DÖRR gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 2894/08

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 2894/08
D.
gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Mark Villiger, Präsident,
Angelika Nußberger,
Boštjan M. Zupančič,
Ganna Yudkivska,
André Potocki,
Paul Lemmens,
Aleš Pejchal,
sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3. Januar 2008 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

Der 19.. geborene Beschwerdeführer, D., ist deutscher Staatsangehöriger. Derzeit ist er in der Justizvollzugsanstalt D. inhaftiert.

A. Die Umstände der Rechtssache

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers und deren Vollstreckung

Am 22. Februar 1988 verurteilte das Landgericht Mainz den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung und Körperverletzung in einem Fall. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und ordnete seine Sicherungsverwahrung an (§ 66 Abs. 1 und 2 StGB; siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im November 1986 eine Kellnerin in seinem Wohnmobil und im Februar 1987 eine weitere Kellnerin in einer Pension vergewaltigt habe. Des Weiteren habe er im August 1987 versucht, eine sichtbar schwangere Frau zu vergewaltigen, und habe ihren Ehemann verletzt.

Am 13. Juni 1996 verurteilte das Landgericht Mainz den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs seiner minderjährigen Tochter in zwei Fällen. Das Gericht verurteilte ihn unter Einbeziehung der mit Urteil vom 22. Februar 1988 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten. Darüber hinaus erhielt es die Sicherungsverwahrungsanordnung aus jenem Urteil aufrecht. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine älteste Tochter zwei Mal, nämlich im September 19.. und im März 19.., vergewaltigt habe, als diese sechs bzw. acht Jahre alt gewesen sei. Ferner habe er 19.. zwei Mal mit seiner damals neunjährigen ältesten Tochter ohne Gewaltanwendung Geschlechtsverkehr gehabt.

Seit dem 19. Januar 1999 befindet sich der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung, und zwar hauptsächlich in der Justizvollzugsanstalt D.

Am 19. Januar 2000 ordnete das Landgericht Koblenz unter Berufung auf das Gutachten eines hinzugezogenen externen psychiatrischen Sachverständigen (G.) vom 20. August 1999 die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Der Sachverständige G. habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der eine dissoziale Persönlichkeit habe, sämtliche während seiner Zeit im Strafvollzug angebotenen Therapiemaßnahmen abgelehnt habe. Es sei daher weiterhin wahrscheinlich, dass er im Falle seiner Freilassung weitere ähnlich geartete Sexualstraftaten begehen würde.

Am 18. Februar 2001 lehnte es das Landgericht Arnsberg unter Berufung auf das Gutachten eines anderen externen psychiatrischen Sachverständigen (T.) vom 30. Januar 2001 ab, die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. Nachdem er den Beschwerdeführer persönlich untersucht habe, habe der Sachverständige festgestellt, dass dieser alle seine früheren Sexualstraftaten konsequent leugne. Er habe sich mit diesen Straftaten und ihren Gründen nicht auseinandergesetzt und stelle daher nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.

Die weitere Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde am 9. April 2003 durch das Landgericht Arnsberg und erneut am 24. März 2005 durch das Landgericht Koblenz angeordnet. Letzteres stellte insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe sich immer noch nicht in einer notwendigen Therapie mit seinen Straftaten auseinandergesetzt. Eine Gruppentherapie für Sexualstraftäter habe er abgebrochen und die ihm angebotene Einzeltherapie habe er abgelehnt. Daher bestehe weiterhin die Gefahr, dass er im Falle seiner Freilassung weitere Sexualstraftaten begehen würde.

2. Das in Rede stehende Verfahren

a) Der Beschluss des Landgerichts Koblenz

Am 20. April 2007 lehnte es das Landgericht Koblenz ab, die vom Landgericht Mainz im Juni 1996 angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur Bewährung auszusetzen. Es befand, dass nach wie vor nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen würde (§ 67d Abs. 2 StGB, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).

Nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers, seiner Anwältin und des Anstaltspsychologen stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor – selbst während der Anhörung – seine Straftaten leugne und sich daher nicht mit Hilfe eines Therapeuten mit seinen Straftaten auseinandersetzen könne. Es stellte ferner fest, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt D. in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2007 die Auffassung vertreten habe, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers fortdauern sollte. Er habe aufgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotene Einzeltherapie ebenso wie die Gruppentherapie für Sexualstraftäter abgebrochen habe. Deshalb seien keinerlei Umstände zu erkennen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle. Die Staatsanwaltschaft Mainz hatte in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2007 die gleiche Auffassung vertreten.

Das Landgericht stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt habe, an der ihm angebotenen Einzel- und Gruppentherapie teilzunehmen. Die 2001 durch den Gutachter T. erstellte Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, da er seine Taten noch nicht aufgearbeitet habe, sei daher weiterhin gültig. Unter diesen Umständen hätte es eindeutiger positiver Veränderungen in der Person des Beschwerdeführers bedurft, um das Gericht zu der Schlussfolgerung zu veranlassen, dass er im Falle seiner Freilassung nicht rückfällig werden würde. Allerdings gebe es keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer versuche, sich mit seinen früheren Taten kritisch auseinanderzusetzen, und dass er demnach keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstelle. Daher sei es nicht notwendig gewesen, ein neues Sachverständigengutachten über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen, da ein solches Gutachten erst dann erforderlich werde, wenn sich ein erkennbarer Fortschritt in der therapeutischen Behandlung eines Häftlings ergeben habe.

b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz

Am 18. Juli 2007 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Oberlandesgericht schloss sich der Begründung des Landgerichts an und stellte fest, dass nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen würde (§ 67d Abs. 2 StGB).

Es befand insbesondere, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst die Positionen des Anstaltsdirektors und des Anstaltspsychologen bestätigten, wonach der Beschwerdeführer seine Einstellung gegenüber seinen Straftaten nicht geändert habe. Er bestreite seine Taten beharrlich und bezichtige seine Opfer und den Psychologen der Falschaussagen. Er habe die Therapien abgelehnt, die ihm zur Auseinandersetzung mit seinen Taten und seinen von den Sachverständigen G. und T. in den Gutachten von 1999 und 2001 beschriebenen Persönlichkeitsdefiziten angeboten worden seien.

Das Oberlandesgericht stellte zudem fest, dass es entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht notwendig gewesen sei, unter diesen Umständen einen externen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das Landgericht wäre nur dann nach § 463 Abs. 3 und § 454 Abs. 2 StPO (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) zur Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen, wenn es die Aussetzung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung erwogen hätte. Das Landgericht habe jedoch die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers für erforderlich gehalten.

c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Am 13. August 2007 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte insbesondere, die Fachgerichte hätten es abgelehnt, ein erneutes Sachverständigengutachten über seine Gefährlichkeit einzuholen, obwohl das letzte Gutachten eines befangenen Sachverständigen über sechs Jahre zurückgelegen habe. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass er fälschlicherweise wegen Sexualstraftaten verurteilt worden sei, obwohl er lediglich Geschlechtsverkehr mit „den Prostituierten“ gehabt habe, und dass er von seiner Tochter zu Unrecht belastet worden sei und sich nach Gesprächen mit seiner Familie geändert habe. Seine fortdauernde Sicherungsverwahrung sei unverhältnismäßig und stelle eine rechtswidrige doppelte Bestrafung dar, die in einem unfairen Verfahren verhängt worden sei und geistiger Folter gleichkomme.

Am 14. Dezember 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (2 BvR 1751/07) zur Entscheidung anzunehmen, da sie unbegründet sei. Es stellte insbesondere fest, dass das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt worden sei, dass die Fachgerichte kein neues Sachverständigengutachten über seine Gefährlichkeit eingeholt hätten. Entsprechend den geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung (§ 463 Abs. 3 und § 454 Abs. 2, siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) müssten die Gerichte vor allem dann vor Ablauf der zehnjährigen Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ein erneutes Gutachten durch einen externen Sachverständigen einholen, wenn sie eine Aussetzung der Sicherungsverwahrungsanordnung zur Bewährung in Erwägung zögen. So liege der Fall nach der nachvollziehbaren Argumentation der Fachgerichte hier jedoch nicht.

Das Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass es auch keine anderen Gründe für die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, dass sich seit der letzten Begutachtung wesentliche Veränderungen ergeben hätten, die ein neues Gutachten erforderten. Seine Gespräche mit der Familie seien diesbezüglich nicht hinreichend.

Das Bundesverfassungsgericht wies darüber hinaus darauf hin, dass die Fachgerichte vor ihrer nächsten Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch über die Zehnjahresfrist hinaus gemäß § 463 Abs. 3 StPO i. V. m. § 67d Abs. 3 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) verpflichtet seien, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. In der Zusammenschau dieser Aspekte sei die gerichtliche Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ohne Einholung eines neuen Gutachtens unter den Umständen des vorliegenden Falls verfassungsrechtlich noch vertretbar gewesen.

3. Weitere Entwicklungen

Am 16. September 2009 ordnete das Landgericht Koblenz die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an (§ 67d Abs. 3 StGB). Es hatte zuvor einen externen psychiatrischen Sachverständigen (B.) hinzugezogen; dieser habe den Beschwerdeführer persönlich untersucht und sei zu dem Schluss gekommen, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere Sexualstraftaten begehen würde. Der Beschwerdeführer nahm seine Beschwerde gegen diesen Beschluss zurück, nachdem das Oberlandesgericht Koblenz noch ein weiteres Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen (Bu.) eingeholt hatte.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass das Oberlandesgericht Koblenz am 23. Dezember 2011 erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers anordnete. Am 20. Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss (2 BvR 559/12) zur Entscheidung anzunehmen.

Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer offenbar weiterhin in der Sicherungsverwahrung.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht

Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland(Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, 17. Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt:

1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht

Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (§ 66 Abs. 1 StGB).

Insbesondere kann das erkennende Gericht nach § 66 Abs. 2 StGB neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei vorsätzliche Straftaten, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Darüber hinaus muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass der Täter bereits einmal verurteilt oder in Haft genommen wurde.

2. Gerichtliche Überprüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung

Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1 StGB). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2 StGB).

Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung durfte die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre hinausgehen. War die Höchstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (§ 67d Abs. 3).

§ 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von § 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden.

Laut § 67d Abs. 2 StGB setzt das Gericht (d.h. die zuständige Strafvollstreckungskammer), wenn keine Höchstfrist für die Maßregel der Besserung und Sicherung vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald zu erwarten ist, dass die betroffene Person nach ihrer Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.

3. Bestimmungen zu Sachverständigengutachten

Nach § 454 Abs. 2 StPO hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen über einen Verurteilten einzuholen, wenn es erwägt, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen bestimmter (bezeichneter) schwerer Straftaten auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.

§ 463 StPO sieht vor, dass § 454 Abs. 2 StPO unabhängig von den dort genannten Straftaten sinngemäße Anwendung findet, soweit das Gericht nach § 67d Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten im Falle seiner Freilassung aufgrund seines Hanges zu schweren Straftaten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

RÜGEN

Unter Berufung auf die Artikel 1 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung gegen ihn. Er brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung, die infolge eines Falschurteils auf der Grundlage von Falschaussagen angeordnet worden sei, unter keinen der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 falle. Darüber hinaus sei die Sicherungsverwahrung auf ein altes und unzureichendes Sachverständigengutachten und auf eine unzureichende Bewertung der Tatsachen bezüglich seiner Gefährlichkeit gestützt worden, wodurch das Verfahren gegen ihn unfair und seine Beschwerden unwirksam gewesen seien. Er brachte ferner vor, dass die unbefristete Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine unverhältnismäßige doppelte Bestrafung und geistige Folter eines Unschuldigen darstelle.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Rüge bezüglich der Anordnung der weiteren Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers

Unter Berufung auf die Artikel 1 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer insbesondere, dass seine Sicherungsverwahrung durch keinen der Buchstaben a bis f des Artikel 5 Abs. 1 gestattet sei und auf ein altes und unzureichendes Sachverständigengutachten sowie auf eine unzureichende Bewertung der Tatsachen bezüglich seiner Gefährlichkeit gestützt worden sei.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Teil der Rüge allein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, lautet:

„1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;…“

Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer während der hier in Rede stehenden Sicherungsverwahrung, die im April 2007 vom Landgericht Koblenz angeordnet und von der Beschwerdeinstanz bestätigt wurde, die Freiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 entzogen war, verweist der Gerichtshof auf seine Feststellungen in seinem Leiturteil im Fall M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, ECHR 2009). In diesem Urteil war er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sicherungsverwahrung von Herrn M., die, wie in der vorliegenden Rechtssache, vom erkennenden Gericht nach § 66 StGB zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe angeordnet worden war, von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a insoweit erfasst war, als sie nicht über die zur Zeit der Tat und Verurteilung dieses Beschwerdeführers gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert worden war (siehe a. a. O., Rdnrn. 96 und 97-105). Der Gerichtshof war überzeugt, dass die anfängliche Sicherungsverwahrung von Herrn M. bis zu dieser Höchstdauer „nach Verurteilung“ durch das erkennende Gericht im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erfolgte.

Der Gerichtshof ist im Hinblick auf diese Feststellungen in seinem Urteil im o. g. Fall, von denen abzuweichen er keinen Anlass sieht, der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache auf seiner „Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a durch das Landgericht Mainz vom 13. Juni 1996 beruhte, in welche die verhängte Freiheitsstrafe und die Sicherungsverwahrungsanordnung des Landgerichts Mainz vom 22. Februar 1988 einbezogen waren. Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache − anders als der Beschwerdeführer im Fall M. ./. Deutschland − zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden innerstaatlichen Gerichtsbeschlüsse aus dem Jahr 2007 nicht über die im Zeitpunkt seiner Tat anwendbare gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung befunden hat. Er fügt außerdem an, dass der Beschwerdeführer lediglich im Hinblick auf diese zuletzt genannten Beschlüsse eine den Erfordernissen aus Artikel 47 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entsprechende Beschwerde beim Gerichtshof eingereicht hat.

Insoweit als der Beschwerdeführer rügte, die innerstaatlichen Gerichte hätten unzureichend geprüft, ob er weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich und seine fortdauernde Sicherungsverwahrung deshalb noch notwendig sei, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Formulierung Freiheitsentziehung „nach“ Verurteilung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a bedeutet, dass zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen muss (siehe u. a. Weeks ./. Vereinigtes Königreich, 2. März 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford ./. Vereinigtes Königreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 46295/99, Rdnr. 64, ECHR 2002‑IV; und Kafkaris ./. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnr. 117, ECHR 2008‑…).

Jedoch wird die Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allmählich schwächer. Der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang könnte schließlich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht würde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gründe stützte, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar wären, oder auf eine Einschätzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen wäre. Unter diesen Umständen würde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtmäßig war, in eine willkürliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel 5 nicht vereinbar wäre (siehe Van Droogenbroeck ./. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 40, Serie A Band 50; Weeks, a. a. O., Rdnr. 49; und M. ./. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 88).

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Anordnung der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch die innerstaatlichen Gerichte das Ziel hatte, ihn davon abzuhalten, weitere Straftaten ähnlich den Vergewaltigungen, für die er 1988 und 1996 von den erkennenden Gerichten verurteilt wurde, zu begehen. Die Anordnung basierte demnach auf Gründen, die mit den Zielen der ursprünglichen Entscheidung durch das erkennende Gericht, das Landgericht Mainz, in Einklang standen; letzteres hatte die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet, um die Allgemeinheit vor schweren Sexualstraftaten zu schützen.

Bei der Prüfung, ob die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdeführer nicht freizulassen, auf einer Einschätzung beruhte, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen war, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis, wonach die Entscheidung über die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung auf ein altes und unzureichendes Sachverständigengutachten sowie auf eine unzureichende Bewertung der Tatsachen bezüglich seiner Gefährlichkeit gestützt worden sei.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine Situation, in welcher die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, eine Person nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen, in erster Linie auf ein veraltetes Sachverständigengutachten über deren Gefährlichkeit stützten, oder die Einholung eines unerlässlichen Sachverständigengutachtens diesbezüglich unterließen, tatsächlich eine Frage nach Artikel 5 Abs. 1 aufwerfen würde. Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung einer Person zu verlängern, würde in Frage gestellt, wenn die innerstaatlichen Gerichte offensichtlich über unzureichendes Material verfügten, welches die Schlussfolgerung nahelegte, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.

Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in erster Linie auf ein veraltetes Sachverständigengutachten gestützt hätten, wie es der Beschwerdeführer behauptet hat. Tatsächlich nahmen die innerstaatlichen Gerichte in ihren 2007 getroffenen Entscheidungen, bei denen sie zu dem Schluss kamen, dass nicht erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung keine weiteren Straftaten begehen würde, auf die im Januar 2001 vorgenommene Beurteilung durch einen externen psychiatrischen Sachverständigen (T.) Bezug. Sie bezogen sich ferner auf die von den Sachverständigen G. und T. in ihren Gutachten von 1999 bzw. 2001 beschriebenen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers.

Angesichts der Begründung der innerstaatlichen Gerichte ist es jedoch eindeutig, dass sich diese in erster Linie auf die sechs bzw. acht Jahre zurückliegenden Feststellungen der Sachverständigen beriefen, wonach die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers daraus resultiere, dass er sämtliche ihm während seiner Zeit im Strafvollzug angebotenen – notwendigen – Therapiemaßnahmen abgelehnt und sich noch nicht mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe. Die innerstaatlichen Gerichte befanden ferner, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht der von diesen Sachverständigen – und den Gerichten selbst – für notwendig angesehen Therapie unterzogen habe. Darüber hinaus wurde – unbestritten –festgestellt, dass dem Beschwerdeführer verschiedene Einzel- und Gruppentherapien für Sexualstraftäter angeboten worden seien, und dass er es abgelehnt habe, irgendeine dieser Therapien abzuschließen. Im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich kritisch mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und ob dadurch seine Gefährlichkeit verringert worden sei, stellten die innerstaatlichen Gerichte zudem fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinem schriftlichen als auch in seinem mündlichen Vorbringen gegenüber den Gerichten konsequent geleugnet habe, irgendeines seiner Opfer vergewaltigt zu haben, und dass er seine Opfer der Falschaussagen beschuldigt habe. Außerdem habe der Anstaltspsychologe, den das Landgericht persönlich zu möglichen Veränderungen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu seinen Straftaten angehört hatte, bestätigt, dass es diesbezüglich keine nennenswerten Veränderungen gegeben habe.

Unter diesen Umständen basierte die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte aus dem Jahr 2007, wonach der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellte, auf der Tatsache, dass er sich, wie durch seine eigenen Aussagen sowie durch die Äußerungen des Anstaltspsychologen bestätigt wurde, zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht im Rahmen einer notwendigen Therapie mit seinen Straftaten auseinandergesetzt habe. Die früheren Sachverständigengutachten hatten den innerstaatlichen Gerichten lediglich dazu gedient, ihre eigene Sichtweise zu unterstützen, dass nämlich angesichts der Persönlichkeit des Beschwerdeführers eine Therapie notwendig sei, um seine Gefährlichkeit erheblich zu verringern.

Was die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte angeht, kein neues Sachverständigengutachten über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen, stellt der Gerichtshof ferner fest, dass der Beschwerdeführer, wie schon das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2007 betont hat, nicht substantiiert dargelegt hat, dass sich seit der letzten Begutachtung wesentliche Veränderungen seiner Persönlichkeit oder seiner Einstellung gegenüber seinen Straftaten ergeben hätten. Die innerstaatlichen Gerichte waren insbesondere der Ansicht, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer – der seinen Opfern immer noch vorwarf, seine Verurteilung durch Falschaussagen herbeigeführt zu haben – Gespräche mit Mitgliedern seiner Familie geführt habe, nicht als Nachweis für derartige Veränderungen ausreiche. Angesichts der den innerstaatlichen Gerichten vorliegenden Beweismittel kann ihre Entscheidung, vor der Schlussfolgerung, dass weiterhin die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung weitere schwere Sexualstraftaten begehen würde, kein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, nicht als unangemessen angesehen werden.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass die innerstaatlichen Gerichte, wie vom Bundesverfassungsgericht dargelegt, nach § 463 Abs. 3 StPO i. V. m. § 67d Abs. 3 StGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) verpflichtet waren, im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers 2009 ein neues Sachverständigengutachten einzuholen; dieses Gutachten wurde mittlerweile eingeholt.

Daraus folgt, dass unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdeführer nicht zu entlassen, nicht auf einer Bewertung seiner Gefährlichkeit beruhte, die im Hinblick auf die Ziele des Urteils des erkennenden Gerichts, die Allgemeinheit vor erheblichen Sexualstraftaten zu schützen, unangemessen gewesen wäre.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof außerdem der Auffassung, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 rechtmäßig war. Insbesondere wurde diese Sicherungsverwahrung nicht durch die Bezugnahme der innerstaatlichen Gerichte auf frühere Sachverständigengutachten oder durch ihre Entscheidung, kein neues Sachverständigengutachten einzuholen, willkürlich.

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

B. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 1 bis 3, 5, 6, 7 und 13 der Konvention, dass seine Sicherungsverwahrung infolge eines Falschurteils auf der Grundlage von Falschaussagen angeordnet worden sei. Darüber hinaus sei das Verfahren gegen ihn aufgrund der Beweiserhebung der innerstaatlichen Gerichte unfair gewesen und seine Beschwerden seinen unwirksam gewesen. Er brachte ferner vor, dass die unbefristete Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung eine unverhältnismäßige doppelte Bestrafung und geistige Folter eines Unschuldigen darstelle.

Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die Einhaltung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen aus Artikel 35 Abs. 1 und Abs.3 Buchstabe a der Konvention unterstellt wird, diese Rügen in jedem Fall keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.

Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:

Die Individualbeschwerde wird für unzulässig erklärt.

Claudia Westerdiek                                           Mark Villiger
Kanzlerin                                                            Präsident

Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze

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