ECRI länderspezifischer Ansatz: Bericht über Liechtenstein. Strasbourg, März 1998

Europaïsche Kommission gegen Rassismus und Intoleranz

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ECRI länderspezifischer Ansatz: Bericht über Liechtenstein

Strasbourg, März 1998

EINLEITUNG

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde 1994 anläßlich des ersten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates zur Bekämpfung der wachsenden Probleme von Rassismus, Fremdenhaß, Antisemitismus und Intoleranz gegründet, die die Menschenrechte und die demokratischen Werte in Europa bedrohen. Die Mitglieder der ECRI wurden nach ihrer anerkannten Sachkenntnis in Fragen des Rassismus und der Intoleranz ausgewählt.

Die der ECRI übertragene Aufgabe bestand darin: Gesetzgebung, Politik und andere Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhaß, Antisemitismus und Intoleranz und ihre Wirkung zu überprüfen; weitere Aktionen auf kommunaler, nationaler und europäischer Ebene vorzuschlagen; allgemeine politische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben und die in diesem Bereich anzuwendenden internationalen Rechtsinstrumente zu untersuchen und, falls erforderlich, zu verstärken.

Ein Aspekt der von der ECRI zur Erfüllung ihres Mandates entwickelten Aktivitäten ist der nach Ländern gegliederte Ansatz, bei dem die Lage in jedem Mitgliedstaat analysiert wird, damit den Regierungen hilfreiche und konkrete Vorschläge unterbreitet werden können.

Das bei der Vorbereitung der länderspezifischen Berichte verwendete Verfahren läßt sich wie folgt zusammenfassen:

a. Die erste Erhebung von Informationen sowie die Vorbereitung der Texte der ersten Entwürfe für die Berichte werden in kleinen Arbeitsgruppen der ECRI durchgeführt. Erste verwendete Informationsquellen sind weit gefaßt und umfassen unter anderem Antworten der Regierungen auf einen Fragebogen, den die ECRI versandte, Beiträge der entsprechenden nationalen Mitglieder der ECRI, Informationen über die nationale Gesetzgebung, gesammelt vom Schweizer Institut für vergleichende Rechtswissenschaften[1], Informationen der internationalen und nationalen nichtstaatlichen Organisationen, verschiedene Veröffentlichungen und die Medien.

b. Die ECRI überprüft und bespricht den vorläufigen Berichtsentwurf über jedes Land in der Plenartagung und verabschiedet einen Berichtsentwurf.

c. Der Bericht wird an die entsprechende Regierung zu einem vertraulichen Dialog geschickt, der durch eine von der Regierung ernannte Verbindungsperson geführt wird. Der Entwurf des Länderberichtes wird im Hinblick auf die Bemerkungen dieser Verbindungsperson erneut überprüft und möglicherweise revidiert.

d. Der Bericht wird dann in seiner endgültigen Fassung von der ECRI in der Plenartagung verabschiedet und über das Ministerkomitee des Europarates an die Regierung des fraglichen Landes weitergeleitet. Zwei Monate nach dieser Überweisung wird der Bericht veröffentlicht, es sei denn, die Regierung des betroffenen Landes fordert ausdrücklich die Nichtveröffentlichung.

Die erste Reihe der länderspezifischen Berichte der ECRI[2] wurde im September 1997 veröffentlicht. Eine zweite Reihe von länderspezifischen Berichten wurde den Regierungen der betroffenen Länder im Januar 1998 übermittelt und wird nun veröffentlicht.[3]

Der folgende Bericht enthält die Analyse und die Vorschläge der ECRI in bezug auf Liechtenstein.

Die ECRI erstellt bei diesem nach Ländern gegliederten Verfahren Berichte für alle vierzig Mitgliedstaaten des Europarates Berichte. Dieser zweiten Reihe von Berichten, deren Verfahren im Januar 1998 abgeschlossen wurde, werden weitere Reihen von Berichten über die übrigen Mitgliedstaaten des Europarates folgen. Die Reihenfolge, in der diese Berichte erstellt werden, hat keine weitere Bedeutung, außer daß dies die ersten Berichte sind, die abgeschlossen werden.

Die Veröffentlichung dieses Berichtes stellt den Beginn eines laufenden, aktiven Austauschprozesses zwischen der ECRI und den Behörden in jedem der Mitgliedstaaten dar, durch den Lösungen für die Probleme des Rassismus und der Intoleranz in Europa aufgezeigt werden sollen. Die ECRI begrüßt ebenfalls den Beitrag von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Gruppen, die in diesem Bereich arbeiten, damit ihre Arbeit so konstruktiv und hilfreich wie möglich ist.

* * *

BERICHT ÜBER LIECHTENSTEIN [4]

Einleitung

Liechtenstein befindet sich in einer besonderen Lage, da es eines der kleinsten Länder der Welt ist, aber den größten Anteil von Nichtstaatsangehörigen hat. Von den 30.000 Einwohnern, die dort leben, sind 38% Nichtstaatsbürger. Etwa 2/3 dieser Nichtstaatsbürger kommen aus den Nachbarländern wie der Schweiz, Österreich und aus Deutschland. Die Nähe dieser Länder und die Größe Liechtensteins führen zu regelmäßigen Grenzübergängen in beide Richtungen für Handel, Einkäufe und Besuche. Die restlichen Nichtstaatsbürger kommen aus Italien und anderen Ländern.

Obwohl es derzeit wenig Probleme mit Rassismus und Intoleranz in Liechtenstein zu geben scheint, sollte doch die Lage sorgfältig überwacht werden, damit angemessene Maßnahmen rasch ergriffen werden können falls in Zukunft solche Probleme auftreten sollten. Die Behörden Liechtensteins sind sich der weltweiten Probleme bewußt, die in diesem Bereich bestehen und versuchen, die Lage zu überwachen. Es wurde Besorgnis darüber geäußert, daß Gruppen wie die “Skinheads”, die es in den Nachbarländern gibt, einen negativen Einfluß auf Liechtenstein ausüben könnten. Der Innenminister hat alle rechtlichen Möglichkeiten und Sicherheitsmaßnahmen geprüft, die ergriffen werden können, wenn ein solches Problem entstehen sollte. Ferner organisiert die Regierung Präventivkampagnen, um die Menschen über die Probleme des Rassismus und der Intoleranz zu informieren und sie zu sensibilisieren.

I. RECHTLICHE ASPEKTE[5]

A. Internationale Rechtsinstrumente

1. Abgesehen von der Europäischen Menschenrechtskonvention hat Liechtenstein bis jetzt noch keines der relevanten internationalen Rechtsinstrumente im Bereich Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz ratifiziert. Es hieß, Liechtenstein beabsichtige, folgende Instrumente zu ratifizieren: Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung, Internationales Abkommen über bürgerliche und politische Rechte und das internationale Abkommen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Liechtenstein beabsichtigt ebenfalls, die Rahmenkonvention zum Schutz der nationalen Minderheiten und die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen in Kürze (wahrscheinlich vor Ende 1997) zu ratifizieren. Es ist zu hoffen, daß alle diese Instrumente unverzüglich ratifiziert werden. Liechtenstein sollte ebenfalls die Ratifizierung der UNESCO Konvention gegen Diskriminierung in der Bildung und die Europäische Sozialcharta erwägen. Selbst wenn eine solche Ratifizierung im Falle Liechtensteins nicht unbedingt notwendig ist, ist die Ratifizierung internationaler Instrumente auch ein Zeichen der Solidarität mit anderen europäischen Staaten und eine Verpflichtung zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz.

B. Verfassungsbestimmungen

2. Die Verfassung legt in Artikel 31 fest, daß alle Staatsangehörigen vor dem Gesetz gleichberechtigt sind und daß die Rechte der Nichtstaatsbürger durch Verträge und bei Fehlen solcher Verträge durch das Gesetz der Gegenseitigkeit geregelt sind.

C. Strafrechtliche Bestimmungen

3. Das Strafgesetzbuch bestraft die Aufhetzung zu Gewalt oder öffentliche Aufwiegelung oder Beschimpfung einer Kirche oder einer religiösen Gemeinschaft, einer Rasse, eines Volkes, einer Volksgruppe oder eines Staates (Paragraph 283 Strafgesetzbuch). Es verbietet ebenfalls den Völkermord in Paragraph 321.

4. Aufgrund der Skinhead Bewegung, welche in den Nachbarländern und in Liechtenstein festgestellt wurde, beabsichtigt die Regierung einen neuen Paragraphen gegen Rassismus in jeder Form sowie gegen nationalsozialistische Aktivitäten und Propaganda in das Strafgesetzbuch aufzunehmen. Der Paragraph wird auch die geplante Ratifizierung der internationalen Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung berücksichtigen.

D. Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts

5. In Liechtenstein gibt es wenige Bestimmungen im Zivil- und Verwaltungsrecht zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. Artikel 33 ff des Personen- und Gesellschaftsrechts schützt jeden vor Verletzung und Bedrohung seiner Personenrechte, seiner physischen und psychischen Unversehrtheit, seines Rufs oder der allgemeinen Achtung und Wert seiner Person. Obwohl dieser Artikel Rassismus oder Rassendiskriminierung nicht speziell erwähnt, kann er die Rechtsgrundlage liefern, um im Fall einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte aus rassistischen Beweggründen vor Gericht zu gehen.

Weiterhin schützt das Arbeitsgesetz den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vor Entlassung aus Gründen eines persönlichen Merkmals, das dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber aufgrund des Persönlichkeitsrechtes zusteht und das die Zusammenarbeit am Arbeitsplatz nicht wesentlich beeinträchtigt. Diese Bestimmung kann auch in Fällen von Rassendiskriminierung angewendet werden. Trotzdem wäre ein spezifischer Gesetzesrahmen gegen Diskriminierung im Zivil- und Verwaltungsrecht als Präventivmaßnahme wünschenswert.

II. POLITISCHE ASPEKTE

E. Aufnahme und Status von Nichtstaatsbürgern

6. Es wird zwischen verschiedenen Gruppen von Nichtstaatsbürgern unterschieden. Schweizer Staatsbürger befinden sich in einer privilegierten Lage (auf Grundlage der Gegenseitigkeit) bezüglich der Möglichkeit, in Liechtenstein ohne Genehmigung (Grenzgängerbewilligung) zu arbeiten. Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) genießen ebenfalls Privilegien (z.B. das Recht, ihren Beruf auszuüben; das Recht, sich am nationalen Sozialversicherungssystem zu beteiligen…).

Abgesehen davon werden Nichtstaatsbürger, was ihre Rechte und Pflichten angeht, gleich behandelt. Öffentliche Schulen, Öffentliche Gesundheitsdienste etc. sind allen Nichtstaatsbürgern zugänglich.

7. Die Liechtensteiner Behörden erwähnen in ihrer Antwort auf den Fragebogen der ECRI, daß einige Gruppen von Nichtstaatsbürgern aufgrund ihrer religiösen und kulturellen Unterschiede zur Mehrheit der Bevölkerung Integrationsprobleme haben könnten. Für die meisten Nichtstaatsbürger verläuft die Integration jedoch harmonisch, da sie keine wesentlichen Unterschiede in Sprache, Kultur oder Religion aufweisen. Auch die geringe Größe des Landes, die schwache Verstädterung und die Einstellung der Behörden gegenüber Nichtstaatsbürgern sind ein Grund für das Fehlen wirklicher Spannungen hinsichtlich Nichtstaatsbürger. Es gibt keine politische Kraft, die dieses Thema in ihr Programm aufgenommen hat und daher spielt es in der täglichen Politik keine Rolle.

Die Staatsbürgerschaft kann nach fünf Jahren Aufenthalt in Liechtenstein beantragt werden. Für Nichtstaatsbürger, die mit Liechtensteiner Bürgern verheiratet sind, gibt es eine besondere Regelung: Jedes Ehejahr wird zwei Jahren ständigen Wohnsitzes gleichgesetzt. Mehr als 50% der Frauen in Liechtenstein sind mit Nichtstaatsbürgern verheiratetet.

Im April 1995, nach dem Beitritt zum EWR, wurden zwei Beschlüsse bezüglich des Rechtes auf Wohnort und des Rechtes auf Beschäftigung (“Begrenzungsverordnung, Verordnung über den Personenverkehr im EWR”) aktualisiert, um den Anteil an Nichtstaatsbürgern (38%) stabil zu halten. Der Anteil wurde als sehr hoch erachtet, sogar im EWR und die Mitglieder des EWR einigten sich auf eine Einschränkung des freien Personenverkehrs, die 1997 überprüft werden wird, damit über ihre künftige Anwendung entschieden werden kann.

F. Beschäftigung

8. In Liechtenstein gibt es mehr Arbeitnehmer als Einwohner. Einige Ansässige sind außerhalb des Landes beschäftigt, während viele Nichtstaatsbürger in Liechtenstein arbeiten.

G. Andere Bereiche

– Vereinsleben

9. Alle Vereine sind gemäß ihrem Status unpolitisch und stehen Nichtstaatsbürgern offen. Die Nichtstaatsbürger sind im allgemeinen gut vertreten, insbesondere in den Bereichen Sport und Kultur. Die Aktivitäten der Vereine von Nichtstaatsbürgern beschäftigen sich insbesondere mit der Organisation von Treffen und der Ausarbeitung von gemeinsamen Standpunkten gegenüber den Behörden in Liechtenstein und den Behörden in ihren Heimatländern. Die meisten Vereine sind sehr aktiv in den Bereichen Sport und Kultur und organisieren Nationalfeiern etc. Ihre Vertretung in den Medien unterliegt keinerlei Einschränkungen. Obwohl Nichtstaatsbürger normalerweise keine eigenen Kommunikationskanäle haben, können sie die Liechtensteiner Presse und die privaten Radiostationen nutzen. (Es gibt kein nationales Fernsehen).

– Überwachung der Situation

10. Alle offiziellen Quellen erklären, daß es in Liechtenstein wenig Probleme mit Rassismus und Diskriminierung gibt. Ein möglicher Weg, wie die Behörden die Situation überwachen können, wäre eine Umfrage oder Meinungsbefragung bei den Liechtensteiner Bürgern vorzunehmen, um herauszufinden, ob nicht tatsächlich unterschwellige Intoleranz besteht, selbst wenn keine Zwischenfälle gemeldet wurden. Überdies könnten auch Nichtstaatsbürger nach ihren Erfahrungen in Liechtenstein befragt werden, da vielleicht irgendwelche Formen der Diskriminierung bestehen, die nicht gemeldet werden.

– Förderung des Bewußtseins

11. Staatliche und nichtstaatliche Kampagnen sind ins Leben gerufen worden, um die Situation und die Anliegen der Nichtstaatsbürger, die in Liechtenstein leben, darzustellen und ihre Integration zu fördern. Besonders Jugendliche wurden hier angesprochen. Solche Initiativen sollten weitergeführt werden.

* * *

Allgemeine Daten der nationalen Behörden

Aus Gründen der Kohärenz hat die ECRI in ihren CBC Berichten in dieser Übersicht nur die statistischen Daten aus den Antworten der Regierungen auf den Fragebogen der ECRI wiedergegeben. Der Fragebogen wurde am 13. Juli 1994 an die Regierung von Liechtenstein geschickt.

Die ECRI übernimmt keine Verantwortung für die nachfolgenden Daten.

Nichtstaatsbürger: 11 269 (August 1994) davon 41,3% Schweizer; 19,8% Österreicher; 9,8% Deutsche; 7,8% Italiener; 1,8% Spanier; 2,3% Portugiesen; 0,8% Griechen; 2,8% Ehemalige Jugoslawen; 6,5% Türken; 7% andere.

* Bevölkerung: 28 452 (1990). Diese Zahl stammt aus der Publikation des Europarates “Jüngste demographische Entwicklungen in Europa” (siehe Bibliographie).

BIBLIOGRAPHIE

Diese Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die bei der Überprüfung der Situation in Liechtenstein herangezogen wurden. Sie deckt nicht alle verschiedenen Informationsquellen ab (Medien, Kontakte im Land, nationale NROs usw.), die verwendet wurden.

1. Antworten der Liechtensteiner Behörden auf den Fragebogen der ECRI.

2. CRI (94) 2 und Anhang: Situation in den Mitgliedstaaten des Europarates bezüglich der von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz überprüften Themen: von den Mitgliedern der ECRI vorgelegte Arbeitsdokumente, Dokument des Europarates.

3. “Jüngste demographische Entwicklungen in Europa”, Europarat Presse, 1994.

4. CRI (95) 2 rev: Rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz in den Mitgliedstaaten des Europarates, Publikation des Europarates.

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[1] Der Bericht, der vom Schweizer Institut (Ref: CRI (97) 38) vorbereitet wurde, deckt die entsprechende Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarates ab und ist beim Sekretariat der ECRI erhältlich.
[2] Berichte über Belgien, die Tschechische Republik, Finnland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta und Polen.
[3] Berichte über Deutschland, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Slowenien und die Schweiz.
[4] Anmerkung: Alle Entwicklungen nach dem 7. Februar 1997 sind in der folgenden Analyse nicht abgedeckt und werden bei den Schlußfolgerungen und Vorschlägen nicht berücksichtigt.
[5] Ein vollständiger Überblick der Gesetzgebung in Liechtenstein im Bereich Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz wird in der Publikation CRI (95) 2 rev gegeben, die vom Schweizer Institut für vergleichende Rechtswissenschaft für die ECRI vorbereitet wurde.

Zuletzt aktualisiert am September 19, 2021 von eurogesetze

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