Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
ECRI länderspezifischer Ansatz: Bericht über Österreich
Straßburg, den 13. März 1999
EINLEITUNG
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde 1994 anläßlich des ersten Gipfeltreffens der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates zur Bekämpfung der wachsenden Probleme von Rassismus, Fremdenhaß, Antisemitismus und Intoleranz gegründet, die die Menschenrechte und demokratischen Werte in Europa bedrohten. Die Mitglieder der ECRI wurden aufgrund ihrer anerkannten Sachkenntnis in Fragen des Rassismus und der Intoleranz ausgewählt.
Die der ECRI übertragene Aufgabe bestand darin, Gesetzgebung, Politik und andere Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhaß, Antisemitismus und Intoleranz und ihre Wirkung zu überprüfen; weitere Aktionen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene vorzuschlagen; allgemeine politische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben und die in diesem Bereich anzuwendenden internationalen Rechtsinstrumente zu untersuchen und, falls erforderlich, zu verstärken.
Ein Aspekt der von der ECRI zur Erfüllung ihres Mandats entwickelten Aktivitäten ist der Land-für-Land-Ansatz, bei dem die Lage in jedem Mitgliedstaat analysiert wird, damit den Regierungen hilfreiche und konkrete Vorschläge unterbreitet werden können.
Das bei der Vorbereitung der länderspezifischen Berichte verwendete Verfahren läßt sich wie folgt zusammenfassen:
a. Die erste Erhebung von Informationen sowie die Ausarbeitung der Texte der ersten Entwürfe für die Berichte werden in kleinen Arbeitsgruppen der ECRI durchgeführt. Die verwendeten Informationsquellen sind sehr weit gefaßt und umfassen unter anderem Erwiderungen der Regierungen auf einen Fragebogen der ECRI, Eingaben der rechtserheblichen nationalen Mitglieder der ECRI, Informationen über die nationale Gesetzgebung, gesammelt vom Schweizer Institut für vergleichende Rechtswissenschaften 1, Informationen der internationalen und nationalen nichtstaatlichen Organisationen, verschiedene Veröffentlichungen und die Medien.
b. Die ECRI prüft und erörtert den ersten Berichtentwurf über jedes Land in der Plenartagung und verabschiedet einen Berichtentwurf.
c. Der Bericht wird an die entsprechende Regierung zu einem vertraulichen Dialog geschickt, der durch einen von der Regierung ernannten Verbindungsoffizier geführt wird. Der Entwurf des Länderberichtes wird im Hinblick auf die Bemerkungen dieses Verbindungsoffiziers erneut überprüft und möglicherweise revidiert.
d. Der Bericht wird dann in seiner endgültigen Fassung von der ECRI in der Plenartagung verabschiedet und über das Ministerkomitee des Europarates an die Regierung des fraglichen Landes weitergeleitet. Zwei Monate nach dieser Überweisung wird der Bericht veröffentlicht, es sei denn, die Regierung des betroffenen Landes fordert ausdrücklich die Nichtveröffentlichung.
Bis heute wurden vier Reihen der länderspezifischen Berichte der ECRI veröffentlicht: im September 1997, März 1998, Juni 1998 und Januar 1999.2 Eine fünfte Reihe von länderspezifischen Berichten wurde den Regierungen der betroffenen Länder im Januar 1999 übermittelt und wird nun veröffentlicht.3
Der folgende Bericht enthält die Analyse und die Vorschläge der ECRI in bezug auf Österreich.
Die ECRI erstellt bei diesem Land-für-Land Verfahren für alle vierzig Mitgliedstaaten des Europarates Berichte. Dieser fünften Reihe von Berichten, deren Verfahren im Januar 1999 abgeschlossen wurde, werden weitere Reihen von Berichten über die übrigen Mitgliedstaaten des Europarates folgen. Die Reihenfolge, in der diese Berichte erstellt werden, hat keine weitere Bedeutung, außer daß dies die ersten Berichte sind, die abgeschlossen werden.
Die Veröffentlichung dieses Berichtes stellt den Beginn eines laufenden, aktiven Austauschprozesses zwischen der ECRI und den Behörden in jedem der Mitgliedstaaten dar, durch den Lösungen für die Probleme des Rassismus und der Intoleranz in Europa aufgezeigt werden sollen. Die ECRI begrüßt ebenfalls die Eingabe von nichtstaatlichen Organisationen und anderen Parteien, die in diesem Bereich arbeiten, damit ihre Arbeit so konstruktiv und hilfreich wie möglich ist.
Ab 1999 wird die ECRI ein Verfahren zur Weiterverfolgung der Länderberichte einrichten und überprüfen, welche Maßnahmen die Regierungen aufgrund der Vorschläge ergriffen haben. Sie wird die Inhalte allgemein aktualisieren und sich mit spezifischen Themen vertieft auseinandersetzen. Jedes Jahr werden 10 Länder in der Zeit von 1999-2002 angegangen werden.
BERICHT ÜBER ÖSTERREICH 4
Einleitung
Österreich ist eine Bundesrepublik, die an acht west- und osteuropäische Länder angrenzt. Es ist überwiegend ein Gebirgsland. Ein Viertel der Bevölkerung lebt im Großraum Wien.
Österreich hat folgende Minderheitengruppen als Volksgruppen5 anerkannt: Kroatische, tschechische, ungarische, Roma/Zigeuner-, slowakische und slowenische Minderheiten. In Österreich gibt es ebenfalls viele Wanderarbeitnehmer, von denen viele Bürger aus Nichtmitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) kommen. Diese fallen unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz6 und sind in der Hauptsache im Raum Wien ansässig (18% der Bevölkerung Wiens sind Nichtstaatsbürger)
In den letzten Jahren war die Einwanderung nach Österreich wie in vielen andern europäischen Ländern auch von den Flüchtlingsströmen aus dem ehemaligen Jugoslawien gekennzeichnet. Viele dieser de facto Flüchtlinge erhielten eine Aufenthaltserlaubnis und die Garantie des ständigen Wohnsitzes in Österreich. In den letzten Jahren nahm der Einwanderungsstrom innerhalb eines kurzen Zeitraums stark zu. Daraufhin verringerte die Regierung die Zahl der neuen ausländischen Arbeitnehmer, die in das Land aufgenommen werden: die meisten Nichtflüchtlinge, die heute einwandern, sind Einwanderer, die aus Gründen der Familienzusammenführung mit bereits im Land lebenden Einwanderern kommen. Österreich legt jedes Jahr eine Quote für die Zahl der ausländischen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt fest.
Trotz der nationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhaß, Antisemitismus und Intoleranz steht Österreich immer noch vor Problemen in diesem Bereich. Es gibt Vorkommnisse von extremer Gewalt gegen Ausländer, bestimmte Minderheitengruppen und sogar Personen des öffentlichen Lebens, die der übergroßen Sympathie gegenüber solchen Gruppen beschuldigt werden sowie eine große Unterstützung der rechtsgerichteten Freiheitlichen Partei bei den Wählern.
Die ECRI hat einigen Schlüsselbereichen besondere Aufmerksamkeit geschenkt:
– die Möglichkeit einen flexibleren Ansatz für die rechtliche Lage von ausländischen Arbeitnehmern zu finden;
– die Möglichkeit, ein Fachorgan einzusetzen, das sich ausschließlich mit den Problemen von Rassismus und Intoleranz befaßt und alle Minderheitengruppen in Österreich abdeckt;
– die Notwendigkeit, das Bewußtsein für Fremdenhaß zu schärfen, der in einigen Fällen zur Belästigung und Diskriminierung von Minderheitengruppen führt;
– die Notwendigkeit verläßlicher Daten über die Lage der verschiedenen in Österreich lebenden Minderheiten.
I. RECHTLICHE ASPEKTE7
A. Internationale Rechtsinstrumente
1. Österreich hat die meisten der relevanten internationalen Rechtsinstrumente im Bereich der Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz ratifiziert. Es hat jedoch nicht die UNESCO Konvention gegen Diskriminierung bei Ausbildung oder die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen ratifiziert. Bezüglich der UNESCO Konvention erklärte Österreich, es habe dieses Instrument nicht ratifiziert, da es Vorbehalte habe, die in der Konvention nicht zulässig sind. Die ECRI ist jedoch der Auffassung, daß weitere Überlegungen in dieser Angelegenheit vielleicht zu einer Lösung führen würden. Österreich gab seine Absicht bekannt, die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen zu ratifizieren und wird darin bestärkt, dies so bald wie möglich zu tun.
2. Die ECRI ist der Auffassung, daß Österreich Artikel 14 der Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung (CERD) annehmen und damit die Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung von Rassendiskriminierung bei der Überprüfung von Einzelbeschwerden anerkennen sollte. Österreich erklärte, die Möglichkeit der Einzelbeschwerde bestehe seit der Umsetzung des CERD durch ein Verfassungsgesetz und lasse daher die üblichen Rechtsmittel zu. Die ECRI erklärt jedoch, die Annahme von Artikel 14 der CERD sei äußerst wünschenswert.
3. Angesichts der großen Anzahl von Wanderarbeitnehmern in Österreich sollte Österreich ebenfalls die Ratifizierung der Europäischen Konvention über den Rechtsstatus von Wanderarbeitnehmern erwägen.
B. Verfassungsbestimmungen
4. Der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Prinzipien der Internationalen Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung wurde verfassungsrechtlicher Status verliehen. Jedes dieser Instrumente enthält eine Gleichbehandlungsklausel, deren Reichweite jedoch unterschiedlich ist. Während in Artikel 7 des Bundesverfassungsgesetzes und in Artikel 2 der Verfassung das Kriterium Rasse nicht ausdrücklich erwähnt wird, beziehen sich Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der CERD und Art 14 der Menschenrechtskonvention sowie einige Bestimmungen des Vertrages von St. Germain bezüglich der Minderheitenbelange besonders auf die Rassendiskriminierung. Das Bundesverfassungsgesetz, die verfassungsmäßigen Rechte und der Vertrag von St. Germain garantieren nur den österreichischen Bürgern die Gleichbehandlung. Art 1 des Gesetzes über die Umsetzung der CERD verbietet nur die Diskriminierung zwischen Nichtstaatsbürgern: Abschnitt I (2) des Gesetzes sieht vor, daß österreichische Bürger Sonderrechte erhalten können, wenn diese nicht im Gegensatz zu Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen. Das Verfassungsgericht legte die Bestimmung aus und befand, da die unterschiedliche Behandlung von Nichtstaatsbürgern nur dann zulässig ist, wenn dies ausreichend begründet ist und die Behandlung nicht unverhältnismäßig ist.8 In diesem Zusammenhang unterstreicht die ECRI, daß diese Auslegung in der Praxis in angemessener Form anzuwenden ist.
– Gesetzgebung bezüglich des Status von ansässigen Nichtstaatsbürgern
5. Bezüglich des Rechtsstatus von Nichtstaatsbürgern verfügt Österreich über eine restriktive Gesetzgebung (Aufenthaltsrecht, Zugang zu Beschäftigung, Familienzusammenführung, Rechte der in Österreich geborenen zweiten Generation). In diesem Bereich wurde vor kurzem eine neue Gesetzgebung eingeführt (Ausländergesetz 1997). Dieses Gesetz sieht Sonderregelungen zur Förderung der Integration der ansässigen Nichtstaatsbürger vor. Es verleiht diesen Maßnahmen gegenüber der Aufnahme von Neuankömmlingen Priorität. Ein „Integrationspaket“, das Anfang 1998 in Kraft trat, hob die Integration noch stärker als zuvor hervor. Ziel der Integrationspolitik ist es, die Teilhabe von Nichtstaatsbürgern am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu fördern. Hierzu gehören Sprachkurse, Ausbildung, Vorlesungen über österreichische Kultur und Geschichte und Informationen über den Wohnungsmarkt. Die ECRI kennt noch nicht alle Einzelheiten der Umsetzung des neuen Ausländergesetzes, hofft jedoch, daß die österreichische Politik und Gesetzgebung angesichts der jüngsten Erweiterungen der Rechte der Wanderarbeitnehmer in anderen europäischen Ländern einen liberaleren Ansatz anstrebt.
6. Es wurde berichtet9, daß sich die Lage einiger Langzeiteinwohner, insbesondere der Roma/Zigeuner, die nicht als Teil der österreichischen Roma/Zigeuner „Volksgruppe“ erachtet wurden, als diese Gruppe 1993 anerkannt wurde, seit Einführung des neuen Ausländer- und Aufenthaltsgesetzes 1993 verschlechtert hat. Es heißt, daß viele Roma/Zigeuner das Recht auf einen legalen Langzeitaufenthalt verloren haben und nun den Status „von neuen Einwanderern“ haben, was den Wiedererwerb der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beträchtlich erschwert. Solche Berichte sollten untersucht und Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche Probleme solcher Einzelpersonen zu lösen.
C. Strafrechtliche Bestimmungen
7. Zu den rechtserheblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gehört Abschnitt 115 (Verbot der öffentlichen Beleidigung, die die Menschenwürde verletzt oder zu verletzen droht). Das Vergehen wird mit Einwilligung der geschädigten Partei vom Staatsanwalt verfolgt, wenn es sich gegen die geschädigte Partei aufgrund von Religion, Rasse, Volk, Volksgruppe oder Staat richtet. Abschnitt 283 verbietet die Anstiftung zu feindlichen Handlungen gegen eine Kirche oder religiöse Gemeinschaft in dem Staat oder gegen eine Gruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder religiösen Gemeinschaft, Rasse, Volk, Volksgruppe oder Staat. Paragraph 33/5 des Strafgesetzes sieht vor, daß rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe als besondere Erschwerung der Umstände einer Straftat angesehen werden. Einige andere Bestimmungen des Strafgesetzes – das Verbotsgesetz- befassen sich mit dem Verbot von nationalsozialistischen Organisationen, der Beteiligung an solchen Organisationen oder Handlungen, die den Zielen solcher Organisationen dienen.
Bezüglich des Verbotsgesetzes ist festzustellen, daß die Verbreitung von rassistischen Drucksachen und anderem Material, einschließlich der Verbreitung über Internet nach diesem Gesetz illegal ist. Der Besitz und die Einfuhr einer gewissen Menge von rassistischem Material in der Absicht, den Nazismus wiederzubeleben, werden im allgemeinen nach Paragraph 3g des Verbotsgesetzes geahndet (Besitz zur Verbreitung). Angesichts der Ausbreitung der rassistischen Netze in Europa ist die Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes zu überlegen, um effektiver die Einfuhr von rassistischem Material zu beschränken.
8. Es ist zu hoffen, daß der Umsetzung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, da oft die Gesetzgebung zwar existiert, jedoch nicht voll wirksam ist. Weiterhin wird es schwierig sein, die Wirksamkeit der Gesetzgebung in diesem Bereich zu beurteilen, da die offizielle Statistik nicht unterscheidet zwischen „allgemeinen“ Verletzungen und rassistischen Verletzungen, die beide nach Artikel 115 des Strafgesetzes unter Strafe gestellt werden. Zusätzliche Maßnahmen mögen manchmal notwendig sein, um sicherzustellen, daß die Gesetzgebung bei der Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung wirklich dienlich ist. Solche Maßnahmen schließen z.B. die Sensibilisierung der Beschäftigten in der Strafrechtspflege, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für ihre Rechte und Pflichten, Überwachung von gemeldeten Vorfällen und ihre Weiterverfolgung ein.
D. Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts
9. Im Zivil- und Verwaltungsrecht sind Bestimmungen enthalten, die die ungerechtfertigte öffentliche Äußerung von Vorurteilen gegen Personen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Ursprungs, Religion oder Überzeugung verbieten und die Diskriminierung bei Dienstleistungen oder dem Zugang zu öffentlichen Orten untersagen. Paragraph 33 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, daß alle Personen die gleichen Bürgerrechte teilen, es sei denn die österreichische Staatsbürgerschaft ist besonders erforderlich. Jedoch scheint es keine Bestimmungen im Zivil- und Verwaltungsrecht zu geben, die sich besonders mit der Diskriminierung bei Wohnungsvergabe oder bei Beschäftigung befassen. Österreich sollte erwägen, solche Bestimmungen einzuführen.
E. Fachorgane
10. 1977 wurde das Büro des Volksanwalts eingerichtet. Obwohl es für Beschwerden über Rassismus und Intoleranz offen steht, wurden nur wenige Beschwerden in diesem Bereich eingereicht und der angebliche Tatbestand erwies sich in keinem der Fälle als wahr. Ethnische Beraterräte beschäftigen sich mit Angelegenheiten der nationalen Minderheiten und können die Bundesregierung und die Bundesminister in diesem Bereich beraten und Vorschläge unterbreiten. Es scheint jedoch ein Organ zu fehlen, das sich mit den Problemen anderer Minderheitengruppen, insbesondere der Nichtstaatsbürger befaßt. Zur Verstärkung ihrer Bemühungen im Kampf gegen Rassismus und Intoleranz sollte Österreich erwägen, eine nationale Vermittlungskommission oder einen Bürgerbeauftragten einzusetzen, die sich mit allen verschiedenen Minderheitengruppen in Österreich und ihren Problemen befassen. Bezüglich der Aufgaben und Befugnisse eines solchen Organs könnte man sich an Ländern orientieren, in denen ähnliche Institutionen bereits existieren.
II. POLITISCHE ASPEKTE
F. Aufnahme und Status der Ausländer
11. Wie in der Einleitung oben erwähnt, hat Österreich nach dem wachsenden Zustrom von Einwandern der letzten Jahre Maßnahmen zur Verringerung der Einreise von Einwandern in das Land ergriffen. Die Zahl der Asylbewerber steigt langsam aber stetig an.
12. Im Bundesinnenministerium existiert eine Abteilung für Integration und Migration, die bei der Integration von Asylbewerbern und Nichstaatsbürgern hilft. Auf lokaler Ebene richtete der Wiener Stadtrat 1992 den „Wiener Integrationsfond“ ein, der die Initiativen und Strategien für ein harmonisches Zusammenleben von einheimischer und ausländischer Bevölkerung in Wien koordiniert. Weiterhin ist der „Ausländerbeirat“ der Stadt Graz zu erwähnen, der sich ausschließlich aus Nichtstaatsbürgern zusammensetzt, die in geheimer Abstimmung aus den in Graz ansässigen Ausländern gewählt werden. Dieses Organ handelt als beratendes Organ bei den Gemeindebehörden in allen Angelegenheiten, bei denen die Interessen der Nichtstaatsbürger betroffen sind. Solche Initiativen sollten in Österreich in anderen Gebieten weiter entwickelt werden.
13. Es gab Berichte über Mißhandlung von Nichtstaatsbürgern, einschließlich Asylbewerbern, durch die Polizei und das Gefängnispersonal. Die Behörden werden aufgefordert, alle möglichen Schritte zu Bestrafung der Täter zu ergreifen und weitere präventive Maßnahmen soweit notwendig durchzuführen (siehe Punkt G unten). Weiterhin stellt die ECRI fest, daß Einwanderer und Asylbewerber manchmal negativ dargestellt werden. Sie ist der Auffassung, daß die Politiker und Meinungsbildner hier eine wichtige Rolle spielen und auf den wertvollen Beitrag verweisen könnten, den Angehörige solcher Gruppen dem Land leisten können.
G. Bildung und Ausbildung
– Ausbildung der Polizei
14. Es scheint, daß trotz der besonderen Ausbildung in Menschenrechten und der Seminare für Ausbilder und Akademien der Polizei zur Verbesserung des Verständnisses für die ethnischen und kulturellen Unterschiede, Brutalität und Mißhandlungen durch die Polizei immer noch ein Problem sind und sich oft gegen Angehörige von Minderheitengruppen richten. Besondere Maßnahmen sollten daher ergriffen werden, einschließlich eine intensivere Bewußtseinsausbildung für Polizeikräfte auf allen Ebenen (hier wird auf die Veröffentlichung des Europarates „Ausbildung der Polizei im Umgang mit Einwandern und ethnischen Beziehungen“ verwiesen), die Einrichtung einer unabhängigen Kommission zur Untersuchung der Beschuldigungen der Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und die Auferlegung schwerer Strafen für solche Verletzungen.
– Schulausbildung
15. Der Schulbesuch ist für alle Kinder, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Muttersprache, obligatorisch. Wenn die Muttersprache der Kinder nicht Deutsch ist, kann sie entweder als Wahlfach in getrennten Klassen am Nachmittag gelehrt oder in den allgemeinen Stundenplan integriert werden. Im ersten Fall muß die Klassenstärke mindestens aus 5-15 Schülern bestehen (gemäß Landesschulgesetz). Da es offensichtlich nicht immer einfach ist, qualifizierte Lehrer zu finden, die diese Klassen unterrichten, werden besondere Bemühungen unternommen, Lehrer aus Minderheitengruppen einzustellen und auszubilden. Eine solche Bestimmung könnte ebenfalls auf den Wahlunterricht ausgedehnt werden.
16. Es ist festzustellen, daß die Kinder von Einwanderern in den unteren Berufsschulen und Sonderschulen übervertreten und in allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen stark untervertreten sind. Trotz der anzuerkennenden Bemühungen in diesem Bereich, ist die ECRI der Auffassung, daß weitere Maßnahmen zur Verbesserung dieser Situation zu ergreifen sind, z.B. weitere Bestimmungen für den Unterricht der Muttersprache im Bildungssystem an Grundschulen und weiterführenden Schulen. Es sollte auch ein größerer Schwerpunkt auf die interkulturelle Ausbildung, besondere Ausbildung für Deutschlehrer, die Deutsch als Fremdsprache unterrichten, innovative Unterrichtsmodelle und gründliche Untersuchung der verschiedenen Bildungswege für Kinder aus Mehrheiten- oder Minderheitengruppen gelegt werden.
17. „Interkulturelle Ausbildung“ wurde als sogenanntes „Bildungsprinzip“ in der 1991/2 eingeführt. Den Lehrern wurde empfohlen, dieses Thema in allen Fächern zu behandeln. Zur Verstärkung dieser Empfehlung sollten die Lehrer besonders ausgebildet werden, damit sie mit diesen Themen, der derzeitigen Situation in Österreich, den besonderen Schwierigkeiten für Kinder von Einwandern vertraut sind.
– Sensibilisierung
18. Es scheint eine starke negative Einstellung gegenüber den Minderheitengruppen zu herrschen, die in Österreich leben. Diese spiegelt sich in der Unterstützung der Freiheitlichen Partei in den Meinungsumfragen und Wahlen wider. Es ist zu hoffen, daß andere politische Parteien der Versuchung widerstehen werden, das Thema Minderheitengruppen negativ zu belegen und sich in der Öffentlichkeit ausdrücklich gegen jede Form von Diskriminierung und Fremdenhaß aussprechen werden. Der positive Beitrag der verschiedenen Minderheitengruppen zur österreichischen Gesellschaft und Kultur sollte hervorgehoben werden. Es sollte auch deutlich werden, daß die Einwanderungspolitik nicht die gleiche ist wie die Politik, die sich mit Einwandern befaßt, die bereits in einem Land leben. Die Politiker sollten sich zumindest dafür einsetzen, daß die Einwanderergruppen, die bereits in Österreich leben, gerecht und ordentlich behandelt werden. Eine Möglichkeit zur Sensibilisierung der politischen Klasse wäre es, eine jährliche Debatte im Parlament über das Thema Rassismus und Intoleranz und die verschiedenen Nachteile zu führen, vor denen die Minderheitengruppen stehen.
19. Es ist ebenfalls festzustellen, daß offensichtlich Vorurteile gegenüber der jüdischen Gemeinde herrschen. Dies zeigte sich in den Antworten einer Meinungsumfrage.10 Es sind weitere bewußtseinsfördernde Maßnahmen zu treffen, um den antisemitischen Gefühlen in Österreich entgegenzutreten.
H. Beschäftigung
20. Nichtstaatsbürger benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis, um in Österreich arbeiten zu können. Es gibt vier Arten von Arbeitsgenehmigungen von denen keine permanent ist. Das Gesetz begrenzt die Zahl der ausländischen Arbeitskräfte, die derzeit 9 % aller Arbeitskräfte ausmachen. Es werden jetzt nur sehr wenige Neuzugänge auf dem Arbeitsmarkt zugelassen, sogar bei denen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.11. In der Hauptsache sind es Frauen, die auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, Jugendliche, die von der Schule abgehen und Flüchtlinge, die von dieser Einschränkung betroffen sind.
Nichtstaatsbürger scheinen zahlreiche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Verglichen mit österreichischen Bürgern, werden Ausländer häufiger in Zeitverträgen beschäftigt, verdienen im Durchschnitt weniger und haben nur eingeschränkten Zugang zu Arbeitslosengeld.12 Außerdem führt ihre aufgrund des Systems der Arbeitsgenehmigung recht unsichere Stellung auf dem Arbeitsmarkt dazu, daß viele Nichtstaatsbürger Arbeitsbedingungen akzeptieren, die österreichische Bürger ablehnen würden, da der Verlust des Arbeitsplatzes den Verlust der Arbeitsgenehmigung mit sich bringen kann und ein ungenügendes Einkommen Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht in Österreich haben kann. Diese ungleichen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt für Staatsbürger und Nichtstaatsbürger sind diskriminierend und können zu einer stärkeren fremdenfeindlichen Einstellung in der allgemeinen Öffentlichkeit führen.
21. Die Arbeiterbeiräte in Österreich stellen ein wichtiges Element in den Arbeitsbeziehungen dar. Nichtstaatsbürger dürfen sich an den Wahlen der Arbeiterbeiräte beteiligen, sich aber nicht selbst zur Wahl stellen. Das Gleiche gilt für die Arbeiterkammer. Der österreichische Gewerkschaftsbund hat, obwohl er einen recht hohen Ausländeranteil hat, nur wenige Funktionäre aus dieser Gruppe. Die ECRI ist der Auffassung, daß Nichtstaatsbürger mehr Gelegenheit erhalten sollten, sich aktiv an den Arbeitsorganisationen zu beteiligen, um für ihre Rechte, Beschäftigungsbedingungen und Chancengleichheit einzutreten.
I. Statistik
22. Es scheint schwierig zu sein, verläßliche Daten über die verschiedenen in Österreich lebenden Minderheitengruppen und ihre Lage zu erhalten. Da es schwierig ist, Politik ohne richtige Daten auszuarbeiten und effektiv umzusetzen, ist die ECRI der Auffassung, daß ein verläßliches System der Datenerhebung im Einklang mit den europäischen Gesetzen, Verordnungen und Empfehlungen über Datenschutz, Schutz der Privatsphäre und dem Prinzip der Meinungsfreiheit einzurichten wäre, um die Lage und die Erfahrungen der verschiedenen in Österreich lebenden Minderheitengruppen zu beurteilen und auszuwerten. Insbesondere sollten die Bemühungen zur Feststellung der wirklichen Situation in bezug auf Diskriminierung und Rassismus z.B. durch Meinungsumfragen bei der Mehrheitsbevölkerung aber auch bei der Minderheitsbevölkerung verstärkt werden, um zu sehen, wie sie die Diskriminierung und Intoleranz erleben. Ein weiterer wichtiger Forschungsbereich ist die Auswertung der verschiedenen bereits ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz.
J. Medien
23. Die Massenmedien sollten bei der Förderung von Toleranz und Sensibilisierung für die verschiedenen Kulturen und Minderheitengruppen eine wichtige Rolle spielen. Im österreichischen Presserat gibt es einen Verhaltenskodex für die österreichische Presse, der die Diskriminierung oder Diffamierung verurteilt. Einige populäre Zeitungen neigen jedoch dazu, Einwanderer negativ darzustellen und spielen Zwischenfälle mit Minderheitengruppen hoch. Eine solche Berichterstattung sollte von den Fachmedienorganen verurteilt werden, da sie die öffentliche Wahrnehmung und Meinung in bezug auf Minderheitengruppen verzerrt.
24. Eine Möglichkeit, das Bewußtsein der Öffentlichkeit für die Kultur und den Lebensstil der verschiedenen in Österreich lebenden Gruppen zu fördern und die Vorteile der kulturellen Vielfalt aufzuzeigen, ist es, den Zugang von Minderheitengruppen zu öffentlichen Rundfunknetzen zu erleichtern und dafür zu sorgen, daß die gesellschaftliche Vielfalt sich in der Rundfunkausstrahlung widerspiegelt.
K. Rassengewalt und Belästigung
25. In den letzten Jahren geben Vorfälle wie die Serie der Briefbomben und andere Angriffe gegen Mitglieder von Minderheitengruppen und Einzelpersonen oder Organisationen, die als Verfechter der Minderheitengruppen angesehen werden, Anlaß zur Sorge. Ein Regierungsbericht des Innenministeriums über Rechtsextremismus zeigte 1995 eine wachsende Anzahl von Beschwerden und Vorfällen von Rechtsextremismus, Fremdenhaß und Antisemitismus auf. Obwohl in einem ähnlichen Bericht 1996 eine rückläufige Tendenz zu verzeichnen war, blieb die Zahl der Strafurteile aufgrund solcher Beschwerden recht gering13. Die ECRI fordert die österreichischen Behörden auf, weiterhin Vorkommnisse von rassistischer Gewalt und Belästigung zu überwachen und nachdrückliche Präventiv- und Strafmaßnahmen dagegen zu ergreifen. Bei den Präventivmaßnahmen sollten besondere Bemühungen unternommen werden, die jungen Menschen zu erreichen, die für rechtsextreme Propaganda und Aktivitäten besonders anfällig sind.
– Roma/Zigeuner Gemeinschaft
26. Die Roma/Zigeuner Bevölkerung war in den letzten Jahren das Ziel rassistischer Angriffe und Belästigung. 1995 verursachte ein Bombenangriff den Tod von vier Mitgliedern dieser Gemeinschaft. Es wurden auch Mißhandlungen von Roma/Zigeuner durch Polizeibeamte gemeldet und die Roma/Zigeuner Gemeinschaft sieht sich auch beim Zugang zu Wohnungen und Beschäftigung stark benachteiligt. Als die Roma/Zigeuner Minderheit 1993 als „Volksgruppe“ mit besonderen Rechten (staatliche finanzielle Unterstützung für Kulturprojekte, das Recht, einen beratenden Rat für die Regierung zu bilden, die Möglichkeit der zweisprachigen Schulausbildung usw.) anerkannt wurde, besserte sich die Lage vieler Roma/Zigeuner. Inzwischen heißt es jedoch, die Definition nach der Roma/Zigeuner unter die Kategorie der Volksgruppe fallen, schließe viele Roma/Zigeuner aus, die aber Langzeiteinwohner in Österreich sind.14 Weiterhin ist die Erweiterung der Definition zu erwägen nach der die Kategorien der Roma/Zigeuner den Status einer anerkannten Minderheitengruppe in Österreich erhalten.
Allgemeine Daten der nationalen Behörden
Aus Gründen der Konsistenz gab die ECRI in ihren CBC Berichten in diesem Kästchen nur die statistischen Daten aus den Erwiderungen der Regierungen auf den Fragebogen der ECRI wieder. Der Fragebogen wurde am 13. Juli 1994 an die österreichische Regierung geschickt.
Die ECRI übernimmt keine Verantwortung für die untenstehenden Daten.
Slowenen, Kroaten, Ungarn, Tschechen, Slowaken, Roma/Zigeuner (keine Zahlen) werden als „Volksgruppen“ anerkannt.
* Bevölkerung: 8 Millionen (1993). Diese Zahl entstammt der Veröffentlichung des Europarates „Jüngste demographische Entwicklungen in Europa“ (siehe Bibliographie)
BIBLIOGRAPHIE
Diese Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die bei der Überprüfung der Lage in Österreich herangezogen wurden. Sie deckt nicht alle unterschiedlichen Informationsquellen (Medienkontakte im Land, nationale NROs usw.), die verwendet wurden.
1. Erwiderung der österreichischen Behörden auf den Fragebogen der ECRI.
2. CRI (94) 2 und Anhang: Situation in den Mitgliedstaaten des Europarates bezüglich der von der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz überprüften Themen. Arbeitsdokumente der Mitglieder der ECRI, Dokument des Europarates
3. Jüngste demographische Entwicklungen in Europa, Europarat 1994
4. CDMG (94) 16 endgültige Fassung: Jüngste Entwicklungen in der Politik bezüglich Migration und Migranten, Dokument des Europarates
5. „Politischer Extremismus und Bedrohung der Demokratie in Europa“, Institut für jüdische Angelegenheiten
6. Tendenzen in der internationalen Migration, Jahresbericht 1993, OECD 1994
7. CRI (95) 2 rev: Rechtsmaßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz in den Mitgliedstaaten des Europarates, vorgelegt vom Schweizer Institut für vergleichende Rechtswissenschaften in Lausanne, Veröffentlichung des Europarates
8. Antisemitismus Weltbericht 1995, Veröffentlichung des Institutes für Jüdische Angelegenheiten
9. Jahresbericht 1995, Veröffentlichung der International Helsinki Federation for Human Rights
10. CERD/C/209/Add3: Bericht von Österreich an den Ausschuß zur Beseitigung von Rassendiskriminierung, öffentliches Dokument der Vereinten Nationen
11. CERD/C/158/Add1: Bericht von Österreich an den Ausschuß zur Beseitigung von Rassendiskriminierung, öffentliches Dokument der Vereinten Nationen
12. A/45/18: Bericht des Ausschusses zur Beseitigung von Rassendiskriminierung anläßlich der 45. Sitzung der Vollversammlung der Vereinten Nationen über Österreich
13. „Länderberichte über Menschenrechtspraktiken 1994“, US Außenministerium 1995
14. MMG-6 (96): 6. Konferenz der für Einwanderung zuständigen europäischen Minister, schriftliche Erklärung Österreichs, Dokument des Europarates
15. „Verhütung von Diskriminierung am Arbeitsplatz: Österreich“, Arbeitsdokument WP/95/51/EN der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
16. Verschiedene Berichte von Amnestie International über die vermeintliche Mißhandlung von Ausländern in Österreich
17. „Divide and Deport: Roma and Sinti in Austria“, Bericht des Europäischen Zentrums für die Rechte der Roma, September 1996
18. „Österreichische Einstellung gegenüber den Juden, Israel und dem Holocaust“, Erhebung des Gallup Instituts in Österreich im Auftrag des Amerikanischen Jüdischen Ausschusses, Januar 1992
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1 Der vom Schweizer Institut vorgelegte Bericht (Ref: CRI (98) 80) deckt die relevante Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarates ab und ist im Internet unter www.ecri.coe.int sowie auf Papier beim Sekretariat der ECRI erhältlich.
2. Die ersten vier Reihen beinhalten Berichte über Belgien, Bulgarien, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, die Russische Föderation, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz und das Vereinigte Königreich.
3 Berichte über Österreich, Lettland, Rumänien und die Ukraine
4 Anmerkung: Alle Entwicklungen nach dem 19. Juni 1998 sind nicht in der folgenden Analyse abgedeckt und werden bei den Schlußfolgerungen und Vorschlägen nicht berücksichtigt.
5 Diese Volksgruppen werden in Österreich nach dem Gesetz über Volksgruppen von 1976 anerkannt, gemäß dem Volksgruppen, Gruppen von österreichischen Staatsangehörigen sind, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die über eigene ethische Merkmale verfügen und in Teilen des Bundeshoheitsgebietes ansässig sind. Im folgenden Bericht wird der Begriff „Volksgruppe“ bei ausdrücklichem Bezug auf diese Gruppen und der Begriff „Minderheitengruppen“ bei allgemeinem Bezug auf Bevölkerungsgruppen verwendet, die Rassismus, Fremdenhaß, Antisemitismus und Diskriminierung ausgesetzt sind.
6 Der Begriff „Wanderarbeitnehmer“, der im folgenden in diesem Text verwendet wird, bezieht sich hauptsächlich auf Bürger aus Nichtmitgliedstaaten des EWR, die unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz in Österreich fallen.
7 Ein vollständiger Überblick über die in Österreich bestehende Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz wird in der Veröffentlichung CRI (98) 80 gegeben, die das Schweizer Institut für vergleichende Rechtswissenschaft für die ECRI vorbereitet hat (siehe Bibliographie).
8 Urteile des Verfassungsgerichtes vom 29. Juni 1995 und vom 30. November 1995
9 Siehe „Divide and Deport: Roma and Sinti in Austria“ (Bibliographie)
10 Bericht des Gallup Institutes in Österreich im Auftrag des Amerikanischen Jüdischen Komitees (siehe Bibliographie)
11 Es ist jedoch festzustellen, daß in den letzten Jahren einige Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien und einige lange Zeit ansässige Familienmitglieder von Ausländern auf den Arbeitsmarkt aufgenommen wurden.
12 Nichtstaatsbürger bezahlen ebenso viel nationale Arbeitslosenversicherung wie österreichische Bürger, aber die Dauer ihrer Zahlungen ist begrenzt. Wenn sie innerhalb des Zeitrahmens des gesetzlichen Arbeitslosengeldes keine Arbeit finden, wird das System der „Notstandsunterstützung“ angewendet. Nichtstaatsbürgern kann der Zugang zu dieser Notstandsunterstützung jedoch verweigert werden (siehe Bericht „Verhütung von Rassismus am Arbeitsplatz“, Bibliographie)
13 1996 gab es 290 Beschwerden und gemeldete Vorfälle, von denen 32 Fälle bestraft wurden. Quelle: Bericht des amerikanischen Außenministeriums 1996, in dem ein Bericht des Innenministeriums zitiert wird.
14 Siehe „Divide and Deport: Roma and Sinti in Austria“ (siehe Bibliographie)
Zuletzt aktualisiert am September 19, 2021 von eurogesetze
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