Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Autor: eurogesetze
Bußgeldvorschriften (Atomgesetz) § 45 – 52
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Haftungsvorschriften (Atomgesetz) § 25 – § 44b
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Verwaltungsbehörden (Atomgesetz) § 22 – § 24b
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Überwachungsvorschriften (Atomgesetz) § 3 – § 21c
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Allgemeine Vorschriften (Atomgesetz) § 1 – § 2d
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
Vollzitat: „Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist“
X. und XX. gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11
Der 19… geborene Beschwerdeführer begann seine berufliche Laufbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jahre […] als Ingenieur. Vom […] bis […]
ENKE gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 545/08
FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 545/08 E. ./. Deutschland
STÜRMER gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 49372/10
Die Beschwerdeführer kamen zwischen 1959 und 1962 mit Fehlbildungen ihrer oberen und/oder unteren Extremitäten und anderen Funktionsstörungen ihrer inneren Organe zur Welt,