EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 42719/14
M.
gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. März 2015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern
Boštjan M. Zupančič, Präsident,
Angelika Nußberger,
Vincent A. de Gaetano,
sowie Milan Blaško, Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. Mai 2014 erhoben wurde,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
1. Der 19.. geborene Beschwerdeführer, M., ist deutscher Staatsangehöriger und in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.
A. Die Umstände der Rechtssache
2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Der Hintergrund der Rechtssache
3. Im Frühjahr 2002 ging der Beschwerdeführer eine intime Beziehung mit Frau E. („die Mutter“) ein, die seit 1986 mit Herrn E. („der Ehemann“) verheiratet war. Die Beziehung hielt bis Sommer 2003.
4. Im Dezember 2003 bekam die Mutter Zwillinge. Der Beschwerdeführer, der in K. lebte, hatte Zugang zu den Zwillingen, die Mutter lebte jedoch mit ihrem Ehemann, ihren zwei älteren Kindern und den Zwillingen in L.
5. 2006 begannen der Beschwerdeführer und die Mutter ihre Beziehung erneut. Die Mutter wurde erneut schwanger. Im Juli 2007 mieteten sie ein Haus in Südsachsen, wohin die Mutter aus beruflichen Gründen ziehen wollte. Der Beschwerdeführer arbeitete weiterhin in K. und verbrachte die Wochenenden in dem Haus, während der Ehemann in der ehemaligen Familienwohnung in L. wohnte.
6. Im September 2007 gebar die Mutter eine Tochter („das Kind“). Daraufhin trennten sich der Beschwerdeführer und die Mutter. Im Januar 2008 forderte die Mutter den endgültigen Auszug des Beschwerdeführers aus dem Haus in Südsachsen. Der Beschwerdeführer besuchte daraufhin ausschließlich das Kind und die Zwillinge. Dies dauerte auch noch an, nachdem der Ehemann im Sommer 2008 in das Haus in Südsachsen eingezogen war und das Familienleben mit der Mutter und allen Kindern wieder aufgenommen hatte. 2009 besuchte der Beschwerdeführer das Kind zwei Mal pro Monat.
7. Im Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer Klage, in der er die Vaterschaft des Ehemanns anfocht. Von dieser Zeit an erlaubte ihm die Mutter keinen weiteren Zugang zu den Kindern. Ob die Klage erhoben wurde, nachdem die Mutter dem Beschwerdeführer den Zugang verweigert hatte, oder ob der Zugang von der Mutter verweigert wurde, nachdem die Klage erhoben worden war, geht aus der Beschwerde nicht eindeutig hervor.
2. Das Vaterschaftsverfahren
8. Am 17. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Zwickau Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft ein.
9. Der Ehemann erwiderte, der Beschwerdeführer könne die Vaterschaft nicht anfechten, da er, der Ehemann, seit Geburt des Kindes in häuslicher Gemeinschaft mit diesem gelebt habe. Er bestritt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind jemals eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe.
10. Am 30. Oktober 2009 wies das Amtsgericht Zwickau die Klage des Beschwerdeführers ab.
11. Am 23. Februar 2010 führte das Oberlandesgericht Dresden eine Verhandlung durch und am 19. März 2010 wies es die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Es befand, der Beschwerdeführer könne die Vaterschaft des Ehemanns nicht nach § 1600 BGB (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) anfechten, da zwischen dem Ehemann und dem Kind mindestens seit August 2008 eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Es sei unbestritten, dass der Ehemann mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, seit dieses elf Monate alt gewesen sei. Gemäß § 1600 Abs. 4 BGB sei davon auszugehen, dass ein rechtlicher Vater, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind lebe, die tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgetragen, was darauf hindeute, dass dies nicht der Fall sei. Sein Vortrag betreffend die Zeit vor August 2008 sei für die Feststellungen hinsichtlich der aktuellen sozial-familiären Situation unerheblich. Die Umgangskontakte mit dem Kind, die zwischen August 2008 und Mai 2009 stattgefunden hätten, bedeuteten nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen und damit den Ehemann als sozialen Vater ersetzt habe.
12. Am 8. April 2010 wies das Oberlandesgericht die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurück. Es befand, dass es für den Fall nicht relevant sei, dass die Dauer der sozial-familiären Beziehung des Ehemanns und des Kindes in dem Urteil vom 19. März 2010 mit „nahezu zwei Jahren“ umschrieben worden sei, da in den Feststellungen hinreichend dargestellt worden sei, dass die Beziehung spätestens im August 2008 begonnen habe, als der Ehemann nach Südsachsen gezogen sei.
13. Am 4. Dezember 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1154/10). Unter Bezugnahme auf seine eigene Rechtsprechung sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Fällen A., K. und K. (siehe unten) befand es, dass der Ausschluss des Rechts des leiblichen Vaters, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten, dem deutschen Grundgesetz nicht zuwiderlaufe, wenn letzterer in einer sozial-familiären Situation mit dem Kind lebe. Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 27. Dezember 2013 zugestellt.
3. Das anschließende Umgangsverfahren
14. Am 18. September 2012 einigten sich die Mutter, der Ehemann und der Beschwerdeführer in einem Umgangsverfahren darauf, dass der Beschwerdeführer das Kind und die Zwillinge besuchen dürfe.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht
15. Eine zusammenfassende Darstellung des einschlägigen innerstaatlichen und vergleichenden Rechts ist insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache K. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 23338/09, Rdnrn. 32-39, 22. März 2012) zu entnehmen.
16. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen sehen Folgendes vor: Nach § 1592 BGB ist (rechtlicher) Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1), oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2), oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3). § 1600d Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Vaterschaft gerichtlich festzustellen ist, wenn keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB besteht.
17. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nrn. 1 und 2 besteht, die Mutter, das Kind und der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Nach § 1600 Abs. 2 BGB kann der leibliche Vater die Vaterschaft desjenigen Mannes, der nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB der rechtliche Vater des Kindes ist, jedoch nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Von einer sozial-familiären Beziehung wird ausgegangen, wenn der rechtliche Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt oder getragen hat (§ 1600 Abs. 4 Satz 1). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (§ 1600 Abs. 4 Satz 2).
RÜGEN
18. Der Beschwerdeführer rügte nach den Artikeln 6, 8 und 14 der Konvention die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm zu ermöglichen, die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen, wodurch sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt und er diskriminiert worden sei.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention
19. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemanns zu ermöglichen, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:
„1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
20. In Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere K., a. a. O., Rdnr. 63; und A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45067/09, 22. März 2012, Rdnr. 60) vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Vaterschaft für das Kind zurückzuweisen, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellte.
21. Bei der Entscheidung darüber, ob dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, erinnert der Gerichtshof an Folgendes:
22. Artikel 8 kann dahingehend ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zu prüfen, ob es dem Kindeswohl dient, dem leiblichen Vater den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu ermöglichen, insbesondere durch die Gewährung eines Umgangsrechts (siehe A. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20578/07, Rdnrn. 67-73, 21. Dezember 2010; S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17080/07, Rdnrn. 95-105, 15. September 2011; und K., a. a. O., Rdnr. 76). Dies bedeutet gegebenenfalls die Feststellung der leiblichen – im Gegensatz zur rechtlichen – Vaterschaft in einem Umgangsverfahren, wenn unter den besonderen Umständen der Rechtssache davon ausgegangen wird, dass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen leiblichen Vater – angenommen, dass er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist – und dem Kind dem Kindeswohl dienen würde (siehe S., a. a. O., Rdnr. 103; und K., a. a. O., Rdnr. 76).
23. Allerdings hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass sich daraus keine konventionsrechtliche Pflicht ergibt, dem mutmaßlichen leiblichen Vater zu gestatten, die Stellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die Feststellung der leiblichen – im Gegensatz zur rechtlichen – Vaterschaft zuzulassen (siehe K., a. a. O., Rdnr. 77; und A., a. a. O., Rdnr. 74). Mit Blick insbesondere auf den fehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten und auf den größeren Ermessensspielraum, der den Staaten in Angelegenheiten einzuräumen ist, die die rechtliche Stellung betreffen, hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung, ob dem feststehenden oder mutmaßlichen leiblichen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten war, unter den Umständen der Rechtssachen A. und K. in den staatlichen Ermessensspielraum fiel (siehe A. und K., beide a. a. O., Rdnr. 75 bzw. 78; und K. ./. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.),Individualbeschwerde Nr. 11858/10, 11. Dezember 2012 und H. ./. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 26610/09, 5. November 2013; und A. ./. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 546/10, 2. Dezember 2014).
24. Der Gerichtshof kann keine Merkmale erkennen, die nahelegen würden, dass sich der vorliegende Fall anders darstellt als die letztgenannten Rechtssachen.
25. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Geburt des Kindes an den Wochenenden mit dem Kind und der Mutter zusammengelebt und das Kind bis Mai 2009 regelmäßig besucht hat, verlangt keine andere Schlussfolgerung. Selbst unter der Annahme, dass dies einer sozial-familiären Situation in dem Sinne gleichkäme, dass der Beschwerdeführer eine Rolle als (zweiter) sozialer Vater erlangte und beibehielt, hindert dies die innerstaatlichen Gerichte nicht daran, der bestehenden Familienbeziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang vor der Beziehung mit seinem mutmaßlichen leiblichen Vater einzuräumen, was die rechtliche Stellung anbelangt (siehe insbesondere K., a. a. O., Rdnrn. 90-92; und A., a. a. O., Rdnrn. 88-90). Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Różański v. Polen (Individualbeschwerde Nr. 55339/00, 18. Mai 2006), auf das sich der Beschwerdeführer berief, führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung. Herr Różański hatte während der ersten zwei Lebensjahre seiner Tochter tatsächlich in einer sozial-familiären Beziehung mit ihr gelebt. Die Gründe für die festgestellte Verletzung seiner Konventionsrechte waren jedoch das Fehlen eines unmittelbar zugänglichen Verfahrens zur Klärung seiner Vaterstellung (siehe Różański, a. a. O., Rdnr. 79), die Tatsache, dass als Rechtfertigung für die Verweigerung der Behörden, sich mit den wiederholten Anträgen des Beschwerdeführers zu befassen, lediglich auf die Vaterschaftsanerkennung des rechtlichen Vaters verwiesen wurde (siehe Różański, a. a. O., Rdnr. 77), und die Tatsache, dass keine Schritte unternommen wurden, um die tatsächlichen Umstände festzustellen (siehe Różański, a. a. O., Rdnr. 78), darunter die Frage, ob der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebte. Das Urteil in der Rechtssache Różański ist daher nicht dahingehend auszulegen, dass die innerstaatliche Gesetzgebung daran gehindert ist, angemessene Kriterien hinsichtlich des Verfahrensausgangs festzulegen. Die Frage, ob der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Situation mit dem Kind lebt, ist ein legitimes Kriterium (siehe A., Rdnr. 75 und K.,Rdnr. 78, a. a. O.).
26. Was die konkrete Rüge des Beschwerdeführers angeht, wonach der leibliche Vater zu beweisen habe, dass keine sozial-familiäre Beziehung bestehe, obwohl der Ehemann und das Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebten, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer vor den innerstaatlichen Gerichten nicht bestritten hat, dass zwischen dem Ehemann und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestand. Demnach war die Verteilung der Beweislast in der vorliegenden Rechtssache irrelevant.
27. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer zu kritisieren, dass der Zeitpunkt, den die innerstaatlichen Gerichte für die Feststellung einer sozial-familiären Beziehung als relevant einschätzten, der Tag der letzten Gerichtsverhandlung ist. Es scheint zwar vernünftig zu prüfen, ob die aktuelle sozial-familiäre Situation und nicht eine in der Vergangenheit bestehende Situation dem Wohl des Kindes dienlich ist, dennoch ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Rechtssache die maßgebliche sozial-familiäre Situation zwischen dem Ehemann und dem Kind über die gesamte Verfahrensdauer hinweg unverändert blieb.
28. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nicht nach der Konvention rügen, dass er durch die deutsche Gesetzgebung daran gehindert sei, die Vaterschaft des Ehemanns in der Zukunft anzufechten, falls die sozial-familiäre Beziehung des Ehemanns mit dem Kind enden sollte. Diese Frage war nicht Gegenstand der Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte und hatte keinen sachlichen Hintergrund, da der Ehemann unbestritten noch mit dem Kind zusammenlebte.
29. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
B. Behauptete Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention
30. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention. Der wichtigste Grund für die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind bezüglich der Anfechtung der Vaterschaft besteht darin, dass das Kind und seine soziale Familie vor äußeren Störeingriffen geschützt werden sollten. Angesichts seiner vorstehenden Feststellungen und seiner Feststellungen in vergleichbaren Rechtssachen (siehe insbesondere K., a. a. O., Rdnrn. 90-92; und A., a. a. O., Rdnrn. 88-90) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung, der bestehenden familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang vor der Beziehung zu dem mutmaßlichen leiblichen Vater einzuräumen, in den Ermessensspielraum des Staates fällt, soweit die rechtliche Stellung betroffen ist. Der Beschwerdeführer wurde somit im Vergleich zu Personen in ähnlichen Situationen nicht ohne sachliche und vernünftige Gründe unterschiedlich behandelt.
31. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof
die Individualbeschwerde einstimmig für unzulässig.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 2. April 2015.
Milan Blaško Boštjan M. Zupančič
Stellvertretender Kanzler Präsident
Zuletzt aktualisiert am Januar 2, 2021 von eurogesetze
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