Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 S. 1 WEG beizufügenden Anlagen – Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung – müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist

Gericht: KG Berlin 1. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 18.06.2021 Rechtskraft: ja Aktenzeichen: 1 W 275/21 FacebookTwitterLinkedInPinterest