STÜRMER gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 49372/10

Die Beschwerdeführer kamen zwischen 1959 und 1962 mit Fehlbildungen ihrer oberen und/oder unteren Extremitäten und anderen Funktionsstörungen ihrer inneren Organe zur Welt, weil ihre Mütter in einer bestimmten kritischen Phase der Schwangerschaft das Beruhigungsmittel „Thaliomid“, das in Deutschland unter dem Namen „Contergan“ vertrieben wurde, eingenommen hatten. Allein etwa 3.000 Personen, die an ähnlichen Folgen des Medikaments leiden, leben in Deutschland. „Contergan“ wurde von 1957 bis November 1961 von dem Arzneimittelhersteller G., einer GmbH, produziert. Es war auf dem deutschen Markt ohne ärztliche Verordnung erhältlich und wurde als Analgetikum zur Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden verkauft.


FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 49372/10
S. ./. Deutschland
und zehn weitere Individualbeschwerden

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. November 2012 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Mark Villiger, Präsident,
Boštjan M. Zupančič
Ann Power-Forde,
Angelika Nußberger,
André Potocki,
Paul Lemmens,
Helena Jäderblom,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. August 2010 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

1. Die Beschwerdeführer, Herr S. und zehn weitere Beschwerdeführer, sind deutsche Staatsangehörige. Ihre Namen und persönlichen Daten sind im Anhang am Ende dieser Entscheidung aufgeführt.

A. Die Umstände des Falls

2. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Hintergrund des Falls

3. Die Beschwerdeführer kamen zwischen 1959 und 1962 mit Fehlbildungen ihrer oberen und/oder unteren Extremitäten und anderen Funktionsstörungen ihrer inneren Organe zur Welt, weil ihre Mütter in einer bestimmten kritischen Phase der Schwangerschaft das Beruhigungsmittel „Thaliomid“, das in Deutschland unter dem Namen „Contergan“ vertrieben wurde, eingenommen hatten. Allein etwa 3.000 Personen, die an ähnlichen Folgen des Medikaments leiden, leben in Deutschland.

4. „Contergan“ wurde von 1957 bis November 1961 von dem Arzneimittelhersteller G., einer GmbH, produziert. Es war auf dem deutschen Markt ohne ärztliche Verordnung erhältlich und wurde als Analgetikum zur Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden verkauft.

5. Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen die Geschäftsleitung und die Eigentümer des Herstellerunternehmens G. wurde 1970 eingestellt. Zivilrechtliche Schadensersatzverfahren, die von geschädigten Kindern oder ihren Eltern angestrengt wurden, waren anhängig.

6. Am 10. April 1970 verpflichtete sich der Arzneimittelhersteller G. zur Regelung aller Schadensersatzansprüche zu einer Einmalzahlung von 100 Mio. DM (51 Mio. Euro) an die Opfer.

7. Am 17. Dezember 1971 wurde eine auf Bundesgesetz beruhende öffentlich-rechtliche Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder” errichtet, um einen Vergleich mit allen Betroffenen zu erleichtern und die Leistungen auf eine breite finanzielle Basis zu stellen. Der Hersteller brachte 100 Mio. DM in die Stiftung ein; zusätzlich wurde sie mit demselben Betrag aus Bundesmitteln ausgestattet. Jeder Contergangeschädigte hatte Anspruch auf eine einmalige Zahlung in Höhe von mindestens 1.000 DM und höchsten 25.000 DM sowie auf eine monatliche Rente von 100 bis 450 DM. Alle Leistungen der Stiftung waren steuerfrei und wurden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Sämtliche rechtlichen Ansprüche gegen den Hersteller erloschen von Rechts wegen. Das Gesetz trat am 31. Oktober 1972 in Kraft.

8. Am 8. Juli 1976 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung vom 17. Dezember 1971 (im Folgenden „das Gesetz von 1971”) mit den Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere dem Eigentumsschutz aus Artikel 14 GG, für vereinbar. Es stellte fest, dass der Gesetzgeber freiwillig die Rolle des Gläubigers übernehme und insoweit verfassungsrechtlich verpflichtet sei, die Liquidität der Stiftung künftig zu garantieren und darüber zu wachen, dass die Renten der Opfer angemessen sind.

9. In den Jahren 1976 und 1980 wurde das Stiftungsvermögen aus Bundesmitteln um 50 bzw. 170 Mio. DM aufgestockt. Seit 1997 werden die monatlichen Renten vollständig aus Bundeshaushaltshaltsmitteln finanziert. Von 1976 bis 2002 wurden die Renten neunmal erhöht.

10. Im Oktober 2005 wurde die Stiftung in „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ umbenannt. Die Contergangeschädigten erhielten eine einmalige Kapitalentschädigung und wieder eine monatliche lebenslange Rente, deren Höhe sich nach dem festgestellten Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung richtete. Leistungen der Stiftung konnten nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden, um sicherzustellen, dass die Geschädigten die Rente als Zusatzleistung erhielten.

11. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 1. Juli 2008 wurden die monatlichen Renten verdoppelt. Mit der höheren Rente verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, einen Beitrag zum Ausgleich der zunehmenden Folgeschäden der Contergangeschädigten, die nunmehr in fortgeschrittenem Alter waren, zu leisten.

12. Am 30. Juni 2009 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes in Kraft. Die Stiftung wurde mit weiteren 100 Mio. Euro ausgestattet; davon wurden 50 Mio. von dem Herstellungsunternehmen, der G. GmbH, aufgebracht; der Restbetrag wurde aus Bundesmitteln finanziert. Mit dem Änderungsgesetz wurden die monatlichen Renten – nunmehr gestaffelt zwischen 248 und 1.116 Euro -, die immer noch vollständig aus Bundesmitteln finanziert werden, geringfügig erhöht, ebenso wie die einmalige Kapitalentschädigung, die je nach Schwere der durch „Contergan“ verursachten Körperschäden zwischen 1.278 und 12.782 Euro beträgt. Das Gesetz führte ferner eine jährliche Sonderzahlung ein, die mit den aus dem Stammvermögen der Stiftung erzielten Erträgen finanziert wird. Diese Leistung bewegt sich je nach Schwere der Behinderung zwischen 460 und 3.680 Euro. Darüber hinaus wurde die Erhöhung der monatlichen Rente an die Anpassungen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Durch das Änderungsgesetz bekamen weitere hundert Personen, deren Anspruchsberechtigung zuvor verjährt war, Anspruch auf Leistungen.

2. Das in Rede stehende Verfahren

13. Am 30. Juni 2009 erhoben die Beschwerdeführer unmittelbar Verfassungsbeschwerde, in der sie die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von 1971 und aller nachträglichen einschlägigen Rechtsvorschriften anfochten. Sie machten eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte und eine Diskriminierung im Vergleich zu anderen schutzbedürftigen Gruppen geltend. Sie rügten überdies gesetzgeberisches Unterlassen, weil sie keine Leistungen im Umfang des geltenden Arzneimittelhaftungsrechts erhielten.

14. Am 26. Februar 2010 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung unzulässig sei, soweit das Gesetz von 1971 und das Erste Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes angegriffen wurden. Die Verfassungsbeschwerde zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes sei aus Subsidiaritätsgründen unzulässig, weil die Beschwerdeführer ihre Rente nicht vorher bei den zuständigen Verwaltungsgerichten angefochten hätten. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführer nicht den Regelungsrahmen gerügt hätten. Die Verfassungsbeschwerde sei insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte gerügt hatten, war das Bundsverfassungsgericht der Auffassung, dass die Leistungen, die die Beschwerdeführer seit 1971 insgesamt erhalten hatten, erheblich über der Schadenssumme lägen, die sie bei vernünftiger Betrachtungsweise gegen das Herstellungsunternehmen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hätten geltend machen können. Überdies hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen über die Arzneimittelhaftung, die lange nach dem „Conterganskandal“ in Kraft getreten waren, in diesem Fall Anwendung finden sollten. Darüber hinaus sähen die derzeit geltenden Bestimmungen über die Arzneimittelhaftung eine Entschädigung nur in Fällen vor, die weniger als 200 Schwerstgeschädigte beträfen; wohingegen der „Contergan“-Fall immer noch etwa 3000 Personen beträfe. Mit Blick auf ihre Beschwerde wegen willkürlicher Diskriminierung erachtete es das Bundesverfassungsgericht als nicht ausreichend, lediglich die Leistungen zu vergleichen, ohne die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Alle anderen in Frage kommenden Gruppen wie Opfer von Kriegen, Kriegsverbrechen oder Straftaten sowie durch verunreinigte Blutkonserven Geschädigte würden unter wesentlich anderen tatsächlichen und rechtlichen Umständen entschädigt. Die Leistungen aus der Conterganstiftung seien einkommensteuerfrei und blieben bei der Anrechung von Einkommen oder Vermögen außer Betracht, um zu gewährleisten, dass sie zu einer tatsächlichen Verbesserung der finanziellen Lage der Contergangeschädigten führen.

B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis

1. Gesetz über die Errichtung einer Stiftung

15. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ (StHG) vom 17. Dezember 1971, im Folgenden „das Gesetz von 1971“, bestimmte, dass Ansprüche gegen das Herstellungsunternehmen, die G. GmbH, gegen deren Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellte insofern erlöschen, als die Ansprüche sich auf einen von dem Gesetz von 1971 erfassten Schadensfall beziehen.

2. Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes

16. Nach § 17 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes sind die auf diesem Gesetz beruhenden Leistungen einkommensteuerfrei und bleiben bei der Anrechnung von Vermögen des Begünstigten außer Betracht. Nach § 18 Abs. 2 werden die Leistungspflichten anderer staatlichen Stellen nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.

3. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

17. § 93 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, dass die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach der endgültigen Entscheidung des zuständigen Gerichts zu erheben und zu begründen ist. Nach § 93 Abs. 3 kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Gesetz richtet, gegen das kein sonstiger Rechtsweg offensteht, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden.

RÜGEN

18. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 13 der Konvention sowie nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14, dass Deutschland ihnen aufgrund eines Bundesgesetzes jegliches Recht genommen habe, gegen das Herstellungsunternehmen zu klagen. Sie rügten überdies, dass das Erste und Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes eine unzureichende Entschädigung für die von den Beschwerdeführern erlittenen Schädigungen vorsähen, insbesondere im Vergleich zu den Beträgen, die ebenso durch das Medikament „Contergan“ Geschädigte in Italien und im Vereinigten Königreich erhalten hätten, sowie im Vergleich zu Kriegsinvaliden oder durch HIV-kontaminierte Blutprodukte Geschädigte in Deutschland.

19. Abschließend wiesen sie darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland für das Versäumnis hafte, nach dem Aufkommen der ersten Gerüchte um das Jahr 1959 herum über teratogene Wirkungen des Medikaments „Contergan“ in Österreich und in den Vereinigten Staaten unverzüglich Maßnahmen zu treffen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Die Rüge in Bezug auf das Gesetz von 1971 und nachträgliche Rechtsvorschriften bis 2009

20. Die Beschwerdeführer rügten, dass das Erlöschen ihrer zivilrechtlichen Ansprüche durch das Gesetz von 1971 und die nachträglichen einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes, ihr Recht auf Eigentum aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 i. V. m. Artikel 13 der Konvention verletzten. Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland für das Versäumnis hafte, nach dem Aufkommen der ersten Gerüchte über teratogene Wirkungen des Medikaments „Contergan“ in Österreich und den Vereinigten Staaten um das Jahr 1959 herum unverzüglich Maßnahmen zu treffen.

Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 lautet:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“

Artikel 13 der Konvention bestimmt:

„Jede Person, die in ihren in [der] Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

21. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass eine gegen das Gesetz von 1971 erhobene frühere Beschwerde, mit der ebenfalls eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geltend gemacht wurde, von der Kommission wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt wurde (siehe X, Y und Z ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 8387/78, Kommissionsentscheidung vom 4. März 1980, Entscheidungen und Berichte 19, S. 233). Da die jetzigen Beschwerdeführer nicht mit den Beschwerdeführern der früheren Rechtssache identisch sind, kann diese Beschwerde nicht im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 Buchstabe b der Konvention als bereits vom Gerichtshof geprüft betrachtet werden.

22. Der Gerichtshof merkt an, dass das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer verfristet sei, soweit die Beschwerdeführer es versäumt hätten, innerhalb der nach § 93 Abs. 1 oder 3 BVerfGG vorgeschriebenen Frist gegen das Gesetz von 1971 und alle nachträglichen Rechtsvorschriften Klage zu erheben sowie gegen die gerügte Unterlassung vorzugehen; eine Ausnahme gelte für das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes.

23. Die Beschwerdeführer haben keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb sie daran gehindert waren, fristgerecht Verfassungsbeschwerde zu erheben; derartige Verfahrenshindernisse sind auch nicht erkennbar. Daraus folgt demnach, dass dieser Teil der Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.

24. Die Beschwerdeführer haben keinen vertretbaren Anspruch; insoweit kommt Artikel 13 in dieser Rechtssache nicht zur Anwendung. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

B. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes von 2009

1. Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1

25. Die Rüge der Beschwerdeführer nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 betraf angeblich unzureichende Leistungen nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes.

26. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass „Eigentum“ entweder „vorhandenes Eigentum“ oder Vermögenswerte einschließlich Forderungen bedeuten kann, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen (siehe sinngemäß Kopecký ./. Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnr. 35, EGMR 2004 IX).

27. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Rentenanspruch als solcher nicht nach der Konvention garantiert ist. Sie beschränkt nicht die Freiheit der Vertragsstaaten zu entscheiden, ob sie überhaupt ein Sozialversicherungssystem errichten wollen, und zu bestimmen, welcher Art oder Höhe die nach einem solchen System gegebenenfalls zu erbringenden Leistungen sein sollen (siehe Kopecký [GK], a. a. O. Rdnr. 35 (d) und Stec u. a. ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 65731/01 und 65900/01 Rdnr. 54, EGMR 2005‑X).

28. Selbst wenn die Verpflichtung des deutschen Staates, die Liquidität der Stiftung zu garantieren und für angemessene Renten Sorge zu tragen, einer derartigen „berechtigten Erwartung“ im genannten Sinne entspräche, kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes in dieses Recht eingegriffen hat.

29. Der Gerichtshof merkt an, dass das Vermögen der Conterganstiftung durch dieses Gesetz um 100 Mio. Euro erheblich aufgestockt wurde. Darüber hinaus wurden die monatlichen Renten, die erst ein Jahr zuvor verdoppelt worden waren, erhöht, und es wurde strengstens dafür Sorge getragen, dass die Zusatzleistungen dem Vermögen der Beschwerdeführer zuflossen und nicht auf andere Leistungen angerechnet wurden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der deutsche Staat seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, auf die finanzielle Liquidität der Stiftung zu achten, oder er die Angemessenheit der monatlichen Renten aus dem Blick verloren hat.

30. Der Gerichtshof kann das Argument der Beschwerdeführer nicht anerkennen, dass sich aus dem Vergleich ihrer derzeitigen Situation mit der hypothetischen finanziellen Situation, die sich ergeben hätte, wenn sie das Herstellungsunternehmen hätten verklagen können, schließen lasse, dass ein Eingriff stattgefunden hat. Zum einen ist diese Argumentation rein fiktiv. Die Beschwerdeführer haben keine überzeugenden Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass sie heute finanziell besser gestellt wären, wenn sie selbständige zivilgerichtliche Verfahren hätten betreiben können. Zum anderen ist diese Art der Argumentation im Wesentlichen wieder gegen das Gesetz von 1971 gerichtet. Dieser Teil der Beschwerde der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits für unzulässig erklärt.

31. Die Beschwerden der Beschwerdeführer sind daher im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 und 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention für unzulässig zu erklären.

2. Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention

32. Die Beschwerdeführer rügten ferner nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, dass sie gegenüber Geschädigten, die Schadensersatz nach den geltenden Bestimmungen über die Arzneimittelhaftung beanspruchten, Opfern von Kriegen und Straftaten, Impfopfern und durch HIV-kontaminierte Blutkonserven Geschädigten sowie gegenüber nicht in Deutschland geborenen Contergangeschädigten diskriminiert worden seien.

33. Artikel 14 lautet wie folgt:

„Der Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“

34. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 14 eine Ergänzung der übrigen materiellrechtlichen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle darstellt. Er existiert nicht für sich genommen, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass der streitgegenständliche Sachverhalt „in den Bereich“ einer oder mehrerer Konventionsartikel fällt (siehe Burden ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13378/05, Rdnr. 58, 29. April 2008).

35. Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Verpflichtung des deutschen Staates, die Liquidität der Stiftung zu garantieren und angemessene Renten zu sichern, unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 fällt, ist die von dem deutschen Gesetzgeber zwischen den vorgenannten Gruppen getroffene Unterscheidung durchaus begründet.

36. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt Diskriminierung vor, wenn Personen in verhältnismäßig gleichen Situationen ohne sachliche und vernünftige Gründe unterschiedlich behandelt werden. „Ohne sachliche und vernünftige Gründe“ heißt, dass durch die in Rede stehende Unterscheidung kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder dass „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Stummer ./. Österreich [GK] Individualbeschwerde Nr. 37452/02, Rdnr. 88, EGMR 2011).

37. Wie das Bundesverfassungsgericht überzeugend dargelegt hat, hatten die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen, dass die Entschädigung für etwa 3000 Geschädigte nach dem geltenden Arzneimittelhaftungsrecht erheblich über den tatsächlichen Beträgen liegen würde, die die Beschwerdeführer erhalten. Personen, die durch HIV-kontaminierte Blutkonserven infiziert wurden, empfangen – allerdings nur für fünf Jahre – Leistungen, die denen der Beschwerdeführer vergleichbar sind, während die Renten der Beschwerdeführer lebenslang bezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht wies zudem darauf hin, dass Renten für Opfer von Kriegen und Straftaten sowie für Impfopfer zu versteuern seien und bei der Beantragung weiterer Sozialleistungen als Vermögen angerechnet würden. Darüber hinaus seien die von den Contergangeschädigten im Ausland bezogenen Renten nicht allein der Höhe nach vergleichbar. Auch hier seien die Fragen, ob die Leistungen steuerfrei sind oder die Lebenshaltungskosten vergleichbar sind, und welche anderen Sozialleistungen den betreffenden Personen gewährt werden, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer haben diese Argumente des Bundesverfassungsgerichts nicht widerlegt. Überdies ist die derzeitige Rente der Beschwerdeführer nicht so unzureichend, dass ihnen die Existenzgrundlage entzogen wird. Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof nicht zu dem Schluss kommen, dass die Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Gruppen willkürlich sind.

38. Daher sind die Beschwerden der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 und 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention für unzulässig zu erklären.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof

die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.

Claudia Westerdiek                                 Mark Villiger
Kanzlerin                                                 Präsident

Zuletzt aktualisiert am Juli 22, 2021 von eurogesetze

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