F.F. gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 53962/19

DRITTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 53962/19
F.F. gegen Deutschland
(siehe beigefügte Tabelle)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. April 2022 als Ausschuss mit den Richtern

Darian Pavli, Präsident,
Peeter Roosma,
Frédéric Krenc,

sowie Viktoriya Maradudina, amtierendeStellvertretende Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 9. Oktober 2019 erhoben wurde,

unter Berücksichtigung der Entscheidung, dem Beschwerdeführer nach Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs Anonymität zu gewähren,

im Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Individualbeschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdeführers auf diese Erklärung,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Die Angaben zum Beschwerdeführer finden sich in der beigefügten Tabelle.

Der Beschwerdeführer wurde von Herrn H., Rechtsanwalt in W., vertreten.

Die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention in Bezug auf die Weigerung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, eine Aktennotiz und den darauf folgenden Kommentar aus der über den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsakte zu entfernen, wurden der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt.

Nachdem die Versuche, eine gütliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, legte die Regierung eine Erklärung zur Erledigung der in diesen Beschwerden aufgeworfenen Fragen vor. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde im Register zu streichen.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 erkannte die Bundesregierung durch eine einseitige Erklärung an, dass die Weigerung des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Region H., eine Aktennotiz vom 25. Juni 2002 und das darauffolgende undatierte Schriftstück, das mit „eingegangen bei 53.10 am 05.08.02“ gestempelt ist, aus der über den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsakte zu entfernen, sowie die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts H. vom 15. Februar 2017 und des Oberverwaltungsgerichts L. vom 9. Mai 2019, die eine Abwägung der betroffenen Rechte des Beschwerdeführers vermissen lassen, eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dargestellt haben. Die Regierung sicherte außerdem zu, dass die Aktennotiz vom 25. Juni 2002 und das darauffolgende undatierte Schriftstück in der Zwischenzeit bereits aus der über den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsakte des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Region H. gelöscht worden seien. Sie bot an, dem Beschwerdeführer den in der beigefügten Tabelle aufgeführten Betrag zu zahlen, und bat den Gerichtshof, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Der Betrag sei innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, sei sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

Mit der Zahlung sei die Angelegenheit endgültig erledigt.

Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht sein Einverständnis mit den Bedingungen der Erklärung mit.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache nach der ausdrücklichen Einverständniserklärung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedingungen der von der Regierung abgegebenen Erklärung wie eine gütliche Einigung zwischen den Parteien behandelt werden sollte.

Insofern nimmt der Gerichtshof die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden.

Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,

die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 5. Mai 2022.

Viktoriya Maradudina                                               Darian Pavli
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin               Präsident

____________

ANHANG
Rügen nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention
(Recht auf Achtung des Privatlebens)

Individualbeschwerde Nr.
Tag der Einreichung
Name der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers

Geburtsjahr

 

Name und Sitz der Vertreterin/des Vertreters Datum des Eingangs der Erklärung der Regierung Datum des Eingangs der Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers Für materiellen und immateriellen Schaden, Kosten und Auslagen zugesprochener Betrag pro Beschwerdeführerin/
Beschwerdeführer
(in Euro)[i]
53962/19

9. Oktober 2019

Anonymisiert

F.F.

1950

H.

W.

4. Februar 2022 8. März 2022 6.500

[i] zzgl. ggf. zu berechnender Steuern

Zuletzt aktualisiert am November 11, 2022 von eurogesetze

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