Allgemeine politik-Empfehlung Nr. 12 von ECRI zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport
Verabschiedet am 19. Dezember 2008
Straßburg, 19. März 2009
Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI):
Unter Bezugnahme auf Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Protokolls Nr. 12 zu dieser Konvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;
Unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art;
Unter Bezugnahme auf die revidierte Europäische Sportcharta;
Unter Bezugnahme auf die Empfehlung (2001)6 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Prävention von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und rassistischer Intoleranz im Sport;
In Erinnerung an die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 2 der ECRI über besondere Einrichtungen zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz auf nationaler Ebene;
In Erinnerung an die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 der ECRI über die nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung;
In Erinnerung an die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 11 der ECRI über die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung bei der Polizeiarbeit;
Unter Berücksichtigung der Erklärung der ECRI anlässlich EURO 2008 „Gemeinsam gegen Rassismus“;
Unter Betonung der grundlegenden Werte des Sports, zu denen Fair Play, freundliche Rivalität, gegenseitiger Respekt und Toleranz gehören, die das Herzstück jeder sportlichen Aktivität sein sollten;
In Betonung, dass der Schutz vor Rassismus und Rassendiskriminierung ein Menschenrecht ist, das auch im Sport gesichert werden muss;
In der Überzeugung, dass die Allgemeinheit in den Kampf gegen Rassismus und Intoleranz im Sport einbezogen werden sollte, im Geiste der internationalen Solidarität und Freundschaft;
Im Bewusstsein, dass der Sport nicht nur eine Rolle in der Erziehung und Sozialisierung spielt, sondern auch dazu beitragen kann, Vielfalt kennenzulernen und zu zelebrieren;
Im tiefen Bedauern über die Existenz von Rassismus und Rassen-diskriminierung im Sport und mit der Feststellung, dass dieses Phänomen viele Sportarten betrifft und sich auf allen Ebenen manifestieren kann;
In vehementer Verurteilung der Manifestationen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz, die während und in Zusammenhang mit Sportver-anstaltungen auftreten, und in Erinnerung daran, dass diese Phänomene eine ernste Bedrohung für den Sport und seine ethischen Werte darstellen;
In Ablehnung aller Versuche, diese bei Sportveranstaltungen begangenen rassistischen Taten herunterzuspielen;
Im Bestreben, die Umsetzung der internationalen und europäischen Standards für den Menschenrechtsschutz im Sport zu stärken;
empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten:
I. Chancengleichheit im Zugang zum Sport für alle sicherzustellen und zu diesem Zweck:
1. Informationen über die Situation und Vertretung von Minderheitengruppen im Sport zu sammeln, einschließlich der Erfassung von Beispielen guter Praxis in diesem Bereich;
2. geeignete und wirksame rechtliche und politische Maßnahmen zu erarbeiten, u.a. durch:
a) die Annahme geeigneter Antidiskriminierungsgesetze beim Zugang zum Sport;
b) die Förderung von Richtlinien zur Chancengleichheit, um eine ausgewogenere Vertretung von Minderheitengruppen auf allen Ebenen des Sports zu erreichen;
c) das Eliminieren aller gesetzlichen und bürokratischen Hürden für Nichtstaatsangehörige im Hinblick auf die Teilnahme an lokalen und nationalen Sportwettkämpfen, wo angeraten;
d) die Förderung des Sportunterrichts für alle in der Schule;
e) die Annahme von Integrationsprogrammen unter besonderer Betonung der Zugangsförderung zum Sport für Kinder mit Minderheitenzugehörigkeit;
3. die lokalen Stellen aufzufordern:
a) die Teilnahme von Minderheitengruppen im Sport zu fördern und zu erleichtern, u.a. in den Abläufen der lokalen Sportstrukturen;
b) lokale Sportvereine und Partner zu beraten und zu unterstützen, Programme für Chancengleichheit zu erlassen;
c) sportbezogene Aufklärungsaktivitäten zu organisieren, um Menschen verschiedenster Herkunft zusammenzuführen;
4. Sportverbände und Sportvereine aufzufordern:
a) Richtlinien zur Vielfalt und zur Chancengleichheit anzunehmen, um eine ausgewogenere Vertretung von Minderheitengruppen auf allen Ebenen des Sports zu erreichen;
b) Maßnahmen zu ergreifen, um Fans aus unterschiedlichen Minderheiten für Sportveranstaltungen zu begeistern;
II. Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport zu bekämpfen und zu diesem Zweck:
5. sicherzustellen, dass allgemein und bei Bedarf besondere Gesetze gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport verabschiedet werden. Insbesondere sollte der Gesetzgeber Folgendes bereitstellen:
a) eine klare Definition von Rassismus und Rassendiskriminierung;
b) dass konkrete Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung, wie erforderlich, definiert und verboten werden;
c) angemessene und umfassende Antidiskriminierungsgesetze;
d) gesetzliche Bestimmungen, die rassistische Taten bestrafen;
e) ein Verbot der Verbreitung rassistischen Materials über das Internet;
f) Rechtsmittel für Opfer von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport;
g) Sicherheitsbestimmungen, die der Polizei und dem Sicherheitsdienst gestatten, rassistisches Verhalten zu stoppen, anzuzeigen und zu dokumentieren;
h) Sportvereine und -verbände zur Verantwortung zu ziehen für rassistische Taten, die bei Sportveranstaltungen begangen werden;
6. sicherzustellen, dass die Gesetzgebung, die auf die Prävention und Bestrafung von rassistischen Straftaten im Sport abzielen, wirksam umgesetzt werden, und zu diesem Zweck:
a) klare Vorgaben und Richtlinien für die Identifizierung von rassistischen Handlungen bereitzustellen;
b) über klare Mechanismen zu verfügen, um rassistisches Verhalten zu melden und gegen dieses vorzugehen;
c) Überwachungs- und Datenerfassungssysteme einzurichten;
d) auf allen Ebenen des Justizsystems den involvierten Personen ein gezieltes Training anzubieten;
e) Schritte einzuleiten, um Opfer von rassistischen Handlungen zu ermutigen, Anzeige zu erstatten und die Bearbeitung dieser Anzeigen zu überwachen;
f) die Existenz und das wirksame Funktionieren einer unabhängigen Antidiskriminierungsstelle sicherzustellen, deren Aufgabe u.a. die Unterstützung von Opfern ist, die Anzeige wegen Rassismus und Rassendiskriminierung erstatten;
7. flächendeckende Aufklärungskampagnen über Rassismus im Sport auf allen Ebenen durchzuführen, unter Einbeziehung aller relevanten Akteure;
8. die lokalen Stelle aufzufordern:
a) den Kampf gegen Rassismus und Rassendiskriminierung in ihre reguläre Tätigkeit aufzunehmen, insbesondere in ihre Arbeit mit Gremien, die sich mit Sport befassen;
b) Bewegungen und Initiativen zur Förderung der Sportlichkeit und Toleranz sowie Bildungs- und Sozialprojekte in diesem Bereich zu unterstützen;
c) den örtlichen Polizeikräften ein geeignetes Training für den Umgang mit rassistischen Zwischenfällen inner- und außerhalb von Sportstätten anzubieten;
9. die Polizei aufzufordern:
a) ein Training zu absolvieren, wie man mit rassistischen Zwischenfällen umgeht, die bei Sportveranstaltungen auftreten, und wie man die Täter ermittelt;
b) gemeinsame Strategien mit den Sicherheitsdiensten der Organisatoren von Sportveranstaltungen für den Umgang mit rassistischen Zwischenfällen anzunehmen;
c) rassistische, antisemitische oder diskriminierende Handzettel, Symbole und Fahnen zu entfernen;
d) rasch bei rassistischem Verhalten einzugreifen;
10. Sportverbände und Sportvereine aufzufordern:
a) anzuerkennen, dass Rassismus auf allen Ebenen ein großes Problem im Sport ist, und öffentlich ihr Engagement zur Bekämpfung von Rassismus zu demonstrieren;
b) interne Mechanismen für den Umgang mit Fällen von Rassismus und Rassendiskriminierung zu schaffen;
c) Berufsständische, Disziplinar- und Aufklärungsmaßnahmen zu verabschieden;
d) ihr Sicherheitspersonal zu trainieren, wie man rassistische Zwischenfälle in Sportstätten unterbindet und angemessen auf diese reagiert;
e) Personen den Zugang zu Sportstätten zu verwehren, die rassistische, antisemitische oder diskriminierende Handzettel, Symbole oder Fahnen verteilen;
f) Bewegungen und Initiativen zur Förderung der Sportlichkeit und Toleranz sowie Bildungs- und Sozialprojekte in diesem Bereich zu unterstützen;
11. Sportler und Trainer daran zu erinnern:
a) sich unter allen Umständen rassistischen Verhaltens zu enthalten;
b) rassistisches Verhalten, wenn dieses auftritt, zu melden;
12. Schiedsrichter daran zu erinnern:
a) angemessen zu reagieren, wenn Sportler, technisches Personal und/oder Fans rassistische Gesten oder Bekundungen zeigen, indem sie angemessene Maßnahmen und Sanktionen ergreifen;
b) im Schiedsrichterbericht das Auftreten rassistischer Zwischenfälle bei einer Sportveranstaltung zu erwähnen;
13. die Fanclubs aufzurufen:
a) Fan-Chartas zu verabschieden, die Antirassismus-Klauseln enthalten;
b) Aktivitäten zu organisieren, um Mitglieder aus Minderheiten anzuziehen;
c) wachsam für mögliche rassistische Inhalte auf ihren Webseiten und in ihren Fan-Magazinen zu sein;
14. politische Akteure und Meinungsführer aufzufordern, sich öffentlich klar gegen Rassismus im Sport zu äußern;
15. die Medien aufzufordern:
a) sich der Wiederholung rassistischer Stereotypen in ihrer Berichterstattung zu enthalten;
b) dem Image die erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen, das sie über Minderheiten im Sport vermitteln;
c) über rassistische Zwischenfälle bei Sportveranstaltungen zu berichten und die Sanktionen, die rassistischen Tätern auferlegt wurden, öffentlich zu machen;
16. die Sponsoren und die Werbeindustrie aufzufordern:
a) stereotype Darstellungen von Sportlern aus Minderheitengruppen zu vermeiden;
b) die Diskriminierung von Sportlern aus Minderheitengruppen zu vermeiden;
III. Aufbau einer Koalition gegen Rassismus im Sport und zu diesem Zweck:
17. die Kooperation zwischen allen relevanten Akteuren wie folgt zu fördern:
a) durch die Gründung und Förderung von Konsultationsmechanismen;
b) durch die Annahme einer nationalen Rahmenvereinbarung, die die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Akteure festlegt;
18. Beispiele guter Praxis zu fördern, indem man:
a) einen Preis für gute Praxis bei der Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport kreiert;
b) die nationale Antidiskriminierungsstelle mit der Einrichtung einer Datenbank guter Praxisbeispiele zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Bereich Sport beauftragt;
19. Mittel für soziale, Bildungs- und Aufklärungsaktivitäten von nichtstaatlichen Organisationen bereitzustellen, die sich für die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport einsetzen.
BEGRÜNDUNGSTEXT ZUR ALLGEMEINEN POLITISCHEN EMPFEHLUNG NR. 12 VON ECRI ZUR BEKÄMPFUNG VON RASSISMUS UND RASSISTISCH MOTIVIERTER DISKRIMINIERUNG IM SPORT
Einleitung
1. Diese Allgemeine Politik-Empfehlung (im Weiteren: die Empfehlung) befasst sich mit der Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport. Beabsichtigt ist die Abdeckung aller Sportarten, einschließlich des Profi- und Amateursports, Einzel- und Mannschaftssports, sowie aller mit Sport verbundenen Aktivitäten inner- und außerhalb von Sportstätten.
2. Für den Zweck dieser Empfehlung verwendet ECRI die Definition von Sport, die in der revidierten Europäischen Sportcharta enthalten ist[1], gemäß der:
„Sport“ alle Formen der körperlichen Betätigung umfasst, die auf gelegentlicher oder organisierter Basis die Verbesserung der körperlichen und geistigen Fitness, die Förderung sozialer Beziehungen oder das Erreichen von Ergebnissen bei Sportwettkämpfen auf allen Ebenen zum Ziel haben.
3. Sport kann ein mächtiges Instrument für die Förderung des sozialen Zusammenhalts und für Vermittlung von wichtigen Werten sein, u.a. Fair Play, gegenseitiger Respekt und Toleranz, aber manchmal ist er auch ein Bereich, in dem Rassismus und Rassendiskriminierung gedeihen können, was diese Werte pervertiert.
4. In ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 über die nationale Gesetzgebung zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung definiert ECRI Rassismus wie folgt:
„„Rassismus” bedeutet die Überzeugung, dass ein Beweggrund wie Rasse[2], Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationale oder ethnische Herkunft die Missachtung einer Person oder Personengruppe oder das Gefühl der Überlegenheit gegenüber einer Person oder Personengruppe rechtfertigt.“
5. Gemäß ihrem Mandat konzentriert sich ECRI in dieser Empfehlung auf Fälle von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft. ECRI ist sich jedoch bewusst, dass Intoleranz und Diskriminierung im Sport auch aus anderen Gründen oder Kombination von Gründen auftritt, u.a. Geschlecht oder sexuelle Orientierung. Aufmerksamkeit sollte der Tatsache gewidmet werden, dass viele Empfehlungen, die in diesem Text enthalten sind mutatis mutandis auf diese anderen Gründe angewendet werden können.
6. Im Rahmen ihrer länderbezogenen Monitoring-Tätigkeit hat ECRI beobachtet, dass Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport sich vielgestaltig manifestiert und dass in der Regel nur die gröbsten Formen rassistischer Taten in den meisten Sportarten der Öffentlichkeit bekannt werden. Es gibt außerdem die Tendenz, rassistische Handlungen bei Sportveranstaltungen herunterzuspielen. Aus diesem Grund lenkt diese Empfehlung die Aufmerksamkeit auch auf versteckte Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport und nennt konkrete Beispiele für inakzeptable Praktiken und Verhaltensweisen.[3] Es gibt auch überzeugende Beweise, dass Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport über Einzel- und Gruppenverhalten von Fans oder über isolierte Fälle von rassistischen Gesten und Bemerkungen, z. B. durch Sportler, Trainer oder Vereinsmanager, hinausgehen. Tatsächlich gibt es im Sport auch einen institutionalisierten Rassismus.[4] Aus diesem Grund befasst sich diese Empfehlung auch mit der Frage, wie man Chancengleichheit beim Zugang zum Sport für alle Menschen sicherstellen kann, ungeachtet ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationalen oder ethnischen Herkunft.
7. Gemäß des Mandats von ECRI wendet sich diese Empfehlung an die Regierungen aller Mitgliedstaaten des Europarats, die verantwortlich sind, einen wirksamen gesetzlichen und politischen Rahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in der Gesellschaft im Allgemeinen und im Sport im Besonderen zu schaffen. Es ist ihre Pflicht, sicherzustellen, dass alle relevanten Akteure in diesem Bereich, u.a. öffentliche Stellen und Gremien (u.a. der Gesetzgeber, die Justiz, Menschenrechtsinstitutionen, einschließlich nationaler Antidiskriminierungsstellen, die Polizei, staatliche Gremien für Sport, Bildungseinrichtungen und lokale Stellen) sowie Nichtregierungsorganisationen (u.a. Profi- und Amateursportverbände, Sportvereine, lokale Sportverbände, Sportlervereinigungen, Trainerverbände, Schiedsrichtergewerkschaften, Fanclubs, Sponsoren und die Medien) wirksame Maßnahmen gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport ergreifen.
I. Chancengleichheit im Zugang zum Sport für alle sicherzustellen und zu diesem Zweck:
Absatz 1 der Empfehlung:
„Informationen über die Situation und Vertretung von Minderheitengruppen im Sport zu erfassen, einschließlich der Erfassung von Beispielen guter Praxis in diesem Bereich.“
8. Es ist wichtig zu wissen, dass Minderheitengruppen in bestimmten Sportarten gut oder sogar überrepräsentiert sind, während sie in der Regel im Management, in der Verwaltung und als Trainer unterrepräsentiert sind. Dies scheint teilweise auf rassistische Stereotypen in Bezug auf Sportlerfähigkeiten und berufliche Kompetenzen als Sportler mit Minderheitenabstammung zurückzuführen sein. Darüber hinaus haben Sportler aus Minderheiten manchmal Probleme, beruflich Karriere zu machen, weil es schwierig für sie ist, Zugang zu informellen Netzwerken zu erhalten, die im Wesentlichen aus Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung bestehen.
9. In ihrer länderbezogenen Monitoring-Tätigkeit ist ECRI jedoch mit der Tatsache konfrontiert, dass in den meisten Staaten und in den meisten Sportarten zuverlässige Informationen über die Situation und Vertretung von Minderheitengruppen im Sport nicht zur Verfügung stehen. Dies erschwert den Regierungen, angemessene gesetzliche und politische Antworten zu erarbeiten, die eine Chancengleichheit beim Zugang zu Sport für alle Mitglieder der Gesellschaft sicherstellen. Aus diesem Grund fordert ECRI die Beauftragung von Forschungsarbeiten in den folgenden Bereichen:
– Forschung über die Bedingungen für den Zutritt/Zugang zu organisierten Sportangeboten und körperlicher Aktivität und über die Vertretung von Minderheitengruppen in verschiedenen Sportarten;
– Forschung über die berufliche Karriere von Sportlern aus Minderheiten;
– Qualitative und quantitative Erhebungen über die Situation von Sportmanagern von Minderheiten;
– Soziodemografische Analysen der Allgemeinheit, die an Sportveranstaltungen interessiert ist.
10. Die erforderlichen quantitativen Daten für diese Art Forschung sind häufig nicht leicht zu beziehen. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die überwiegende Mehrzahl der Mitgliedstaaten des Europarats keine Daten erheben, die eine Aufteilung nach nationaler oder ethnischer Herkunft, Sprache, Religion und Staatsangehörigkeit aufweisen. Aus diesem Grund empfiehlt ECRI den Mitgliedstaaten in seinen länderspezifischen Monitoring-Berichten beständig, diese Daten zu erfassen, um die Situation von Minderheitengruppen zu überwachen und mögliche Muster einer direkten oder indirekten Diskriminierung zu identifizieren, der sie in verschiedenen Lebensbereichen ausgesetzt sind. ECRI betont, dass diese Bereiche auch den Sport einschließen sollen.
11. Zusätzlich sollten spezielle Schritte unternommen werden, um existierende gute Praktiken zur Förderung der Chancengleichheit im Sport zu identifizieren, mit dem Ziel, diese flächendeckend umzusetzen.
Absatz 2 der Empfehlung:
„Angemessene rechtliche und politische Maßnahmen zu erarbeiten.“
12. Auf der Grundlage der gesammelten Daten ruft ECRI die Regierungen auf, angemessene rechtliche und politische Maßnahmen zu entwickeln und zu verabschieden, die Chancengleichheit beim Sport sicherstellen, wobei die Annahme umfassender Antidiskriminierungsgesetze Vorrang genießen sollte. Die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 7 von ECRI gibt diesbezüglich wertvolle Hinweise und nennt eine Definition für direkte und indirekte Diskriminierung. Neben diesen Definitionen listet sie die wichtigsten Elemente auf, die Antidiskriminierungsgesetze enthalten sollten, u.a. ein Diskriminierungsverbot in allen Lebensbereichen sowohl für den öffentlichen als auch den privaten Sektor und die Möglichkeit für die Annahme temporärer Sondermaßnahmen für Angehörige benachteiligter Gruppen.
13. Das Verbot von Rassendiskriminierung sollte die Bedingungen für den Eintritt in Sportvereine, die Suche und Rekrutierung von Sportlern, die Einstellung der Mitarbeiter von Management, Verwaltung und Trainern und die beruflichen Aufstiegschancen von Sportlern und von Mitarbeitern des Managements, der Verwaltung und des Trainerteams abdecken. Das Verbot der Rassendiskriminierung sollte außerdem sowohl auf den Amateur- als auch den Profisport Anwendung finden. Es ist außerdem wichtig, wachsam zu sein für Menschenhandel und Ausbeutung, insbesondere bei jungen Sportlern.
14. Um aktiv gegen rassistische und diskriminierende Praktiken im Sport vorgehen zu können, empfiehlt ECRI den Mitgliedstaaten, die Annahme einer Gleichstellungsrichtlinie in Sportverwaltungsgremien und Sportorganisationen zu fördern. Staatliche Stellen mit Zuständigkeiten im Bereich Sport (z. B. Sportministerien, Bildungsinstitutionen, lokale Stellen) sollten einer gesetzlichen Pflicht unterliegen, die Gleichstellung zu fördern, u.a. im Sport. Private Sportorganisationen sollten bei der Ausarbeitung von Gleichstellungsrichtlinien unterstützt werden, indem man ihnen Leitfäden und Informationen über beste Praktiken in diesem Bereich zur Verfügung stellt, die z. B. von den nationalen Antidiskriminierungsstellen verfasst werden.[5]
15. Sportunterricht an den Schulen sollte sowohl das Interesse der Kinder an Sport wecken als auch ihr Bewusstsein für Rassismus und Rassendiskriminierung in all ihren Manifestationen schärfen. Dies kann z. B. dadurch erreicht werden, dass man die Bedeutung der Förderung von Toleranz und Nichtdiskriminierung im Sportlehrplan integriert oder Sportlehrer und Trainer auffordert, die Eingliederung von Kindern zu fördern, die Minderheiten angehören.
16. In einigen Staaten gibt es einige gesetzliche und bürokratische Hürden für die Teilnahme von Nichtstaatsangehörigen an lokalen und nationalen Sportwettkämpfen. In Folge zögern sowohl Profi- als auch Amateursportvereine manchmal, Personen aufzunehmen, die nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes haben. ECRI ist besorgt, dass dies Probleme für junge Migranten verursachen könnte, deren Gefühl der Zurückweisung erheblich ihre Integration in die Gastgesellschaft beeinträchtigen könnte.
17. Sport kann ein mächtiges Instrument für die Förderung der Integration sein, daher ruft ECRI die Regierungen auf, Integrationsprogramme mit einer sportlichen Dimension zu verabschieden. Der Einbeziehung von Kindern, die Minderheiten angehören, in sportliche Aktivitäten sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, sowohl in der Schule als auch in Profi- und Amateursportvereinen. Insbesondere für Mannschaftssportarten befürwortet ECRI gemischte Mannschaften anstelle von Teams, die sich aus nur einer bestimmten Gruppe zusammensetzen, um Ausgrenzung und Segregation zu vermeiden.
Absatz 3 der Empfehlung:
Die Rolle der lokalen Stellen bei der Sicherstellung der Chancengleichheit im Sport
18. Die Nähe der lokalen Stellen zu ihren Gemeinden gibt ihnen eine wichtige Rolle, die Chancengleichheit im Sport sicherzustellen. Die Förderung von Gleichheit im Sport kann natürlich ihre Bemühungen ergänzen, die soziale und kulturelle Integration ihrer Gemeinde zu fördern.
19. Die lokalen Stellen sind am besten aufgestellt, die Probleme und Bedürfnisse von Minderheitengruppen zu erkennen und diese zu ermutigen und zu unterstützen, am Sport teilzunehmen. Dafür haben sie enge Verbindungen zu Minderheitengruppen etabliert, indem sie diese regelmäßig konsultieren und einladen, sich an der Arbeit der lokalen Sporträte zu beteiligen. Bestehende Hürden für die Teilnahme von Minderheitengruppen im Sport sollten in diesem Rahmen abgebaut werden.
20. Neben der Sicherstellung der Teilnahme von Minderheitengruppen an formalen Konsultationsmechanismen sollten die lokalen Stellen den Dialog und die Partnerschaften mit vielfältigen Akteuren suchen, u.a. Sportvereinen, Migrantenverbänden, Minderheitenorganisationen und Medien von Minderheiten. Idealerweise sollte diese Einbeziehung zu konkreten Projekten an der Basis führen, die die Teilnahme von Minderheitengruppen im Sport fördern.
21. Konkreter ausgedrückt, sollten die lokalen Stellen die Praxis von Sport in den Bereichen fördern und entwickeln, in denen es Spannungen innerhalb der Gemeinde gibt. Dies kann man z. B. dadurch erreichen, dass man die Verfügbarkeit und Attraktivität von Sporteinrichtungen in der betroffenen Nachbarschaft verbessert und die Mischung von Menschen mit verschiedenem Hintergrund bei Sportveranstaltungen fördert.
22. Die lokalen Stellen spielen eine wichtige Rolle bei der Beratung und Unterstützung lokaler Sportpartner und Vereine, wie man Programme zur Förderung der Chancengleichheit entwerfen und umsetzen kann, u.a. indem man ein Gleichstellungstraining für ihre Mitarbeiter anbietet und ihnen Informationen über Einstellungsprogramme gibt, die Minderheitengruppen einschließen.
23. Die lokalen Stellen sollten des Weiteren Sport- und Kulturveranstaltungen organisieren, die Menschen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft zusammenführen sowie deren Interesse an sportlicher Betätigung wecken.
Absatz 4 der Empfehlung:
Die Rolle der Sportverbände und Sportvereine bei der Sicherstellung der Chancengleichheit im Sport
24. Sportverbände und -vereine haben eine wichtige Vorbildfunktion, wenn sie echtes Engagement bei der Bekämpfung von Rassismus zeigen und Chancengleichheit im Hinblick auf den Zutritt in ihre eigenen Reihen sicherstellen. In der Praxis formen sie in erheblichem Maße die Bedingungen, zu denen eine Sportart betrieben wird. Sie engagieren Sportler und andere Mitarbeiter im Sportbereich und begleiten sie sorgfältig bei ihrer Profi- oder Amateurkarriere. Es ist daher von absoluter Notwendigkeit, dass Sportverbände und -vereine Richtlinien für Vielfalt und Chancengleichheit in ihre Satzungen und Geschäftsordnungen aufnehmen, die nicht nur bloße Absichtserklärungen bleiben, sondern konkret umgesetzt werden sollten.
25. Diesbezüglich verabschiedete Maßnahmen sollten Sport Scouts und Personalagenturen über die Richtlinien über Vielfalt und Chancengleichheit informieren; sicherstellen, dass Einstellungen im größtmöglichen Umfang eine ethnische Ausgewogenheit aufweisen; ein regelmäßiges Gleichheitstraining ihrer Mitarbeiter; ihrer Diversitäts- und Gleichheitsrichtlinie einen hervorgehobenen Platz in den Handbüchern ihrer Mitarbeiter geben; ein Sondertraining für Sportmitarbeiter vorsehen, die Minderheiten angehören, die in ihrer Sportart unterrepräsentiert sind; eine Mentorentätigkeit für Personen vorsehen, die Minderheiten angehören, und Zuschüsse gewähren und/oder Anträge für Zuschüsse vorsehen, um Aktivitäten mit Minderheitengruppen zu entwickeln und zu organisieren.
26. Gleichzeitig sollten Sportverbände und -vereine auch eine größere Vielfalt unter den Zuschauern und Fans fördern. In bestimmten Sportarten ist die Diskrepanz zwischen der großen Anzahl von Sportlern, die einer Minderheit angehören, und dem Fehlen von Minderheiten bei den Zuschauern frappierend, und ECRI fordert aus diesem Grund, Maßnahmen zu verabschieden, um Fans von unterschiedlichen Minderheiten für Sportveranstaltungen zu begeistern.
II. Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport zu bekämpfen und zu diesem Zweck:
Absatz 5 der Empfehlung:
„Sicherzustellen, dass es eine allgemeine und spezifische Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport gibt”
27. Die meisten Mitgliedstaaten des Europarats verfügen über Gesetze gegen Rassismus und Rassendiskriminierung. Diese gesetzlichen Bestimmungen nehmen in der Regel die Form allgemeiner Antidiskriminierungsklauseln in Verfassungstexten an oder sind Teil einer ganzen Reihe von Antidiskriminierungsgesetzen oder anderer Rechtstexte, die viele Lebensbereiche abdecken. Diese Bestimmungen reichen aber nicht immer aus, um erfolgreich Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport zu bekämpfen, weil die relevanten Akteure sich häufig nicht ihrer Existenz bewusst sind und nicht wissen, inwiefern sie für ihre tägliche Arbeit relevant sind. Aus diesem Grund ist es wichtig, wo erforderlich, besondere Bestimmungen gegen Rassismus und Rassendiskriminierung in allen relevanten Sportvorschriften und -gesetzen zu haben.
28. Vor allem muss das Recht eine klare Definition von Rassismus und Rassendiskriminierung enthalten, die im Sport Anwendung finden sollte. Spezielle Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport sollten, wo erforderlich, durch die entsprechenden Sportvorschriften und -gesetze verboten sein. Die Definitionen, die in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der ECRI über nationale Gesetze zur Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung enthalten sind, sollten diesbezüglich Anwendung finden. Diese Definitionen entsprechen dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, laut dem Diskriminierung eine unterschiedliche Behandlung ist, für die es keine sachliche und vernünftige Begründung gibt. Im Bereich Sport sollte daher ein Verhalten verboten werden, das eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung bei der Vergütung, den Beschäftigungsbedingungen und der beruflichen Karriere, „Stacking“ (diskriminierende Praxis in Mannschaftssportarten, die zur Folge hat, dass Sportler aus Minderheiten selten in Entscheidungs- oder Kontrollpositionen im Spiel zu finden sind) und Diskriminierung bei der Auswahl und der Nominierung für Sportwettkämpfe nach sich zieht.[6]
29. Diese Fälle der Rassendiskriminierung im Sport erhalten in der Regel nur wenig Aufmerksamkeit von den nationalen Gesetzgebern und Politikern, und ECRI möchte aus diesem Grund die Aufmerksamkeit auf dieses Phänomen lenken. Diese fehlende Aufmerksamkeit ist zum Teil auf die Tatsache zurückzuführen, dass in den meisten Mitgliedstaaten des Europarats eine umfangreiche Forschung über Rassendiskriminierung im Sport fehlt.
30. Die Situation ist bei Zwischenfällen rassistischer Gewalt und rassistischer Parolen bei Sportveranstaltungen etwas anders, da sie in letzter Zeit mehr Aufmerksamkeit erhalten haben, vor allem im Fußball. In diesem Kontext möchte ECRI die Aufmerksamkeit auf die Tatsache lenken, dass es auch in anderen Sportarten Rassismus gibt, aber das Bewusstsein für diese Probleme ist bei diesen noch gering entwickelt. Dies gilt insbesondere für Amateursportarten, aber auch für Profisportarten der unteren Ligen.
31. Wo diese Probleme aufgegriffen wurden, haben sich die Initiativen zur Bekämpfung von Rassismus im Sport häufig vorrangig auf das Verhalten der Fans konzentriert und insbesondere auf Hooligans, auch wenn nicht alle Hooligans oder Mitglieder von Fangruppen notwendigerweise rassistisch sind. Es ist wichtig anzuerkennen, dass rassistische Handlungen auch von Sportlern, Trainern und anderen Mitarbeitern sowie normalen Fans begangen werden. Man muss jedoch den Aktivitäten von extremistischen Neonazis und rechtsgerichteten Gruppierungen besondere Aufmerksamkeit widmen, da sie manchmal Sportveranstaltungen für das Rekrutieren neuer Mitglieder nutzen.
32. Im Hinblick auf rassistisches Verhalten von Fans, die nicht Mitglieder organisierter Gruppen sind, hat ECRI ein gewisses Widerstreben beim Eingreifen seitens der Polizei und anderer Sicherheitsdienste festgestellt, u.a. Ordnern. Tatsächlich scheint es eine gewisse Straffreiheit im Hinblick auf rassistische Äußerungen in vielen Sportstätten zu geben. ECRI ist diesbezüglich zutiefst besorgt, da es eine negative Botschaft an die Gesellschaft als Ganzes sendet und die Gefahr besteht, Rassismus im Sport und generell als banal und normal zu betrachten. ECRI lehnt aus diesem Grund jeden Versuch ab, diese Handlungen mit dem Vorwand zu rechtfertigen oder zu trivialisieren, die Veranstaltungen, bei denen diese auftreten, seien eben hoch emotional. Es muss deutlich gemacht werden: „Was außerhalb des Stadions illegal ist, ist auch im Stadion illegal.“
33. Daher möchte ECRI die Aufmerksamkeit der Regierungen auf die Leitlinien lenken, die in ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 enthalten sind. In diesem Dokument empfiehlt ECRI den Regierungen, dass das Gesetz die folgenden Handlungen bestrafen sollte, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) öffentliche Aufstachelung zu Gewalt, Hass oder Diskriminierung,
b) öffentliche Beleidigung und Verleumdung oder
c) Drohungen
gegen eine Person oder eine Personengruppierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft;
d) die öffentliche Äußerung, mit einem rassistischen Ziel, einer Ideologie, die die Überlegenheit gegenüber einer Personengruppierung behauptet oder diese aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit oder nationaler oder ethnischer Herkunft herabwürdigt oder verunglimpft;
e) das öffentliche Bestreiten, die Verharmlosung, Rechtfertigung oder stillschweigende Duldung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen aus rassistischen Gründen;
f) die öffentliche Verbreitung oder der öffentliche Vertrieb, die Herstellung oder Lagerung zur öffentlichen Verbreitung oder zum öffentlichen Vertrieb von Schrift-, Bild- oder anderem Material mit rassistischem Ziel, das Äußerungen enthält, die unter die Ziffern 33 a), b), c), d) und e) fallen;
g) die Gründung oder Führung einer Gruppe, die Rassismus fördert, die Unterstützung einer solchen Gruppe und die Beteiligung an ihren Aktivitäten mit der Absicht, sich an strafbaren Handlungen zu beteiligen, die unter Ziffer 33 a), b), c), d), e) und f) fallen;
h) Rassendiskriminierung bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder öffentlicher Beschäftigung.
34. ECRI ist sich bewusst, dass das Recht ggf. nicht die Verbreitung von rassistischen Ideen auf verstecktere, heimtückischere Weise in und an Sportstätten verhindern kann. ECRI ist jedoch der Meinung, dass ein Sondertraining der Polizei und der anderen Sicherheitsdienste, einschließlich Ordnern, dazu beitragen wird, auch verschlüsselte Formen von Rassismus zu erkennen und zu bekämpfen.
35. In einigen populären Sportarten stellt die Zuschauergewalt ein ernstes Problem dar. ECRI unterstützt uneingeschränkt Übereinkünfte und Kooperationsmechanismen, die als Gegenmaßnahme zur Gewalt bei Sportveranstaltungen entwickelt wurden, wie z. B. das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen [7] und dessen Ständiger Ausschuss, da diese wertvollen Übereinkünfte auch dafür eingesetzt werden können, rassistisch motivierte Gewalt in Sportstätten zu bekämpfen. Es sollte jedoch klar zwischen gewalttätigem Verhalten, das rassistisch motiviert ist, und gewalttätigem Verhalten, das nicht rassistisch motiviert ist, unterschieden werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil ECRI davon ausgeht, dass bei allen Straftaten, die im Sport begangen werden, die rassistische Motivation in den Gerichtsverfahren als strafverschärfend gewertet werden sollte.
36. Neben den Sportstätten gibt es ein weiteres Forum, in dem der sportbezogene Rassismus gedeihen kann, i.e. das Internet. ECRI empfiehlt daher, dass die Gesetzgebung auch rassistische Straftaten abdecken sollte, die über das Internet begangen werden. Die Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 6[8] von ECRI und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität[9] bieten diesbezüglich sehr gute Hinweise.
37. ECRI ist der Meinung, dass die Existenz wirksamer Rechtsmittel für Opfer von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport von zentraler Bedeutung ist. Diese sollten zivil- und strafrechtliche Rechtsmittel vor den Gerichten einschließen, aber auch die Möglichkeit auf Einreichung einer Beschwerde bei Disziplinarausschüssen oder Kommissionen von Sportverwaltungsgremien oder bei nationalen Antidiskriminierungsstellen. Die als Folge dieser Verfahren verhängten Sanktionen und Strafen sollten eine ausreichende abschreckende Wirkung sowie eine aufklärende Funktion haben.
38. In diesem Kontext möchte ECRI außerdem betonen, das Sportorganisationen und -vereine sowie die Eigentümer von Sportstätten und die staatlichen Stellen eine besondere Verantwortung tragen, die Sportstätten frei von Rassismus und Rassendiskriminierung zu halten. Der Gesetzgeber sollte daher Sanktionen und/oder andere geeignete Mittel vorsehen, wenn diese nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Prävention und zur Kontrolle rassistischer Gewalt oder rassistischen Fehlverhaltens bei und im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen ergreifen.
39. Eine wirksame Methode zur Verhinderung und Kontrolle eines solchen Verhaltens ist die Installation audio-visueller Videokameras und von CCTV-Systemen (Closed Circuit Television, dt. Überwachungskameras) in Sportstätten. Die Sicherheitsbestimmungen sollten daher deren Einsatz für das Dokumentieren rassistischen Fehlverhaltens ermöglichen.
Absatz 6 der Empfehlung:
„Sicherstellen, dass die Gesetzgebung, die auf die Prävention und Bestrafung von rassistischen Straftaten im Sport abzielt, wirksam umgesetzt wird.“
40. Eine umfassende Gesetzgebung gegen Rassismus und Rassendiskriminierung ist wichtig, aber sie bleibt ein Papiertiger, wenn sie nicht wirksam umgesetzt wird.
41. Gesetze und Vorschriften im Sport sollten daher klare und umfassende Richtlinien enthalten, wie man rassistische Handlungen erkennt. Laut ECRI gehören zum rassistischen Verhalten, das verboten sein sollte, rassistische Beleidigungen und Gesänge, das Schwenken von rassistischen Fahnen und Symbolen und das Tragen, das Verbreiten und das Verkaufen rassistischer, antisemitischer und diskriminierender Fahnen, Symbole, Flaggen, Handzettel oder Abbildungen.
42. Gleichzeitig sollten die Vorschriften und Regelungen im Sport die Einführung von Mechanismen für das Melden und den Umgang mit rassistischen Zwischenfällen bei und in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen vorsehen. So sollten z. B. spezielle Protokolle angenommen werden, die die genauen Zuständigkeiten der Schiedsrichter, des Sicherheitsdienstes, der Ordner und der Polizei festlegen, wenn es zu rassistischen Zwischenfällen kommt.
43. Wie bereits an anderer Stelle dieser Empfehlung dargelegt, gibt es keine umfassenden Informationen über die Zahl der rassistischen Zwischenfälle im Sport. Dieser Mangel an Informationen betrifft alle Sportarten in nahezu allen Mitgliedstaaten des Europarats. Dies erschwert es, ein tatsachengetreues Bild der Situation zu erlangen. Überwachungssysteme für Rassismus in Übereinstimmung mit den nationalen gesetzlichen Auflagen müssen daher eingeführt werden, die von den Strafverfolgungsbehörden betrieben werden sollten, z. B. in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen, Vereinen und spezialisierten NRO.
44. ECRI befürwortet, um eine wirksame Protokollierung und Überwachung rassistischer Zwischenfälle sicherzustellen und dass polizeiliche Ermittlungen gründlich und zufriedenstellend ausgeführt werden und die Strafverfolgungsbehörden nicht die rassistischen Motive von Straftaten übersehen, eine weit gefasste Definition von „rassistischem Zwischenfall”, wie sie in ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11 enthalten ist, i.e. „jeder Zwischenfall, der vom Opfer oder einer anderen Person als rassistisch wahrgenommen wird”[10].
45. Ein rassistischer Zwischenfall muss strikt unterschieden werden von einer rassistischen Straftat und kann nur als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen der betreffenden Strafverfolgungsbehörden dienen.
46. Die Nachverfolgung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport kann weiter verbessert werden, indem man allen Personen im Justizsystem, einschließlich der Polizei, den Staatsanwälten und Richtern, ein gezieltes Training mit dem Ziel anbietet, ihr Wissen über Rassismus im Sport zu vergrößern und wie man diese Handlungen wirksam verfolgen kann. Dieses Training sollte Maßnahmen einschließen, die Opfer von rassistischen Handlungen zu ermutigen, eine Anzeige zu erstatten.
47. Nationale Antidiskriminierungsstellen, wie von ECRI in ihrer Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2: Fachorgane für die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz beschrieben, können auf nationaler Ebene eine sehr wichtige Rolle spielen. Abhängig von ihrem Mandat können sie den Opfern Informationen über ihre Rechte aushändigen, sie rechtlich beraten, Ermittlungen durchführen, Einigungen aushandeln und Mediationen durchführen, formale Entscheidungen treffen oder die Opfer bei normalen Gerichtsverfahren unterstützen.
Absatz 7 der Empfehlung:
„Organisieren und Finanzieren von Aufklärungskampagnen zum Thema Bekämpfung von Rassismus“
48. Eines der größten Probleme bei der Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport ist das fehlende Bewusstsein für die Existenz dieser Phänomene und deren Ausmaß. Tatsächlich gibt es nur wenige Staaten und einige Sportarten, in denen dieses Problem erkannt und bekämpft wird, und selbst wenn dies geschieht, wenden sich die Aufklärungsmaßnahmen vorwiegend an rassistische Fans. ECRI ist im Gegensatz dazu der Überzeugung, Antirassismus-Kampagnen sollten so konzipiert sein, dass sie alle Formen von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport ansprechen, wie in den vorausgegangenen Teilen dieser Empfehlung dargelegt.
49. Die Regierungen sollten diese Aufklärungskampagnen entweder selbst organisieren oder koordinieren oder ausreichende Mittel für diese zur Verfügung stellen, damit andere Akteure in diesem Bereich sie durchführen können, u.a. internationale Sportverbände, europäische Organisationen, nationale Sportverbände und -vereine, Bildungseinrichtungen, nationale Antidiskriminierungsstellen, Minderheitenorganisationen und Antirassismus-NRO.
Absatz 8 der Empfehlung:
Lokale Stellen
50. Die lokalen Stellen sollten Aktionspläne für die Themen Gleichstellung oder Bekämpfung von Rassismus verabschieden, eine Strategie und konkrete Maßnahmen festlegen, um die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung in alle ihre Aktivitäten einzubinden.
51. Im Hinblick auf den Sport sollten konkrete Maßnahmen zunächst mit den lokalen Gremien diskutiert werden, die sich mit Sport befassen, um die relevanten Politiker, Beamten, Sportorganisationen, Sportvereine, Eigentümer von Sportstätten sowie Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich Minderheitengruppen, zusammenzuführen.
52. Dabei sollten die Förderung und Unterstützung von Bewegungen, die sich für Toleranz und Sportlichkeit einsetzen, sowie von Bildungs- und sozialen Projekten besondere Aufmerksamkeit erhalten.
53. Die lokalen Stellen haben außerdem die Verantwortung sicherzustellen, dass die lokalen Polizeikräfte ein adäquates Training im Umgang mit rassistischen Zwischenfällen in und um Sportstätten erhalten.
Absatz 9 der Empfehlung:
Polizei
54. Die Polizei spielt bei der Prävention und Bekämpfung von rassistischen Zwischenfällen sowohl inner- als auch außerhalb von Sportstätten eine wichtige Rolle. Polizeibeamte müssen daher ein regelmäßiges Training erhalten, wie man am besten auf rassistische Zwischenfälle reagiert und wie man die Täter identifiziert.
55. Für eine erfolgreiche Verhinderung und Bekämpfung von rassistischen Zwischenfällen bei Sportveranstaltungen muss die Polizei eng mit dem Sicherheitsdienst der Organisatoren dieser Veranstaltungen kooperieren. Die praxisbezogenen Bedingungen dieser Zusammenarbeit könnten in speziellen Vereinbarungen zwischen Polizei und Organisatoren festgelegt werden.
56. Außerdem sollte die Polizei die Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung unterstützen, indem sie im Vorfeld relevante sicherheitsbezogene Informationen aushändigt, die erforderlichen Beweise sammelt und die Täter rassistischer Handlungen identifiziert und rassistische Zwischenfälle polizeilich registriert.
Absatz 10 der Empfehlung:
Sportverbände und Sportvereine
57. Im Rahmen ihrer länderbezogenen Monitoring-Tätigkeit hat ECRI eine Verleugnungshaltung bei Teilen bestimmter Sportverbände und -vereine in Bezug auf die Existenz von Rassismus und Rassendiskriminierung in ihrer jeweiligen Sportart festgestellt. Es gibt natürlich Ausnahmen, aber der durchschnittliche Umfang des öffentlichen Engagements bei der Bekämpfung dieser Phänomene ist ziemlich gering bei diesen wichtigen Akteuren im Bereich Sport. Dafür gibt es vielfältige Gründe, u.a. spielt die Angst, das positive Image von Sport zu zerstören, eine maßgebliche Rolle. ECRI versteht diese Ängste, möchte aber darauf hinweisen, dass Rassismus, wenn man diesen nicht bekämpft, in der Lage ist, seine ganze verheerende Macht zu entwickeln, wodurch das Image des Sports beeinträchtigt und seine Werte unterminiert werden.
58. Sportverbände und -vereine sollten daher einen präventiven Ansatz zur Bekämpfung dieses gefährlichen Phänomens verfolgen, u.a. durch Einführen interner Mechanismen für den Umgang mit Fällen von Rassismus und Rassendiskriminierung und durch Annahme und Umsetzung von berufsständischen, Disziplinar- und Aufklärungsmaßnahmen.
59. Im Hinblick auf interne Mechanismen für den Umgang mit Fällen von Rassismus und Rassendiskriminierung sollten die Sportverbände und -vereine einen Verantwortlichen für die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung innerhalb ihrer Strukturen ernennen. Darüber hinaus sollten sie Verfahren erarbeiten und Vereinbarungen eingehen, um den Informationsaustausch über rassistische Zwischenfälle zu fördern.
60. Im Hinblick auf berufsständische Maßnahmen sollten die Sportvereine und -verbände Antirassismus- und Gleichstellungsklauseln in ihre Satzungen aufnehmen. Sie sollten Verhaltenskodizes verfassen, die eine deutliche Verpflichtung auf die Förderung von Gleichstellung und die Bekämpfung von Diskriminierung enthalten, und diese an alle Mitarbeiter, Freiwilligen, Trainer und Funktionäre verteilen. Sie sollten regelmäßige Trainingskurse und Aufklärungskurse für ihre wichtigsten Mitarbeiter, Freiwilligen, Trainer und Funktionäre durchführen. Darüber hinaus sollten sie Trainer und Schiedsrichter klare Richtlinien geben, wie mit rassistischen und diskriminierendem Verhalten umzugehen ist.
61. Im Hinblick auf Disziplinarmaßnahmen sollten sie rassistische Täter aus den Stadien weisen, deren Saisonkarten stornieren, Stadionverbote für Wiederholungstäter aussprechen und die Polizei informieren. Bei schweren Fällen von Rassismus durch Sportler, Trainer oder Fans sollten die Schiedsrichter in der Lage sein, Sportveranstaltungen abzubrechen, und die Sportverbände sollten Bußgelder verhängen oder den betreffenden Sportlern oder Sportvereinen Punkte abziehen und/oder entscheiden können, zukünftige Wettkämpfe unter Ausschluss der Öffentlichkeit austragen zu lassen.
62. Im Hinblick auf Aufklärungsmaßnahmen sollten die Sportvereine und -verbände öffentliche Erklärungen in Wettkampfprogrammen abgeben, dass sie keinen Rassismus tolerieren, rassistische Gesänge und das Zeigen von rechtsextremen Symbolen und Grüßen verurteilen und in angemessener Weise gegen diese vorgehen werden. Darüber hinaus sollten sie regelmäßig Erklärungen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf den Anzeigetafeln und durch den Stadionsprecher durchführen lassen, Plakate gegen Rassismus während der Sportveranstaltungen zeigen und, wenn möglich, besondere Antirassismus-Tage durchführen. Schließlich sollten sie eine Aussage gegen Rassismus in ihre Kommunikationsstrategie aufnehmen (z. B. auf Webseiten, in Wettkampfprogrammen und Fan-Magazinen, auf Anzeigentafeln).
63. Zusätzlich zu diesen berufsständischen, Disziplinar- und Aufklärungsmaßnahmen sollten sie die Mitarbeiter ihres Sicherheitsdienstes, einschließlich Ordner, ausbilden, wie man rassistische Zwischenfälle in den Sportstätten verhindert und angemessen auf sie reagiert. Teil dieses Trainings sollte sein, wie man rassistisches Verhalten erkennt, einschließlich verschlüsselter Formen von Rassismus (z. B. Neonazi-Symbole).
64. Die Sicherheitsdienste sollten angewiesen werden, Personen den Zugang zu den Sportstätten zu verwehren, die rassistische, antisemitische oder diskriminierende Handzettel, Symbole oder Fahnen verteilen. Sie müssen auch die Verteilung und den Verkauf von rassistischem Material auf oder in der Nähe der Sportstätte unterbinden.
65. Schließlich sollten Informationen über rassistische Zwischenfälle während der Sportveranstaltungen dem Sicherheitsleiter und/oder der Polizei mitgeteilt werden, die diese Zwischenfälle in angemessener Weise weiterverfolgen und eine Liste der rassistischen Zwischenfälle für jede Sportveranstaltung anlegen sollte.
Absatz 11 der Empfehlung:
Sportler und Trainer
66. Sportler und Trainer stehen oft im Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit. Sie sind Vorbilder für Jung und Alt und sie sollten sich aus diesem Grund und unter allen Umständen jeglichen rassistischen Verhaltens enthalten. Gleichzeitig sollten sie aber solches Verhalten melden, wenn es auftritt, und dieses den Sportverwaltungsgremien mitteilen, damit diese angemessene Schritte einleiten können.
67. In diesem Kontext möchte ECRI das persönliche Engagement bestimmter Sportler bei der Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport anerkennen und begrüßt dieses.
Absatz 12 der Empfehlung:
Schiedsrichter
68. Schiedsrichter tragen eine besondere Verantwortung, wenn es zu rassistischen Zwischenfällen in Sportstätten kommt. Es ist ihre Pflicht, Sportler bei Wettkämpfen vor rassistischen Taten in der Sportstätte zu schützen. Damit sie angemessen reagieren können, wenn Sportler und/oder Fans rassistische Gesten oder Äußerungen tätigen, müssen sie in der Lage sein, rassistisches Verhalten zu identifizieren, wie in Absatz 40 dieses Begründungstextes beschrieben. Zu diesem Zweck sollten sie ein Sondertraining erhalten, um ihre Kenntnisse über das Problem Rassismus und Rassendiskriminierung zu verbessern. Darüber hinaus sollten sie mit den Richtlinien zur Bekämpfung von Rassismus und zur Chancengleichheit der jeweiligen Sportverwaltungsgremien und -vereine eines bestimmten Wettbewerbs vertraut sein.
69. Im Fall eines rassistischen oder diskriminierenden Zwischenfalls muss der Schiedsrichter prompt reagieren und alle erforderlichen Schritte ergreifen, um diese zu beenden. Im Hinblick auf besonders schwerwiegende rassistische Rufe oder Gesänge seitens der Zuschauer während einer Sportveranstaltung enthält ein Rundschreiben der belgischen Generaldirektion für Sicherheit und Prävention[11] sehr nützliche Hinweise, die die Schiedsrichter auffordern, wie folgt auf diese Zwischenfälle zu reagieren:
a. Sie rufen die beiden Mannschaftskapitäne zu sich;
b. Sie informieren diese über ihre Absicht, einen Aufruf über den Stadionsprecher machen zu lassen;
c. Sie bitten die Kapitäne um ihre Hilfe, die Zuschauer zu beruhigen;
d. Sie rufen die für die Sportstätte verantwortlichen Personen zu sich und bitten sie, über den Stadionsprecher zu den Zuschauern zu sprechen;
e. Sie sollten die Entscheidung treffen, das Spiel fortzusetzen.
Wenn sich trotz dieser Maßnahmen das Verhalten wiederholt, sieht das Rundschreiben vor, dass die Schiedsrichter wie folgt vorgehen:
Sie treffen die Entscheidung, das Spiel kurzfristig zu unterbrechen.
Sie fordern die Mannschaften auf, in ihre Kabinen zu gehen.
Sie rufen die für die Sportstätte verantwortlichen Personen zu sich und bitten sie, sich ein letztes Mal über den Stadionsprecher an die Zuschauer zu wenden;
Sie setzen nach 10 Minuten das Spiel fort;
Sie sollten das Spiel abbrechen, wenn das Verhalten trotz der ersten Unterbrechung wiederholt wird und nach Rücksprache mit dem Sicherheitspersonal und der Polizei.
70. Der Schiedsrichter muss außerdem angemessene Sanktionen für rassistische Zwischenfälle verhängen, die zwischen Sportlern stattfinden. Indem sie z. B. im Fußball dem Täter die gelbe oder rote Karte zeigen.
71. Alle rassistischen Zwischenfälle und Reaktionen der Schiedsrichter sollten in den Schiedsrichterberichten aufgeführt werden. Diese Berichte, die in der Regel zentral bei der entsprechenden Schiedsrichtergewerkschaft verwaltet werden, sollten auch für die Überwachung rassistischer Zwischenfälle in dieser Sportstätte verwendet werden.
Absatz 13 der Empfehlung:
Fanorganisationen
72. Sportorganisationen und -vereine sollten den Kontakt zu ihren Fans hoch schätzen. Ihre Liebe und Begeisterung für Sport machen viele Sportveranstaltungen zu einem einzigartigen Erlebnis, aber es darf nicht vergessen werden, dass einige Fans bei diesen Anlässen ein rassistisches Verhalten zeigen. Ein wirksames Gegenmittel für ein solches Verhalten ist die Aufnahme von Antirassismus-Klauseln in die Charta des Fanclubs, die die Pflichten des Vereins gegenüber ihren Fans und die Pflichten der Fans gegenüber ihrem Verein festlegt und klar die Rechte und Pflichten jeder Partei definiert.
73. In diesem Kontext sollten die Fanorganisationen aufgerufen werden, Maßnahmen zu ergreifen, um Mitglieder aus Minderheiten anzuwerben, und sie sollten wachsam sein für mögliche rassistische Inhalte auf ihren Webseiten und in ihren Fan-Magazinen.
74. Schließlich sollten ihre internen Regelungen auch Verfahren für den Ausschluss von Mitgliedern aus ihrer Organisation vorsehen, die sich an rassistischen oder diskriminierenden Handlungen beteiligt haben.
Absatz 14 der Empfehlung:
Politische Akteure und Meinungsführer
75. ECRI hält es auch für sehr wichtig, dass politische Akteure und Meinungsführer in der Öffentlichkeit eine deutliche Haltung gegen Rassismus im Sport einnehmen. ECRI möchte insbesondere Politiker daran erinnern, das Problem nicht herunterzuspielen oder zu versuchen, bei Wahlen Vorteile aus rassistischen Bemerkungen über Minderheitengruppen zu ziehen.
Absatz 15 der Empfehlung:
Die Medien
76. Die Medien nehmen eine einzigartige Stellung in der Gesellschaft ein und haben einen großen Einfluss auf die Einstellungen von Menschen. Medienvertreter der unterschiedlichen Gruppen der Gesellschaft, die Art und Weise, wie Journalisten die Beziehungen zwischen diesen Gruppen darstellen und wie sie über Ereignisse berichten, können in einigen Fällen Stereotypen und Vorurteile befeuern. Dies trifft insbesondere im Sport zu.
77. Die nationalen Stellen sollten daher die Medien auffordern, ohne deren redaktionelle Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, dem Image Aufmerksamkeit zu schenken, das sie über Minderheitengruppen im Sport verbreiten.
78. Insbesondere sollten die Medien vermeiden, auf eine Weise über das Verhalten eines Sportlers oder einer Zuschauermenge zu berichten, die eine Konfrontation fördern könnte. Gleichzeitig sollten Sportjournalisten vermeiden, Fremdenfeindlichkeit oder rassistische Stimmungen bei ihrer Tätigkeit als Kommentatoren vor Ort zu schüren.
79. ECRI ist bewusst, dass die Medien eine sehr positive Rolle bei der Bekämpfung von Rassismus im Sport spielen können, z. B. wenn sie die Aufmerksamkeit auf rassistische Zwischenfälle in Sportstätten lenken, sie in den richtigen Kontext stellen und später auch über die Sanktionen berichten, die den rassistischen Tätern auferlegt wurden. ECRI anerkennt und begrüßt die positive Rolle, die bestimmte Medien und Journalisten bei der Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport einnehmen.
Absatz 16 der Empfehlung:
Sponsoren und die Werbeindustrie
80. ECRI ist besorgt über die manchmal äußerst stereotype Darstellung von Sportlern, die Minderheiten angehören, durch die Werbeindustrie. Es gibt auch einige Belege dafür, dass Sportler, die Minderheiten angehören, manchmal weniger Interesse der Sponsoren erhalten und/oder Sponsorenverträge abschließen, die weniger vorteilhaft sind als jene ihrer Kollegen, die der Mehrheitsbevölkerung angehören.
III. Aufbau einer Koalition gegen Rassismus im Sport z und zu diesem Zweck:
Absatz 17 der Empfehlung:
„Förderung der Kooperation zwischen allen relevanten Akteuren“
81. Die Regierungen sollten die Zusammenarbeit zwischen allen relevanten Akteuren in diesem Bereich fördern, einschließlich Bildungs- und Sportministerien, nationaler und internationaler Sportverbände, Sportvereinen, Sportler, Sporttrainer- und Schiedsrichtergewerkschaften, Fanorganisationen, lokaler Stellen, Bildungseinrichtungen, nationaler Antidiskriminierungsstellen, Minderheitenorganisationen, Sport- und Antirassismus-NRO, Sponsoren und der Medien.
82. Tatsächlich wurden in einigen Mitgliedstaaten des Europarats bereits nationale Aktionspläne zur Förderung von Toleranz und Fair Play und zur Verhütung von Diskriminierung zu diesem Zweck verabschiedet. ECRI begrüßt diese Bemühungen und ruft die anderen Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen.
83. Diese Aktionspläne sollten durch nationale Rahmenvereinbarungen ergänzt werden, die die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Kooperationspartner festlegen. Diese Vereinbarungen verleihen ihrer Verpflichtung, Rassismus und Rassendiskriminierung zu bekämpfen, einen verbindlicheren Ausdruck und sichern darüber hinaus langfristig Zuschüsse für Antirassismus-Projekte.
Absatz 18 der Empfehlung:
„Förderung des Austausch von Beispielen guter Praxis“
84. Eine besondere Betonung sollte die Förderung des Austauschs guter Praxisbeispiele im Sport erfahren. In diesem Kontext zu verabschiedende Maßnahmen sollten die Schaffung eines Preises für gute Praktiken für die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport einschließen, die z. B. durch internationale oder nationale Sportverbände mit finanzieller Unterstützung der Regierungen und/oder privater Sponsoren organisiert werden könnte.
85. ECRI möchte die Aufmerksamkeit der Regierungen gern auf die Tatsache lenken, dass nationale Antidiskriminierungsstellen häufig am besten geeignet sind, eine Datenbank guter Praxisbeispiele für die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport einzurichten und zu führen.
Absatz 19 der Empfehlung:
„Bereitstellen von Mitteln für soziale, Aufklärungs- und Informationsaktivitäten“
86. ECRI hat auch festgestellt, dass Unterfinanzierung ein großes Problem für Initiativen darstellt, die auf eine Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im Sport abzielen. Wie an anderer Stelle dieser Empfehlung dargelegt, muss eine ganze Bandbreite von Maßnahmen in diesem Bereich ergriffen werden, und alle benötigen eine nachhaltige Finanzierungsverpflichtung seitens der Regierungen.
____________
[1] Empfehlung Nr. R(92)13 REV über die neue Europäische Sportcharta, am 24. September 1992 vom Ministerkomitee des Europarats und in ihrer überarbeiteten Fassung am 16. Mai 2001 angenommen wurde.
[2]„Da alle Menschen der gleichen Gattung angehören, lehnt ECRI Theorien ab, die sich auf die Existenz verschiedener „Rassen“ gründen. In dieser Empfehlung verwendet ECRI jedoch diesen Begriff, um sicherzustellen, dass die Menschen, die allgemein und fälschlicherweise als Angehörige einer „anderen Rasse“ bezeichnet werden, nicht vom Schutz der Gesetzgebung ausgeschlossen werden.“
[3] Vgl. Absätze 12, 27 und 40 des Begründungstexts.
[4] Laut Stephen Lawrence-Untersuchungsbericht von Sir William Macpherson of Cluny ist „institutioneller Rassismus das kollektive Scheitern einer [öffentlichen] Organisation, Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe, Kultur oder ethnischen Herkunft einen angemessenen und professionellen Dienst zu leisten. Er ist in Prozessen, Einstellungen und Verhaltensweisen zu sehen oder zu erkennen, die durch unbewusste Vorurteile, Ignoranz, Gedankenlosigkeit und rassistische Stereotypen eine Diskriminierung ergeben, die Menschen von ethnischen Minderheiten benachteiligen.
[5] Die Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Antidiskriminierungsstellen werden detaillierter in Absatz 47 des Begründungstextes beschrieben.
[6] Die Diskriminierung beim Zugang zu Sport wird in Absatz 2 dieser Empfehlung behandelt.
[7] Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen – Europäische Vertragsserie Nr. 120, am 19. August 1985 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen.
[8] Allgemeine Politik-Empfehlung Nr. 6 von ECRI über die Bekämpfung der Verbreitung von rassistischem, fremdenfeindlichem und antisemitischem Gedankengut durch das Internet.
[9] Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art, Europäische Vertragsserie Nr. 189, am 28. Januar 2003 vom Ministerkomitee des Europarats angenommen.
[10] Diese Definition, die in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 11 enthalten ist, stammt aus dem 1999 Stephen Lawrence-Untersuchungsbericht von 1999 von Sir William Macpherson of Cluny (Cm 4262, Kapitel 47, Absatz 12).
[11] Circulaire OOP 40 du 14 décembre 2006 portant des directives à l’encontre des propos et slogans blessants, racistes et discriminatoires scandés en chœur à l’occasion des matches de football.
Zuletzt aktualisiert am September 18, 2021 von eurogesetze
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