TERMINATOR Go Back (Press Enter) KOBLENZER v. GERMANY – 12239/20

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
VIERTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 12239/20
K. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion) hat in seiner Sitzung am 14. September 2023 als Ausschuss mit dem Richter und den Richterinnen

Faris Vehabović, Präsident,
Anja Seibert-Fohr
und Anne Louise Bormann,
sowie Viktoriya Maradudina, amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. Februar 2020 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Der Beschwerdeführer, Herr K., wurde 19.. geboren. Er vertrat sich selbst.

Die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, betreffend die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, wurde der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt, welche zur Zulässigkeit und Begründetheit Stellung nahm. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung übersandt, seine eigene Stellungnahme einzureichen. Das Schreiben der Kanzlei blieb unbeantwortet.

Da der Beschwerdeführer das erste Schreiben des Gerichtshofs über dessen elektronische Kommunikationsplattform (eComms) eingesehen hatte, nicht jedoch die nachfolgend eingestellten Dokumente, versuchte die Kanzlei, über die im Beschwerdeformular angegebene E-Mail-Adresse und Telefonnummer Kontakt zum Beschwerdeführer aufzunehmen. Eine Antwort ging jedoch nicht ein.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2023, das durch Einschreiben zugesandt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die ihm eingeräumte Stellungnahmefrist am 15. Mai 2023 abgelaufen und eine Fristverlängerung nicht beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention eine Rechtssache in seinem Register streichen kann, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt. Am 11. Juli 2023 wurde das Schreiben von der Deutschen Post zurückgesandt, da der Beschwerdeführer es nicht abgeholt hatte. Der Beschwerdeführer, selbst Rechtsanwalt, hat die Kanzlei über keine Adressänderung in Kenntnis gesetzt und konnte auf keinem anderen Wege kontaktiert werden.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Vor diesem Hintergrund und da im Hinblick auf die Achtung der nach der Konvention und den Protokollen dazu garantierten Rechte keine besonderen Umstände vorliegen, ist der Gerichtshof entsprechend Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention der Auffassung, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde nicht mehr gerechtfertigt ist.

Daher sollte der Fall im Register gestrichen werden.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,

die Beschwerde in seinem Register zu streichen.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 5. Oktober 2023.

Viktoriya Maradudina                                   Faris Vehabović
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin            Präsident

Zuletzt aktualisiert am Januar 23, 2024 von eurogesetze

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