Individualbeschwerde Nr. 40087/14 M.W. gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 40087/14
M.W. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24. September 2019 als Kammer mit den Richtern und der Richterin

André Potocki, Präsident,
Angelika Nußberger,
Mārtiņš Mits

sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. Mai 2014 erhoben wurde,

im Hinblick auf die von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erklärung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Individualbeschwerde im Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdeführers auf diese Erklärung,

im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

1. Der 19.. geborene Beschwerdeführer, Herr W., ist deutscher Staatsangehöriger und befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt S. („Einrichtung für Sicherungsverwahrte S.“). Der Präsident gab dem Antrag des Beschwerdeführers statt, seine Identität nicht öffentlich zu machen (Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).

2. Vor dem Gerichtshof wurde der Beschwerdeführer von Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

3. Der Beschwerdeführer rügte, dass seine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße.

4. Am 3. September 2014 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht.

A. Die Umstände der Rechtssache

1. Die vorangegangene Verurteilung des Beschwerdeführers und die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe

5. Am 5. Februar 2003 sprach das Landgericht A. den Beschwerdeführer des Mordes schuldig. Unter Anwendung des Jugendstrafrechts verhängte es die Höchststrafe von zehn Jahren Jugendstrafe gegen ihn.

6. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der zur Tatzeit neunzehn Jahre alt war, in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2002 ein zwölfjähriges Mädchen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen mit einem Messer getötet habe. Als „Tod“ für den Fasching kostümiert sei der Beschwerdeführer, der im Laufe des Abends ungefähr drei Liter Bier konsumiert habe, in das Haus eingedrungen, in dem das ihm völlig unbekannte Mädchen gelebt habe. Dann habe er dem schlafenden Mädchen ohne plausibles Motiv – möglicherweise von Horrorfilmen inspiriert, die er sich regelmäßig angesehen habe – mindestens 21 Messerstiche in den Rücken zugefügt.

7. Das Landgericht, das einen psychiatrischen Sachverständigen (G.) und einen psychologischen Sachverständigen (W.) hinzugezogen hatte, befand, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers infolge des Alkoholkonsums nicht im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) vermindert war. Selbst wenn man bei dem Beschwerdeführer von einer Persönlichkeitsstörung ausgehe, sei diese nicht so schwerwiegend, dass sie als krankhaft zu bezeichnen wäre, und habe daher seine Schuldfähigkeit ebenfalls nicht vermindert.

8. Das Landgericht stellte ferner fest, dass keine Maßregeln der Besserung und Sicherung gegen den Beschwerdeführer verhängt werden könnten. Nach § 106 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) dürfe gegen den Beschwerdeführer, einen Heranwachsenden, nicht die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet werden. Auch die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB komme nicht in Betracht, da er seine Straftat nicht im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen habe (§§ 20 und 21 StGB).

9. Während des Vollzugs seiner Strafe nahm der Beschwerdeführer zunächst an wöchentlichen Therapiesitzungen mit einer psychiatrischen Fachkraft teil. Vom 7. August 2008 bis 30. März 2011 absolvierte der Beschwerdeführer eine Sozialtherapie in der Justizvollzugsanstalt E.; im Anschluss wurde er in die Justizvollzugsanstalt S. verlegt, wo er alle vierzehn Tage an Therapiesitzungen mit einer Psychologin teilnahm.

10. Vor dem Eintritt des Strafendes ordnete das Landgericht A. mit Beschluss vom 16. Januar 2012 die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung bis zur Entscheidung über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung an. Ab dem 17. Februar 2012 befand sich der Beschwerdeführer in einstweiliger Sicherungsverwahrung.

2. Das in Rede stehende Verfahren

(A ) Das Urteil des Landgerichts A.

11. Am 15. November 2012 ordnete das Landgericht A. gemäß § 7 Abs. 2 JGG i. V. m. § 105 Abs. 1 JGG und § 316e Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) nachträglich die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.

12. Das Landgericht stellte fest, dass nach § 315e Abs. 1 EGStGB § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung vom 8. Juli 2008 weiter anwendbar sei, da der Beschwerdeführer die Straftat, wegen deren seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen sei, vor dem 1. Januar 2011 begangen habe.

13. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 JGG für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer erfüllt. Der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2003 vom Landgericht A. wegen eines Verbrechens gegen das Leben – Mord – zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Ferner gebe es vor dem Ende des Vollzuges seiner Strafe Beweise, die darauf hindeuteten, dass er eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Tat und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs seiner Strafe ergebe, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eine ähnlich schwere Straftat begehen würde.

14. Das Landgericht war ferner der Auffassung, dass die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren Anforderungen ebenfalls erfüllt seien. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund konkreter, in seiner Person oder in seinem Verhalten liegender Umstände schwerste Gewalttaten begehen werde. Außerdem leide er an einer psychischen Störung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention, umgesetzt durch § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG).

15. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stellte das Landgericht fest, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung schwerste Gewaltstraftaten begehen würde; es stützte sich dabei auf die Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen S. und des psychologischen Sachverständigen K. und schloss sich den Feststellungen des Sachverständigen S. an. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass das noch immer ungeklärte Motiv für die besonders brutale Tat des Beschwerdeführers und seine weiterhin vorhandenen Gewaltphantasien nicht hinreichend therapeutisch aufgearbeitet worden seien. Auch bestehe die Gefahr, dass er unter Stress erneut exzessiv Alkohol und Videofilme konsumieren und infolgedessen in das Verhalten zurückfallen würde, das dem Mord, dessen er schuldig gesprochen worden sei, vorangegangen sei.

16. Das Landgericht befand darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG leide, mit dem die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien. Der Begriff der psychischen Störung im Sinne des ThUG decke ein breites Spektrum von Störungen ab, welche aus psychiatrischer Sicht nur teilweise als psychische Erkrankungen gewertet werden könnten. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass die Schuldfähigkeit des Betroffenen im Sinne der §§ 20 und 21 StGB vermindert sei. Eine psychische Störung im Sinne dieser Bestimmung setze daher eine Persönlichkeits- oder Verhaltensstörung voraus, die über bloße soziale Abweichungen hinausgehe und die Lebensführung des Betroffenen beeinträchtige, aber nicht einer krankhaften psychischen Störung entsprechen müsse. Unter Bezugnahme auf die Gutachten der Sachverständigen S. und K. stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach der Definition des ICD-10 mit schizoiden, dissozialen, negativistischen und emotional instabilen Zügen leide. Diese Störung gehe über eine bloße Persönlichkeitsakzentuierung oder soziale Abweichung hinaus, beeinträchtige die Lebensführung des Beschwerdeführers und sei daher als psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG anzusehen. Das Landgericht berücksichtigte, dass der Sachverständige S. die Störung als krankhaft und therapiebedürftig angesehen habe.

17. Das Landgericht befand ferner, dass eine Überweisung des Beschwerdeführers in ein psychiatrisches Krankenhaus nicht in Betracht komme. Zwar seien der Sachverständige S. und zuvor auch der Sachverständige U. der Auffassung gewesen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angezeigt gewesen sei. Jedoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keine Rechtsgrundlage dafür, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Nach § 67a Abs. 2 StGB sei nur die Strafvollstreckungskammer befugt, die nachträgliche Überweisung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung in ein psychiatrisches Krankenhaus anzuordnen, und zwar im Anschluss an die strafgerichtliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(b) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs

18. Am 15. November 2012 legte der Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Er trug insbesondere vor, die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entspreche nicht den Erfordernissen der Artikel 5 und 7 der Konvention und denen, die das Bundesverfassungsgericht festgelegt habe. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass er an einer „tatsächlichen psychischen Störung“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention leide. Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, sofern nachgewiesen, wäre jedenfalls nicht schwerwiegend genug, um die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen.Zudem verstoße die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention.

19. Am 7. August 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 20. August 2013 zugestellt.

(c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

20. Am 18. September 2013 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er behauptete, die nachträgliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, die eine Strafe darstelle, verletze sein Recht auf Freiheit, das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot und das im Grundgesetz und in den Artikeln 5 und 7 der Konvention verankerte Verbot der rückwirkenden Bestrafung. Darüber hinaus hätten die Strafgerichte die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai festgelegten Anforderungen nicht ausreichend berücksichtigt.

21. Am 5. Dezember 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2062/13) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2013 zugestellt.

3. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers während der Vollstreckung der Sicherungsverwahrungsanordnung

22. Nach seiner Verlegung aus der Justizvollzugsanstalt E. am 30. März 2011 wurde der Beschwerdeführer bis zum 27. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt S. untergebracht, danach wurde er in die neu errichtete Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. verlegt. Die Bedingungen in dieser Einrichtung sind in der Rechtssache Ilnseher ./. Deutschland [GK] (Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14, Rdnrn. 46-47, 4. Dezember 2018) beschrieben. Nach seiner Verlegung wurde dem Beschwerdeführer eine individuelle Behandlung angeboten. Zunächst nahm er an Einzeltherapien mit einem Psychologen und einem Sozialarbeiter teil, brach beide Behandlungen jedoch ab November 2013 ab. Anschließend lehnte er bis 2016 jegliches Therapieangebot in der Einrichtung ab, obwohl sich das Personal kontinuierlich bemühte, ihn zur Teilnahme zu motivieren.

4. Weitere Entwicklungen

23. Im Anschluss überprüfte das Landgericht R. in regelmäßigen Abständen die Notwendigkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung. Am 9. Juli 2015 und am 14. Juli 2016 entschied es, dass die Fortdauer der Unterbringung angezeigt sei, weil die psychische Störung des Beschwerdeführers und seine daraus resultierende Gefährlichkeit fortbestünden. Die Überprüfungsentscheidungen des Landgerichts wurden jeweils auf neue Gutachten verschiedener psychiatrischer Sachverständiger gestützt und am 22. September 2015 bzw. am 26. September 2016 im Rechtsmittelverfahren durch das Oberlandesgericht N. bestätigt. Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Sicherungsverwahrung.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis

24. Eine ausführliche Zusammenfassung des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Praxis, der Neuregelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland sowie der einschlägigen Rechtsvergleichung und internationaler Materialien ist in der Rechtssache Ilnseher (a. a. O., Rdnrn. 48-98) enthalten.

RÜGEN

25. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die vom Landgericht A. am 15. November 2012 nachträglich gegen ihn angeordnete Sicherungsverwahrung, die bis zum 27. August 2013 in der Justizvollzugsanstalt S. vollzogen wurde und seitdem in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. vollzogen wird, gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013

26. Nachdem eine gütliche Einigung gescheitert war, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 6. Juli 2017 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erklärung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie beim Gerichtshof, die Beschwerde gemäß Artikel 37 der Konvention zu streichen.

27. Die Erklärung lautete wie folgt:

„1. „Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet, welchen die Bundesregierung mit einer Erklärung vom 16. Juni 2017 angenommen hat. In seinem oben genannten Schreiben [vom 23. Juni 2017] hat der Gerichtshof nunmehr der Bundesregierung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer auf den ihm mit Schreiben des Gerichtshofs vom 22. Juni [sic.] 2017 übermittelten Vergleichsvorschlag innerhalb der darin gesetzten Frist nicht reagiert hat. Die Bundesregierung teilt die in dem genannten Schreiben zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichtshofs, dass es in der oben genannten Rechtssache keine Grundlage für eine gütliche Einigung zu geben scheint.

2. Die Bundesregierung möchte daher – durch eine einseitige Erklärung – anerkennen, dass der Beschwerdeführer während seiner Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt S. vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013 nicht in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war. Deshalb wurde in der vorliegenden Rechtssache sein Recht aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt. Ferner erkennt die Bundesregierung an, dass im Hinblick auf diese Unterbringungsbedingungen die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums als Strafe anzusehen ist und daher gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoßen hat.

3. Die Bundesregierung ist bereit, im Falle der Streichung dieses Individualbeschwerdeverfahrens durch den Gerichtshof eine Entschädigungsforderung von 5.000,00 Euro anzuerkennen […] Mit diesem Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro würden sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Bayern, insbesondere auf Schadensersatz (auch für Nichtvermögensschäden), Kosten und Auslagen, als abgegolten gelten.

4. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gerichtshof entschieden hat, die Rechtssache aus seinem Register zu streichen.

5. Die angebotene Summe entspricht nach Auffassung der Bundesregierung einer gerechten Entschädigung nach Artikel 41 der Konvention. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen […]

6. Die Bundesregierung beantragt daher, dass dieses Individualbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen wird. Die Anerkennung der Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention sowie der Entschädigungsforderung in Höhe von 5.000,00 Euro durch die Bundesregierung stellt einen „anderen Grund“ im Sinne dieser Vorschrift dar.“

28. Mit Schreiben vom 14. August 2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht zufrieden sei. Er verwies insbesondere auf die mögliche Änderung der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Anbetracht der Rechtssache Ilnseher ./. Deutschland ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 10211/12 und 27505/14, 4. Dezember 2018), die inzwischen an die Große Kammer verwiesen worden sei.

29. Der Gerichtshof merkt an, dass er nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c eine Rechtssache aus seinem Register streichen kann, wenn

„[…] eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.“

30. Folglich kann er nach Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c aufgrund einer einseitigen Erklärung einer beschwerdegegnerischen Regierung Beschwerden auch dann streichen, wenn der Beschwerdeführer die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht (siehe insbesondere Tahsin Acar ./. Türkei (prozessuale Einreden) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307/95, Rdnrn. 75‑77, ECHR 2003-VI).

31. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen gegen Deutschland seine Praxis festgelegt, was Rügen wegen einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die nachträgliche Verlängerung oder Anordnung einer Sicherungsverwahrung angeht, die während des Übergangszeitraums nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 vollzogen wurde (siehe insbesondere Glien ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345/12, 28. November 2013); er hat regelmäßig Individualbeschwerden oder maßgebliche Teile davon aus seinem Register gestrichen, nachdem die Bundesregierung durch einseitige Erklärungen anerkannt hatte, dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention vorlag, bis die betroffene Person in eine der Neuregelung der Sicherungsverwahrung entsprechende Einrichtung für Sicherungsverwahrte verlegt wurde (siehe W.P../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 55594/13, 6. Oktober 2016; und Ilnseher, a. a. O., Rdnrn. 99‑103).

32. Unter Berücksichtigung der Art des in der Erklärung der Regierung enthaltenen Eingeständnisses und der vorgeschlagenen Entschädigungssumme – die dem in ähnlich gelagerten Fällen zugesprochenen Betrag entspricht – ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Fortsetzung der Prüfung dieses Teils der Beschwerde nicht gerechtfertigt ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c).

33. Darüber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erwägungen und insbesondere in Anbetracht der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 a.E.).

34. Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte der genannte Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Konvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen für den betreffenden Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lendingrate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.

35. Schließlich möchte der Gerichtshof betonen, dass die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden könnte, falls die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erklärung nicht einhalten sollte (Josipović ./. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369/07, 4. März 2008).

36. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen, soweit sie die vorgenannten Rügen betrifft.

B. Behauptete Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 27. August 2013

1. Die Stellungnahmen der Parteien

37. Die Regierung trug vor, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung ab dem 27. August 2013 mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar gewesen sei. Sie sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt gewesen. Die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. sei eine geeignete Einrichtung für psychisch kranke Patienten, und dem Beschwerdeführer werde eine auf seine psychische Störung zugeschnittene und auf die Minderung seiner Gefährlichkeit gerichtete Behandlung angeboten, um so seine spätere Entlassung zu ermöglichen.

38. Der Beschwerdeführer trug vor, dass seine Sicherungsverwahrung aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 15. November 2012 sowohl vor als auch nach dem 27. August 2013 gegen Artikel 5 Abs. 1 verstoßen habe. Seine Unterbringung könne weder nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a noch Buchst. e gerechtfertigt werden. Weder sei ihm eine für einen wegen psychischer Krankheit Untergebrachten angemessene Therapie angeboten worden, noch seien die Bedingungen seiner Unterbringung angemessen. Ferner könne seine Sicherungsverwahrung angesichts dessen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 die Sicherungsverwahrung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erachtet habe, nicht als rechtmäßig angesehen werden.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

39. Die Grundsätze bezüglich Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention, soweit maßgeblich, wurden zuletzt in der Rechtssache Ilnseher ./. Deutschland ([GK], Nrn. 10211/12 und 27505/14, Rdnrn. 127-141, 4. Dezember 2018) dargelegt.

40. Der in Rede stehende Zeitraum begann am 27. August 2013, als der Beschwerdeführer von der JVA S in die neue Einrichtung für Sicherungsverwahrte S verlegt wurde (siehe Rdnr. 22). Der Zeitraum endete am 9. Juli 2015, als eine neue Entscheidung in dem Verfahren zur regelmäßigen gerichtlichen Überprüfung erging, mit der die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet wurde (siehe Rdnr. 23) und die der Beschwerdeführer in einem gesonderten Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anfechten konnte.

(a) Grund der Freiheitsentziehung

41. Was die Frage angeht, ob der Beschwerdeführer „psychisch krank“ im Sinne des Artikels 5 Abs.1 Buchst. e der Konvention war, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach Überzeugung des Landgerichts, das den externen psychiatrischen Sachverständigen S. und den psychologischen Sachverständigen K. hinzugezogen hatte, an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung nach der Definition des ICD-10 mit schizoiden, dissozialen, negativistischen und emotional instabilen Zügen und damit an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 ThUG litt. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“ („personsofunsoundmind“) in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention möglicherweise enger gefasst ist als der Begriff „psychische Störung“ in § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Ilnseher, a. a. O., Rdnr. 150), er ist aber dennoch überzeugt, dass der bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte Zustand einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e entsprach. Er ist ebenfalls davon überzeugt, dass das Landgericht, das die Ergebnisse der Gutachten der beiden von ihm hinzugezogenen Sachverständigen sowie anderer Sachverständiger, die den Beschwerdeführer zuvor untersucht hatten, eingehend prüfte, diese Feststellung auf der Grundlage objektiver ärztlicher Fachkompetenz traf.

42. Der Gerichtshof ist ferner der Ansicht, dass das Landgericht zu Recht davon ausgehen konnte, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, da seiner Feststellung nach eine hochgradige Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer infolge dieser Störung im Falle seiner Freilassung eine weitere schwere Straftat ähnlich derjenigen begehen würde, derer er schuldig gesprochen worden war. In Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht konnten die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung in dem anschließenden Verfahren zur regelmäßigen gerichtlichen Überprüfung nur anordnen, wenn und solange eine hochgradige Gefahr bestand, dass er infolge dieser Störung im Falle seiner Freilassung rückfällig werden würde, was sie im vorliegenden Fall auch getan haben. Daher hing die Frage, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers berechtigt war, vom Fortbestehen seiner psychischen Störung ab. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer „psychisch krank“ im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention war.

(b) „Rechtmäßige“ Freiheitsentziehung „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“

43. Was die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass diese in einem Urteil des Landgerichts vom 15. November 2012 gemäß § 7 Abs. 2 JGG i. V. m. § 105 Abs. 1 JGG und § 316e Abs. 1 EGStGB und in Übereinstimmung mit den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten Anforderungen angeordnet wurde. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil befunden hat, dass sämtliche für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Mai 2013, und unter zusätzlichen, strengeren Voraussetzungen weiter anwendbar seien (bezüglich einer Zusammenfassung des Bundesverfassungsgerichtsurteils, siehe Ilnseher, a. a. O., Rdnrn. 68-75). Der Gerichtshof weist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zurück, dass das Urteil des Landgerichts deshalb unrechtmäßig sei, weil das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt habe.

44. Hinsichtlich der Anforderung, dass die Freiheitsentziehung in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung erfolgen muss, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem hier in Rede stehenden Zeitraum in der neu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. erfolgte, d. h. in derselben Einrichtung wie bei Herrn Ilnseher. Der Gerichtshof bekräftigt seine Feststellung, dass diese Einrichtung für die Unterbringung von psychisch kranken Patienten geeignet war (siehe ebda., Rdnrn. 164 f.), und merkt an, dass dem Beschwerdeführer eine individuelle Therapie angeboten wurde. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer während eines Großteils des in Rede stehenden Zeitraums jegliches Therapieangebot ablehnte, ist der Gerichtshof überzeugt, dass ihm eine therapeutische Umgebung angeboten wurde, die für eine wegen psychischer Krankheit untergebrachte Person angemessen war, und dass er in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht war.

45. Ferner stellten die innerstaatlichen Gerichte mit Hilfe von Sachverständigengutachten fest, dass eine hochgradige Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung eine weitere schwere Straftat begehen würde; dabei vertraten sie die Auffassung, dass weniger einschneidende Maßnahmen als eine Freiheitsentziehung nicht ausreichend seien, um die Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit zu wahren. Nach Überzeugung des Gerichtshofs war daher auch erwiesen, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen notwendig war und nicht als willkürlich angesehen werden konnte.

(c) Schlussfolgerung

46. Daraus folgt, dass die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, soweit sie infolge des angegriffenen Urteils ab dem 27. August 2013 in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. vollzogen wurde, nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e als rechtmäßige Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt. Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.

C. Behauptete Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 27. August 2013

1. Die Stellungnahmen der Parteien

47. Die Regierung trug vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers ab dem 27. August 2013 mit Artikel 7 der Konvention vereinbar gewesen sei. Die Bedingungen seiner Unterbringung in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. seien für psychisch kranke Patienten geeignet und seine Unterbringung erfolge wegen der Notwendigkeit, seine psychische Störung zu behandeln. Sie stelle daher keine „Strafe“ im Sinne des Artikels 7 dar.

48. Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Vollziehung seiner nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung sowohl vor als auch nach dem 27. August 2013 gegen Artikel 7 Abs. 1 verstoßen habe. Seine Sicherungsverwahrung stelle eine „Strafe“ im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Konvention dar. Sie sei nachträglich und gemäß einer Vorschrift gegen ihn verhängt worden, die es zum Zeitpunkt der Begehung seiner Tat nicht gegeben habe. Zu jenem Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, die nachträgliche Sicherungsverwahrung von jugendlichen Straftätern anzuordnen.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

49. Die bezüglich Artikel 7 Abs. 1 der Konvention festgelegten Grundsätze, soweit für den Fall maßgeblich, wurden zuletzt in der Rechtssache Ilnseher dargelegt (a. a. O., Rdnrn. 202-209; siehe auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung bezüglich der unterschiedlichen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in Deutschland in den Rdnrn. 210-214), die ebenfalls eine nachträglich angeordnete und ab Sommer 2013 in der neu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. vollzogene Sicherungsverwahrung betraf.

50. Wie in jenem Fall wurde die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nur deshalb angeordnet und konnte auch nur deshalb angeordnet werden, weil bei ihm eine psychische Störung festgestellt wurde. In dem hier in Rede stehenden Zeitraum wurde die Sicherungsverwahrung in der neu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte S. vollzogen. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer während eines Großteils des in Rede stehenden Zeitraums jegliches Therapieangebot ablehnte, ist der Gerichtshof überzeugt, dass ihm eine individuelle und umfassende Therapie zur Behandlung seiner psychischen Störung angeboten wurde.

51. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und seine Feststellungen in der Rechtssache Ilnseher (ebda., Rdnrn. 215-239) gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht mehr als „Strafe“ im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 eingestuft werden konnte, dass sie aber aufgrund seiner psychischen Störung und im Hinblick auf die Notwendigkeit der Behandlung dieser Störung verhängt wurde.

52. Diese Rüge ist daher offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig wie folgt:

1. Der Wortlaut der Erklärung der beschwerdegegnerischen Regierung vom 6. Juli 2017 in Bezug auf den Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vom 15. November 2012 bis zum 27. August 2013 sowie die Modalitäten für die Erfüllung der darin enthaltenen Verpflichtungen werden zur Kenntnis genommen;

2. dieser Teil der Beschwerde wird gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register gestrichen;

3. im Übrigen wird die Individualbeschwerde für unzulässig erklärt.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17. Oktober 2019 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

Milan Blaško                                              André Potocki
Stellvertretender Sektionskanzler                Präsident

Zuletzt aktualisiert am November 10, 2020 von eurogesetze

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