Individualbeschwerde Nr. 68475/10 BLEY gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 68475/10
B. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2019 als Kammer mit den Richtern und der Richterin

André Potocki, Präsident,
Angelika Nußberger und
Mārtiņš Mits
sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 19. November 2010 erhoben wurde,

im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

1. Der 19.. geborene Beschwerdeführer, B., ist deutscher Staatsangehöriger und in C. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“), der die Beschwerde am 31. März 2014 übermittelt wurde, wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

A. Die Umstände der Rechtssache

2. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3. Im Jahr 1982 führte der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine von Kuhmilchlieferanten und -käufern zu entrichtende Zusatzabgabe ein, die auf Milchmengen erhoben wurde, die eine bestimmte Quote überschritten. Durch diese Regelung sollten das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse sowie die entsprechenden strukturellen Überschüsse verringert werden. Nach den zur maßgeblichen Zeit in deutsches Recht umgesetzten Verordnungen des Rates musste ein Milcherzeuger eine Abgabe in Höhe von 115 % auf alle von ihm innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums vermarkteten Milchmengen entrichten, die über die ihm zustehende Quote hinausgingen. Die Käufer von Milcherzeugnissen konnten die Referenzmengen von Milcherzeugern, die ihre Quoten nicht erschöpft hatten, mit denen von Erzeugern verrechnen, die ihre Quoten überschritten hatten. Aufgrund einer im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung verabschiedeten speziellen Verordnung konnten die Referenzmengen von Milcherzeugern, die auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ansässig waren, nicht mit denen von Milcherzeugern mit Sitz auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland (BRD) verrechnet werden.

4. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und Mitinhaber einer in Bundesland X. (auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) ansässigen Milcherzeugerfirma. Ab 1996 vermarktete die Firma weniger Milch als ihr angesichts ihrer individuellen Referenzmenge zustand. Gleichzeitig überschritten einige Milcherzeuger aus Bundesland Y. (in der früheren BRD), die dieselbe Molkerei belieferten, die ihnen zustehenden Referenzmengen; ihnen drohte die Erhebung einer Abgabe auf die Überproduktion.

5. Der Beschwerdeführer schloss über verschiedene Zeiträume zwischen Januar 1997 und September 1999 Verträge mit 26 Milcherzeugern des Bundeslandes Y. Im Rahmen dieser Verträge verpachteten die Milchbauern des Bundeslandes Y. ihre gesamten Viehbestände an den Beschwerdeführer. Die Tiere sollten in Bundesland Y. verbleiben und die Landwirte des Bundeslandes Y. waren verpflichtet, sie zu pflegen, zu melken und die Milch an die Molkerei zu liefern. Der Pachtpreis wurde mit den Zahlungen der Molkerei verrechnet. Infolge dieser Vereinbarung konnten die Milcherzeuger des Bundeslandes Y. Milch liefern, die auf die Quote des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Der Beschwerdeführer erhielt von der Molkerei das entsprechende Milchgeld, das er – nach Abzug von 0,10 DM pro Liter Milch für sich selbst – an die Landwirte des Bundeslandes Y. weiter überwies.

6. Am 14. Juni 2006 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

7. Am 15. Juni 2006 legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Dabei machte er insbesondere einen Verbotsirrtum geltend. Er trug vor, er habe den Vertrag seinem Steuerberater vorgelegt und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er in steuerrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei.

8. Mit Urteil vom 22. Februar 2007 setzte das Landgericht die Strafe auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten herab und verwarf die Berufung des Beschwerdeführers im Übrigen. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer eingeräumt habe, ihm sei bewusst gewesen, dass eine Übertragung der Quoten zwischen Milcherzeugern aus der ehemaligen DDR und der früheren BRD nicht zulässig war. Gerade dies sei jedoch durch die vertraglichen Vereinbarungen bewirkt worden, durch die sich im Ablauf der Milcherzeugung an sich nichts geändert habe. Die jeweiligen Vertragspartner hätten ihre Betriebe nach wie vor eigenverantwortlich geführt und volle Eigentumsrechte über ihre Viehbestände wie auch über die von ihnen produzierte Milch gehabt. Dem Beschwerdeführer seien 0,10 DM pro Liter Milch als Entgelt für sein Mitwirken an den Vereinbarungen gezahlt worden, mit denen eine Umgehung der geltenden Bestimmungen angestrebt worden sei. Infolge dieser Vereinbarungen hätten die Landwirte des Bundeslandes Y. die Zahlung von Abgaben wegen Überproduktion in Höhe von mehr als 283.000 Euro umgangen.

9. Die Kammer des Landgerichts war überzeugt, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte erkennen können, dass sein Handeln rechtswidrig gewesen sei. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein erfahrener Landwirt sei, der überdies diverse Möglichkeiten gehabt hätte, weitere Erkundigungen einzuziehen. Der Steuerberater habe im Rahmen seiner Zeugenvernehmung dargetan, dass er den Beschwerdeführer nur hinsichtlich allgemeiner Steuerfragen beraten habe, nicht jedoch bezüglich der Regelungen zur Referenzmengenverteilung. Dass die Verrechnung der Milchquoten von Erzeugern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und Erzeugern auf dem Gebiet der früheren BRD rechtswidrig gewesen sei, habe er nicht gewusst. Diese Problematik sei nie Gegenstand seiner Gespräche mit dem Beschwerdeführer gewesen. Nach Ansicht des Gerichts wäre der Beschwerdeführer vielmehr verpflichtet gewesen, entweder den Steuerberater gebührend über die problematische Situation zu informieren oder einen Rechtsanwalt zu befragen. Er hätte auch beim Zollamt oder bei der Landwirtschaftskammer Erkundigungen einholen können.

10. Das Landgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO, siehe Rdnr. 21) i.V.m. §§ 8 Abs. 2 und 12 Marktorganisationsgesetz (MOG) sowie der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV, siehe Rdnr. 19) der Steuerhinterziehung strafbar gemacht habe.

11. Mit Urteil vom 23. Oktober 2007 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. In seiner Revision hatte der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass das Verbot der Verrechnung von Milchquoten zwischen dem Gebiet der ehemaligen DDR und dem der früheren BRD seine verfassungsmäßigen Rechte aus dem Grundgesetz verletze.

12. Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, wobei er zusätzlich vorbrachte, dass die Zusatzabgabe von 115 % erdrosselnde Wirkung habe, da sie höher sei als der Marktpreis der Milch, wodurch die insbesondere in Artikel 14 GG garantierten Verfassungsrechte der Milchbauern verletzt würden.

13. Am 29. April 2010 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Verfassungsgericht war der Auffassung, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie der Prüfung durch das Gericht unterlägen, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Verfassungsgericht nahm keine Prüfung der Frage vor, ob die Zusatzabgabe die Eigentumsrechte oder andere Grundrechte des Beschwerdeführers verletze, da die Höhe dieser Zusatzabgabe in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates abschließend geregelt sei. Diese lasse den innerstaatlichen Behörden keinen Spielraum.

14. Das Bundesverfassungsgericht war ferner der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit in den von den Strafgerichten herangezogenen Bestimmungen hinreichend bestimmt geregelt seien. Dies gelte auch, soweit die Strafbarkeit von Steuerhinterziehung hinsichtlich der in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates festgelegten Abgabe betroffen sei. Die Strafbarkeitsvoraussetzungen seien insbesondere für die Adressaten der einschlägigen Bestimmungen – nämlich Landwirte und andere beruflich mit der Milcherzeugung befasste Personen – in hinreichender Weise erkennbar gewesen. Wer das Milchquotensystem nicht wenigstens der Sache nach kenne, stehe von vornherein nicht in Gefahr, sich wegen unlauterer Beteiligung daran strafbar zu machen.

B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und EU-Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis und EU-Praxis

15. Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (vormals Artikel 177 und seit 1. Dezember 2009 Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) bestimmt im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften:

„Der Gerichtshof […] entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung dieses Vertrags,

b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft […],

[…]

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.“

16. Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 14 des Grundgesetzes sehen beide den Schutz des Eigentumsrechts vor.

17. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung übt das Bundesverfassungsgericht keine gerichtliche Kontrolle über das auf innerstaatlicher Ebene angewandte Unionsrecht aus, solange und soweit die Europäische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen entspricht (vgl. die in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichten sog. S.-Entscheidungen, BVerfGE Bd. 73, S. 339; Bd. 102, S. 147 und Bd. 123, S. 267).

18. Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in der ab dem 1. April 1993 geltenden Fassung sieht vor:

Artikel 1

„Bei den Erzeugern von Kuhmilch wird für weitere sieben aufeinanderfolgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 1993 eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Referenzmenge überschreiten.

Die Abgabe wird auf 115 v. H. des Milchrichtpreises festgesetzt.“

Artikel 2

„(1) Die Abgabe wird auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 genannten Mengen überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben. […]“

19. Nach § 7b Abs. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, die auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 MOG erlassen worden war, konnte ein Käufer Milchquoten, die in einem Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden waren, anderen Milcherzeugern zuteilen, die ihre eigene Referenzmenge überschritten hatten. Nicht genutzte Referenzmengen von Betrieben auf dem Gebiet der ehemaligen DDR durften jedoch nur Milcherzeugern zugeteilt werden, die ebenfalls in diesem Gebiet ansässig waren.

20. Nach § 12 Abs. 1 MOG sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.

21. § 370 Abs. 1 AO lautet:

Steuerhinterziehung

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, […] und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.“

RÜGEN

22. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass das Bundesverfassungsgericht es versäumt habe, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der durch Unionsrecht eingeführten Zusatzabgabe zu ersuchen, und dass es die Entscheidung hiergegen nicht hinreichend begründet habe.

23. Ferner rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, dass die von den innerstaatlichen Gerichten herangezogenen Bestimmungen nicht hinreichend bestimmtseien, um seine strafrechtliche Verurteilung zu rechtfertigen.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Rüge einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention

24. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

„Jede Person hat ein Recht darauf, dass […] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem […] Gericht in einem fairen Verfahren […] verhandelt wird.“

1. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

25. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe. Sie betonte, dass er vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht weder ausdrücklich um Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren ersucht, noch substantiiert dargelegt habe, dass die Zusatzabgabe in Höhe von 115 % dieunionsrechtlich geschützten Grund- und Menschenrechte verletze.

26. Der Beschwerdeführer argumentierte, dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gerecht geworden zu sein, auch wenn er tatsächlich nicht ausdrücklich eine Vorlage von Fragen an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens beantragt habe. Er berief sich darauf, dass er während des gesamten innerstaatlichen Verfahrens vorgetragen habe, dass die gegen ihn angewandten Vorschriften verfassungswidrig seien und gegen EU-Recht verstießen. So habe er beispielsweise in seiner Revisionsbegründung die Vereinbarkeit von § 7b MGV mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates erörtert.

27. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in der Tat während des gesamten innerstaatlichen Verfahrens die Verfassungskonformität einiger gegen ihn angewandter Bestimmungen und deren Konformität mit dem EU-Recht in Frage gestellt hat. Ferner hat er vor dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gerügt, dass die Abgabe als solche sein grundgesetzlich geschütztes Eigentumsrecht verletze. Der Gerichtshof muss allerdings auch feststellen, dass der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur die Verfassungskonformität der Bestimmungen, die die Verrechnung von Milchquoten zwischen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und im Gebiet der früheren BRD ansässigen Unternehmen verboten, und deren Konformität mit dem EU-Recht in Frage stellte. Darüber hinaus hat er vor dem Bundesverfassungsgericht lediglich gerügt, dass die Abgabe an sich sein im innerstaatlichen Recht vorgesehenes Eigentumsrecht verletze, und damit nicht auf den entsprechenden Schutz auf EU-Ebene verwiesen. Es ist daher fraglich, ob der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg in Übereinstimmung mit den Formerfordernissen des innerstaatlichen Rechts erschöpft hat.

28. Der Gerichtshof kann jedoch dahinstehen lassen, ob der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, erschöpft hat, denn die vorliegende Individualbeschwerde ist in jedem Fall unzulässig, weil sie im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention aus den nachfolgenden Gründen offensichtlich unbegründet ist.

2. Offensichtliche Unbegründetheit

29. Die Regierung war der Auffassung, dass die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention jedenfalls unbegründet sei. Sie berief sich auf ihren eigenen Vortrag bezüglich der Rechtswegerschöpfung und kam zu dem Schluss, dass das Bundesverfassungsgericht offensichtlich keinen Grund gehabt habe, um Vorabentscheidung zu ersuchen, da der Beschwerdeführer zu seiner Behauptung, dass die Abgabe an sich mit dem unionsrechtlich geschützten Eigentumsrecht unvereinbar sei, nur spärlich ausgeführt habe. Auch habe er das Gericht nicht überzeugt, dass eine solche Schlussfolgerung für das Strafverfahren überhaupt von Bedeutung wäre. Beides wäre aber Voraussetzung für ein Ersuchen um Vorabentscheidung durch den EuGH gewesen. Dies gelte umso mehr, als der EuGH bereits in der Rechtssache Irish Farmers Association u. a. ./. Minister forAgriculture, Food andForestry, IrelandandtheAttorney General (C-22/94, Urteil vom 15. April 1997, Rdnrn. 26 bis 29) festgestellt habe, dass die Abgabe mit den Grundrechten vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund könne dem Bundesverfassungsgericht nach Ansicht der Regierung nicht vorgeworfen werden, dass es willkürlich gehandelt habe, indem es nicht um Vorabentscheidung ersucht habe; aus denselben Gründen sei das Bundesverfassungsgericht nicht verpflichtet gewesen, diese Nichteinholung einer Vorabentscheidung zu begründen. Sie verwies auf die Rechtssachen J. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15073/03, 13. Februar 2007) und M. ./. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73711/01, 1. Februar 2005).

30. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Bundesverfassungsgericht es versäumt habe, den EuGH um Vorabentscheidung zu der Frage zu ersuchen, ob die Einführung einer Zusatzabgabe von 115 % mit seinen Eigentumsrechten vereinbar sei; dies stelle eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention dar. Die Gültigkeit der Abgabe sei Voraussetzung für die Verhängung der Strafe, da sie wegen Handlungen verhängt worden sei, die im Wesentlichen darauf ausgerichtet gewesen seien, die Abgabe zu umgehen. Die Abgabe verletze offensichtlich seine Eigentumsrechte, da sie erdrosselnde Wirkung habe. Den EuGH nicht um Vorabentscheidungzu ersuchen, sei deshalb willkürlich gewesen. Da das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Abgabe nicht geprüft habe und die innerstaatlichen Gerichte keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt hätten, sei dem Beschwerdeführer eine gerichtliche Überprüfung dieser Angelegenheit verwehrt worden. Da in Strafverfahren im Gegensatz zu zivilrechtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, sei dies besonders problematisch. Aus denselben Gründen habe das Bundesverfassungsgericht seine Begründungspflicht verletzt.

31. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, das innerstaatliche Recht, sofern es im Einklang mit dem EU-Recht anwendbar ist, auszulegen und anzuwenden, und darüber zu entscheiden, ob es für den Erlass eines Urteils erforderlich ist, dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er weist ferner erneut darauf hin, dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache beim EuGH zur Vorabentscheidung nach Artikel 234 EGV (seit dem 1. Dezember 2009 Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) garantiert. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Antrags auf eine derartige Vorlage gegen das Gebot einesfairen Verfahrens verstoßen, sofern sie willkürlich erscheint, nämlich wenn die Vorlage abgelehnt wurde, obwohl die anwendbaren Vorschriften keine Ausnahmen von der Vorlagepflicht oder Alternativen dazu vorsehen, wenn die Vorlage mit einer Begründung abgelehnt wird, die in diesen Vorschriften nicht vorgesehen ist, oder wenn die Ablehnung nicht mit den nach den einschlägigen Vorschriften vorgesehenen Gründen versehen ist (siehe z. B. Somorjai ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 60934/13, Rdnr. 56, 28. August 2018; Baydar ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 55385/14, Rdnrn. 39 bis 44, 24. April 2018; und H. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 54193/07, 8. Dezember 2009).

32. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht im Einklang mit seiner oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Rdnr. 17) von einer Überprüfung der Frage der Milchabgabe absah, da diese vollumfänglich auf EU-Recht basierte und daher einer Überprüfung durch den EuGH und nicht durch das Bundesverfassungsgericht unterlag. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten tatsächlich zu keinem Zeitpunkt die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH beantragt hat. Auch in seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer lediglich, dass die Zusatzabgabe sein im deutschen Grundgesetz geschütztes Eigentumsrecht verletze, und warf nicht die Frage auf, ob sie auch gegen EU-Recht verstoße.

33. Selbst wenn man unterstellt, dass die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf sein (grundgesetzlich garantiertes) Eigentumsrecht die innerstaatlichen Gerichte – sollten diese die menschenrechtlichen Gewährleistungen nach dem innerstaatlichen Recht für nicht anwendbar befunden haben – dazu hätte veranlassen können, die Argumente im Lichte des EU-Rechts zu prüfen, so bestand trotzdem kein Grund für das Bundesverfassungsgericht, eine Vorabentscheidung einzuholen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass es nach EU-Recht selbst dann, wenn keine Parteiinitiative notwendig ist, um ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zu einer Vorlage zum EuGH zur Auslegung oder Gültigkeit von EU-Recht zu bewegen, allein diesem Gericht obliegt, im Lichte der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache zu beurteilen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen für den Erlass seiner Entscheidung erforderlich ist (siehe Somorjai, a.a.O., Rdnr. 61, 28. August 2018). Angesichts dieser Rechtsprechung kann sich der Gerichtshof der Auffassung der Regierung anschließen, wonach die in Rede stehende Abgabe bereits im Lichte des Eigentumsrechts geprüft worden war und die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig war, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestehen konnten (siehe Somorjai, a.a.O., Rdnrn. 39 bis 41). Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine andere Schlussfolgerung erlauben würden.

34. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein Ersuchen um eine Vorabentscheidung abgelehnt habe. Es kann daher nicht als willkürlich angesehen werden, dass es das Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich erachtete, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Genauso wenig kann davon ausgegangen werden, dass seine Entscheidung gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verstieß, weil sie keine explizite Begründung enthielt.

35. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

B. Rüge einer Verletzung des Artikels 7 der Konvention

36. Artikel 7 der Konvention lautet wie folgt:

„(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.“

37. Die Regierung brachte vor, dass die strafrechtliche Konsequenz hinreichend vorhersehbar gewesen sei. Die zu betrachtende Normenkette sei zwar komplex, aber nicht unmöglich zu verstehen. Der Beschwerdeführer sei in einem hochgradig spezialisierten Berufsfeld tätig, was – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Erkundigungspflichten mit sich bringe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst erdacht habe, die Abgabe und das Verbot der Verrechnung von Milchquoten zwischen im Gebiet der ehemaligen DDR und im Gebiet der früheren BRD ansässigen Unternehmen durch das Abschließen und Abwickeln von Pachtverträgen zu umgehen, lasse die Schlussfolgerung zu, dass er sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchaus bewusst gewesen sei.

38. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, vorherzusehen, dass er sich durch den Abschluss und die Abwicklung der Pachtverträge strafbar machen würde. Er wies darauf hin, dass seine Verurteilung auf § 370 AO gestützt worden sei, die für Steuerhinterziehung geltende strafrechtliche Bestimmung. Deren Anwendbarkeit basiere auf § 12 Abs. 1 MOG. § 12 Abs. 1 MOG sehe aber nicht ausdrücklich vor, dass § 370 AO auf die in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 3950/92 vorgesehene Abgabe anwendbar sei, sondern enthalte lediglich sehr allgemeine Verweise auf die Abgabenordnung und die auf der Grundlage von EU-Recht erhobenen Abgaben zu Marktordnungszwecken. In einem weiteren Schritt müsse § 370 AO als relevant eingestuft und die in der Ratsverordnung (EWG) Nr. 3950/92 vorgesehene Abgabe als Abgabe bewertet werden, die auf der Grundlage von EU-Recht zu Marktordnungszwecken erhoben wird. Sodann müssten die nationalen Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere § 8 Abs. 1 MOG und § 7b MGV, in Betracht gezogen werden, um die Rechtswidrigkeit seines Handelns zu verstehen.

39. Unter diesen Umständen, so der Beschwerdeführer, sei es ihm unmöglich gewesen, nicht nur all die genannten Bestimmungen, die die Pachtvereinbarung verboten, zu kennen, sondern auch noch die Verbindung zwischen diesen Bestimmungen und denjenigen Bestimmungen herzustellen, die für sein Handeln eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vorsehen. Er brachte vor, dass ein spezialisierter Rechtsanwalt die Rechtswidrigkeit seines Handelns vielleicht hätte erkennen können. Ihm sei es jedoch nicht möglich gewesen. Er wies darauf hin, dass er sich auf den Sachverstand seines Steuerberaters verlassen habe, der die Pachtverträge aus steuerrechtlicher Sicht geprüft habe.

40. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass die Milcherzeugung kein hochgradig spezialisiertes Berufsfeld sei. Sein Fall sei der Rechtssache Cantoni ./. Frankreich (15. November 1996, Reports ofJudgmentsandDecisions 1996‑V) gegenüberzustellen, bei der es um den Geschäftsführer eines Supermarktes gegangen sei, der auch Medizinprodukte verkauft habe und bei dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass ein Spezialisierungsgrad eine komplexere Regelung erlaube.

41. Der Gerichtshof nimmt erneut auf seine Rechtsprechung zu Artikel 7 Bezug, die in den Rechtssachen Kafkaris ./. Zypern ([GK], Individualbeschwerde Nr. 21906/04, Rdnrn. 137 bis 41, ECHR 2008) und Camilleri ./. Malta (Individualbeschwerde Nr. 42931/10, Rdnrn. 34 bis 38, 22. Januar 2013) zusammengefasst ist. Artikel 7 verlangt insbesondere, dass strafrechtliche Bestimmungen zugänglich und vorhersehbar sein müssen. Eine Person muss dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung, gegebenenfalls mit Hilfe der gerichtlichen Auslegung dieser Bestimmung, entnehmen können, durch welche Handlungen und Unterlassungen sie sich strafbar macht und mit welcher Strafe die begangene Handlung bzw. Unterlassung bestraft wird (siehe Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 140). Die Vorhersehbarkeit hängt in erheblichem Maße vom Inhalt des betreffenden Gesetzes, seinem beabsichtigten Anwendungsbereich und der Zahl und Rechtsstellung seiner Adressaten ab. Ein Gesetz kann das Erfordernis der „Vorhersehbarkeit“ auch dann noch erfüllen, wenn die betroffene Person geeignete Rechtsberatung benötigt, um in einem Maß, das unter den jeweiligen Umständen angemessen ist, voraussehen zu können, welche Konsequenzen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann. Dies gilt insbesondere für Personen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben und gewohnt sind, dabei ein hohes Maß an Vorsicht walten zu lassen. Es kann in diesem Zusammenhang von ihnen erwartet werden, dass sie bei der Prüfung der Risiken, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt, besonders vorsichtig vorgehen (siehe z. B. Camilleri, a.a.O., Rdnr. 38, und Cantoni, a.a.O., Rdnr. 35).

42. Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht nach der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu der Auffassung gelangte, dass die Bestimmungen, auf deren Grundlage er von den Strafgerichten verurteilt worden war, die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit angemessen darlegten. Die Strafbarkeitsvoraussetzungen seien insbesondere für die Adressaten der einschlägigen Bestimmungen – nämlich Landwirte und andere beruflich mit der Milcherzeugung befasste Personen – in hinreichender Weise erkennbar gewesen (siehe Rdnr. 14). Der Gerichtshof schließt sich der Auffassung an, dass sich die Bestimmungen unmittelbar an Milcherzeuger richteten. Sie betrafen die Frage, wie viel Milch jeder einzelne Erzeuger produzieren durfte, was in einem streng regulierten Geschäftsbereich, wie es die Milcherzeugung zur maßgeblichen Zeit war, offenbar eine geradezu entscheidende Frage ist. Darüber hinaus waren die Bestimmungen bereits seit Langem in Kraft (siehe Klein Poelhuis ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 34970/97, Kommissionsentscheidung vom 21. Mai 1997).

43. Obgleich die strafrechtliche Verantwortlichkeit tatsächlich auf einer komplexen Normenkette mit gegenseitigen Verweisen basierte, erkennt der Gerichtshof angesichts der genannten Umstände die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte an, dass der Beschwerdeführer sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein muss. Er hat ein Pachtsystem erdacht, das Kenntnisse der Grundmechanismen des geltenden Systems erforderte, insbesondere der Abgabe und des Verbots der Verrechnung von Milchquoten zwischen im Gebiet der ehemaligen DDR und im Gebiet der früheren BRD ansässigen Betrieben. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass von dem Beschwerdeführer als Milcherzeuger daher erwartet werden konnte, die Regeln zur Verrechnung von Milchquoten zu kennen, oder dass er sich zumindest entsprechende Rechtsberatung hätte suchen können (siehe Cantoni, a.a.O., Rdnr. 35).

44. Der Gerichtshof kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Milcherzeugung nicht hinreichend spezialisiert sei, um mit besonderen Erkundungspflichten einherzugehen, nicht zustimmen. Die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers umfasste die Rinderhaltung, die Milcherzeugung unter Einhaltung von Hygienevorschriften und aktive Marketingmaßnahmen. Folglich ging er einer beruflichen Tätigkeit nach und hätte daher gewohnt sein müssen, dabei ein hohes Maß an Vorsicht walten zu lassen. Im Hinblick auf seinen weiteren Vortrag, dass er den Rat seines Steuerberaters eingeholt habe, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht nach der Zeugenvernehmung des Steuerberaters zu der Auffassung gelangte, dass dieser den Beschwerdeführer lediglich zu den allgemeinen Steuergesetzen, nicht jedoch zu bestimmten Vorschriften über die Verrechnung von Quoten beraten habe. Unter diesen Umständen erkennt der Gerichtshof die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte an, wonach dem Beschwerdeführer die strafrechtlichen Folgen seines Handelns bekannt gewesen wären, hätte er sich entsprechende Beratung gesucht, beispielsweise von einem Rechtsanwalt oder von der Landwirtschaftskammer.

45. Angesichts dieser Erwägungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die strafrechtlichen Folgen der Handlungen des Beschwerdeführers wie nach Artikel 7 der Konvention erforderlich hinreichend vorhersehbar waren, zumal er als Milchbauer in einem hochgradig regulierten Markt tätig war.

46. Daraus folgt, dass auch diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof

die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18. Juli 2019.

Milan Blaško                                         André Potocki
Stellvertretender Sektionskanzler           Präsident

Zuletzt aktualisiert am November 5, 2020 von eurogesetze

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