EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 70287/11
W.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. Januar 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern
Boštjan M. Zupančič, Präsident,
Angelika Nußberger,
Vincent A. De Gaetano,,
sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. Oktober 2011 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
1. Der 19.. geborene Beschwerdeführer, W., ist deutscher Staatsangehöriger und in K. wohnhaft.
A. Die Umstände der Rechtssache
2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
3. Am 25. Oktober 2003 bat der Beschwerdeführer die Stadt Wuppertal um eine Auflistung der Leistungen, die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 aus dem städtischen Haushalt an politische Parteien, Fraktionen und politische Stiftungen erbracht worden seien. Ferner bat er um Informationen dazu, ob städtische Beteiligungsunternehmen Zuwendungen an politische Parteien erbracht hätten. Er stellte dieses Ersuchen nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW.
4. Er behauptete, als Vertreter der Presse, nämlich Redakteur und Herausgeber der Zeitschrift R. sowie des gleichnamigen Informationsdienstes, Anspruch auf diese Informationen zu haben.
5. Neben der Stadt Wuppertal habe er ähnliche Anfragen auch an 200 weitere Städte gesendet, von denen einige seinem Ersuchen nachgekommen seien und andere darauf hingewiesen hätten, dass sämtliche Aufwendungen der städtischen Behörden und städtischen Beteiligungsunternehmen online oder in anderer Form in öffentlich zugänglichen Haushaltsberichten und Bilanzen veröffentlicht würden.
6. Am 29. Oktober 2003 lehnte die Stadtverwaltung das Ersuchen des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass es einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten würde, die Daten aus den bestehenden Bilanzen herauszufiltern und zusammenzustellen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer kein Mitglied der Presse und habe daher keinen Anspruch auf eine derartige Leistung.
7. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2003 und 8. März 2004 Widerspruch ein.
8. Am 22. März 2004 erklärte der Bürgermeister von Wuppertal, der als Rechtsbehelfsinstanz fungierte, den Widerspruch für zulässig aber unbegründet. Unter Berufung auf das Pressegesetz NRW lehnte er es ab, den Status des Beschwerdeführers als Pressevertreter anzuerkennen, da seine Zeitschrift in keiner der etablierten Datenbanken über in Deutschland existierende Zeitungen und Zeitschriften enthalten sei. Darüber hinaus deute von einem auf seiner Internetseite veröffentlichten Artikel abgesehen nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Publikationen einem breiteren Publikum zugänglich mache und dadurch zur öffentlichen Meinungsbildung beitrage. Er merkte an, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW stellen könne, bei dem er die entstehenden Kosten tragen müsste.
9. Am 20. April 2004 erhob der Beschwerdeführer Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und beantragte, die Bereitstellung der angeforderten Auflistung durch die städtischen Behörden zu verfügen. Er brachte vor, dass er als Mitglied der Presse anzuerkennen sei. Er legte mehrere Ausdrucke seiner aktuellen Publikation vor und gab an, dass die Auflagen in den vorangegangenen Jahren über tausend Exemplare betragen hätten, die in erster Linie per Fax versendet worden seien. Neben anderen Themen habe er auch über den Aufbau der öffentlichen Rundfunkanstalten und den Einfluss von Politikern innerhalb dieser Anstalten berichtet.
10. Der Bürgermeister von Wuppertal, der die städtischen Behörden vertrat, machte geltend, der Beschwerdeführer sei kein Mitglied der Presse. Selbst unter der Annahme, dass er ein Mitglied der Presse sei, würde es über jedes vernünftige Maß der Auskunftserteilung hinausgehen, das Ersuchen des Beschwerdeführers zu erfüllen. Im Wesentlichen verlange der Beschwerdeführer von den Behörden, eine kritische Recherche durchzuführen, indem sie Bilanzen prüfen und alle Leistungen aus den Haushalten der Stadt und der städtischen Beteiligungsunternehmen kategorisieren sollten.
11. Während des Verfahrens forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, Kopien früherer Publikationen vorzulegen und detaillierte Angaben zu den Empfängern zu machen. Der Beschwerdeführer legte Kopien einiger, vornehmlich ein- oder zweiseitiger Publikationen vor. Er behauptete, dass der Großteil der Publikationen abhandengekommen sei. Er brachte vor, dass er seine Publikationen direkt von seinem Computer aus per Fax an die Empfänger versende, lehnte es jedoch ab, Informationen über deren Identität vorzulegen, da er dazu nicht verpflichtet sei.
12. Am 25. Mai 2005 wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage des Beschwerdeführers ab, da seine Publikation nicht als Druckwerk und folglich nicht als Presseveröffentlichung angesehen werden könne. Daher habe er auch keinen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Darüber hinaus könne sein Ersuchen auch nicht als Auskunftsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gedeutet werden.
13. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. Juni 2008 diese Entscheidung mit der Begründung, dass seine bisherigen Publikationen nicht als Presseveröffentlichungen angesehen werden könnten. Basierend auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers gebe es keine Beweise dafür, dass er seine Publikationen einem breiteren Publikum zugänglich machen wolle.
14. Am 2. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt habe.
15. Am 26. April 2011 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
1. Landespressegesetz NRW
16. Das Landespressegesetz NRW ist mit kleineren Änderungen seit 27. November 2001 in Kraft. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes lauten wie folgt:
„§ 3
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
§ 4
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit
1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.“
2. Informationsfreiheitsgesetz NRW
17. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW ist mit kleineren Änderungen seit 27. November 2001 in Kraft. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes lauten wie folgt:
„§ 4
(1) Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
[…]
(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
§ 11
(1) Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Gebühren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist gebührenfrei.“
RÜGEN
18. Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6, 10 und 14 der Konvention, dass die Stadt ihm die erbetenen Informationen nicht zur Verfügung gestellt habe, sowie die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, seinen Status als Mitglied der Presse nicht anzuerkennen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention
19. Der Beschwerdeführer rügte, im Wesentlichen nach Artikel 10 der Konvention, dass die städtischen Behörden der Stadt Wuppertal ihm keine konkreten Informationen bezüglich Leistungen an politische Parteien, Fraktionen und politische Stiftungen sowie Zuwendungen an politische Parteien durch städtische Beteiligungsunternehmen zur Verfügung gestellt hätten. Artikel 10 lautet wie folgt:
„1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“
20. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Informationsgewinnung ein wesentlicher Vorbereitungsschritt im Journalismus und ein fester und geschützter Bestandteil der Pressefreiheit ist (Dammann ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 77551/01, Rdnr. 52, 25. April 2006).
21. Der Gerichtshof bemerkt auch, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zumindest ein paar Artikel veröffentlicht und für deren Verbreitung seine Internetseite sowie sein Faxgerät verwendet hat. In der vorliegenden Rechtssache war es das erklärte Ziel des Beschwerdeführers, Recherchen zu den Folgen von Transferzahlungen von öffentlichen Einrichtungen an politische Parteien durchzuführen. Der vom Beschwerdeführer angestrebte Recherchebereich kann als Thema von allgemeinem Interesse angesehen werden.
22. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass es nicht allein der Presse vorbehalten ist, Foren für öffentliche Debatten zu schaffen. Auch Nichtregierungsorganisationen, deren Aktivitäten ein wesentliches Element einer fundierten öffentlichen Debatte darstellen, können diese Aufgabe wahrnehmen. Er kommt daher zu dem Schluss, dass eine Nichtregierungsorganisation, die auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses aufmerksam macht, die Aufgabe einer öffentlichen Kontrollinstanz ausübt, die von ähnlicher Bedeutung ist wie die der Presse (sieheAnimalDefenders International ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 48876/08, Rdnr. 103, ECHR 2013).
23. In der Rechtssache Társaság a Szabadságjogokért ./. Ungarn, Individualbeschwerde Nr. 37374/05, 14 April 2009 – bei der es um einen Antrag einer Nichtregierungsorganisation auf Zugang zu Informationen zum Zweck des Beitrags zur öffentlichen Debatte ging – stellte der Gerichtshof fest, dass er sich zuletzt auf eine weitere Auslegung des Begriffs der „Freiheit, Informationen zu empfangen“ und damit auf eine Anerkennung eines Rechts auf Zugang zu Informationen zubewegt hat (Rdnr. 35). Außerdem hat er eine Parallele zu seiner Rechtsprechung zur Pressefreiheit gezogen und dargelegt, dass höchste Sorgfalt gefordert ist, wenn Behörden, die ein Informationsmonopol haben, in die Aufgabenwahrnehmung einer sozialen Kontrollinstanz eingreifen (ebenda, Rdnr. 36, mit Verweis auf Chauvy u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 64915/01, Rdnr. 66, ECHR 2004‑VI).
24. Unabhängig vom redaktionellen Ergebnis des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und den konkreten Zahlen und Daten der Empfänger seines Verteilers stellt der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache fest, dass der Beschwerdeführer Informationen von öffentlichem Interesse zu gewinnen versuchte, und geht davon aus, dass er diese Informationen an die Öffentlichkeit weitergeben wollte. In der vorliegenden Angelegenheit hält es der Gerichtshof nicht für notwendig zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer als Mitglied der Presse einzustufen ist oder ob seine Arbeit im Hinblick auf die Informationsgewinnung mit der einer Nichtregierungsorganisation verglichen werden kann.
25. In einem Fall, in dem die Behörden relevante Informationen von erheblichem öffentlichen Interesse nicht in einer elektronischen Datenbank oder in anderer Form veröffentlicht hatten, ist der Gerichtshof von einem Recht auf Zugang zu Informationen ausgegangen (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 39534/07, Rdnr. 46, 28. November 2013).Darüber hinaus hat der Gerichtshof im konkreten Zusammenhang mit dem Zugang zu Informationen festgestellt, dass das Recht, Informationen zu empfangen, es einer Regierung im Grunde verbietet, eine Person vom Empfang von Informationen abzuhalten, die andere weitergeben wollten bzw. weiterzugeben gewillt waren (siehe Leander ./. Schweden, 26. März 1987, Rdnr. 74, Serie A Band 116). Er hat auch festgestellt, dass das Recht, Informationen zu empfangen, nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass es dem Staat die positive Pflicht auferlege, Informationen von sich aus zu sammeln und zu verbreiten (siehe Guerra u. a. ./. Italien, 19. Februar 1998, Rdnr. 53, Reports of JudgmentsandDecisions 1998‑I). Daher geht der Gerichtshof nicht davon aus, dass aus seiner Rechtsprechung nach Artikel 10 eine allgemeine Pflicht des Staates zur Bereitstellung von Informationen in einer bestimmten Form abgeleitet werden kann, insbesondere wenn hiermit – wie im vorliegenden Fall – ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden wäre.
26. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Társasága Szabadságjogokért, einem Fall, bei dem es um ein Ersuchen eines Parlamentariers auf Zugang zu einem bestimmten Dokument (einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Überprüfung bestimmter Bestimmungen des Strafgesetzbuchs) ging, wesentliche Unterschiede bestehen. In jenem Fall berücksichtigte der Gerichtshof die Tatsache, dass die ersuchten Informationen verfügbar waren und keine Datensammlung durch die Regierung erforderten (siehe Társaság a Szabadságjogokért, a. a. O., Rdnr. 36).
27. Vor dem jeweiligen Steuerjahr führen Städte ihre Zahlungen in ihren Haushalten auf und nach Abschluss des Steuerjahrs in den entsprechenden Finanzberichten. Darüber hinaus sind die Zuwendungen ihrer Beteiligungsunternehmen in deren Bilanzen für das jeweilige Jahr aufgeführt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass derartige Dokumente aufgrund der verstrichenen Zeit nicht online verfügbar sein mögen, bemerkt der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer die Haushalte, Finanzberichte und Bilanzen der Unternehmen hätte anfordern können. Diese Informationen hätten den Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine Recherchen zu dem oben genannten Thema durchzuführen, oder er hätte dann nach weiteren konkreten Informationen fragen können. Selbst wenn er nicht als Mitglied der Presse gilt, hatte er nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW als natürliche Person das Recht auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen, mit dem Unterschied, dass ihm die damit verbundenen notwendigen Kosten auferlegt worden wären. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versuchte, unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW Informationen zu erlangen. Der Gerichtshof ist daher nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine nicht spezifizierte Gebühr für die Bereitstellung von Haushalten, Finanzberichten und Bilanzen aus drei Jahren einen unangemessenen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen nach der Konvention dargestellt hätte.
28. Daraus folgt, dass in dem vorliegenden Fall unabhängig von einem möglichen Status des Beschwerdeführers als Mitglied der Presse kein Eingriff in dessen Recht aus Artikel 10 Abs. 1 der Konvention, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, stattgefunden hat.
29. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.
B. Weitere Rügen
30. Unter Bezugnahme auf andere Artikel der Konvention rügte der Beschwerdeführer weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem oben genannten Verfahren. Nach Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 14 der Konvention rügte er, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, seinen Status als Mitglied der Presse anzuerkennen, einer Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gleichkomme. Er behauptete ferner, dass er diskriminiert worden sei.
31. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er mit seinen Rügen im Wesentlichen Vorwürfe hinsichtlich der Auslegung des Rechts und der Anwendung des Rechts auf den Sachverhalt in diesem Fall durch die innerstaatlichen Gerichte aufwirft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen für weitere Verletzungen der Konvention erkennen lässt. Er ist folglich im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a offensichtlich unbegründet und muss nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof
die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29. Januar 2015.
Claudia Westerdiek Boštjan M. Zupančič
Kanzlerin Präsident
Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze
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