X. und XX. gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11

Der 19… geborene Beschwerdeführer begann seine berufliche Laufbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jahre […] als Ingenieur. Vom […] bis […] war er stellvertretender Minister im Ministerium für […]. Vom […] bis […] war er […(in einem weiteren Amt innerhalb des Staatsapparates der DDR tätig)]. Seit dem 1. Mai 1999 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente. Mit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der Beschwerdeführer in die freiwillige Zusatzversicherung der technischen Intelligenz und mit Wirkung vom 1. März 1981 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Inzwischen bezieht er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.424.46 Euro. Am 22. Juli 1999 klagte der Beschwerdeführer gegen die Berechnung seiner Rente, insbesondere gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), vor dem Sozialgericht Nordhausen. Am 31. Mai 2002 wies das Sozialgericht seine Klage zurück, weil diese mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG verfassungsrechtlich nicht von Belang sei. Am 25. Februar 2008 setzte das Thüringer Landessozialgericht das Verfahren teilweise aus, soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG in Frage stand, und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, weil es diese Bestimmung für verfassungswidrig hielt. Die Frage sei für diesen Fall erheblich, weil die Rente des Beschwerdeführers sich um 160 Euro erhöhen würde, wenn sie ohne Berücksichtigung dieser Bestimmung berechnet würde. Im Übrigen wies das Thüringer Landessozialgericht die Berufung zurück.


FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerden Nrn. 49646/10 und 3365/11
X. und XX. gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2012 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:

Bostjan M. Zupancic, Präsident,
Ann Power-Forde,
Angelika Nußberger,
sowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 24. August bzw. 24. Dezember 2010 erhoben wurden,

nach Beratung wie folgt entschieden.

SACHVERHALT

Die beiden Beschwerdeführer sind deutsche Staatsangehörige und werden vor dem Gerichtshof von Herrn C. und Frau C., Rechtsanwälte in Berlin, vertreten.

A. Die Umstände des Falls

1. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Beschwerdeführer X.

a) Berufliche Laufbahn

2. Der 19… geborene Beschwerdeführer begann seine berufliche Laufbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jahre […] als Ingenieur. Vom […] bis […] war er stellvertretender Minister im Ministerium für […]. Vom […] bis […] war er […(in einem weiteren Amt innerhalb des Staatsapparates der DDR tätig)]. Seit dem 1. Mai 1999 hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente.

3. Mit Wirkung vom 1. November 1968 wurde der Beschwerdeführer in die freiwillige Zusatzversicherung der technischen Intelligenz und mit Wirkung vom 1. März 1981 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen. Inzwischen bezieht er eine monatliche Altersrente in Höhe von 1.424.46 Euro.

b) Das in Rede stehende Verfahren

4. Am 22. Juli 1999 klagte der Beschwerdeführer gegen die Berechnung seiner Rente, insbesondere gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), vor dem Sozialgericht Nordhausen.

5. Am 31. Mai 2002 wies das Sozialgericht seine Klage zurück, weil diese mit Blick auf die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG verfassungsrechtlich nicht von Belang sei.

6. Am 25. Februar 2008 setzte das Thüringer Landessozialgericht das Verfahren teilweise aus, soweit die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 AAÜG in Frage stand, und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, weil es diese Bestimmung für verfassungswidrig hielt. Die Frage sei für diesen Fall erheblich, weil die Rente des Beschwerdeführers sich um 160 Euro erhöhen würde, wenn sie ohne Berücksichtigung dieser Bestimmung berechnet würde. Im Übrigen wies das Thüringer Landessozialgericht die Berufung zurück.

7. Am 6. Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht im gemeinsamen Verfahren über die beide Beschwerdeführer betreffenden Vorlagen. Es stellte fest, dass § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Unter Hinweis auf seine Grundsatzentscheidungen vom 28. April 1999 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass Rentenansprüche von DDR-Bürgern aus Sonderversorgungs- oder Zusatzversorgungssystemen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz unterstehen. Bei der Neuordnung der erworbenen Versorgungsansprüche nach der deutschen Wiedervereinigung habe dem Gesetzgeber jedoch ein besonders großer Gestaltungsspielraum zugestanden. Insbesondere durfte der Gesetzgeber Versorgungsleistungen kürzen und ungerechtfertigte überhöhte Leistungen anpassen. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass der Ansatz des Gesetzgebers, an die Differenzierungen anzuknüpfen, die der erste demokratisch gewählte Gesetzgeber der DDR im Juni 1990 durch Begrenzung überhöhter Anwartschaften von Personen in hohen staatlichen Funktionen vorgenommen hatte, sinnvoll war. Es betonte, dass die Rentenansprüche der Beschwerdeführer Eigentumsschutz allein in diesem eingeschränkten Sinn erlangten. Es führte zudem aus, dass § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG nur weit herausgehobene sehr politisch geprägte Funktionen in der DDR erfasse. Die gesetzgeberische Annahme, dass diese Funktionsträger von einem System ungerechtfertigter Privilegien profitiert hätten, sei rechtmäßig und teilweise sogar naheliegend. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Rentenberechnung durch Anpassung der tatsächlichen Arbeitsverdienste der Beschwerdeführer an das Durchschnittsentgelt in der DDR auch verhältnismäßig sei. Von dieser Berechnungsmethode seien nur die Monate erfasst, in denen die Beschwerdeführer einer Tätigkeit als Minister oder Stellvertreter des Ministers nachgegangen waren. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Renten der Beschwerdeführer gleichwohl erheblich über der DDR-Durchschnittsrente und weit über dem Sozialhilfesatz lägen.

2. Beschwerdeführer XX.

a) Berufliche Laufbahn

8. Der 19… geborenen Beschwerdeführer war seit […] Mitglied des Vorstands der […]partei Deutschlands. Von […] bis […] war er Minister für […] der DDR, von […] bis […] Stellvertreter des Ministers und Mitglied des Ministerrats, von […] bis […] Staatssekretär im Ministerium für […] und von […] bis […] Minister für […]. Am 1. März 1990 ging der Beschwerdeführer in Rente.

9. Von 1971 bis 1990 gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. Von Juli bis Oktober 1990 bezog er eine gekürzte Rente nach den seinerzeit geltenden DDR-Bestimmungen. Inzwischen erhält er eine monatliche Rente in Höhe von ca. 1.179 Euro.

b) Das in Rede stehende Verfahren

10. Am 11. Dezember 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Berlin die gerichtliche Überprüfung; er beanstandete die Berechnung seiner Rente und forderte einen höheren Betrag. Er trug vor, dass sein Verdienst als Minister nicht überhöht gewesen sei und die Rentenüberleitungsregelung willkürlich sei.

11. Das Sozialgericht Berlin setzte das Verfahren mehrfach aus, um den Ausgang verschiedener Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1999 und 2004 und später das Inkrafttreten der nachfolgenden gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Rente des zweiten Beschwerdeführers auswirkten, abzuwarten. Inzwischen wurde die Rente des Beschwerdeführers in den Jahren 2000, 2002 und 2005 neu berechnet; daraus ergaben sich Nachzahlungen von insgesamt etwa 4.500 Euro.

12. Am 9. Juni 2006 setzte das Sozialgericht Berlin das Verfahren erneut aus und legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten § 6 Abs. 2 AAÜG dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Gericht hatte festgestellt, dass die monatliche Rente des Beschwerdeführers um 650 Euro erhöht würde, wenn seine Rente nach seinem tatsächlichen Jahreseinkommen und nicht nach dem Durchschnittsverdienst der Beschäftigten der DDR im Sinne des § 6 Abs. 2 AAÜG berechnet würde. Das Gericht war überzeugt, dass die Bestimmung verfassungswidrig sei, nachdem es Zeugen zu der Frage vernommen hatte, wie der Gesetzgeber in dem Gesetzgebungsverfahren festgelegt hatte, welche Tätigkeiten in der DDR privilegiert gewesen seien. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Methode nicht sinnvoll sei, wenn die Maßstäbe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1999 angelegt würden. Nach Auffassung des Gerichts waren die von einer Rentenkürzung betroffenen Beschäftigungen willkürlich ausgewählt worden.

13. Am 6. Juli 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung für mit dem Grundgesetz vereinbar (siehe Rdnr. 1 Buchstabe b, oben).

c) Weitere Entwicklungen

14. Am 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit dem das Piloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) umgesetzt werde, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.

15. Im Dezember 2011 informierte der Gerichtshof den zweiten Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache über die gesetzliche Einführung des neuen Rechtsbehelfs und machte ihn auf die Übergangsbestimmung des Gesetzes aufmerksam. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, EGMR 2001-IX) bat der Gerichtshof den zweiten Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der Übergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.

16. Der zweite Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof mit, dass er von dem neuen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen wolle.

B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis

17. Das Rentenversicherungssystem der DDR bestand in der allgemeinen Sozialversicherung, die sich aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zusammensetzte, sowie in einer Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen.

18. Artikel 20 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 lautet wie folgt:

„… Bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung überführt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen …“

19. In dem zweiten der vier Urteile über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Überleitung der DDR-Renten vom 28. April 1999 (1 BvL 22/95 and 1 BvL 34/95) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) für verfassungswidrig. Es befand, dass das Ziel des Gesetzgebers, Rentenanwartschaften von Personen, die ungerechtfertigte und überhöhte Leistungen erhalten hatten, abzubauen, grundsätzlich legitim und einsichtig gewesen sei. Die fraglichen Regelungen seien gleichwohl willkürlich, weil bestimmte Personengruppen nur deshalb benachteiligt worden seien, weil sie Rechte aus einem bestimmten Zusatzversorgungssystem erworben hätten und ihr Arbeitsentgelt eine bestimmte Höhe überstiegen habe. Obwohl beide Kriterien theoretisch geeignet seien, eine Leistung als ‚“ungerechtfertigt“ zu bezeichnen, seien sie nicht ausreichend. Der Gesetzgeber habe die Einordnung nicht konkret auf eine hinreichende sachliche Grundlage gestützt. Der Gesetzgeber habe zu ermitteln, in welchen beruflichen Bereichen die hochrangigen Funktionäre ungerechtfertigte Leistungen erhalten hatten.

20. Die nachgebesserte Fassung des § 6 AAÜG wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2004 wegen Ungleichbehandlung erneut für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Bestimmung bis zum 30. Juni 2005 nachzubessern; andernfalls werde sie unwirksam.

21. Am 21. Juni 2005 änderte der deutsche Gesetzgeber das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz. Der geänderte § 6 Abs. 2 trat rückwirkend mit Wirkung vom 1. Juni 1983 in Kraft und lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als

(…)

4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats‑oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter,

(…)

ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.“

RÜGEN

22. Die Beschwerdeführer rügten vor dem Gerichtshof eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums sowie diskriminierende Rechtsvorschriften zur Rentenberechnung, die gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstießen. Sie beriefen sich auch auf Artikel 7 der Konvention, weil die Rentenkürzung eine rückwirkende strafende Wirkung gehabt habe. Sie bezogen sich ferner auf Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention wegen der angeblichen Ungerechtigkeit des Verfahrens und einer Verletzung der Unschuldsvermutung und machten eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr.12 geltend. Zudem rügte der zweite Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens von zwölf Jahren für zwei Instanzen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention

23. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung ihres Eigentums sowie eine diskriminierende Politik, die gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstießen.

Artikel 14 der Konvention lautet:

„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“

Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“

24. Die Beschwerdeführer trugen vor, diskriminiert worden zu sein, weil bei der Berechnung ihrer Rentenansprüche und -anwartschaften aus der Zeit ihrer Tätigkeit als Minister oder stellvertretender Minister der Durchschnittsverdienst in der DDR und nicht ihr tatsächliches Gehalt nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG zugrunde gelegt wurde. Damit seien sie und andere Träger hoher politischer Ämter in der DDR willkürlich herausgegriffen worden. Der deutsche Gesetzgeber sei keiner studienbasierten Methode gefolgt. Sie trugen insbesondere vor, dass das Gehalt, das sie als (stellvertretende) Minister bezogen hatten, nicht überhöht gewesen sei und ihren Fähigkeiten und Verdiensten entsprochen habe. Sie betonten, dass selbst das Bundesverfassungsgericht anerkennen musste, dass der Gesetzgeber teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil stellvertretende Minister weder rechtlich noch faktisch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit gehabt hätten. Mithin sei ihre Rente im Verhältnis zu ihren in der DDR erworbenen Anwartschaften auf ein außergewöhnlich niedriges Niveau gekürzt worden.

25. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Grundsätze, die allgemein in Fällen nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gelten, in Bezug auf Sozialleistungen gleichermaßen erheblich. Dieser Artikel erzeugt insbesondere kein Recht auf Eigentumserwerb. Er beschränkt nicht die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Entscheidung über die Schaffung einer Form von Sozialversicherungssystem oder bei der Bestimmung der Art oder Höhe der nach diesem System zu erbringenden Leistungen. Wenn in einem Vertragsstaat jedoch Rechtsvorschriften bestehen, die die Zahlung einer Sozialleistung – gleichviel ob aufgrund vorheriger Beitragszahlungen – von Rechts wegen vorsehen, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsvorschriften ein Eigentumsrecht, das unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt, für Personen erzeugen, die die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllen (siehe Stummer ./. Österreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 37452/02, Rdnr. 82, EGMR 2011, und Stec u. a. ./.Vereinigtes Königreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 65731/01 und 65900/01, Rdnr. 54, EGMR 2005‑X).

26. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die durch den Staatsvertrag und Einigungsvertrag geänderten DDR-Rentenansprüche mehrmals grundsätzlich als Eigentumsrecht behandelt hat, das dem grundgesetzlich garantierten Eigentumsschutz unterstehe. Der Gerichtshof sieht keinen Grund für eine andere Einordnung der genannten Rechte.

27. Obwohl Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kein Recht auf Erhalt irgendwelcher Sozialleistungen einschließt, muss ein Staat, wenn er sich für den Aufbau eines Sozialleistungssystems entscheidet, dies auf eine mit Artikel 14 vereinbare Weise tun (siehe Stummer, a. a. O. Rdnr. 83, und Andrejeva ./. Lettland [GK], Individualbeschwerde Nr. 55707/00, Rdnr. 79, EGMR 2009). Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend ist, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Überdies haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Stummer, a. a. O. Rdnr. 88).

28. Der Gerichtshof merkt an, dass die Renten der Beschwerdeführer nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, der nur für einen begrenzten Kreis von Personen in herausgehobenen Positionen gilt, so berechnet wurden, dass sich eine erheblich niedrigere monatliche Rente ergibt. Der Gerichtshof hält diese Behandlung aus folgenden Gründen jedoch nicht für im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend:

29. Erstens dient § 6 Abs. 2 AAÜG dem rechtmäßigen Ziel, „ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen“, wie Artikel 20 Abs. 2 des Staatsvertrags bestimmt (siehe S. ./.Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 52442/99, 2. März 2000, und G. ./.Deutschland (Teilentsch.), Individualbeschwerde Nr. 52447/99, 24. Januar 2002). Beide Fälle betreffen ein ähnliches Versorgungssystem für hochrangige Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (STASI) nach § 7 AAÜG.

30. Zweitens hält der Gerichtshof die Berechnungsmethode nicht für unverhältnismäßig. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten, insbesondere in dem einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung, einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage haben, ob eine „andere“ oder „ähnliche“ Situation vorliegt (siehe M. u. a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74 ff. EGMR 2005‑V). Der Gerichtshof merkt an, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 2010 dafür vorgebrachten Gründe, dass die Differenzierung nicht als willkürlich und unverhältnismäßig angesehen werden könne, überzeugend sind. Selbstverständlich waren Positionen, wie sie die Beschwerdeführer innehatten, exponiert und privilegiert. Mithin begrenzte der letzte Gesetzgeber der DDR im Juni 1990 Versorgungsansprüche ehemaliger Minister und stellvertretender Minister der DDR, weil sie als zu hoch eingestuft wurden. Die Beschwerdeführer haben keine überzeugenden Argumente vorgetragen, um die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zu widerlegen.

31. Der Gerichtshof merkt an, dass die Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG die Beschwerdeführer nicht mittellos lässt. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die verbleibenden Renten der Beschwerdeführer über dem Sozialhilfeniveau und immer noch über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR lägen.

32. Deshalb verstößt die Neuberechnung der Rente für bestimmte Personen, die innerhalb der politischen Elite der DDR eine weit herausgehobene und verantwortliche Stellung innehatten, nicht gegen Artikel 14 der Konvention i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.

33. Folglich ist diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention.

B. Rüge nach Artikel 7

34. Die Beschwerdeführer rügten eine angebliche Verletzung von Artikel 7 der Konvention. Sie vergleichen die Methode, die bei der Berechnung der Rentenansprüche für ehemalige DDR Minister und ihre Stellvertreter angewandt wurde, mit einer Strafe im Sinne von Artikel 7 der Konvention.

35. Artikel 7 der Konvention lautet:

„1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“

36. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 autonom ist; es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs festzustellen, ob eine bestimmte Maßnahme eine „Strafe“ darstellt. Aus dem Wortlaut von Artikel 7 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine „Strafe“ handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Andere Faktoren, die in diesem Zusammenhang als maßgeblich berücksichtigt werden können, sind die Art und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Charakterisierung nach innerstaatlichem Recht, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 26 ff., Serie A Bd. 307‑A, und Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999).

37. Die nachteilige Berechnung von Rentenansprüchen erfüllt keine der Voraussetzungen für eine „Strafe“ im oben genannten Sinn. Die Rente wird unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren ohne jedes weitere Verfahren berechnet.

38. Folglich ist diese Rüge offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention.

C. Rüge des zweiten Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahrensdauer

39. Der zweite Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Verfahrens. Die genannte Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage. von einem … Gericht in einem … Verfahren … innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.”

40. In T. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnr. 40 ff., 29. Mai 2012) – einer Rechtssache, bei der der Beschwerdeführer wie der zweite Beschwerdeführer erklärte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen zu wollen – stellte der Gerichtshof fest, dass aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität einer internationalen Jurisdiktion auch Beschwerdeführer, die ihre Individualbeschwerde vor Einführung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs bei diesem Gerichtshof erhoben hatten, von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch machen müssen.

41. In vorliegendem Fall sieht der Gerichtshof keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. Daraus folgt, dass diese Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.

D. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführer

42. Unter Bezugnahme auf andere Artikel der Konvention und ihrer Protokolle rügten die Beschwerdeführer weitere Aspekte im Zusammenhang mit den oben genannten Verfahren.

43. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die Rügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es diesbezüglich keine Anzeichen für eine Verletzung der in diesen Bestimmungen bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerden nach Artikel 35 Abs. 1 und 3 Buchstabe a sowie Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerden zu verbinden;

die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.

Stephen Phillips                                               Boštjan M. Zupančič
Stellvertretender Kanzler                                         Präsident

Zuletzt aktualisiert am Juli 22, 2021 von eurogesetze

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