SCHOLVIEN und andere ./. Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 13166/08

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 13166/08
S. und andere ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. November 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern

Ganna Yudkivska, Präsidentin,
Angelika Nußberger,
André Potocki
und Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. März 2008 eingelegt wurde,
im Hinblick auf die Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung vom 10. Mai 2013, in der der Gerichtshof um die Streichung der Beschwerde aus seinem Register ersucht wird, sowie die Erwiderung der Beschwerdeführer auf diese Erklärung,

nach Beratung wie folgt entschieden.

SACHVERHALT UND VERFAHREN

1. Die Beschwerdeführer sind im Anhang aufgelistet.

2. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die Beschwerdeführer waren in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nicht anwaltlich vertreten.

3. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, sowie nach den Artikeln 9 und 11 der Konvention die Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf ihrem Grundeigentum und ihre Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft.

4. Die Rüge nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wurde der Regierung übermittelt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUR KONVENTION

5. Die Beschwerdeführer rügten ihre Verpflichtung zur Duldung der Jagd und die Errichtung von Jagdvorrichtungen auf ihrem Grundeigentum. Sie beriefen sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention.

6. Nachdem Bemühungen um eine gütliche Einigung gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 10. Mai 2013 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in diesem Teil der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention aus dem Register zu streichen.

7. Die Erklärung lautete wie folgt:

“1. Die Bundesregierung erkennt – durch diese einseitige Erklärung – an, dass im vorliegenden Fall Artikel 1 des 1. Zusatzprotokolls der Konvention verletzt worden ist.

2. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entschädigung in Höhe von 7.000 € an die Beschwerdeführer zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gemäß Artikel 37 Absatz 1 c) EMRK aus dem Register streicht. Damit würden sämtliche Ansprüche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Berlin abgegolten.

3. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs über die Streichung der Rechtssache aus seinem Register. ”

8. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie mit dem Wortlaut der einseitigen Erklärung nicht einverstanden seien, da eine Einmalzahlung nicht ausreiche, um der anhaltenden Verletzung ihrer Konventionsrechte abzuhelfen.

9. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel 37 der Konvention jederzeit während des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde aus seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu einer der in Abs. 1 Buchst. a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine Rechtssache aus seinem Register streichen, wenn

„eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist“.

10. Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c auch dann aufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn die Beschwerdeführer die weitere Prüfung der Rechtssache wünschen.

11. Zu diesem Zweck prüft der Gerichtshof die Erklärung sorgfältig im Lichte der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar ./. Türkei, [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75‑77, ECHR 2003-VI; WAZA Spółka z o.o. ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602/02, 26. Juni 2007; und Sulwińska ./. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 28953/03).

12. Der Gerichtshof hat in mehreren – auch einem gegen Deutschland gerichteten – Individualbeschwerdeverfahren seine Spruchpraxis in Bezug auf Rügen wegen der Verpflichtung zur Duldung der Jagd auf privatem Grundeigentum entwickelt (siehe Chassagnou u. a. ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 25088/94, 28331/95 und 28443/95, ECHR 1999‑III; Schneider ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 2113/04, 10. Juli 2007; und H. gegen Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 9300/07, 26. Juni 2012). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Zahlung von 5.000 Euro eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden der Beschwerdeführer darstellt (vgl. H., a. a. O., Rdnr. 123).

13. Angesichts der Natur der in der Erklärung der Regierung enthaltenen Zugeständnisse ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).

14. Darüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erwägungen und insbesondere angesichts der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, keine weitere Prüfung der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1, in fine).

15. Abschließend betont der Gerichtshof, dass, falls die Regierung sich nicht an den Wortlaut ihrer einseitigen Erklärung oder an ihre dem Ministerkomitee in der Rechtssache H. gegen Deutschland (Dokument Nr. DH-DD(2013)) unterbreiteten allgemeinen Verpflichtungen hält, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder ins Register eingetragen werden kann (Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG WEITERER KONVENTIONSRECHTE

16. Die Beschwerdeführer rügten auch eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, sowie nach Artikel 9 der Konvention. Angesichts seines Urteils in der Rechtssache H.(siehe H., a. a. O., Rdnrn. 105 und 119) hat der Gerichtshof diese Rechte im Lichte von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geprüft.

17. Die Beschwerdeführer rügten darüber hinaus nach Artikel 11 ihre Pflichtmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft. Unter Bezug auf seine Feststellungen in der Rechtssache H.(siehe H. gegenDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 9300/07, Rdnr. 79, 20. Januar 2011 und H.[GK], a. a. O., Rdnr. 38, 26. Juni 2012) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieser Teil der Beschwerde ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 43 ABSATZ 4 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS

18. Die Beschwerdeführer machten unter Vorlage von Belegen geltend, dass die Kosten und Auslagen, die bei dem Bemühen entstanden seien, den behaupteten Konventionsverletzungen in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten zuvorzukommen, sich auf 6.223,05 Euro zuzüglich Zinsen belaufen und folglich den von der Regierung angebotenen Betrag übersteigen würden.

19. Die Regierung stellte die Frage, ob die von ihr in der einseitigen Erklärung angebotene Summe einen angemessenen Vergleich in dieser Rechtssache darstelle, in das Ermessen des Gerichtshofs.

20. Der Gerichtshof stellt fest, dass in Fällen, in denen eine Beschwerde nach Artikel 37 der Konvention im Register gestrichen wird, der Gerichtshof über die Kostenfrage befindet. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei der Entscheidung über eine Entschädigung nach Artikel 43 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung die allgemeinen Grundsätze für eine Erstattung von Kosten im Wesentlichen dieselben sind wie die für eine Erstattung nach Artikel 41 der Konvention (siehe Pisano ./. Italien (Streichung) [GK] Individualbeschwerde Nr. 36732/97, Rdnrn. 53-54, 24. Oktober 2002, Voorhuis ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28692/06, 3. März 2009 und Youssef ./. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11936/08, 27. September 2011). Somit müssen die Kosten bei einer Erstattung mit der festgestellten Verletzung zusammenhängen, tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sein.

21. Der Gerichtshof stellt fest, dass in der einseitigen Erklärung der Regierung eine Entschädigung von 2.000 Euro für Kosten und Auslagen zuerkannt wird. Unter den außergewöhnlichen Umständen der vorliegenden Rechtssache hält es der Gerichtshof für angemessen, den Beschwerdeführern gemeinsam zusätzlich den Betrag von 4.223,05 Euro für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten zuzusprechen. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:

Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention und die Erfüllungsmodalitäten für die darin genannten Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen;

dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen;

die Individualbeschwerde wird im Übrigen für unzulässig erklärt;

a) der beschwerdegegnerische Staat hat den Beschwerdeführern gemeinsam binnen drei Monaten zusätzlich zu dem in der einseitigen Erklärung der Regierung vom 10. Mai 2013 zuerkannten Betrag 4.223,05 Euro (viertausendzweihundertdreiundzwanzig Euro und fünf Cent) für zusätzliche Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten zu zahlen;

b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den gesamten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

Stephen Phillips                                         Ganna Yudkivska
Stellvertretender Kanzler                                 Präsidentin

Anhang

[Es folgt eine Liste der Beschwerdeführer 1 – 4]

Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze

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