Dritter Bericht über Liechtenstein. Verabschiedet am 14. Dezember 2007. Straßburg, den 29. April 2008

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Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz

Dritter Bericht über Liechtenstein

Verabschiedet am 14. Dezember 2007
Straßburg, den 29. April 2008

Vorwort

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) ist ein unabhängiges Organ des Europarates zur Beobachtung der Menschenrechte. Die Kommission hat sich auf Fragen des Rassismus und der Intoleranz spezialisiert. Sie setzt sich aus unabhängigen und unparteilichen Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer moralischen Autorität und ihres anerkannten Fachwissens über Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz ernannt werden.

Einer der Pfeiler des Arbeitsprogramms von ECRI ist der länderspezifische Ansatz, bei dem die Situation in Bezug auf Rassismus und Intoleranz in jedem Mitgliedstaat des Europarates analysiert und Vorschläge zur Lösung der aufgezeigten Probleme unterbreitet werden.

Bei dem länderspezifischen Ansatz werden alle Mitgliedstaaten des Europarates gleich behandelt. Die Arbeit findet in 4-5-Jahres-Zyklen statt und deckt 9-10 Länder pro Jahr ab. Die Berichte der ersten Runde wurden Ende 1998 abgeschlossen und die der zweiten Runde Ende 2002. Die Arbeit an der dritten Runde begann im Januar 2003.

Bei der dritten Runde liegt der Schwerpunkt der Berichte auf der „Umsetzung”. Es wird geprüft, ob die Hauptempfehlungen von ECRI aus den vorangegangenen Berichten eingehalten und umgesetzt wurden und wenn dies der Fall ist, mit welchem Erfolg und welcher Wirkung. In der dritten Runde behandeln die Berichte „spezifische Fragen“, die je nach der Situation in den verschiedenen Ländern ausgewählt und in jedem Bericht ausführlich behandelt werden.

Zu den Arbeitsmethoden für die Ausarbeitung der Berichte zählen dokumentarische Analysen, ein Kontaktbesuch in dem betroffenen Land und dann ein vertraulicher Dialog mit den nationalen Behörden.

Die Berichte von ECRI sind nicht das Ergebnis von Untersuchungen oder Zeugenaussagen. Sie sind Analysen, die sich auf viele Informationen gründen, die aus sehr unterschiedlichen Quellen gesammelt worden sind. Die dokumentarischen Studien gründen sich auf zahlreiche nationale und internationale schriftliche Quellen. Die Besuche vor Ort ermöglichen ein direktes Treffen mit den betroffenen Kreisen (Regierungs- und Nichtregierungskreise), um detaillierte Informationen zu sammeln. Der vertrauliche Dialog mit den nationalen Behörden ermöglicht es den letzteren, gegebenenfalls Änderungen an dem Berichtentwurf vorzunehmen, um mögliche Sachfehler zu korrigieren, die der Bericht enthält. Am Ende des Dialogs können die nationalen Behörden, wenn sie dies wünschen, fordern, dass ihre Ansichten dem endgültigen Bericht von ECRI beigefügt werden.

Der folgende Bericht wurde von ECRI in Eigenverantwortung verfasst. Er behandelt die Situation am 14. Dezember 2007. Alle Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse weder abgedeckt noch bei den Schlussfolgerungen und Vorschlägen von ECRI in Betracht gezogen.

Zusammenfassung

Seit der Veröffentlichung des zweiten Berichtes von ECRI über Liechtenstein am 28. Juni 2002 gab es in einigen Bereichen Fortschritte zu verzeichnen, die in dem Bericht hervorgehoben wurden. 2002 verabschiedete die Regierung einen fünfjährigen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus. Es wurden viele unterschiedliche Maßnahmen zur Ausbildung der Beamten und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für die notwendige Bekämpfung von Rassismus und rassistischer Gewalt ergriffen. Im Bereich der Bildung wurden Maßnahmen ergriffen, um die Nachteile, die Kinder ausländischer Herkunft erfahren, zu beheben und die Schüler über die Gefahren des Rassismus aufzuklären. 2005 wurde die Stabsstelle für Chancengleichheit geschaffen, die sich unter anderem mit Einwanderung und Integrationsfragen beschäftigt. Die Regierung verabschiedete eine Integrationsstrategie mit vielen positiven Initiativen. Eine Arbeitsgruppe über die Integration von Muslimen wurde 2004 eingerichtet, um die Situation der Muslime in Liechtenstein zu verbessern.

Es gibt jedoch eine Reihe von Empfehlungen im zweiten Bericht von ECRI, die nicht oder nur teilweise umgesetzt worden sind. Die Integrationsstrategie umfasst einige wichtige Maßnahmen nicht, die ergriffen werden müssten, um die vollständige Integration in Liechtenstein zu erreichen. Insbesondere der Erwerb der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit durch Abstimmung der Gemeindemitglieder sollte überprüft und das Verfahren zum Erhalt der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung weiter erleichtert werden. Nichtstaatsangehörige, die langjährige Einwohner sind, haben immer noch kein Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Die neue Integrationsstrategie verlangt in erster Linie von der ausländischen Bevölkerung große Anstrengungen, ohne jedoch die gleichen Anstrengungen von der Mehrheitsbevölkerung zu verlangen. Es gibt immer noch eine Minderheit in der Bevölkerung, die rassistische Stereotypen und Vorurteile gegen Nichtstaatsangehörige zum Ausdruck bringt, und es kommen immer noch vereinzelte rassistische Taten vor, darunter rassistische Gewalt, vonseiten nicht organisierter rechtsextremer Aktivisten. Die Hauptziele von Rassismus und Rassendiskriminierung, insbesondere im Wohnungswesen und bei der Beschäftigung, sind Einwanderer aus der Türkei und dem Balkan sowie Menschen muslimischen Glaubens. Trotz der Maßnahmen der Behörden gibt es immer noch Hindernisse für Muslime bei der Ausübung ihres Glaubens und Benachteiligungen für Kinder ausländischer Herkunft beim Zugang zu Bildung.

In diesem Bericht empfiehlt ECRI den liechtensteinischen Behörden, weitere Maßnahmen in einigen Bereichen zu ergreifen. ECRI empfiehlt den Behörden, Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Rassismus, darunter rassistischer Gewalt, zu ergreifen. Sie sollten Lösungen finden für die Hindernisse, mit denen Muslime, die ihre Religion und kulturellen Tätigkeiten ausüben möchten, konfrontiert werden. Sie empfiehlt ihnen, ihre Bemühungen fortzusetzen und zu verstärken, um ein Schulsystem zu schaffen, das Kindern ausländischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gleiche Chancen beim Zugang zu Bildung zu geben. Sie fordert die Behörden auf, äußerst vorsichtig mit Sanktionen bei der Integration und insbesondere dem Erlernen der deutschen Sprache durch Nichtstaatsangehörige umzugehen. ECRI empfiehlt den Behörden in Liechtenstein, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung aller Formen von Rassendiskriminierung einzurichten.

I. FOLLOW-UP NACH DEM ZWEITEN BERICHT VON ECRI ÜBER LIECHTENSTEIN

Internationale Rechtsinstrumente

1. In ihrem zweiten Bericht forderte ECRI Liechtenstein auf, die folgenden Instrumente so rasch wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren: Protokoll Nr. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta (revidiert), die ILO-Konvention Nr. 111 über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen, das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer und das Europäische Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben.

2. Das Protokoll Nr.12 der Europäischen Menschenrechtskonvention, das am 4. November 2000 unterzeichnet wurde, ist noch nicht ratifiziert worden. Die Behörden erwägen derzeit die Möglichkeit, dieses Instrument zu ratifizieren.

3. Die Europäische Sozialcharta (revidiert), das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer und das Europäische Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben sind noch nicht unterzeichnet worden. Liechtenstein ist weder Vertragsstaat der Internationalen Arbeitsorganisation noch der UNESCO und hat weder die ILO-Konvention Nr. 111 über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf) noch die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen unterzeichnet. Die Behörden erklärten, es wäre schwierig für Liechtenstein, Mitglied der ILO und der UNESCO zu werden, da die Behörden gezwungen wären, mehrere Gesetze abzuändern und/oder personelle und finanzielle Ressourcen zu finden, die derzeit nicht zur Verfügung stehen.

4. Liechtenstein hat das Übereinkommen über Computerkriminalität und sein Zusatzprotokoll betreffend Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art noch nicht unterzeichnet. Die Behörden erwägen derzeit die Möglichkeit, diese Instrumente zu ratifizieren. Liechtenstein hat die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen noch nicht unterzeichnet, die seit dem zweiten Bericht von ECRI in Kraft getreten ist.

5. In ihrem zweiten Bericht forderte ECRI Liechtenstein auf, eine Erklärung nach Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung abzugeben und die Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung der Rassendiskriminierung bei der Prüfung von Einzelbeschwerden anzuerkennen. ECRI stellt mit Freude fest, dass Liechtenstein am 18. März 2004 die Erklärung nach Artikel 14 dieses Übereinkommens abgegeben hat. Gemäß Artikel 14.2 des Übereinkommens wurde der Staatsgerichtshof als zuständiges Gericht für die Entgegennahme und Erwägung von Petitionen von Einzelpersonen und Personengruppen in der Gerichtsbarkeit von Liechtenstein bestimmt, die anführen, dass ihre Rechte nach dem Übereinkommen verletzt worden seien.

Empfehlungen:

6. ECRI wiederholt seine Empfehlung an Liechtenstein, die folgenden internationalen Instrumente so rasch wie möglich zu ratifizieren: Protokoll Nr. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta (revidiert), die ILO-Konvention Nr. 111 über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), die UNESCO-Konvention gegen Diskriminierung im Bildungswesen, das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit, das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer und das Europäische Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben.

7. ECRI empfiehlt Liechtenstein so rasch wie möglich das Übereinkommen über Computerkriminalität und sein Zusatzprotokoll betreffend Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art sowie die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu ratifizieren.

Verfassungsbestimmungen und andere Bestimmungen

– Gesetzgebung zur Staatsangehörigkeit

8. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI in Erwägung zu ziehen, den notwendigen Mindestaufenthalt für die Einbürgerung weiter zu verringern. ECRI empfahl auch, die Abstimmung durch die Gemeindemitglieder über die Staatsangehörigkeit, die nach dem “Ermessensverfahren” der Einbürgerung erforderlich ist, zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Diskriminierung von Personen aus bestimmten Gruppen. Schließlich war ECRI der Auffassung, dass die strengen Regeln, die die Beibehaltung der doppelten Staatsbürgerschaft beim Erwerb der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit verhindern, ebenfalls flexibler hätten gestaltet werden können.

9. ECRI wurde unterrichtet, dass das Einbürgerungsgesetz derzeit vom Parlament geprüft wird. Nach der endgültigen Zustimmung des Parlaments sollte das revidierte Gesetz vom Anwärter den Nachweis von Deutschkenntnissen und Grundkenntnissen der Rechtsordnung Liechtensteins sowie der Staatsstruktur als Vorbedingung für die Einbürgerung fordern.

10. ECRI bedauert, dass bei der derzeitigen Revision dieses Gesetzes die Empfehlungen zur Einbürgerung aus dem vorangegangenen Bericht nicht berücksichtigt wurden. Erstens beträgt die derzeit erforderliche Dauer des Aufenthaltes für die Liechtensteiner Staatsbürgerschaft 30 Jahre. Das Gesetz sieht bereits vor, dass die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr doppelt zählen. Nach der endgültigen Zustimmung im Parlament sollte im Falle der Heirat mit einem Bürger Liechtensteins die erforderliche Aufenthaltsdauer von 12 auf 10 Jahre verringert werden und die Anforderungen für staatenlose Personen sollten bei fünf Jahren Aufenthaltsdauer liegen. Trotz der Debatten im Land und im Parlament zu diesem Thema scheint kein Wille zur Änderung der derzeitigen Anforderungen für das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu bestehen. ECRI erinnert daran, dass 30 Jahre, verglichen mit europäischen Standards, eine extrem lange Zeit sind.

11. Zweitens ist es nicht vorgesehen, die Abstimmung durch die Gemeindemitglieder für den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu ändern, wie ECRI und andere internationale und nationale Organe gefordert hatten. ECRI erinnert daran, dass dieses System sich nicht auf objektive und messbare Kriterien stützt und die Tür für Diskriminierung gegen Personen mit bestimmter Herkunft offen lässt, insbesondere Personen muslimischer Herkunft oder solche, die aus nicht deutschsprachigen Ländern kommen und die möglicherweise unter mehr Vorurteilen und Intoleranz in der Gemeinschaft, in der sie leben, zu leiden haben. Tatsächlich zeigen Studien, dass nur sehr wenige Personen auf diesem Weg die Staatsbürgerschaft beantragen aus Furcht, dass ihr Antrag abgewiesen werden könnte. Viele von ihnen, die trotzdem einen Antrag stellten, erhielten eine Absage ohne objektive Begründung.

12. Schließlich haben die liechtensteinischen Behörden keine Maßnahmen ergriffen, um die strengen Regeln zur Vermeidung der doppelten Staatsangehörigkeit beim Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft flexibler zu gestalten. Die Vertreter der Einwanderer, insbesondere aus den nicht deutschsprachigen Ländern wie der Türkei, gaben an, dass sie dies sehr begrüßen würden. ECRI wiederholt hier die Bedeutung dieser beiden Maßnahmen, d.h. Verringerung der erforderlichen Aufenthaltsdauer und Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit, um eine vollständig integrierte Gesellschaft in Liechtenstein[1] zu erreichen.

Empfehlungen:

13. ECRI empfiehlt den Behörden, den derzeitigen Prozess zur Verringerung der Aufenthaltsanforderungen für die Einbürgerung fortzusetzen.

14. ECRI fordert die Behörden auf, ernsthaft die Abstimmung durch die Gemeindemitglieder für den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu überdenken.

15. ECRI empfiehlt den Behörden, Schritte zu unternehmen, um die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft für Nichtstaatsangehörige, die die Liechtensteiner Staatsbürgerschaft erwerben wollen, zuzulassen.

Strafrechtliche Bestimmungen

16. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den Behörden in Liechtenstein, die Umsetzung der bereits bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Rassismus sorgfältig zu prüfen und insbesondere sicherzustellen, dass die Polizei, die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte diese auch kennen und anwenden. ECRI forderte die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls auf, ein System zur Überwachung, Klassifizierung und Registrierung rassistischer Zwischenfälle, die ihnen zugetragen werden, sowie der Weiterverfolgung der Fälle und der erzielten Ergebnisse einzurichten.

17. § 33.5 des Strafgesetzbuches sieht einen Erschwerungsgrund einer Straftat vor, wenn die Tat einen rassistischen oder fremdenfeindlichen Beweggrund hat. Die Behörden erheben jedoch keine Statistik, die darauf hinweisen könnte, ob diese Bestimmung angewandt wird oder nicht. § 321 verbietet den Völkermord. § 283 des Strafgesetzbuches stellt eine Reihe rassistischer Taten unter Strafe, darunter: Aufreizung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion, Verbreitung von rassistischen Ideologien, Leugnung des Völkermordes und anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verweigerung einer Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion und Beteiligung an einer Vereinigung, die Rassendiskriminierung fördert.

18. Gemäß den offiziellen Statistiken gingen zwischen 2002 und 2006 15 Beschwerden wegen rassistischer Taten bei der Polizei ein. Die Polizei untersuchte alle Vorfälle und übermittelte Berichte an die Staatsanwaltschaft. 3 Fälle betrafen unbekannte Täter. Von den anderen Fällen wurden 6 eingestellt, da der Sachverhalt keine Straftat darstellte oder aus Mangel an Beweisen. In 6 weiteren Fällen erhob der Staatsanwalt Anklage. Dies führte zu 4 Verurteilungen und 2 Freisprüchen. Diese Fälle betreffen rassistische verbale Beleidigungen, Verbreitung von rassistischer Ideologie oder Darstellung rassistischen Materials im Internet oder in anderen Medien.

19. Die Behörden führten auch an, dass es eine Reihe von rassistischen Taten gab, die aufgrund mangelnder Informationen über die Identität des Täters nicht geahndet werden konnten. In zwei Fällen wurde zum Beispiel rassistisches Graffiti auf Poster einer Anti-Rassismuskampagne gesprüht. Die liechtensteinischen Behörden erklärten auch, dass es wahrscheinlich eine Reihe von rassistischen Taten gibt, die der Polizei nicht angezeigt werden. ECRI stellt mit Interesse fest, dass ein Opferhilfegesetz, das im April 2008 in Kraft tritt, die Einrichtung einer Stelle vorsieht, die für rechtlichen, psychologischen, medizinischen, materiellen und anderen Beistand für die Opfer von Verletzungen nach dem Strafgesetzbuch zuständig ist. ECRI hofft, dass die Einrichtung einer solchen Stelle die Opfer von rassistischen Taten ermutigen wird, ihre Beschwerden vorzubringen.

20. ECRI begrüßt die Abhaltung mehrerer Seminare zur Bekämpfung von Rassismus und Hassverbrechen für Polizei, Staatsanwälte und Richter in den letzten Jahren, insbesondere im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes gegen Rassismus[2]. ECRI stellt auch mit Interesse fest, dass nach der parlamentarischen Petition der antirassistischen Jugend-NGO Colorida zur Verstärkung des Kampfes gegen den Rechtsextremismus, das Parlament einstimmig die Regierung im November 2006 aufforderte, die Feinabstimmung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung des Rassismus zu erwägen, unter anderem damit deutlich gemacht wird, dass das Tragen und Zeigen von Nazi-Symbolen verboten ist. Die Petition wird von den zuständigen Ressorts geprüft.

Empfehlungen:

21. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, ihre Bemühungen bei der Ausbildung von Polizei, Staatsanwälten, Richtern und künftigen Rechtsanwälten im Hinblick auf die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung rassistischer Straftaten und insbesondere §§ 283 und 33.5 des Strafgesetzbuches zu verstärken. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, weiterhin regelmäßig die Öffentlichkeit über die strafrechtlichen Bestimmungen zur Bestrafung rassistisch begründeter Taten zu informieren. Sie empfiehlt auch, weiterhin Schritte zu ergreifen, damit die Opfer ermutigt werden, diese Taten anzuzeigen.

22. ECRI ermutigt die liechtensteinischen Behörden bei ihren Bemühungen zur Feinabstimmung der Strafgesetze für rassistische Taten. In diesem Sinne weist ECRI die Behörden auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 7 über nationale Gesetze zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung[3] hin, die Leitlinien in diesem Bereich bietet.

23. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, weiterhin statistische Daten über die Umsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen gegen Rassismus zu erheben und diese Datensammlung auszuweiten, damit § 33.5 des Strafgesetzbuches abgedeckt ist.

Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts

24. Siehe nachstehend, Teil II – Spezifische Fragen: – Die Notwendigkeit, die Maßnahmen gegen Rassendiskriminierung zu verstärken.

Fachorgane und andere Institutionen

– Die Stabsstelle für Chancengleichheit und die Kommission für Chancengleichheit

25. ECRI nimmt mit Interesse die Einrichtung der Stabsstelle für Chancengleichheit im Februar 2005 als Ausweitung der bereits bestehenden Stabsstelle Gleichstellungsbüro zur Kenntnis. Die Stabsstelle für Chancengleichheit ist hauptsächlich in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter, Behinderung, sexuelle Diskriminierung und sexuelle Orientierung, aber auch Immigration, Integration von Ausländern und Religionsfragen tätig. Die Stabsstelle für Chancengleichheit wird die Arbeit der Arbeitsgruppe gegen Rassismus weiterführen, die zur Koordinierung der Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes gegen Rassismus[4] eingerichtet wurde. Die Stabsstelle für Chancengleichheit dient als Kontakt-, Koordinierungs- und Beratungsorgan bei allen Fragen der Chancengleichheit.

26. Die Kommission für Chancengleichheit, deren Sekretariat von der Stabsstelle für Chancengleichheit gestellt wird, wurde im März 2005 eingerichtet, um amtsübergreifende Lösungen für Fragen der Chancengleichheit in allen Bereichen des Lebens zu finden und umzusetzen. Sie besteht aus neun Mitgliedern, alle aus staatlichen Diensten, darunter das Amt für Soziale Dienste, das Schulamt, die Polizei, das Ausländer- und Passamt und die Stabsstelle für Chancengleichheit. Sowohl die Stabsstelle als auch die Kommission sind Regierungsorgane.

27. Diese beiden Organe haben die Aufgabe, Empfehlungen und Vorschläge in ihren Wirkungsbereichen zu unterbreiten. Sie überwachen die ergriffenen Maßnahmen und verabschieden Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Chancengleichheit. Einzelpersonen können juristischen Rat einholen und eine Beschwerde bei der Stabsstelle für Chancengleichheit vorbringen, auch wenn die Befugnisse der Stabsstelle hier begrenzt sind. Es besteht immer noch die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit auf die Existenz der Stabsstelle und der Kommission sowie die Möglichkeit aufmerksam zu machen, eine Beschwerde bei der Stabsstelle einzureichen.

28. ECRI begrüßt die Einrichtung dieser beiden Organe. Sie ist jedoch der Auffassung, dass das Organ, das sich mit Rassismus und Rassendiskriminierung beschäftigt und Einzelbeschwerden entgegen nimmt, von der Regierung unabhängig sein muss. Es ist auch wichtig, dass ein solches Organ alle notwendigen Befugnisse erhält, damit es eine Beschwerde über Rassendiskriminierung effizient behandeln kann[5].

Empfehlungen:

29. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, die Unabhängigkeit der Stabsstelle für Chancengleichheit von der Regierung zu garantieren. ECRI empfiehlt den Behörden ebenfalls, eine Ausweitung der Befugnisse der Stabsstelle für Chancengleichheit zu erwägen, insbesondere damit diese als Vermittler tätig werden oder Täter von Rassendiskriminierung bestrafen kann, wie von ECRI in der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 2 über Fachorgane zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenhass, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene vorgeschlagen. ECRI verweist die Behörden generell auf diese Allgemeine Politische Empfehlung, welche Leitlinien für die Rechtsstellung und die Befugnisse eines Fachorgans zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung enthält.

Bildung und Sensibilisierung

30. Siehe nachstehend, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus.

Zugang zu Bildung

31. In ihrem zweiten Bericht zeigte sich ECRI besorgt über Berichte, dass Kinder ausländischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, meist weniger gute Leistungen in der Schule erbringen als liechtensteinische Kinder, dass sie oft eher die Oberschule besuchen und seltener in den tertiären Bildungsbereich vorstoßen. ECRI ist der Auffassung, dass dieser Bereich untersucht werden sollte und gegebenenfalls Maßnahmen ergriffen werden sollten, um allfällige Unterschiede zwischen den schulischen Leistungen von Kindern aus verschiedenen Gruppen zu beheben.

32. ECRI stellt mit Besorgnis fest, dass mehrere Studien, die sich auf statistische Daten auch aus dem Schulamt gründen, die Benachteiligung von Kindern ausländischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, in der Bildung bestätigen; betroffen sind insbesondere Kinder aus Süd-, Ost- und Südosteuropa und der Türkei. Liechtensteinische und schweizerische Staatsangehörige sind in den Realschulen und den Gymnasien übervertreten, während Schüler aus anderen Ländern in den Oberschulen und Sonderschulen überrepräsentiert sind. Das Schulamt hat mehrere Probleme identifiziert, die für diese Situation verantwortlich sein können. Der Sprachfaktor spielt dabei eine wichtige Rolle bei den Leistungsdefiziten von Schülern ausländischer Herkunft. Der geringere sozioökonomische Status vieler Einwandererfamilien aus den oben erwähnten Gebieten ist ebenfalls ein Faktor.

33. ECRI stellt mit Freude fest, dass die Behörden sich der Nachteile der Schüler ausländischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, bewusst sind und verschiedene Abhilfemaßnahmen ergriffen haben. Sie haben einen einjährigen Intensivkurs „Deutsch als Fremdsprache” eingerichtet, der durch zusätzliche Deutschkurse nach der Integration in den normalen Unterricht ergänzt wird, die bis zu sieben Jahre nach Ende des Intensivkurses dauern. Die Behörden sind derzeit dabei, ein Programm für „Tagesstrukturen und Betreuung außerhalb des Hauses“ zum Beispiel unter Mithilfe eines Tutors einzurichten, das eine Lösung für Kinder sein könnte, deren Eltern des Deutschen nicht mächtig sind und die ihnen nicht bei den Hausaufgaben helfen können. Die Regierung hat beschlossen, sechs „gemeinsame Profilschulen“ zu schaffen, in denen alle Schüler der Sekundarstufe einen gemeinsamen Lehrplan haben, der nicht in drei verschiedene Schultypen unterteilt ist. Ein weiteres Projekt besteht darin, den Zeitpunkt der Auswahl des Schultyps zu verzögern, um die Chancen für Kinder ausländischer Herkunft zu erhöhen, da die Forschung gezeigt hat, dass die Chancen der Kinder weniger stark vom familiären Hintergrund abhängig sind, wenn die Auswahl später stattfindet.

34. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den Behörden angesichts des großen Anteils von Nichtstaatsangehörigen an der Bevölkerung in Liechtenstein, den muttersprachlichen Unterricht für Kinder ausländischer Herkunft finanziell zu unterstützen. ECRI stellt fest, dass die Behörden keinerlei Maßnahmen in diese Richtung ergriffen haben. Derzeit wird Personen, die einen solchen muttersprachlichen Unterricht als außerschulische Aktivität organisieren möchten, nur der Zugang zu Schulräumen und Einrichtungen angeboten.

Empfehlungen:

35. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, ihre Bemühungen fortzusetzen und zu verstärken und ein Schulsystem zu schaffen, das allen Kindern ausländischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, gleiche Chancen zum Zugang zu Bildung garantiert, darunter Hochschulbildung und Zugang zu Beschäftigung.

36. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an die liechtensteinischen Behörden, den muttersprachlichen Unterricht für Kinder ausländischer Herkunft, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, finanziell zu unterstützen.

Integration von Personen ausländischer Herkunft

37. Der Gesamtbevölkerung von Liechtenstein (35 168 Personen) besteht etwa zu einem Drittel aus Nichtstaatsangehörigen[6]. Von den Nichtstaatsangehörigen kommen 57,4% aus folgenden deutschsprachigen Ländern: Schweiz, Österreich und Deutschland. Es gibt auch 15 477 Grenzgänger, die an der Grenze in der Schweiz und Österreich leben und jeden Tag zur Arbeit nach Liechtenstein pendeln. Alle diese Personen haben einen ähnlichen sprachlichen Hintergrund wie die Mehrheitsbevölkerung, da Deutsch die Amtssprache in Liechtenstein ist. Die anderen Nichtstaatsangehörigen, die in Liechtenstein leben, kommen hauptsächlich aus Italien, der Türkei, Spanien, Portugal und aus den Balkanländern[7]. Nichtstaatsangehörige aus nicht-deutschsprachigen Ländern stellen daher 14,6% der Gesamtbevölkerung Liechtensteins dar. Die meisten Nichtstaatsangehörigen in Liechtenstein halten sich wegen der Arbeit in diesem Land auf und einige sind aus Gründen der Familienzusammenführung mit Personen gekommen, die in diesem Land arbeiten.

38. In ihrem zweiten Bericht ermutigte ECRI die Behörden bei ihren Bemühungen, eine Integrationsstrategie einzurichten und umzusetzen, die klare politische Ziele verfolgt, um die Integration von Personen ausländischer Herkunft konkret zu verbessern. Insbesondere empfahl ECRI, dass die Strategie eine größere und zugänglichere Bandbreite an Möglichkeiten zum Erlernen der deutschen Sprache umfassen sollte, in Zusammenarbeit und unter Beteiligung der Arbeitgeber selbst, sowie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Nichtstaatsangehörige sich am öffentlichen und politischen Leben des Landes beteiligen können.

– Das Integrationskonzept

39. ECRI stellt mit Freude fest, dass die liechtensteinischen Behörden aktiv ihre Bemühungen zur Einsetzung und Umsetzung einer Integrationsstrategie für Nichtstaatsangehörige weiter verfolgt haben. Wie nachstehend erklärt konzentrierte sich der Nationale Aktionsplan gegen Rassismus auf zwei Themen, eines davon war die Integration[8]. Die Arbeitsgruppe gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit (AG-R), die die Umsetzung des Plans koordinierte, ergriff mehrere Initiativen zugunsten der Integration und veröffentlichte im August 2007 einen Statusbericht über Fakten, Gründe und Maßnahmen. Sie empfahl Integrationsmaßnahmen für die Integration der ausländischen Bevölkerung in Liechtenstein[9]. Es ist nicht möglich, in diesem Bericht all die positiven Initiativen zu beschreiben, die für die Integration ergriffen wurden, aber sie sind im oben erwähnten Bericht der Arbeitsgruppe gegen Rassismus (AG-R) beschrieben, und einige von ihnen sind auch in anderen Teilen dieses Berichtes erwähnt.

40. Das Integrationskonzept ist nun in mehreren Dokumenten wie der Personenverkehrsverordnung von 2004 verankert, welche vorsieht, dass die Integration von Nichtstaatsangehörigen ein staatliches Ziel ist. Im März 2006 legte die Kommission für Chancengleichheit der Regierung ein Konzeptpapier zur Integration vor. Auf Grundlage dieses Dokuments verabschiedete die Regierung am 27. Februar 2007[10] ein Grundsatzpapier zur Liechtensteiner Integrationspolitik. ECRI wurde darüber unterrichtet, dass die Gesetzgebung für Nichtstaatsangehörige revidiert wird und dass die neue Gesetzgebung, die wahrscheinlich 2008 verabschiedet wird, Bestimmungen vorsieht, die sich speziell mit der Integration von Nichtstaatsangehörigen beschäftigen.

41. Ausgehend von allen oben genannten Dokumenten ist es möglich, die Hauptmerkmale der Integrationspolitik der Regierung wie folgt zusammenzufassen: Integration gründet sich auf zwei Prinzipien: „Fördern und fordern”. Zur “Förderung” sollten die Behörden einen allgemeinen Rahmen zur Förderung der Integration einrichten, darunter Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen der Gastgebergesellschaft und der Migrantenbevölkerung; Berücksichtigung der spezifischen Probleme der Einwanderer; Schaffung von Bedingungen, damit Einwanderer gleichberechtigt am sozialen Leben des Landes teilhaben und zum Integrationsprozess beitragen können; Förderung des Erlernens der deutschen Sprache durch die Einwanderer; Förderung der beruflichen Integration von Einwanderern; gleicher Zugang zum Sozialhilfesystem und zur Gesundheitsversorgung für Einwanderer; und Bereitstellung von Finanzressourcen für den Integrationsprozess.

42. Bei dem Begriff „fordern” verweist die Regierung darauf, dass die Integration nicht nur vonseiten der Behörden Anstrengungen verlangt, sondern auch von allen Mitgliedern der Gesellschaft und insbesondere von den Einwanderern. Letztere müssen sich unter anderem aktiv bemühen, die deutsche Sprache zu beherrschen, die grundlegende Sozialordnung anzuerkennen, insbesondere hinsichtlich der Gleichstellung von Mann und Frau, und sich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Arbeitgeber sind aufgefordert, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, ihre ausländischen Angestellten zu unterstützen und die Integrationschancen zu nutzen und umzusetzen. Die Mitglieder der Mehrheitsbevölkerung sind aufgefordert, „offen” zu Einwanderern zu sein.

43. ECRI erinnert daran, dass die Integration ein Prozess ist, der in zwei Richtungen geht und sowohl die Mehrheits- als auch die Minderheitsbevölkerung involviert. Sie hebt hervor, dass Maßnahmen, die nach dem Prinzip „fordern” ergriffen werden, auf die Gesellschaft als Ganzes ausgeweitet werden und sich nicht ausschließlich auf Einwanderer konzentrieren sollten, um ihre Stigmatisierung und den Eindruck zu vermeiden, dass der Erfolg der Integration allein von ihren Anstrengungen abhängt. Es ist auch wichtig, dass die Behörden sich weiterhin auf die Bekämpfung von Rassismus konzentrieren. Das Problem von Stigmatisierungen, Verallgemeinerungen, Stereotypen und Vorurteilen bei der Mehrheitsbevölkerung gegenüber Einwanderern sollte ebenfalls behandelt werden, damit der Integrationsprozess ein voller Erfolg wird. ECRI ist der Auffassung, insbesondere um weiter auf die Verantwortung der Mehrheitsbevölkerung hinzuweisen, dass die Behörden sich auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in einer Weise konzentrieren sollten, die der Öffentlichkeit ausdrücklich und konsequent als wesentlicher Bestandteil der Integration präsentiert wird. Das Thema Rassendiskriminierung wird in Teil II dieses Berichtes behandelt[11]. Ein weiterer wichtiger Aspekt eines erfolgreichen Integrationsprozesses, die Möglichkeit des Erwerbs der Liechtensteiner Staatsangehörigkeit, wird oben behandelt[12]. In diesem Teil behandelt ECRI zwei Aspekte, die grundlegend für eine integrierte Gesellschaft in Liechtenstein sind, nämlich die Frage der Beherrschung der deutschen Sprache und die Frage der politischen Rechte für Nichtstaatsangehörige.

Empfehlungen:

44. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, ihre Bemühungen für eine Integrationspolitik fortzusetzen, die den Integrationsgedanken als Prozess reflektiert, der in zwei Richtungen geht und in den sowohl die Mehrheits- als auch die Minderheitsbevölkerung eingebunden ist. Hierzu empfiehlt ECRI den Behörden die „Förderung” weiter auszubauen, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses für Vielfalt und Kenntnis von unterschiedlichen Kulturen oder Traditionen sowie die Beseitigung von Stereotypen und Vorurteilen gegenüber Kulturen oder Werten. Gleichzeitig empfiehlt sie den Behörden, ihre Arbeit gegen Rassendiskriminierung zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Integrationspolitik zu machen und diese weiterhin als solche in der Öffentlichkeit darzustellen[13].

– Integration und die deutsche Sprache

45. ECRI ist überzeugt, dass die Beherrschung der deutschen Sprache ein wichtiges Werkzeug für die Verbesserung der Integration von Einwanderern aus nicht deutschsprachigen Regionen ist. In diesem Sinne stellt sie mit Interesse fest, dass die liechtensteinischen Behörden im Rahmen der „Förderung” einige Initiativen ergriffen oder unterstützt haben, um Personen ausländischer Herkunft zu motivieren, Deutsch zu lernen. Ein Beispiel, das allgemein als erfolgreich beschrieben wurde, ist die Einführung von Gutscheinen im Wert von 200 CHF (etwa 120 Euro), um einen Teil der Kosten für die Deutschkurse für Erwachsene abzudecken. Der Verein für interkulturelle Bildung, ViB, bietet eine große Bandbreite von Deutschkursen an, darunter einen Kurs, der speziell auf Mütter zugeschnitten ist, die zu Hause bleiben, bei dem Mütter und ihre kleinen Kinder gemeinsam Deutsch lernen können. Solche NGO-Initiativen werden vom Staat unterstützt, auch wenn der Mangel an dauerhaften und garantierten staatlichen Finanzmitteln die Organisation solcher Aktivitäten für die NGO komplizierter macht.

46. ECRI zeigt sich besorgt über die Hinweise, dass das künftige Ausländergesetz ein Sanktionensystem für Nichtstaatsangehörige vorsieht, die nicht genügend Deutschkenntnisse haben. Der derzeitige Plan ist, „Integrationsvereinbarungen” einzuführen, bei denen Nichtstaatsangehörige aus Ländern außer der Schweiz und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sich verpflichten, Deutsch zu lernen und Grundkenntnisse der Strukturen und Werte des Staates erwerben. Derzeit ist vorgesehen, dass die Nichteinhaltung der Vereinbarung zum Entzug der Aufenthaltsgenehmigung führen kann.

47. ECRI stellt fest, dass einige Vertreter der NGOs und Einwanderer Zweifel an der Effizienz haben, wenn Forderungen nur an die ausländische Bevölkerung gestellt sowie Sanktionen gegen diejenigen durchgeführt werden, die nicht genügend Deutsch beherrschen. ECRI hebt hervor, wenn Sanktionen eingeführt werden, wie derzeit vorgesehen, sollten sie zumindest auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegründet sein und in Einklang mit den Rechten des Einzelnen und insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben stehen.

48. ECRI ist der Auffassung, dass die Einführung von Sanktionen nicht das richtige Mittel ist, um Nichtstaatsangehörige von der Integration zu überzeugen und dass positive Anreize als ausreichendes Überzeugungsmittel zu sehen sind. Daher glaubt ECRI, dass die „Förderung“ für die Beherrschung der deutschen Sprache verstärkt werden sollte. Die wenigen Maßnahmen, die in dieser Richtung unternommen wurden, haben sich bereits als wirksam erwiesen und jede solche Maßnahme führt zu positiven Ergebnissen für Nichtstaatsangehörige und für die Gesellschaft als Ganzes. Laut den NGOs, die in diesem Bereich tätig sind, besteht in der Tat eine starke Nachfrage vonseiten der ausländischen Bevölkerung nach qualitativ hochwertigen Sprachkursen in deutscher Sprache, die auf die individuellen Umstände der Betroffenen zugeschnitten und kostenlos oder nicht kostspielig sind. Zum Beispiel sollte eine größere Auswahl an Kursen angeboten werden, die auf die Bedürfnisse aller Nichtstaatsangehörigen zugeschnitten sind, von Frauen, die zu Hause bleiben, bis hin zu Angestellten, die ungewöhnliche Arbeitszeiten oder besonders harte Arbeitsbedingungen haben.

49. ECRI stellt mit Interesse fest, dass die Behörden gute Praktiken wie Deutschkurse, die vom Amt für Volkswirtschaft finanziert werden, für arbeitslose Nichtstaatsangehörige eingeführt haben, um deren Erfolgschancen zu vergrößern. Während einige Arbeitgeber bereits ihre Angestellten, die Deutsch lernen möchten, mehr oder weniger unterstützen, scheint es, dass nicht alle von ihnen angemessene Bedingungen in diesem Bereich bieten, insbesondere wenn ein Angestellter in einem Job arbeitet, in dem Deutsch nicht unbedingt notwendig ist, um die Aufgaben zu erfüllen. Daher sind auf Arbeitgeber zugeschnittene Maßnahmen, die von ihnen verlangen, ihren Angestellten alle Möglichkeiten zum Deutschlernen zu geben, wichtig, um zu vermeiden, dass die Last der Integration alleine auf den Schultern der ausländischen Bevölkerung ruht, die arbeitet und zur Wirtschaft und zum Wohlstand des Landes beiträgt.

50. ECRI unterstreicht auch, dass der Frage des Dialektes, der in dem Land gesprochen wird und der sich sehr von Hochdeutsch unterscheidet, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Dieser stellt eine zusätzliche Schwierigkeit für nicht deutschsprachige Erwachsene dar, die Hochdeutsch lernen. Tatsächlich verwenden einheimische Liechtensteiner Hochdeutsch nur im Schriftverkehr und den Liechtensteiner Dialekt in der mündlichen Kommunikation. Hier könnten die Behörden die Bevölkerung und die Beamten auf die Notwendigkeit sensibilisieren, mit denjenigen Nichtstaatsangehörigen Hochdeutsch zu sprechen, die trotz ihrer guten Hochdeutschkenntnisse den Liechtensteiner Dialekt nicht oder nicht völlig beherrschen. Der erwähnte Deutschunterricht sollte so ausgerichtet werden, dass diese Besonderheit berücksichtigt wird.

Empfehlungen:

51. ECRI empfiehlt den Behörden besonders vorsichtig bei der Einführung von Sanktionen beim Erwerb der deutschen Sprache für Nichtstaatsangehörige zu sein. Es ist wichtig, keine Maßnahmen zu ergreifen, die sich als kontraproduktiv für den Integrationsprozess erweisen könnten, da sie die Stigmatisierung von Nichtstaatsangehörigen erhöhen oder die vollumfängliche Bewahrung ihrer individuellen Rechte gefährden.

52. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, den Schwerpunkt auf Maßnahmen zu legen, die nicht deutschsprachige Nichtstaatsangehörige motivieren, die deutsche Sprache zu erlernen, indem sie ergänzende angemessene Anreize und Möglichkeiten bieten, die Sprache zu erlernen. Dies beinhaltet notwendige finanzielle und andere Maßnahmen vonseiten der Behörden. Die Behörden sollten auch Maßnahmen ergreifen, damit die Gesellschaft als Ganzes und insbesondere die Beamten, die im öffentlichen Dienst tätig sind, sowie Arbeitgeber wissen, dass auch sie Anstrengungen unternehmen müssen, um den betroffenen Nichtstaatsangehörigen zu helfen, Deutsch zu lernen.

53. Insbesondere empfiehlt ECRI, Maßnahmen zu ergreifen, damit Nichtstaatsangehörige einen qualitativ hochstehenden und kostengünstigen Deutschunterricht besuchen können, der so weit wie möglich den individuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Lernenden Rechnung trägt. In diesem Zusammenhang ist ECRI der Auffassung, dass eine langfristige staatliche Unterstützung von Organisationen mit guten Erfahrungen im Deutschunterricht für Nichtstaatsangehörige eine effizientere Maßnahme wäre als die derzeit angestrebte Lösung einer „Integrationsvereinbarung“ in Verbindung mit Sanktionen.

– Integration und Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben

54. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI die Möglichkeit zu erwägen, langjährigen Einwohnern das Stimmrecht auf Gemeindeebene zu geben, um ihre Beteiligung in ihren lokalen Gemeinschaften zu verstärken.

55. ECRI stellt mit Bedauern fest, dass obgleich die Frage des Stimmrechts für langjährige Einwohner in Liechtenstein mehrmals seit dem zweiten Bericht diskutiert wurde, es keine Hinweise darauf gibt, dass dieses in naher Zukunft eingeführt würde. Das Parlament revidiert derzeit die Gesetzgebung für Nichtstaatsangehörige, aber es besteht nicht die Absicht vonseiten der Behörden Liechtensteins, solche Rechte einzuführen.

56. ECRI stellt mit Bedauern fest, dass es wenige Möglichkeiten gibt, sich auch nur in einer beratenden Funktion am politischen Leben zu beteiligen. Einige Gemeinden haben Treffen mit Nichtstaatsangehörigen organisiert, um über Fragen, die für sie von Interesse sind, zu diskutieren, bevor sie eine Entscheidung darüber treffen. Die NGOs, die die Einwanderer vertreten, werden auch von den staatlichen Behörden konsultiert. Zum Beispiel wurde 2006 eine Plattform für die Organisationen von Nichtstaatsangehörigen, die Arbeitsgruppe Integration, eingerichtet. Diese Plattform unterbreitet der Regierung Vorschläge zur Integration unter der Koordination der Stabsstelle für Chancengleichheit. Es könnte jedoch viel mehr getan werden, um die ausländische Bevölkerung in das politische Leben von Liechtenstein auf nationaler und lokaler Ebene einzubeziehen, einschließlich der Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben[14].

Empfehlungen:

57. ECRI fordert die liechtensteinischen Behörden auf, langjährigen Einwohnen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene zu gewähren.

58. ECRI empfiehlt auch angemessene Mechanismen einzurichten, damit Nichtstaatsangehörige konsultiert werden und sich am politischen Entscheidungsprozess auf nationaler und lokaler Ebene aktiv beteiligen können.

Aufnahme und Rechtsstellung von Nichtstaatsangehörigen

– Flüchtlinge und Asylbewerber

59. Es gibt wenige Asylbewerber und Flüchtlinge in Liechtenstein. Die Zahl der Asylanträge ist seit 2001 stetig zurückgegangen. Die Behörden führten an, 2006 47 Asylanträge erhalten zu haben. Im Prinzip ist im Asylverfahren die Präsenz einer NGO, nämlich der Flüchtlingshilfe Liechtenstein, als Beobachter bei den Gesprächen mit den zuständigen Behörden über die Begründetheit des Antrags vorgesehen. ECRI wurde jedoch darüber unterrichtet, dass die Behörden oft die Möglichkeit nutzen, ein Gespräch ohne Anwesenheit der NGO abzuhalten, insbesondere bei Gesprächen im Zusammenhang mit einem Entscheid, den Antrag nicht nach materiell-sachlichen Gesichtspunkten zu prüfen. ECRI ist der Auffassung, dass die Anwesenheit einer NGO als Beobachter bei allen Gesprächen dazu beitragen kann, dass das gesamte Verfahren angemessen durchgeführt wird. ECRI stellt fest, dass der Menschenrechtskommissar des Europarates bereits in dem Bericht 2005 bei seinem Besuch in Liechtenstein die Behörden aufforderte, die Anwesenheit von NGO bei allen Anhörungen während des Antragsverfahrens zuzulassen.

60. Allgemein stellt ECRI mit Besorgnis fest, dass trotz der geringen Anzahl an Asylbewerbern in Liechtenstein, die allgemeine Stimmung in Bezug auf Flüchtlingsfragen in den letzten Jahren weniger offen geworden ist. ECRI wurde unterrichtet, dass ein Poster, das im ganzen Land für die Kampagne des Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Flüchtlingsfragen aufgehängt wurde, in mehreren Gegenden anonym mit rassistischen Symbolen und Slogans besprüht wurde. Das Asylgesetz wird derzeit überarbeitet, und laut mehreren Quellen besteht die Gefahr, dass dies zu einem restriktiveren Asylverfahren als dem bestehenden führen könnte. Eine Umfrage zeigte 2007, dass eine große Mehrheit (78.2%) der Befragten das Asylgesetz gerne restriktiver sehen würden. Diese Tendenzen stehen wahrscheinlich in Verbindung mit den allgemeinen Diskussionen in einigen europäischen Ländern, insbesondere in den Nachbarländern, über die Verschärfung des Asylverfahrens. Die Experten in diesem Bereich verwiesen jedoch darauf, dass die Situation in Liechtenstein nicht mit der Situation der Nachbarländer zu vergleichen ist. Es gibt daher keinen Grund, warum die Debatten und Maßnahmen im Asylbereich in anderen Ländern automatisch in das Rechtssystem Liechtensteins und die Diskussionen übernommen werden sollten.

Empfehlungen:

61. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, die Betroffenen von der Anwesenheit einer auf Asylfragen spezialisierten NGO als Beobachter bei allen Gesprächen während des Asylverfahrens profitieren zu lassen.

62. ECRI empfiehlt auch den liechtensteinischen Behörden, ihre Bemühungen fortzusetzen und zu verstärken, damit all denen Asyl gewährt wird, die die rechtlichen Bedingungen erfüllen sowie Stereotypen und Vorurteile bei der Mehrheitsbevölkerung gegenüber Asylbewerbern und Flüchtlingen zu bekämpfen.

– Die Situation der Frauen ausländischer Herkunft

63. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den Behörden Schritte zu ergreifen, damit das System der Aufenthaltsbewilligung Frauen ausländischer Herkunft nicht in eine unnötig prekäre oder gefährdete Situation in Bereichen wie der häuslichen Gewalt versetzt.

64. In Fällen, in denen die Aufenthaltsbewilligung einer Person an ihre/seine Ehe geknüpft ist, wurde ECRI berichtet, dass einige Frauen zögern, ihren Partner zu verlassen, selbst in Fällen von Gewalt, da sie die Ausweisung aus Liechtenstein fürchten. ECRI stellt fest, dass ausländische Ehepartner, die sich aufgrund von Gewalt scheiden lassen, in Liechtenstein bleiben dürfen, selbst wenn die Anforderung des fünfjährigen Aufenthaltes nicht erfüllt ist, vorausgesetzt, die Gewalt ist von einem Arzt, Psychologen oder der Polizei dokumentiert. Die Behörden können eine/n Ausländer/in auch aus anderen Gründen wie das Interesse ihres/seines Kindes oder der beruflichen Situation im Land bleiben lassen. NGOs bestehen jedoch auf der Notwendigkeit und der Möglichkeit, einen flexibleren Ansatz je nach Fall in diesem Bereich zu schaffen, bei dem die Aufenthaltsbewilligung nicht automatisch mit dem Zivilstand der Betroffenen verbunden ist.

65. Bei den Aufenthaltsbewilligung für Ehepartner, die Opfer häuslicher Gewalt sind, stellt ECRI fest, dass das Hauptproblem darin liegt, dass diese Personen nicht immer ihre Rechte kennen und dass es nicht immer einfach ist, die notwendigen Beweise für die Gewalt zu erbringen, insbesondere bei psychischer Gewalt. ECRI stellt mit Befriedigung fest, dass Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Betroffenen über ihre Rechte zu informieren. Laut den NGOs könnten mehr Anstrengungen unternommen werden, um die Transparenz des Entscheidungsprozesses in diesem Bereich zu erhöhen.

66. Im Allgemeinen sind Frauen ausländischer Herkunft aus nicht deutschsprachigen Ländern, die nicht berufstätig sind, in einer besonders schwierigen Situation, hauptsächlich aufgrund der Isolation, in der sie leben. Aus diesem Grunde begrüßt ECRI gute Praktiken wie die Schaffung einer Struktur durch die NGO-Infra, die finanziell vom Staat unterstützt wird, in der Frauen, insbesondere Frauen ausländischer Herkunft, bei sozialen Veranstaltungen zusammenkommen können. Es gibt eine weitere Struktur, in der sie psychologische, rechtliche und andere Hilfe kostenlos einholen können. Es ist auch wichtig, dass diese ausländischen Frauen jede Möglichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache erhalten[15].

Empfehlungen:

67. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, ihre Bemühungen fortzusetzen, um angemessene Lösungen für die Probleme der Frauen ausländischer Herkunft zu finden, die sich in einer besonders gefährdeten Situation befinden.

Schutzbedürftige Gruppen

– Muslimische Gemeinschaften

68. Siehe unten: Teil II – Spezifische Fragen: – Die Situation der muslimischen Gemeinschaften in Liechtenstein.

– Personen ausländischer Herkunft aus nicht deutschsprachigen Ländern

69. Siehe oben: Integration von Personen ausländischer Herkunft und unten: Spezifische Fragen: – Die Notwendigkeit zur Verstärkung der Maßnahmen gegen Rassendiskriminierung.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus

70. ECRI stellt mit Freude fest, dass die Behörden viele Maßnahmen ergriffen haben zur Bekämpfung von Rassismus und zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Gefahr des Rassismus, der Intoleranz und der Notwendigkeit, dezidiert gegen dieses Phänomen vorzugehen. Zu diesen Maßnahmen zählen allgemeine Sensibilisierungsmaßnahmen und spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von rassistischer Gewalt und Rechtsextremismus.

– Allgemeine Sensibilisierungsmaßnahmen

71. Die Ergebnisse der beiden letzten Umfragen in der Bevölkerung und insbesondere bei der Jugend Liechtensteins zeigen, dass die große Mehrheit den Nichtstaatsangehörigen gegenüber offen und der Meinung ist, dass die Einwanderung gut für die Wirtschaft ist und eine kulturelle Bereicherung darstellt. Leider glaubt eine Minderheit, dass Ausländer die Verbrechensrate anwachsen lassen, sie den Liechtensteinern Arbeitsplätze wegnehmen und dass der Staat zu viel Geld für Ausländer ausgibt. Eine Minderheit fürchtet sich auch davor, dass die Ausländer zu zahlreich in dem Land werden. Andere Studien zeigen, dass einige Liechtensteiner glauben, dass die Ausländer ihre Kultur aufgeben sollten, wenn sie in dem Land bleiben wollen und treten daher für eine Assimilierung anstatt für eine Integration ein. Sowohl aus Nichtregierungs- als auch aus Regierungsquellen wird immer wieder berichtet, dass die Zuwanderer aus der Türkei und dem Balkan sowie Personen muslimischen Glaubens die Hauptziele rassistischer Vorurteile und Stereotypen sind.

72. Vor diesem Hintergrund sind die Maßnahmen der Behörden zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Notwendigkeit, Rassismus zu bekämpfen und die Vielfalt zu fördern, zu begrüßen. Einige dieser Maßnahmen werden in anderen Teilen dieses Berichts erwähnt. Es ist unmöglich, alle Initiativen zu beschreiben, die in diesem Bereich seit dem zweiten Bericht von ECRI ergriffen worden sind. Um nur einige zu nennen, ECRI begrüßt die Verabschiedung eines fünfjährigen Nationalen Aktionsplanes gegen Rassismus (2003-2007), der sich unter anderem auf die Empfehlungen aus dem zweiten Bericht von ECRI über Liechtenstein gründet. Eine amtsübergreifende Arbeitsgruppe gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit (AG-R) wurde eingerichtet, um alle Aktivitäten, die im Rahmen dieses Aktionsplanes organisiert wurden, zu koordinieren. Der Aktionsplan konzentrierte sich auf zwei Hauptthemen: Bekämpfung des Rassismus und die Förderung der Integration. Im Rahmen des begrenzten Jahresbudgets, das der Arbeitsgruppe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stand, organisierte sie mehrere Sensibilisierungsaktionen wie Ausbildung, Seminare, Rundtischgespräche etc. über das Problem Rassismus. Zusammen mit der Stabsstelle für Chancengleichheit trug die Arbeitsgruppe zur Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Konzeptes für die Integration von Nichtstaatsangehörigen in Liechtenstein bei[16]. Ein Trainingsseminar über interkulturelle Kommunikation und Konfliktlösung für Beamte, die Kontakt mit Nichtstaatsangehörigen haben, wurde erfolgreich abgehalten und daher auch für andere Beamte wiederholt. Der Nationale Aktionsplan wurde nicht erneuert und die Arbeitsgruppe wurde Ende 2007 aufgelöst. Die Stabsstelle für Chancengleichheit wird jedoch die Arbeit der Arbeitsgruppe sowohl zur Bekämpfung von Rassismus als auch zur Förderung der Integration fortsetzen.

73. ECRI stellt auch fest, dass das Forum über Rassismus, das im März 2007 von der Jugend-NGO Colorida unter Beteiligung anderer NGOs und den zuständigen Behörden organisiert wurde, erfolgreich war und die allgemeine Bevölkerung sensibilisierte. 2006 führte Liechtenstein einen jährlichen Holocaust-Gedenktag in Liechtenstein ein. Regelmäßig werden Aktivitäten zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit für Probleme wie Antisemitismus und Rassismus organisiert, auch an den Schulen.

– Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassengewalt und Rechtsextremismus

74. In ihrem zweiten Bericht ermutigte ECRI die Behörden, ihre Bemühungen, das Problem des Rechtsextremismus zu überwachen und zu beheben, fortzusetzen.

75. ECRI stellt mit Freude fest, dass die Behörden ihre Bemühungen zur Bekämpfung der rassistischen Gewalt und des Rechtsextremismus fortgesetzt haben. Sie überwachen die Situation seit dem zweiten Bericht von ECRI. Ausgehend von den gesammelten Informationen lässt sich sagen, dass es keine rechtsextreme politische Partei in Liechtenstein gibt und dass der Extremismus auf einen nicht organisierten Kreis von 20 bis 40 jungen Aktivisten und etwa die gleiche Anzahl von Anhängern beschränkt ist. Seit dem letzten Bericht von ECRI ist die Zahl der Zwischenfälle mit Rechtsextremisten jedes Jahr gleich geblieben. Zu solchen Zwischenfällen zählen körperliche Angriffe, rassistische Graffiti, rassistische Slogans, die bei öffentlichen Veranstaltungen gerufen werden, und einige gewalttätige Zusammenstöße zwischen Rechtsextremisten und Nichtstaatsangehörigen oder antirassistischen Aktivisten, insbesondere während solcher Veranstaltungen. Die Behörden wiesen auch darauf hin, dass Rechtsextremisten dazu tendieren, mehr als zuvor im Untergrund zu agieren und daher weniger offen gewalttätig sind. Diese veränderte Einstellung scheint mit der Verweigerung und der Verurteilung jeder Art von Gewalt, darunter rassistischer Gewalt, in der allgemeinen Öffentlichkeit verbunden zu sein.

76. Die Behörden richteten 2002 eine amtsübergreifende Gewaltschutzkommission zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und anderen Formen der Gewalt ein, die aus Vertretern der Polizei, der Strafverfolgungsbehörden, dem Schulamt und Amt für Soziale Dienste besteht, die die Situation überwachen und die Maßnahmen gegen Gewalt in der Gesellschaft und der Schule koordinieren. Eine Kampagne „Respekt bitte!”, die hauptsächlich auf Schulkinder ausgerichtet war, wurde organisiert, um alle Formen der Gewalt, darunter rassistische Gewalt, zu behandeln. Die Kommission bereitet derzeit eine soziologische Studie vor, in der die Gründe für den Rechtsextremismus in dem Land untersucht werden. Ausgehend von dieser Studie beabsichtigen die Behörden, angemessene Präventiv- und Abhilfemaßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen.

Empfehlungen:

77. ECRI unterstützt die liechtensteinischen Behörden bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung aller Formen von Rassismus, der von rassistischen Stereotypen und Vorurteilen bis hin zu gewalttätigen Formen von Rassismus wie Rechtsextremismus reicht. In dem Bewusstsein, dass die Bekämpfung von Rassismus und die Änderung der Mentalität langfristige Strategien erfordern, empfiehlt ECRI, dass alle zuständigen Behörden diese Bemühungen auch nach dem fünfjährigen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus aufrechterhalten.

78. ECRI empfiehlt den Behörden, ihre Bemühungen zur Sensibilisierung der Schüler für die Notwendigkeit der Bekämpfung von Rassismus, insbesondere rassistische Gewalt und Rechtsextremismus aufrechtzuerhalten. In diesem Sinne verweist sie die Behörden auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr.10 zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in und durch das Schulwesen.

Überwachung der Situation

79. ECRI stellt mit Freude fest, dass die liechtensteinischen Behörden seit ihrem zweiten Bericht eine beträchtliche Anzahl von Studien zur Bekämpfung von Rassismus durchgeführt oder angeregt und unterstützt haben. In einigen Fällen nutzten die Behörden diese Studien als Grundlage um Abhilfe zu schaffen, wenn Personen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt wurden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Beschäftigung oder Bildung.

80. Die oben erwähnte Arbeitsgruppe gegen Rassismus (AG-R) gab eine Studie über „Statistische Daten zu Rassismus und Diskriminierung im Fürstentum Liechtenstein – Anforderungen, Analysen, Perspektiven“ beim unabhängigen Liechtenstein-Institut in Auftrag, die im September 2005 veröffentlicht wurde. Diese Studie ermöglicht eine bessere Einschätzung des Ausmaßes des Rassismus und der direkten und indirekten Rassendiskriminierung in Liechtenstein. Sie zeigt auch die Bereiche auf, in denen es an statistischen Daten fehlt, insbesondere die Bereiche Bildung, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt und Wohnungswesen. Die Studie schließt ab mit einer Liste von Empfehlungen über die Art der benötigten statistischen Daten und die Art und Weise, wie diese zu erheben sind. Sie verweist auch auf den Mangel an Studien und Umfragen über Rassismus sowohl in der breiten Öffentlichkeit als auch in den Gruppen, die Rassismus und Rassendiskriminierung ausgesetzt sind, über ihre eigene Wahrnehmung und Erfahrung in diesem Bereich. Eine Projektgruppe Statistik wurde 2006 eingerichtet, um weitere Überlegungen anzustellen und Vorschläge für die statistischen Daten zu unterbreiten, die zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung benötigt werden.

Empfehlungen:

81. ECRI ermutigt die liechtensteinischen Behörden, sich weiterhin mit der Einrichtung eines umfassenden und kohärenten Systems der Datenerhebung zu beschäftigen, um die Situation der verschiedenen Minderheitengruppen in Liechtenstein zu bewerten und das Ausmaß des Rassismus und der direkten und indirekten Rassendiskriminierung festzustellen. In diesem Sinne verweist ECRI die Behörden auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 4 über nationale Erhebungen über die Erfahrung und Wahrnehmung von Diskriminierung und Rassismus aus Sicht der potentiellen Opfer, die Leitlinien in diesem Bereich enthält.

82. ECRI empfiehlt den Behörden, die entsprechenden Informationen nach Kategorien wie ethnische Herkunft, Sprache, Religion und Staatsangehörigkeit in verschiedenen Bereichen der Politik aufzuschlüsseln und sicherzustellen, dass in allen Fällen die Grundsätze der Vertraulichkeit, der Einverständniserklärung und der freiwilligen Selbstidentifizierung von Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, gewahrt wird. Hierzu sollten ebenfalls die geschlechtsspezifische Dimension berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Doppel- oder Mehrfachdiskriminierung.

II. SPEZIFISCHE FRAGEN

Die Situation der muslimischen Gemeinschaften in Liechtenstein

83. In ihrem zweiten Bericht forderte ECRI die liechtensteinischen Behörden auf, die mögliche verbale Schikane und Diskriminierung von Mitgliedern der muslimischen Gemeinschaften genauestens zu prüfen und verwies auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 5 über die Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung gegenüber Muslimen. Sie empfahl den Behörden auch, geeignete Gebetsräume für die muslimischen Gemeinschaften zu finden.

84. Etwa 3 bis 4 % der Bevölkerung in Liechtenstein gehört dem muslimischen Glauben an. Im Mai 2004 richtete die Regierung eine Arbeitsgruppe zur Integration von Muslimen ein. Die Arbeitsgruppe setzt sich gleichermaßen aus Vertretern von Muslimen und Regierungsvertretern zusammen, die mit dem Thema vertraut sind. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, einen institutionalisierten Dialog zwischen den Muslimen und den Behörden aufzubauen und ein Klima der gegenseitigen Achtung zu schaffen. Die Maßnahmen, die auf Vorschlag dieser Arbeitsgruppe ergriffen wurden, umfassen den Erwerb von Literatur über den Islam, der der Öffentlichkeit in der Liechtensteinischen Landesbibliothek zugänglich ist, seit 2006 die Zahlung eines staatlichen Beitrags für die islamischen Gemeinschaften für religiöse und kulturelle Zwecke und die Vergabe einer Kurzzeit-Aufenthaltsbewilligung für einen zusätzlichen Imam während des Ramadan. ECRI stellt mit Interesse fest, dass auf Anraten dieser Arbeitsgruppe entschieden wurde, ein Pilotprojekt während des Schuljahres 2007/2008 durchzuführen, das fakultative Religionskurse über den Islam für muslimische Schüler in den öffentlichen Vorschulen anbietet, so wie dies bereits für katholische und protestantische Schüler geschieht. Diese Entscheidung wurde von den Vertretern der muslimischen Gemeinschaften begrüßt. Es steht zu hoffen, dass dieses Pilotprojekt in den kommenden Jahren auf das ganze Land ausgeweitet wird.

85. ECRI zeigt sich besorgt über Berichte von Ausdrücken der Feindseligkeit vonseiten einiger Mitglieder der Mehrheitsbevölkerung gegenüber Mitgliedern der muslimischen Gemeinschaften. ECRI erhielt Berichte über Fälle von verbalen und sogar körperlichen Angriffen auf der Straße gegen Muslime, insbesondere gegen Frauen mit Kopftuch. Zu den Beispielen für solche Übergriffe zählt der Fall einer Person, die offen in Richtung einer Frau mit Kopftuch spuckte, der Fall einer Frau mit Kopftuch, die öffentlich beschimpft wurde, und der Fall einer muslimischen Frau, deren Kopftuch in der Öffentlichkeit heruntergerissen wurde. Fälle von Schikanen muslimischer Schüler an Schulen und andere Formen des Fehlverhaltens vonseiten einiger Lehrer oder Schüler wurden ebenfalls berichtet. ECRI ist auch besorgt über Berichte von Diskriminierung der Mitglieder muslimischer Gemeinschaften aufgrund ihrer Religion beim Zugang zu Wohnungen, öffentlichen Diensten und Beschäftigung, insbesondere bei muslimischen Frauen mit Kopftuch[17]. Einige Berichte in den ausländischen Medien, die in Liechtenstein weit verbreitet sind, wurden aufgeführt als negative Beeinflussung der Mehrheitsbevölkerung durch die Verbreitung rassistischer Vorurteile und Stereotypen gegen Muslime. ECRI ist der Auffassung, dass die Behörden weitere Sensibilisierungsaktionen durchführen sollen, um ein Gegengewicht gegen diesen negativen Einfluss zu schaffen[18].

86. Vertreter der muslimischen Gemeinschaften haben auf das Fehlen einer angemessenen Moschee und eines Friedhofs in Liechtenstein hingewiesen, auf dem sie die Verstorbenen gemäß ihrer religiösen Riten begraben können. Die Behörden erklärten, dass die Frage des Friedhofs von der oben erwähnten Arbeitsgruppe zur Integration von Muslimen intensiv untersucht wurde, dass aber die muslimischen Mitglieder dieser Arbeitsgruppe es nicht für notwendig erachteten, diese Angelegenheit in die Liste der kurzfristigen oder langfristigen Projekte aufzunehmen. Die Vertreter der muslimischen Gemeinschaften beschwerten sich auch über ungerechtfertigte Schwierigkeiten bei der Suche nach Räumlichkeiten für ihre kulturellen Aktivitäten. In einem spezifischen Fall fochten sie, bisher ohne Erfolg, vor Gericht die Weigerung einer Gemeinde an, Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke zu vermieten, die laut ihrer Aussage willkürlich war. Die Behörden erklärten, die Gründe für die Weigerung in diesem Falle seien nicht willkürlich und gründen sich auf die Vorschriften über die Nutzung der Gebäude, die für die Industriezonen der Gemeinden gelten. Die Vertreter der muslimischen Gemeinschaften hoben hervor, dass einige Politiker, kommunal gewählte Vertreter oder sogar Rechtsanwälte es manchmal vorziehen, unter dem Druck der öffentlichen Meinung, die Bedürfnisse der muslimischen Gemeinschaften nicht zu berücksichtigen. ECRI ist der Auffassung, dass eine Lösung gefunden werden muss, die es allen Religionsgruppen, insbesondere Muslimen, erlaubt, die ihre kulturellen Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet Liechtensteins ausüben möchten, dies zu tun, ohne dass sie mit unüberwindbaren Hindernissen konfrontiert werden.

87. ECRI stellt fest, dass obgleich orthodoxe Christen nicht unter der gleichen Intoleranz und Diskriminierung zu leiden haben wie die muslimischen Gemeinschaften, sie eine Gruppe von 365 Mitgliedern sind, die mehr Unterstützung von den Behörden bei ihren religiösen und kulturellen Aktivitäten fordert. Insbesondere möchte diese Gruppe mehr finanzielle Unterstützung für ihre religiösen Aktivitäten wie der Organisation von Religionskursen an Schulen erhalten. Sie möchten auch die Möglichkeit haben, sich aktiver am nationalen Entscheidungsprozess bei Religionsfragen zu beteiligen. Die Behörden könnten daher dem allgemeinen Thema der Religionsvielfalt mehr Bedeutung beimessen. Dies würde allen kleinen Religionsgruppen zugute kommen, darunter Muslimen und orthodoxen Christen.

Empfehlungen:

88. ECRI empfiehlt dringend den liechtensteinischen Behörden, ihre Bemühungen zur effektiven Bekämpfung rassistischer Stereotypen und Vorurteile sowie anderen Äußerungen religiöser Intoleranz vonseiten der Mitglieder der Mehrheitsbevölkerung gegen Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften aufrecht zu halten und zu verstärken. In diesem Zusammenhang verweist ECRI die liechtensteinischen Behörden auf ihre Allgemeine Politische Empfehlung Nr. 5 über die Bekämpfung der Intoleranz und Diskriminierung gegen Muslime, die detaillierte Leitlinien über die in diesem Bereich zu ergreifenden Maßnahmen gibt.

89. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, ihre Bemühungen und ihren Dialog mit den Vertretern der muslimischen Gemeinschaften fortzusetzen und sobald wie möglich Lösungen für alle Schwierigkeiten der Mitglieder der muslimischen Gemeinschaften zu finden, die ihre Religion und Kultur praktizieren möchten.

Die Notwendigkeit zur Verstärkung der Maßnahmen gegen Rassendiskriminierung

90. In ihrem zweiten Bericht empfahl ECRI den liechtensteinischen Behörden, umfassende zivil- und verwaltungsrechtliche Grundlagen einzuführen, welche Rassendiskriminierung in allen Bereichen des täglichen Lebens verbietet.

91. Seit dem zweiten Bericht von ECRI gab es keinerlei Änderungen in der Gesetzgebung in Liechtenstein zur verstärkten Bekämpfung der Rassendiskriminierung. Die Hauptbestimmungen in diesem Bereich sind Artikel 31 der Verfassung und § 283 des Strafgesetzbuches[19].

92. ECRI stellt fest, dass Artikel 31 der Verfassung[20] nur das Prinzip der Gleichberechtigung zwischen den Bürgern Liechtensteins vorsieht. Die Behörden geben jedoch an, dass gemäß der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs dieses auch auf Nichtstaatsangehörige Anwendung findet. Außerdem sieht diese Bestimmung nicht klar vor, dass Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Nationalität und ethnischer oder nationaler Herkunft verboten ist. Im Prinzip ist diese Bestimmung vor den Gerichten in Liechtenstein direkt anwendbar. In der Praxis jedoch hat kein Gericht jemals diese Bestimmung im Rahmen des Prinzips der Nicht-Diskriminierung aufgrund von Rasse angewendet.

93. § 283 des Strafgesetzbuches mit der Überschrift „Rassendiskriminierung“ verbietet in Absatz 6 die Verweigerung einer angebotenen Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion. Bisher wurde keine Beschwerde nach dieser Bestimmung bei den Behörden vorgebracht.

94. Es gibt andere Bestimmungen, die in der innerstaatlichen Rechtsordnung gelten, die die Diskriminierung verbieten. Unter anderem verbietet Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention Diskriminierung in Bezug auf die in der Konvention festgelegten Rechte. Die Konvention ist direkt vor den Gerichten in Liechtenstein anwendbar, aber Artikel 14 wurde nie in Fällen von Rassendiskriminierung vor den nationalen Gerichten angewendet. Artikel 46, Absatz 1 (a) des Arbeitsvertragsrechts sieht vor, dass der Abbruch einer Arbeitsbeziehung als unzulässig betrachtet wird, wenn er sich auf persönliche Merkmale, das heißt aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Staatsangehörigkeit oder ethnischen Ursprung gründet. ECRI wurde zugetragen, dass dieser Artikel noch nicht angewendet wurde. Es gibt keine weitere Bestimmung im Arbeitsgesetz, die klar die Rassendiskriminierung abgesehen von der Vertragsbeendigung verbietet, zum Beispiel beim Zugang zu Beschäftigung, Beruf und Selbstständigkeit sowie Arbeitsbedingungen, Vergütung oder Beförderung.

95. Die Tatsache, dass keine dieser Bestimmungen bisher angewendet wurde, bedeutet nicht, dass kein Fall von Rassendiskriminierung in Liechtenstein aufgetreten ist. ECRI stellt mit Besorgnis fest, dass viele unterschiedliche Quellen und Studien auf direkte Rassendiskriminierung[21] beim Zugang zu Beschäftigung und Wohnungen oder wenn einer Person ein Anstellungsverhältnis oder eine Mietwohnung aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder Religion verweigert werden, hinweisen. Laut Berichten stammen die Opfer solcher Fälle hauptsächlich aus der Türkei oder dem Balkan und/oder sind muslimischen Glaubens. Da es keine offiziellen Beschwerden gab, ist es schwierig, das wirkliche Ausmaß des Problems festzustellen. Die Vertreter der Ausländer, NGOs und Beamten, die in verschiedenen öffentlichen Diensten arbeiten, haben wiederholt über solche Fälle berichtet. Zum Beispiel erklärten einige, sie hätten selbst solche Probleme erfahren oder miterlebt, andere gaben an, sie hätten glaubwürdige Berichte über solche Fälle von Rassendiskriminierung gehört.

96. Es können verschiedene Gründe vorgebracht werden, um die Diskrepanz zwischen den oben erwähnten Berichten und dem Mangel an Beschwerden vor den Gerichten zu erklären. Ein erster Grund ist, dass der Geltungsbereich der bestehenden oben erwähnten Bestimmungen nicht die oben erwähnten spezifischen Fälle abdeckt. Zum Beispiel ist die Rassendiskriminierung bei der Einstellung im Prinzip weder von Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgedeckt noch vom Arbeitsvertragsrecht. Ein weiterer Grund könnte sein, dass nach dem gegenwärtigen Recht es schwierig ist, eine solche Diskriminierung vor den Gerichten nachzuweisen, da Diskriminierung manchmal hinter irreführenden Rechtfertigungen verborgen ist. Nach dem Prinzip der Unschuldsvermutung gelten im Strafrecht strenge Beweisvorschriften, eine Tatsache, die es den Opfern erschwert, diesen Weg einzuschlagen, um Wiedergutmachung in Fällen von Diskriminierung zu erlangen. Es gibt keine Antidiskriminierungsbestimmungen im Zivil- oder Verwaltungsrecht, die eine geteilte Beweislast vorsehen, wie ECRI empfohlen hat[22]. Eine geteilte Beweislast bedeutet, dass der Beschwerdeführer die Tatsachen vorbringen muss, die die Vermutung der Diskriminierung zulassen, wogegen es dem Beklagten zufällt zu beweisen, dass keine Diskriminierung stattfand. Im Falle einer angeblichen direkten Rassendiskriminierung muss der Beklagte nachweisen, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv und rational gerechtfertigt war.

97. Ein weiterer Grund kann sein, dass die Bevölkerung Liechtensteins und insbesondere die Opfer solcher Taten sich nicht bewusst sind, dass diese Taten verboten sind oder sein sollten, da sie eine Verletzung der Menschenrechte darstellen. Die NGOs erklärten, dass die Opfer von Rassendiskriminierung in der Beschäftigung am Ende fast immer eine Arbeit finden, da der Arbeitsmarkt derzeit vorteilhaft ist. Auch Opfer von Rassendiskriminierung im Wohnungswesen finden irgendwann eine geeignete Unterkunft trotz der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere dank der Hilfe des Amtes für Soziale Dienste. Daher sehen die Opfer trotz der schweren Rassendiskriminierung aus den oben dargelegten Gründen nicht unbedingt einen Grund, sich vor Gericht zu beschweren.

98. ECRI ist der Auffassung, dass die Bemühungen zur Integration in die liechtensteinische Gesellschaft auch eine umfassende Strategie zur Bekämpfung der direkten und indirekten Formen von Rassendiskriminierung[23] beinhalten sollten. Insbesondere sollte die Strategie sowohl rechtliche als auch sensibilisierende Maßnahmen enthalten, die die Diskriminierung aufgrund ethnischer oder religiöser Herkunft anvisieren, die beim Zugang zu Beschäftigung und Wohnungen, aber auch in anderen Bereichen des täglichen Lebens wie Zugang zu Waren und Dienstleistungen auftritt.

99. Es sollten Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsrechts verabschiedet werden, um die bestehenden verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Bestimmungen gegen Rassendiskriminierung zu ergänzen. Bei der Bekämpfung von Rassendiskriminierung hat das Strafrecht zwar symbolische Wirkung, die für die Schwere der Rassendiskriminierung sensibilisiert und eine stark abschreckende Wirkung hat, jedoch bietet das Zivil- und Verwaltungsrecht oft flexiblere Rechtswege, die die Klage der Opfer erleichtern und einen einfacheren Mechanismus der Wiedergutmachung bieten. Obgleich die Stabsstelle für Chancengleichheit, die 2005 eingerichtet wurde, zuständig ist für Einzelbeschwerden bei Rassendiskriminierung, spielt sie hier nur eine beratende Rolle. Bisher wurden bei diesem Organ keine Beschwerden über Rassendiskriminierung vorgebracht, dies lässt sich möglicherweise jedoch zum Teil auf ihre beschränkten Befugnisse und auf die Tatsache zurückführen, dass ihre Zuständigkeit als beratendes Organ in diesem Bereich in der allgemeinen Öffentlichkeit[24] noch nicht bekannt ist. Aus diesen Gründen sollte das Organ, das für die Behandlung von Einzelbeschwerden über Rassendiskriminierung zuständig ist, gestärkt werden wie oben empfohlen[25].

100. In diesem Sinne könnten sich die liechtensteinischen Behörden von der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI über nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung[26] leiten lassen. ECRI stellt fest, dass ein Gleichstellungsgesetz (GLG), das 1999 verabschiedet und 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG in der geltenden Fassung[27] abgeändert wurde, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Arbeit verbietet. Dieses Gesetz definiert direkte und indirekte Diskriminierung und sieht einen Mechanismus der erleichterten Beweislast im Zivilrecht vor. So könnten die Behörden sich mutatis mutandis von dem Gleichstellungsgesetz und den bestehenden Richtlinien der Europäischen Union inspirieren lassen, die die Frage der Rassendiskriminierung in Beschäftigung und anderen Bereichen des Lebens abdecken[28].

101. ECRI ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften durch eine Sensibilisierungskampagne für die direkte und indirekte Rassendiskriminierung ergänzt werden sollten. Sie stellt mit Interesse fest, dass einige Sensibilisierungsmaßnahmen von den Behörden ergriffen wurden, zum Beispiel die Beteiligung an der Poster-Kampagne der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus, „Ohne Ausgrenzung”, die das Phänomen der Rassendiskriminierung verurteilt. Viele andere Sensibilisierungsmaßnahmen wurden im Rahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus ergriffen, aber bisher konzentrierten sich diese Maßnahmen eher auf das Problem der rassistischen körperlichen und verbalen Gewalt und weniger auf die Rassendiskriminierung im täglichen Leben.

Empfehlungen:

102. ECRI empfiehlt den liechtensteinischen Behörden, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung aller Formen von Rassendiskriminierung in allen Bereichen des Lebens zu verabschieden.

103. Insbesondere empfiehlt ECRI nachdrücklich den liechtensteinischen Behörden, unverzüglich den zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung zu stärken, um alle Arten der Diskriminierung in allen Bereichen des Lebens abzudecken, unter Berücksichtigung der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI über nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung. ECRI verweist auf die Wichtigkeit der geteilten Beweislast bei der Diskriminierung in allen Bereichen des Zivil- und Verwaltungsrechts und insbesondere Beschäftigung, Ausbildung, Zugang zu Wohnungen, Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

104. ECRI empfiehlt auch den liechtensteinischen Behörden, ihre Bemühungen zur öffentlichen Information fortzusetzen und zu verstärken, zum Beispiel mit Hilfe einer Sensibilisierungskampagne für die bestehenden Vorschriften, die die Rassendiskriminierung verbieten und für alle Vorschriften, die künftig verabschiedet werden. Der Schwerpunkt sollte auf der komplementären Beziehung zwischen Zivil- und Verwaltungsrecht und dem Strafrecht liegen, da beide Rechtsformen eine positive Rolle im Kampf gegen Rassendiskriminierung spielen.

BIBLIOGRAPHIE

Diese Bibliographie listet die wichtigsten Quellen auf, die bei der Prüfung der Situation in Liechtenstein herangezogen wurden. Sie ist keine erschöpfende Liste aller Informationsquellen, die ECRI bei der Ausarbeitung ihres Berichtes zur Verfügung standen.

1. CRI (2003) 4: Second report on Liechtenstein, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, 15 April 2003

2. CRI (98) 23: Report on Liechtenstein, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998

3. CRI (96) 43: ECRI General Policy Recommendation n° 1: Combating racism, xenophobia, antisemitism and intolerance, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, October 1996

4. CRI (97) 36: ECRI General Policy Recommendation n° 2: Specialised bodies to combat racism, xenophobia, antisemitism and intolerance at national level, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 1997

5. CRI (98) 29: ECRI General Policy Recommendation n°3: Combating racism and intolerance against Roma/Gypsies, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998

6. CRI (98) 30: ECRI General Policy Recommendation n°4: National surveys on the experience and perception of discrimination and racism from the point of view of potential victims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 1998

7. CRI (2000) 21: ECRI General Policy Recommendation n°5: Combating intolerance and discrimination against Muslims, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 2000

8. CRI (2001) 1: ECRI General Policy Recommendation n°6: Combating the dissemination of racist, xenophobic and antisemitic material via the Internet, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, December 2000

9. CRI (2003) 8: ECRI General Policy Recommendation n°7: National legislation to combat racism and racial discrimination, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, December 2002

10. CRI (2004) 26: ECRI General Policy Recommendation n°8: Combating racism while fighting terrorism, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, March 2004

11. CRI (2004) 37: ECRI General Policy Recommendation n°9: The fight against antisemitism, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 2004

12. CRI (2007) 6: ECRI General Policy Recommendation n°10 on combating racism and racial discrimination in and through school education, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, December 2006

13. CRI (2007) 39: ECRI General Policy Recommendation n°11 on combating racism and racial discrimination in policing, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, June 2007

14. CRI (98) 80 rev 4: Legal measures to combat racism and intolerance in the member States of the Council of Europe, European Commission against Racism and Intolerance, Council of Europe, 31 December 2005

15. CommDH(2005)5: Report by Mr. Alvaro Gil-Robles, Commissioner for Human Rights, on his visit to the Principality of Liechtenstein, 8-10 December 2004, Council of Europe, 4 May 2005

16. ACFC/SR/II(2004)001: Second report submitted by Liechtenstein pursuant to Article 25, paragraph 1 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Council of Europe, 25 March 2004

17. ACFC/INF/OP/II(2004)001: Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Second Opinion on Liechtenstein, adopted 1 October 2004, Council of Europe, 7 December 2005

18. GVT/COM/INF/OP/II(2004)001: Advisory Committee on the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Comments of the Government of Liechtenstein on the Second Opinion of the Advisory Committee on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities in Liechtenstein, received on 15 February 2005, Council of Europe, 7 December 2005

19. Committee of Ministers Resolution ResCMN(2005)7 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Liechtenstein, Council of Europe, 7 December 2005

20. CERD/C/LIE/3: Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Reports submitted by States Parties under Article 9 of the Convention, Third periodic reports of States parties due in 2005 – Liechtenstein, United Nations, 20 December 2005

21. CERD/C/LIE/CO/3: Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Consideration of reports submitted by States Parties under Article 9 of the Convention, Concluding observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination – Liechtenstein, United Nations, 7 May 2007

22. CERD/C/SR.1800: Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Summary record of the first part (public) of the 1800th meeting, Consideration of reports submitted by States Parties under Article 9 of the Convention, Second and third periodic reports of Liechtenstein, United Nations, 6 March 2007

23. Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Questions put by the Rapporteur in connection with the consideration of the third periodic report of Liechtenstein (CERD/C/LIE/3) – Answers of Liechtenstein, Seventieth session, Geneva, 19 February-9 March 2007

24. Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Grundsatzpapier der Regierung zur liechtensteinischen Integrationspolitik, 27 Februar 2007

25. Annual Report 2006 of the Working Group against Racism, Anti-Semitism and Xenophobia (WG R), submitted to the Government, Vaduz, 6 February 2007

26. Annual Report 2005 of the Working Group against Racism, Anti-Semitism and Xenophobia (WG R), submitted to the Government, Vaduz, 10 January 2006

27. Office for Foreign Affairs, Principality of Liechtenstein, Integration of the Foreign Population in Liechtenstein, Status report on facts, causes, measures and recommended integration policy actions, Working Group against Racism, Anti-Semitism, and Xenophobia, Vaduz, August 2007

28. Amt für Soziale Dienste, Rechenschaftsbericht 2006, Schaan 2007

29. Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Ressort Familie und Chancengleichheit, Stabsstelle für Chancengleichheit, 5 Die Unsetzung der Aktionsplattform im Fürstentum Liechtenstein 2005, Vaduz, Februar 2006

30. Stabsstelle für Chancengleichheit, Massnahmen zur Umsetzung der Chancengleichheit 2006

31. Vernehmlassungsbericht der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer ohne EWR – oder Schweizer Staatsangehörigkeit (AuG), 14 November 2007

32. Fürstentum Liechtenstein, Statistische Information, Einbürgerungen in Liechtenstein von 1970 bis 2006, Amt für Volkswirtschaft, Vaduz, 2007

33. Amt für Soziale Dienste, Jugendstudie 2006 – Lebensbedingungen und Einstellungen von 12- bis 21-jährigen jungen Menschen in Liechtenstein, Wien, März 2007

34. Marxer, Wilfried, Statistische Daten zu Rassismus und Diskriminierung im Fürstentum Liechtenstein – Anforderungen, Analysen, Perspektiven, Studie im Auftrag der Arbeitsgruppe für einen Nationalen Aktionsplan gegen Rassismus (AG NAP), Liechtenstein-Institut, September 2005

35. Marxer, Wilfried, Nationale Identität, eine Umfrage aus Anlass 200 Jahre Souveränität des Fürstentums Liechtenstein, Sonderdruck aus dem Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Band 105, 2006

36. Marxer, Wilfried, Migration und Integration – Geschichte – Probleme – Perspektiven, Studie zuhanden der NGO-Arbeitsgruppe “Integration” (Mitarbeit: Manuel Frick), Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 8, Fachbericht Politikwissenschaft, Januar 2007

37. Verein für interkulturelle Bildung, Jahresbericht 2006, Schaan 2007

38. Verein für interkulturelle Bildung, Jahresbericht 2005, Schaan 2006

39. Amt für Soziale Dienste, Welcome to Liechtenstein – Information for migrants, June 2002

40. US Department of State, Liechtenstein – Country Reports on Human Rights Practices 2006, 6 March 2007

41. US Department of State, Liechtenstein – Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8 March 2006

42. US Department of State, Liechtenstein – International Religious Freedom Report 2006, 15 September 2006

43. US Department of State, Liechtenstein – International Religious Freedom Report 2005, 8 November 2005

44. Verein Gewalt-Prävention SG/FL, Respekt – Ein Film zum Thema Jugendgewalt, Filmfabrik 2006 (DVD)

45. Oehri, Arno, El Dorado Liechtenstein (ein Heimatfilm), 2006, (DVD)

46. Liechtensteiner Volksblatt, Deutsch als Schlüssel zur Integration, 14 November.2007

47. Volksblatt Inland, Anita Gassner; Fataler Irrtum, Häusliche Gewalt: Ausländerinnen werden nicht automatisch ausgewiesen, 18 Mai 2007

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[1] Siehe auch unten, Integration von Einwanderern.
[2] Siehe nachstehend, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus.
[3] Siehe Ziffern 18 bis 23 der Allgemeinen Politischen Empfehlung sowie Ziffern 38 bis 49 des Begründungstextes.
[4] Siehe nachstehend, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus.
[5] Zur Rassendiskriminierung siehe unten Spezifische Fragen: – Die Notwendigkeit der Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung.
[6] Stand: 31. Dezember 2006.
[7] Stand: Juni 2006.
[8] Siehe nachstehend: Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus.
[9] Integration der ausländischen Bevölkerung in Liechtenstein, verfasst für die Arbeitsgruppe gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit. Vaduz, August 2007, 146 s.
[10] (RA 2006/2949, Grundsatzpapier der Regierung zur Liechtensteinischen Integrationspolitik).
[11] Siehe oben: Spezifische Fragen: – Die Notwendigkeit, Maßnahmen gegen Rassendiskriminierung zu verstärken.
[12] Siehe oben: Verfassungsrechtliche und andere Bestimmungen.
[13] Siehe auch unten: Empfehlungen unter Spezifische Fragen: – Die Notwendigkeit zur Verstärkung der Maßnahmen gegen Rassendiskriminierung.
[14] Siehe oben: Internationale Rechtsinstrumente.
[15] Siehe oben: Integration von Personen ausländischer Herkunft – Integration und die deutsche Sprache.
[16] Siehe auch oben: Integration von Personen ausländischer Herkunft.
[17] Siehe unten: Die Notwendigkeit zur Verstärkung der Maßnahmen gegen Rassendiskriminierung in Liechtenstein.
[18] Siehe oben: Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus
[19] Bezüglich § 283 des Strafgesetzbuches, siehe auch oben, Strafrechtliche Bestimmungen.
[20] Art. 31 der Verfassung: 1) Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich. Die öffentlichen Ämter sind ihnen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich. 2) Mann und Frau sind gleichberechtigt. 3) Die Rechte der Ausländer werden zunächst durch die Staatsverträge und in Ermangelung solcher durch das Gegenrecht bestimmt.
[21] Gemäß Ziffer 1 b) der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 von ECRI 7 bedeutet, „direkte Rassendiskriminierung jede unterschiedliche Behandlung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft ohne objektive oder rationale Rechtfertigung. Unterschiedliche Behandlung ist nicht objektiv oder rational gerechtfertigt, wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder die Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel in Bezug auf das verfolgte Ziel unangemessen ist”.
[22] Siehe Ziffer 11 der Allgemeinen Politischen Empfehlung Nr. 7 über nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung und Ziffer 29 und 30 des Begründungstextes.
[23] Zur Integration siehe ebenfalls oben: Integration von Personen ausländischer Herkunft.
[24] Siehe auch oben: Fachorgane und andere Institutionen.
[25] Siehe oben: Fachorgane und andere Institutionen.
[26] Siehe Allgemeinen Politische Empfehlung Nr. 7 von ECRI, Ziffern 4 bis 17 und 25 bis 27 sowie Ziffern 6 bis 8, 12 bis 37 und 56 bis 57 des Begründungstextes.
[27] Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen.
[28] Richtlinie 2000/43/EG des Rates von 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sowie Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Zuletzt aktualisiert am September 18, 2021 von eurogesetze

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