RECHTSSACHE AXEL SPRINGER AG gegen Deutschland (2) (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Beschwerde Nr. 48311/10

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
RECHTSSACHE S. AG ./. DEUTSCHLAND (2)
(Beschwerde Nr. 48311/10)
URTEIL
STRASSBURG
10. Juli 2014

Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.

IN DER RECHTSSACHE S. AG ./. DEUTSCHLAND (Nr. 2)

hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:

Mark Villiger, Präsident,
Angelika Nußberger,
Boštjan M. Zupančič,
Ganna Yudkivska,
Vincent A. De Gaetano,
André Potocki,
Aleš Pejchal,
sowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia Westerdiek,

nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 17. Juni 2014,

das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:

VERFAHREN

1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 48311/10) zugrunde, die eine juristische Person deutschen Rechts, die S. AG („die Beschwerdeführerin“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 19. August 2010 erhoben hat.

2. Der Beschwerdeführer wurde von HerrnB., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) ist von ihren Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.

3. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass das gegen sie verhängte Verbot, erneut zwei Sätze zu veröffentlichen, gegen Artikel 10 der Konvention verstoße.

4. Die Beschwerde ist der Regierung am 28. März 2012 übermittelt worden.

5. Die nichtstaatliche Organisation Media Legal Defence Initiative ist ermächtigt worden, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

6. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. Sie gibt unter anderem die auflagenstarke Tageszeitung B. heraus.

A. Die Entstehung der Sache

7. Am Abend des 22. Mai 2005 gab der seit 1998 amtierende Regierungschef, Bundeskanzler Gerhard Schröder, nach der schweren Niederlage der von ihm geführten Sozialdemokratischen Partei (SPD) bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen sein Vorhaben bekannt, im Herbst vorgezogene Neuwahlen herbeiführen zu wollen, die normalerweise im September 2006 hätten erfolgen sollen. Da vorgezogene Neuwahlen erst nach Auflösung des Bundestages stattfinden konnten und diese nur durch den Bundespräsidenten und nur nach Scheitern der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers erklärt werden konnte, stellte Bundeskanzler Schröder am 1. Juli 2005 die Vertrauensfrage, die er verlor, da 148 der 304 Abgeordneten der seine Regierung stützenden Parteien sich der Stimme entsprechend der Aufforderung des Kanzlers enthielten. Am 21. Juli 2005 sprach Bundespräsident Horst Köhler die Auflösung des Bundestages aus. Diese Art, die Auflösung des Bundestages zu erwirken, führte zu Diskussionen in der Öffentlichkeit und unter den Abgeordneten und war ebenfalls Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, wobei das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden mehrheitlich ablehnte und den kritisierten Vorgang für verfassungsgemäß erklärte (s. insbesondere die Entscheidung vom 25. August 2005, 2 BvE 4/05 und 7/05).

8. Die Wahlen fanden am 18. September 2005 statt. Sie wurden von keiner der großen politischen Parteien mit ausreichender Mehrheit gewonnen, sondern führten dazu, dass die die bisherige Regierung Schröder tragenden Parteien (SPD und Bündnis 90/Die Grünen) ihre Mehrheit verloren. In der Folge kamen die konservativen Parteien (CDU und CSU) und die Sozialdemokratische Partei überein, eine Koalition unter Führung von Frau Angela Merkel, der Kanzlerkandidatin der konservativen Parteien, zu bilden. Am 22. November 2005 legte Herr Schröder sein Amt nieder und Angela Merkel wurde zur neuen Bundeskanzlerin gewählt.

9. Am 9. Dezember 2005 wurde anlässlich einer Feier für den Beginn der Arbeiten an der Ostsee-Pipeline die Ankündigung veröffentlicht, dass Herr Schröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden des deutsch-russischen Konsortiums Nordeuropäische Gaspipeline (NEGP) berufen worden war. Zweck dieses in der Schweiz ansässigen und von dem russischen Unternehmen „Gazprom“ beherrschten Konsortiums war es, die Pipeline zu bauen, um russisches Erdgas nach Westeuropa zu transportieren. Die Grundsatzerklärung über den Bau der Gas-Pipeline war am 11. April 2005 von einem deutschen Chemiekonzern und Gazprom im Beisein von Herrn Schröder und dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterzeichnet worden. Die Unterzeichnung des eigentlichen Vertragswerks, die ursprünglich für Mitte Oktober im Rahmen eines Energiegipfels in Moskau vorgesehen war, fand am 8. September 2005 ebenfalls im Beisein von Herrn Schröder und Herrn Putin zehn Tage vor den vorgezogenen Neuwahlen statt.

10. Am Tag der Ankündigung versuchte ein Redakteur der „B.“ vergeblich, Kontakt zu dem stellvertretenden Regierungssprecher S. (der dieses Amt unter der neuen Regierung beibehielt) aufzunehmen, um Informationen zu diesem Thema zu erhalten. Am Folgetag unternahm er einen neuen Versuch, der ebenfalls scheiterte. Nach der dritten Anfrage vom gleichen Tage teilte der stellvertretende Regierungssprecher dem Journalisten mit, Herr Schröder habe seiner Erklärung vom 9. Dezember 2005 nichts hinzuzufügen, mit der er verlautbart hatte, dass die drei Partner des Konsortiums ihn gebeten hätten, den Vorsitz des Aufsichtsrates des Konsortiums zu übernehmen und dass er gerne bereit sei, diesem Wunsch nachzukommen.

11. Am Sonntag, den 11. Dezember 2005, rief ein Journalist der B. das Mitglied des Bundestages T. an.

12. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2005 behauptete der Journalist, dass T. sich fragte, ob Bundeskanzler Schröder bereits vor der Ankündigung von Neuwahlen im Mai 2005 mit den Russen bereits über eine lukrativen Posten gesprochen hatte. Auf die Frage des Journalisten, was er damit sagen wolle, hatte Herr T. geantwortet: „Der „Neuwahl-Coup“ muss heute in einem anderen Licht gesehen werden“. Der Journalist fragte dann Herrn T., ob er damit sagen wolle, dass Herr Schröder eventuell die Neuwahlen auf der Grundlage der russischen Versprechungen ausgelöst habe. Herr T. antwortete: „Diese Frage muss man stellen!“. Herr T. gab an, dass nach seiner Erfahrung in der Politik eine derart bedeutende Frage eines Wechsels der persönlichen Tätigkeit bereits weit vor Mai geregelt worden sein müsste. Danach stellte er zwei weitere Fragen: „Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?“

Nach seiner Erklärung stimmte Herr T. zu, dass seine Äußerungen zitiert werden können. Am 14. Dezember 2005 rief der Journalist Herrn T. erneut an und fragte ihn, ob er unter dem Aspekt der Abmahnung, welche Herr Schröder an die B. gerichtet hatte, weiterhin zu seinen Äußerungen stehe, was Herr T. bestätigte.

B. Der streitgegenständliche Artikel

13. In ihrer Ausgabe vom 12. Dezember 2005 veröffentlichte die Tageszeitung B. auf der Titelseite einen Artikel mit der Überschrift: „Was verdient er wirklich beim Gas-Pipeline-Projekt? – Schröder soll Russen-Gehalt offen legen”. Auf Seite 2 der Tageszeitung hieß es unter der Überschrift „Russen-Gehalt – Verdient Schröder mehr als eine Million Dollar im Jahr?“ in dem Artikel wie folgt:

„Ex-Kanzler […] und das russische Gas: Die Empörung schlägt in allen Parteien hohe Wellen. Denn Schröder wird Aufsichtsrats-Chef einer Firma, die für vier Milliarden Euro eine Gas-Pipeline von Rußland nach Deutschland durch die Ostsee bauen will. Als Kanzler hatte er das Projekt gegen viele Widerstände durchgesetzt.

Niedersachsens Ministerpräsident W. (CDU) forderte Schröder auf: Entweder er verzichtet auf den Aufsichtsratsvorsitz beim Konsortium NEGP, oder er muß alle Einkünfte aus dem Russen-Job offenlegen.

W. zu B.: „Gerhard Schröder hat mit seinem Verhalten dem Ansehen der Politik in Deutschland schweren Schaden zugefügt. Schröder muß auf den Aufsichtsrats-Vorsitz verzichten, weil sonst der Eindruck aufkommt, hier handele es sich um eine Belohnung für seinen Einsatz für die Pipeline.“

Der […] Politiker weiter: Sollte Schröder gleichwohl in den Aufsichtsrat gehen, muß er seine Tantiemen veröffentlichen. Das sehen schon die in diesem Jahr von der Regierung Schröder verschärften Veröffentlichungs-Regelungen [für Einkünfte] vor. Daß die Pipeline-Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat, kann für den ehemaligen Bundeskanzler kein Grund sein, sich nicht an diese Regeln zu halten.

Insider schätzen, daß Schröder für den Gas-Job mehr als eine Million Dollar im Jahr kassiert. Denn: Die Russen geizen nicht. So erhielten z. B. fünf Aufsichtsräte der russischen Gazprom-Tochter Northgas […] insgesamt sieben Millionen Dollar an Vergütungen.

Für Unverständnis in allen Parteien sorgt vor allem die Tatsache, daß Schröder so kurz nach seinem Ausscheiden aus der Regierung zu dem deutsch-russischen Gemeinschaftsunternehmen wechselt. Besonders pikant: Am 11. April hatten der russische Energieriese Gazprom und der deutsche Chemiekonzern im Beisein Schröders und des russischen Staatschefs Wladimir Putin in Hannover ein Memo über die gemeinsame Erschließung eines russischen Gas-Feldes unterzeichnet. Danach hatten die beiden Regierungschefs noch bis tief in die Nacht beim Rotwein zusammengesessen.

Wurde damals, gut sechs Wochen vor Schröders Ankündigung von Neuwahlen, schon über ein Engagement für den Gas-Multi gesprochen?

Mitglied des BundestagesT.: „Diese Frage muß man stellen!“ T. hegt einen ungeheuerlichen Verdacht: „Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?“ Der Neuwahl-Coup müsse „heute in einem anderen Licht gesehen werden“.

R., Chef der CSU-Landesgruppe im Bundestag: „So einen Deal macht man nicht von heute auf morgen klar, und vor drei Wochen war Gerhard Schröder Bundeskanzler. Er sollte jetzt seine Karten offenlegen und sagen, ob diese Abmachungen schon zu seiner Amtszeit getroffen wurden.“

Fraktionsvize B. (CDU): „Schröder sollte endlich sagen, was Sache ist!“

Der wirtschaftspolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, B.: „Schröder muß jetzt für maximale Transparenz sorgen und Vertrag und Bezüge offenlegen.“

14. Dem Artikel auf Seite 2 war ein Foto beigefügt, auf dem Herr Schröder mit einer russischen Fellmütze abgebildet ist. Am unteren Rand befand sich ein kleiner Artikel mit der Auskunft, dass das NEGP-Konsortium von einem Ex-Major der Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Putin-Freund geleitet werde.

15. Die Berufung von Herrn Schröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden löste öffentliche Diskussionen aus und war Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien und Debatten im Bundestag, insbesondere am 15. Dezember 2005.

16. Aus einem am 12. Dezember 2005 einesgroßen deutschen Nachrichtenmagazins (Nr. 50/2005) erschienenen Artikels geht hervor, dass ein Journalist dieses Magazins sich im August 2005 an die Regierung Schröder gewandt hatte, um zu erfahren, ob Informationen aus Moskau zuträfen, wonach Gazprom einen Job für Schröder vorbereite, und dass der Regierungssprecher gesagt hatte, dies sei absurd und es gebe ein solches Angebot nicht.

17. Im April 2006 erfuhr die Öffentlichkeit, dass Ende Oktober 2005, als die Regierungsgeschäfte übergangsmäßig von der alten Regierung in Erwartung der Wahl von Frau Merkel zur Bundeskanzlerin geführt wurden, Bürgschaften gezeichnet worden waren, aufgrund deren die deutsche Regierung in Höhe von 1 Milliarde € hinsichtlich zweier deutscher Banken zugunsten von Gazprom und eines Teils der Pipeline bürgte. Herr Schröder teilte mit, er habe keine Kenntnis von diesen Unterzeichnungen gehabt und Gazprom erklärte, nicht auf diese Bürgschaften zurückzugreifen.

C. Das streitige Verfahren

18. An einem nicht näher bezeichneten Datum im Jahre 2006 erhob Gerhard Schröder Klage vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der nachstehenden Passage des Artikels:

„T. hat einen ungeheuerlichen Verdacht: „Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?’“

1) Das Urteil des Landgerichts

19. Mit Urteil vom 19. Januar 2007 gab das Landgericht der Klage statt. Es war insbesondere der Ansicht, dass es sich bei dem angegriffenen Zitat weder um eine Tatsachenbehauptung noch ein Werturteil gehandelt habe, sondern um eine in Frageform gekleidete Vermutung, und dass die Zulässigkeit der Äußerung nach den Kriterien zu beurteilen sei, die für die Verdachtsberichterstattung gelten. Diesen Kriterien zufolge müsse das Gericht abwägen, ob es sich bei der Berichterstattung um einen Gegenstand öffentlichen Interesses handelt, ob eine hinreichende Tatsachenbasis für die Vermutung vorhanden ist, ob die Zeitung die gebotene Sorgfalt bei der Recherche und der Entscheidung für die Veröffentlichung des Berichts hat walten lassen und ob die Art der Berichterstattung hinlänglich deutlich macht dass es sich um eine Vermutung handelt und die tatsächliche Sachlage sich anders darstellen kann. Das Landgericht vertrat die Auffassung, die Veröffentlichung der angegriffenen Passage genüge diesen Kriterien nicht, insofern als die Beschwerdeführerin sich weder bemüht habe, die Stellungnahme von Herrn Schröder zu diesem Thema vorher einzuholen, noch hinreichende Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe, die eine Verbreitung der streitgegenständlichen Passage rechtfertigen würden.

2) Das Urteil des Oberlandesgerichts

20. Mit Urteil vom 8. April 2008 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg das Urteil des Landgerichts. Es war der Ansicht, die Veröffentlichung des angegriffenen Zitats verstoße gegen § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 1004 Absatz 1 (analog) des Bürgerlichen Gesetzbuchs und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“), denn es werde dem Leser der Tageszeitung nahe gelegt, der Entscheidung des Bundeskanzlers Schröder, vorgezogene Neuwahlen anzusetzen, hätten private und eigennützige Motive zugrunde gelegen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass es nicht zu entscheiden habe, ob es sich bei dem angegriffenen Zitat um eine echte (offene) Frage oder eine Tatsachenbehauptung in Form einer Frage handelt, denn die Beschwerdeführerin habe einen Verdacht geäußert, der auch in Form einer Frage formuliert werden konnte. Das Landgericht habe daher zu Recht die für die Verdachtsberichterstattung geltenden Kriterien angelegt.

21. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Berichterstattung der Beschwerdeführerin sich nicht darauf beschränkte wiederzugeben, was Herr T. geäußert hatte, sondern dass das Zitat Bestandteil eines längeren Beitrags sei, der die Gedanken des Lesers in eine bestimmte Richtung lenken sollte. Es erinnerte daran, dass der Artikel mit der Mitteilung eingeleitet wurde, dass Herr Schröder und der russische Präsident Putin sich im April 2005 getroffen hatten und dass der Artikel die Frage aufwerfe, ob bei dieser Gelegenheit über eine Tätigkeit des Bundeskanzlers Schröder für „Gazprom“ gesprochen worden sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts werden die Gedanken der Leser dahin geleitet, es für möglich zu halten, dass abgesprochen wurde, dass Herr Schröder eine privatwirtschaftliche Stellung übernehmen werde und dass er die Wahlniederlage in Nordrhein-Westfalen zum Vorwand genommen habe, eine Entwicklung in Gang zu setzen, in deren Verlauf er sein Amt als Bundeskanzler verlieren würde. Es fügte hinzu, dass dieser Gedankengang in den beiden Fragesätzen des angegriffenen Zitats und durch die Formulierungen „Neuwahl-Coup“ und „[dass] dieser Coup in einem neuen Licht gesehen werden müsse“ bestätigt wird.

22. Das Oberlandesgericht hob hervor, die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung seien auf das vor ihm anhängige Verfahren anwendbar, selbst wenn Herr Schröder in der in Rede stehenden Berichterstattung nicht verdächtigt werde, eine Straftat begangen zu haben. Was hier maßgeblich sei, sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Verdächtigung geäußert habe, die gegenüber dem Altbundeskanzler einen erheblichen und ehrenrührigen Vorwurf darstelle. Der Artikel lege in der Tat nahe, dieser habe die Öffentlichkeit und die Wähler über die wahren Motive für die Herbeiführung von Neuwahlen belogen und den eigenen finanziellen Interessen gegenüber dem Gemeinwohl, dem er in seiner Stellung als Bundeskanzler verpflichtet sei, den Vorrang eingeräumt. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass ein solcher Vorwurf zu den schwersten Vorwürfen an einen ehemaligen Inhaber eines höchsten Staatsamtes gehört. Die angegriffene Äußerung bestätigte in seinen Augen die Schwere des Vorwurfs, weil sie von einem „ungeheuerlichen Verdacht“ spreche.

23. Das Oberlandesgericht fuhr fort, die Beschwerdeführerin habe die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht hinreichend beachtet. Diesen Grundsätzen zufolge müsse ein berechtigtes öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung bestehen, diese müsse sich auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen stützen, den Sachverhalt in einer objektiven Darstellung wiedergeben, die sowohl die den Betroffenen belastenden wie die ihn entlastenden Umstände enthalte, grundsätzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt haben und das Ergebnis einer den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt genügenden Recherche sein.

24. In Anwendung dieser Grundsätze auf die anhängige Sache hob das Oberlandesgericht zunächst hervor, dass ein öffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung bestanden habe. Es stellte auch fest, dass hinreichende Tatsachen gegeben waren, die es rechtfertigten, über die in Rede stehenden Verdachtsmomente zu berichten. In diesem Zusammenhang erinnerte es an den Geschehensablauf, der dem Kontext des Artikels zu Grunde liegt, dass sich nämlich Herr Schröder in seiner gesamten Amtszeit als Bundeskanzler für den Bau der Gas-Pipeline eingesetzt hatte, sich anlässlich der Unterzeichnung der Erklärung am 11. April 2005 durch das russische und deutsche Unternehmen, einem privatwirtschaftlichen Akt, mit dem russischen Präsidenten Putin getroffen hatte, dass er zu einem Zeitpunkt, in dem seine politische Partei sich aufgrund der Niederlage bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen in einer schwierigen Situation befand, entschieden hatte, Neuwahlen anzusetzen, dass er eine Entwicklung in Gang gesetzt hatte, die zum Verlust seines Amtes als Bundeskanzler führte und dass, so dasOberlandesgericht, die Öffentlichkeit zwischen dem Zeitpunkt der vorgezogenen Wahlen und dem letzten Tag seiner Amtszeit als Bundeskanzler erfahren hatte, dass Herr Schröder einen hoch dotierten Posten in einem von dem Unternehmen Gazprom beherrschten Konsortium bekommen hatte.

25. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, die Frage, wie es dazu kam, dass Herr Schröder diese Stellung antreten konnte,sei um so gerechtfertigter, als diese Vorgänge den originären Bereich politischer Willensbildung beträfen. Es hob hervor, dass die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung nicht zu hoch angesetzt werden dürften. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Medien bei der Kommentierung der Verhaltensweisen von Politikern auf die Fälle beschränkt würden, in denen bereits ein Bündel an Indizien vorläge, welches die geäußerten Verdachtsmomente untermauere. Eine solche Beschränkung aber sei in diesem Bereich nicht akzeptabel. Das Oberlandesgericht hob hervor, dass derjenige, der öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehe, wie das bei Politikern der Fall sei, es sich auch gefallen lassen müsse, dass die Schwelle, ab der sein Verhalten von den Medien hinterfragt wird, niedriger liege, als bei einer Person, die nicht in der Öffentlichkeit steht.

26. Das Oberlandesgericht fuhr fort, der angegriffenen Veröffentlichung mangele es an Objektivität und Ausgewogenheit der Darstellung. Es erinnerte daran, dass die Darstellung des Sachverhalts bei der Berichterstattung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten dürfe. Das sei nicht erst dann der Fall, wenn die Berichterstattung den Eindruck erwecke, dass der Betroffene getan habe, was ihm vorgeworfen werde, sondern schon dann, wenn ein Bericht bewusst einseitig sei und die Tatsachen mit dem Ziel, eine Sensation hervorzurufen, verfälsche, ohne die für den Betroffenen sprechenden Umstände zu berücksichtigen. Dem Oberlandesgericht zufolge trifft Letzteres auf die streitgegenständliche Berichterstattung zu, weil sie an keiner Stelle Elemente aufführe, um die Vorwürfe zu entkräften, sondern ausschließlich Umstände wiedergebe, die jenen Verdacht stützten, der in dem angegriffenen Zitat gewissermaßen zusammengefasst werde.

27. In diesem Zusammenhang stellte das Oberlandesgericht fest, in der Berichterstattung werde nicht erwähnt, dass die Niederlage bei den Wahlen in Nordrhein-Westfalen im Mai das Ansehen der Regierungsmehrheit auf Bundesebene erheblich geschwächt hatte und daher als Anlass in Betracht kam, die Wähler durch vorgezogene Wahlen zu fragen, ob sie die bestehende Mehrheit weiterhin unterstützten. Unerwähnt bleibe weiter in der Berichterstattung, dass Bundeskanzler Schröder sich im Wahlkampf nicht resignativ, sondern aktiv und kämpferisch gezeigt hatte. Schließlich lagen nach Ansicht des Oberlandesgerichts zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels keinerlei Hinweise von Herrn Schröder nahe stehenden Personen vor, wonach diesen sachfremde Erwägungen dazu veranlasst hätten, Neuwahlen anzusetzen.

28. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, dass diese Umstände den Lesern noch präsent gewesen seien, so dass ihre Wiedergabe in der Berichterstattung nicht notwendig gewesen sei, weil der Artikel in seiner Gesamtheit darauf angelegt gewesen sei, dem Leser zu suggerieren, es lägen keine Umstände vor, die die so präsentierten Fakten in Frage stellen könnten. Auch die Tatsache, dass der Gegenstand der Berichterstattung von erheblichem öffentlichem Interesse gewesen sei, führe nicht dazu, dass von dem Erfordernis einer ausgewogenen Schilderung des Sachverhalts seitens der Beschwerdeführerin abgesehen werden könne. Diesbezüglich stellte das Oberlandesgericht klar, es bleibe der Beschwerdeführerin unbenommen, Herrn Schröder zu kritisieren. Angesichts des äußerst schweren Vorwurfs könne von ihr aber verlangt werden, deutlich zu machen, dass der Sachverhalt noch nicht geklärt gewesen sei.

29. Das Oberlandesgericht war schließlich der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe vor der Veröffentlichung des Artikels keine hinreichenden Recherchen angestellt. Es war der Ansicht, dass, unabhängig davon, ob der zitierte Politiker verpflichtet gewesen wäre, vor der Formulierung seiner Fragen Recherchen anzustellen, die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen sei, den Sachverhalt weiter aufzuklären, bevor diese Fragen, die Vorwürfe von erheblichem Ausmaß betrafen, öffentlich wiedergegeben worden seien. Es hob hervor, Anknüpfungspunkte hierfür seien in ausreichender Zahl vorhanden gewesen. Dem Gericht zufolge hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise beim Konsortium in der Schweiz, bei Herrn Schröder oder einem seiner Mitarbeiter nachfragen und ermitteln können, wann der Posten Herrn Schröders geplant oder geschaffen worden sei, wann Herr Schröder von der Existenz dieses Postens erfahren habe und wann und von wem ihm dieser Posten angeboten worden sei. Das Oberlandesgericht fügte hinzu, dass die Tatsache, dass andere Medien Verdächtigungen ähnlichen Inhalts geäußert hatten, die Beschwerdeführerin nicht entlasten könne. Diese habe im Übrigen auch keine Stellungnahme von Herrn Schröder eingeholt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Presse, unabhängig von der Frage, ob die Stellungnahme des Betroffenen in jedem Fall einer Verdachtsberichterstattung erforderlich ist, jedenfalls verpflichtet – um den journalistischen Sorgfaltsanforderungen zu genügen -, sich an die betreffende Person zu wenden, wenn sie öffentlich Vermutungen über das Vorliegen einer inneren Tatsache bei dieser Person verbreitet, die erreichbar ist. Das Oberlandesgericht folgerte, diese Verpflichtung sei umso zwingender in der vor ihm anhängigen Sache, als der geäußerte Verdacht besonders schwerwiegend sei.

3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

30. Der Bundesgerichtshof hat am 13. Januar 2009 die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht notwendig sei.

4.) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

31. Am 18. Februar 2010 nahm ein Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung an (1 BvR 368/09). Es führte aus, dass es von einer Begründung seiner Entscheidung absehe.

II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

32. § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs führt aus, dass, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.

33. Wird nach § 1004 Absatz 1 das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

34. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Mai 1954 (I ZR 311/53) das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 Absatz 1 (Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit) des Grundgesetzes anerkannt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 10 DER KONVENTION

35. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres in Artikel 10 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens geltend, dessen einschlägiger Passus wie folgt lautet:

„(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (…)

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (…) zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, (…)“

A. Zur Zulässigkeit

36. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdenicht offensichtlich unbegründet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist und ihr im Übrigen kein anderer Unzulässigkeitsgrund entgegensteht. Die Beschwerde ist daher für zulässig zu erklären.

B. Zur Begründetheit

1. Vorbringen der Parteien

a) Die Beschwerdeführerin

37. Die Beschwerdeführerin ruft in Erinnerung, dass Gegenstand der Beschwerde dasVerbot der Wiedergabe des Zitats eines Mitglieds des deutschen Bundestags ist, das die Motive einer politischen Entscheidung des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder hinterfragte. Diese Rechtssache unterscheide sich daher von der Sache Pedersen und Baadsgaard ./. Dänemark ([GK],Nr.o 49017/99, CEDH 2004‑XI),welche eine Tatsachenbehauptung betraf, die sich als falsch erwies.

38. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass kein Hinweis vorliege, dass die Frage von Herrn T. nur eine rhetorische Frage war, auf welche die Beschwerdeführerin in Wirklichkeit nicht versucht hätte, eine Antwort zu erhalten. Sie merkt an, dass die deutschen Gerichte hierzu keinen Nachweis erbracht haben und die Frage, ob Herr Schröder vorgezogene Bundestagswahlen ausgelöst habe, in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert wurde. Sie ruft den Geschehensablauf im Nachgang zu der Ankündigung von Herrn Schröder, vorgezogene Wahlen durchführen zu lassen, in Erinnerung: die Entscheidung des Kanzlers, die Vertrauensfrage mit dem Ziel zu stellen, sie zu verlieren, das Vorziehen der Vertragsunterzeichnung mit Gazprom, die Ende Oktober erteilten Bürgschaften durch die Übergangsregierung, der ungewöhnliche Verzicht von Herrn Schröder auf sein Abgeordnetenmandat und schließlich die Ankündigung nur zweieinhalb Wochen nach Niederlegung seines Amtes als Kanzler, dass er einen Posten bei NGEP angenommen hat.

39. Die Beschwerdeführerin behauptet, alle Fakten seien bei Erscheinen des Artikels noch präsent gewesen. Sie betont, dass andere Politiker und Medien ebenfalls die Beweggründe von Herrn Schröder hinterfragten. So habe die Forderung von Herrn R. im
B.-Artikel, „[Schröder] sollte jetzt seine Karten offenlegen und sagen, ob diese Abmachungen schon zu seiner Amtszeit getroffen wurden“ schlussendlich die gleiche Frage wie die von Herrn T. beinhaltet.

40. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Meinung des Oberlandesgerichts, derzufolge es die Berichterstattung ausgewogener hätte gestalten sollen, indem es auch die Umstände, die der Vermutung widersprachen, Herr Schröder sei bei der Herbeiführung von vorzeitigen Bundestagswalen von eigennützigen Motiven geleitet gewesen, erwähnt hätte. Sie betont, die Feststellung des Oberlandesgerichts, Herr Schröder habe sich im Wahlkampf kämpferisch gezeigt, sei eine subjektive Bewertung und für weitere Interpretationen offen und es könne ihr nicht vorgeschrieben werden, dies zu erwähnen.

41. Die Beschwerdeführerin trägt zudem vor, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sie nicht versucht habe, die Meinung des ehemaligen Kanzlers einzuholen. Sie ruft in Erinnerung, die Journalisten der B. hätten sich drei Mal an den stellvertretenden Regierungssprecher gewandt, bevor sie die Antwort erhielten, Herr Schröder habe seiner Erklärung vom Vortage nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin unterstreicht, sie habe diese Umstände vor den Zivilgerichten geltend gemacht.

42. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass es jedenfalls nicht erforderlich gewesen wäre, eine Aussage von Herrn Schröder einzuholen, denn es habe sich nicht um einen strafrechtlichen Verdacht gegenüber einer in der Öffentlichkeit unbekannten Privatperson gehandelt, sondern um die Veröffentlichung einer Frage eines Abgeordneten betreffend das Verhalten eines ehemaligen Regierungschefs. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre eine politische Debatte nicht möglich, wenn die Medien jedes Mal, wenn sie die Äußerungen eines Politikers zu einem anderen Politiker veröffentlichen wollen, verpflichtet wären, zuvor dessen Meinung einzuholen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie ebenso wie der Beschwerdeführer in der Rechtssache Gorelishvili ./. Georgien (Nr. 12979/04,5. Juni 2007) nicht verpflichtet war, vor der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Stelle weitere Recherchen anzustellen.

b) Die Regierung

43. Die Regierung trägt vor, dass die deutschen Gerichte in dem Bewusstsein, dass es sich um eine Berichterstattung über ein politisches Thema von großem öffentlichen Interesse handelt, die Bedeutung der freien Meinungsäußerung in dieser Sache gebührend berücksichtigt haben, jedoch die Auffassung vertraten, die Beschwerdeführerin habe ihre journalistischen Pflichten und Verantwortlichkeiten nicht beachtet. Nach ihrer Auffassung muss die streitgegenständliche Stelle als Tatsachenbehauptung verstanden werden, selbst wenn sie in Frageform gekleidet war. Der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Tageszeitung sei es nicht darum gegangen, eine Antwort auf die von Herrn T. gestellte Frage zu erhalten, sondern darum, ihrer Ansicht Gehör zu verschaffen, wonach der beabsichtigte Wechsel Gerhard Schröders in die Privatwirtschaft ein bestimmendes Motiv bei der Herbeiführung von Neuwahlen gewesen sein könnte. In jedem Falle, selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, die Äußerungen von Herrn T. entsprächen einer echten Frage oder stellten ein Werturteil dar, blieben sie gleichwohl rechtswidrig, denn sie basierten nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.

44. Die Regierung erinnert, dass je schwerwiegender die Behauptung ist, um so solider die tatsächliche Ausgangslage sein muss (Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr. 78). Sie betont, dass die Behauptung, Herr Schröder habe das Gemeinwohl vernachlässigt, zu den schwerwiegendsten Vorwürfen gehöre, die man dem Träger eines öffentlichen Amtes machen konnte, so dass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, die Meinung des Betroffenen vor Veröffentlichung der streitgegenständliche Stelle einzuholen. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin keinerlei Schritte unternommen. Die Regierung führt dazu aus, dass die von der Beschwerdeführerin an den stellvertretenden ‑Regierungssprecher gerichtete Bitte lediglich allgemein das Konsortium NEGP betraf und keinen Bezug zu der von der streitgegenständlichen Stelle aufgeworfenen Frage aufwies. Im Übrigen hätte Herr Schröder nicht die Möglichkeit gehabt nachzuweisen, dass der auf ihm lastende Verdacht unbegründet war.

45. Die Regierung merkt an, dass kein Umstand in dieser Sache den Schlusszulasse, wie ihn die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Urteile Dichand und andere ./. Österreich (Nr. 29271/95, 26. Februar 2002) und Gorelishvili(vorgenannt) ziehe, dass die Sorgfaltspflichten der Beschwerdeführerin herabgesetzt gewesen seien. Sie ruft in Erinnerung, dass, wenn sich der Artikel auch unbestreitbar auf ein Thema von öffentlichem Interesse bezogen habe, lediglich eine bestimmte Stelle von dem streitgegenständlichen Verbot betroffen gewesen sei. Alle weiteren Spekulationen und Vorwürfe, die Herrn Schröder im Artikel gemacht wurden, hätten eine ausreichenden Tatsachengrundlage gehabt, weswegen die Veröffentlichung zulässig gewesen sei.

46. Die Tatsache, dass die streitgegenständliche Stelle das Zitat einer dritten Person betraf, überdies eines Politikers, ist in den Augen der Regierung nicht geeignet, sie rechtmäßig werden zu lassen. Sie weist auf die Gefahr hin, dass Pressorgane ohne Einhaltung jeglicher journalistischer Sorgfaltspflichten ehrverletzende Äußerungen verbreiten könnten, solange dies nur in Form eines Zitats eines Dritten geschehe. Im vorliegenden Fall sei dies umso wahrer, als die Grenzen zwischen Eigenbeitrag und Fremdzitat in dem streitgegenständlichen Artikel unscharf seien. Für die Regierung handelte es sich nämlich nicht um die Wiedergabe einer Erklärung, die ein Politiker zuvor im öffentlichen Raum abgegeben hatte, sondern um die Antwort, die Herr T. auf eine präzise und zielgerichtete Frage eines Journalisten der Tageszeitung anlässlich eines Telefonats gegeben hatte.

47. Für die Regierung weist der vorliegende Fall Ähnlichkeiten mit der Situation in der vorgenannten Sache Pedersen und Baadsgaardauf. In beiden Fällen hätten die ausgesprochenen Verbote nicht die allgemeine Information der Öffentlichkeit über eine Thematik von öffentlichem Interesse betroffen, sondern eine isolierte konkrete Behauptung, die in ihrer Qualität und Tragweite über den allgemeinen Inhalt der Sendung und des Artikels hinausgingen. Wie in der Sache Pedersen und Baadsgaard, (Rdnrn. 74-76), hätte die Tageszeitung „B.“ unter Berücksichtigung des dem streitgegenständlichen Zitat von Herrn T. folgenden Satzes („Neuwahl-Coup“, der „in einem neuen Licht gesehen werden“ muss) dem Leser im Ergebnis lediglich eine Option gelassen, nämlich dass der ehemalige Bundeskanzler die Wahlen aus eigennützigen Zwecken instrumentalisiert habe. Die Regierung fügt hinzu, wenn der Gerichtshof den Beschwerdeführern in der Sache Pedersen und Baadsgaardbereits vorgeworfen habe, keine tiefergehenden Recherchen angestellt und die Aussagen der Zeugin nicht überprüft zu haben, so habe die Beschwerdeführerin in dieser Sache schlichtweg überhaupt keine Recherchen angestellt. Schließlich seien in beiden Fällen die den betroffenen Personen gemachten Vorwürfe besonders schwerwiegend gewesen und habe die Berichterstattungen weite Verbreitung gefunden.

48. Die Regierung unterstreicht schließlich, dass die weiteren Artikel, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme Bezug nimmt, dem ehemaligen Bundeskanzler vorgeworfen hätten, für den Fall einer Wahlniederlage private Vorkehrungen getroffen zu haben, nicht jedoch unterstellt hätten, dass Herr Schröder die Wahlen vorsätzlich verloren habe. Die Regierung legt auch dar, dass das Oberlandesgericht zwar der Tageszeitung vorgeworfen habe, die kämpferische Haltung von Herrn Schröder während des Wahlkampfs unerwähnt gelassen zu haben, dies jedoch nicht als eine allgemeine Verpflichtung der Beschwerdeführerin verstanden werden dürfe, auch „Positives“ über den ehemaligen Bundeskanzler zu äußern. Das Oberlandesgericht habe im Gegenteil die Auffassung vertreten, diese Unterlassung weise in dem ihm vorliegenden Fall besondere Bedeutung auf, denn die Tageszeitung habe somit ihrer Leserschaft ein starkes Indiz gegen die Verdachtsmomente vorenthalten, welche das streitgegenständliche Zitat insinuierte. Das Oberlandesgericht habe daraus gefolgert, das Vorgehen der Beschwerdeführerin könne nicht als „in gutem Glauben“ und in Übereinstimmung mit dem journalistischen Berufsethos eingestuft werden.

2. Stellungnahme der Drittpartei

49. Die Media Legal Defence Initiative trägt insbesondere vor, es könne den Medien nicht vorgeschrieben werden, stets eigene Recherchen anzustellen, bevor eine Reportage, die eine ehrverletzende Behauptung enthalten könnte, veröffentlicht werden kann. Es sei zwingend anzuerkennen, dass es Fälle mit hohem öffentlichen Interesse gibt, in denen die Medien das Recht, ja die Pflicht haben, Äußerungen eines Dritten, deren Richtigkeit sie zuvor nicht überprüft haben, zu veröffentlichen. Die beteiligte Vereinigung weist auf die Gefahr des Missbrauchs hin, sollten die Medien verpflichtet werden, die Meinung von Personen einzuholen, die von einer Berichterstattung betroffen sind, wenn diese ein Interesse daran haben, eine rechtmäßige öffentliche Debatte über die sie betreffende Thematik zu ersticken oder zu verhindern. Sie warnt ebenfalls vor der Schlussfolgerung, dass die Tatsache, bestimmte Tatsachen oder Umstände auszulassen, bedeutet, dass es der in Rede stehenden Berichterstattung an Objektivität fehlt. Es sei nicht Sache der Staaten, sondern der Medien, Inhalt und Form ihrer Veröffentlichungen zu wählen (S.AG ./. Deutschland [GK], Nr. 39954/08, Rdnr.81, 7. Februar 2012; Jersild ./. Dänemark, 23. September 1994, Rdnr.31, Serie A Band 298). Die Drittbeteiligte unterstreicht zudem, dass die Wiedergabe von Informationen über eine öffentliche Debatte häufig fortlaufend stattfindet, so dass eine in einer ersten Berichterstattung aufgeworfene Frage in einer weiteren dieselbe Debatte betreffenden Berichterstattung beantwortet werden könne.

3. Würdigung durch den Gerichtshof

50. Der Gerichtshof bemerkt, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die im vorliegenden Fall ergangenen Gerichtsentscheidungen einen Eingriff in das nach Artikel 10 der Konvention geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung darstellen und dass der Eingriff von den im Licht des Persönlichkeitsrechts ausgelegten §§ 823 Absatz 1 und 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen war. Er teilt diese Ansicht.

51. Der Gerichtshof vertritt wie die Regierung die Auffassung, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, d.h. den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Konvention. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Verbot schade eher dem Ruf von Herrn Schröder, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieses Argument mehr die Frage betrifft, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war“ (Dichand und andere, vorgenannt, Rdnr. 33).

52. Der Gerichtshof muss ermitteln, ob dieser Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, um diese Ziele zu erreichen.

a) Allgemeine Grundsätze

53. Diesbezüglich verweist der Gerichtshof auf die Grundprinzipien, die sich aus seiner Rechtsprechung zum Thema ergeben (s. unter zahlreichen anderen Stoll ./. Schweiz [GK], Nr. 69698/01, Rdnrn. 101-105, CEDH 2007‑V; VidesAizsardzības Klubs ./. Lettland, Nr. 57829/00, Rdnr. 40, 27. Mai 2004; Ungváry und IrodalomKft ./. Ungarn, Nr. 64520/10, Rdnrn. 37-48, 3. Dezember 2013).

54. Der Gerichtshof ruft insbesondere in Erinnerung, dass Artikel 10 Absatz 2 der Konvention wenig Raum für Einschränkungen der freien Meinungsäußerung auf dem Gebiet der politischen Diskussion oder bei Fragen des öffentlichen Interesses lässt (Brasilier ./. Frankreich, Nr. 71343/01, Rdnr.41, 11. April 2006). Ferner sind die Grenzen der zulässigen Kritik im Hinblick auf einen Politikerals solcher weiter als bei einer einfachen Privatperson: im Unterschied zu letzterer setzt sich der Politiker unausweichlich und bewusst einer aufmerksamen Kontrolle seiner Handlungen und Gesten durch die Masse der Bürger aus; infolgedessen hat er eine größere Toleranz an den Tag zu legen (Lingens ./. Österreich, 8. Juli 1986, Rdnr. 42, Serie A Band 103).

55. In einem Fall wie diesem ist es dem Gerichtshof auch ein Anliegen, die wesentliche Rolle zu unterstreichen, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Die Presse darf zwar in Bezug auf den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht überschreiten, ihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen. Zu ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu solche Fragen zu verbreiten, kommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, diese zu empfangen. Andernfalls könnte die Presse ihre unabdingbare Rolle als „Wachhund“ nicht spielen (BladetTromsø und Stensaas ./. Norwegen [GK], Nr. 21980/93, Rdnrn. 59 und 62, CEDH 1999‑III, und Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr. 71).

56. In Fällen wie diesem, in denen eine Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, muss in Erinnerung gerufen werden, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht davon abhängen darf, ob die Beschwerde nach Artikel 8 der Konvention von der Person erhoben wird, die Gegenstand des Wortberichts ist, oder nach Artikel 10 vom Verleger, der ihn veröffentlicht hat. Denn diese Rechte verdienena priori dieselbe Beachtung. Infolgedessen sollte der Ermessensspielraum in beiden Fällen grundsätzlich identisch sein. Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abwägung in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (S. AG, vorgenannt, Rdnr. 87, H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 106, CEDH 2012).

57. Der Gerichtshof hat in seinen vorgenannten Urteilen S. AG (Rdnrn. 89-95)und H. (Nr. 2) (Rdnr. 108-113) die für die Abwägung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungsäußerung einschlägigen Kriterien zusammengefasst: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung und Schwere der verhängten Sanktion (siehe auch Tănăsoaica ./. Rumänien, Nr. 3490/03, Rdnr. 41, 19. Juni 2012); und Verlagsgruppe News GmbH und Bobi ./. Österreich, Nr. 59631/09, Rdnr. 72, 4. Dezember 2012;Küchl ./. Österreich, Nr. 51151/06, Rdnr. 67, 4. Dezember 2012;Ungváry und IrodalomKft, vorgenannt, Rdnr.45).

b) Anwendung auf den vorliegenden Fall

i. Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse

58. Der Gerichtshof stellt fest, dass die streitgegenständliche Stelle zu einem Artikel gehört, der in einer auflagenstarken Tageszeitung erschienen ist und die Berufung von Herrn Schröder zum Aufsichtsratsvorsitzenden eines deutsch-russischen Konsortiums sehr kurze Zeit nach der Niederlegung seines Amtes als Bundeskanzler betraf. Die Berichterstattung warf insbesondere die Frage auf, ob und in welchem Maße Herr Schröder von den politischen Entscheidungen profitiert hatte, die er als Regierungschef zur Vorbereitung des Wechsels getroffen hatte. Das Thema der Berichterstattung war offensichtlich von hohem allgemeinen Interesse. Dies gilt besonders für die untersagte Stelle, welche die Frage stellte, ob Herr Schröder sein Amt als Bundeskanzler wegen des Postens, der ihm im Konsortium angeboten worden war, aufgeben wollte.

ii. Bekanntheitsgrad der betroffenen Person

59. Im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad von Herrn Schröder ist festzustellen, dass er zur Zeit der Berichterstattung deutscher Regierungschef war und daher eine politische Persönlichkeit mit sehr hohem Bekanntheitsgrad.

iii. Gegenstand der Berichterstattung und Art der Information

60. Im Hinblick auf den Gegenstand der Berichterstattung bemerkt der Gerichtshof, dass der Artikel sich nicht auf Einzelheiten aus dem Privatleben von Herrn Schröder bezog, mit dem Ziel, die Neugier eines bestimmten Publikums zu befriedigen (vgl. S. AG, vorgenannt, Rdnr.91), sondern auf sein Verhalten während seiner Amtszeit als Bundeskanzler und sein kritisiertes Engagement in einem deutsch-russischen Konsortium kurze Zeit nach der Niederlegung seines Amtes als Kanzler. Daher gebietet die freie Meinungsäußerung im vorliegenden Fall eine weitreichende Auslegung.

61. Der Gerichtshof merkt an, dass die deutschen Gerichte die in Rede stehende Stelle mit der Begründung untersagt haben, dass sie nicht den Kriterien für Verdachtsberichterstattungen, die in dem vor ihnen anhängigen Verfahren anwendbar seien, entspreche. Diesbezüglich haben sie festgestellt, dass Herr Schröder zwar nicht verdächtigt worden sei, eine Straftat begangen zu haben, die Beschwerdeführerin aber gleichwohl einen erheblichen und ehrenrührigen Vorwurf gegen ihn erhobenhabe. Obwohl sie anerkannten, dass die Berichterstattung ein Thema von allgemeinem Interesse betraf, haben sie der Beschwerdeführerin insbesondere vorgeworfen, es an Objektivität und Ausgewogenheit mangeln lassen und die Meinung von Herrn Schröder oder einer ihm nahestehenden Person vor der Veröffentlichung nicht eingeholt zu haben.

62. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte die Frage offen gelassen haben, ob die streitgegenständliche Stelle als eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil zu verstehen sei, und dass sie der Meinung waren, dass die Beschwerdeführerin einen Verdacht geäußert hat, dessen Rechtmäßigkeit im Lichte der Kriterien für die Verdachtsberichterstattung zu bewerten sei. Die Regierung ist der Ansicht, dass die deutschen Gerichte zu Recht meinten, die Äußerungen von Herrn T. stellten eine tatsächliche Vermutung dar und es handele sich in Wirklichkeit um eine rhetorische Frage, auf welche die Beschwerdeführerin keine Antwort habe finden wollen.

63. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin in dem Artikel Äußerungen wiedergegeben hat, die Herr T. unbestreitbar getätigt hat. Im Hinblick auf den Inhalt der Fragen selbst ruft er in Erinnerung, dass es bisweilen schwierig sein kann, zwischen Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen zu unterscheiden, insbesondere wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Behauptungen zu den Beweggründen für das Verhalten eines Dritten handelt. (vgl. mutatis mutandis, Fleury ./. Frankreich Nr. 29784/06, Rdnr. 49, 11. Mai 2010). Im Unterschied zu der Sache Pedersen und Baadsgaard, in welcher der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen war, die von den Beschwerdeführern formulierte Anklage sei eine Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit nachzuweisen sei (Rdnr. 76), waren die von Herrn T. zu den Beweggründen von Herrn Schröder gestellten Fragen ihrem Wesen nach schwer zu beweisen. Diesbezüglich ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass er bereits festgestellt hat, dass die Schlussfolgerungen zu den Beweggründen oder den etwaigen Absichten anderer eher Werturteiledenn Tatsachenbehauptungdarstellen, die dem Beweis zugänglich wären (a/s Diena und Ozoliņš ./. Lettland, Nr. 16657/03, Rdnr. 81, 12. Juli 2007 ; Ungváry und IrodalomKft, vorgenannt, Rdnr. 52).

64. Vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung, wonach eine einem Werturteil gleich zu setzende Erklärung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basieren muss (Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr.76) stellt der Gerichtshof jedenfalls fest, dass das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass hinreichende Tatsachen gegeben waren, die es rechtfertigten, über die in Rede stehenden Verdachtsmomente gegen Herrn Schröder zu berichten. Was das Oberlandesgericht der Beschwerdeführerin vorwarf, war einerseits, dass sie keine Umstände angeführt habe, um die Verdachtsmomente zu entkräften, sondern ausschließlich Umstände, die diese stützten, sowie andererseits, dass die Beschwerdeführerin keine Nachforschungen angestellt habe, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, bevor sie die Fragen von Herrn T. veröffentlichte, und insbesondere nicht die Meinung von Herrn Schröder eingeholt habe.

65. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die von dem Verbot betroffenen Fragen in einem politischen Zusammenhang von allgemeinem Interesse stehen, und, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, nicht den Eindruck hervorriefen, dass Herr Schröder eine Straftat begangen hatte. Im Übrigen wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gesagt, dass das Verhalten von Herrn Schröder zu strafrechtlichen Ermittlungen führen konnte. Der Gerichtshof weist ebenso wie das Oberlandesgericht ferner darauf hin, dass die von Herrn T. gestellten Fragen sich auf eine gewisse Anzahl von Fakten stützen konnten und dass die Ankündigung von Herrn Schröder zu zahlreichen Presseartikeln sowie zu einer Parlamentsdebatte geführt hatte. Alsdann ist festzustellen, dass die Fragen von Herrn T. nicht die einzigen Fragen waren, die im B.-Artikel wiedergegeben waren, sondern im Zusammenhang mit einer Reihe von Zitaten mehrerer Politiker aus unterschiedlichen politischen Parteien standen. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es nicht seine Aufgabe und übrigens auch nicht die der innerstaatlichen Gerichte ist, anstelle der Presse darüber zu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall zu gestalten ist (Jersild, vorgenannt, Rdnr. 31; ErlaHlynsdόttir ./. Island, Nr. 43380/10, Rdnr.70, 10. Juli 2012) oder wie die Entscheidung zu treffen ist, welche Informationen in einer Berichterstattung enthalten sein müssen oder nicht.

66. Der Gerichtshof kann auch die Auffassung der Beschwerdeführerin teilen, dass die Ereignisse ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskanzlers, vorgezogene Wahlen abzuhalten bis zu seiner Ankündigung, die Stelle in dem Konsortium anzunehmen, hinreichend bekannt waren und den Lesern bei Erscheinen des Artikels noch präsent waren. Im Übrigen bemerkt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass ein Regierungschef über zahlreiche Möglichkeiten verfügt, seine politischen Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen und die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten. Diesbezüglich ist die Feststellung nicht ohne Interesse, dass aus einem am 12. Dezember 2005 im Magazin FOCUS erschienenen Artikel hervorgeht, dass ein Journalist dieses Magazins sich im August 2005 an die Regierung gewandt hatte, um zu erfahren, ob Informationen aus Moskau richtig seien, denen zufolge Gazprom einen Job für Schröder vorbereite, und dass der Regierungssprecher insbesondere gesagt hatte, ein solches Angebot liege nicht vor (s. Rdnr. 16 oben).

67. Angesichts dieser Umstände kann sich der Gerichtshof der Auffassung der innerstaatlichen Gerichte nicht anschließen, dass der Artikel auch Umstände zugunsten des ehemaligen Bundeskanzlers hätte enthalten müssen, der, da er eines der höchsten politischen Ämter in der Bundesrepublik Deutschland bekleidete, eine Berichterstattung über seine Person eher hinnehmen muss als eine einfache Privatperson (s., mutatismutandis, Lingens vorgenannt, Rdnr. 43; Dichand und andere vorgenannt, Rdnr. 51; Feldek, vorgenannt, Rdnr. 85).

68. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass zwar die Beschwerdeführerin die streitgegenständliche Stelle in ihrer Tageszeitung veröffentlicht hat, der Autor der Fragen jedoch ein Politiker und Mitglied des deutschen Parlaments war. Er wiederholt, dass zur Aufgabe der Presse, Informationen und Ideen über alle Fragen von allgemeinem Interesse unter Achtung ihrer Pflichten und Verantwortungen zu verbreiten, das Recht der Öffentlichkeit hinzukommt, die Informationen und Ideen zu solchen Fragen zu empfangen (s. Rdnr. 53 oben). In den Augen des Gerichtshofs trifft dies besonders zu, wenn es um Fragen geht, die in der politischen Arena, einem Raum, in dem die Freiheit der Meinungsäußerung höchste Bedeutung hat, debattiert werden (Lingens, vorgenannt, Rdnr. 41; Feldek, vorgenannt, Rdnr. 83; Brasilier, vorgenannt, Rdnr. § 41).

69. Er ruft ebenfalls in Erinnerung, dass aktuelle, auf Gesprächen basierende Berichterstattung, ob in aufbereiteter Form oder nicht, eines der wichtigsten Werkzeuge darstellt, ohne das die Presse ihre unabdingbare Rolle als „Wachhund“ nicht spielen könnte. Einen Journalisten zu bestrafen, weil er an der Verbreitung von Erklärungen, die von einem Dritten in einem Gespräch stammen, mitgewirkt hat, würde den Beitrag der Presse zu Diskussionen von Fragen von öffentlichem Interesse stark behindern und darf nicht ohne besonders ernsthafte Gründe in Betracht gezogen werden (Jersild, vorgenannt, Rdnr. 35, Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr. 77; Gourguénidzé ./. Georgien, Nr. 71678/01, Rdnr. 42, 17. Oktober 2006; Roberts und Roberts ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 38681/08, 5. Juli 2011). Ebenso kann die Presse für die politischen Akteure eine wichtiges Mittel darstellen, ihre Ideen zur Kenntnis zu bringen.

70. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass unstreitig ist, dass Herr T. die in dem betreffenden Artikel wiedergegebenen Äußerungen gemacht hat. Er erachtet alsdann, dass es einer Zeitung nicht aufgebürdet werden kann, systematisch die Fundiertheit jeder Äußerung eines Politikers über einen anderen, die sie wiedergeben möchte und die im Zusammenhang mit einer öffentlichen politischen Debatte gemacht wurde, nachzuprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass es Herrn Schröder freigestanden hätte, rechtliche Schritte gegen Herrn T., den Urheber der streitgegenständlichen Äußerungen, einzuleiten. Angesichts der Art und Weise, auf die B. die Äußerungen von Herrn T. erlangt hat, und mit Rücksicht auf die Aktualität der Information betreffend den ehemaligen Bundeskanzler, die drei Tage vor Erscheinen des Artikels verbreitet wurde, und auch auf den allgemeinen kurzlebigen Charakter von Informationen (vgl. Europapress Holding d.o.o. ./. Kroatien, Nr. 25333/06, Rdnr. 69, 22. Oktober 2009)spricht in den Augen des Gerichtshofsnichts dafür, dass die Beschwerdeführerin die Äußerungen nicht ohne vorherige weitere Überprüfungen hätte veröffentlichen dürfen. Der Gerichtshof weist im Übrigen darauf hin, dass das Oberlandesgericht zwar der Meinung war, die Verwendung des Ausdrucks „ungeheuerlicher Verdacht“ an der streitgegenständlichen Stelle bestätige die Schwere des Herrn Schröder gemachten Vorwurfs und daher auch die tendenziöse und parteiische Seite des Artikels, es jedoch nicht in Betracht gezogen hat, dass die Verwendung dieses Ausdrucks auch bedeuten könnte, dass die Beschwerdeführerin zeigen wollte, dass sie sich von den von Herrn T. gestellten Fragen distanzierte (vgl. mutatismutandis, Thoma ./. Luxemburg, Nr. 38432/97, Rdnr. 64, CEDH 2001‑III ; ErlaHlynsdόttir, vorgenannt, Rdnr. 67).

71. Soweit die Regierung auf die Gefahr hinweist, dass die Medien ohne Einhaltung jeglicher journalistischer Sorgfaltspflichten ehrverletzende Äußerungen verbreiten könnten, solange dies nur in Form eines Zitats eines Dritten geschieht, hält es der Gerichtshof für erforderlich, in Erinnerung zu rufen, dass es sich im vorliegenden Falle um Äußerungen handelte, die ein Politiker und Parlamentsabgeordneter im Rahmen einer politischen Debatte von unstreitigem öffentlichen Interesse getätigt hat.

72. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin versucht hat, die Meinung von Herrn Schröder oder einer ihm nahestehenden Person zu der Frage von Herrn T. zu erhalten, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin den Zivilgerichten zufolge keine Nachforschungen in diesem Sinne angestellt haben. Der Beschwerdeführerin behauptet ihrerseits, dass einer ihrer Journalisten dreimal versucht habe, nach der Veröffentlichung der Information, dass Herr Schröder den neuen Job angenommen hatte, den stellvertretenden Regierungssprecher von Herrn Schröder zu kontaktieren, und diesen Umstand vor den Zivilgerichten geltend gemacht habe. Die Regierung begnügt sich, ohne weitere Angaben zu machen, mit der Bemerkung, dass die von der Beschwerdeführerin an den stellvertretenden Regierungssprecher gerichteten Auskunftsbitten lediglich allgemein das Konsortium NEGP betrafen und keinen Bezug zu dem von Herrn T. aufgeworfenen Verdachtsmoment aufwiesen.

73. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine Erklärungen zu dem Grund gegeben hat, aus dem die Zivilgerichte die Versuche der Beschwerdeführerin, den stellvertretenden Regierungssprecher zu kontaktieren, weder berücksichtigt noch erwähnt haben. Nach Lektüre der Stellungnahme der Parteien hat der Gerichtshof keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin die angegebenen Schritte nicht unternommen hat. Er vertritt die Auffassung, dass unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdeführerin versucht hat, den stellvertretenden Regierungssprecher mit den von Herrn T. gestellten Fragen zu konfrontieren, nicht behauptet werden kann, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an den ehemaligen Bundeskanzler gewandt hat und letzterer nicht Gelegenheit hatte, auf entsprechende Fragen zu reagieren.

iv. Form und Auswirkungen der Veröffentlichung

74. Im Hinblick auf die Form der Veröffentlichung stellt der Gerichtshof fest, dass die streitgegenständliche Stelle Teil eines Artikels über die Entscheidung von Bundeskanzler Schröder ist, den von NGEP angebotenen Posten zu akzeptieren; dieser Artikel enthält eine Reihe von Kommentaren mehrerer Politiker zu dem Thema, darunter ist Herr T., der Verfasser der streitgegenständlichen Stelle. Der Gerichtshof merkt an, dass der Artikel keine Formulierungen in Bezug auf den ehemaligen Kanzler enthält, die aufgrund ihrer Art im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Problem darstellen könnten (vgl. S. AG, vorgenannt, Rdnr. 108; Tănăsoaica, vorgenannt, Rdnrn. 52-53). Weder die Form des Artikels noch die verwendeten Ausdrücke noch die Veröffentlichung des Fotos, mit dem er versehen war, sind im Übrigen beanstandet worden.

75. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Veröffentlichung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass auch das Ausmaß der Verbreitung der Berichterstattung von Bedeutung sein kann, je nachdem, ob es sich um eine überregionale oder regionale, auflagenstarke oder auflagenschwache Zeitung handelt (S. AG, vorgenannt, Rdnr. 94; H. (Nr. 2), vorgenannt, § 112). Im vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass die Tageszeitung „B.“ eine nationale Auflagenstärke hat, die zu den höchsten in Europa gehört.

v. Die Schwere der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Sanktion

76. Im Hinblick auf die Schwere der verhängten Sanktion merkt der Gerichtshof an, dass nur ein zivilrechtlichesVerbot jeder Neuveröffentlichung einer Stelle des am 12. Dezember 2005 erschienenen Artikels gegen die Beschwerdeführerin ergangen ist. Er ist gleichwohl der Auffassung, dass diesesVerbot eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Ausübung der freien Meinungsäußerung auf die Beschwerdeführerin haben konnte (Brasilier, vorgenannt, Rdnr. 43; Tănăsoaica, vorgenannt, Rdnr.56; a/s Diena et Ozoliņš, vorgenannt, Rdnr. 87).

vi. Schlussfolgerung

77. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der journalistischen Freiheit nicht überschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung nicht überzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales Bedürfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schröder über das Recht der Beschwerdeführerin auf Freiheit der Meinungsäußerung und das allgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzuräumen, wenn Fragen von öffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“.

78. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.

II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION

79. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“

A. Kosten und Auslagen

80. Die Beschwerdeführerin fordert 26 338,25 EUR für die Kosten und Auslagen vor den nationalen Zivilgerichten. Sie legt dar, dass sie nur die den gesetzlich festgesetzten Tabellen entsprechenden Beträge fordert, obgleich sie mit ihren Anwälten ein höheres Honorar vereinbart hatte. Mit Blick auf die Summen, die für die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und die Beschwerde vor dem Gerichtshof gefordert werden,überlässt die Beschwerdeführerin dem Gerichtshof die Entscheidung, teilt jedoch mit, dass sie für jedes Verfahren mindestens 5.000 EUR verlangt.

81. Die Regierung wendet sich gegen den für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geforderten Betrag, da das Verfassungsgericht in der Regel den Streitwert auf 4.000 EUR festsetze, wenn er eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehme. Die entsprechenden Anwaltskosten würden sich in diesem Fall einschließlich aller Steuern auf 500 EUR belaufen.

82. Der Gerichtshof hält die geforderten Beträge für angemessen und billigt sie infolgedessen zu.

B. Verzugszinsen

83. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Er erklärt die Beschwerde einstimmig für zulässig.

2. Er entscheidet, dass Artikel 10 der Konvention verletzt ist.

3. Er entscheidet,

a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdeführerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig geworden ist, für Kosten und Auslagen den Betrag in Höhe von 36 338,25 EUR (sechsunddreißigtausenddreihundertachtundreißig Euro und fünfundzwanzig Cent), zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise bei der Beschwerdeführerin angefallen sind, zu zahlen hat;

b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit Gültigkeit hat, zuzüglich drei Prozentpunkten.

4. Er weist im Übrigen den Antrag auf gerechte Entschädigung zurück.

Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 10. Juli 2014 gemäß Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.

Claudia Westerdiek                                          Mark Villiger
Kanzlerin                                                           Präsident

Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze

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