ANMERKUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUM BERICHT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION GEGEN RASSISMUS UND INTOLERANZ (ECRI) ÜBER ÖSTERREICH

Der folgende Anhang ist nicht Teil der Analyse und der Vorschläge über die Lage in Österreich von ECRI

ANHANG

ECRI weist darauf hin, dass die Analyse in diesem zweiten Bericht über Österreich vom 16. Juni 2000 stammt und dass alle nachfolgenden Entwicklungen nicht berücksichtigt wurden.

Gemäß dem länderspezifischen Verfahren von ECRI wurde eine nationale Verbindungsperson von den österreichischen Behörden ernannt, die einen vertraulichen Dialog mit ECRI über den Textentwurf über Österreich führte. ECRI berücksichtigte eine Reihe von Bemerkungen und nahm sie in ihren Bericht auf.

Nach diesem Dialog ersuchte der nationale Verbindungsoffizier explizit, folgende Beobachtungen von Seiten der österreichischen Behörden als Anhang zu dem Bericht von ECRI aufzunehmen.

ANMERKUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUM BERICHT
DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION GEGEN RASSISMUS
UND INTOLERANZ (ECRI) ÜBER ÖSTERREICH

„Allgemeine Anmerkungen

Der Bericht enthält einige Bemerkungen sehr allgemeiner Natur, insbesondere an Stellen, an denen auf “Berichte” von Fällen rassischer Diskriminierung durch staatliche Behörden und Organe verwiesen wird, ohne die konkreten Ereignisse weiter zu spezifizieren (z.B. Ziffer 10: (…) berichtete Vorfälle rassisch abwertenden Sprachgebrauchs und rassischer Vorurteile bei einigen RichterInnen (…)”). Detailliertere Informationen über diese Vorkommnisse, wie sie von den österreichischen Behörden wiederholt erbeten wurden, wären für die Untersuchung oder Klärung der Behauptungen hilfreich gewesen.

Betreffend die allgemeine Aussage über “zahlreiche Berichte über Vorfälle diskriminierenden und manchmal gewaltsamen Verhaltens der Polizei gegenüber eingewanderten Personen” (vgl. Ziffer 39) wird betont, dass der Kampf gegen rassistische, fremdenfeindliche oder antisemitische Einstellungen ein Schlüsselelement in der Ausbildung und Aufgabenerfüllung der österreichischen Polizeikräfte darstellt. Alle Beschwerden, darunter auch jene gegen einzelne Polizeibeamte, werden gründlich untersucht. Den Beschwerdeführern steht das gesamte Rechtsschutzsystem zur Verfügung, vor allem das Verfahren vor den unabhängigen Gerichten und den Unabhängigen Verwaltungssenaten.

Spezifische Anmerkungen

Ziffer 24: Das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung, welches auf “Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf im Bereich der sprachlichen und soziokulturellen Integration” verweist, wurde durch einen Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. Juli 2000 näher ausgeführt. Der Erlass führt aus, dass der Begriff “Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf” keinesfalls alle Kinder ausländischer Herkunft umfasst oder alle Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, sondern lediglich jene, deren Beherrschung der deutschen Sprache noch nicht ausreicht, um dem Unterricht zur Gänze folgen zu können. Der Erlass, der an die Schulleiter gerichtet ist, empfiehlt, dass der Anteil dieser Kinder pro Klasse ein Drittel nicht übersteigen sollte, um günstige Lernbedingungen für alle Schülerinnen und Schüler sicherzustellen und insbesondere den Lernfortschritt der genannten Gruppe zu erleichtern.

Ziffer 30: Die Bestimmungen über die Förderung von Volksgruppen nach der Definition des Volksgruppengesetzes 1976 werden in der Praxis mit der Maßgabe angewendet, dass auch jene Roma, welche nicht zur autochthonen Minderheit zählen, an bestimmten von der österreichischen Bundesregierung finanzierten Volksgruppenprojekten teilnehmen können.

Abschnitt II, Kapitel N: Die Bemerkungen von ECRI vermitteln den Eindruck, dass das von der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) bei den Nationalratswahlen im Oktober 1999 erzielte Ergebnis in erster Linie auf deren angeblich rassistischen und fremdenfeindlichen Wahlkampf zurückzuführen sei.

Unabhängig von der Frage, ob es zulässig ist, einen derart komplexen Vorgang wie eine Wahlwerbungskampagne pauschal als rassistisch und fremdenfeindlich zu bezeichnen, muss betont werden, dass unter keinen Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Erfolg der FPÖ bei den Wählern auf rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven beruhte. Es ist unbestritten, dass Wahlergebnisse – wie auch wissenschaftliche Untersuchungen zeigen – auf einer Vielzahl sozialer und politischer Faktoren beruhen.

Mehrere wissenschaftliche Untersuchungen über die Motive jener Wähler, die bei den letzten Wahlen für die FPÖ gestimmt haben, haben gezeigt, dass die Hauptgründe für die Unterstützung der FPÖ u.a. der Wunsch nach einem politischen Wechsel, strenge Maßnahmen gegen Korruption und die Modernisierung Österreichs waren. Erst an fünfter Stelle stand die Einwanderungspolitik, welche daher nicht im selben Ausmaß entscheidend war wie die oben genannten Gründe.

Darüber hinaus sollte in Erinnerung gerufen werden, dass der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Herrn Ahtisaari, den früheren Präsidenten von Finnland, Professor Frowein, den Direktor des Max-Planck-Instituts in Heidelberg und früheren Vizepräsidenten der Europäischen Menschenrechtskommission sowie Herrn Oreja, den früheren Generalsekretär des Europarates und früheren Außenminister von Spanien, beauftragt hat, unter anderem die Entwicklung der politischen Natur der FPÖ zu untersuchen. Während ECRI in ihrem Bericht Besorgnis über die Beteiligung der FPÖ an der gegenwärtigen Regierungskoalition ausdrückt (vgl. Ziffer 36), sollte bemerkt werden, dass der drei Monate später angenommene Bericht der drei genannten Personen zu folgender Schlussfolgerung kommt (Ziffer 113): Bei der Ausübung ihrer Regierungstätigkeit “haben die von der FPÖ gestellten Minister im großen und ganzen die Verpflichtungen der Regierung beachtet” (etwa in Bezug auf “Respekt, Toleranz und Verständnis für ale Menschen, ungeachtet ihrer Herkunft, Religion oder Weltanschauung”, vgl. Ziffer 85 des Berichts von Hrn. Ahtisaari, Hrn. Frowein und Hrn. Oreja, angenommen am 8. September 2000 in Paris).

Abschnitt II, Kapitel O:

Ziffer 41: In Zusammenhang mit dem Wunsch nach Einrichtung einer unabhängigen Kommission sollte betont werden, dass gemäß Sicherheitspolizeigesetz der Menschenrechtsbeirat befugt ist, Kommissionen zu unangekündigten Besuchen an jeder Dienststelle der Sicherheitsexekutive und an jedem Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive anzuweisen. Eine derartige Kommission besteht aus unabhängigen Experten unter der Leitung einer auf dem Gebiet der Menschenrechte angesehenen Persönlichkeit.

Ziffern 42, 43, 44: Es ist sichergestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die ständige Sonderkommission im Bundesministerium für Inneres unverzüglich über alle Beschwerden über behauptete Misshandlungen durch Polizeibeamte informiert werden. Im Zusammenhang mit Festnahmen und gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Misshandlungsvorwürfen wird auf den Erlass vom 4. Dezember 1996 betreffend “Dokumentation von Verletzungen bei freiheitsentziehenden Maßnahmen” verwiesen. Dieser Erlass stellt u.a. sicher, dass eine andere Dienststelle oder an der Amtshandlung nicht beteiligte Beamte die gesamten notwendigen Beweise mit Bezug zu Beschwerden über behauptete Misshandlungen unverzüglich aufnehmen. Aufgrund einer Dienstanweisung ist eine genaue ärztliche Befundaufnahme und die Erstellung eines Gutachtens durch den Polizeiamtsarzt sichergestellt.

Ziffer 45: Der Menschenrechtsbeirat hat im Oktober 1999 32 Empfehlungen zu den sogenannten “Problemabschiebungen” erlassen; ihrer wirkungsvollen Umsetzung wird von den zuständigen Behörden höchste Aufmerksamkeit gewidmet. Darüber hinaus bestehen seit Mai 1999 besondere Richtlinien für Abschiebungen auf dem Luftweg. Demzufolge werden Abschiebungen auf dem Luftweg, bei denen eine Begleitung erforderlich ist, nur von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Zur Sicherstellung der Flugtauglichkeit hat längstens 24 Stunden vor der Abschiebung eine ärztliche Untersuchung stattzufinden, deren Ergebnis in einem Formular festzuhalten ist.

Ziffer 46: Österreich ist bemüht, die Bedeutung der Menschenrechte in allen Bereichen der Aus- und Fortbildung zu vermitteln, insbesondere im Bereich der Exekutive. Die nachstehenden Schulungsveranstaltungen werden u.a. zur Vorbeugung von Vorurteilen und Diskriminierungen und zur Handhabung von Konfliktsituationen durchgeführt:

■ Angewandte Psychologie zur Stärkung der sozialen Handlungskompetenz; Rhetorik, Kommunikationstechnik und Konflikthandhabung; Führungsverhalten, Bewusstseinsbildung im Hinblick auf die Bedeutung der Menschenrechte;

■ Menschenrechte, Grundfreiheiten und Verfassung; Seminarreihe “Situation von und Umgang mit AusländerInnen”; Projekt “Polizei und AfrikanerInnen” zur Verbesserung der täglichen Kontakte zwischen Polizeibeamten und AfrikanerInnen; Projekt “Wie ist die Haltung der Exekutive gegenüber Fremden in Österreich und wie geht sie mit ihnen um?”; Projekt PAVEMENT zur erfolgreichen Umsetzung von Artikel 13 EGV am Beispiel der Exekutive;

■ Woche der Menschenrechte im Rahmen des Europarats-Programmes “Police and Human Rights 1997 – 2000”.”

Zuletzt aktualisiert am September 19, 2021 von eurogesetze

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