GEBR. ARNHOLD OHG I.L. gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 36294/08

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 36294/08
G. OHG I.L.gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Mark Villiger, Präsident,
Angelika Nußberger,
Boštjan M. Zupančič,
Ann Power-Forde,
Ganna Yudkivska,
Helena Jäderblom,
Aleš Pejchal
und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler ,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Juli 2008 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden.

SACHVERHALT

1. Die Beschwerdeführerin, G.OHG i.L. ist eine offene Handelsgesellschaft in Liquidation, die in Deutschland eingetragen ist. Vor dem Gerichtshof wird die Beschwerdeführerin von Herrn C., Rechtsanwalt in D., vertreten.

A. Die Umstände der Rechtssache

2. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3. Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin der G. KG D. („G-KG“). Die Gesellschafter der G-KG, die jüdischer Abstammung waren, wurden 1939 gezwungen, Immobilien zu verkaufen, u.a. ein bestimmtes Grundstück. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1980 wurde ein volkseigener Betrieb (VEB) Eigentümer des Grundstücks. Am 26. November 1992 wurde die Firma B. als Rechtsnachfolgerin des VEB im Grundbuch eingetragen.

4. Am 25. Juni 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückübertragung des Grundstücks.

5. Am 4. Januar 1996 ordnete das Amtsgericht Dresden aufgrund der Insolvenz der Firma B. die Zwangsversteigerung des Grundstücks an.

6. Am 8. September 1997 meldete die Beschwerdeführerin ihren Rückübertragungsanspruch beim Amtsgericht Dresden an.

7. Am 10. September 1997 nahm das Amtsgericht Dresden das Gebot von Z. an. Der Gerichtsbeschluss, mit dem das Eigentum auf Z. übertragen wurde, enthielt folgenden Satz:

„Es wurden die vermögensrechtlichen Ansprüche der Fa. G. i. Abw. auf Rückübertragung des Grundstücks wirksam zum Versteigerungsverfahren angemeldet und im Termin bekannt gemacht. § 9a EGZVG“

Anschließend wurde Z. als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

8. Am 14. Oktober 2003 wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückübertragung des Grundstücks ab und sprachihr einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter der Firma B. auf Zahlung des Versteigerungserlöses zu. Das Amt stellte zunächst fest, dass die Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jüdischen Abstammung verfolgt worden seien. Daher sei die Beschwerdeführerin grundsätzlich restitutionsberechtigt. Die Rückübertragung des eigentlichen Grundstücks sei im vorliegenden Fall jedoch aufgrund § 3b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz, siehe einschlägiges innerstaatliches Recht) ausgeschlossen, weil Z. das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Amtsgericht von dem anhängigen Restitutionsverfahren in Kenntnis gesetzt habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. § 9a des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (EGZVG, siehe Rdnr. 19) sei in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur zur Anwendung komme, wenn sich die Zwangsversteigerung auf vormals selbständiges Gebäudeeigentum auf dem Grundstück erstrecke.

9. Am 12. Oktober 2006 hob das Verwaltungsgericht Dresden den Bescheid auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, der Beschwerdeführerin das Grundstück rückzuübertragen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 14. November 1997 – 6 W 1526/06) und des Verwaltungsgerichts Greifswald (Beschluss vom 3. Juni 1997 – 3 B 789/97) befand das Verwaltungsgericht Dresden, dass § 9a EGZVG nicht nur für Rückübertragungsansprüche in Bezug auf selbständiges Gebäudeeigentum gelte, sondern auch für Ansprüche, die auf die Rückübertragung von Grundstücken gerichtet seien. Folglich ändere die Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung nichts an dem Rückübertragungsanspruch der Beschwerdeführerin.

10. Am 19. Dezember 2007 hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden auf die Revision des Amts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 9a EGZVG vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass diese Vorschrift nur für Rückübertragungsansprüche in Bezug auf selbständiges Gebäudeeigentum gelte und wenn die Zwangsversteigerung nach dem 31. Dezember 1999 erfolgt sei. Keine dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall erfüllt. Daher habe die Beschwerdeführerin nach § 3b Abs. 4 Satz 1 Vermögensgesetz keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks selbst, sondern lediglich auf einen Geldbetrag in Höhe des Versteigerungserlöses.

11. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung, Personen, die Anspruch auf andere Arten der Rückübertragung hätten, gleich zu behandeln wie diejenigen, die einen Rückübertragungsanspruch in Bezug auf Gebäudeeigentum hätten. Eine solche Auslegung würde dem klar erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen und zudem nicht der Besonderheit Rechnung tragen, die sich aus der Trennung von Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum nach der gesetzlichen Regelung der ehemaligen DDR
und dem jetzigen Bestreben nach Zusammenführung der beiden Rechtssysteme ergebe.

12. Am 24. Januar 2007 teilte der Insolvenzverwalter der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, dass das Insolvenzverfahren bezüglich des Vermögens der Firma B. mangels finanzieller Mittel eingestellt worden sei.

13. Am 18. April 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 523/08) ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht

1. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen / Vermögensgesetz

14. Am 29. September 1990 trat das Vermögensgesetz in Kraft. Nach dem Einigungsvertrag sollte das Vermögensgesetz nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 im wiedervereinigten Deutschland weiterbestehen. Ziel des Gesetzes war es insbesondere, Streitigkeiten über Grundstücke im Gebiet der DDR in einer sozial verträglichen Weise zu regeln, um in Deutschland dauerhaft Rechtssicherheit zu schaffen.

15. Nach § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz ist dieses Gesetz entsprechend auf Personen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.

16. Nach § 3 Abs. 1 Vermögensgesetz sind Vermögenswerte, die in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

17. § 3b Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass wenn die Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes nicht mehr möglich ist, weil es im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wurde, der Berechtigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses verlangen kann.

2. Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

18. Nach der Rechtsordnung der DDR war es möglich, Gebäudeeigentum zu erwerben, ohne zugleich Eigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem sich das Gebäudeeigentum befand. Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gab es keine Möglichkeit, Gebäudeeigentum separat zu erwerben. Daher wurden am 1. Oktober 1994 die nach dem Recht der DDR begründeten Ansprüche in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland überführt.

19. § 9a Abs. 1 Satz 1 des am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sah vor, dass eine nach dem 31. Dezember 2000 angeordnete Beschlagnahme des Grundstücks auch das sich auf dem beschlagnahmten Grundstück befindliche, vormals selbständige Gebäudeeigentum umfasst. Satz 2 dieser Bestimmung sah vor, dass nach Ablauf dieser Frist auch Ansprüche in Bezug auf selbständiges Gebäudeeigentum erlöschen, es sei denn, dass für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen worden war oder diese spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angemeldet worden waren. Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 galt Satz 2 für Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz sinngemäß.

RÜGEN

20. Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 ihre Eigentumsrechte verletze. Die Beschwerdeführerin rügte weiterhin, sie sei gegenüber Personen mit Rückübertragungsansprüchen in Bezug auf Gebäudeeigentum und Personen mit Rückübertragungsansprüchen in Bezug auf nach dem 31. Dezember 1999 versteigerte Grundstücke diskriminiert worden.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

21. Die Beschwerdeführerin rügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Versagung der Rückübertragung des Grundstücks ihre Rechte nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 verletzt habe; diese Bestimmung lautet:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“

22. Die Beschwerdeführerin trug vor, sie habe die berechtigte Erwartung, dass ihr das Grundstück rückübertragen werde. Diese Erwartung sei vom Amtsgericht Dresden bestätigt worden, das im Versteigerungstermin festgestellt habe, dass der Rückübertragungsanspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Grundstück weiterhin bestehe. Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, dass der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen sei, denn das Bundesverwaltungsgericht gehe unrichtigerweise davon aus, dass § 9a Abs. 1 Satz 3 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Diese Auslegung sei willkürlich und nicht vorhersehbar. Der Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin sei unverhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Geldforderung gegen die Firma B. angesichts deren Insolvenz wertlos sei. Der Versteigerungserlös in Höhe von 400.000 DM wurde vollständig unter den Gläubigern der Firma B. aufgeteilt.

23. Der Gerichtshof muss zunächst die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 prüfen. Zu diesem Zweck muss er bestimmen, ob die Beschwerdeführerin „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung hatte, welches, wenn es – wie vorliegend der Fall – kein „bestehendes Eigentum“ gibt, Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfasst, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin vorbringen kann, dass sie zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Eine solche berechtigte Erwartung, die ihrer Art nach konkreter sein muss als eine bloße Hoffnung, muss „sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützen oder eine gefestigte Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsprechung haben“ (siehe u.a. M. u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnrn. 74, 77, 78 und 112, ECHR 2005-V und A. u.a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 5631/05, Rdnr. 39, 8. Dezember 2011).

24. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1990 auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vermögensgesetzes einen Anspruch auf Rückübertragung angemeldet hat. Am 10. September 1997 wurde das betreffende Grundstück im Wege der öffentlichen Versteigerung veräußert, nachdem die Beschwerdeführerin den anhängigen Rückübertragungsanspruch beim Versteigerungsgericht angemeldet hatte. Im Oktober 2003 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, nach § 3b Abs. 4 Satz 1 Vermögensgesetz sei eine Rückübertragung des Grundstücks aufgrund der im Wege der Zwangsversteigerung erfolgten Veräußerung an einen Dritten ausgeschlossen.Es war ferner der Auffassung, dass § 9a des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der eine Rückübertragung selbst nach der Zwangsversteigerung gestatte, wenn der Rückübertragungsanspruch ordnungsgemäß angemeldet worden sei, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil diese Bestimmung ausschließlich für selbständiges Gebäudeeigentum gelte. Das Verwaltungsgericht Dresden hob die Entscheidung zwar auf, weil § 9a seiner Ansicht nach auch für Ansprüche gelte, die auf die Rückübertragung von Grundstücken gerichtet seien, das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und bestätigte die ursprüngliche Entscheidung des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen. Nach Prüfung der ihm vorliegenden Argumente befand dieses Gericht, dass § 9a ausschließlich auf die Rückübertragung von Gebäudeeigentum anwendbar sei. Es befand darüber hinaus, dass § 9a nicht anwendbar sei, weil die entsprechende Frist nicht eingehalten worden sei.

25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rückübertragungsanspruch auf gesetzliche Bestimmungen gestützt wurde, die der Auslegung unterliegen, insbesondere das Vermögensgesetz und das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang nochmals auf seine bereits mehrfach getroffene Feststellung hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden, und insbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen, und der Gerichtshof, sofern keine Willkür vorliegt, ihre Auslegung nicht durch seine eigene ersetzen wird (siehe u.a. Tejedor García ./. Spanien, 16. Dezember 1997, Rdnr. 31, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997‑VIII und Zolotas ./. Griechenland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr. 66610/09, Rdnr. 57, 29. Januar 2013).

26. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Amtsgericht Dresden in seiner Eigenschaft als Insolvenzgericht für die Entscheidung über den angeblichen Rückübertragungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht zuständig war. Folglich konnte der von diesem Gericht am 10. September 1997 erlassene Beschluss keine berechtigte Erwartung begründen, dass der Beschwerdeführerin das Grundstück rückübertragen würde.

27. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als letztinstanzliches Gericht in Verwaltungssachen die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdeführerin nach der Veräußerung im Wege der öffentlichen Versteigerung keinen Anspruch auf das Grundstück selbst, sondern lediglich auf einen Geldbetrag in Höhe des Versteigerungserlöses habe. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Schlussfolgerung auf eine sorgfältige Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften stützte, bei der es den Kontext der einschlägigen Gesetzgebung berücksichtigte. Insbesondere führte das Bundesverwaltungsgericht zutreffende Gründe dafür an, weshalb Personen, die die Rückübertragung von Grundstücken geltend machten, nicht gleich behandelt werden müssten wie Personen, die die Rückübertragung von selbständigem Gebäudeeigentum geltend machten; dies ergebe sich aus der Notwendigkeit, die unterschiedlichen Rechtsordnungen nach der Wiedervereinigung zusammenzuführen. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Auslegung in irgendeiner Weise willkürlich war.

28. Der Gerichtshof stellt überdies fest, dass es vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache keine maßgebliche Rechtsprechung zu der Frage, die hier Gegenstand ist, gegeben zu haben scheint. Das Verwaltungsgericht Dresden stützte sich bei seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2006 auf zwei Entscheidungen eines erst- bzw. eines zweitinstanzlichen Gerichts aus dem Jahre 1997. Das Verwaltungsgericht Dresden berief sich jedoch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Hinsicht.Da keine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, hat die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichtshofs nicht nachgewiesen, dass die Erwartung der Rückübertragung des Grundstücks eine gefestigte Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsprechung hatte und damit als „berechtigte“ Erwartung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshof eingestuft werden kann.

29. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Gerichtshofs nicht nachgewiesen, dass sie eine berechtigte Erwartung hatte, dass ihr das Grundstück zurückübertragen würde.

30. Daraus folgt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist.

31. Die Beschwerdeführerin behauptete ferner, Opfer einer Diskriminierung zu sein, die gegen Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu der Konvention verstoße, weil sie im Unterschied zu anderen Personengruppen keinen Anspruch auf Rückübertragung des unrechtmäßig entzogenen Eigentums geltend machen könne.

32. Wie der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat, stellt Artikel 14 der Konvention eine Ergänzung zu den übrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dar. Er existiert nicht für sich allein, da er nur in Bezug auf den „Genuss der Rechte und Freiheiten“, die durch diese Bestimmungen geschützt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum für seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen fällt (sieheu.a. M., a. a. O., Rdnr. 116).

33. Im Hinblick auf obige Feststellung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht anwendbar ist, kann nach Auffassung des Gerichtshofs Artikel 14 der Konvention bei der vorliegenden Rechtssache nicht berücksichtigt werden.

34. Daraus folgt, dass die Rüge nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 auch im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig.

Stephen Phillips                                        Mark Villiger
Stellvertretender Kanzler                              Präsident

Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze

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