Die Beschwerdeführerin publiziert die wöchentlich erscheinende Boulevardzeitschrift d.. Der vorliegende Fall betrifft Gegendarstellungen zu Meldungen in Bezug auf Herrn G.,
Autor: eurogesetze
F.F. gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 53962/19
DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 53962/19 F.F. gegen Deutschland (siehe beigefügte Tabelle)
PILL gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 51451/19
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51451/19
ROTH gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 31576/19
Die Rechtssache betrifft die hauptsächlich auf die Artikel 8 und 6 der Konvention gestützten Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Weigerung der innerstaatlichen Behörden, ihm in der Justizvollzugsanstalt
RECHTSSACHE X. UND Y. U. A. gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 815/18 und 4 weitere
Die Beschwerden betreffen die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz), welches Kollisionen regelt, die auftreten, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifverträge anwendbar sind,
Z. gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 20160/16
In der vorliegenden Rechtssache rügt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention, dass ihr versagt wurde, in der Hauptverhandlung in der Strafsache gegen O.G. wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen im Konzentrationslager Auschwitz
Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)
Vollzitat: „Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575),
Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
Vollzitat: „Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV)
Vollzitat: „Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935),
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG)
Vollzitat: „Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197),