Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz

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Zweiter Bericht über Österreich

Verabschiedet am 16. Juni 2000
Straßburg, den 3. April 2001

Einleitung

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist ein Organ des Europarates, das sich aus unabhängigen Mitgliedern zusammensetzt. Ihr Ziel ist die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf gesamteuropäischer Ebene im Hinblick auf den Schutz der Menschenrechte.

Einer der Pfeiler des Arbeitsprogramms von ECRI ist der länderspezifische Ansatz, bei dem die Situation in Bezug auf Rassismus und Intoleranz in jedem Mitgliedstaat des Europarates analysiert und Vorschläge zur Lösung der aufgezeigten Probleme unterbreitet werden.

Ende 1998 schloss ECRI die erste Runde der Länderberichte über alle Mitgliedstaaten ab. Der erste Bericht von ECRI über Österreich stammt vom 19. Juni 1998 (veröffentlicht im März 1999). Die zweite Phase des länderspezifischen Ansatzes begann im Januar 1999 und beinhaltet die Ausarbeitung eines zweiten Berichts über jedes Mitgliedsland. Ziel dieses zweiten Berichts ist die Weiterverfolgung der Vorschläge aus den ersten Berichten, die Aktualisierung der hierin enthaltenen Informationen sowie eine tiefgreifendere Analyse einiger Themen, die in dem fraglichen Land von besonderem Interesse sind.

Ein wichtiger Teil der länderspezifischen Arbeit von ECRI ist der vertrauliche Dialog mit den nationalen Behörden des fraglichen Landes, bevor der Bericht endgültig angenommen wird. In der zweiten Runde der Länderberichte werden Kontaktbesuche für die Berichterstatter von ECRI organisiert, bevor der zweite Bericht ausgearbeitet wird.

Der Kontaktbesuch in Österreich fand vom 27. bis 29. März 2000 statt. Bei diesem Besuch trafen die Berichterstatter mit Vertretern der verschiedenen Ministerien und der öffentlichen Verwaltungen zusammen, die für die Fragen, die in den Aufgabenbereich von ECRI fallen, zuständig sind. ECRI dankt den nationalen Behörden in Österreich für die gute Zusammenarbeit bei der Organisation der Kontaktbesuche, insbesondere den verschiedenen Vertretern, die die Delegation empfangen haben und ihr so viele wertvolle Informationen über ihren Zuständigkeitsbereich gaben. ECRI möchte auch der österreichischen Verbindungsperson für die Effizienz und Zusammenarbeit danken, die die Berichterstatter von ECRI sehr schätzten.

Weiterhin möchte ECRI allen Vertretern der NROs, mit denen die Berichterstatter bei ihrem Kontaktbesuch zusammenkamen, für die nützlichen Beiträge danken, die sie geleistet haben.

Der folgende Bericht wurde von ECRI in Eigenverantwortung verfasst. Er behandelt die Lage am 16. Juni 2000. Alle Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse nicht abgedeckt oder bei den Schlussfolgerungen und Vorschlägen von ECRI in Betracht gezogen.

Zusammenfassung

In den letzten Jahren hat Österreich einige Schritte zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenhass ergriffen, einschließlich der Annahme von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Mitgliedern aus Minderheitengruppen zur Bildung, sowie die Verbesserung ihrer schulischen Leistung, die Sensibilisierung der Verantwortlichen und der breiten Öffentlichkeit für Themen wie Rassismus und Diskriminierung und die Einrichtung eines beratenden Gremiums für Menschenrechte, das die Einhaltung der Menschenrechte bei der Polizeiarbeit überwacht.

Rassismus, Fremdenhass und Diskriminierung bestehen jedoch weiterhin und betreffen insbesondere Nicht-EU-Bürger – besonders Einwanderer, Asylbewerber und Flüchtlinge – aber auch österreichische Staatsbürger ausländischer Herkunft. Menschen aus Afrika leiden besonders unter diesem Phänomen. Die meisten Rechtsbestimmungen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung scheinen keinen effektiven Schutz vor diesem Phänomen zu bieten. Besonders besorgniserregend ist die weitverbreitete Verwendung von rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda in der Politik. Auch das Verhalten und die Einstellung der Polizei gegenüber Minderheitengruppen geben Anlass zu großer Sorge.

Im folgenden Bericht empfiehlt ECRI den österreichischen Behörden weitere Aktionen zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhass, Diskriminierung und Intoleranz in einigen Bereichen durchzuführen. Diese Empfehlungen umfassen unter anderem die Notwendigkeit eines angemessenen und effektiven Gesetzesrahmens zur Bekämpfung dieses Phänomens sowie die Sicherstellung, dass die Einwanderungs- und Integrationspolitik eine echte soziale Kohäsion zwischen den Mitgliedern verschiedener Gemeinschaften in Österreich fördert. ECRI verweist auch auf die Notwendigkeit, konkret auf rassistisches oder diskriminierendes Verhalten von Seiten der Polizei effizienter zu reagieren und allgemein die Gesetzeshüter gegen Rassismus, Diskriminierung und Intoleranz zu sensibilisieren. Dringende Maßnahmen sind notwendig, um die Verwendung von rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda in der Politik zu bekämpfen.

TEIL 1: ÜBERBLICK ÜBER DIE SITUATION

A. Internationale Rechtsinstrumente

1. Österreich hat zahlreiche internationale Rechtsinstrumente zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz unterzeichnet und ratifiziert. Seit der Veröffentlichung des ersten Berichts von ECRI unterzeichnete Österreich im Mai 1999 die Revidierte Europäische Sozialcharta. ECRI begrüßt diese Entwicklung und drängt auf eine baldige Ratifizierung dieses Instrumentes durch die österreichischen Behörden. In Bezug auf die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen, die Österreich unterzeichnet hat, erklärten die Behörden, dass die Ratifizierung dieses Instrumentes vorbereitet wird. ECRI setzt sich für einen raschen Abschluss dieses Verfahrens ein. Wie im ersten Bericht von ECRI zu lesen stand, hat Österreich die UNESCO-Konvention über die Bekämpfung von Diskriminierung in der Bildung nicht ratifiziert, da es Vorbehalte bei der Sicherstellung einiger Bestimmungen der Gesetze für Minderheitenschulen gab, die nach der Konvention nicht zulässig sind. ECRI ist jedoch der Auffassung, dass die Ratifizierung dieses Instrumentes den rechtlichen Schutz vor Diskriminierung in einem wesentlichen Bereich verstärken würde und wiederholt daher ihre Aufforderung an Österreich, die notwendigen Änderungen in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorzunehmen und dieses Instrument zu ratifizieren. ECRI verweist ebenfalls erneut darauf, dass Österreich die Europäische Konvention über den Rechtsstatus von Migranten unterzeichen und ratifizieren sollte, insbesondere angesichts der beträchtlichen Zahl von Nichtstaatsbürgern, die in Österreich leben und arbeiten. ECRI fordert die Behörden ebenfalls auf, die Unterzeichnung und Ratifizierung einer anderen Konvention des Europarates, der Konvention über die Teilhabe von Ausländern am öffentlichen Leben auf kommunaler Ebene, zu erwägen.

2. ECRI wurde davon unterrichtet, dass die österreichischen Behörden derzeit die Annahme von Artikel 14 der UN-Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung erwägen, der vorsieht, dass Einzelbeschwerden vom Ausschuss zur Beseitigung von Rassendiskriminierung geprüft werden können. ECRI fordert daher die österreichischen Behörden auf, den Artikel unverzüglich anzunehmen.

B. Verfassungsbestimmungen und andere Bestimmungen

3. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht feststellte, enthalten die verschiedenen Gesetze und Bestimmungen der österreichischen Verfassung Gleichbehandlungsklauseln mit unterschiedlicher Reichweite. Insbesondere das Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973, das die Anwendung der internationalen Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung vorsieht, verbietet jede Form von Diskriminierung durch die staatlichen Einrichtungen einschließlich der Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Artikel 1 (Abs. 1) des Gesetzes sieht vor, dass „der Gesetzgeber und die Verwaltung keine Unterschiede allein aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationaler oder ethnischer Herkunft machen dürfen“. Art. 1 (Abs. 2) legt dar, dass die obengenannte Bestimmung nicht verhindert, dass österreichische Bürger Sonderrechte erhalten können oder Sonderregelungen unterliegen, wenn diese nicht im Gegensatz zu Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen. ECRI bemerkt, dass diese Verfassungsbestimmungen, wie bereits mehrmals vom Verfassungsgerichtshof1 ausgelegt, die staatlichen Behörden daran hindern zwischen österreichischen Staatsbürgern und Nichtstaatsbürgern zu unterscheiden, es sei denn die unterschiedliche Behandlung ist ausreichend begründet und nicht unverhältnismäßig. ECRI ist der Auffassung, dass Art. 14 nur im Hinblick auf die Nutznießung bestimmter spezifischer Rechte und Freiheiten vor Diskriminierung schützt. Die oben erwähnten Verfassungsbestimmungen können nach ihrer Auffassung nicht alle möglichen Formen ungerechtfertigter Diskriminierung oder die unterschiedliche Behandlung von österreichischen Staatsangehörigen und Nichtstaatsbürgern verhindern. In Erwägung der Tatsache, dass diskriminierende Handlungen selten „allein“ auf Rasse, Hautfarbe, nationale oder ethnische Herkunft zurückgehen und dass der Grund der Diskriminierung normalerweise mit anderen Motiven einhergeht, stellt sich ECRI die Frage, ob nicht eine andere Formulierung von Artikel 1 (Absatz 1) des Verfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 einen umfassenderen Schutz vor Diskriminierung bieten würde.

C. Strafrechtliche Bestimmungen

4. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht vermerkte, enthält das österreichische Strafgesetzbuch Bestimmungen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz. Hierzu gehört Artikel 283 (Absatz 1), der die Anstiftung zu feindlichen Handlungen gegen eine Kirche oder religiöse Gemeinschaft in dem Land oder gegen eine Gruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder religiösen Gemeinschaft, Rasse, Volk, Volksgruppe oder Staat unter Strafe stellt, und Artikel 283 (Absatz 2), der die Volksverhetzung gegen eine solche Gruppe oder ihre Beleidigung oder menschenverachtende Verunglimpfung verbietet. Artikel 115 belegt die öffentliche Beleidigung, Verletzung oder Androhung der Verletzung mit Strafe. Gemäß Artikel 117 (Absatz 3) wird eine Straftat nach Artikel 115 ex officio vom Generalstaatsanwalt verfolgt, vorausgesetzt, dass sie aufgrund der Zugehörigkeit des Verletzten zu einer der in Artikel 283 genannten Gruppen verübt wurde und eine Verletzung der Menschenwürde darstellt. Zusätzlich sieht Artikel 33 (Absatz 5) rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe als besonders erschwerenden Umstand einer Straftat an. Weitere strafrechtliche Bestimmungen sind im Verbotsgesetz enthalten. Dieses Gesetz stellt die Gründung, Unterstützung und Förderung von nationalsozialistischen Organisationen unter Strafe, deren Ziel die Untergrabung der Souveränität des Staates oder die Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist, sowie die Beteiligung an solchen Organisationen und Handlungen, die den Zielen solcher Organisationen dienen, einschließlich der Leugnung oder Banalisierung der nationalsozialistischen Verbrechen mit Hilfe von Mitteln, die vielen Menschen zugänglich sind.

5. ECRI stellt in den letzten Jahren eine beträchtliche Zahl von Rechtsfällen und verhängten Sanktionen fest, die nach dem Verbotsgesetz Straftaten sind. Sie fordert die österreichischen Behörden auf, weiterhin die Organisationen oder Bewegungen nationalsozialistischer Ideologie zu bekämpfen, indem sie diese Bestimmungen effektiv umsetzen. In diesem Zusammenhang wiederholt ECRI seine Forderung, die Verbreitung von rassistischem Material zu verhindern.

6. Die Anwendung der im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen ist stark eingeschränkt. Dies lässt sich teilweise dadurch erklären, dass Artikel 283 des Strafgesetzbuches eine Ergänzung zu den Bestimmungen im Verbotsgesetz ist, in dem ungesetzmäßiges Verhalten, das eine Straftat nach den beiden Absätzen von Artikel 283 darstellt, in der Tat als Straftat nach dem Verbotsgesetz bestraft wird. Nach Auffassung von ECRI gibt es jedoch vielleicht noch andere Gründe dafür, warum die Bestimmungen des Strafgesetzbuches so wenig angewendet werden. ECRI stellt zum Beispiel fest, dass Artikel 283 (Absatz 1) nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Tatbestand der Aufwiegelung, die die öffentliche Ordnung gefährdet, erfüllt ist und eine spezifische Gruppe betrifft. ECRI fordert die österreichischen Behörden auf, die Anwendung dieses Artikels zu prüfen und die notwendigen Änderungen in diesem Artikel anzubringen, damit das Strafrechtssystem effektiv auf jeden Tatbestand der Aufwiegelung zu Rassenhass reagieren kann, auch wenn er sich nicht gegen eine spezifische Gruppe richtet oder nicht als Bedrohung der öffentlichen Ordnung angesehen wird. In diesem Zusammenhang verweist ECRI erneut auf die Bedeutung von Maßnahmen zur Sensibilisierung der Beschäftigten in der Strafrechtspflege sich gegen jede rassistische Handlung und Aufwiegelung zu Rassenhass aktiv einzusetzen.

7. ECRI ist ebenfalls der Auffassung, dass die Kontrolle der Anwendung aller strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz verbessert werden könnte. Wie bereits im ersten Bericht erwähnt, stellt ECRI fest, dass die offizielle Statistik immer noch nicht unterscheidet zwischen allgemeinen Verletzungen und rassistischen Verletzungen, die beide nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt werden. Weiterhin verweist ECRI auf die Bedeutung von Daten über die Anwendung der Bestimmungen, die härtere Strafen für alle Straftaten vorsehen, die einen rassistischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund haben.

D. Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts

8. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht feststellte, gibt es in Österreich einige Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts, die sich speziell auf die Rassendiskriminierung beziehen. Diese sind in Artikel IX (1) Nr. 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) und in Artikel 87 der Gewerbeordnung enthalten. Die entsprechende Bestimmung des EGVG untersagt ungerechtfertigte Äußerungen von Vorurteilen gegen Personen aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnische Ursprungs sowie die Behinderung einer Person am Betreten eines öffentlichen Lokales oder an der Nutzung von Diensten, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, obwohl die Sanktionen hier minimal sind. Weiterhin ist nach Artikel 87 des Handelgesetzbuches Diskriminierung ein Grund, einem Täter die Gewerbeerlaubnis zu entziehen. Die oben erwähnten Bestimmungen scheinen jedoch so gut wie nie angewendet zu werden. Sie wurden aufgrund ihrer juristisch vagen Formulierung kritisiert, da sie nicht konkret festlegen, welches Verhalten der Gesetzgeber verbieten will. ECRI fordert die österreichischen Behörden auf, sich mit der effektiven Umsetzung der bestehenden Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts im Bereich Rassendiskriminierung auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang ist ECRI der Auffassung, dass es notwendig ist, einerseits das Bewusstsein der allgemeinen Öffentlichkeit für ihre Rechte und andererseits das Bewusstsein der Juristen zu fördern.

9. ECRI befürchtet jedoch, dass die bestehenden Instrumente des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht ausreichen, um effektiv die Diskriminierung in so wichtigen Bereichen wie Beschäftigung und Wohnungsbau zu bekämpfen, wo stichhaltig bewiesen ist, dass die Probleme fortbestehen. ECRI ist der Auffassung, dass das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz nicht ausreicht, um Diskriminierung aufgrund von Rasse oder Nationalität zu verhindern und wiederholt daher, dass sowohl die Umsetzung der bestehenden Bestimmungen verbessert als auch die Annahme umfassenderer Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechtes gegen Diskriminierung unter anderem in der Beschäftigung und im Wohnungsbau, auch im privaten Sektor, angenommen werden müssen. In diesem Zusammenhang stellt ECRI mit Interesse fest, dass das Justizministerium gerade die Frage der Annahme einer Anti-Diskriminierungs-gesetzgebung prüft. ECRI vermutet, dass diese Frage auch im Rahmen der derzeitigen Entwicklungen in der Europäischen Union bezüglich der Anwendung von Artikel 13 des Amsterdamer Vertrags geprüft wird. ECRI hofft auf einen schnellen und erfolgreichen Abschluss dieses Verfahrens und verweist, wie unten erwähnt2, auf die grundlegende Rolle eines Fachorgans zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz bei der Kontrolle der Umsetzung einer solchen Anti-Diskriminierungsgesetzgebung.

E. Verwaltung der Justiz

10. ECRI nimmt mit Besorgnis Berichte über herabwürdigende Äußerungen und Rassenstereotypisierung einiger Richter in Ausübung ihrer Funktion oder in der Öffentlichkeit zur Kenntnis. ECRI stellt fest, dass die österreichischen Behörden Erhebungen über das Auftreten von Diskriminierung im Gerichtswesen durchgeführt haben und ermutigt sie in ihren Bemühungen, Probleme in diesem Bereich aufzuzeigen und anzugehen.

– Rechtshilfe

11. Es gibt keine besondere Bestimmung über die kostenlose Rechthilfe für Opfer von rassistischen Handlungen oder Rassendiskriminierung. Nach Ansicht von ECRI könnte die Frage der Rechtshilfe für mutmaßliche Opfer von Rassendiskriminierung im Zusammenhang mit der Annahme einer Anti-Diskriminierungsgesetzgebung geprüft werden.

F. Fachorgane und andere Institutionen

12. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht feststellte, ist das österreichische Büro des Volksanwaltes damit betraut, alle Klagen über Mißstände in der öffentlichen Verwaltung zu prüfen. Obwohl ein Teil der in diesem Büro vorgebrachten Klagen von Ausländern eingereicht wird, insbesondere Klagen über das Verhalten von Polizeibeamten und über die Anwendung des Asylgesetzes und Asylverfahrens, haben die Volksanwälte erklärt, es sei unmöglich, ausgehend von diesen Fällen, einen Trend zu diskriminierenden Handlungen oder Praktiken von Seiten der öffentlichen Verwaltung zu erkennen. In ihrem ersten Bericht schlug ECRI die Einrichtung einer spezialisierten Institution vor, die sich insbesondere mit Rassismus, Intoleranz und Diskriminierung auseinandersetzt, mit denen Mitglieder von Minderheitengruppen und besonders Nichtstaatsbürger konfrontiert werden. In diesem Zusammenhang lenkt ECRI die Aufmerksamkeit der österreichischen Behörden auf die allgemeine politische Empfehlung Nr. 2 über Fachorgane zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene. Wie bereits oben erwähnt3, sollte nach Ansicht von ECRI die Einrichtung einer solchen Institution im Rahmen der Annahme der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung und im Hinblick auf die wichtige Rolle, die sie bei der Kontrolle der Umsetzung einer solchen Gesetzgebung spielen könnte, geprüft werden.

13. Wie ECRI bereits in ihrem ersten Bericht feststellte, wurden im Bundeskanzleramt für jede anerkannte ethnische Minderheit Beratungsstellen eingerichtet. Diese Organe, die sich aus Mitgliedern der betroffenen ethnischen Minderheit, Vertretern der Kirche und Mitgliedern anderer repräsentativer Organe zusammensetzen, beraten die Bundesregierung, den Bundeskanzler und andere Minister in Minderheitenbelangen und bieten auf Anfrage der Landesregierung Unterstützung an. ECRI unterstützt die Weiterführung der Aktivitäten dieser Organe und regt eine regelmäßige Auswertung ihrer Effizienz an. ECRI stellt weiterhin die Einsetzung von Menschenrechtskoordinatoren in allen Bundesministerien und den Regierungen aller Bundesländer fest.

G. Bildung und Sensibilisierung

14. ECRI nimmt die Sensibilisierungsbemühungen der österreichischen Behörden gegen Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz zur Kenntnis sowie die Veröffentlichung von Untersuchungen zu diesem Thema unter der Schirmherrschaft des Ministeriums für Wissenschaft und Verkehr, die von Mitmenschen in Schlüsselpositionen wie Journalisten und Beamten verwendet werden können. Sie verweist auch auf die Initiativen zur Bereitstellung von Informationen, Ratschlägen und die Ausbildung in diesen Themen, insbesondere in den Schulen. ECRI regt die Behörden an, die Auswirkungen dieser Initiativen zu bewerten und sie auszubauen. Den Lehrern steht auch Lehrmaterial zur Verfügung, das auf die Bekämpfung von Rassismus und Stereotypen abzielt. ECRI fordert die Behörden auf sicherzustellen, dass dieses Material im Unterricht entsprechend eingesetzt wird.

15. ECRI verweist auf die Bedeutung einer angemessenen interkulturellen Erziehung. Wie bereits im ersten Bericht von ECRI erwähnt, ist die „interkulturelle Erziehung“ als pädagogisches Prinzip in das Schuljahr 1991/1992 aufgenommen worden. Ziel ist es, das gegenseitige Verständnis zwischen Schülern mit unterschiedlichem Hintergrund zu gewährleisten, ihnen die Unterschiede und Ähnlichkeiten näher zu bringen und Rassismus, Ethno- und Eurozentrismus zu bekämpfen. Es handelt sich jedoch nicht darum, dieses Prinzip als ein getrenntes Fach an sich zu betrachten, sondern den Lehrern wird empfohlen, bestimmte Themen in allen Fächern anzusprechen. Nach Ansicht von ECRI ist es äußerst wichtig, dass alle Lehrer hierfür ausgebildet werden. Es sollte sichergestellt werden, dass sie dieses Prinzip in ihrem täglichen Unterricht anwenden. ECRI ist der Auffassung, dass für eine echte interkulturelle Erziehung die Lehrpläne, Schulbücher und andere Lehrmaterialien regelmäßig überprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass sie effektiv zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz beitragen. Obwohl Bemühungen in diesem Bereich angestellt wurden, ist ECRI der Ansicht, dass diese verstärkt und fortgeführt werden sollten.

H. Aufnahme und Status von Nichtstaatsbürgern

– Einwanderung

16. Wie im ersten Bericht von ECRI erwähnt, hat Österreich nach dem wachsenden Zustrom von Einwanderern in den neunziger Jahren Maßnahmen zur Verringerung der Einreise von Einwanderern in das Land ergriffen. Seit dem 1. Januar 1998 sind das neue Ausländergesetz und das Asylgesetz in Kraft, die unter anderem die Bestimmungen des Schengener Abkommens und die Konvention von Dublin beinhalten. Das Ausländergesetz reformierte die Gesetzgebung für Einreise und Aufenthalt sowie für die Integration der gesetzlich in Österreich ansässigen ausländischen Bevölkerung. Nach Ansicht der österreichischen Behörden besteht das Hauptziel des Gesetzes darin, den Einwohnern, die seit langer Zeit legal ansässig sind, eine Aufenthaltssicherheit zu bieten und bei der Integration der bereits in Österreich lebenden ausländischen Bevölkerung Priorität einzuräumen. Das Gesetz sieht daher eine strengere Kontrolle der Einwanderung vor sowie die Einrichtung einer besonderen Jahresquote, die hauptsächlich durch Familienzusammenführungen ausgeschöpft wird. Potentielle Einwanderer müssen sich aus dem Ausland bewerben.

17. Durch das Gesetz wurde ein Integrationsrat im Februar 1998 eingesetzt. Der Rat berät das Innenministerium in Belangen, die die Integration von Ausländern und die Vergabe des humanitären Status (ein neuer Status, der im Ausländergesetz festgelegt ist) für Menschen betreffen, die sich illegal in Österreich aufhalten.

18. ECRI begrüßt zwar die Bedeutung, die der Integration beigemessen wird, ist jedoch insgesamt der Auffassung, dass die Einwanderungspolitik weiterhin stark vom Prinzip des Gastarbeiters beeinflusst ist. Dies zeigt auch die lange Zeit, die die Familienangehörigen des Einwanderers, die ihm nach Österreich gefolgt sind, warten müssen, bis sie arbeiten dürfen.4 Nach Ansicht von ECRI wirkt sich die relative Unsicherheit über den Status von Einwanderern aufgrund eines solchen Ansatzes auf die Möglichkeit der Einwanderer aus, sich zu organisieren, um ihre gemeinsamen Interessen zu verteidigen sowie auf das Entstehen einer sozialen, intellektuellen und wirtschaftlichen Elite ausländischer Herkunft in diesem Land. In diesem Zusammenhang stellt ECRI fest, dass die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf Gemeindeebene, insbesondere bei den Gemeindewahlen, offensichtlich kein Thema einer öffentlichen Debatte ist. Wie oben erwähnt5, regt sie die österreichischen Behörden an, sich mit dieser Frage zu beschäftigen.

– Flüchtlinge und Asylbewerber

19. ECRI stellt fest, dass das Asylgesetz, das seit Januar 1998 in Kraft ist, positive Elemente enthält, die dem Flüchtling Schutz bieten, insbesondere bei Berufung gegen Asylbescheide. ECRI ist jedoch darüber besorgt, dass Asylbewerber manchmal festgehalten werden, während ihr Antrag geprüft wird. Es besteht auch Besorgnis über den Einsatz übertriebener Gewalt bei der Abschiebung und die Misshandlung von Asylbewerbern während der Polizeiaktionen zur Bekämpfung des Drogenhandels. ECRI verweist darauf, dass Asylbewerber, selbst wenn sie von den Behörden abgewiesen werden, nicht wie Verbrecher behandelt werden dürfen. Dies ist bei allen Maßnahmen zu berücksichtigen.

20. Das Bundesgesetz über die Rechtshilfe für Asylbewerber enthält eine Bestimmung über die Sozialhilfe für Asylbewerber im Rahmen des „Bundeshilfsplans“ während des Asylverfahrens. Obwohl einige Asylbewerber Anspruch auf diese Hilfe haben und andere Beihilfen der Bundesländer erhalten, scheint ein Großteil der Asylbewerber keine Sozialhilfe zu beziehen. ECRI ist der Auffassung, dass die österreichischen Behörden sicherstellen sollten, dass die Asylbewerber nicht mittellos sind, während sie auf die Prüfung ihres Asylanspruches warten. Sie betont in diesem Zusammenhang, dass solche schlechten Bedingungen die Vorurteile, Stereotypen und Feindseligkeit gegen diese Personen nur noch verstärken.

– Allgemeine Stimmung in Bezug auf die Einwanderer

21. ECRI ist besorgt über die negative Stimmung in Österreich gegenüber Nicht-EU- Bürgern, insbesondere gegenüber Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen. Nach Ansicht von ECRI hat die weite Verbreitung von Stereotypen und Vorurteilen gegenüber diesen Menschen wesentlich dazu beigetragen, ein solches Klima zu schaffen. Diese Situation scheint zumindest teilweise mit der Verwendung rassistischer und fremdenfeindlicher Propaganda einiger politischer Parteien in Österreich in Zusammenhang zu stehen. ECRI beschäftigt sich mit diesem besonderen Aspekt in Abschnitt II dieses Berichtes. Sie äußert hier jedoch ihre Besorgnis über die Auswirkung dieser Situation auf die Einwanderungs- und Asylpolitik, die immer stärker von der Vorstellung des Ausländers als Gefahr und Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die wirtschaftliche Stabilität und den sozialen Frieden geprägt ist. ECRI ist der Ansicht, dass dieser Trend die Bemühungen zur Entwicklung einer Kultur der Toleranz und der Achtung der Unterschiede in Österreich zunichte macht und eine gefährliche Entwicklung für den sozialen Zusammenhalt der Menschen in diesem Land darstellt.

I. Zugang zu den öffentlichen Diensten

– Zugang zu den Sozialdiensten wie Gesundheitswesen, sozialer Schutz, Wohnungsbau und Zugang zu öffentlichen Orten

22. Es gab Berichte über die Diskriminierung von Ausländern und Mitgliedern „sichtbarer Minderheiten“ auf dem Wohnungsmarkt und beim Zugang zu öffentlichen Orten. Wie oben erwähnt, scheinen die bestehenden Bestimmungen des Zivilrechtes keinen ausreichenden Schutz hiervor zu bieten.6 ECRI betont die Notwendigkeit, klare Rechtsvorschriften zu haben, die auch korrekt umgesetzt werden und Diskriminierung in diesen Bereichen verbieten. In diesem Zusammenhang fordert sie die Behörden auf, dafür zu sorgen, dass der Wohnungsbau und der Zugang zu öffentlichen Orten von der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung abgedeckt werden, deren Annahme gegenwärtig erwogen wird.7

– Zugang zur Bildung

23. ECRI erkennt die Bemühungen beim Zugang zur Bildung an, die sich günstig auf das Ungleichgewicht bei der Vertretung von Einwandererkindern in den verschiedenen Schularten in Österreich auswirken kann (insbesondere im Gymnasium und den höheren technischen Fach- und Berufsschulen), fordert jedoch erneut weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Situation. Sie ist der Ansicht, dass es äußerst günstig wäre, einerseits den Unterricht der Muttersprache der Kinder zusätzlich zur deutschen Sprache anzuregen und auszuweiten und andererseits Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Möglichkeit zu geben, Deutsch zu lernen. Beim ersten Punkt stellt ECRI interessante Initiativen fest, zum Beispiel wird in einigen Grundschulen die Alphabetisierung zweisprachig betrieben. Sie ist der Auffassung, dass ähnliche Initiativen angeregt und ausgeweitet werden sollten. Zusätzlich sollte, wie im ersten Bericht vorgeschlagen, ein besonderes Augenmerk auf die Anstellung und Ausbildung von Lehrern aus Minderheitengruppen gelegt werden. Im Fach Deutsch als Fremdsprache ist die Zahl der Lehrer zwar gestiegen (laut Regierung etwa 1700 zusätzliche Stellen), jedoch sollte nach Ansicht von ECRI sichergestellt werden, dass sie für ihre Aufgabe auch gut ausgebildet sind. Um eine einheitlichere Vertretung von Einwandererkindern in allen Schulen Österreichs zu erreichen, müssen die Maßnahmen zur Erfüllung der Bedürfnisse der Einwanderer- und Flüchtlingsgemeinschaften auch auf die höhere Bildung ausgeweitet werden. Dies beinhaltet nicht nur Programme für den Unterricht von Deutsch als Fremdsprache und Lehrpläne für die Unterweisung in anderen Muttersprachen, sondern auch einen interkulturellen Ansatz im allgemeinen sowie neue Lehr- und Lernmethoden. Auch Maßnahmen zur Sensibilisierung und stärkeren Beteiligung der Eltern an der Ausbildung ihrer Kinder wären nützlich.

24. ECRI hat mit großer Besorgnis vernommen, dass die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), die inzwischen Teil der Regierungskoalition geworden ist, vorgeschlagen hat, den Anteil einer bestimmten Kategorie von Kindern in der Klasse auf 30% zu begrenzen. Obwohl nicht klar ist, ob dieser Vorschlag ausländische Kinder betrifft oder Kinder, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, scheint man davon auszugehen, dass diese Kinder die deutsche Sprache nicht gut genug beherrschen. Die österreichischen Behörden stellten fest, dass das Programm der Bundesregierung sich auf „Schüler bezieht, die sprachlich bei der sozio-kulturellen Integration“ unterstützt werden müssen. ECRI fordert die österreichischen Behörden auf, diese Politik nicht fortzusetzen und sicherzustellen, dass ähnliche Maßnahmen auf lokaler Ebene ebenfalls gestoppt werden.

J. Beschäftigung

25. Die Menschenrechtsorganisationen prangern diskriminierende Praktiken, insbesondere bei der Anstellung an. Solche Praktiken scheinen besonders Ausländer, aber auch österreichische Staatsbürger ausländischer Herkunft zu betreffen.

26. Obwohl das Gesetz zur Beschäftigung von Ausländern die Beschäftigung von Ausländern zu niedrigeren Gehältern oder schlechteren Arbeitsbedingungen als die für die einheimischen Arbeiter festgelegten verbietet, ist ECRI der Ansicht, dass dies keinen ausreichenden Rechtsschutz und Sanktionen gegen alle diskriminierenden Praktiken im Bereich Beschäftigung bietet. Diese Bestimmungen decken nicht die Diskriminierung bei der Anstellung ab. ECRI fordert die österreichischen Behörden auf, die Annahme einer umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzgebung im Bereich Beschäftigung zu erwägen, die auch den Privatsektor abdeckt. ECRI ist davon überzeugt, dass diese Frage auch im Rahmen der gegenwärtigen Entwicklungen in der Europäischen Union bei der Anwendung von Artikel 13 des Amsterdamer Vertrages geprüft wird. ECRI hofft jedoch, dass die Konsultationen über die Annahme der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung in diesem besonderen Bereich besonders rasch und erfolgreich sein werden, da dies ihrer Ansicht nach ein prioritärer Bereich ist.

27. ECRI stellt ebenfalls fest, dass Artikel 8 (2) des Beschäftigungsgesetzes für Ausländer festlegt, dass die Arbeitgeber bei der Kürzung der Zahl ihrer Beschäftigten gezwungen sind, in erster Linie Ausländer zu entlassen. Die österreichischen Behörden erklärten, diese Bestimmung sei verabschiedet worden, um die Ausbeutung billiger ausländischer Arbeitskräfte zu vermeiden. Die Sanktionen gegen Arbeitgeber, die diese Verpflichtung nicht einhalten, wurden nie verhängt. ECRI ist der Ansicht, dass diese Bestimmung abgeschafft werden sollte.

28. In ihrem ersten Bericht konzentrierte sich ECRI hauptsächlich auf die unsichere Situation der Nichtstaatsbürger in Österreich. Sie stellte ihre recht unsichere Position auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Arbeitserlaubnis fest, die dazu führt, dass viele Nichtstaatsbürger Arbeitsbedingungen akzeptieren, die österreichische Staatsbürger ablehnen würden, da der Verlust des Arbeitsplatzes den Verlust der Arbeitserlaubnis und ein unzureichendes Einkommen mit sich bringen kann, das sich auf das Aufenthaltsrecht in Österreich auswirkt. ECRI ruft erneut dazu auf, Maßnahmen zur Verringerung der Unterschiede zwischen Staatsbürgern und Nichtstaatsbürgern auf dem Arbeitsmarkt zu ergreifen. In diesem Sinne könnte eine Sonderbestimmung zur Ausbildung von Ausländern vorgesehen werden.

29. In ihrem ersten Bericht stellte ECRI fest, dass Ausländer sich nicht in Arbeiterbeiräte und in die Berufskammer wählen lassen können und nur wenige von ihnen Gewerkschaftsführer sind. Seit dem ersten Bericht stellt ECRI einige positive Entwicklungen in diesem Bereich fest, unter anderem ein Vorschlag des Sozialministeriums, allen Arbeitern das Recht zuzusprechen, in die Arbeiterbeiräte gewählt zu werden. ECRI ermutigt die österreichischen Behörden, diesen Vorschlag zu verabschieden und allgemein sicherzustellen, dass Nichtstaatsbürger, die in Österreich leben und arbeiten, sich an allen Aktivitäten der Gewerkschaft beteiligen, um für ihre Rechte, Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit einzutreten.

K. Schwache Gruppen

Dieser Teil behandelt einige Minderheitengruppen, die besonders unter Rassismus, Diskriminierung und Intoleranz in dem fraglichen Land leiden. Es ist nicht beabsichtigt, einen erschöpfenden Überblick über die Situation aller Minderheitengruppen in dem Land zu geben oder anklingen zu lassen, dass die nicht erwähnten Gruppen nicht auch Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt wären.

– Roma/Sinti

30. Einige Roma/Sinti in Österreich leben seit Generationen in dem Land, auch Einwanderer oder die Nachkommen der Einwanderer, die im letzten Jahrzehnt nach Österreich gekommen sind, zählen hierzu sowie in jüngster Zeit Flüchtlinge und Asylbewerber aus Mittel- und Osteuropa. Nur Angehörige der ersten Kategorie, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, werden als Volksgruppe der Roma/Sinti anerkannt. Die offizielle Anerkennung einer Gruppe als Volksgruppe beinhaltet besondere Rechte, z.B. staatliche Finanzhilfe für Kulturprojekte, das Recht, eine Beratungsstelle bei der Regierung8 zu gründen, die Möglichkeit der zweisprachigen Schulausbildung und andere Rechte auf eine eigene Sprache. Wie ECRI in ihrem ersten Bericht feststellte, verbesserte die Anerkennung der Roma/Sinti als Volksgruppe 1993 die Lage für die Roma/Sinti, die als Teil dieser Gruppe angesehen werden. Allgemein jedoch sind die Roma/Sinti sozial stark benachteiligt und müssen mit Vorurteilen und Diskriminierung in Bereichen wie Beschäftigung, Wohnungsbau und Zugang zu öffentlichen Orten kämpfen. Auch rassistische Angriffe und Belästigungen sowie in einigen Fällen Misshandlungen von Roma/Sinti durch Polizeibeamte wurden angezeigt. Zusätzlich werden aufgrund der unsicheren Beschäftigungslage vieler Roma/Sinti, die Mitglieder dieser Gruppe einschließlich der Langzeitansässigen in Österreich von den Folgen der unsicheren Beschäftigung in ihrem Aufenthaltsrecht besonders betroffen. ECRI stellt fest, dass der nationale Aktionsplan für Beschäftigung (NAP) darauf abzielt, die Lage der Roma/Sinti in den Bereichen Beschäftigung und Wohnungsbau zu verbessern. ECRI wiederholt ihre Forderung nach der Annahme von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma/Sinti Gemeinschaft und die Überprüfung der Möglichkeit, die Definition der Kategorien für Roma/Sinti auszuweiten, die unter die Bestimmung einer anerkannten Minderheit in Österreich fallen.

– Jüdische Gemeinschaft

31. Obwohl die jüdische Gemeinschaft in Österreich heute recht klein ist (etwa 7000) gibt es immer noch Antisemitismus in Österreich, der sich auf vielerlei Art und Weise äußert: Verbreitung von antisemitischem Material und Schriften (insbesondere über das Internet), Graffiti, Belästigung und Friedhofsschändung. Auch in der Presse sind Artikel mit antisemitischen Untertönen erschienen. Wie oben erwähnt, hat die Umsetzung der Strafgesetzgebung zur Bekämpfung von Organisationen oder Bewegungen nationalsozialistisch ausgerichteten Gedankenguts dazu beigetragen, den schlimmsten Formen des Antisemitismus entgegenzuwirken. ECRI fordert die österreichischen Behörden jedoch auf, alle antisemitischen Äußerungen ernst zu nehmen und die Situation zu überwachen. Sie bestärkt die österreichischen Behörden, ihre Bemühungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema Antisemitismus und seine Gefahren zu verdoppeln.

L. Überwachung der Situation

32. In ihrem ersten Bericht stellte ECRI fest, dass es schwierig war, verlässliche Informationen über die Lage aller Minderheitengruppen in Österreich zu erhalten. Insbesondere bei den Einwanderern oder Menschen ausländischer Herkunft scheinen die Kategorien sich auf das Kriterium der Nationalität zu stützen. ECRI ist der Auffassung, dass das Erheben verlässlicher und vergleichbarer Daten, aufgeschlüsselt nach ethnischer Herkunft, dazu beitragen könnte, die Situation der verschiedenen Minderheitengruppen, die in Österreich leben, sowie ihre unterschiedlichen Erfahrungen in Bereichen wie Beschäftigung, Wohnungsbau, Bildung usw. besser einzuschätzen und zu bewerten. Dies sollte natürlich im Einklang mit den europäischen Gesetzen, Verordnungen und Empfehlungen über Datenschutz, Schutz der Privatsphäre und dem Prinzip der Meinungsfreiheit geschehen. Außerdem ist ECRI der Auffassung, dass weitere Bemühungen notwendig sind zur Einschätzung der Effizienz der verschiedenen Maßnahmen, die bereits zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz ergriffen wurden und zur Beurteilung der wirklichen Lage bezüglich Diskriminierung und Rassismus, zum Beispiel durch Meinungsumfragen bei der Mehrheit, aber auch bei der Minderheitenbevölkerung, um festzustellen, wie sie die Diskriminierung und die Intoleranz wahrnehmen. In diesem Zusammenhang verweist ECRI die österreichischen Behörden auf die allgemeine politische Empfehlung Nr. 4 bezüglich der nationalen Erhebungen über die Erfahrung und Wahrnehmung von Diskriminierung und Rassismus aus Sicht der möglichen Opfer.

M. Medien

33. ECRI ist besorgt darüber, dass einige bekannte Zeitungen regelmäßig über Einwanderungs- und Asylfragen in einer Art berichten, die dazu beiträgt, eine Atmosphäre der Feindschaft und der Ablehnung gegenüber den Mitgliedern der Minderheitengruppen zu schaffen. Diese Zeitungen stellen Einwanderer oft negativ und stereotypisiert dar und machen aus jedem Zwischenfall, an dem Mitglieder einer Minderheitengruppe beteiligt sind, eine Sensation. ECRI ist überzeugt, dass der Einfluss dieser Zeitungen auf die öffentliche Meinung sehr stark ist. Wie bereits im ersten Bericht von ECRI erwähnt, hat der österreichische Presserat einen Berufskodex ausgearbeitet, der Diskriminierung und Diffamierung verurteilt. In diesem Zusammenhang ist ECRI der Meinung, dass Möglichkeiten geprüft werden müssen, diese Art der Berichterstattung zu unterbinden.

TEIL II: BESONDERS BESORGNISERREGENDE ANGELEGENHEITEN

34. In diesem Abschnitt des Länderberichtes möchte ECRI die Aufmerksamkeit auf einige Belange lenken, die ihrer Meinung nach besonderer und dringender Aufmerksamkeit in dem fraglichen Land bedürfen. Im Falle Österreichs möchte ECRI auf den Einsatz von Rassismus in der Politik und das Verhalten der Strafvollzugsbeamten aufmerksam machen.

N. Einsatz von Rassismus in der Politik

35. ECRI ist sehr besorgt über die weit verbreitete Verwendung rassistischer und fremdenfeindlicher Reden in der österreichischen Politik und in diesem Zusammenhang über den beträchtlichen Wahlerfolg der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), die rassistische und fremdenfeindliche Propaganda verwendet hatte. Wie oben erwähnt9 sind Nicht-EU-Bürger einschließlich Einwanderer, Asylbewerber und Flüchtlinge die Zielscheibe solcher Propaganda. Diese Menschen werden für Arbeitslosigkeit, Straßenkriminalität, soziale Unsicherheit und gestiegene Ausgaben im Haushalt für Grenzkontrolle und Sicherheit im Inneren verantwortlich gemacht. Die Anwesenheit von Menschen nicht-österreichischer Herkunft in Österreich, die als zu hoch angesehen wird, wird als Bedrohung für die Bewahrung der österreichischen Identität und die Sicherheit dargestellt. ECRI zeigt sich äußerst besorgt über die negativen Auswirkungen solcher Propaganda auf die Einstellung der Bevölkerungsmehrheit gegenüber Nicht-EU-Bürgern und das Klima allgemeiner Unsicherheit und den Fremdenhass, die sie schürt.

36. ECRI ist ebenfalls beunruhigt über den Einfluss der Rechtsextremisten auf die traditionellen politischen Parteien, die aus Angst, die Wählerstimmen breiter Teile der Bevölkerung zu verlieren, die den Ausländern feindlich gegenüber stehen, sich von dem Konzept einer Gesellschaft, die auf das Prinzip der Gerechtigkeit und Solidarität für alle Mitglieder gegründet ist, entfernen. Dies führt zur Annahme restriktiver Maßnahmen und Praktiken, insbesondere gegenüber Einwanderern und Asylbewerbern, die nicht immer die Achtung der Menschenrechte und das Prinzip der Nichtdiskriminierung garantieren. In diesem Zusammenhang veranlasst die Beteiligung einer politischen Partei an der derzeitigen Regierungskoalition, die explizit fremdenfeindliche und intolerante Propaganda verwendet, ECRI zu ernster Sorge.

37. ECRI wiederholt, dass politische Parteien der Versuchung widerstehen sollten, das Thema der Minderheitengruppen negativ anzugehen, statt dessen sollten sie den positiven Beitrag der verschiedenen Minderheitengruppen zur österreichischen Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur hervorheben. Auch die politischen Parteien müssen sich gegen jede Form von Rassismus, Diskriminierung und Fremdenhass verwahren. Die Politiker sollten sich besonders bemühen, um sicherzustellen, dass die Einwanderungspolitik sich nicht negativ auf die Einwanderer und Personen ausländischer Herkunft auswirkt, die bereits im Land leben. In ihrem ersten Bericht schlug ECRI eine jährliche Aussprache im Parlament zum Thema Rassismus, Intoleranz und andere Nachteile vor, denen die Mitglieder der Minderheitengruppen begegnen, um die Politiker für diese Themen zu sensibilisieren. ECRI hat jedoch bisher keine Informationen über die Entwicklung erhalten.

38. ECRI fordert die österreichischen Behörden auf, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um gegen den Einsatz von Rassismus, Fremdenhass und Intoleranz in der Politik vorzugehen. Einerseits sollten diese Bemühungen, wie oben erwähnt10, eine effizientere Umsetzung der bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz umfassen und diese Bestimmungen, wenn nötig, ergänzen oder abändern. Gleichzeitig könnten punktuelle Maßnahmen ergriffen werden, die sich insbesondere gegen rassistische oder fremdenfeindliche Reden von Politikern wenden. Hierzu könnte zum Beispiel die Annahme rechtlicher Bestimmungen für eine teilweise oder vollständige Streichung der staatlichen Finanzierung für die politischen Parteien beitragen, deren Mitglieder für rassistische oder diskriminierende Handlungen verantwortlich sind.

O. Verhalten der Strafvollzugsbeamten

39. ECRI ist besorgt über die zahlreichen Berichte über Vorfälle von diskriminierendem und manchmal gewalttätigem Verhalten von Seiten der Polizei gegenüber Einwanderern. Obwohl Ausländer und österreichische Bürger ausländischer Herkunft nicht die einzigen Opfer dieses Verhaltens sind, kommt ein großer Teil der Anschuldigungen von den Mitgliedern dieser Gruppen. Die am häufigsten berichteten Handlungen sind diskriminierende Ausweiskontrollen, Beleidigung, körperliche Misshandlung, erniedrigende Behandlung und willkürliche Festnahmen. In einigen Fällen werden Polizisten auch beschuldigt, rassistische Ausdrücke verwendet zu haben.

40. Wenn eine offizielle Beschwerde eingereicht wurde, wurde das Opfer meist der Diffamierung oder des Widerstands gegen die Staatsgewalt beschuldigt. ECRI ist besorgt, dass diese Lage mögliche Beschwerden über Misshandlungen durch die Polizei abschreckt, und überlegt, ein unparteiisches und effektives Beschwerdesystem den Opfern von Misshandlungen durch die Polizei einschließlich den Opfern von rassistischen oder rassendiskriminierenden Verhalten zur Verfügung zu stellen.

41. In diesem Zusammenhang schlug ECRI in ihrem ersten Bericht die Einsetzung einer unabhängigen Kommission vor, die alle Vorwürfe der Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, einschließlich der Fälle von Rassendiskriminierung oder rassistischem oder fremdenfeindlichem Verhalten untersuchen sollte. Obwohl bisher keine solche Kommission eingesetzt wurde, wurde im Juli 1999 ein Menschenrechtsbeirat mit der Aufgabe errichtet, die Einhaltung der Menschenrechte bei der Arbeit der Strafvollzugsbeamten zu prüfen und zu kontrollieren. Der Beirat, der aus elf Mitgliedern besteht, die vom Justiz- und Innenministerium, dem Bundeskanzler und fünf Nichtregierungsorganisationen des Innenministeriums ernannt werden, berät das Innenministerium bei Menschenrechtsbelangen und legt Vorschläge zur Verbesserung vor. Ein allgemeiner Bericht über die Auswertung und Empfehlungen des Beirats wird dem Innenministerium jährlich vorgelegt, das diese Ergebnisse in seinem jährlichen Sicherheitsbericht an dem Bundesrat und dem Nationalrat aufnimmt. ECRI hofft, dass der Beirat dem Kampf gegen Rassismus, Fremdenhass, Intoleranz und Diskriminierung von Seiten einiger Strafvollzugsbeamten besondere Aufmerksamkeit schenken wird. Sie wiederholt ihre Forderung, eine unabhängige Kommission einzusetzen, die eng mit den Vertretern der betroffenen Minderheitengemeinschaften zusammenarbeitet und berechtigt ist, Einzelbeschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei zu untersuchen.

42. Angesichts des Fehlens eines solchen Organs sind weitere Bemühungen zur Verbesserung der internen und externen Mechanismen, die die Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei behandeln, um so wünschenswerter. In diesem Zusammenhang stellt ECRI fest, dass das Justizministerium im September 1999 Anweisungen gegeben hat, in denen unter anderem das Büro der Staatsanwaltschaft aufgefordert wurde, unverzüglich Fälle von angeblicher Misshandlung durch Polizeibeamte zu prüfen oder eine Untersuchung einzuleiten, unabhängig davon, ob das vermeintliche Opfer Beschwerde eingereicht hat oder nicht. Diese Anweisungen enthalten keine Ausnahmeregelungen mehr bei offensichtlich unbegründeten Fällen, auf die die Gerichte bei früheren Anweisungen oft Bezug nahmen. Gleichzeitig wurden die Polizeibehörden vom Innenministerium angewiesen, unverzüglich jeden Vorwurf von Misshandlung durch ihr eigenes Personal dem zuständigen Büro des Staatsanwaltes anzuzeigen. Obwohl diese Initiativen in die richtige Richtung gehen, ist ECRI der Auffassung, dass weitere Bemühungen zur Verbesserung des Strafrechtssystems, insbesondere als Antwort auf Beschwerden wegen des rassistischen oder rassendiskriminierenden Verhaltens von Seiten der Polizei, notwendig sind. Gemäß dem oben über eine effektivere Umsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz11 gesagten, ist ECRI der Auffassung, dass Staatsanwälte stärker auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden sollten, Fälle von rassistischem Verhalten durch Strafvollzugsbeamte zu verfolgen sowie auf die Notwendigkeit, dass die rassistischen oder fremdenfeindlichen Elemente der Beschwerde nicht übersehen werden.

43. Die Sensibilisierung gegen Diskriminierung und Rassismus ist ebenfalls bei den für die interne Kontrolle Zuständigen in den verschiedenen Polizeieinheiten äußerst wünschenswert. Offensichtlich zögert der Polizeidienst, Vorfälle von rassistischem Verhalten von Seiten seiner Beamten zu erkennen. Nach Ansicht von ECRI, besteht hier eine dringende Notwendigkeit, dass der Polizeidienst sich darüber klar wird, nicht immun gegen Rassismus, Fremdenhass und Vorurteile zu sein. Inwieweit führen Vorurteile, Ignoranz, Gedankenlosigkeit und rassistische Stereotypen von Seiten der Polizeibeamten zu Verhaltensweisen, Einstellungen und Praktiken, die Menschen, die einer Minderheitengruppe angehören12, benachteiligen? Außerdem ist ECRI der Meinung, dass zur Sensibilisierung für das Problem, öffentlich auf hoher Ebene dargelegt werden sollte, dass Rassismus von Seiten der Mitglieder der Polizeikräfte nicht toleriert, unverzüglich und gründlich untersucht und bestraft wird. Jeder Vorfall von Rassismus sollte öffentlich und unmissverständlich verurteilt werden.

44. ECRI zeigt sich besonders über die wiederholten Berichte besorgt, dass Farbige, insbesondere Afrikaner, oft unter diskriminierenden Ausweiskontrollen zu leiden haben und insbesondere von Polizeioperationen betroffen sind, bei denen es darum geht, den Drogenhandel zu unterbinden. ECRI fordert die österreichischen Behörden auf sicherzustellen, dass die nationale Gesetzgebung bei den Ausweiskontrollen und nationale und internationale Normen zum Schutz vor willkürlichen Festnahmen und Inhaftierung unter allen Umständen streng eingehalten werden, unabhängig vom Hintergrund oder der Staatsbürgerschaft einer Person. ECRI betont weiterhin, dass diese Zwischenfälle oder Praktiken dazu beitragen, die Vorurteile in der Bevölkerung gegenüber den Mitgliedern von Minderheitengruppen noch zu verstärken und ein Klima der Ablehnung und Feindseligkeit gegenüber Einwanderern und Asylbewerbern zu schaffen.

45. ECRI zeigt sich ebenfalls besorgt über den Einsatz von Gewalt durch Strafvollzugsbeamte bei der Abschiebung und drängt die Behörden, die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen. ECRI stellt fest, dass im Oktober 1999 die Beratungsstelle für Menschenrechte 32 Empfehlungen über das Abschiebungsverfahren herausgegeben hat und die österreichischen Behörden die meisten dieser Empfehlungen angenommen haben. ECRI fordert die österreichischen Behörden auf sicherzustellen, dass diese Empfehlungen in die tägliche Arbeit aufgenommen werden.

46. In ihrem ersten Bericht über Österreich unterstrich ECRI die Notwendigkeit einer Weiterbildung und Sensibilisierung der Strafvollzugsbeamten gegen Rassismus und Diskriminierung. ECRI stellt fest, dass Schritte in dieser Richtung unternommen wurden13. Sie ist jedoch der Auffassung, dass weitere Aus- und Weiterbildungen in diesen Bereichen vonnöten sind. Sie regt die Behörden ebenfalls an, die Effizienz der Ausbildungskurse und Seminare regelmäßig zu überprüfen.

47. Bei der Anstellung stellt ECRI fest, dass die Zusammensetzung der Polizeikräfte derzeit nicht den multiethnische Anteil der Gemeinschaften wiederspiegelt, insbesondere in den Großstädten, wo der Großteil der Bevölkerung ausländischer Herkunft angesiedelt ist. ECRI ist der Ansicht, dass die Mitglieder von Minderheitengruppen ermutigt werden sollten, in den Polizeidienst einzutreten, zum Beispiel durch kostenlose Einstufungstests und Vorbereitungskurse. Jede Initiative zur Verbesserung der Einstellung von Mitgliedern aus Minderheitengruppen sollte von Maßnahmen begleitet werden, die darauf abzielen, dass diese Personen auch im Polizeidienst bleiben wollen, wenn sie eingestellt wurden.

BIBLIOGRAPHY

Diese Bibliographie listet die Hauptquellen auf, die bei der Überprüfung der Situation in Österreich herangezogen wurden. Sie deckt nicht alle verschiedenen Informationsquellen ab (Medien, Kontakte im Land, nationale NROs etc.), die verwendet wurden.

1. CRI (99) 7: Report on Austria, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1999

2. CRI (96) 43: ECRI general policy recommendation n°1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, October 1996

3. CRI (97) 36: ECRI general policy recommendation n°2: Specialised bodies to combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 1997

4. CRI (98) 29: ECRI general policy recommendation n° 3: Combating racism and intolerance against Roma/Gypsies, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998

5. CRI (98) 30: ECRI general policy recommendation n°4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998

6. CRI (98) 80 : Legal measures to combat racism and intolerance in the member States of the Council of Europe, ECRI, Strasbourg, 1998

7. Information supplied by the Austrian authorities on issues arising directly out of ECRI’s first report

8. Aliens Act (1997)

9. Federal Law concerning the Granting of Asylum (as amended by Federal Law FLG I No. 4/1999)

10. MMG – 6 (96) 6 Addendum 7 : « Written statement – Austria », European Committee on Migration, June 1996

11. CDMG (97) 17 rev. : « Recent developments in policies relating to migration and migrants », European Committee on Migration, Council of Europe, January 1998

12. CDMG (99) 7 final : « Recent developments in policies relating to migration and migrants », European Committee on Migration, Council of Europe, 1999

13. MG-S-ROM (98) 15: « Meetings of: national consultative bodies between Roma/Gypsies and Governments »

14. 1998 Report of the Austrian Ombudsman Board, Vienna, July 1999

15. CERD/C/319/Add.5 : « Thirteen periodic report of States parties due in 1997: Austria», CERD, United Nations, July 1998

16. CERD/C/SR.1327: « Summary record of the 1327th meeting», March 1999

17. CERD/C/SR.1306: « Summary record of the 1306th meeting», March 1999

18. CERD/C/SR.1305: « Summary record of the 1305th meeting», March 1999

19. CERD/C/304/Add.64: « Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination », CERD, United Nations, April 1999

20. CAT/C/17/Add.21: « Second periodic reports of States parties due in 1992: Austria», Committee against Torture, United Nations, December 1998

21. CAT/C/SR.395: « Summary record of the first part of the 395th meeting», November 1999

22. CAT/C/SR.398: « Summary record of the first part of the 398th meeting», November 1999

23. CAT/C/SR.400: « Summary record of the first part of the 400th meeting», November 1999

24. CCPR/C/79/Add.103: « Concluding observations of the Human Rights Committee», United Nations, November 1998

25. US Department of State « Austria Country Report on Human Rights Practices for 1998 », February 1999

26. International Helsinki Federation, Annual Report 1999

27. International Helsinki Federation, IHF Report 1999 to the OSCE

28. « Austria before the UN Committee against Torture: allegations of police ill-treatment », Amnesty International, AI Index: EUR 13/01/00, March 2000

29. «Divide and Deport: Roma and Sinti in Austria», Report by the European Roma Rights Centre, September 1996

30. «Autriche – la scolarisation des Roms et des Sinti», Interface 32, November 1998

31. Report on Racism 98/99, Helping Hands, Vienna, 1999

32. Pierre Daum, «Xénophobie à l’autrichienne», Le monde diplomatique, October 1998

33. Berman, Yitzhak (ed.): «Integration and pluralism in Societies of Immigration», International Workshop, Jerusalem, March 1995

34. « Extremism in Europe » coordinated by Jean-Yves Camus – CERA 1998 –Pan-Germanism and Right-Wing Extremism in Austria, Documentation Centre of Austrian Resistance

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1 Urteile des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 1994, 29. Juni 1995 und 30. November 1995
2 Besondere Regierungsinitiativen zur Förderung der Toleranz und der Gleichheit – Fachorgane und andere Institutionen
3 Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts
4 In diesem Zusammenhang stellt ECRI fest, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Beschäftigung ein Dekret herausgegeben hat, in dem festgelegt wird, dass die Anforderungen für eine Arbeitserlaubnis für Ausländer erleichtert werden sollen, die länger als fünf Jahre oder aus wichtigen sozialen oder humanitären Gründen in Österreich leben.
5 Internationale Rechtsinstrumente
6 Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts.
7 Siehe Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts.
8 Siehe besondere Regierungsinitiativen zur Förderung von Toleranz und Gleichheit – Fachorgane und andere Institutionen
9 Aufnahme und Status von Nichtstaatsbürgern.
10 Bestimmungen des Strafrechts
11 Strafrechtliche Bestimmungen
12 ECRI stellt fest, dass im Februar 2000 ein Fachinstitut beauftragt wurde zu untersuchen, ob und in welchem Maße fremdenfeindliche Tendenzen in den einzelnen Diensten der österreichischen Bundespolizei und Gendarmerie zu verzeichnen sind.
13 Unter anderem die Menschenrechtswochen, die das Bundesinnenministerium organisierte, Kurse in Polizeiarbeit in einer multikulturellen Gesellschaft zur Verbesserung der Aktionen der Wiener Polizei bei der Behandlung von Einwanderern, sowie Ausbildungsprojekte, die dazu dienen, die Polizei bei der Bekämpfung diskriminierender Praktiken („Bürgersteig“) zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am September 19, 2021 von eurogesetze

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