RECHTSSACHE TIERBEFREIER E.V. ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 45192/09

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
RECHTSSACHE T. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 45192/09)
URTEIL
STRASSBURG
16. Januar 2014

Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

In der Rechtssache T. ./. Deutschland

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern

Mark Villiger, Präsident,
Angelika Nußberger,
Boštjan M. Zupančič,
Ganna Yudkivska,
André Potocki,
Paul Lemmens,
Aleš Pejchal,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,

nach nicht öffentlicher Beratung am 10. Dezember 2013

das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.

VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 45192/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die T., ein in Deutschland ansässiger Verein, am 20. August 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2. Der beschwerdeführende Verein wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in Göttingen, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.

3. Der beschwerdeführende Verein rügte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und Gleichbehandlung.

4. Am 6. November 2012 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

A. Der Hintergrund der Rechtssache

5. Im März 2003 schloss der Journalist M. mit der Firma C. einen Arbeitsvertrag. Die Firma C. besaß eine Genehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu Versuchen an Tieren und zum Halten und Züchten von Tieren (Affen) zu diesem Zweck. Während der Arbeitszeit fertigte M. mit versteckter Kamera 40 Stunden Filmmaterial, das den Umgang mit den Versuchstieren auf dem Betriebsgelände der Firma C. dokumentierte.

6. Nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses stellte M. einen etwa zwanzigminütigen Film zusammen, den er einem großen deutschen Sender anbot. Am 9. Dezember 2003 strahlte der Sender einen etwa neunminütigen Film unter dem Titel „Tierversuche für den Profit“ aus. Gezeigt wurde eine Abfolge unterschiedlicher Szenen aus der Firma C., unterlegt mit einem kritischen Kommentar. Die Szenen betrafen im Wesentlichen die Haltungsbedingungen der Tiere und den Umgang des Personals mit ihnen. Im Dezember 2003 wurden Ausschnitte dieses Filmmaterials auch von anderen Sendern gezeigt.

7. Später wurde ein etwa zwanzig Minuten langer Film mit dem Titel „Poisoning for Profit“ produziert, in dem weitgehend das Material verwertet wurde, das bereits im Fernsehen gezeigt worden war. In der Einleitung zu dem Film wurde behauptet, dass in den Laboren der Firma C. das anwendbare Recht systematisch missachtet werde. Der Film zeigte ferner verschiedene an Affen durchgeführte Versuche. In der zweiten Hälfte wurde insbesondere darauf eingegangen, wie das Personal mit den Tieren umging; angeblich seien die Tiere wiederholt grausam und harsch behandelt worden. Der Film erhob den Vorwurf, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften zum Umgang mit Tieren missachtet würden, und schloss mit der Behauptung, dass Medikamente durch das Vergiften von Affen nicht sicherer würden. Der beschwerdeführende Verein stellte den Film auf seiner Website zum Download zur Verfügung.

8. Die Firma C. stellte Anträge auf zivilrechtliche Unterlassungsverfügungen gegen den beschwerdeführenden Verein, den Journalisten M. und andere Tierschutzaktivisten, mit denen ihnen die Verbreitung des Filmmaterials untersagt werden sollte.

B. Verfahren gegen den beschwerdeführenden Verein

9. Am 20. Januar 2004 untersagte das Landgericht Münster dem beschwerdeführenden Verein, Filmmaterial, das von dem Journalisten M. auf dem Betriebsgelände aufgezeichnet worden war, in der Öffentlichkeit zu zeigen oder auf andere Art und Weise Dritten zugänglich zu machen.

10. Am 25. Februar 2004 bestätigte das Landgericht die Verbotsverfügung. Es war der Auffassung, dass die Veröffentlichung und Verbreitung des Filmmaterials die Persönlichkeitsrechte der Firma C. verletze, weil das Material ohne Einwilligung der Firma auf deren Privatgelände erstellt worden sei. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil das Interesse der Firma C. an der Nichtveröffentlichung des Materials das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Veröffentlichung überwiege.

11. Am 21. Juli 2004 wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der Firma C. ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 i. V. m § 823 BGB sowie Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und § 186 StGB (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht, unten) zustehe. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Firma C. nicht verpflichtet, die Veröffentlichung und Verbreitung des Materials durch den Beschwerdeführer hinzunehmen, weil dieser die Regeln des geistigen Meinungskampfs nachweislich nicht eingehalten habe. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass es anderen Personen, auf die diese Umstände nicht zuträfen, gestattet habe, das Material weiterhin zu verbreiten, sofern damit keine unbegründeten oder sensationsheischenden Vorwürfe einhergingen.

12. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Veröffentlichung des Materials die Persönlichkeitsrechte der Firma C. verletze, die das Recht umfassten, nicht durch versteckte Kameras ausspioniert zu werden. Zwar sei das Material illegal gefertigt worden, dessen Verbreitung sei jedoch durch das Recht des beschwerdeführenden Vereins auf Meinungsfreiheit geschützt. In vorliegendem Fall werde dieses Recht durch den besonderen Hinweis auf Tierrechte in Artikel 20a des Grundgesetzes noch untermauert. Es stehe außer Frage, dass Tierversuche ein umstrittenes Thema seien, das der Allgemeinheit ernsthaft Sorge bereite.

13. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe daher untersucht werden müssen, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel bestanden habe. Das Oberlandesgericht war einerseits der Auffassung, dass das veröffentlichte Material rechtswidrig erlangt worden sei und gegen eben die Person verwendet werden sollte, deren Vertrauen missbraucht worden war. Derartiges Material könne nur veröffentlicht werden, wenn die Bedeutung der Information für die Allgemeinheit die von der geschädigten Partei und der Rechtsordnung insgesamt erlittenen Nachteile eindeutig überwiege.

14. Da die verwendeten Informationen illegal beschafft worden seien, komme es darauf an, ob die Person, die diese Informationen heranziehe, die Regeln des geistigen Meinungskampfs einhalte. Wenn sich eine Person nicht an diese Regeln halte, müsse das Recht der freien Meinungsäußerung zurücktreten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts zeigten zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung, dass diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt gewesen sei.

15. Das Oberlandesgericht zitierte eine Reihe von Äußerungen von der Website des beschwerdeführenden Vereins, z. B.:

„Ein [Tier]leben wird für uns immer mehr wert sein als eine aufgebrochene Tür, ein zerstörtes Tierversuchslabor oder ein in Brand gezündeter Fleischtransporter.“

Als Dritte einen Geschäftspartner der Firma C. mit Kunstblut übergossen hätten, habe der beschwerdeführende Verein die Veröffentlichung von Bildern angekündigt und zu dem Vorfall wie folgt Stellung genommen:

„Der [beschwerdeführende Verein] hat mit dem Überschütten des Affenhändlers mit Kunstblut nichts zu tun, solidarisiert sich jedoch mit den TierrechtlerInnen, die diese Aktion durchgeführt haben.“

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts zeigen diese Zitate, dass der beschwerdeführende Verein die Begehung von Straftaten billigt. Mit folgendem Zitat fördere der beschwerdeführende Verein bei Dritten den Entschluss zur Begehung von Straftaten, indem er Unterstützung anbiete:

„Für so genannte autonome Tierrechtlerinnen und Tierrechtler, die das Risiko einer Strafverfolgung eingehen, um Tieren das Leben zu retten, übernehmen wir die Öffentlichkeits- und Pressearbeit; außerdem zeigen wir unsere Solidarität mit der Übernahme von Rechtshilfekosten.“

16. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war dem beschwerdeführenden Verein nicht nur bewusst, dass er durch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Firma C. im Wege der Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen Dritte verleiten könnte, in die Privatsphäre der Firma C. einzugreifen. Er habe diese Gefahr sogar noch geschürt. Auf seiner Website werfe der beschwerdeführende Verein der Firma C. „Mord und Folter“ vor. Selbst wenn derartig unbegründete und sensationsheischende Erklärungen für sich genommen möglicherweise vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien, deuteten sie darauf hin, dass der beschwerdeführende Verein beabsichtige, das Material zur Schädigung des Rufs der Firma C. zu verwenden. Der beschwerdeführende Verein habe auch Eingriffe in die Privatsphäre der Mitarbeiter der Firma C. unterstützt, weil er über von ihm als „Homedemos“ bezeichnete Versammlungen vor Privatwohnungen berichtet und in der Nachbarschaft der Privatwohnungen der Mitarbeiter der Firma C. Flugblätter verteilt und Aufkleber angebracht habe. Selbst wenn der beschwerdeführende Verein oder seine Mitglieder an diesen Aktionen möglicherweise nicht persönlich teilgenommen hätten, hätten sie diese Handlungen nicht nur durch eine Berichterstattung auf ihrer Website, sondern allem Anschein nach auch finanziell unterstützt. Der beschwerdeführende Verein habe auf seiner Website den folgenden Satz veröffentlicht:

„Die Aktionsgruppen handeln weitgehend autonom und werden von dem Verein finanziell unterstützt.“

17. Die Firma C. habe ferner festgestellt, dass der beschwerdeführende Verein unbefugt in ihre Website eingedrungen sei.

18. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der beschwerdeführende Verein durch diese unlauteren Machenschaften – auch unter Hinnahme von Gewaltanwendung – versucht, die Firma C. zu zwingen, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen. Dies werde auch durch die Erklärung des beschwerdeführenden Vereins auf seiner Website bestätigt:

„Der Beschwerdeführer fordert keine „besseren Haltungsbedingungen“ oder „bessere Behandlung“ der in Tierversuchen getöteten Tiere, sondern verlangt die sofortige Abschaffung aller Tierversuche“.

19. Das Gericht habe die von dem beschwerdeführenden Verein verfolgten Ziele nicht zu bewerten. Die von ihm aufgeworfenen Fragen seien Teil einer öffentlichen Debatte, und es sei ihm sicherlich gestattet, seine Meinung öffentlich zu äußern und die Abschaffung von Tierversuchen zu verlangen. Bei der Beurteilung des Verhältnisses zwischen den angewandten Mitteln und den verfolgten Zielen gehe es jedoch auch darum, ob der durch die Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffene die Verbreitung der rechtswidrig erlangten Informationen durch eine bestimmte Person hinnehmen müsse. Der Firma C. sei es vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht zuzumuten hinzunehmen, dass ein Gegner wie der beschwerdeführende Verein illegal gefertigtes Filmmaterial verwende.

20. Das Oberlandesgericht wies schließlich darauf hin, dass das Urteil ausschließlich die Verwendung des rechtswidrig gefertigten Materials betreffe. Der beschwerdeführende Verein bleibe in vollem Umfang berechtigt, auf andere – auch einseitige – Weise Kritik an Tierversuchen zu üben. Das Oberlandesgericht stellte schließlich fest, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung im Falle einer Änderung der maßgeblichen Umstände der Überprüfung unterliege. Dies sei im Interesse des beschwerdeführenden Vereins, da es an ihm liege, die Regeln des geistigen Meinungskampfs zu beachten.

21. Am 30. Januar 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf seine Verfahrensordnung und ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des beschwerdeführenden Vereins zur Entscheidung anzunehmen.

C. Verfahren gegen den Journalisten M.

22. Mit Urteil vom 21. Juli 2004 untersagte das Oberlandesgericht Hamm dem Journalisten M. und einem anderen Tierschutzaktivisten, den Film „Poisoning for Profit“ sowie zwei weitere Kurzversionen des Filmmaterials zu veröffentlichen und/oder weiterzugeben. Den Antrag der Firma C., die Veröffentlichung des heimlich auf ihrem Gelände erlangten Filmmaterials gänzlich zu verbieten, wies das Oberlandesgericht hingegen zurück. Das Oberlandesgericht stützte seine Einschätzung auf die Gutachten von insgesamt vier Sachverständigen und befand, dass die Art und Weise, wie in dem Labor mit den Tieren umgegangen werde, kritikwürdig sei. Jedoch lägen keine Beweise für Tierquälerei im juristischen Sinne vor. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, der Film „Poisoning for Profit“ vermittle durch seinen Begleittext und die Schnittführung die Kernbotschaft, dass die Firma C. systematisch das Recht verletze. Ähnliches gelte auch für zwei bereits ausgestrahlte Kurzversionen. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Antrag der Firma C. insoweit stattzugeben sei, als er dieses konkrete Filmmaterial betreffe.Der Verfügungsbeklagte sei aber im Grundsatz nicht gehindert, das Filmmaterial auf andere Weise zu nutzen, solange er keine irreführende Botschaft verbreite.

D. Ermittlungen gegen die Firma C.

23. Nach der Ausstrahlung am 9. Dezember 2003 erstatteten eine britische Tierschutzorganisation und mehrere andere Strafanzeigen gegen die Firma C. wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz.

24. Am 19. Februar 2004 setzte die Staatsanwaltschaft Münster die Tierschutzorganisation davon in Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft, die ihre Einschätzung auf eine Prüfung der Langversion des Filmmaterials, die Aussagen des Journalisten M. und der Firma C. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie vier Sachverständigengutachten stützte, kam zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, dass die Geschäftsleitung oder die Tierpfleger gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hätten.

25. Die Staatsanwaltschaft wies zunächst darauf hin, dass die Firma C. die erforderliche Genehmigung zur Aufzucht und Haltung von Tieren sowie zur Durchführung von Tierversuchen besitze. Daher sei die Firma C. berechtigt, Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken durchzuführen, selbst wenn dies Schmerzen oder Leiden verursachen sollte. Es sei nicht erwiesen, dass Grausamkeit gegenüber Tieren von der Firma C. angewendet oder toleriert worden sei. Der Umstand, dass einige Szenen als geschmacklos und respektlos den Tieren gegenüber angesehen werden könnten, sei in diesem Zusammenhang nicht erheblich.

26. Die Staatsanwaltschaft gab das Verfahren zur weiteren Prüfung an die Stadt Münster ab.

27. Am 17. Dezember 2003 gab die Stadt Münster der Firma C. auf, den Umgang mit den Affen auf Video aufzuzeichnen und das Filmmaterial täglich durch den Tierschutzbeauftragten der Firma prüfen zu lassen. Am 16. Januar 2004 stellte das Verwaltungsgericht Münster die aufschiebende Wirkung des von der Firma C. gegen diese Anordnung eingelegten Widerspruchs wieder her, weil kein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bewiesen worden sei. Das Widerspruchsverfahren wurde im November 2006 eingestellt.

E. Zivilrechtliches Unterlassungsverfahren gegen Dritte in der Schweiz

28. 2004 beantragte die Firma C. den Erlass zivilrechtlicher Unterlassungsverfügungen gegen zwei Schweizer Tierschutzorganisationen und zwei Internet-Provider, mit denen ihnen die weitere Verbreitung von Filmmaterial, das der Journalist M. auf ihrem Betriebsgelände aufgezeichnet hatte, untersagt werden sollte. Am 21. Mai 2004 wies das Bezirksgericht Münchwilen den Antrag mit der Begründung ab, es bestünden erhebliche Zweifel, dass die in dem Filmmaterial dargestellten Praktiken mit den schweizerischen Tierschutznormen übereinstimmten, und die Meinungsäußerungsfreiheit des Vereins habe Vorrang.

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

29. Die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes lauten wie folgt:

Artikel 5

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Artikel 20a

Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt der Rechtsprechung.“

30. Die einschlägigen Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches lauten wie folgt:

§ 823

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. …“

§ 1004

„(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.“

§ 186 Strafgesetzbuch lautet wie folgt:

Üble Nachrede

„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, und wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. “

31. Nach der ständigen Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte sieht § 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1004 BGB (in analoger Anwendung) und § 185 ff. StGB für jede Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine andere Person konkret gefährdet sind, einen entsprechenden Unterlassungsanspruchgegen diese andere Person vor.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION

32. Der beschwerdeführende Verein rügte, dass der Erlass der zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung, mit der ihm die weitere Verbreitung des auf dem Betriebsgelände der Firma C. aufgezeichneten Filmmaterials untersagt wurde, sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 der Konvention verletzt hätte. Artikel 10 lautet wie folgt:

„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“

33. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

A. Zulässigkeit

34. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

1. Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins

35. Der beschwerdeführende Verein brachte insbesondere vor, dass der Erlass der zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung nicht gesetzlich vorgesehen sei.Die rechtlichen Voraussetzungen der von den innerstaatlichen Gerichten in Bezug genommenen Bestimmungen seien nicht erfüllt gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Verbreitung des Filmmaterials in die Rechte der Firma C. eingreife. Ferner seien die Handlungen des beschwerdeführenden Vereins nicht unrechtmäßig gewesen, denn sein Recht auf freie Meinungsäußerung – das im vorliegenden Fall durch das Recht auf Tierschutz, auf das im Grundgesetz hingewiesen werde, untermauert werde – überwiege die Interessen der Firma C.

36. Ebenfalls nicht zutreffend sei, dass der beschwerdeführende Verein die Regeln des geistigen Meinungskampfs nicht einhalte oder dass er die Begehung krimineller Handlungen billige. Diese Einschätzung gründe sich auf einer Fehlinterpretation der Äußerungen des beschwerdeführenden Vereins. Das Organisieren von Demonstrationen und die Verbreitung von Flugblättern seien legitime Mittel im geistigen Meinungskampf, die durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien. Die Tatsache, dass das Oberlandesgericht Hamm in einem Parallelverfahren anderen Tierschutzaktivisten teilweise gestattet habe, das Filmmaterial weiter zu verwenden, zeige, dass es nicht erforderlich gewesen sei, dem beschwerdeführenden Verein jegliche weitere Nutzung eben dieses Filmmaterials zu untersagen.

37. Der beschwerdeführende Verein betonte ferner, dass er weder das Filmmaterial, noch den Begleitkommentar erstellt habe, und davon ausgegangen sei, dass die darin enthaltene Botschaft, wonach die Firma C. das Gesetz missachtet habe, zutreffend sei.Der beschwerdeführende Verein war ferner der Auffassung, dass das Ergebnis der innerstaatlichen Ermittlungen bezüglich der Praktiken der Firma C. nicht beweise, dass die Firma C. nicht gegen das Gesetz verstoße. In jedem Fall bestehe nach Meinung des beschwerdeführenden Vereins die Kernbotschaft des Films darin, dass Tierversuche grausam seien, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie rechtens seien oder nicht.

38. Nach Ansicht des beschwerdeführenden Vereins basiere die angegriffene Unterlassungsverfügung auf Umständen, die nicht unmittelbar mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang stünden. Außerdem mache das Oberlandesgericht den beschwerdeführenden Verein für Handlungen verantwortlich, die nicht in seiner Verantwortung lägen. Diese Aktivitäten seien jedenfalls nicht unrechtmäßig gewesen.

39. Schließlich sei die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung in Bezug auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig gewesen, weil dem Recht des beschwerdeführenden Vereins auf freie Meinungsäußerung Vorrang vor den Persönlichkeitsrechten der Firma C. eingeräumt werden müsse.

2. Die Stellungnahmen der Regierung

40. Die Regierung betonte zunächst, dass die Firma C. ihre Tätigkeiten auf der Grundlage aller erforderlichen Genehmigungen durchführe. Der beschwerdeführende Verein, bei dem hier die Beweislast liege, habe nicht nachgewiesen, dass die Firma C. in irgendeiner Weise die anwendbaren Rechtsvorschriften missachtet habe.

41. Nach Ansicht der Regierung sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt gewesen, da er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte anderer, für die Verhütung von Straftaten und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig gewesen sei. Die Verbreitung des heimlich aufgezeichneten Filmmaterials greife in die Persönlichkeitsrechte der Firma C. ein, weil es sensationsheischende und unzutreffende Kommentare enthalte, was einen Angriff auf die Firma C. darstelle.

42. Die Regierung machte ferner geltend, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung notwendig gewesen sei, um die Persönlichkeitsrechte der Firma C. sowie ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Berufsfreiheit zu schützen. Der Eingriff in diese Rechte sei besonders schwerwiegend, weil das Filmmaterial rechtswidrig unter Vortäuschung falscher Tatsachen gefertigt worden sei. Die Unterlassungsverfügung sei darüber hinaus notwendig zur Vermeidung von Straftaten. Der beschwerdeführende Verein habe in einem solchen Maße gegen die Firma C. gehetzt, dass es bereits zu Straftaten gekommen sei. Es sei zu befürchten, dass die weitere Verbreitung des Filmmaterials durch den beschwerdeführenden Verein zu weiteren Straftaten führen würde. Schließlich sei die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig, denn es bestehe die Gefahr, dass es nach der Verbreitung des Filmmaterials durch den beschwerdeführenden Verein zu Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen kommen würde.

43. Bei der Prüfung, welcher Beurteilungsspielraum den innerstaatlichen Behörden zustehe, müsse berücksichtigt werden, dass die Meinungsäußerung des beschwerdeführerenden Vereins bewusst einen falschen Eindruck erwecke und damit keinen konstruktiven Beitrag zur öffentlichen Debatte über Tierversuche leiste. Ferner müsse Berücksichtigung finden, dass die Verbreitung des Filmmaterials die zumindest mittelbare Ursache dafür gesetzt habe, dass es mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit zu Straftaten kommen würde.

44. Die Regierung machte geltend, die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht Hamm, hätten die Zweck-Mittel-Relation zutreffend angewandt und dabei der Meinungsfreiheit eine besonders große Bedeutung zugemessen. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der beschwerdeführende Verein keinen sachlich richtigen Beitrag zu einer Diskussion über Tierversuche habe liefern wollen, sondern diese Diskussion durch verfälschte Informationen in seinem Interesse habe beeinflussen wollen. Er habe gegen die Regeln des geistigen Meinungskampfs verstoßen, was das Gewicht der Meinungsfreiheit deutlich mindere und im Ergebnis dazu führe, das die Meinungsfreiheit hinter die Rechte der Firma C. zurücktrete.

45. Eine ausdrückliche Definition der Regeln des geistigen Meinungskampfs gebe es nicht. Sie folgten aus dem Grundsatz, dass eine Meinungsäußerung besonders schützenswert sei, wenn sie einen Beitrag zu einer Debatte liefere, die von öffentlichem Interesse sei. Ein Regelverstoß liege vor, wenn das Ergebnis des Meinungskampfs durch unlautere Mittel beeinflusst werde. Unlautere Mittel lägen nicht schon bei polemischen Äußerungen oder Aussagen vor, die gezielt bestimmte Emotionen und Stimmungen erzeugten. Sie seien jedoch gegeben, wenn ein öffentlicher Meinungsaustausch durch Einschüchterung oder Hetze unterdrückt werde oder durch fehlerhafte Informationen ein verfälschter Eindruck entstehe. Die Folge eines Verstoßes gegen die Regeln des geistigen Meinungskampfs sei, dass sich das Gewicht der Meinungsfreiheit mindere.

46. Die Regierung war schließlich der Auffassung, dass es notwendig gewesen sei, dem beschwerdeführenden Verein die Verbreitung des gesamten Filmmaterials zu untersagen. Wäre ihm nur die Verbreitung des Films „Poisoning for Profit“ untersagt worden, wäre damit zu rechnen gewesen, dass er einen anderen, in vergleichbarer Weise verfälschenden und sensationsheischenden Film aus dem fraglichen Material auf seiner Website veröffentlicht hätte.

3. Würdigung durch den Gerichtshof

47. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung in das Recht des beschwerdeführenden Vereins auf freie Meinungsäußerung eingegriffen hat. Der Gerichtshof bestätigt diese Bewertung.

48. Der Gerichtshof hält ferner fest, dass dieser Eingriff auf § 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 1004 BGB sowie § 186 StGB beruhte (vgl. Rdnrn. 30-31). Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Bestimmungen nach der gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung jeder Person, deren Rechte durch eine andere Person gefährdet sind, einen Unterlassungsanspruch gegen diese andere Person einräumt. Es besteht kein Zweifel, dass dem beschwerdeführenden Verein die einschlägigen Bestimmungen zugänglich waren. Bezüglich der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte diese Bestimmungen korrekt angewandt haben, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Anwendung und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts in erster Linie Sache der innerstaatlichen Behörden sind, die nach Art der Sache besonders qualifiziert sind, die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zu klären (vgl. u. a. B. ./. Deutschland, 25. März 1985, Rdnr. 48, Serie A Band 90). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Anwendung des innerstaatlichen Rechts in irgendeiner Weise willkürlich war. Folglich ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass die gerügte Verfügung „gesetzlich vorgesehen“ war.

49. Der Gerichtshof ist überdies davon überzeugt, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz des Rufes der Firma C. und somit „den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer“.

50. Somit bleibt festzustellen, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Hinsichtlich der allgemeinen, in der Rechtsprechung des Gerichtshof aufgestellten Grundsätze verweist der Gerichtshof auf die Rechtssache Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark [GK] (Individualbeschwerde Nr. 49017/99, Rdnrn. 68‑70 ECHR 2004‑XI).

51. Darüber hinaus gilt die Meinungsfreiheit nicht nur für „Informationen“ oder „Ideen“, die positiv aufgenommen oder als unschädlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch für solche, die beleidigen, schockieren oder beunruhigen. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgeführten Ausnahmen, die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden (siehe A. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 78, 7. Februar 2012, mit weiteren Nachweisen). Der Gerichtshof wird auch den besonderen Schutz von Meinungsäußerungen berücksichtigen, die im Laufe einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses getätigt werden (vgl. z.B. Sürek ./. Türkei(Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26682/95, Rdnr. 61, ECHR 1999‑IV und H. und A. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 397/07 und 2322/07, Rdnr. 44, 13. Januar 2011).

52. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sorgfältig geprüft haben, ob der Erlass der in Rede stehenden Unterlassungsverfügung das Recht des beschwerdeführenden Vereins auf freie Meinungsäußerung verletzen würde. Dabei erkannten sie an, dass die Verbreitung des Filmmaterials durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt war. Unter Bezugnahme auf den besonderen Hinweis auf Tierrechte im Grundgesetz erkannten die Gerichte ferner an, dass das Material Fragen des öffentlichen Interesses betraf, was einen besonderen Schutz durch das Recht auf freie Meinungsäußerung erforderte.

53. Auf der anderen Seite waren die Gerichte der Auffassung, dass die weitere Verbreitung des Materials durch den beschwerdeführenden Verein die Rechte der Firma C. in schwerwiegender Weise verletzen würde. Sie berücksichtigten in diesem Zusammenhang, dass das angegriffene Filmmaterial von einem früheren Angestellten der Firma C. angefertigt worden war, der seine berufliche Stellung missbraucht hatte, um auf dem Gelände dieser Firma heimlich Filmmaterial zu erstellen.

54. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der beschwerdeführende Verein keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Art und Weise, in der die Tiere auf dem Gelände der Firma C. behandelt wurden, die deutschen Vorschriften zum Tierschutz verletzten. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Verfahren betreffend die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung gegen den Journalisten M. (siehe Rdnr. 22) und mit den Ergebnissen des gegen die Firma C. eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (siehe Rdnrn. 23-25). Daraus folgt, dass es keine Beweise dafür gibt, dass die in dem Film „Poisoning for Profit“ erhobenen Vorwürfe, wonach die Firma C. systematisch gegen das Gesetz verstoße, zutreffend waren.

55. Hinsichtlich der Reichweite der zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 21. Juli 2004 dem beschwerdeführenden Verein untersagte, das heimlich auf dem Gelände der Firma C. erstellte Filmmaterial weiter zu verbreiten. Demgegenüber untersagte dasselbe Gericht in zwei Urteilen vom selben Tag zwei weiteren Beklagten, dem Journalisten M. und einem weiteren Tierschutzaktivisten, zwar bestimmte Filme, die aus diesem Filmmaterial hergestellt wurden, weiter zu verbreiten, gestattete ihnen jedoch, das Filmmaterial in anderen Zusammenhängen zu nutzen und zu verbreiten. Ferner wies ein schweizerisches Bezirksgericht am 21. Mai 2004 die Anträge der Firma C. auf zivilrechtliche Unterlassungsverfügungen gegen Dritte ab.

56. Der Gerichtshof hält fest, dass es das Oberlandesgericht Hamm als notwendig erachtete, in der vorliegenden Rechtssache ein weitreichenderes Verbot zu erlassen, weil es der Auffassung war, dass der beschwerdeführende Verein – im Unterschied zu den Beklagten im Parallelverfahren – gegen die Regeln des geistigen Meinungskampfs verstoßen habe, indem er bei seinem Protest gegen die Tätigkeiten der Firma C. unlautere Mittel eingesetzt hätte, und dass ferner davon auszugehen sei, dass er dies weiterhin tun werde, wenn ihm die weitere Nutzung des Filmmaterials gestattet würde. Bei dieser Schlussfolgerung stützte sich das Oberlandesgericht Hamm auf eine Reihe von Äußerungen auf der Website des beschwerdeführenden Vereins (siehe Rdnrn. 15-16). Auf Grundlage dieser Äußerungen befand das Oberlandesgericht beispielsweise, dass der beschwerdeführende Verein einen persönlichen Angriff gegen einen Geschäftspartner der Firma C. gebilligt habe. Der beschwerdeführende Verein wiederum habe nicht bestritten, diese Äußerungen auf seiner Website getätigt zu haben, sondern habe lediglich die Auffassung vertreten, dass diese von den innerstaatlichen Behörden falsch interpretiert worden seien. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Interpretation der vorgenannten Äußerungen durch das Oberlandesgericht Hamm weder weit hergeholt erscheint, noch Willkür erkennen lässt. Die auf die Regeln des geistigen Meinungskampfs gestützte Argumentation der deutschen Gerichte berücksichtigt also den Kontext, in dem eine Äußerung getätigt wird, insbesondere den Aspekt der Fairness sowie die durch das Strafrecht gesetzten Grenzen (siehe Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm in Rdnr. 11).

57. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem Verfahren betreffend die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung auch das Risiko der Wiederholungsgefahr prüften. Unter diesen Umständen erkennt der Gerichtshof an, dass das Oberlandesgericht Hamm bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen das Verhalten des beschwerdeführenden Vereins gegenüber der Firma C. in der Vergangenheit berücksichtigte, um das Risiko weiterer Verstöße gegen deren Rechte abzuschätzen.

58. Der Gerichtshof erinnert schließlich daran, dass Art und Schwere der verhängten Sanktion bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs ebenfalls zu berücksichtigen sind (siehe u. v. a.Ceylan ./. Türkei [GK] Individualbeschwerde Nr. 23556/94, Rdnr. 37, ECHR 1999IV und A. II ./. Deutschland(Entsch.),IndividualbeschwerdenNrn. 2373/07 und 2396/07, 30. März 2010).‑Der Gerichtshof stellt fest, dass das in Rede stehende Verfahren keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung betraf, mit der der beschwerdeführende Verein daran gehindert wurde, konkret bezeichnetes Filmmaterial zu weiter zu verbreiten. Darüber hinaus erklärte das Oberlandesgericht ausdrücklich, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverfügung im Falle einer Änderung der maßgeblichen Umstände der Überprüfung unterliege, und erkannte an, dass der beschwerdeführende Verein in vollem Umfang berechtigt bleibe, auf andere – auch einseitige – Weise Kritik an Tierversuchen zu üben.

59. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere der sorgfältigen Prüfung der Rechtssache durch die innerstaatlichen Gerichte, die die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses vollständig anerkannten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des beschwerdeführenden Vereins auf freie Meinungsäußerung und dem Interesse der Firma C. am Schutz ihres Rufes herbeigeführt haben.

60. Folglich ist Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden.

II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 10 DER KONVENTION

61. Der beschwerdeführende Verein rügte ferner, er sei gegenüber dem Journalisten M. und anderen Tierschutzaktivisten, denen die weitere Veröffentlichung des angegriffenen Materials gestattet worden sei, diskriminiert worden. Insbesondere brachte er vor, es gebe keinen Grund, den beschwerdeführenden Verein anders als andere Tierschutzaktivisten zu behandeln. Darüber hinaus verwies er auf das Verfahren in der Schweiz (siehe Rdnr. 28). Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 der Konvention. Artikel 14 der Konvention lautet:

„Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“

62. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.

63. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der vorstehend bereits geprüften Rüge verknüpft ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist.

64. Im Hinblick auf seine Feststellungen nach Artikel 10 der Konvention (siehe Rdnrn. 55-57) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Oberlandesgericht Hamm, indem es den Aspekt der Fairness und die vom Strafrecht gesetzten Grenzen berücksichtigte, zutreffende Gründe dafür angeführt hat, weshalb der beschwerdeführende Verein hinsichtlich der Reichweite der zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung anders als die anderen Tierschutzaktivisten behandelt wurde.

65. Folglich liegt kein Verstoß von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 der Konvention vor.

III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION

66. Der beschwerdeführende Verein rügte schließlich nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf eine fehlerhafte Würdigung der Tatsachen gestützt hätten und dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht begründet habe.

67. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.

68. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Rügen nach Artikel 10 allein und in Verbindung mit Artikel 14 werden für zulässig und die Beschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;

2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden;

3. Eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 der Konvention liegt nicht vor;

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Januar 2014 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Claudia Westerdiek                               Mark Villiger
Kanzlerin                                                 Präsident

Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze

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