EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 33071/10
K. gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter
Ganna Yudkivska, Präsidentin,
Angelika Nußberger,
André Potocki,
und Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Juni 2010 erhoben wurde,
im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,
im Hinblick auf die Entscheidungen in den Rechtssachen T. ./. Deutschland(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, 29. Mai 2012, und G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, 29. Mai 2012,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
1. Der 19[…] geborene Beschwerdeführer, Herr K., ist deutscher Staatsangehöriger und in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn K., Rechtsanwalt in K., vertreten.
A. Die Umstände des Falls
1. Das in Rede stehende Verfahren
2. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
3. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erwarben im Jahr 1997 19 Immobilien zum Preis von 6,8 Mio. DM (3,47 Mio. Euro); die Finanzierung erfolgte hauptsächlich durch die B. Bank AG, für die zur Sicherung Grundpfandrechte bestellt wurden.
4. Da die Finanzierung des Projekts scheiterte, stellte die B. Bank AG am 12. November 1998 beim Amtsgericht Siegen einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Das Gericht wies den Antrag aus formalen Gründen zurück. Nachdem die Bank Beschwerde eingelegt hatte, hob das Landgericht Siegen die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Daraufhin gab das Amtsgericht ein Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in Auftrag.
5. Am 7. April 1999 eröffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren und bestimmte einen Konkursverwalter.
6. Am 20. Juni 2001 und 19. Dezember 2007 rügte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Siegen die Untätigkeit des Konkursverwalters. Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass Gründe für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Konkursverwalter nicht ersichtlich seien.
7. Am 14. August 2008 teilte der Konkursverwalter dem Gericht mit, dass die Immobilien veräußert worden seien. Die Endabrechnung mit den Hauptgläubigern stehe jedoch noch aus. Der Konkursverwalter ging davon aus, dass das Verfahren bis Ende des Jahres abgeschlossen werden könne.
8. Am 26. Mai 2009 teilte der Konkursverwalter dem Amtsgericht mit, dass mit einer abschließenden Abrechnung in drei Monaten zu rechnen sei.
9. Am 16. April 2011 schloss das Amtsgericht Siegen das Konkursverfahren endgültig ab.
2. Weitere Entwicklungen
10. Am 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass auf das Piloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahrenim Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.
11. Im Dezember 2011 unterrichtete der Gerichtshof den Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache über die Einführung des neuen innerstaatlichen Rechtsbehelfs und wies ihn auf die Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes hin. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, ECHR 2001-IX) bat der Gerichtshof den Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der Übergangsbestimmung des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.
12. Der Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof darauf hin, dass er von dem neuen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen wolle, da er ihm keine Möglichkeit biete, für die fehlerhafte Entscheidung des Konkursverwalters Schadensersatz geltend zu machen. Außerdem könne er sich einen weiteren Rechtsstreit nicht leisten.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
1. Die Konkursordnung
13. Am 1. Januar 1999 wurde die Konkursordnung durch die Insolvenzordnung ersetzt. Für Konkursanträge wie im vorliegenden Fall, die vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurden, ist die Konkursordnung weiterhin anwendbar.
a. Die Rechtslage
14. Nach § 6 der Konkursordnung verlor der Gemeinschuldner mit der Entscheidung des zuständigen Konkursgerichts, das Konkursverfahren zu eröffnen, die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen. Von diesem Moment an bis zum Abschluss des Konkursverfahrens verwaltete ein gerichtlich bestellter Konkursverwalter die Konkursmasse unabhängig vom Gemeinschuldner, der nur formal Eigentümer des Vermögens blieb. Nach § 83 der Konkursordnung unterstand der Konkursverwalter allein der Aufsicht durch das Konkursgericht. Nach § 82 der Konkursordnung war der Verwalter bei fahrlässiger Verletzung seiner Berufspflichten allen Verfahrensbeteiligten gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet.
Weitere bürgerliche Rechte des Gemeinschuldners waren von dem Konkursverfahren nicht betroffen. Über Vermögen, das der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung neu erworben hatte, behielt er die ausschließliche Verwaltungsbefugnis; es war vom Konkursverfahren nicht betroffen. Dieses „neue“ Vermögen war auch geschützt im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Konkursverfahrens. Mit Abschluss des Konkursverfahrens endete dieser Schutz des „neuen“ Vermögens.
b. Die einschlägige innerstaatliche Rechtsprechung
15. Am 28. Juli 1992 entschied das Bundesverfassungsgericht als Kammer, dass mit dem Eröffnungsbeschluss des Konkursgerichts die prozessualen Rechte des Gemeinschuldners aus seinem verfassungsmäßigen Recht auf Eigentum enden. Das Bundesverfassungsgericht sah es als Intention der Konkursordnung an, den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung von allen die Verwaltung betreffenden Entscheidungen so weit wie möglich auszuschließen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Schuldners seien schon allein durch seine Stellung im Eröffnungsverfahren gewahrt. Nachdem das Konkursverfahren eröffnet sei, habe der Gemeinschuldner kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen des Konkursverwalters. Allein das Konkursgericht schütze durch seine Aufsicht über den Konkursverwalter die Interessen des Schuldners.
2. Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
16. Zu den allgemeinen Aspekten des Gesetzes und seinen Übergangsbestimmungen siehe im Einzelnen T. ./. Deutschland (a.a.O.) und G. ./. Deutschland (a.a.O).
17. Mit Artikel 1 des genannten Gesetzes wurde das Gerichtsverfassungsgesetz geändert und ein neuer Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren in einem neuen § 198 eingeführt. In § 198 Abs. 6 Gerichtsverfassungsgesetz sind „Gerichtsverfahren“ und „Verfahrensbeteiligter“ wie folgt definiert:
„1. [E]in Gerichtsverfahren [ist] jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2. ein Verfahrensbeteiligter [ist] jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.“
RÜGEN
18. Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6 und 13 der Konvention die überlange Dauer des Konkursverfahrens. Er brachte in diesem Zusammenhang auch vor, dass ihm kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die Zweckmäßigkeit des Konkursverwalterhandelns überprüfen zu lassen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Die behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention wegen der Dauer des Konkursverfahrens
19. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer des Konkursverfahrens. Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen […] von einem […] Gericht in einem […] Verfahren […] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
20. Die Annahme des Beschwerdeführers, das in Rede stehende Konkursverfahren falle unter Artikel 6Abs. 1, wurde von der Regierung nicht bestritten.
21. Der Gerichtshof geht daher zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf die Rüge wegen der Dauer des Konkursverfahrens anwendbar ist.
22. Im Fall T.(a. a. O. Rdnrn. 40 ff.) – einer Rechtssache mit einem Beschwerdeführer, der wie der Beschwerdeführer in der vorliegenden Sache erklärte, von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen zu wollen – stellte der Gerichtshof fest:
„40. [das Gericht erkennt] an, dass das Rechtsschutzgesetz verabschiedet wurde, um das Problem der überlangen Dauer innerstaatlicher Verfahren in wirksamer und sinnvoller Weise unter Berücksichtigung der Anforderungen der Konvention anzugehen. [… ]
42. Schließlich lässt der Gerichtshof nicht außer Acht, dass der neue Rechtsbehelf erst verfügbar wurde, nachdem die vorliegende Individualbeschwerde erhoben worden war, und dass nur außergewöhnliche Umstände den Beschwerdeführer zwingen können, von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (siehe Rdnr. 36). [… ]
43. [… der Gerichtshof hält] es auch unter den Umständen des vorliegenden Falles für angemessen und gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, von dem durch das Rechtsschutzgesetz eingeführten neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Erstens wäre, wie er in der Rechtssache Kudła ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 152, ECHR 2000-XI, festgestellt hat, das Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist weniger effektiv, wenn es nicht die Möglichkeit gäbe, Ansprüche nach der Konvention zunächst einer nationalen Behörde vorzulegen. Ist ein innerstaatlicher kompensatorischer Rechtsbehelf eingeführt worden, wird es besonders wichtig, dass solche Beschwerden an erster Stelle und ohne Verzögerung von den nationalen Behörden geprüft werden, die besser in der Lage und besser gerüstet sind, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und die finanzielle Entschädigung zu berechnen (siehe sinngemäß Demopoulos u. a. (Entsch.) [GK], a.a.O., Rdnr. 69). Zweitens misst der Gerichtshof der Tatsache besondere Bedeutung bei, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, seine Ansprüche gemäß den Übergangsbestimmungen des Rechtsschutzgesetzes vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen, was den Willen des deutschen Gesetzgebers widerspiegelt, den Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes Beschwerde vor dem Gerichtshof erhoben hatten, auf innerstaatlicher Ebene Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Brusco,a.a.O.). Er weist erneut darauf hin, dass er seine in Artikel 19 der Konvention definierte Aufgabe weder dadurch, dass er an Stelle der innerstaatlichen Gerichte in diesen Fällen ein Urteil fällt, noch dadurch, dass er sie parallel zu dem innerstaatlichen Verfahren prüft, optimal erfüllen würde […]. Darüber hinaus hält der Gerichtshof es nicht für unzumutbar, den Beschwerdeführer an die innerstaatlichen Gerichte zu verweisen, da das Rechtsschutzgesetz lediglich ein Verfahren in zwei Instanzen vorsieht.
44. Aus Gründen der Fairness und Effizienz sieht der Gerichtshof keine Notwendigkeit, bei ihm anhängige Verfahren anders zu behandeln und nur bei nach dem Piloturteil eingelegten Individualbeschwerden von den Beschwerdeführern zu verlangen, von diesem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (R., a.a.O.). Nach dem Urteil in der Rechtssache S. ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, ECHR 2006-VII, 8. Juni 2006) war klar geworden, dass die bestehenden Rechtsvorschriften in Deutschland nicht ausreichten, um Verfahren zu beschleunigen und eine Entschädigung für überlange Verfahren zu gewährleisten. Seither hat der deutsche Gesetzgeber auf verschiedene Weise versucht, die Anforderungen der Konvention zu erfüllen, was schließlich zu dem oben erwähnten Rechtsschutzgesetz führte.
45. Die Position des Gerichtshofs kann jedoch in der Zukunft der Überprüfung unterliegen, was insbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte abhängen wird, im Hinblick auf das Rechtsschutzgesetz eine konsistente und den Erfordernissen der Konvention genügende Rechtsprechung zu etablieren (siehe Korenjak, a. a. O. Rdnr. 73).Darüber hinaus wird die Beweislast hinsichtlich der Wirksamkeit des neuen Rechtsbehelfs in der Praxis bei der beschwerdegegnerischen Regierung liegen.“
23. Der Gerichtshof sieht in der vorliegenden Rechtssache keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Nach § 198 Abs. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst der Begriff „Gerichtsverfahren“ auch das Verfahren über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Im eröffneten Konkursverfahren, d. h. wenn der Gemeinschuldner nicht mehr über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen verfügen kann, gilt nach § 198 Abs. 6 ausdrücklich die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren. Es stand dem Beschwerdeführer frei, nach der Übergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes bis zum 3. Juni Klage zu erheben, und er hat nicht vorgetragen, dass § 198 Abs. 6 auf seinen Fall nicht anwendbar wäre. Im Hinblick auf sein Vorbringen, er könne sich einen weiteren Rechtsstreit nicht leisten, stellt der Gerichtshof fest, dass für den neuen Rechtsbehelf die allgemeinen Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach deutschem Recht gelten. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass diese Vorschriften mit den Anforderungen der Konvention vereinbar sind (siehe T. ./. Deutschland, a.a.O. Rdnr. 38 und E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23947/03, 10. April 2007).
Daraus folgt, dass dieser Teil der Rüge nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.
B. Übrige Rügen
1. Keine wirksame Beschwerde im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Konkursverwalterhandelns
24. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass ihm kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe, um die Zweckmäßigkeit des Konkursverwalterhandelns überprüfen zu lassen. Er berief sich insoweit auf Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Rüge vor dem Bundesverfassungsgericht nicht erhoben hat. Er begründete nicht, warum eine Verfassungsbeschwerde in seinem speziellen Fall nicht wirksam gewesen wäre und nicht zur Verfügung gestanden hätte, nachdem das Konkursgericht 2001 und 2007 die Ergreifung von Maßnahmen abgelehnt hatte.
26. Daraus folgt, dass diese Rüge ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückzuweisen ist.
2. Keine wirksame Beschwerde im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer
27. Da die nach Artikel 6 erhobene Rüge des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Dauer des Konkursverfahrens wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen wurde,ist die damit im Zusammenhang stehende Rüge nach Artikel 13 offensichtlich unbegründet und muss gemäß Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention ebenfalls zurückgewiesen werden.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.
Stephen Phillips Ganna Yudkivska
Stellvertretender Kanzler Präsidentin
Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze
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