JUNIOR gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 53792/09 und 11320/13

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerden Nrn. 53792/09 und 11320/13
J. gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen unddem Richter

Ganna Yudkivska, Präsidentin,
Angelika Nußberger und
André Potocki,
sowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 6. Oktober 2009 bzw. 3. Februar 2013 eingereicht wurden,

nach Beratung wie folgt entschieden.

SACHVERHALT

1. Die 19[…] geborene Beschwerdeführerin, J., ist serbische Staatsangehörige und in A., Serbien, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn H., Rechtsanwalt in M., vertreten.

2. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3. 1991 zog die Beschwerdeführer aus ihrem Geburtsland Serbien nach Deutschland, wo sie bis zu ihrer Rückkehr nach Serbien im Jahr 2009 ununterbrochen lebte. 1993 heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen, 1997 wurde der Sohn des Paares geboren. 2008 trennten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, sie blieben jedoch verheiratet und blieben weiterhin die gemeinsamen Eigentümer und Geschäftsführer einer Autowaschanlage, wobei der Ehemann der Mehrheitsgesellschafter war.

4. Am 5. April 2009 fand die Beschwerdeführerin ihren Ehemann tot auf dem Gelände der Waschanlage auf. Sie wurde noch am selben Tag von der Polizei vernommen. Als sie mit der Vermutung konfrontiert wurde, dass ihr Ehemann getötet worden sei, gab sie an, dass sie keine Angaben zur Identität eines möglichen Täters machen könne. Am 17. und 24. April 2009 fanden weitere Vernehmungen durch die Polizei statt. Bei der letzten Vernehmung beschlagnahmten die Polizeibeamten ein Paar Schuhe der Beschwerdeführerin, um ihre Schuhabdrücke mit am Tatort vorgefundenen Schuhabdrücken abzugleichen. Auf die Anfrage der Beschwerdeführerin, ob sie nach Serbien zurückkehren könne, um die Urne ihres Ehemannes bestatten zu lassen, rieten ihr die Ermittlungsbeamten der Polizei, zunächst Rücksprache mit dem Leiter der Mordkommission der Polizeidirektion zu halten.

5. Nachdem sie telefonisch die Erlaubnis der Polizeibehörden zum Verlassen Deutschlands eingeholt hatte, reiste die Beschwerdeführerin Anfang Mai 2009 mit ihrem Sohn nach Serbien, um an der Bestattung ihres Ehemanns teilzunehmen. Seitdem ist sie nicht mehr nach Deutschland zurückgekehrt und bis zum heutigen Tag mit ihrem Sohn in Serbien geblieben.

6. Am 11. Mai 2009 ordnete das Amtsgericht Aachen die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie die Beschlagnahmung der ihr und ihrem Sohn gehörenden Gegenstände an. Die Durchsuchung wurde am folgenden Tag durchgeführt. Eine Kopie des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses wurde in der Wohnung der Beschwerdeführerin hinterlegt.

7. Laut diesem Beschluss wurde die Beschwerdeführerin der Anstiftung zum Mord verdächtigt. Ferner war laut diesem Beschluss zu erwarten, dass in der Wohnung der Beschwerdeführerin Beweismittel bezüglich der Planung des Verbrechens aufgefunden werden würden, wie z. B. Rechnungen des Schlossers für die Nachfertigung eines am Tatort verwendeten Schlüssels sowie das von der Beschwerdeführerin für die Bezahlung des Mitverdächtigen H. vorgesehene Geld. Der Beschluss enthielt keine Informationen zum Opfer oder zu weiteren Tätern des untersuchten Verbrechens und auch keine Details zum Tathergang. Im Hinblick auf die Ergebnisse der bis dato durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen sowie die zusammengetragenen Beweise verwies der Beschluss auf einen Haftbefehl, den das Amtsgericht Aachen am selben Tag unter dem Aktenzeichen 620 Gs 786/09a gegen die Beschwerdeführerin erlassen hatte. Der Beschluss enthielt jedoch keine konkreten Hinweise auf den Inhalt des Haftbefehls.

8. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 informierte der Verteidiger der Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Aachen, dass die Beschwerdeführerin ihn mit ihrer Vertretung beauftragt habe, und beantragte Einsicht in die Akte des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft beschließen sollte, die Akteneinsicht zu verweigern, beantragte er, seinen Antrag zur Entschließung an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

9. Am 28. Mai 2009 teilte die Staatsanwaltschaft Aachen dem Verteidiger unter Bezugnahme auf die anlässlich eines vorangegangenen Telefonats erfolgten Erläuterungen mit, dass vorerst keine Einsicht in die Akten gewährt werden könne, da die Einsichtnahme die laufenden Ermittlungen gefährden könnte.

10. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Aachen vom 2. Juni 2009 teilte der Verteidiger mit, dass die Beschwerdeführerin bereit sei, an dem Verfahren teilzunehmen, wenn das zuständige innerstaatliche Gericht ihr sicheres Geleit gewähre und gewährleiste, dass sie bei ihrer Einreise nach Deutschland nicht in Untersuchungshaft genommen werde.Darüber hinaus wiederholte der Verteidiger seinen Antrag vom 28. Mai 2009 [sic.] auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der erbetenen Einsicht in die Ermittlungsakten.Er beantragte ferner, der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

11. Am selben Tag beantragte der Verteidiger beim Amtsgericht Aachen die Aufhebung, hilfsweise die Aussetzung, des am 11. Mai 2009 gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Haftbefehls. Er brachte vor, dass die Beschwerdeführerin keine Kopie des Haftbefehls erhalten habe und sie daher unter Verletzung der in der Konvention verankerten Grundsätze des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit jeglicher Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung beraubt gewesen sei.Der Verteidiger brachte auch vor, dass es in jedem Fall keine Gründe für die Inhaftnahme der Beschwerdeführerin gebe und ein Haftbefehl insbesondere nicht mit Fluchtgefahr gerechtfertigt werden könne. Sie habe mit den Ermittlungsbehörden kooperiert, solange sie in Deutschland gewohnt habe, und sei mit deren Erlaubnis aus Gründen, die nichts mit den gegen sie geführten Ermittlungen zu tun gehabt hätten, in ihr Geburtsland Serbien zurückgekehrt.

12. Am 9. Juni 2009 übermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen dem Verteidiger Abschriften der Protokolle der am 5. April 2009 und 17. April 2009 von Polizeibeamten durchgeführten Vernehmungen der Beschwerdeführerin als Zeugin sowie ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. April 2009 (siehe Rdnr. 4). Im Übrigen wurde dem Verteidiger die Akteneinsicht jedoch versagt, was die Staatsanwaltschaft erneut damit begründete, dass eine Offenlegung die Ermittlungen gefährden könnte. Die Staatsanwaltschaft Aachen teilte dem Verteidiger ferner mit, dass seine Beschwerde an das zuständige Gericht weitergeleitet worden sei.

13. Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 teilte das Landgericht Aachen dem Verteidiger mit, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Weigerung der Staatsanwaltschaft, Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, nur unter den in § 147 Abs. 5 StPO niedergelegten Bedingungen zulässig sei. Diese seien erfüllt, wenn die Weigerung die Niederschriften über die Vernehmung des Verdächtigen durch die Ermittlungsbehörden betreffe oder wenn die Einsicht versagt werde, obwohl das Ermittlungsverfahren gegen einen Verdächtigen bereits offiziell abgeschlossen oder der Verdächtige in Haft sei. Das Landgericht war der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache keine der Bedingungen vorliege. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei noch anhängig, die Staatsanwaltschaft habe dem Verteidiger zwischenzeitlich die Protokolle der während der Ermittlungen durchgeführten polizeilichen Vernehmungen der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und zudem befinde diese sich weiterhin auf freiem Fuß und nicht in Haft. Das Landgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführerin Haftbefehl bestehe, für die Frage, ob ihr Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren sei, unerheblich sei.

14. Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 wies dasselbe Gericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Haftbefehls vom 2. Juni 2009 ab. Es befand, dass als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der dringende Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin das untersuchte Verbrechen begangen habe, und dass angesichts der Schwere des Verbrechens keine weniger einschneidende Maßnahme als ihre Untersuchungshaft in Frage komme. Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Schreiben vom 12. Juni 2009 bestätigte das Landgericht, dass es keine Gründe für die Feststellung gebe, dass die Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, das innerstaatliche Recht verletze, und wiederholte, dass die Bedingungen für eine gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 StPO in der vorliegenden Rechtssache nicht erfüllt seien.

15. Am 2. Juli 2009 beschloss das Landgericht, der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2009 nicht abzuhelfen, und legte sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor.

16. Mit Schreiben an das Oberlandesgericht Köln vom 14. Juli 2009, das der Beschwerdeführerin am folgenden Tag per Fax übermittelt wurde, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Köln, die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzulehnen. Der Generalstaatsanwalt erkannte an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör folge, dass dem Verteidiger eines in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten in dem für eine wirksame Verteidigung notwendigen Umfang einzuräumen sei. Allerdings träfen diese Überlegungen nicht zu, wenn gegen einen Verdächtigen ein Haftbefehl erlassen, aber noch nicht vollzogen worden sei. Der Generalstaatsanwalt brachte vor, dass die im Haftbefehl dargelegte Schwere und Tragweite der Vorwürfe gegen einen Verdächtigen einen wesentlichen Einfluss auf dessen Entscheidung hätten, sich den Ermittlungen zu stellen oder nicht. In einer Situation wie im vorliegenden Fall bestehe daher die Gefahr, dass die Offenlegung des Inhalts des Haftbefehls oder die Einsicht in die Ermittlungsakten den Zweck des Haftbefehls gefährden könnte. Folglich müsse der Auftrag der Strafverfolgungsbehörden, die Umstände der Rechtssache zu untersuchen, Vorrang vor dem Interesse der Beschwerdeführerin haben, über die Gründe für den Haftbefehl informiert zu werden. Dieses Interesse werde in jedem Fall durch das deutsche Strafprozessrecht gewahrt, welches verlange, dass ein Verdächtiger auf alle ihn belastenden Umstände hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben sei, die Haftgründe zu entkräften, sobald er in Haft genommen und einem Richter vorgeführt werde.

17. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009, der dem Oberlandesgericht am selben Tag vorab per Fax zugesandt wurde. Er wiederholte insbesondere, der Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin könne nicht mit Fluchtgefahr begründet werden.

18. Mit Beschluss vom selben Tag, der der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2009 zugestellt wurde, verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin und schloss sich der Feststellung des Generalstaatsanwalts an, wonach es den Zweck der Ermittlungen gefährden würde, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren.

19. Mit Fax vom 17. Juli 2009 teilte das Oberlandesgericht dem Verteidiger mit, dass sein Schriftsatz vom 15. Juli 2009 das Gericht an diesem Tag erst nach Geschäftsschluss und damit nach der Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin erreicht habe. Allerdings habe das Oberlandesgericht keinen Grund gehabt, die Bemerkungen des Verteidigers zum Vorbringen des Generalstaatsanwalts abzuwarten, da er bereits im Rahmen seines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls Gelegenheit gehabt habe, seine rechtliche Beurteilung des Falles darzulegen. Im Hinblick auf die Fluchtgefahr führte das Oberlandesgericht aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erhalten habe, ins Ausland zu reisen, und dass diesbezügliche Äußerungen von Polizeibeamten, die zu einer Zeit getätigt worden seien, als sie in dem Verfahren noch nicht verdächtig gewesen sei, rechtlich nicht von Bedeutung seien. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin keine bedingungslose Zusicherung abgegeben, dass sie einer Vorladung nach Deutschland Folge leisten und sich dem Verfahren stellen werde, das wegen des Verdachts der Anstiftung zum Mord an ihrem Ehemann gegen sie eingeleitet worden sei.

20. Am 29. Juli 2009 wurden H., der Mitverdächtige der Beschwerdeführerin, auf den im Haftbefehl vom 11. Mai 2009 Bezug genommen worden war, sowie B., ein weiterer Mitverdächtiger, des gemeinsamen Mordes am Ehemann der Beschwerdeführerin angeklagt.

21. Am 12. August 2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vom Amtsgericht Aachen am 11. Mai 2009 erlassenen Haftbefehl sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 2009 und des Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2009 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde brachte sie unter anderem vor, dass die Weigerung des Staatsanwalts, ihrem Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, die Grundsätze der Waffengleichheit und des Rechts auf rechtliches Gehör verletze, die beide Bestandteil ihres Rechts auf ein faires Verfahren darstellten, das sowohl im Grundgesetz als auch in Artikel 6 der Konvention garantiert werde. Sie beantragte ferner die umgehende Aufhebung des Haftbefehls.

22. Mit Beschluss vom 3. September 2009 (2 BvR 1811/09) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Es befand ferner, dass sich damit auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt habe.

23. Am 7. Oktober 2009 wurde das Hauptverfahren gegen H. und B. vor dem Landgericht Aachen eröffnet. Den Antrag der Beschwerdeführerin, in dem Verfahren gegen die beiden Angeklagten als Nebenklägerin zugelassen zu werden, wies das Landgericht mit der Begründung zurück, dass sie wegen der Anstiftung H.s und B.s zum Mord an ihrem Ehemann strafrechtlich verfolgt werde.

24. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 bat ihr Verteidiger die Staatsanwaltschaft, ihn zu informieren, sobald das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin offiziell eingestellt worden sei.

25. Die Beschwerdeführerin wurde als Zeugin zu der Hauptverhandlung gegen H. und B. geladen. Hierfür wurde ihr für den Zeitraum vom 16. November bis 3. Dezember 2009 sicheres Geleit gewährt.Zu der auf den 18. November 2009 anberaumten Zeugenvernehmung erschien sie nicht.

26. Am 27. November 2009 erging eine internationale Ausschreibung zur Festnahme der Beschwerdeführerin.

27. Mit Urteil vom 14. Dezember 2009 verurteilte das Landgericht Aachen B. und H. wegen gemeinschaftlichen Mordes am Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass es das Landgericht, das sich insbesondere auf das Geständnis des Angeklagten B. stützte, für erwiesen erachtete, dass die gesondert verfolgte Beschwerdeführerin die beiden Angeklagten zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe.

28. Am 28. Mai 2010 erhob der Verteidiger Untätigkeitsklage gegen die Staatsanwaltschaft Aachen, weil diese nicht auf seinen Antrag vom 2. Juni 2009, der Beschwerdeführerin als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, geantwortet habe. Er beantragte, die Sache zur Entscheidung an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

29. Mit Schreiben vom 4. August 2010 an das Landgericht Aachen wiederholte der Verteidiger der Beschwerdeführerin seinen Antrag. In seinem Antwortschreiben vom 3. September 2010 informierte das Landgericht die Beschwerdeführerin, dass die Beiordnung eines Verteidigers durch Gerichtsbeschluss während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nur für den Fall vorgesehen sei, dass die künftige Eröffnung eines Hauptverfahrens gegen den Verdächtigen wahrscheinlich sei. In der vorliegenden Rechtssache sei es jedoch völlig offen, ob und wann ein Hauptverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Folglich seien die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers nicht erfüllt.

30. Am 27. Oktober 2010 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin im Einklang mit § 154 f. StPO vorläufig eingestellt, da sie sich weiterhin auf freiem Fuß befinde und daher kein Hauptverfahren gegen sie eröffnet werden könne.

31. Ein weiterer Antrag des Verteidigers vom 15. August 2011 auf Aufhebung des Haftbefehls gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. August 2011 zurückgewiesen. Diesen bestätigte das Landgericht Aachen am 30. August 2011.

32. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Beschlüsse ein. Unter Bezugnahme insbesondere auf die Verpflichtung von Behörden zur zügigen Führung von Verfahren, die mit einer Haft des Verdächtigen einhergehen, brachte der Verteidiger vor, dass eine Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin nicht mehr verhältnismäßig sei, das Ermittlungsverfahren endgültig abgeschlossen und das Hauptverfahren vor dem zuständigen Gericht eröffnet werden müsse. Er trug vor, die Staatsanwaltschaft habe die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beharrlich verweigert und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für die Beschwerdeführerin mit der Begründung abgelehnt, dass das Ermittlungsverfahren gegen sie noch anhängig sei. Folglich habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit der Teilnahme an dem Verfahren gehabt und sei unter Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit an der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte behindert gewesen. Außerdem sei sie aufgrund des gegen sie bestehenden Haftbefehls gezwungen, in ihrem Geburtsland Serbien zu bleiben, obwohl sie nicht geflohen oder untergetaucht sei. Sie sei mit der Erlaubnis der Ermittlungsbehörden nach Serbien gereist und ihr Wohnort in Serbien sei den deutschen Behörden bekannt.

33. Am 21. Oktober 2011 lehnte es das Landgericht Aachen ab, seine Entscheidung abzuändern, und leitete die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zur Stellungnahme weiter, um anschließend eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht Köln zu erwirken.

34. Mit Beschluss vom 8. November 2011 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin, nachdem es zuvor die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts eingeholt hatte. Der Beschluss enthält den vollständigen Wortlaut des Vortrags des Generalstaatsanwalts, der wiederum aus dem Haftbefehl vom 11. Mai 2009 zitiert hatte. Laut dem Haftbefehl ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, den Aussagen der vernommenen Zeugen und insbesondere dem umfangreichen und glaubhaften Geständnis des Haupttäters B. Letzterer habe erklärt, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt habe, ihren Ehemann anzugreifen und zumindest schwer zu verletzen, und dem Mitverdächtigen H. 20.000 € dafür versprochen habe.

Der Generalstaatsanwalt habe festgestellt, dass angesichts des bisherigen Ermittlungsergebnisses der dringende Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe. Angesichts der Schwere der in Rede stehenden Tat und der Fluchtgefahr, die sich insbesondere aus der im Falle einer Verurteilung drohenden beträchtlichen Freiheitsstrafe ergebe, sei es gerechtfertigt, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin der Ladung des Landgerichts Aachen zur Hauptverhandlung gegen ihre Mitverdächtigen nicht Folge geleistet, obwohl ihr hierfür sicheres Geleit zugesichert worden sei. Nach Ansicht des Generalstaatsanwalts sei es daher wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin dem Strafverfahren entziehen werde, als dass sie daran teilnehmen werde. Er habe ferner vorgebracht, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts darauf hindeute, dass die innerstaatlichen Behörden gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen hätten. Sie hätten die Beschwerdeführerin international zur Festnahme ausgeschrieben, hätten aber keine Möglichkeit, die Auslieferung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zu erwirken. Schließlich sei eine Verletzung der Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin durch eine überlange Untersuchungshaft in der vorliegenden Rechtssache nicht zu befürchten, da der Haftbefehl gegen sie nicht vollzogen worden sei.

Das Oberlandesgericht Köln schloss sich den Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts vollumfänglich an und betonte zudem, dass die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie nach Serbien geflohen sei, den Fortgang des Verfahrens verhindere.

35. Am 12. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts vom 30. August 2011 bzw. vom 8. November 2011.

36. Mit Beschluss vom 27. Juli 2012 (2 BvR 2672/11), welcher der Beschwerdeführerin am 3. August 2012 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen.

RÜGEN

37. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention sowie Artikel 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention, dass sie ihr Geburtsland Serbien aufgrund des in Deutschland gegen sie bestehenden Haftbefehls und ihrer internationalen Ausschreibung zur Festnahme nicht verlassen könne, ohne Gefahr zu laufen, festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert zu werden (Individualbeschwerde Nr. 53792/09). Da im deutschen Strafrecht keine Verjährungsfrist für den Straftatbestand der Anstiftung zum Mord vorgesehen sei, bestehe die Gefahr, dass sie dauerhaft im serbischen Exil bleiben müsse. Die sich daraus ergebende Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit komme insbesondere aufgrund ihrer anzunehmenden Dauer einer Freiheitsentziehung gleich, die darüber hinaus nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c der Konvention gerechtfertigt und daher rechtswidrig sei. Der dringende Tatverdacht, der den Gegenstand des Haftbefehls gegen sie bilde, könne nicht auf Tatsachen und Beweismittel gegründet werden, die der Verteidigung aufgrund der Weigerung der Staatsanwaltschaft, Einsicht in den Inhalt der Ermittlungsakte zu gewähren, nicht zugänglich gewesen seien. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aus Deutschland geflohen und im Ausland untergetaucht sei. Vielmehr sei sie mit Erlaubnis der zuständigen Polizeibeamten von Deutschland nach Serbien gereist, um ihren Ehemann zu bestatten. Unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 4 der Konvention brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die innerstaatlichen Behörden daher den Haftbefehl gegen sie hätten aufheben sollen (Individualbeschwerde Nr. 11320/13).

38. Die Beschwerdeführerin brachte ferner vor, die Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit hinderten sie daran, die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie in Deutschland aufgebaut habe, fortzuführen, und verletzten dadurch ihr in Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung ihres Privatlebens (Individualbeschwerde Nr. 53792/09).

39. Unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 4 sowie Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a, b und c der Konvention machte die Beschwerdeführerin geltend, dass das gegen sie geführte Strafverfahren unfair sei und insbesondere den Grundsatz der Waffengleichheit verletze (Individualbeschwerde Nr. 53792/09). Da ihrem Verteidiger die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert worden sei, er daher das Ergebnis der Ermittlungen nicht gekannt und ihm noch nicht einmal eine Kopie des Haftbefehls zur Verfügung gestanden habe, habe er keine Möglichkeit gehabt, sie wirksam zu verteidigen oder den Haftbefehl und die damit einhergehende Verletzung der Artikel 5 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b der Konvention wirksam anzufechten. Da die Akteneinsicht und eine wirksame Verteidigung tatsächlich davon abhingen, dass sie nach Deutschland zurückkehre und sich in Haft nehmen lasse, sei sie unter Verletzung des Artikels 6 Abs. 3 Buchst. c ihres Rechts beraubt worden, sich durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen. Es könne nicht von ihr erwartet werden, sich festnehmen zu lassen, um Akteneinsicht zu erlangen. Darüber hinaus sei sie nicht innerhalb möglichst kurzer Frist über die Art der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden, wie es nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a erforderlich sei (Individualbeschwerden Nrn. 53792/09 und 11320/13). Des Weiteren brachte sie vor, dass die von den Strafverfolgungsbehörden angeordneten Maßnahmen, welche die innerstaatlichen Gerichte bestätigt hätten, auf dem bloßen Verdacht beruhten, dass sie die untersuchte Straftat begangen habe. Dies verletze den in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung (Individualbeschwerde Nr. 53792/09).

40. Unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 3 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass die innerstaatlichen Behörden gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen hätten, und zwar insbesondere angesichts des noch bestehenden Haftbefehls, der weiterhin ihre Bewegungsfreiheit einschränke (Individualbeschwerde Nr. 11320/13).

41. Schließlich rügte die Beschwerdeführerin nach Artikel 13 der Konvention, dass im innerstaatlichen Recht kein wirksamer Rechtsbehelf vorgesehen sei, um der Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung Einsicht in die Ermittlungsakte zu gewähren, entgegenzutreten (Individualbeschwerde Nr. 53792/09).

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

42. Nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschließt der Gerichtshof, die Beschwerden wegen ihres ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Hintergrunds zu verbinden.

A. Die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 der Konvention

43. Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie durch die Weigerung der Staatsanwaltschaft Aachen, ihrem Verteidiger Einsicht in die Akten des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu gewähren, die durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte bestätigt worden sei, an einer wirksamen Verteidigung gehindert worden sei. Damit sei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Darüber hinaus seien die angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Behörden auf einen bloßen Verdacht gegründet, dass sie zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, womit der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden sei.

44. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rügen der Beschwerdeführerin eine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention sowie nach Abs. 3 Buchst. a, b und c aufwerfen könnten, die wie folgt lauten:

„(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass […] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. […]

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;

b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen […];

[…]“

45. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Absätze 2 und 3 des Artikels 6 der Konvention besondere Ausprägungen des in Absatz 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatzes darstellen. Die in Artikel 6 Abs. 2 verankerte Unschuldsvermutung und die Rechte aus Artikel 6 Abs. 3 sind Bestandteile des Begriffs einer fairen Verhandlung im Strafverfahren, wie sie nach Absatz 1 vorgeschrieben ist (Deweer ./. Belgien, 27. Februar 1980, Rdnr. 56, Serie A Band 35). Die sich auf verschiedene Absätze des Artikels 6 beziehenden Rügen der Beschwerdeführerin werden folglich nach diesen Bestimmungen im Zusammenhang geprüft.

46. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Rechtssache zu keinem Zeitpunkt in Haft genommen wurde, sondern sich auf freiem Fuß befindet. Das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde vorläufig eingestellt; im Hinblick auf die Straftat, derer sie verdächtig ist, wurde keine Anklage erhoben und kein Hauptverfahren eröffnet. Daher ist die Frage berechtigt, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3 der Konvention einer Straftat angeklagt war.

47. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass im Rahmen der Konvention die Ausdrücke „angeklagt“ und „Anklage“ eine eigenständige Bedeutung haben und eher mit Blick auf das Ziel als auf die formale Situation auszulegen sind (siehe Padin Gestoso ./.Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39519/98, EGMR 1999‑II (Auszüge), und Casse ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 40327/02, Rdnr. 71, 27. April 2006). Eine Anklage im Sinne des Artikels 6 der Konvention kann allgemein als „amtliche Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird“ definiert werden. Dies kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, ehe das Tatgericht mit der Rechtssache befasst wird, wie dem Zeitpunkt der Festnahme, dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen offiziell mitgeteilt wird, dass er strafrechtlich verfolgt wird, oder dem Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (siehe u. a. G.K. ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 38816/97, Rdnr. 98, 20. Januar 2004).

48. Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass „Anklage“ nicht nur die amtliche Mitteilung an eine Person bezeichnen kann, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet werde, sondern auch eine Maßnahme, die diesen Vorwurf impliziert und sich erheblich auf die Lage des Verdächtigen auswirkt (siehe Šubinski ./. Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 19611/04, Rdnr. 62, 18. Januar 2007, und E. ./. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 73, Serie A Band 51).

49. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise nach Serbien zwar wusste, dass Ermittlungen zum mutmaßlichen Mord an ihrem Ehemann im Gange waren, dass es aber so scheint, als sei sie bis zu diesem Zeitpunkt in dem Verfahren nur als Zeugin und nicht als Verdächtige vernommen worden. Der erste eindeutige Hinweis darauf, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war, ließ sich dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 11. Mai 2009 entnehmen, welchen die Polizei nach der Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2009 in ihrer Wohnung zurückließ. Der Gerichtshof stellt fest, dass der erste Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Akten des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vom 26. Mai 2009 datiert; folglich musste die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt von dem laufenden Ermittlungsverfahren und dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und damit auch von der Tatsache, dass ein Haftbefehl gegen sie vorlag, Kenntnis gehabt haben. Daher ist spätestens ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den Ermittlungen unmittelbar betroffen war und folglich im Sinne von Artikel 6 der Konvention einer Straftat angeklagt war. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ermittlungen 2010 wegen der fortdauernden Abwesenheit der Beschwerdeführerin zwar vorläufig eingestellt wurden, jedoch noch immer Haftbefehl gegen sie besteht und das Verfahren wieder aufgenommen werden kann. Die Strafverfolgungsbehörden halten demnach an den Vorwürfen, dass die Beschwerdeführerin zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, fest und es ist weiterhin von erheblichen Auswirkungen auf ihre Lage auszugehen.

50. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass sich aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 11. Mai 2009 ableiten lässt, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt wurde, zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet zu haben, und dass sie den Mitverdächtigen H. dafür habe bezahlen wollen. In dem Beschluss hieß es ferner, dass gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden sei, der weitere Details hinsichtlich der untersuchten Straftat und des Ergebnisses der bisherigen Ermittlungen enthalte. Die Beschwerdeführerin erhielt jedoch keine Kopie des Haftbefehls, weshalb ihr hinsichtlich der Begehung der untersuchten Straftat oder dem Opfer keine zusätzlichen Informationen zur Verfügung standen. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Umstände der Wohnungsdurchsuchung und insbesondere ihrer früheren Vernehmungen durch die Polizei keinen Zweifel daran haben konnte, dass sie verdächtigt wurde, ihren Mitverdächtigen H. zur Tötung ihres Ehemanns angestiftet zu haben.

51. Der Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung von Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a der Konvention hinreichend ausführlich über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet worden ist.

52. Hinsichtlich der wiederholten Ablehnung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Einsicht in die Ermittlungsakten erkennt der Gerichtshof an, dass strafrechtliche Ermittlungen wirksam geführt werden müssen und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammengetragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverdächtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben (siehe Garcia A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23541/94, Rdnr. 42, 13. Februar 2001). Dies gilt insbesondere, wenn der Verdächtige sich wie in diesem Fall den Ermittlungen entzieht und von den Strafverfolgungsbehörden nicht vernommen werden kann.

53. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er gleichwohl festgestellt hat, dass dieses berechtigte Ziel nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschränkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden kann. Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention hat er erkannt, dass angesichts der dramatischen Auswirkungen einer Freiheitsentziehung auf die Grundrechte der Betroffenen auch in diesen Verfahren die Grundanforderungen an ein faires Verfahren grundsätzlich in einem unter den Umständen eines laufenden Ermittlungsverfahrens größtmöglichen Maß erfüllt sein sollen und zwar auch im Stadium des Vorverfahrens. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, dem Anwalt des Tatverdächtigen in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden sollten (siehe Garcia Alva, a. a. O. Rdnr. 42). Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Grundsatz offenbar auch seinen Niederschlag in § 147 Abs. 2 StPO gefunden hat, dem zufolge dem Verteidiger, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen sind und in der Regel Akteneinsicht zu gewähren ist.

54. Jedoch teilt der Gerichtshof die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass im Fall eines auf freiem Fuß befindlichen Verdächtigen, dem die Freiheit noch nicht entzogen ist, die gleichen Überlegungen greifen und die gleichen Verfahrensgarantien gelten wie im Fall der gerichtlichen Prüfung einer andauernden Untersuchungshaft. In diesem Zusammenhang hält es der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin für unerheblich, ob ein Verdächtiger ursprünglich aus dem Land geflohen ist, um der Strafverfolgung zu entkommen, oder ob er sich der Festnahme und dem Hauptverfahren entzieht, indem er im Ausland verbleibt, nachdem er erfahren hat, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die Versagung der Einsicht in die Ermittlungsakten im Vorverfahren im Hinblick auf die Ermöglichung wirksamer strafrechtlicher Ermittlungen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht zu einer erheblichen Beschränkung der Verteidigungsrechte geführt hat (vgl. G. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 57249/09, 4. Januar 2012).

55. Der Gerichtshof ist überdies der Auffassung, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, willkürlich war. Bei ihren Prüfungen der wiederholten Anträge auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten haben die innerstaatlichen Behörden nämlich darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht in Anbetracht der Flucht der Beschwerdeführerin und ihrer Weigerung, sich dem gegen sie geführten Verfahren in Deutschland zu stellen, das laufende Ermittlungsverfahren gefährden könnte. In seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2009 hat der Kölner Generalstaatsanwalt weiter ausgeführt, dass die Offenlegung des Inhalts des Haftbefehls und die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den Zweck des Haftbefehls gefährden würden, da die Schwere und Tragweite der Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin sich auf deren Entscheidung auswirken könnten, sich den Ermittlungen zu stellen oder nicht.

56. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang auch an, dass der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2009 Abschriften der Protokolle ihrer im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten polizeilichen Vernehmungen übermittelt wurden. Darüber hinaus wurden im Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz [sic.] vom 8. November 2011 Teile des gegen sie erlassenen Haftbefehls zitiert. Nach Auffassung des Gerichtshofs deuten die aufeinander folgenden Offenlegungen von Unterlagen und Informationen zu der untersuchten Straftat darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Interessen der Verteidigung und der Verdächtigen bei ihren jeweiligen Entscheidungen berücksichtigt hat und sie gegen die Notwendigkeit, die Akten in dem Ermittlungsverfahren geheim zu halten, abgewogen hat (siehe M../. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11603/06, 4. Mai 2010). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Verteidiger bei der Hauptverhandlung gegen die gesondert verfolgen Mitverdächtigen im Jahr 2009 Gelegenheit hatte, weitere Informationen zur Führung und zum Ergebnis der Ermittlungen zum Mord und zur mutmaßlichen Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Straftat einzuholen.

57. Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt geht auch hervor, dass sie bei der Anfechtung der im Zusammenhang mit dem gegen sie anhängigen Verfahren ergangenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der innerstaatlichen Gerichte ihre Sicht der Dinge darlegen konnte.

58. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Maße eingeschränkt waren, das mit den Garantien nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. a, b und c der Konvention unvereinbar wäre.

59. Des Weiteren spricht nichts dafür, dass, sollte gegen die Beschwerdeführerin ein Hauptverfahren eröffnet werden, dieses ernsthaft beeinträchtigt sein könnte, weil dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht versagt wurde (siehe Imbrioscia ./. Schweiz, 24. November 1993, Rdnr. 36, Serie A Band 275), oder dass der Beschwerdeführerin ein kontradiktorisches Verfahren verweigert würde.

60. In diesem Zusammenhang möchte der Gerichtshof auch darauf hinweisen dass es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die von der Staatsanwaltschaft oder durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte angeordneten Maßnahmen im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine verfrühte Äußerung zu ihrer Schuld implizierten oder der Tatsachenwürdigung durch die zuständige Gerichtsbehörde bei einer möglichen zukünftigen Hauptverhandlung vorgriffen, wodurch der in Artikel 6 Abs. 2 verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt würde.

61. Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das deutsche Recht in Fällen wie dem vorliegenden nicht erlaubt, ein Strafverfahren in Abwesenheit eines Verdächtigen zu führen, und dass es daher der Beschwerdeführerin, die sich durch ihren Verbleib in ihrem Geburtsland Serbien den Ermittlungen entzogen hat, zuzuschreiben ist, dass das Strafverfahren nicht fortgeführt werden konnte. Angesichts dieser Umstände kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin vorläufig einzustellen, nicht als unangemessen angesehen werden (siehe H.M ./. Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 62512/00, 9. Juni 2005).

62. Nach alledem stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde der Beschwerdeführerin offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

B. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin

63. Der Gerichtshof hat die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nach den Artikeln 5 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und Artikel 13 der Konvention sowie nach Artikel 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.

64. Daraus folgt, dass dieser Teil der Rügen der Beschwerdeführerin ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:

Die Individualbeschwerden werden verbunden;

die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.

Stephen Phillips                                                 Ganna Yudkivska
Stellvertretender Kanzler                                        Präsidentin

Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze

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