Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 10152/13
G.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. Januar 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern
Boštjan M. Zupančič, Präsident,
Helena Jäderblom,
AlešPejchal,
sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Februar 2013 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
1. Der 19.. geborene Beschwerdeführer, G., ist deutscher Staatsangehöriger. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt M., N., inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau O., Rechtsanwältin in M., vertreten.
2. Der von dem Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
A. Die Umstände der Rechtssache
3. Am 28. Juni 2010 verurteilte das Amtsgericht Mönchengladbach den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
4. Gegen dieses Urteil legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers Berufung ein.
5. Am 20. Mai 2011 verwarf das Landgericht Mönchengladbach die Berufung des Beschwerdeführers nach mündlicher Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte Revision gegen diese Entscheidung ein.
6. Mit Schreiben vom 20. September 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft, die die Revision des Beschwerdeführers für begründet hielt, die Zurückverweisung der Rechtssache an das Landgericht. Sie legte dar, dass die Feststellungen des Amtsgerichts im Hinblick auf den durch den Betrug verursachten Schaden fehlerhaft seien.
7. Am 4. Oktober 2011 sandte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft nach Beratung über die Anträge innerhalb der Kammer seine Rechtsauffassung zu der Sache schriftlich zu. Es schloss sich den Feststellungen des Landgerichts an und wies darauf hin, dass selbst dann, wenn der angenommene Schaden unzutreffend gewesen sei, die Strafzumessung an sich in Anbetracht der Schuld des Beschwerdeführers angemessen gewesen sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Revision des Beschwerdeführers daher offensichtlich unbegründet und es konnte entsprechend § 349 Abs. 2 StPO (siehe Rdnr. 14) im schriftlichen Verfahren über sie entschieden werden. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft, die Revision des Beschwerdeführers zu verwerfen, und begründete dies knapp damit, dass die Feststellungen des Landgerichts ausreichend und angemessen seien.
8. Am 18. Oktober 2011 lehnte der Beschwerdeführer die mit seinem Fall befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und brachte vor, § 349 Abs. 2 StPO erlaube es dem Gericht nicht, seine Rechtsauffassung den Parteien mitzuteilen. Da das Gericht dies getan habe, werfe das Verhalten der Richter Zweifel hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit auf. Der Beschwerdeführer führte ferner an, dass die Bedingungen für die Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO nicht erfüllt gewesen seien, da die Revision nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei, und die Richter die erforderliche mündliche Verhandlung hätten vermeiden wollen, um einen „konstruktiven Dialog“ zu verhindern. Davon abgesehen war der Beschwerdeführer auch der Meinung, das Oberlandesgericht Düsseldorf sei durch eine bundesgesetzliche Bestimmung (§ 121 GVG, siehe Rdnr. 13) verpflichtet gewesen, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da es eine Bestimmung hinsichtlich der Strafzumessung habe übergehen wollen und da andere Oberlandesgerichte zuvor andere Rechtsauffassungen vertreten hätten. Indem es dies nicht getan habe, habe es das Recht des Beschwerdeführers auf einen gesetzlichen Richter verletzt.
9. Nachdem es der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Stellungnahmen der abgelehnten Richter an die Parteien übermittelt hatte, wies das Oberlandesgericht Düsseldorf das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2011 zurück. Es brachte vor, dass das von der zuständigen Kammer angewandte Verfahren im Einklang mit § 349 Abs. 2 StPO gestanden habe und in der wissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung der deutschen Gerichte weitreichend anerkannt sei. Es betonte, dass die Staatsanwaltschaft vom Gericht rechtlich unabhängig sei, und legte dar, dass es keine Anzeichen dafür gebe, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übersendung seiner Rechtsauffassung beeinflusst hätte.
10. Am 4. Januar 2012 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die Revision auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen ohne mündliche Verhandlung und unter Verweis auf seine am 4. Oktober 2011 übermittelte Rechtsauffassung als offensichtlich unbegründet.
11. Am 2. Februar 2012 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein und machte einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geltend. Er wiederholte die in seinem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe und betonte, dass die Staatsanwaltschaft durch die Rechtsauffassung des Gerichts schon allein aufgrund der Tatsache beeinflusst worden sei, dass das Gericht diese übermittelt und als Entscheidungsorgan eine sehr starke Stellung habe. Der Beschwerdeführer vertrat ferner die Auffassung, dass die Verurteilung wegen Betrugs unrechtmäßig sei.
12. Am 27. Juli 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 403/12). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 2012 zugestellt.
B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis
13. § 121 GVG sieht vor, dass ein mit Strafsachen befasstes Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes abweichen will.
14. § 349 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das Revisionsgericht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft hin die Revision ohne mündliche Verhandlung einstimmig für offensichtlich unbegründet erklären kann. Nach § 349 Abs. 3 StPO muss die Staatsanwaltschaft den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mitteilen. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen. Andernfalls wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
15. In einem Beschluss vom 26. Oktober 2006 (2 BvR 1656/06) hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass § 349 Abs. 2 StPO ein Revisionsgericht nicht daran hindere, den Parteien seine Rechtsauffassung mitzuteilen, nachdem die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Revision ihren Antrag gestellt habe. Es betonte, dass der Zweck des § 349 Abs. 2 StPO darin bestehe, sicherzustellen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, wenn zwischen dem Revisionsgericht und der Staatsanwaltschaft keine Einigkeit hinsichtlich der Revision bestehe. Dies schließe ein Rechtsgespräch nach eigenständiger Meinungsbildung durch die Staatsanwaltschaft und nach Anbringung des staatsanwaltschaftlichen Antrags beim Revisionsgericht nicht aus. Andere Überlegungen könnten greifen, wenn das Revisionsgericht der Staatsanwaltschaft seine Rechtsauffassung übermitteln würde, bevor die Staatsanwaltschaft ihren Antrag bei Gericht eingereicht hat, da die Staatsanwaltschaft in diesem Fall keine Gelegenheit zur eigenständigen Meinungsbildung gehabt hätte.
16. In einem Beschluss vom 14. Januar 2012 (4 StR 469/11) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Revisionsgericht seine Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft übermitteln dürfe, nachdem diese ihren Antrag beim Revisionsgericht angebracht habe, sofern das Revisionsgericht dies für sinnvoll erachte. In einem Beschluss vom 15. September 1999 ((4) 1 Ss 384/98) stellte das Kammergericht Berlin fest, dass ein Revisionsgericht der Staatsanwaltschaft seine Rechtsauffassung übermitteln dürfe, wenn es der Auffassung sei, dass die Staatsanwaltschaft bei Fertigung ihrer Antragsschrift die einschlägige Rechtsprechung missachtet habe. Deshalb wurden die Befangenheitsanträge der jeweiligen Rechtsmittelführer von diesen Gerichten verworfen.
RÜGEN
17. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die Richter parteiisch gewesen seien, da sie ihre Rechtsauffassung an die Staatsanwaltschaft gesendet hätten, und dass sein Recht auf eine mündliche Verhandlung verletzt worden sei, da das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Revision ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen habe. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention machte er ferner eine Verletzung seines Rechts auf einen gesetzlichen Richter geltend, da das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorgelegt habe. Darüber hinaus sei sein Recht auf Waffengleichheit durch die Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO verletzt worden.
18. Er rügte ferner nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass ihm aufgrund der unrechtmäßigen Entscheidung des Revisionsgerichts unrechtmäßig die Freiheit entzogen werde.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Parteilichkeit des Revisionsgerichts
19. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf unparteiische Richter, da das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Rechtsauffassung in seinem Fall an die Staatsanwaltschaft gesendet habe.
20. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass […] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen […] Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich […] verhandelt wird.“
21. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage nach der „Unparteilichkeit“ zwei Aspekte hat: Das Gericht muss subjektiv frei von persönlichen Vorurteilen oder Voreingenommenheit sein und auch aus objektiver Sicht insofern unparteiisch sein, als es hinreichend Gewähr dafür bietet, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschließen sind (Grieves ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 57067/00, Rdnr. 69, ECHR 2003‑XII (Auszüge)). Beim zweiten Aspekt muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom persönlichen Verhalten der Richter feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begründen können. Dabei kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Castillo Algar ./. Spanien, 28. Oktober 1998, Reports of Judgment and Decisions 1998-VIII, Rdnr. 45, und Morel ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 34130/96, Rdnr. 42, ECHR 2000‑VI).
22. Die Sorge des Beschwerdeführers in der vorliegenden Rechtssache betraf die mögliche Unparteilichkeit des Gerichts, weil dieses seine Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft übermittelt hat.
23. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht behauptete, dass eine an seinem Verfahren beteiligte Person ihm gegenüber subjektiv voreingenommen gewesen wäre. Er ist davon überzeugt, dass das persönliche Verhalten der Richter keine berechtigten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen ließ.
24. Angesichts der Bedenken des Beschwerdeführers muss der Gerichtshof daher prüfen, ob seine Sorgen unter dem objektiven Aspekt berechtigt waren.
25. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verhalten des Revisionsgerichts fragwürdig sein könnte, wenn es in der innerstaatlichen gerichtlichen Praxis unüblich oder gar gesetzlich verboten wäre, die Rechtsauffassung eines Gerichts den Parteien zu übermitteln. § 349 Abs. 2 StPO verbietet es einem Gericht nicht ausdrücklich, seine Rechtsauffassung den Parteien zu übermitteln. Auch kann dies nicht als unüblich bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang bemerkt der Gerichtshof, dass sich das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung mit der Rechtmäßigkeit dessen befasst hat, dass ein Gericht seine Rechtsauffassung in einem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft und den Verteidiger übersandt hatte (siehe Rdnr. 15). Es hat die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung ein Revisionsgericht nicht daran hindere, den Parteien seine Rechtsauffassung mitzuteilen, nachdem die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Revision ihren Antrag angebracht habe. Darüber hinaus haben der Bundesgerichtshof und das Kammergericht Berlin Ablehnungsanträge in Fällen zurückgewiesen, in denen das jeweilige Gericht seine Rechtsauffassung in derselben Art und Weise wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorliegenden Fall übermittelt hatte (siehe Rdnr. 16). Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Oberlandesgerichts Düsseldorf weder verboten war noch als unüblich bezeichnet werden kann.
26. Er hat daher zu prüfen, ob aufgrund der Art und Weise, in der das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Rechtsauffassung den Parteien übermittelt hat, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter bestehen können.Der Gerichtshof bemerkt, dass das Oberlandesgericht die Stellungnahmen des Rechtsanwalts und der Staatsanwaltschaft abwartete. Erst dann erörterte das Gericht den Fall und bildete sich seine Rechtsauffassung. Das Oberlandesgericht sandte seine Rechtsauffassung in Schriftform an die Parteien und gab diesen die Möglichkeit der Stellungnahme. Hiermit gab es den Parteien die Möglichkeit, sich mit der Rechtsauffassung des Gerichts auseinanderzusetzen und offen darüber zu diskutieren. Weder hat das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung vor Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft übermittelt, noch hat es einen speziellen Antrag gefordert. Insofern stand es der Staatsanwaltschaft frei, sich dieser Auffassung anzuschließen oder nicht. Folglich kann der Gerichtshof keine feststellbaren Tatsachen erkennen, die den Schluss nahelegten, dass die Richter in der vorliegenden Rechtssache parteiisch gewesen wären.
27. Daher ist die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.
B. Die übrigen Rügen des Beschwerdeführers
28. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge war sein Recht auf eine mündliche Verhandlung verletzt, da das Oberlandesgericht Düsseldorf ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Stellungnahmen entschieden habe, obwohl der Meinungswandel der Staatsanwaltschaft zeige, dass die Revision zumindest nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden könne. Aus diesem Grund seien die Bedingungen für die Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO nicht erfüllt und eine mündliche Verhandlung verpflichtend gewesen.
29. Der Beschwerdeführer rügte ferner eine Verletzung seines Rechts auf einen gesetzlichen Richter, da das Oberlandesgericht die Sache nicht entsprechend einer bundesgesetzlichen Bestimmung (§ 121 GVG) dem Bundesgerichtshof vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer führte an, dass das Oberlandesgericht zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtet gewesen sei, da es eine Bestimmung hinsichtlich der Strafzumessung habe übergehen wollen und da andere Oberlandesgerichte zuvor andere Rechtsauffassungen vertreten hätten.
30. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sein Recht auf Waffengleichheit durch die Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO verletzt worden sei. Diese Bestimmung bevorteile die Revision der Staatsanwaltschaft.
31. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig sei, da das Urteil des Oberlandesgerichts unrechtmäßig sei.
32. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, oben genannten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass, selbst wenn die vollständige Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt wird, diese Rügen keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.
33. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof
die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. Februar 2015.
Stephen Phillips Boštjan M. Zupančič
Stellvertretender Kanzler Präsident
Zuletzt aktualisiert am Januar 3, 2021 von eurogesetze
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