SAVASCI gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 45971/08

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 45971/08
S. gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. März 2013 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen:

Boštjan M. Zupančič, Präsident,
Angelika Nußberger,
Helena Jäderblom,
sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. September 2008 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden.

SACHVERHALT

1. Der Beschwerdeführer, Herr S., ist türkischer Staatsangehöriger und in A. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn L., Rechtsanwalt in N., vertreten.

Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Persönliche Umstände

2. Der Beschwerdeführer wurde 19[…] geboren und zog 19[…] im Alter von 21 nach Deutschland.

3. 1981 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Anschließend wurde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die mehrfach verlängert wurde. 1989 erteilten ihm die Behörden eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

4. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben zwei Kinder, die 1983 und 1989 geboren wurden. Die Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und sind in Deutschland aufgewachsen.

5. Der Beschwerdeführer bedarf einer dauerhaften medizinischen Behandlung. Er leidet an Diabetes mellitus und an einem Glaukom.

2. Strafverfahren

6. Am 3. September 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen. Am 7. August 1997 wurde er vom Landgericht Bayreuth wegen der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Beschwerdeführer dafür verantwortlich, ca. 72 kg Heroin illegal nach Deutschland eingeführt zu haben, die er weiterverkaufen wollte. Das Heroin sei von der Polizei sichergestellt worden und nicht in den Handel gelangt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer Mitglied der kriminellen Vereinigung „x“ gewesen sei. Zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte es, dass er nicht vorbestraft sei, dass seine Familie Schulden in Höhe von 300.000 DM (153.388 Euro) habe, dass er durch einen verdeckten polizeilichen Ermittler bestärkt worden sei und dass er sich geständig gezeigt und darüber hinaus Aufklärungshilfe in Bezug auf andere Straftäter geleistet habe. Auf der anderen Seite stellte das Gericht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Beschwerdeführer bereits 1992 an einer Haschisch-Lieferung von 18 kg beteiligt gewesen sei, dass er seinen Lebensunterhalt teilweise mit illegalen Tätigkeiten, etwa den Schmuggel von Diamantbohrern, bestritten habe und dass er die Straftat mit hoher krimineller Energie begangen habe.

7. Am 7. August 1997 verurteilte das Landgericht Bayreuth die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Nach den Feststellungen des Gerichts habe die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar keine aktive Rolle bei der Begehung der Straftat gespielt, sie habe aber Nachrichten weitergeleitet.

8. Am 14. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Landgericht Bayreuth nach sechs Jahren und sechs Monaten Haft auf Bewährung entlassen. Das Gericht hörte den Beschwerdeführer an, holte ein Sachverständigengutachten ein und stellte fest, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers in der Zukunft vorlägen. Das Gericht hob hervor, dass der Beschwerdeführer seine kriminellen Absichten aufgegeben habe.

9. Nach seiner Entlassung beging der Beschwerdeführer keine Straftaten. Zusammen mit seiner Ehefrau baute er ein Familienunternehmen auf.

3. Ausweisungsverfahren

10. Am 17. März 1999 teilte das Landratsamt Bayreuth dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn auszuweisen, und dass er sich dazu äußern könne. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass seine Familie vollständig in Deutschland integriert sei und dass eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre.

11. Am 3. Dezember 1999 ordnete das Landratsamt Bayreuth die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei an. Der Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

12. Am 11. Juni 2001 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage des Beschwerdeführers zurück.

13. Am 21. Oktober 2002 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshofdie Berufung des Beschwerdeführers zurück. Die Ausweisung habe eine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 Ausländergesetz. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellte es fest, dass die Ausweisung Artikel 8 der Konvention nicht verletze. Es hob in diesem Zusammenhang hervor, dass die Menge an Heroin für mehrere Millionen Injektionen gereicht hätte, und dass der Beschwerdeführer ferner enge Bindungen an die Türkei habe und türkisch spreche. Auf der einen Seite berücksichtigte es, dass der Beschwerdeführer seit 19[…] in Deutschland lebe, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und in Deutschland zwei Kinder habe. Auf der anderen Seite stellte es fest, dass seine Frau ebenfalls in den Drogenschmuggel verwickelt gewesen und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer unfähig, die Schwere der Straftat zu erkennen. Dies gehe aus einem Schreiben des Beschwerdeführer an das Gericht, in dem er andere Personen für die Straftat verantwortlich mache, und aus einem Sachverständigengutachten hervor, wonach der Beschwerdeführer eine ambivalente Einstellung zu der Tat habe. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen werde. Seine Frau und Kinder könnten mit dem Beschwerdeführer schriftlich, telefonisch und durch Besuche in der Türkei in Kontakt bleiben. Das Gericht unterstrich ferner, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, eine zeitliche Befristung seiner Ausweisung nach § 8 Ausländergesetz zu beantragen. Nach Abwägung der Argumente kam es zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation nicht unverhältnismäßig sei.

14. Am 15. März 2005 hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung mit der Begründung auf, dass Fragen des Rechts der Europäischen Union zu klären seien. Es unterstrich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 8 der Konvention verstoße.

15. Am 17. August 2006 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers erneut zurück. Unter Bezugnahme auf seine Gründe in seinem Urteil aus dem Jahre 2002 bestätigte es, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers sowohl mit innerstaatlichem Recht als auch mit Artikel 8 der Konvention vereinbar sei.

16. Am 29. Juni 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht die weitere Revision des Beschwerdeführers zurück. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung waren beide Kinder des Beschwerdeführers erwachsen.

17. Am 15. April 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1728/07).

18. Am 29. Mai 2008 wurde er in die Türkei ausgewiesen.

RÜGE

19. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass seine Abschiebung in die Türkei im Jahre 2008 seine Beziehung zu seinen Kindern und zu seiner Ehefrau zerstören würde.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

20. Der Beschwerdeführer rügte, dass er infolge seiner Ausweisung sein Recht auf Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht ausüben könne. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres … Familienlebens…

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist […] zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten […]”

21. Der Gerichtshof bestätigt erneut, dass ein Staat das Recht hat, im Rahmen des Völkerrechts und nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu regeln. Die Konvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Land, und die Vertragsstaaten sind in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, befugt, einen wegen Straftaten verurteilten Ausländer auszuweisen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen aber, soweit sie in ein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe Üner ./. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410/99, Rdnr. 54, ECHR 2006-XII).

22. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in Deutschland ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aufgebaut hatte. Auch konnte von seinen Kindern, die in Deutschland aufwuchsen und zum Zeitpunkt der Ausweisung erwachsen waren, nicht verlangt werden, in die Türkei zu ziehen. Es wird anerkannt, dass es für seine Frau möglicherweise schwierig ist, ihm in die Türkei zu folgen. Die Ausweisung war somit ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben.

23. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ausweisung auf innerstaatlichem Recht beruhte, nämlich auf § 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 Ausländergesetz, und dass sie einem legitimen Ziel diente, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten.

24. Es ist somit zu beurteilen, ob die Ausweisung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, d.h., ob sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis begründet war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel stand.

25. Der Gerichtshof verweist erneut auf die Kriterien, nach denen er bei einer solchen Beurteilung vorgeht, wenn in einer Rechtssache das Haupthindernis für eine Ausweisung darin besteht, dass für die Ehegatten das Zusammenleben und für eine Familie das Leben im Herkunftsland der auszuweisenden Person schwierig sein wird (vgl. Üner, a. a. O., Rdnrn. 57-58):

„-Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat;

-die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

-die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

-die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen;

-die familiäre Situation des Beschwerdeführers, wie z.B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist;

-ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine familiäre Beziehung einging;

-ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und

-das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.“

[…]

„-die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden, und

-die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland.“

26. Bei der Anwendung dieser Kriterien auf die vorliegende Rechtssache berücksichtigt der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer, als die Ausweisungsverfügung bestandskräftig wurde, bereits 30 Jahre in Deutschland gelebt hatte (siehe Maslov ./. Österreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 1638/03, Rdnr. 61, ECHR 2008). In diesem recht langen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer geheiratet und eine Familie gegründet. Es muss anerkannt werden, dass der Beschwerdeführer damals ca. 27 Jahre verheiratet war und seine Ausweisung eine Trennung der Familienmitglieder zur Folge hatte. Anzumerken ist, dass seine Kinder zum Zeitpunkt der Vollziehung der Ausweisungsverfügung die Volljährigkeit erreicht hatten. Obwohl die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinen Kindern nach seiner Inhaftierung stark eingeschränkt war, blieb der Beschwerdeführer während dieser Zeit Deutschland dennoch recht eng verbunden (vgl.Joseph Grant ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 10606/07, Rdnr. 40, 8. Januar 2009). Der Gerichtshof nimmt auch zur Kenntnis, dass zwischen seiner Entlassung aus der Haft und der Ausweisung 6 Jahre vergingen.

27. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer eine schwere Straftat begangen – er handelte mit einer beträchtlichen Menge Heroin, einer besonders gefährlichen Droge.Die verhängte Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren zeigt, dass die begangene Straftat sehr schwerwiegend war. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass die Staaten grundsätzlich berechtigte Gründe haben, die Verbreitung von Drogen entschieden zu bekämpfen (Maslov, a. a. O., Rdnr. 80; A.W. Khan ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 47486/06, Rdnrn. 40-41, 12. Januar 2010; C. ./. Belgien, 7. August 1996, Rdnr. 35; Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III).

28. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer mehr als ein Drittel seines Lebens in der Türkei verbracht hat. Für den Beschwerdeführer, der in der Türkei aufgewachsen war und bis zum Alter von 21 Jahren dort gelebt hatte, waren weder die Sprache noch die Gebräuche neu (siehe Antwi u.a. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 26940/10, Rdnr. 92, 14. Februar 2012: Einreise im Erwachsenenalter; siehe im Gegensatz dazu Butt ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 47017/09, Rdnr. 76, 4. Dezember 2012: Einreise im Alter von 3 und 4 Jahren). Die innerstaatlichen Gerichte haben festgestellt, dass er enge Bindungen an die Türkei habe und türkisch spreche (siehe Üner, a. a. O., Rdnrn. 57-58). Daher gab es keine unüberwindbaren Hindernisse, die seiner Reintegration in sein Herkunftsland entgegenstanden (vgl. Miah ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 53080/07, Rdnr. 25, 27. April 2010).

29. Der Gerichtshof berücksichtigt ferner, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls in die Straftat verwickelt war und dass nach Überzeugung der innerstaatlichen Gerichte sie und die Kinder beispielsweise durch Besuche in der Türkei mit dem Beschwerdeführer in Kontakt bleiben könnten.

30. Darüber hinaus nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht dauerhaft war und dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, eine Befristung der Ausweisungsverfügung zu beantragen.

31. Der Gerichtshof erkennt an, dass die innerstaatlichen Gerichte die obengenannten Fragen eingehend und unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers geprüft haben. In Anbetracht der Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Drogendelikts und im Hinblick auf die Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle und Regelung des Aufenthalts von Ausländern in ihrem Hoheitsgebiet stimmt der Gerichtshof zu, dass die deutschen Gerichte das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens und das Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten angemessen gegeneinander abgewogen haben.

32. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.

Stephen Phillips                                                Boštjan M. Zupančič
Stellvertretender Sektionskanzler                          Präsident

Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze

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