EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
RECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 68919/10)
URTEIL
STRASSBURG
4. September 2014
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache P. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern
Mark Villiger, Präsident,
Angelika Nußberger,
Boštjan M. Zupančič,
Ann Power-Forde,
Ganna Yudkivska,
Helena Jäderblom,
Aleš Pejchal
sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 1. Juli 2014
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 68919/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, P.(„der Beschwerdeführer“), am 24. November 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 3. Juni 2013 wurde die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht und des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs der Regierung übermittelt.
4. Am selben Tag erklärte der Präsident der Sektion in Einzelrichterbesetzung die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig.
SACHVERHALT
5. Der 19.. geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und in U. wohnhaft.
A. Die Umstände der Rechtssache
1. Hintergrund der Rechtssache
6. Am 1. August 2001 trat das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in Kraft, mit dem die Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt wurde.
7. Am 5. Oktober 2001 schloss der Beschwerdeführer eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Herrn P., geborener V.
8. Am 22. Juni 2002 verstarb Herr P., geborener V.
2. Das in Rede stehende Verfahren
9. Im September 2002 beantragte der Beschwerdeführer eine Hinterbliebenenrente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
10. Am 19. November 2002 lehnte die Bundesversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers ab und verwarf am 28. Februar 2003 den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid.
11. Am 19. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Fulda eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung. Er brachte vor, dass der Begriff „Witwen oder Witwer“ aus § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI so auszulegen sei, dass auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darunter falle.
12. Am 26. November 2004 wies das Sozialgericht Fulda die Klage des Beschwerdeführers ab. Nach Auffassung des Gerichts kann der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht im allgemein anerkannten Sinne des Begriffs „Witwer“ genannt werden. Darüber hinaus habe die eingetragene Lebenspartnerschaft des Beschwerdeführers nicht mindestens ein Jahr gedauert, was selbst für verheiratete Paare zum gesetzlichen Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung geführt hätte.
13. Während des Revisionsverfahrens erkannte die Beklagte nach Inkrafttreten der einschlägigen Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers auf Hinterbliebenenrente zum 1. Januar 2005 an.
14. Die Sprungrevision wurde am 13. Dezember 2005 vom Bundessozialgericht verworfen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagte den Anspruch des Beschwerdeführers teilweise anerkannt habe, so dass sich die Revision lediglich auf den Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2004 beziehe.
15. Am 20. Januar 2006 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 170/06) beim Bundesverfassungsgericht ein.
16. Am 7. Juli 2009 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil in einem Fall (1 BvR 1164/07, im Folgenden „der 2007-Fall“), der 2007 anhängig gemacht worden war und bei dem es um die Hinterbliebenenrente für den überlebenden Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ging. Es befand, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Artikel 3 GG verletzt sei, wenn einem Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes verweigert werde, nachdem der Gesetzgeber § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung bereits geändert habe.
17. Am 1. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer auf das oben genannte Urteil Bezug und beantragte eine gleich lautende Entscheidung.
18. Am 11. Juni 2010 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. In ihrer Begründung erklärte die Kammer, dass die Beschwerde keine dringende verfassungsrechtliche Frage aufwerfe, da die maßgebliche Rechtsvorschrift des Sozialgesetzbuches mittlerweile geändert worden sei. Selbst wenn man die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Rechtsvorschrift unterstelle, könne das Bundesverfassungsgericht keine Wiedergutmachung leisten, da der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet werden könne, eine bereits ungültig gewordene Rechtsvorschrift zu ändern.
19. Am 13. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung zugestellt.
3. Weitere Entwicklungen
20. Am 7. Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass auf das Piloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) hin ein Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 3. Dezember 2011 in Kraft getreten sei.
21. Im Dezember 2011 unterrichtete der Gerichtshof den Beschwerdeführer über die Einführung des neuen innerstaatlichen Rechtsbehelfs und wies ihn auf die Übergangsbestimmung dieses Gesetzes hin. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco ./. Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69789/01, EGMR 2001-IX) bat der Gerichtshof den Beschwerdeführer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der Übergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.
22. Der Beschwerdeführer teilte dem Gerichtshof mit, dass er vorhabe, einen Rechtsbehelf nach der neuen innerstaatlichen Bestimmung einzulegen.
23. Am 6. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach dem neuen Gesetz und forderte Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden. Er rügte, dass ein verfassungsrechtliches Verfahren, das vier Jahre, sechs Monate und einen Tag dauere, selbst unter Berücksichtigung der Stellung und Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts überlang sei. Er wies darauf hin, dass sein Fall nicht als besonders schwierig angesehen werden könne.
24. Im Laufe des Verfahrens gab der Berichterstatter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Stellungnahme ab, in der er erklärte, dass zu dem Zeitpunkt seines Amtsantritts und der Übernahme der Rolle als Berichterstatter in diesem Verfahren am 1. Oktober 2007 bereits zwischen seinem Vorgänger und Richter B., der Berichterstatter in dem 2007-Fall (vgl. Rdnr. 16) gewesen sei, verabredet worden sei, dass die Bearbeitung der Beschwerde des Beschwerdeführers bis zur Bescheidung des 2007-Falls zurückgestellt werden solle. Nachfolgend sei deutlich geworden, dass es bei dem 2007-Fall nicht um eine Frage der Rückwirkung gegangen sei und er sich daher nicht auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers auswirke. Der Berichterstatter räumte ein, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend substantiiert gewesen sei, dass seine Verfassungsbeschwerde mit der letztendlich gegebenen Begründung tatsächlich früher hätte bearbeitet werden können. Es habe aber im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 2007-Fall abzuwarten.
25. Der Beschwerdeführer erwiderte, die Stellungnahme des Berichterstatters zeige, dass seiner Verfassungsbeschwerde innerhalb des ersten Jahres nach der Einreichung keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Selbst bei einer kursorischen Prüfung der Verfassungsbeschwerden wäre deutlich geworden, dass es in seiner Beschwerde um die rückwirkende Anwendung einer Gesetzesänderung gegangen sei. Daher hätte ein ordnungsgemäßer Vergleich seines Falls mit dem 2007-Fall ohne Weiteres ergeben, dass die zwei Fälle nicht voneinander abhängig waren.
26. Am 1. Oktober 2012 wies die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts die Verzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nach § 97a BVerfGG zurück. Unter Bezugnahme auf die Rechtssachen G. und P. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 29357/95, ECHR 2000‑II) sowie K. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 33379/96, 27. Juli 2000) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch ein ständiger Rückstand von Fällen vor den Verfassungsgerichten eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen könne. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht bei der Beurteilung, ob die Dauer eines Verfahrens überlang sei, die besonderen Aufgaben und die Stellung des Verfassungsgerichts zu berücksichtigen. Anders als bei den Fachgerichten seien die Kapazität und die Struktur eines Verfassungsgerichts durch die Verfassung vorgeschrieben und seine Aufgaben gingen über die Rechtsprechung im Einzelfall hinaus. Der Raum für Anpassungen und Beschleunigungen von Verfahren sei daher begrenzt. Darüber hinaus hätten die Beschlüsse und Urteile des Bundesverfassungsgerichts eine verbindliche, allgemeingültige Gesetzeskraft, weshalb sie äußerster Sorgfalt bedürften. Außerdem liege es in der Natur von verfassungsgerichtlichen Verfahren, dass die chronologische Reihenfolge bei der Handhabung der Fälle von untergeordneter Bedeutung sei. Im Hinblick auf das Verfahren des Beschwerdeführers stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die tatsächliche Dauer des Verfahrens – 4,5 Jahre – ungewöhnlich lang, aber nicht überlang gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass zur Prüfung der Rechtssache drei Zeitabschnitte unterschieden werden könnten: (a) der Zeitraum von über einem Jahr zwischen der Erhebung der Verfassungsbeschwerde und der Entscheidung, das Ergebnis des 2007-Falls abzuwarten; (b) der Zeitraum von zwei Jahren bis die Entscheidung im 2007-Fall ergangen war; und (c) der Zeitraum von elf Monaten bis zur Entscheidung über die in Rede stehende Verfassungsbeschwerde. Ein neuer Berichterstatter habe zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers das Amt übernommen und sein Vorgänger habe Fälle abschließen müssen, die von höherer Priorität gewesen seien als der Fall des Beschwerdeführers. Die zwölfmonatige Wartezeit entsprechend § 97b Abs. 1 BVerfGG sei nicht unangemessen gewesen, da das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, vor der Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers in einem ähnlichen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Hinterbliebenenrente für den überlebenden Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegangen sei (der 2007-Fall). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass die zwei Fälle hinreichende Ähnlichkeiten aufwiesen, um die Entscheidung des früheren Berichterstatters zu rechtfertigen, auch wenn die vorliegende Rechtssache im Rückblick ohne Bezug auf das „Pilotverfahren“ hätte entschieden werden können. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Entscheidung zur Rückstellung des Falls des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung im 2007-Fall auf willkürlichen Erwägungen beruht habe. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der in Rede stehende Geldbetrag von außerordentlicher finanzieller Bedeutung für ihn sei. Abschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass nach der Entscheidung im 2007-Fall ohne Verzögerungen in angemessener Dauer über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers entschieden worden sei.
B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis
27. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Rechtsschutzgesetz) wurde am 2. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt – Teil I, 2011, S. 2302 ff. – veröffentlicht und trat am nächsten Tag in Kraft.
1. Wichtige Merkmale des Rechtsbehelfs
28. Mit dem Rechtsschutzgesetz wurden allgemeine Bestimmungen für einen Rechtsbehelf gegen jede Art von überlangen Gerichtsverfahren eingeführt. Artikel 1 des Gesetzes galt für straf- und zivilrechtliche Verfahren – nähere Einzelheiten siehe T. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126/07, Rdnrn. 19 ff., 29. Mai 2012, und G.C. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 19488/09, Rdnrn. 27 ff., 29. Mai 2012.
29. Im Hinblick auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht änderte Artikel 2 des Rechtsschutzgesetzes das Bundesverfassungsgerichtsgesetz wie folgt ab:
„§ 97a
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahren, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
§ 97b
(1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge).
Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
[…]
§ 97d
(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.“
2. Übergangsvorschriften
30. Abweichend von der allgemeinen Übergangsvorschrift aus Artikel 23 des Rechtsschutzgesetzes (nähere Einzelheiten siehe T., Rdnr. 27, und G.C., Rdnr. 36, beide a. a. O.) sah § 97e des geänderten Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vor, dass es für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war oder noch werden konnte, nicht notwendig war, vor Einlegen einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs eine Verzögerungsrüge einzulegen. Die Klage musste spätestens am 3. Juni 2012 vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
31. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen […] von einem […] Gericht […] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
32. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 20. Januar 2006 und endete am 13. Juli 2010. Er betrug somit vier Jahre und sechs Monate für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
A. Zulässigkeit
33. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
34. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts der angeblich überlangen Verfahrensdauer nicht abgeholfen habe. Er führte aus, die Beschwerdekammer habe zugegeben, dass die Dauer seines Verfahrens zu lang gewesen sei, und dass seiner Verfassungsbeschwerde mindestens in den ersten 3,5 Jahren, nachdem er sie eingelegt habe, keine echte Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Allerdings sei die Kammer nicht zu den richtigen Schlussfolgerungen gelangt. Der Beschwerdeführer betonte, dass er keinen Einfluss auf die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gehabt habe, da man ihm keine Informationen über die internen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht habe zukommen lassen.
35. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie verwies in erster Linie auf die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe dafür, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar ungewöhnlich lang, jedoch nicht unangemessen lang gewesen sei. Sie wies erneut darauf hin, dass ein Verfassungsgericht neben der Rechtsprechung im Einzelfall besondere Aufgaben zu erfüllen habe. Sie betonte, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über den Einzelfall hinaus wirkten und teilweise Gesetzeskraft hätten, weshalb eine präzise Ausarbeitung unter Berücksichtigung einer Vielzahl möglicher Situationen vonnöten sei. Darüber hinaus seien organisatorischen Maßnahmen zum Zwecke einer Verkürzung der Verfahrensdauer strukturbedingte Grenzen gesetzt, da die Struktur des Bundesverfassungsgerichts in der Verfassung vorgegeben sei und nur schwer an unterschiedliche Eingangszahlen angepasst werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe einen vernünftigen Ansatz gewählt, indem es im Einzelfall entschieden habe, Pilotverfahren auszuwählen und diesen Vorrang einzuräumen. Bei der Mehrzahl der Fälle führe dies zu einer früheren Bescheidung der zurückgestellten Rechtssache; in diesem konkreten Fall sei es nicht absehbar gewesen, dass die Entscheidung im Pilotverfahren nicht alle wesentlichen Aspekte abdecken würde. Schließlich hob die Regierung besonders hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2006 und Dezember 2009, als er zum Urteil im Pilotverfahren Stellung genommen habe, keinen Kontakt zum Bundesverfassungsgericht aufgenommen habe. Nach Auffassung der Regierung hat der Beschwerdeführer fast vier Jahre verstreichen lassen, bevor er wieder Interesse an seiner Rechtssache gezeigt habe.
36. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass angesichts der bekannten Verfahrensweise des Bundesverfassungsgericht jegliche Bitten um Verfahrensbeschleunigung nutzlos, wenn nicht sogar kontraproduktiv gewesen wären. Er wies ferner darauf hin, dass die angebliche Entscheidung, die Prüfung seiner Verfassungsbeschwerde zugunsten eines anderen Pilotverfahrens zurückzustellen, nicht in den Akten dokumentiert worden sei; daher bezweifle er, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Berichterstatters gehandelt habe. Er äußerte auch Zweifel daran, ob es ein sinnvolles System der Arbeitsaufteilung sei, Verfassungsrichter kurz vor deren Ausscheiden mit der Zuteilung neuer Fälle weiter zu belasten.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
37. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u. v. a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
38. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung über die Beschwerde nach dem Rechtsschutzgesetz die o. g. Kriterien angewandt hat. Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention im Wesentlichen auch auf Verfahren vor den Verfassungsgerichten anwendbar sei.
(a) Die besondere Stellung von Verfassungsgerichten
39. Der Gerichtshof wendet sich zunächst dem Argument des Bundesverfassungsgerichts zu, wonach sich verfassungsgerichtliche Verfahren durch besondere Merkmale auszeichneten, die bei der Bestimmung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen seien.
40. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es für ein Verfassungsgericht aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung in besonderem Maße geboten ist, bisweilen andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung.
41. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht verbindlich ist. Da seine Entscheidungen sich über den Einzelfall hinaus auswirken und teilweise sogar Gesetzeskraft haben, bedürfen diese in jedem einzelnen Fall, der nicht offensichtlich unzulässig ist, äußerster Sorgfalt. Der Gerichtshof teilt die Auffassung, dass Fällen, die hinsichtlich des öffentlichen Interesses von besonderer Bedeutung sind, Vorrang einzuräumen ist (siehe L. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 58911/00, Rdnr. 63, 6. November 2008).
(b) Der Umgang mit der Rechtssache des Beschwerdeführers
42. Im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer verweist der Gerichtshof auf die oben genannten Kriterien (Rdnr. 37) und stellt zunächst fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache nicht zur Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beitragen hat.
43. Der Gerichtshof kann sich der Argumentation der Regierung, der Beschwerdeführer hätte sich früher nach dem Stand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht erkundigen sollen, nicht anschließen. Zunächst stellt er fest, dass die maßgebliche Übergangsvorschrift des geänderten Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (siehe Rdnr. 30) ausdrücklich besagt, dass es für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer Gegenstand einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht[1] [sic.] war oder noch werden konnte, nicht notwendig war, vor Einlegen einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs eine Verzögerungsrüge einzulegen. Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass sich die Verpflichtung der Gerichte, Rechtssachen in angemessener Frist zu bearbeiten, unmittelbar aus der Konvention ergibt. Folglich sind die Verfahrensbeteiligten nicht verpflichtet, die betreffenden Gerichte an ihre Pflichten zu erinnern. Die meisten Gerichte, insbesondere die höchsten, fordern die Beteiligten normalerweise zu weiteren Stellungnahmen auf bzw. bitten sie, von weiteren Stellungnahmen abzusehen, solange sich keine für den Fall relevanten Umstände geändert haben.
44. Hinsichtlich der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer erkennt der Gerichtshof die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach die Rechtssache für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht von unmittelbarer Relevanz gewesen sei, da er zwischenzeitlich eine monatliche Hinterbliebenenrente bezog und die Beschwerde lediglich Nachzahlungsansprüche betroffen habe. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer keine Beweise vorgebracht hat, die das Gegenteil belegen würden.
45. Bei der Würdigung der Komplexität des Falls stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei der Frage der Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften im Hinblick auf Rentenansprüche um einen komplexen Sachverhalt handelte, der weiterer Prüfung bedurfte. Der Gerichtshof erkennt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den vorliegenden Fall in diesen allgemeinen Zusammenhang zu stellen, an, auch wenn es sich letztlich herausstellte, dass das entscheidungserhebliche Kriterium die Frage der Rückwirkung war.
46. Hinsichtlich der Verfahrensführung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die – informelle – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einem anderen Fall, der eine ähnliche verfassungsrechtliche Frage aufwarf, Vorrang einzuräumen, prima facie angemessen war und nicht nachträglich beanstandet werden kann. Es lag demnach auch im Interesse des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Pilotverfahrens abzuwarten, da dies die Bearbeitung seiner Rechtssache hätte beschleunigen können. Die Tatsache, dass sich der vorrangig bearbeitete Fall letztendlich als irrelevant erwies, was die Rechtssache des Beschwerdeführers angeht, ändert nichts an dem insgesamt angemessenen Charakter des Verfahrens. Angesichts der Komplexität der verfassungsrechtlichen Frage kann der Gerichtshof das Argument des Berichterstatters des Bundesverfassungsgerichts gelten lassen, wonach er aufgrund der begrenzten Dauer seines Verbleibs im Amt dem Abschluss begonnener Verfahren bereits Vorrang vor dem Beginn völlig neuer Verfahren eingeräumt habe.
47. Unter den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache erkennt der Gerichtshof deshalb die Einschätzung der Beschwerdekammer, dass das Verfahren ungewöhnlich lang, jedoch nicht unangemessen lang gewesen sei, an. Zu dieser Schlussfolgerung kam der Gerichtshof unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers mit einer begründeten Kammerentscheidung beschieden wurde, in der die vom Gerichtshof entwickelten Kriterien zur Anwendung kamen und Erklärungen zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Fragen gegeben wurden.
48. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.
II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION
49. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass ihm keine wirksame Beschwerde zur Verfügung gestanden habe, um die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu rügen. Er machte eine Verletzung von Artikel 13 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:
„Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“
50. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.
A. Zulässigkeit
51. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
52. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seine Rüge nach Artikel 13 der Konvention aufrecht erhalte, nachdem er diesbezüglich von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht habe. Er machte insbesondere geltend, dass der neue innerstaatliche Rechtsbehelf nicht wirksam sei und das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts nicht fair im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gewesen sei.
53. Die Regierung erwiderte, dass das Verfahren vor der Beschwerdekammer grundsätzlich wirksam gewesen sei. Sie betonte, dass die verfassungsgerichtliche Beschwerdekammer der Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs gefolgt sei.
54. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 eine wirksame, bei einer nationalen Behörde einzulegende Beschwerde gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel 6 Abs. 1 garantiert (siehe Kudla ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 156, ECHR 2000-XI). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof angesichts seiner Rechtsprechung zur angemessenen Dauer von Verfahren (siehe das Piloturteil in der Rechtssache R. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 46344/06, 2. September 2010) und der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vier Jahre und sechs Monate) der Auffassung, dass der Vortrag des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 vertretbar ist.
55. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 13 vorgesehene Beschwerde sowohl praktisch als auch rechtlich „wirksam“ sein muss (siehe u. a. İlhan ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 22277/93, Rdnr. 97, ECHR 2000-VII). Der Begriff „wirksam“ bedeutet auch, dass die Beschwerde angemessen und zugänglich sein muss (siehe PaulinoTomás ./. Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 58698/00, ECHR 2003-XIII). Der Gerichtshof weist jedoch erneut darauf hin, dass die Wirksamkeit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 13 nicht von der Gewissheit eines für den Beschwerdeführer günstigen Verfahrensausgangs abhängt (siehe S ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnr. 98, ECHR 2006-VII) und eine Beschwerde nicht allein dadurch unwirksam wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen scheitert (siehe Amann ./. Schweiz, [GK], Individualbeschwerde Nr. 27798/95, Rdnrn. 88-89, ECHR 2002-II).
56. Der Gerichtshof stellt fest, dass im deutschen Recht grundsätzlich ein Rechtsbehelf vorgesehen war, der es dem Beschwerdeführer ermöglichte, seine Beschwerde hinsichtlich der angeblichen Verletzung seines Konventionsrechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist vor den innerstaatlichen Gerichten zu erheben.
57. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfassungsgericht eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist hätte feststellen und ihm Ersatz für immateriellen Schaden hätte gewähren können. Die Tatsache, dass die Beschwerdekammer des Verfassungsgerichts aus Gründen, die mit dem konkreten Fall zusammenhängen, einen solchen Schadensersatz nicht gewährt hat, führt nicht dazu, dass der Rechtsbehelf grundsätzlich unwirksam ist. Darüber hinaus wurden keine weiteren Beweise dafür vorgelegt, dass der in Rede stehende Rechtsbehelf als unwirksam angesehen werden könne.
58. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass nicht nachgewiesen wurde, dass der verfassungsgerichtliche Rechtsbehelf unwirksam war.
59. Folglich ist Artikel 13 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:
1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist nicht verletzt worden;
3. Artikel 13 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 4. September 2014 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek Mark Villiger
Kanzlerin Präsident
__________
[1] Anm. der Übersetzerin: Gemeint ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze
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