ANHANG: STANDPUNKT DER REGIERUNG
Der folgende Anhang ist nicht Teil der Analyse und der Vorschläge von ECRI bezüglich der Lage in Österreich
Im Einklang mit ihrem Verfahren zum Ländermonitoring hat ECRI mit den österreichischen Behörden einen vertraulichen Dialog über den Berichtsentwurf durchgeführt. ECRI hat eine Reihe von Kommentaren der Behörden berücksichtigt und in die endgültige Fassung des Berichts aufgenommen (dieser berücksichtigt, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, nur Entwicklungen bis zum 11. Dezember 2019; an diesem Tag wurde der erste Berichtsentwurf verabschiedet.)
Die Behörden haben darum ersucht, folgende Standpunkte als Anhang zu ECRIs Bericht wiederzugeben.
Stellungnahme der Republik Österreich zum Sechsten Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) über Österreich
Mai 2020
Allgemeine Bemerkungen:
Die österreichische Regierung misst der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene, große Bedeutung bei. Es herrscht klares Einverständnis darüber, dass dem Kampf gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und der damit verbundenen Intoleranz besonderes Augenmerk geschenkt werden muss, und Österreich bleibt diesem Kampf umfassend verpflichtet. In Österreich gibt es vielfältige Rechtsinstrumente, die es den Behörden und Gerichten ermöglichen, rechtsextreme, ausländerfeindliche, religionsfeindliche und rassistische Akte zu bekämpfen. Die österreichische Bundesregierung ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass rassistische Vorurteile, Haltungen und Akte nach wie vor existieren bzw. vorkommen. Umso mehr sind nachhaltige und differenzierte Politiken notwendig, um gegen diese Phänomene nachhaltig vorzugehen. Österreich ist in diesem Zusammenhang besonders bestrebt, das bestehende Schutzsystem durch entsprechende rechtliche Bestimmungen und deren Umsetzung sowie durch adäquate Maßnahmen im Bereich Sensibilisierung, Bewusstseinsbildung, Aufklärung und Bildungsarbeit weiter zu verbessern und auszubauen. Dies ist ein kontinuierlicher Prozess und basiert auf der Verpflichtung und festen Überzeugung, mittels Offenheit und andauerndem Dialog Fortschritte zu erzielen.
Zur Weiterentwicklung des Diskriminierungsschutzes stellt das Regierungsprogramm für die laufende Legislaturperiode (2020 – 2024) insbesondere nicht nur die Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans gegen Rassismus und Diskriminierung in Aussicht, sondern auch eine Reihe von Maßnahmen wie beispielsweise unter den Titeln „Gleichstellung und Selbstbestimmung: Frauengesundheit“ die Stärkung der Schutzmöglichkeiten gegen Diskriminierung in den unterschiedlichen Lebensbereichen; unter dem Titel „Stärkung der Grund- und Menschenrechte“ sowie „Gesellschaftliche Integration“ die Erarbeitung ganzheitlicher Strategien zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Antisemitismus sowie zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Radikalisierung und gewaltbereitem Extremismus.
Gemäß der Erklärung des Rates zur Bekämpfung von Antisemitismus und zur Entwicklung eines gemeinsamen Sicherheitskonzepts für einen besseren Schutz jüdischer Gemeinschaften und Einrichtungen in Europa vom 6 Dezember 2018 entwickelt Österreich derzeit eine nationale Strategie gegen Antisemitismus (unter Federführung des Kultusamts im Bundeskanzleramt) im Einklang mit der Arbeitsgruppe gegen Antisemitismus der Europäischen Kommission.
Der Kampf gegen Hassrede und Hassverbrechen im Internet ist ebenso ein wichtiger Teil des Regierungsprogramms 2020-2024. Das Bundesministerium für Justiz arbeitet aktuell mit einer Gruppe von Experten aus verschiedenen Fachgebieten an der Ausarbeitung eines weiteren Maßnahmenpakets um das Phänomen noch effektiver zu bekämpfen. Die Österreichische Strategie Extremismusprävention und Deradikalisierung bildet auch Teil der breiteren Maßnahmen zum Umgang mit allen Formen von Radikalisierung und Extremismus, die in unserer Gesellschaft zu Gewalt führen.
Österreich misst dem Monitoring Prozess der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) große Bedeutung bei. Der Sechste Bericht über Österreich enthält wichtige Feststellungen und Empfehlungen, auf die seitens der österreichischen Behörden bei ihrem Kampf gegen Rassismus, Rassendiskriminierung und die damit verbundene Intoleranz Bedacht genommen wird.
Besondere Bemerkungen:
1. Effektive Gleichberechtigung und Zugang zu Rechten
A. Gleichbehandlungsstellen
Eingangs möchte Österreich betonen, dass das Gleichbehandlungsrecht eine sehr dynamische Materie darstellt und permanenten Veränderungen unterworfen ist. Aus diesem Grund stellt das aktuelle Regierungsübereinkommen 2020 – 2024 auch ausdrücklich klar, dass die Gleichstellung der Geschlechter und die Diskriminierungsfreiheit wichtige Anliegen für Österreich sind. Konkrete Maßnahmen werden sich aus der Diskussion mit den betroffenen Stakeholdern (Ministerien, Länder, Sozialpartner, Anwaltschaft für Gleichbehandlung, Zivilgesellschaft) ergeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (GAW) alle angesprochenen Diskriminierungsmerkmale umfasst.
Der Begriff „ethnische Zugehörigkeit“ i.S. des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) und der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie) ist im Einklang mit völkerrechtlichen Normen und Standards weit auszulegen, wie in der Regierungsvorlage zum GlBG in Umsetzung der Richtlinie erläutert: Dabei kommt es nicht auf biologische Verwandtschaftsverhältnisse an, die zu einer bestimmten Volksgruppe bestehen. Der Auslegungsmaßstab völkerrechtlicher Rechtsquellen (etwa das Abkommen zur Eliminierung jeder Form der rassischen Diskriminierung, CERD, Art. 26 des Internationalen Paktes über zivile und politische Rechte, ICCPR, sowie Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, und die dazu entwickelten Grundsätze) lassen auf eine Definition ethnischer Diskriminierung schließen, die sich stärker kulturell orientiert. Adressaten der Diskriminierung sind Personen, die als fremd wahrgenommen werden, weil sie auf Grund bestimmter Unterschiede von der regionalen Mehrheit als nicht zugehörig angesehen werden. Sie knüpft überwiegend an Unterschiede an, die auf Grund von Abstammungs-oder Zugehörigkeitsmythen als natürlich angesehen werden und die die betroffenen Personen nicht ändern können. Häufige Erscheinungsformen sind Diskriminierung wegen der Hautfarbe und anderer äußerer Merkmale sowie wegen einer als fremd angesehenen Muttersprache. Bei Ethnien handelt es sich um „imaginierte Gemeinschaften“, die durch Bekenntnis oder Fremdzuschreibung entstehen können und sich nicht allein auf biologische oder sonstige tatsächliche Unterscheidungen stützen können. Sie bezieht sich auf Gemeinsamkeiten von Menschen, die sich auf Grund ihrer Hautfarbe, Herkunft, Religion, Sprache, Kultur oder Sitten ergibt. [1]
Im Zusammenhang mit dem Merkmal „Staatsangehörigkeit“ ist darauf hinzuweisen, dass eine auf die Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung nicht untersagt ist, sofern eine solche aus sachlichen Gründen erfolgt und nicht, um z.B. eine rassistische
Vorgangsweise zu verfolgen. Handelt es sich in einem konkreten Fall um eine Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit und wird das Merkmal der Staatsangehörigkeit nur vorgeschoben, so ist diese Ungleichbehandlung von Schutzbereich des GlBG umfasst.
Das Merkmal Geschlechtsidentität ist vom Begriff „Geschlecht“ mitumfasst.
Das GlBG enthält keine ausdrückliche Definition der Mehrfachdiskriminierung. Bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes ist auf das Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung jedoch Bedacht zu nehmen (§§ 12 Abs. 13, 26 Abs. 13 GlBG). Eine Einschränkung auf bestimmte Formen der Mehrfachdiskriminierung ist dem GlBG nicht zu entnehmen. Daraus folgt, dass die Geltungsmachung einer intersektionellen Mehrfachdiskriminierung in den Zuständigkeitsbereich der GAW fällt.
Eine einheitliche Zuständigkeit der GAW im Bereich der Gleichbehandlung in Österreich ist auf Grund der Kompetenztatbestände der Art. 10 ff B-VG, die die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern regeln, und des Bundesministeriengesetzes, das die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes den einzelnen Bundesministerien zuweist, nicht möglich.
Auf Bundes- und v.a. Landesebene sind neben der GAW eine Vielzahl von Einrichtungen gesetzlich vorgesehen, die sich mit dem Thema Gleichbehandlung befassen.
Den österreichischen Behörden ist bewusst, dass es durch die Vielzahl an Einrichtungen durchaus zu Unklarheiten hinsichtlich der für den konkreten Fall zuständigen Einrichtung kommen kann. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend gibt daher auch aus diesem Grund eine Broschüre zum Thema Gleichbehandlung heraus, die regelmäßig überarbeitet wird. Teil dieser Broschüre ist sowohl eine Auflistung der einschlägigen Gesetzgebung zur Gleichbehandlung auf Bundes- und Landesebene als auch eine Auflistung der Gleichbehandlungsstellen auf Bundes- und Landesebene, die es den Einzelnen erleichtern soll, die für sie zuständige Einrichtung zu finden.
Die GAW fungiert in der Praxis als Clearingstelle und versucht – wenn sie nicht selbst zuständig ist – Betroffene an die richtigen Einrichtungen zu verweisen.
Die GAW wurde als Einrichtung geschaffen, die den Betroffenen hilft, die Schwellenangst vor der Kontaktaufnahme mit der Gleichbehandlungskommission (GBK) zu nehmen. Sie sollte als direkte Ansprechperson der Betroffenen im Rahmen der GBK agieren.
Die GAW wurde daher nicht primär als Vertretung der Betroffenen geschaffen, sondern sie vertritt als spezialisierte Experteneinrichtung das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung des Gebotes der Gleichbehandlung.
Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) sieht daher derzeit nur eine Beteiligung der GAW im GBK-Verfahren vor. In dieser Expertenrolle nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der GAW auch an den Sitzungen der GBK inklusive Beratung teil.
Im gerichtlichen Verfahren stehen Betroffenen eine Reihe von Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung. § 62 GlBG sieht für das gerichtliche Verfahren die so genannte Nebenintervention als eine Beteiligungsmöglichkeit vor. Nebenintervenient nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ist jemand, der ein rechtliches Interesse am Verfahren hat und sich, ohne selbst Partei am Verfahren zu sein, an einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei beteiligt. Diese Beteiligungsmöglichkeit steht grundsätzlich jedem offen, wurde jedoch in Bezug auf den Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern dahingehend modifiziert, dass dieser sein rechtliches Interesse nicht darlegen muss, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dieses als gegeben anzunehmen. Der Klagsverband kann sich daher, wenn die klagende Partei (bzw. diskriminierte Person) dies wünscht, am Verfahren zur Unterstützung beteiligen. Der Klagsverband selbst ist eine Vereinigung verschiedenster auf die Unterstützung von Diskriminierungsopfern spezialisierter NGOs. Für die Ausübung einer Nebenintervention ist die Mitgliedschaft beim Klagsverband nicht Voraussetzung, sodass auch jede andere NGO diese Form der rechtlichen Unterstützung von Diskriminierungs-opfern nützen kann.
§ 26 Zivilprozessordnung ermöglicht es den Parteien durch Bevollmächtigte Prozesshandlungen vornehmen zu lassen, soweit kein Anwaltszwang im Verfahren gegeben ist. Diese Vertretungshandlungen können auch von NGOs wahrgenommen werden.
§ 40 Abs. 2 Z 4 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz sieht vor, dass im Verfahren erster Instanz eine Vertretungsmöglichkeit durch eine „geeignete Person“ möglich ist. Diese können natürlich auch Vertreterinnen bzw. Vertreter einer NGO sein.
Die Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Arbeiterkammern, ÖGB) bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung und in bestimmten Fällen auch Rechtsschutz in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren an.
Gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz ist dem Nationalrat alle zwei Jahre ein Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die
– Tätigkeit und Wahrnehmungen der GAW und
– die Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission GBK zu enthalten.
Der Bericht der GAW, der erfahrungsgemäß in der parlamentarischen Diskussion den Schwerpunkt bildet enthält Informationen über:
– die Beratungstätigkeit der GAW,
– die Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen der GAW,
– die Tätigkeit der GAW in der GBK und
– die Vorschläge der GAW zur Weiterentwicklung des Gleichbehandlungsrechts.
Die am 1. März 2011 in Kraft getretene Novelle zum GBK/GAW-Gesetz enthält u.a. die einfachgesetzliche Weisungsfreistellung der Anwältinnen und Anwälten für die Gleichbehandlung inklusive Aufsichtsrecht durch den Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin in Umsetzung des Art. 20 Abs. 2 B-VG. Darüber hinaus ist die GAW nunmehr als eigene Dienststelle im Bundeskanzleramt eingerichtet. Die GAW ist demnach inhaltlich unabhängig. Durch die organisatorische Eingliederung in das Bundeskanzleramt können v.a. personelle und verwaltungstechnische Synergien in der Administration genutzt werden.
Die GBK ist als Einrichtung zwar in die Organisation des jeweils für Frauenagenden zuständigen Bundesministeriums eingegliedert, der Vorsitz und die Mitglieder der GBK sind in Ausübung ihrer Tätigkeit jedoch weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
Die Rolle und die Aufgaben der GAW sind – wie das gesamte Gleichbehandlungsrecht – einem dynamischen Prozess unterworfen. Aus diesem Grund sieht das aktuelle Regierungs-übereinkommen 2020 – 2024 auch eine Stärkung der GAW vor.
B. Inklusive Bildung
In Bezug auf die Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes zum Kopfverhüllungsverbot (§ 43 SchUG) darf ausgeführt werden, dass es das Ziel der Bestimmung ist, Kinder durch eine neutrale Betreuung, die mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Einklang steht, vor Diskriminierung und Stigmatisierung zu schützen. So kann das Tragen eines Kopftuchs bei Mädchen in jungen Jahren in der Volksschule Kinder auf ihr Geschlecht reduzieren. Zudem kann es eine Barriere im sozialen Miteinander darstellen und damit bereits im jungen Alter die Integration erschweren.
Die Bestimmung beruht auf einer Grundrechtsabwägung. Ziel ist der Schutz der Rechte des einzelnen Kindes in Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (VN-Kinderrechtskonvention). Art. 28 und 29 der VN-Kinderrechtskonvention garantieren die Rechte auf Bildung und Entfaltung der Persönlichkeit. Diese finden in der österreichischen Bundesverfassung ihre Entsprechung in Art. 14 Abs. 5a B-VG und ihre einfachgesetzliche Umsetzung in § 2 SchOG. Als wesentliche Grundwerte von Bildungseinrichtungen sind in der Bundesverfassung Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen festgeschrieben. Ziel der Bildung in österreichischen Bildungseinrichtungen ist es, Kindern die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen und diese zu selbständigem Urteilen zu befähigen. Dies umfasst auch das Ziel einer sozialen Entwicklung und Integration der Schülerinnen und Schüler als Mitglieder der österreichischen Gesellschaft.
C. Irregulär aufhältige Migrantinnen und Migranten
In Bezug auf den Zugang zu medizinischer Versorgung möchte Österreich darauf hinweisen, dass ausländische Staatsangehörige, die nach Österreich einreisen und einen Asylantrag gestellt haben, krankenversichert sind. Sie haben daher für den Zeitraum, in dem Leistungen aus der Grundversorgung zustehen, denselben Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung wie österreichische Staatsbürger; darüber hinaus sind sie von Rezeptgebühren befreit. In den Bundesbetreuungseinrichtungen erfolgt die medizinische Versorgung durch qualifiziertes Gesundheits- und Pflegepersonal vor Ort.Die medizinische Versorgung wird für die Anspruchsdauer auf Grundversorgung durch die Krankenversicherung abgedeckt, welche mit dem Asylantrag beginnt und (gemäß §3 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz 2005) mit Asylgewährung plus 4 Monate Nachfrist oder im Falle eines negativen Bescheids zum Zeitpunkt der Abschiebung oder der freiwilligen Rückkehr endet. Für diese Zeit wird nicht zwischen den Anspruchsberechtigten unterschieden.
2. Verhetzung und durch Hass motivierte Gewalt
In Bezug auf Initiativen gegen Hassrede darf ergänzt werden, dass sich das im Jahr 2016 gegründete Nationale Komitee zur Umsetzung der Speech-Initiative des Europarates, das „No Hate Speech“-Komitee, aus einer breiten Allianz von Vertreterinnen und Vertretern von Ministerien und NGOs zusammensetzt. Durch gezielte Workshops und Kampagnen sollen Vorurteile abgebaut, die Akzeptanz gegenüber Hassreden gesenkt und zu digitaler Zivilcourage aufgefordert werden. Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien sollen ermutigt werden, aktiv gegen Hass und Mobbing im Netz aufzutreten.
In Bezug auf Strafverfahren nach § 283 StGB (Verhetzung) muss verdeutlicht werden, dass die Statistik sowohl die angezeigten Fälle bei den Staatsanwaltschaften als auch eingebrachte Strafanträge (Anklagen) umfasst. 2019 sind diese angezeigten Fälle bei den Staatsanwaltschaften auf 465 zurückgegangen (von 1003 im Jahr 2018); die eingebrachten Strafanträge sind demgegenüber 2019 auf 99 zurückgegangen (von 154 im Jahr 2018).
Zur weiteren Information im Folgenden die aktuelle bundesweite Statistik zu § 283 StGB betreffend die Jahre 2015 bis 2019 (Quelle BRZ GmbH – Stand Jänner 2020):
§283 StGB | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
Anfall | 516 | 679 | 982 | 1003 | 465 |
Strafanträge (Anklagen) | 80 | 114 | 187 | 154 | 99 |
Diversionen
Anbot (inkl. Gericht) |
19 | 25 | 76 | 115 | 74 |
Verurteilungen | 49 | 52 | 108 | 72 | 43 |
Freisprüche | 9 | 23 | 27 | 32 | 6 |
Einstellungen | 254 | 233 | 197 | 245 | 229 |
§ 35c StAG | 89 | 153 | 141 | 215 | 140 |
Anmerkung zur Statistik: Unter dem Punkt „Diversionen Anbot“ sind Diversionsanbote (§ 200 StPO) und vorläufige Rücktritte (§§ 201, 203, 204 StPO) erfasst. Allfällige Abweichungen zu älteren/künftigen Statistiken resultieren aus laufenden Korrekturen bzw Ergänzungen in der Verfahrensautomation Justiz (VJ), dem Programm zur Fallverwaltung in der Justiz.
Hinsichtlich der Unterstützung von Opfern von Hassreden im österreichischen Strafverfahren steht den Opfern von Straftaten generell eine Vielzahl von Rechten zu (§ 66 Abs. 1 StPO), wie bereits in den Antworten auf den ECRI Fragenkatalog (vgl. S. 40ff.) dargelegt wurde. Darüber hinaus kann den Opfern der Status der besonderen Schutzbedürftigkeit unter Berücksichtigung folgender Faktoren des Einzelfalls zuerkannt werden: Alter des Opfers, psychischer und gesundheitlicher Zustand sowie Art und spezifische Umstände der Straftat. Besonders schutzbedürftige Opfer genießen während des Strafverfahrens zusätzliche Rechte (§ 66a Abs. 2 StPO).
In Bezug auf das Strafverfahren im Fall des im Bericht der Kommission erwähnten rassistischen Gedichts („Rattengedicht“) ist zu beachten, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, auf umfassenden Argumenten beruhte. Die Entscheidung ist im Österreichischen Ediktsarchiv online kostenlos zugänglich (siehe Edikt Nr. GZ 5 St 84/19a) [2]
In Bezug auf Datenerhebung zu Motiven: Auf Grundlage des EU-BM.I-Projektes „Erfassung diskriminierender Motivlagen“ arbeiten die Bundesministerien für Justiz und Inneres derzeit gemeinsam an einer Möglichkeit zur datenmäßigen Erfassung diskriminierender Motivlagen in der Polizeidatenbank PAD bzw. allenfalls in weiterer Folge in der Verfahrensautomation Justiz.
Hinsichtlich der Spezialisierung durch bei den Staatsanwaltschaften eingerichteten Sonderabteilungen für extremistische Straftaten muss betont werden, dass diese operativ tätig sind. Bereits vor der Novellierung des § 4 Abs. 3 DV-StAG (fakultative Einrichtung von Sonderreferaten für extremistische Straftaten) waren bei allen größeren Staatsanwaltschaften bereits seit Jahren Sonderreferate für „politische Delikte“ eingerichtet. Seit 1. Jänner 2017 ist die Spezialisierung weiter fortgeschritten, d.h. bundesweit sind bei fast allen Staatsanwaltschaften Sonderreferate für extremistische Straftaten, zu denen u.a. Strafsachen nach dem Verbotsgesetz und wegen Verhetzung (§ 283 StGB) zählen, eingerichtet.
Im September 2017 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz Richtlinien zum Verbrechen der Verhetzung (§ 283 StGB) einschließlich der Rechtsprechung. Diese Richtlinien sind in erster Linie als Information für Gerichte und Staatsanwaltschaften gedacht. Im November 2019 wurden diese Richtlinien aktualisiert. Sie sind online zugänglich.
3. Integration and Inklusion
A. Migrantinnen und Migranten
In Bezug auf die künftige Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) möchte Österreich darauf hinweisen, dass die Rechts- und Rückkehrberatung in den Bundesbetreuungseinrichtungen vorort derzeit von externen Dienstleistern (NGOs wie dem Verein Menschenrechte Österreich) durchgeführt wird. Sobald die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) ihre Tätigkeit aufgenommen hat, wird die Rechtsberatung für Asylsuchende unter Einhaltung der Vorgaben des Verfahrensgesetzes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-VG) ausschließlich durch die Agentur erfolgen. Die Rechtsberaterinnen und Rechtsberater müssen weiterhin umfassenden und qualitativ hochwertigen Rechtsbeistand leisten und sind – neben anderen Maßnahmen zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit – per Gesetz unabhängig und weisungsfrei zu stellen. Deshalb wurden die bereits geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit und Autonomie der Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in das BBU-Einrichtungsgesetz übernommen.
Die notwendige Unabhängigkeit der Rechtsberatung, und der Übersetzungs- und Dolmetscherdienste sowie die Qualitätskontrolle dieser Dienste wird somit in jedem Fall gewährleistet.
In Bezug auf Leistungen und Unterstützung für subsidiär Schutzberechtigte wird angemerkt, dass subsidiär Schutzberechtigten im Land Salzburg Leistungen der Grundversorgung gewährt werden. Gemäß dem Erwägungsgrund Nr. 34 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sollten bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit der Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Dieses Erfordernis ist durch die Einbeziehung dieser Personengruppe in die Grundversorgung gewährleistet, da ein Mindesteinkommen in Form von Geldleistungen für den Lebensunterhalt sowie entweder eine Leistung für den Wohnbedarf bzw. eine Wohnversorgung gegeben ist. Ebenso werden diese Personen krankenversichert, sodass ihnen dieselbe medizinische Versorgung wie Staatsangehörigen zu Verfügung steht. Das Land Salzburg hat somit von der Möglichkeit des Art. 28 Abs. 2 der RL 2004/83/EG Gebrauch gemacht und die Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf Kernleistungen beschränkt.
Überdies ist anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass der Ausschluss subsidiär Schutzberechtigter von Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz keine Verletzung des Verbots menschenunwürdiger Behandlung gemäß Art. 3 EMRK darstellt. Denn die Leistungen, wie sie im Grundversorgungsgesetz normiert sind, decken jedenfalls die zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Grundbedürfnisse ab. Es besteht auch kein Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter liegt vor, weil zwischen diesen Gruppen im ausreichenden Maße Unterschiede bestehen, welche eine derartige Differenzierung zu rechtfertigen vermögen. Anders als bei Asylberechtigten ist der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischerer Natur, als dies bei Asylberechtigten im Allgemeinen der Fall ist (vgl. E 4248-4251/2017-20 vom 10. Oktober 2018). Überdies sieht auch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), welches seitens der Länder zwingend umzusetzen ist, vor, dass subsidiär Schutzberechtigten lediglich Kernleistungen auf dem Niveau der Grundversorgung erhalten (§ 4 Abs. 1 SH-GG). In seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2019, G 164/2019 ua, verweist der VfGH in diesem Zusammenhang auf seine Entscheidung VfSlg. 20.177/2017. Darin führte er bereits aus, dass dem Gesetzgeber bei Regelung des Niveaus der Versorgung zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt, sowie, dass Staaten die Sozialhilfe für subsidiär Schutzberechtigte auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Mit den Kernleistungen sollen existenzielle Grundbedürfnisse befriedigt werden. Die Grundversorgung entspricht jenen Kernleistungen, die vom Staat „im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige“ gewährt werden.
In Bezug auf Beschäftigung dürfen folgende ergänzende Informationen angeführt werden:
Insgesamt betrug der Anteil der Lehrlinge mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft Ende Dezember 2018 österreichweit 12,8%.
Vorarlberg | Tirol | Kärnten | Oberösterreich | Salzburg | Steiermark | Niederösterreich | Wien | Burgenland |
15,1 | 12,7 | 10,4 | 12,4 | 16,6 | 10,3 | 8,4 | 18,5 | 9,9 |
Quelle: WKO + ibw-Berechnungen (ibw-Forschungsbericht Nr. 200 | Lehrlingsausbildung im Überblick 2019)
Anteil an Lehrlingen mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft nach Sparten und Staatsbürgerschaft (Ende Dezember 2018):
Sparte | Gesamt | Afghanistan | BHI | Deutschland | Kroatien | Rumänien | Serbien | Türkei |
Gewerbe und Handwerk | 11,4 % | 1,3 % | 1,0 % | 1,3 % | 0,9 % | 0,7 % | 0,9 % | 1,5 % |
Industrie | 8,7 % | 0,8 % | 1,0 % | 1,6 % | 0,9 % | 0,6 % | 0,6 % | 0,7 % |
Handel | 15,4 % | 0,9 % | 1,8 % | 2,0 % | 1,1 % | 0,7 % | 1,8 % | 2,3 % |
Banken und Versicherung | 9,7 % | 0,1 % | 0,6 % | 1,5 % | 1,4 % | 0,7 % | 2,0 % | 0,4 % |
Transport & Verkehr | 11,9 % | 0,7 % | 1,1 % | 1,7 % | 1,5 % | 0,6 % | 1,4 % | 1,2 % |
Tourismus & Freizeitwirtschaft | 26,00 % | 6,3 % | 0,8 % | 4,4 % | 0,9 % | 1,2 % | 1,6 % | 1,0 % |
Information & Consulting | 10,1 % | 0,5 % | 0,5 % | 2,3 % | 0,7 % | 0,4 % | 0,9 % | 0,6 % |
Sonstige | 8,5 % | 0,9 % | 0,6 % | 0,9 % | 0,7 % | 0,5 % | 0,9 % | 0,8 % |
Überbetriebliche Lehre | 15,3 % | 1,4 % | 0,9 % | 0,8 % | 0,9 % | 1,3 % | 1,2 % | 2,4 % |
Maßnahmen im Bereich der betrieblichen Lehrstellenförderung:
Im Rahmen der betrieblichen Lehrstellenförderung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) werden Unterstützungsleistungen für Lehrbetriebe und Lehrlinge zur Verfügung gestellt. Grundlage der Fördermaßnahmen sind die Richtlinie gemäß § 19c Abs. 1 Z 1-7 BAG und die Richtlinie gemäß §19c Abs. 1 Z 8 BAG.
Gem. Ziffer 1 der Richtlinie gemäß § 19c Abs. 1 Z 8 BAG ist das „Coaching-Programm für Lehrlinge und Lehrbetriebe“ eingerichtet. Es werden dabei Unterstützungsmaßnahmen durch unabhängige Coaches sowohl für Lehrlinge als auch für Lehrbetriebe gefördert. Diese umfassen Probleme im privaten als auch beruflichen Bereich.
Die betriebliche Lehrstellenförderung sieht außerdem die Fördermöglichkeit von Projekten in drei Kategorien vor:
– Integration: Maßnahmen zur besseren – auch überregionalen – Integration von Personen in die Lehrlingsausbildung sowie in den Arbeitsmarkt. Ziel ist die bedarfsorientierte Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen beim Einstieg in die Lehre und in den Arbeitsmarkt im Kontext der dualen Berufsausbildung. Die individuelle berufsspezifische Vorbereitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist für die Unternehmen eine wichtige Grundlage für die Begründung einer Lehre. Um Lehrabbrüche möglichst gering zu halten, ist eine umfassende individuelle Betreuung dieser Zielgruppe notwendig. Jugendliche sollen unmittelbar nach dem Start in eine Lehre einen geordneten Übergang in das Programm Coaching und Beratung für Lehrlinge und Lehrbetriebe (www.lehre-statt-leere.at) haben.
– Gender: Projekte für junge Frauen und Männer beim Zugang zu jeweils nicht-klassischen Berufen. Ziel ist ein ausgewogener Zugang von jungen Frauen und Männern zu Lehrberufen und deren erfolgreicher Abschluss. Jugendliche sollen ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechend ihren beruflichen Weg wählen und erfolgreich meistern. Gezielte Projekte setzen hier an und brechen Geschlechterstereotype in der dualen Ausbildung auf.
– Qualität: Maßnahmen zur Unterstützung des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung der betrieblichen Ausbildung sowie die Erprobung und Weiterentwicklung systemrelevanter innovativer Instrumente für die duale Ausbildung.
Titel | Projektträger | Laufzeit | Bundes-land | Themenfeld |
Just-Integration | Stiftung Aufleb | 01.06.2016-31.12.2021 | Wien | Mit der Stiftung wird das Ziel verfolgt, junge Erwachsene österreichweit durch die Einrichtung der Arbeitsstiftung zu begleiten und durch arbeitsplatznahe Qualifizierungsmaßnahmen, Case Management und Coaching bis zur Ablegung der außerordentlichen Lehrabschlussprüfung und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz oder Wiederbeschäftigung zu unterstützen. |
B.Mobile | Weidinger&Partner | 01.03.2018-28.02.2021 | Wien | Initiative fachkräftepotential.at : bundesweite Lehrstellenvermittlung von jugendlichen Asylberechtigte und subsidiäre Schutzberechtigen im Alter von 17 bis 25 Jahren |
Chance Metall | Caritas | 01.04.2018-31.03.2020 | OÖ | In diesem Projekt sollen jährlich 10 Jugendliche mit Beeinträchtigung auf eine duale Lehrausbildung im Metallbereich vorbereitet werden. |
Talenteküche | Talenteentwicklung Missethon GmbH | 12.02.2018-11.02.2020 | Stmk | Das Projekt „Talenteküche“ verbindet Clearing, Lehrvorbereitung, Vermittlung in die und Nachbetreuung in der Lehre, um Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen mit Migrationshintergrund und/oder Integrationsbedarf in die duale Ausbildung einzubinden. |
Perspektive Lehre | VSG | 01.06.2018-30.06.2020 | OÖ | Mittels einer gezielten 6monatigen Vorbereitung auf einen bereits in Aussicht gestellten Lehrplatz werden alle dafür notwendigen Voraussetzungen erarbeitet. |
Lehrstelle | BFI | 01.12.2018-31.12.2019 | OÖ | Das Projekt unterstützt individuell und gezielt beim Erwerb von Kompetenzen und nutzt die Ressourcen eines Lehrbetriebnetzwerks. Profiteure sind sowohl teilnehmende Personen, als auch regionale Unternehmen. |
Inpeto II | QUA Oststeiermark GmbH | 11.02.2019-31.05.2021 | Stmk | Im Rahmen von INPETO II absolvieren die Teilnehmer/innen an der Berufsschule einen Vorbereitungskurs für die Lehrberufe im Bereich Tourismus & Kulinarik |
CommitLearnLab | 01.06.2019-31.05.2021 | W | Unterstützung von sozial benachteiligten Jugendlichen/jungen Erwachsenen in der erfolgreichen Bewältigung der dualen Ausbildung, um Lehrstellenabbrüchen entgegenzuwirken. | |
preWork II | Caritas | 01.06.2019-31.05.2021 | W | Ziel von preWork II ist das Erlernen von arbeitsmarktrelevanten Skills sowie der Einstieg in den Arbeitsmarkt mit dem Hauptfokus auf eine betriebliche Lehrausbildung. |
Inpeto Tirol | QUA Oststeiermark GmbH | 01.08.2019-31.07.2021 | T | Im Rahmen von INPETO Tirol absolvieren die Teilnehmer/innen an der Berufsschule einen Vorbereitungskurs für die Lehrberufe im Bereich Tourismus & Handel. |
App zur Lehre | Ibis acam BildungsGmbH | 01.09.2019-30.09.2021 | W | Vorauswahl, Qualifizierung und Vermittlung im Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding |
ABU-Ausbildungsbegleitung im Übergang | Caritas | 01.08.2019-31.07.2021 | W | ABU unterstützt Unternehmen beim Recruiting. Die Lehrlinge erhalten Qualifizierungsmaßnahmen und Coaching und werden auf Lehrlingseinstiegstests, die Berufsschule und Lehrlingsalltag vorbereitet. |
Girls2future | Ösb Consulting | 03.12.2018-20.02.2020 | W | Das Projekt „girls2future“ hat die nachhaltige Integration von Mädchen und jungen Frauen in eine Lehrausbildung der Berufe Einzelhandel Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ und E-Commerce-Kauffrau zum Ziel. |
B. Roma
Im Hinblick auf Roma und andere österreichische Volksgruppen ist anzumerken, dass das neue Regierungsprogramm die langfristigen Forderungen der Volksgruppen in Österreich berücksichtigt. Einerseits ist geplant, die Mittel für die Volksgruppenförderung zu erhöhen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Bekenntnis des Bundes hinzuweisen: Mit Ländern und Gemeinden sollen Gespräche geführt werden, mit dem Ziel, nötige Finanzierungsmittel bereitzustellen, damit die Errichtung, Erhaltung, und Förderung zwei- und mehrsprachiger Kindergärten der Volksgruppen sowie sonstige frühkindliche Betreuungsangebote gewährleistet werden kann. Andererseits sollen die Medien- und Selbstdarstellung der Volksgruppen im Österreichischen Rundfunk (ORF) verstärkt werden.
4. Österreich-spezifische Themen
Zur Empfehlung der Zusammenführung und Vereinfachung des Gleichbehandlungsrechts darf darauf verwiesen werden, dass sich die Fragmentierung des Diskriminierungsrechts einerseits aus den Kompetenztatbeständen der Art. 10ff B-VG, die die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern regeln, und andererseits aus dem Bundesministeriengesetz, das die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes den einzelnen Bundesministerien zuweist, ergibt.
Beim Thema Gleichbehandlung handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, die eine Reihe von Bereichen tangiert. Auf Grund der kompetenzrechtlichen Verteilung dieser Bereiche auf Länder und Bund war und ist es nicht möglich, ein einheitliches Gesetz zu schaffen.
Die Bundesregierung ist sich durchaus bewusst, dass es für Betroffene auf Grund der Vielzahl an gesetzlichen Grundlagen und Gleichbehandlungsstellen schwierig ist, die für sie anzuwendenden Regelung bzw. zuständige Einrichtung zu finden. Sie versucht daher, Hilfestellung in diesem Bereich zur Verfügung zu stellen (siehe Stellungnahme zu Kapitel 1. A oben).
Im Zeitraum von Dezember 2014 bis Mitte 2016 wurde eine Evaluierung der Instrumente zur Durchsetzung der Gleichbehandlung durchgeführt. Hauptziel der Evaluierung war es, die zahlreichen Facetten des Gleichbehandlungsrechts in der Privatwirtschaft zu beleuchten und dabei vor allem die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen aus Sicht von Expertinnen und Experten zu untersuchen. Kapitel 1 des Berichtes geht auf die – durch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Gleichbehandlungsrecht bedingte – Zersplitterung der Materie und die zahlreichen unterschiedlichen Regelungen auf Bundes- und Landesebene und die daraus manchmal resultierenden Unklarheiten hinsichtlich der Anwendbarkeit von Regelungen und der Zuständigkeit von Antidiskriminierungsstellen ein. Dabei wurden Vorschläge wie den Ausbau des bestehenden Dialogs zwischen den Gleichbehandlungsinstitutionen zur Klärung von kompetenzrechtlichen Fragen und allfällige Überprüfung der Zuständigkeit im Einzelfall unter Einbeziehung des Verfassungsdienstes diskutiert.
Österreich ist bestrebt, durch ständige Verbesserung des bestehenden Systems den bestmöglichen Schutz zu gewährleisten. Unter anderen wurden zu diesem Zweck die folgenden weiteren Maßnahmen auf Ebene des Bundes getroffen:
– Mit der Verordnung des Bundeskanzlers wurden wichtige Änderungen in der Kompetenz der Regionalbüros der Gleichbehandlungsanwaltschaft eingeführt: Bisher waren die Regionalbüros (Graz, Klagenfurt, Linz und Innsbruck) nur für Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der Arbeitswelt zuständig. Seit 1. Juli 2017 erstreckt sich ihre Kompetenz auch auf Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter sowie sexueller Orientierung. Des Weiteren sind sie nun auch zuständig für Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit. Das bringt speziell für Menschen, die von Mehrfachdiskriminierungen betroffen sind, Verbesserungen.
– Bereits 2015 hat das zu diesem Zeitpunkt auch für Integration zuständige Außenministerium in Kooperation mit der GAW und dem Verein ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit eine Hotline gegen Diskriminierung und Intoleranz eingerichtet. Die Hotline fungiert als zentrale Clearingstelle für Betroffene von Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Herkunft oder ihrer Religion. Die Hotline dient einerseits dazu, die Betroffenen an die richtigen Ansprechstellen im komplexen Antidiskriminierungsbereich zu verweisen und andererseits dazu, den Bekanntheitsgrad dieser Stellen und das Bewusstsein für dieses Thema zu erhöhen. 2019 sind 104 Anrufe und Mails bei der Hotline gegen Diskriminierung eingegangen und an die zuständigen Stellen weiterverwiesen worden. Insgesamt konnten damit bis dato 781 Personen unterstützt werden.
– Das aktuelle Regierungsübereinkommen 2020 – 2024 sieht Verhandlungen über weitere Kompetenzbereinigungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden vor. Im Rahmen dieser Verhandlungen könnten auch Verbesserungen im Zusammenhang mit der Rechtszersplitterung im Gleichbehandlungsrecht diskutiert werden.
– Schließlich sieht das Regierungsübereinkommen auch die Stärkung der Schutzmöglichkeiten gegen Diskriminierung in den unterschiedlichen Lebensbereichen vor.
__________
[1] RV 307 BlgNR. 22. GP, 14
[2] https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/0/76194184164FDC15C125846A0030EDAD
Zuletzt aktualisiert am September 17, 2021 von eurogesetze
Schreibe einen Kommentar