EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 8326/19
H.
gegen Deutschland
(siehe beigefügte Tabelle)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 12. September 2019 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern
Ganna Yudkivska, Präsidentin,
André Potocki
und Yonko Grozev
sowie Liv Tigerstedt, amtierendeStellvertretende Sektionskanzlerin,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. Februar 2019 erhoben wurde,
unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT UND VERFAHREN
Die Angaben zu dem Beschwerdeführer finden sich in der beigefügten Tabelle.
Die nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention von dem Beschwerdeführer erhobene Rüge hinsichtlich der Dauer des Zivilverfahrens wurde der deutschen Regierung („die Regierung“) übermittelt.
Bei dem Gerichtshof ging die Erklärung über eine gütliche Einigung ein, nach welcher der Beschwerdeführer auf etwaige weitere Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm die in der beigefügten Tabelle aufgeführten Beträge zu zahlen. Diese Beträge sind innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diese Beträge nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.
Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte erzielt wurde, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden.
Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.
Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 3. Oktober 2019.
Liv Tigerstedt Síofra O’Leary
Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsidentin
ANHANG
Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention
(Dauer eines Zivilverfahrens)
Individualbeschwerde Nr. Tag der Einreichung |
Name der Beschwerdeführerin / des Beschwerdeführers
Geburtsdatum |
Datum des Eingangs der Erklärung der Regierung | Datum des Eingangs der Erklärung des Beschwerdeführers | Zugesprochener Betrag für immateriellen Schaden pro Beschwerdeführer
(in Euro) |
Zugesprochener Betrag für Kosten und Auslagen pro Beschwerde
(in Euro) |
8326/19
06/02/2019 |
H.
19.. |
03/06/2019 | 03/05/2019 | 3.000 | 3.000 |
Zuletzt aktualisiert am November 5, 2020 von eurogesetze
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