ENKE gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 545/08

FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 545/08
E. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. Oktober 2012 als Kammer mit der Richterin und den Richtern

Dean Spielmann, Präsident,
Mark Villiger,
Karel Jungwiert,
Boštjan M. Zupančič,
Angelika Nußberger,
André Potocki,
Paul Lemmens,

sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

Der 19.. geborene Beschwerdeführer, E., ist deutscher Staatsangehöriger und in C. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau B., Rechtsanwältin in B., vertreten.

A. Die Umstände des Falls

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfas­sen.

1. Hintergrund der Rechtssache

Der Sohn des Beschwerdeführers wurde im April 19.. nichtehelich geboren. Nach der Eheschließung mit der Kindesmutter erhielt der Beschwerdeführer noch im selben Jahr die gemeinsame Personensorge. Im Februar 1998 trennten sich die Eheleute. Im Oktober 1999 zogen die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihr gemeinsamer Sohn in eine andere Woh­nung um. Bis zum 18. Juli 2000 wohnte das Kind jedoch an drei Tagen in der Woche beim Beschwerdeführer.

2. Das erste Sorgerechtsverfahren

Am 1. Juli 1999 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht Cuxhaven, das Aufent­haltsbestimmungsrecht für das Kind auf sie zu übertragen. Am 18. August 1999 beantragte der Beschwerdeführer, ihm das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Am 19. August 1999 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht, ihr das Sorgerecht per einstweiliger Anordnung vorläufig zu übertragen.

In einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 20. August 1999 beantragte die Kindesmutter, das Sorgerecht für das Kind auf sie zu übertragen. Mit Beschluss vom 20. August 1999 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines psychologischen Sachver­ständigengutachtens zu der Frage an, welchem Elternteil die Personensorge für das Kind übertragen werden sollte.

Nach Exploration der Eltern und des Kindes erstattete der Sachverständige am 22. Mai 2000 ein 86 Seiten langes Sachverständigengutachten. Er befand, das Kind solle bei seiner Mutter wohnen, und empfahl eine gemeinsame Sorgerechtsregelung, vorausgesetzt, die Eltern würden mit professioneller Hilfe ihre persönlichen Streitigkeiten überwinden.

Am 23. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht, ihm per einstweili­ger Verfügung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen. Während einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26. Juni 2000 nahm der Beschwerdefüh­rer seinen Sorgerechtsantrag zurück und beschränkte seinen Antrag auf das Aufenthaltsbe­stimmungsrecht für das Kind.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2000 übertrug das Amtsgericht der Mutter das alleinige Sorge­recht für die Zeit des Getrenntlebens der Parteien. Das Gericht war der Auffassung, das Kind habe eine engere emotionale Bindung zu seiner Mutter und solle daher bei ihr bleiben. Unter den vorliegenden Umständen sei die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts dem Kindes­wohl nicht dienlich, da es zwischen den Elternteilen fortwährend zu Streitereien komme und sie sich bei grundlegenden Entscheidungen für das Kind nicht einigen könnten.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2001 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Es äußerte Bedenken im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Eltern. Das Oberlandesgericht Celle berück­sichtigte die Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und vertrat die Auffassung, die Eltern könnten allem Anschein nach wichtige Fragen nicht im Sinne des Kindeswohls gemeinsam entscheiden.

3. Das Ehescheidungsverfahren und das zweite Sorgerechtsverfahren

Am 13. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Cuxhaven schrift­lich eine Abänderung der Sorgerechtsregelung. Er trug vor, dass sich die Umstände maß­geblich verändert hätten. Die Parteien seien nunmehr bereit und in der Lage, zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten und gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Der Beschwer­deführer forderte das Amtsgericht auf, für den Fall der rechtskräftigen Scheidung die ge­meinsame elterliche Sorge anzuordnen. Außerdem stellte er beim Amtsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind.

Im Verlauf einer Anhörung vor dem Amtsgericht am 16. März 2003 widersprach die Ehe­frau des Beschwerdeführers dem Antrag auf Zuerkennung der gemeinsamen Sorge. Bei einer weiteren Anhörung vor dem Amtsgericht am 31. August 2003 lehnte der Rechtsanwalt der Ehefrau des Beschwerdeführers eine gütliche Einigung in Bezug auf die Sorgerechtsre­gelung ab. Bei dieser Anhörung waren weder die Ehefrau des Beschwerdeführers noch ihr gemeinsamer Sohn anwesend.

Mit Urteil vom 31. Oktober 2003 sprach das Amtsgericht Cuxhaven die Scheidung aus. Gleichzeitig wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts zurück. Das Amtsgericht berief sich insoweit auf § 1696 BGB (siehe „Das ein­schlägige innerstaatliche Recht“) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründe vorgetragen habe, die zu einer anderen Regelung der elterlichen Sorge führen könnten.

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein. Er wies u. a. darauf hin, dass die Sorge­rechtsentscheidung nicht mehr den Gegebenheiten entspreche. Der Beschwerdeführer trug vor, dass vor dem Hintergrund des Ehescheidungsverfahrens die Spannungen nachgelassen hätten und sich die Zusammenarbeit mit der Kindesmutter im Alltag bewährt habe. Überdies sei die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts nur für die Zeit des Getrenntlebens ge­troffen worden und somit vorläufig gewesen. Er stellte beim Oberlandesgericht Celle einen Antrag auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens sowie auf persönliche Anhö­rung der Kindesmutter.

Am 12. März 2004 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde des Beschwerde­führers zurück. Es stützte sich auf § 1696 sowie § 1671 Abs. 2 BGB. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung unterstrich es, dass zwischen der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Alleinsorge kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne bestehe, dass die Alleinsorge eines Elternteils nur als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Es genüge für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung nicht, dass sie dem Kindeswohl genügen würde; vielmehr müssten die Vorteile der erstrebten Korrektur-Regelung die mit der Ände­rung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, worin ein triftiger Grund für die Abänderung der Sorgerechtsrege­lung liegen solle. Das Oberlandesgericht Celle war der Auffassung, dass, auch wenn davon auszugehen sei, dass die gemeinsame elterliche Sorge, wie behauptet, bereits täglich prak­tiziert werde, zusätzlich der gemeinsame Wille der Eltern zur Neubegründung der elterlichen Sorge vorhanden sein müsse. Davon könne angesichts der Weigerung der Ehefrau des Be­schwerdeführers, die Sorgerechtsregelung zu ändern, aber gerade nicht ausgegangen wer­den. Das Oberlandesgericht Celle war ferner der Auffassung, dass der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen könne, dass eine Veränderung der für die ursprüngliche Sorge­rechtsentscheidung maßgebenden Umstände dahingehend eingetreten sei, dass die Eltern ihre zur Zeit der Trennung in Bezug auf die Erziehung des Kindes bestehenden Streitigkeiten aufgegeben hätten und zur Kommunikation bereit seien. Es stellte fest, dass nicht erkennbar sei, dass die gemeinsame elterliche Sorge und eine Beteiligung des Beschwerdeführers bei Entscheidungen von erheblicher Tragweite und Bedeutung tatsächlich für das Kind von Vor­teil wären.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde mit dem Vorbringen, dass die Gerichte es versäumt hätten, die in der Trennungsphase ge­troffene Sorgerechtsentscheidung nach der Ehescheidung von Amts wegen zu überprüfen. Er machte geltend, dass die hohe Schwelle, die in § 1696 BGB für eine Abänderung der Sorgerechtsregelung von der Alleinsorge zur gemeinsamen Sorge vorgesehen sei, eine Än­derung ohne die Zustimmung des anderen Elternteils selbst dann unmöglich mache, wenn die gemeinsame Sorge im Alltag praktiziert werde. Am 22. Juni 2007 lehnte es das Bundes­verfassungsgericht ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entschei­dung anzunehmen.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht

Nach Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes sind die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches lauten:

§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

„(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend ge­trennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollen­det hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (…)“.

(…)

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

„(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen an­gezeigt ist. (…). “

RÜGEN

Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6, 8 und 14 der Konvention, dass sein Recht auf Achtung seines Familienlebens durch die Versagung der gemeinsamen elterlichen Sorge für seinen Sohn verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich dem Wohl des Kindes dienlich sei. Er machte geltend, dass die strengen Voraussetzungen, die für eine Abänderung einer Sorge­rechtsentscheidung ohne die Zustimmung des anderen Elternteils gälten, in der Praxis nicht erfüllbar seien und eine Abänderung somit faktisch unmöglich machten.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

1. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Gerichtsentscheidungen, mit denen ihm die ge­meinsame elterliche Sorge versagt worden sei, sein Recht auf Achtung seines Familienle­bens mit seinem Sohn verletzt hätten.

Er berief sich auf Artikel 8, der wie folgt lautet:

“(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Woh­nung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass für einen Elternteil und sein Kind das Zu­sammensein einen grundlegenden Bestandteil des Familienlebens darstellt, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist, und innerstaatliche Maßnahmen, welche die Betroffenen an diesem Zusammensein hindern, einen Eingriff in das durch Artikel 8 ge­schützte Recht bedeuten (siehe u. a. E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnr. 43, ECHR 2000-VIII). Dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht wie­derhergestellt wurde und er somit an Entscheidungen z. B. über die Erziehung und Betreu­ung seines Sohnes sowie an der Bestimmung seines Aufenthalts nicht beteiligt war, stellte einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familienlebens dar.

Es ist daher zu prüfen, ob dieser Eingriff den in Artikel 8 Abs. 2 vorgesehenen Erforder­nissen genügte, nämlich ob er „gesetzlich vorgesehen“ war, ein oder mehrere Ziele verfolgte, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und als „in einer demokratischen Gesell­schaft notwendig“ angesehen werden kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte auf inner­staatlichem Recht, nämlich auf § 1696 BGB, beruhten. Wenn der Beschwerdeführer auch geltend macht, dass die nach dieser Bestimmung vorgesehenen strengen Voraussetzungen eine Abänderung der Regelung in Bezug auf die elterliche Sorge unmöglich machten und daher rechtswidrig seien, wird erneut darauf hinwiesen, dass der Gerichtshof in Rechtssa­chen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht abstrakt prüft; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften un­ter den jeweiligen Umständen des Falls auf den Beschwerdeführer oder die Beschwerdefüh­rerin angewendet wurden (siehe u. a. S. ./. Deutschland, [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 87, ECHR 2003‑VIII).

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass § 1696 BGB u. a. zum Ziel hat, Kinder vor fortwäh­renden Sorgerechtsverfahren zu schützen und für eine stabile und dauerhafte Sorgesituation zu sorgen. Er ist somit auf das legitime Ziel gerichtet, die „Gesundheit“ und die „Rechte und Freiheiten anderer“ zu schützen.

Bei der Entscheidung darüber, ob die Versagung der gemeinsamen Sorge „in einer de­mokratischen Gesellschaft notwendig“ war, hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die zur Recht­fertigung dieser Maßnahme angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention zutreffend und ausreichend waren. In Sorge­rechtssachen ist das Wohl des Kindes von vorrangiger Bedeutung. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Gerichte bei der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf ihre ursprüngliche, zum Wohl seines Sohnes getroffene Sorgerechtsentscheidung Bezug ge­nommen sowie darauf abgestellt haben, dass er nicht triftig begründet habe, warum eine Abänderung für seinen Sohn von Vorteil wäre. Die innerstaatlichen Gerichte haben also zu­treffende Gründe für ihre Entscheidung angeführt.

Um beurteilen zu können, ob diese Gründe hinreichend waren, hält der Gerichtshof es für erforderlich, gleichzeitig auch zu prüfen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes fair war und dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ (siehe S. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 68).

Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass der Beschwerdeführer persönlich unmittelbar an dem Verfahren beteiligt und anwaltlich vertreten war. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Rechtsmit­telgericht anzufechten. Außerdem haben die innerstaatlichen Gerichte der Familiensituation insgesamt Rechnung getragen. Es trifft zwar zu, dass die Gerichte den Antrag des Be­schwerdeführers auf Erhebung eines neuen Sachverständigenbeweises ablehnten, aber der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer das erneute Verfahren bereits zwei Mo­nate nach Bestätigung der bestehenden Sorgerechtsentscheidung durch das Oberlandesge­richt angestrengt hatte. Es erscheint nicht unangemessen, dass sich die innerstaatlichen Gerichte auch auf das in diesem vorangegangenen Verfahren erstattete Sachverständigen­gutachten gestützt haben, in dem eine eingehende Analyse der Familiensituation des Be­schwerdeführers enthalten war.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der An­hörung vor dem Amtsgericht am 16. März 2003 jede Abänderung der Sorgerechtsregelung strikt abgelehnt und ihr Anwalt diese Ablehnung in der Anhörung am 31. August 2003 bestä­tigt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, dass die in Fragen der Erziehung des Kindes bestehenden Streitigkeiten zwischen dem Be­schwerdeführer und der Kindesmutter nicht beigelegt seien, nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist es vertretbar, dass die Gerichte die Mutter des Kindes und den Sohn nicht persönlich angehört haben. Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass in dem Sachver­ständigengutachten im Ergebnis festgestellt wurde, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht hergestellt werden könne, wenn nicht zuvor Einvernehmen in Bezug auf den Erzie­hungsstil erzielt worden sei. Unter diesen Umständen erscheint es nicht willkürlich, dass von der Anordnung einer weiteren psychologischen Untersuchung des Kindes abgesehen wurde.

Der Gerichtshof stellt drittens fest, dass nach § 1696 Abs. 2 BGB eine Abänderung der Sorgerechtsregelung als solche nicht ausgeschlossen ist, sondern vielmehr die Einleitung eines erneuten Verfahrens in bereits erledigten Sorgerechtsstreitigkeiten verhindert wird. Diese Bestimmung sorgt für einen Ausgleich zwischen den Interessen eines Elternteils, das Sorgerecht für sein Kind zu erhalten, auf der einen und dem Kindeswohl und dem Interesse des Elternteils, der die Alleinsorge innehat, auf den anderen Seite und verhindert unnötige Auseinandersetzungen vor Gericht, die für die Parteien und insbesondere für das betroffene Kind belastend sind. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer regelmäßigen Um­gang mit seinem Sohn. Er konnte sich daher ein klares Bild von der Situation machen und gegebenenfalls reagieren, sollte eine Abänderung der Sorgerechtsregelung aus triftigen Gründen zum Wohl seines Sohnes erforderlich sein. Doch er argumentierte im Wesentlichen umgekehrt, nämlich dass sich die Kooperation mit der Mutter im Alltag verbessert habe und daher seines Erachtens eine gemeinsame Sorgerechtsregelung nunmehr möglich sei. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl stets zuträglicher sei als die Alleinsorge, aber der Gerichtshof hält es für vertretbar, diese Ent­scheidung einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der jeweiligen Familiensituation zu tref­fen.

Aus diesen Erwägungen und im Hinblick auf den großen Beurteilungsspielraum der inner­staatlichen Behörden bei Sorgerechtsentscheidungen (vgl. u. a. S., a. a. O., Rdnrn. 64-65) ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der innerstaatlichen Gerichte angemessen und hinreichend begründet war und dem Beschwerdeführer somit den erforder­lichen Schutz seines Rechts auf Achtung seines Familienlebens zuteil werden ließ.

Folglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.

2. Unter Berufung auf die Artikel 6 und 14 rügte der Beschwerdeführer ferner, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte zu einer Ungleichbehandlung der Elternteile ge­führt habe.

Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die ge­rügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Ar­tikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof
die Beschwerde einstimmig für unzulässig.

Claudia Westerdiek                                       Dean Spielmann
Kanzlerin                                                           Präsident

Zuletzt aktualisiert am Juli 22, 2021 von eurogesetze

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