PILL gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 51451/19

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
DRITTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 51451/19
PILL gegen Deutschland
(siehe beigefügte Tabelle)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 als Ausschuss mit den Richtern

Darian Pavli, Präsident,
Andreas Zünd,
Mikhail Lobov

sowie Viktoriya Maradudina, amtierendeStellvertretende Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. September 2019 erhoben wurde,

im Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Individualbeschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung der Beschwerdeführerin auf diese Erklärung,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Die Angaben zur Beschwerdeführerin finden sich in der beigefügten Tabelle.

Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in N., vertreten.

Die Rügen der Beschwerdeführerin nach Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Freiheit der Meinungsäußerung und des Rechts auf ein faires Verfahren wurden der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt.

Die Regierung legte eine Erklärung zur Erledigung der in diesen Rügen aufgeworfenen Fragen vor. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde im Register zu streichen. Die Regierung erkannte an, dass die gerichtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 eine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 Abs. 1 der Konvention, sowohl für sich genommen als auch i. V. m. dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Konvention, dargestellt hat. Sie bot an, der Beschwerdeführerin den in der beigefügten Tabelle aufgeführten Betrag zu zahlen, und bat den Gerichtshof, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Der Betrag sei innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, sei sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

Mit der Zahlung sei die Angelegenheit endgültig erledigt.

Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht ihr Einverständnis mit den Bedingungen der Erklärung mit.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache nach der ausdrücklichen Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Bedingungen der von der Regierung abgegebenen Erklärung wie eine gütliche Einigung zwischen den Parteien behandelt werden sollte.

Insofern nimmt der Gerichtshof die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden.

Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,

die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 9. Juni 2022.

Viktoriya Maradudina                                            Darian Pavli
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin          Präsident

_____________

ANHANG
Rügen nach Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention
(Freiheit der Meinungsäußerung und Recht auf ein faires Verfahren)

Individualbeschwerde Nr.
Tag der Einreichung
Name der Beschwerdeführerin / des Beschwerdeführers

Geburtsjahr

Name und Sitz der Vertreterin/des Vertreters Datum des Eingangs der Erklärung der Regierung Datum des Eingangs der Einverständniserklärung der Beschwerdeführerin / des Beschwerdeführers Für materiellen und immateriellen Schaden, Kosten und Auslagen zugesprochener Betrag

pro Beschwerdeführer / Beschwerdeführerin

(in Euro)[i]

51451/19

30. September 2019

P

19..

J.

N.

 

22. Dezember 2021 19. April 2022  

16.000

[i] Zuzüglich der von der Beschwerdeführerin/von dem Beschwerdeführer ggf. zu entrichtenden Steuern.

Zuletzt aktualisiert am November 11, 2022 von eurogesetze

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