etwaige andere (u. U. mit dem Umzug einhergehende) die Leistungsvoraussetzungen betreffende Änderung von Umständen bedingt. Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats sollen aber durch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthaltene Übergangsregelung Leistungsunterbrechungen in solchen umzugsbedingten Konstellationen gerade verhindert werden.

32. Die noch anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerinnen aus. Der Gesetzgeber hat für Änderungsbescheide grundsätzlich den Sofortvollzug angeordnet, so dass nur gewichtige Gründe das Absehen von der sofortigen Vollziehung rechtfertigen können (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Rdnr. 12e ff. zu § 86 b). Solche liegen mit den dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten, angesichts derer das Interesse der Antragstellerinnen am Bezug der existenzsichernden Leistungen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Leistungskürzung überwiegt, vor. Das Interesse am Sofortvollzug der Aufhebungsentscheidung ist dabei als gering anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass der materielle Leistungsanspruch der Antragstellerinnen auf den Regelsatz entfallen sein könnte, sind vom Antragsgegner weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ihm steht daher für die auf Grund des (vorläufig) wieder auflebenden Bescheides vom 13. April 2021 erbrachten Leistungen gegenüber dem Jobcenter Tempelhof-Schöneberg nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X ein Erstattungsanspruch zu. Für die Antragstellerinnen geht es dagegen um das Existenzminimum.

33. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es den Antragstellerinnen obliegt, im Verwaltungsverfahren gegenüber dem nunmehr zuständigen Leistungsträger mitzuwirken. Das Unterlassen einer gebotenen Mitwirkung schmälert dabei mit zunehmender Zeit ihr Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Aufhebungsbescheides bzw. ihr Rechtsschutzbedürfnis für die Führung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beim Gericht, denn durch die Einreichung der geforderten Unterlagen kann sie die Fortsetzung der Leistungen durch das Jobcenter T-S einfacher erreichen. Die Anordnung der ab Erhebung des Widerspruches geltenden aufschiebenden Wirkung wird daher auf die Zeit bis zum 31. August 2021 begrenzt. Jedenfalls innerhalb dieser Zeit ist es den Antragstellerinnen – auch angesichts der mit § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zum Schutz der Leistungsbezieher geschaffenen Fortsetzungsregelung – zuzumuten, die Anforderung von Unterlagen zu erfüllen.

34. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und dem Ausgang des Verfahrens.

35. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Zuletzt aktualisiert am August 17, 2021 von eurogesetze

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