ECRI-Bericht über Österreich. Sechste Prüfungsrunde. Verabschiedet am 7. April 2020. Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz

Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz

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CRI(2020)24
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ECRI-Bericht über Österreich

Sechste Prüfungsrunde
Verabschiedet am 7. April 2020
Veröffentlicht am 2. Juni 2020

ECRI Secretariat
Directorate General II – Democracy
Council of Europe

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde vom Europarat ins Leben gerufen. Sie ist ein unabhängiges Gremium, das über die Einhaltung der Menschenrechte wacht, wenn es um die Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung (aufgrund von „Rasse“, ethnischer/nationaler Herkunft, Hautfarbe, Staatsangehörigkeit, Religion, Sprache, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität), Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz geht. Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und unparteiisch. Sie werden aufgrund ihrer moralischen Autorität und ihres anerkannten Sachverstands in Fragen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz ernannt.

Im Rahmen ihres satzungsmäßigen Auftrags erstellt ECRI für jedes Land Länderberichte, in denen die Situation in Bezug auf Rassismus und Intoleranz in jedem Mitgliedstaat des Europarates analysiert und Vorschläge zur Lösung der aufgezeigten Probleme unterbreitet werden.

Bei diesen Länderberichten werden alle Mitgliedsstaaten des Europarats gleich behandelt. Die Arbeit findet in Fünfjahreszyklen statt. Die Berichte der ersten Prüfungsrunde wurden Ende 1998 abgeschlossen, jene der zweiten Runde Ende 2002, jene der dritten Runde Ende 2007, jene der vierten Runde Anfang 2014 und jene der fünften Runde Ende 2019. Die Arbeit an den Berichten der sechsten Runde begann Ende 2018.

Die Arbeitsmethode besteht in der Durchsicht schriftlicher Unterlagen, einem Kontaktbesuch in dem betreffenden Land und einem anschließenden vertraulichen Gespräch mit den Staatsbehörden.

Die ECRI-Berichte sind nicht das Ergebnis von Auskunftsersuchen oder Zeugenbefragungen. Ihre Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl von Informationen aus den verschiedensten Quellen. Zahlreiche nationale und internationale schriftliche Quellen werden gesichtet. Die Besuche vor Ort ermöglichen direkte Gespräche mit den betroffenen (staatlichen und nichtstaatlichen) Stellen, um ein genaueres Bild zu bekommen. Die Praxis vertraulicher Gespräche mit den Staatsbehörden gestattet es diesen, notfalls Bemerkungen zum Berichtsentwurf einzureichen, um etwaige Irrtümer tatsächlicher Art im Bericht zu berichtigen. Zum Abschluss der Gespräche steht es den Staatsbehörden frei zu verlangen, dass ihr Standpunkt dem Schlussbericht von ECRI als Anhang beigeheftet wird.

Die sechste Runde der Länderberichte konzentriert sich auf drei Themen, die alle Mitgliedstaaten betreffen: (1) Effektive Gleichstellung und Zugang zum Recht, (2) Hassrede und hassmotivierte Gewalt und (3) Integration und Inklusion sowie eine Reihe von Unterthemen, die mit einem dieser drei Themen verbunden sind.

Im Rahmen der sechsten Prüfungsrunde wird erneut eine beschleunigte Umsetzung für zwei konkrete Empfehlungen gefordert, die in dem Bericht gemacht wurden. Spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung dieses Berichts wird ECRI in Bezug auf diese zwei Empfehlungen ein Verfahren zur zwischenzeitlichen Weiterverfolgung durchführen.

Der folgende Bericht wurde von ECRI in voller Eigenverantwortung erstellt. Er erstreckt sich, außer bei ausdrücklichen anderslautenden Ausführungen, auf die Situation bis zum 11. Dezember 2019. Alle Entwicklungen nach diesem Zeitpunkt werden von der folgenden Analyse weder abgedeckt noch bei den Schlussfolgerungen und Vorschlägen von ECRI in Betracht gezogen.

ZUSAMMENFASSUNG

Seit der Verabschiedung des fünften Berichts von ECRI über Österreich am 16. Juni 2015 wurden in einigen Bereichen Fortschritte erzielt und gute Praktiken entwickelt.

Mehrere rechtliche Entwicklungen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI-Personen sind zu verzeichnen. 2018 wurden eine dritte Geschlechterkategorie „divers/offen“ und 2019 die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt. Es wurden auch einige Empfehlungen zu intergeschlechtlichen Personen angenommen.

Österreich hat mehrere Initiativen zur Unterdrückung von Hassrede ergriffen, indem es Gegendarstellungen entwickelt hat. Die Behörden haben gemeinsam mit der Zivilgesellschaft die Aufdeckung und Protokollierung von Hass im Internet verbessert und Hilfsangebote für Opfer dieser Vorfälle eingerichtet.

2016 wurde der Straftatbestand des Cybermobbing eingeführt und 2018 schlossen die Behörden eine Vereinbarung mit den Anbietern sozialer Netzwerke über das Entfernen von Hassrede innerhalb von 24 Stunden.

Während der Migrationswelle 2015 zeigten die Behörden große Resilienz bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkeiten im Umgang mit einer großen Anzahl von Asylsuchenden.

Das Integrationsgesetz trat im Juni 2017 in Kraft. Viele Ressourcen wurden in eine frühzeitige Integration der Neuankömmlinge in Österreich investiert, wobei ein spezieller Schwerpunkt auf dem Spracherwerb und auf einer langfristigen Integration in den Arbeitsmarkt lag. Unter anderem hat das Bundesministerium für Bildung „Mobile interkulturelle Teams“ (MIT) als Reaktion auf die steigende Zahl von Einwandererkindern eingerichtet, und das Arbeitsmarktservice (AMS) hat so genannte Kompetenzchecks ins Leben gerufen, um die Fähigkeiten und Kompetenzen von Flüchtlingen zu beurteilen.

2017 wurde die Roma-Strategie überarbeitet, und die Politikbereiche „Frauen“ und „junge Menschen“ wurden in die Strategie aufgenommen. Die Bekämpfung von Antiziganismus wird nun ausdrücklich als strategische Priorität anerkannt.

ECRI begrüßt diese positiven Entwicklungen in Österreich. Es gibt jedoch, ungeachtet der erzielten Fortschritte, einige Themen, die Anlass zur Sorge geben.

Die Bestimmungen, welche die Gründung einer Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) regeln, entsprechen im Hinblick auf Zuständigkeiten, Unabhängigkeit und Wirksamkeit immer noch nicht der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2 der ECRI über Fachorgane. Sowohl der GAW als auch der Gleichbehandlungskommission fehlt es an ausreichend Personal und finanziellen Mitteln.

Die Antidiskriminierungsgesetze sind aufgrund der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Bundesländern weiterhin komplex und fragmentiert. Die Unterscheidung zwischen Gleichbehandlungsgesetz und Antidiskriminierungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, die einen unterschiedlichen Grad an Schutz für verschiedene Diskriminierungs-gründe gewähren, führt häufig zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit.

Die Frage zu Mädchen, die in der Grundschule ein Kopftuch tragen, ist Gegenstand einer intensiven Debatte in der österreichischen Gesellschaft. Eine 2019 vorgenommene Änderung des Schulunterrichtsgesetzes wirft Fragen bezüglich der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Neutralität und Nicht-diskriminierung auf.

Es gibt einen hohen Grad an Islamophobie und der öffentliche Diskurs ist immer fremdenfeindlicher geworden. Politische Reden haben äußerst spaltende und antagonistische Grundtöne angenommen, insbesondere in Bezug auf Muslime und Flüchtlinge.

Es erfolgt immer noch keine umfassende und systematische Erfassung von Daten zu Hassrede und hassmotivierter Gewalt. Der Grad der Nichterfassung, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, ist ein Problem. Obwohl 2017 in den Staatsanwaltschaften Sonderabteilungen eingerichtet wurden, die sich mit bestimmten Straftaten wie Aufruf zu Hass befassen sollen, haben diese Einheiten noch nicht ihre Tätigkeit aufgenommen.

Meldungen mutmaßlicher Praktiken eines ethnischen Profiling (Racial Profiling) durch die Polizei, insbesondere in Bezug auf Dunkelhäutige und Muslime, finden nach wie vor statt.

Der positive Trend der Umsetzung umfassender Integrationsrichtlinien wurde vor kurzem durch mehrere Gesetzesänderungen, die signifikante Einschränkungen von Integrationsmaßnahmen vorsehen, umgekehrt.

Darüber hinaus hat die Verabschiedung des Gesetzes zur Einrichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen im Juni 2019 ernste Fragen zur Bereitstellung kostenloser Rechtshilfe für Asylsuchende aufgeworfen.

Während einige Aspekte der Roma-Strategie vielversprechende Resultate erzielt haben, wurden Fortschritte vorrangig durch ausgewiesene Finanzierungen über Sonderfonds erzielt, insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF).

In diesem Bericht fordert ECRI die Behörden auf, in einigen Bereichen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Kontext spricht sie eine Reihe von Empfehlungen aus, u.a. die nachstehenden.

Sowohl die Gleichbehandlungskommission als auch die Gleichbehandlungsanwaltschaft sollten auf institutioneller und operativer Ebene vollständig unabhängig sein und ausreichend Personal und finanzielle Mittel erhalten.

Die Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes bezüglich des Tragens einer Kopfbedeckung sollte überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass es den Neutralitätsgrundsatz respektiert, ein legitimes Ziel verfolgt und frei von jeglicher Form von Diskriminierung einer bestimmten Gruppe von Schülern ist.

Das Recht von intergeschlechtlichen Kindern auf körperliche Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung sollte wirksam geschützt und medizinisch unnötige Operationen und andere Behandlungen zur „Normalisierung“ des Geschlechts verboten werden, bis das Kind in der Lage ist, auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und des Grundsatzes einer freien und informierten Einwilligung an der Entscheidung mitzuwirken.

Politische Führungskräfte aller Seiten müssen sich unmissverständlich gegen jede rassistische Hassrede aussprechen und auf die Äußerung solcher Hassrede mit einer eindeutigen Gegenbotschaft reagieren. Alle politischen Parteien des Landes sollten Verhaltenskodizes verabschieden, die den Gebrauch von Hassrede verbieten und ihre Mitglieder und Anhänger aufrufen, sich dieser nicht zu bedienen.

Es sollte ein umfassendes Datenerfassungssystem eingerichtet werden, das eine integrierte und einheitliche Auflistung von Fällen rassistischer und homo-/transphober Hassrede und Hassdelikten, bei vollständiger Kategorisierung nach Art der Straftat, Art der Hassmotive, Zielgruppe, sowie eine gerichtliche Nachverfolgung und Erfassung der Endergebnisse ermöglicht.

Die Behörden sollten der institutionellen und strukturellen Unabhängigkeit der zukünftigen Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen größere Aufmerksamkeit widmen und sicherstellen, dass Asylsuchende durch eine vollständig unabhängige Einrichtung kostenlose Rechtsberatung und -hilfe erhalten.*

Gesetzesänderungen, sowohl auf nationaler als auch auf Bundesländerebene, wie erforderlich, sollten mit dem Ziel durchgeführt werden, eine zugängliche und wirksame allgemeine Antidiskriminierungsgesetzgebung zu erreichen, die alle Gründe und Bereiche abdeckt, in Übereinstimmung mit der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der ECRI.

ERGEBNISSE UND EMPFEHLUNGEN

I. EFFEKTIVE GLEICHSTELLUNG UND ZUGANG ZU RECHTEN

A. Gleichstellungsstellen[1]

1. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW), das nationale Fachorgan für Gleichstellung, wurde 2004 durch das Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) geschaffen. Obwohl die GAW ihre Aufgaben objektiv und unabhängig durchführt, wie durch die österreichische Verfassung garantiert (Artikel 20), handelt es sich nicht um eine separate juristische Person außerhalb der Exekutive und Legislative, wie in Ziffer 2 der Allgemeinen politischen Empfehlung (GPR) Nr. 2 der ECRI über Fachorgane zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz auf nationaler Ebene gefordert, sondern um eine verwaltungstechnisch mit dem Bundeskanzleramt verbundene Stelle. Das Mandat der GAW ist auf den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes (GIBG, siehe Ziffer 97 dieses Berichts) beschränkt und deckt nicht explizit Hassrede, die Diskriminierungsgründe Hautfarbe, Sprache, Staatsangehörigkeit und Geschlechtsidentität und intersektionelle Diskriminierung ab, wie in Ziffer 4 a und b der GPR Nr. 2 empfohlen. Darüber hinaus fallen nicht alle Bereiche sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors unter das Mandat der GAW (Ziffer 4c der GPR Nr. 2).

2. Obwohl die GAW viele der in GPR Nr. 2 Ziffer 13 (Förderungs- und Präventionsfunktion) und 14 (Unterstützungs- und Rechtsdurchsetzungsfunktion) genannten Funktionen wahrnimmt, hat sie nicht den Auftrag, in das Gesetzgebungsverfahren einzugreifen; Menschen juristisch zu vertreten, die Diskriminierung und Intoleranz ausgesetzt sind; Entscheidungen über Beschwerden in Bezug auf Einzelfälle zu treffen; als Amicus curiae, Drittpartei oder Sachverständige aufzutreten oder eine strategische Rechtsdurchsetzung zu verfolgen. Die GAW kann jedoch Fälle vor die Gleichbehandlungskommission (GBK) bringen und an den Verfahren teilnehmen, aber ihre Möglichkeit, Fälle in eigenem Namen vor Gericht zu bringen, ist sehr beschränkt (12 § 5 GBK/GAW-Gesetz) und sie kann dies nur mit Einwilligung benannter Opfer. In der Praxis ist dies bisher nur einmal der Fall gewesen.[2]

3. In Bezug auf ihren internen Aufbau, ihren Haushalt, die Einstellung und den Einsatz von Mitarbeitern stellt ECRI fest, dass alle Mitarbeiter, einschließlich der drei Gleichbehandlungsbeauftragten, die vom Bundeskanzler ernannt werden, öffentliche Bedienstete und dem Vergütungsplan des Bundeskanzleramtes unterstellt sind. Die Personalausstattung hängt vom Personal des Bundeskanzleramtes ab, das auch, zusammen mit der GAW, das Entscheidungsorgan für Einstellungen ist. Diese Aspekte stehen in Widerspruch zu ECRI GPR Nr. 2 Ziffer 23 und 27. Darüber hinaus hängt die GAW im Hinblick auf ihren Haushalt gemäß Ziffer 28 GPR Nr. 2 vollständig vom Bundeskanzleramt ab und es fehlen ihr ausreichende finanzielle Mittel, die 2019 auf 70.000 Euro begrenzt waren, besonders in Bezug auf die Funktionen Aufklärung und unabhängige Forschung. Die GAW verfügt gegenwärtig über 30 Mitarbeiter und seit 2009 wurde diese Zahl nicht erhöht. Des Weiteren berichtet die GAW nicht dem Parlament (Nationalrat). Dies erfolgt offiziell durch den Bundeskanzler und den Minister für Arbeit und Soziales, die verpflichtet sind, dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Im Gegensatz dazu wird in Ziffer 35 GPR Nr. 2 empfohlen, dass Gleichstellungsstellen jährliche Berichte herausgeben, die vom Parlament und der Regierung diskutiert werden, aber nicht deren Genehmigung oder Zustimmung unterliegen.

4. Die Gleichbehandlungskommission (GBK), die gleichzeitig mit der GAW unter dem gleichen Gesetz (GBK-GAW-Gesetz) eingerichtet wurde, verfügt laut den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes über Entscheidungskompetenzen. Obwohl funktionell unabhängig, wie die GAW, wurde die GBK ebenfalls unter dem Bundeskanzleramt eingerichtet. Die GBK besteht aus drei so genannten Senaten, die mit sieben Mitgliedern in Ehrenämtern besetzt sind, was bedeutet, dass sie ihre Gehälter von den sie delegierenden Institutionen beziehen, i. e. Ministerien und Sozialpartnern. Gleichzeitig werden die Vorsitzenden der einzelnen Senate, die Bundesbeamte sind, vom Bundeskanzler ernannt, in Rücksprache mit den Sozialpartnern.

5. Die GBK handelt unabhängig von rechtlichen Verfahren und gibt bei einer Verletzung des GIBG eine Expertenmeinung und eine Empfehlung zur Entschädigung heraus, die sich an den Arbeitgeber/Dienstleister richtet. Wie oben erwähnt, ist die GAW berechtigt, der GBK Fälle vorzutragen. Die Ergebnisse („Untersuchungsergebnis“) der GBK-Senate sind für die Parteien und die Zivilgerichte rechtlich nicht bindend. Sie können in Zivilverfahren auch nicht als Beweis gewürdigt werden. Darüber hinaus kann die GBK keinen Schadenersatz zuerkennen, da dies ausschließlich unter die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Diesbezüglich übt die GBK eine Entscheidungsbefugnis gemäß Ziffer 18 der ECRI GPR Nr. 2 aus. ECRI wurde informiert, dass der GBK zu geringe Ressourcen zugeteilt werden, was zu signifikanten Arbeitsrückständen mit einer durchschnittlichen Verfahrenszeit von eineinhalb Jahren bis zu zwei Jahren führt.

6. ECRI empfiehlt den Behörden, die Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeiten, der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) mit der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2 der ECRI über Fachorgane zur Gleichstellung in Einklang zu bringen. Insbesondere sollten sie (i) deren Mandat explizit auf Hassrede, die Gründe Hautfarbe, Sprache, Staatsangehörigkeit und Geschlechtsidentität und intersektionale Diskriminierung ausweiten; (ii) sicherstellen, dass ihr Mandat alle Bereiche des öffentlichen und privaten Sektors abdeckt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen; (iii) sie mit der Befugnis ausstatten, in den Gesetzgebungsprozess einzugreifen, Menschen, die Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt sind, rechtlich bei Institutionen und Gerichten zu vertreten, im eigenen Namen Fälle vorzutragen und in Rechtsverfahren als Amicus Curiae, Drittpartei oder Sachverständige einzugreifen; (iv) festlegen, dass sie Jahresberichte für die Diskussion durch das Parlament und die Regierung verfasst. Die Behörden sollten des Weiteren i) sicherstellen, dass die Gleichbehandlungskommission und die GAW auf institutioneller und operativer Ebene vollständig unabhängig sind, und ii) beiden Institutionen ausreichend Personal und finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.

7. ECRI stellt fest, dass neben den bereits erwähnten Strukturen auf nationaler Ebene alle neun Bundesländer verpflichtet sind, Fachstellen für die Förderung der Gleichbehandlung im Rahmen ihrer eigenen Rechtszuständigkeit einzurichten.[3] Die Stellen der Bundesländer sind aus diesem Grund nicht miteinander verbunden und haben keine gemeinsamen Zuständigkeiten mit den nationalen Einrichtungen. Wie an der langen Liste unterschiedlicher Einrichtungen zu erkennen, wie bereits im fünften Bericht der ECRI hervorgehoben, ist es manchmal für Opfer von Diskriminierung nicht leicht zu erkennen, an wen sie sich wenden können. ECRI stellt mit Sorge fest, dass es keine Pläne für eine Zusammenlegung der bestehenden Antidiskriminierungsgesetze und Institutionen des Bundes und der Bundesländer gibt, ungeachtet der vorrangigen Empfehlung im letzten Bericht der ECRI und aus diesem Grund verweist ECRI auf die Ziffern 97-99 dieses Berichts.

8. Abschließend erinnert ECRI daran, dass die österreichische Volksanwaltschaft, die 1977 gegründet wurde, eine typische Stelle mit ausschließlich öffentlicher Zuständigkeit und nicht im Privatsektor tätig ist und kein spezifisches Mandat zur Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz hat. ECRI wurde mitgeteilt, dass die Volksanwaltschaft 2018 rund 16.000 Beschwerden gegen Behörden bearbeitet hat. In ihrem fünften Bericht empfahl ECRI den Behörden, die Aufhebung der Beschränkung zu erwägen, dass Opfer von Diskriminierung nur dann eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft einreichen können, wenn sie kein anderes Rechtsmittel nutzen können. ECRI stellt fest, dass diese Einschränkung bisher noch nicht aufgehoben wurde.

B. Inklusive Bildung

9. Dieser Abschnitt befasst sich mit der Bildungspolitik[4], die zum Ziel hat, Ausgrenzung und Marginalisierung durch eine inklusive Bildung für alle zu bekämpfen und eine tolerante multikulturelle Gesellschaft in Einklang mit den Abschnitten II und III von GPR Nr. 10 zu schaffen.[5]

10. Die Schulbildung in Österreich zeichnet sich durch eine komplexe Verteilung von Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern aus, auf Grundlage einer Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesschulen.[6] Obwohl dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die generelle exekutive Leitung der Schulbildung untersteht, ist jedes der neun Bundesländer für die Umsetzung aller Bundesgesetze zuständig. Nach dem Bildungsreformgesetz 2017 hat auf Länderebene eine Neuorganisation[7] der Schulverwaltung stattgefunden und seit dem 1. Januar 2019 haben Schulbehörden – bei denen es sich um gemeinsame Gremien des Bundes und der neun Bundesländer handelt – die Leitung übernommen. Diese Reform räumt den Schulen nun eine größere Autonomie (Schulautonomie)[8] ein, u.a. bei der Organisation des Unterrichts, einschließlich Lehrplangestaltung.

11. In ihrer GPR Nr. 10 empfiehlt ECRI, die Menschenrechtsbildung zu einem integralen Bestandteil des Schullehrplans für alle Stufen und alle Fachbereiche zu machen. In Österreich wurde die Menschenrechtsbildung im Rahmen der „Bürgererziehung“ formal in das Schulsystem integriert, bei der es sich primär um ein fächerübergreifendes Bildungsprinzip handelt[9], das auf alle Fächer und auf alle Schulformen aller Stufen Anwendung findet. ECRI vermerkt positiv die inhaltlichen Parameter dieses Prinzips, die ausdrücklich als konkretes Ziel „die Überwindung von Vorurteilen, Stereotypen, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sowie von Sexismus und Homophobie“ nennt. Abhängig von der Schulform wird die Bürgererziehung entweder als separates Fach oder als kombiniertes oder Sammelfach, z. B. zusammen mit Geschichte, Recht oder Wirtschaft, unterrichtet. Sie wird somit in einer großen Bandbreite in den Lehrplänen angeboten.[10] So wird z. B. seit 2016 die Bürgererziehung als Pflichtfach ab der 6. Stufe (11 Jahre) im Rahmen des Lehrplans „Geschichte, Sozialkunde und Bürgererziehung“ unterrichtet (GSK/PB Sek I).[11] Darüber hinaus bietet das österreichische Zentrum „Polis – Politik lernen in der Schule“ eine Bandbreite vielfältigen Unterrichtsmaterials für Schulen sowie Workshops über Menschenrechte für Schüler und Lehrkräfte an.[12]

12. Auch wenn die Bürgererziehung im nationalen rechtlichen und institutionellen Rahmen als fest etabliertes Prinzip verankert ist, wurde ECRI während des Besuchs von der Zivilgesellschaft mitgeteilt, es gebe in der Praxis nicht immer eine ausreichende Fokussierung auf Menschenrechte und Gleichheit und diese Themen hingen häufig vom Ermessen und insbesondere von der Motivation der Lehrkräfte ab. Darüber hinaus gibt es bei der universitären Ausbildung der Lehrkräfte keine separate Behandlung der Themen Diskriminierung, Homophobie und Transphobie, die alle unter dem Sammelbegriff „Diversität“ behandelt werden. In diesem Zusammenhang betrachtet ECRI die Entscheidung der Schulbehörde für Wien als gute Praxis: sie hat das Thema Menschenrechte zu einem langfristigen pädagogischen Ziel ernannt und bietet entsprechende Ausbildungsseminare für Lehrkräfte an. In Anbetracht der gestiegenen Autonomie der Schulen in Bezug auf Unterrichtsgestaltung und -durchführung ruft ECRI die Behörden auf, das Unterrichten von Menschenrechten und Gleichbehandlung als Teil des Pflichtlehrplans für Lehrkräfte sicherzustellen. Sie sollten des Weiteren gute Praktiken unterschiedlicher Schulen vereinheitlichen und die Grund- und Weiterbildung von Lehrkräften zu diesen Themen verstärken.

13. ECRI unterstützt uneingeschränkt die inklusive Bildung, die gewährleistet, dass Kinder gleiche Chancen in der Bildung erhalten, indem vielfältige Bedürfnisse und Fähigkeiten respektiert und alle Formen der Diskriminierung beendet werden. Laut der Initiative für ein diskriminierungsfreies Bildungswesen (IDB) in Österreich hat es einen steten Zuwachs der gemeldeten Diskriminierungsfälle in Bildungseinrichtungen gegeben.[13] Im Jahr 2018 wurden der IDP 260 Fälle gemeldet, wohingegen die Zahl im Jahr 2017 bei 173 [14] und im Jahr 2016[15] bei 47 lag. Die häufigsten Diskriminierungsgründe waren Religion und Weltanschauung (48%) und Ethnie (45%), gefolgt von Behinderung (5%) und Sexismus (2%). Islamophobie oder antimuslimischer Rassismus wurde in 122 Fällen als Motiv angegeben, während zwei Fälle von Antisemitismus gemeldet wurden.[16] Personen mit Abstammung aus Sub-Sahara-Afrika (53%) und der Türkei (36%) bildeten die Gruppen, die am häufigsten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wurden. Die Zivilgesellschaft hat dokumentiert, dass in einigen Fällen Schüler, die durch ihre Lehrer Diskriminierung erlebten, nicht bereit waren, diese Vorfälle zu melden, aus Angst vor den Konsequenzen, z. B. schlechtere Noten.[17] Darüber hinaus wurden auch LGBTI-Jugendliche als Gruppe identifiziert, die dem höchsten Risiko ausgesetzt ist, in der Schule zum Ziel von Gewalt zu werden.[18]

14. GPR Nr. 10 der ECRI empfiehlt ebenfalls die Einrichtung eines Systems für die Überwachung rassistischer und intoleranter Vorfälle an Schulen. Die Behörden informierten ECRI, dass die Nationale Strategie für die Verhütung von Gewalt für Fairness und gegen Gewalt an Schulen[19] sich vorrangig auf das Mobbing an Schulen konzentriert. Obwohl die Strategie seit 2007 in Kraft ist, legen Forschungsergebnisse nahe, dass die Viktimisierung und das Mobbing mit 25 % der 13-jährigen Jungen, die gemobbt werden, immer noch relativ prävalent sind.[20] Derselbe Datensatz zeigt, dass 32 % der 15-jährigen Jungen und 28 % der 13‑jährigen Jungen Gleichaltrige mobben. Vor diesem Hintergrund begrüßt ECRI die laufenden Bemühungen der Behörden, das Mobbing an Schulen z. B. durch die Veröffentlichung umfassender Studien[21] und die Verabschiedung von Leitlinien (z. B. „Mobbing an Schulen“ 2018)[22], die später in die Ausbildungsmodule für Lehrkräfte übernommen wurden, zu verhindern. Des Weiteren nimmt sie das Online-Tool zur Selbstevaluation der Gewalt an Schulen (AVEO) zur Kenntnis, das vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Universität Wien mit dem Ziel entwickelt wurde, Vorfälle aufzudecken, einschließlich verbaler Beleidigungen und Gegenmaßnahmen.

15. Ungeachtet dieser Bemühungen haben Gruppen aus der Zivilgesellschaft ECRI informiert, es sei häufig unklar, inwieweit die Selbstevaluierungsprozesse der Schulen einen Schwerpunkt auf Mobbingprävention in ihren schulischen Überprüfungsverfahren setzten. Als weiteren wichtigen Punkt hat ECRI beobachtet, dass die Nationale Strategie sich erheblich auf einen allgemeinen Präventionsansatz stützt, ohne notwendigerweise auf die unterschiedlichen Bedürfnisse bestimmter Gruppen wie Migranten, Roma, LGBTI einzugehen. Angesichts der großen Vielfalt in österreichischen Schulen, wie durch den hohen Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund oder ausländischer Staatsbürgerschaft belegt (15 % von rund 1,1 Mio. Schülern im Schuljahr 2016/17),[23] sollten besser angepasste Leitlinien für den Umgang mit diskriminierendem Mobbing entwickelt werden. Die Lehrkräfte sollten besser ausgebildet werden, um einen qualitativ hochwertigen und inklusiven Unterricht in von Vielfalt geprägten Klassen leisten und in Fällen von Mobbing und Diskriminierung eingreifen zu können. Nach Meinung von ECRI ist die Schaffung von Bedingungen, unter denen Schüler jeglichen sozialen Hintergrunds gedeihen können, ausschlaggebend für diese, um ihr volles Potenzial auszuschöpfen und die bestmöglichen schulischen Ergebnisse zu erzielen.

16. ECRI empfiehlt gemäß der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 10 der ECRI über die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht den Behörden, die Schulen anzuweisen, die Menschenrechtsbildung in ihre Lehrpläne aufzunehmen, und die Grund- und Weiterbildung von Lehrkräften im Hinblick auf das Unterrichten in von Vielfalt geprägten Klassen und den effektiven Umgang mit Fällen von Mobbing und Diskriminierung zu stärken.

17. ECRI stellt fest, dass die Frage zum Tragen des Kopftuches in Grundschulen ein Fokus der intensiven Debatte in der österreichischen Gesellschaft ist, besonders seit einer kürzlich erfolgten Änderung des Schulunterrichtsgesetzes,[24] die Schülern jünger als zehn Jahre das Tragen von „ideologisch oder religiös beeinflusster Kleidung, die mit dem Bedecken des Kopfes verbunden ist”, verbietet.[25] Der parlamentarische Unterausschuss für Bildung hat des Weiteren eine Erläuterung herausgegeben,[26] die besagt, dass lediglich das Tragen einer Kopfbedeckung, die das Haar vollständig oder zu einem großen Teil verdeckt, verboten sein soll, wobei das Tragen der jüdischen Kippa oder des Patka der Sikhs ausdrücklich einer Ausnahmeregelung unterliegt. Die Gesetzgebung scheint sich somit nur auf muslimische Mädchen zu beziehen, wie die Ausnahmeregelung zu religiöser Kopfbedeckung, die von anderen Schülern getragen werden kann, verdeutlicht. Obwohl der erhebliche Spielraum der Staaten in Fragen der Religion im Bereich des Schulunterrichts und der staatlichen Bildung sowie die besondere Rolle der Schulen für den Prozess der sozialen Integration, wie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bestätigt, anerkannt wird, [27]erinnert ECRI daran, dass eine solche Gesetzgebung, die ein pauschales Verbot einführt, die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Neutralität erfüllen, ein legitimes Ziel verfolgen und frei von jeglicher Form von Diskriminierung sein muss. Unter erneuter Betonung der Bedeutung der Gleichbehandlung aller religiösen Gruppen vertritt ECRI die Meinung, das Herausgreifen einer bestimmten Gruppe – wie durch diese Änderung geschehen – könnte sich nachteilig auf die Inklusion der betreffenden Gemeinschaft auswirken und zu einer intersektionellen Diskriminierung führen, die das erhebliche Risiko birgt, muslimischen Mädchen den Zugang zu Bildung zu erschweren[28] und sie auszugrenzen.

18. ECRI empfiehlt den Behörden, die Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes bezüglich des Tragens einer Kopfbedeckung zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass es den Neutralitätsgrundsatz respektiert, ein legitimes Ziel verfolgt und frei von jeglicher Form von Diskriminierung einer bestimmten Gruppe von Schülern ist.

C. Illegale Migranten

19. GPR Nr. 16[29] der ECRI fordert die Schaffung wirksamer Maßnahmen („Firewalls”), um sicherzustellen, dass die Menschenrechte von illegalen Migranten in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnen, soziale Absicherung und Hilfe, Arbeitsschutz und Justiz sichergestellt werden. Die Schaffung dieser Firewalls ist insbesondere in Anbetracht des häufig temporären Charakters des illegalen Status dieser Migrantengruppe von großer Bedeutung. Diese Firewalls sollten getrennt von der Tätigkeit staatlicher Behörden bestehen, die für Einwanderungskontrolle und Durchsetzungspflichten zuständig sind, um sicherzustellen, dass illegale Migranten nicht aus Angst vor Abschiebung davor zurückschrecken, sich an staatliche Stellen zu wenden.

20. Es stehen zur illegalen Migration in Österreich nur sehr wenige Daten zur Verfügung. Das Bundesministerium für Inneres hat erklärt, es gebe aufgrund ihres illegalen Status keine Statistik zur Anzahl und zu den Lebensbedingungen illegal eingereister Migranten. Laut Bericht des Bundeskriminalamtes reisten 2018 18.170 Personen illegal ein oder hielten sich illegal in Österreich auf.[30] Während des Kontaktbesuchs von ECRI wurde offensichtlich, dass die österreichischen Behörden keine systematische Schaffung von Firewalls beabsichtigen.

21. ECRI stellt fest, dass Firewalls implizit in bestimmten Gesetzen enthalten sind. So garantiert z. B. das Schulpflichtgesetz (§ 1 und 17) allen Kindern den Zugang zu Bildung. Obwohl Schulen nicht verpflichtet sind, den Behörden den legalen Status von Schülern zu melden, können Verfahrensanforderungen für die Anmeldung, u. a. die Vorlage von Ausweispapieren, Nachweis der Wohnanschrift und Geburtsurkunde, in der Praxis den Zugang beschränken oder abschreckend wirken. In diesem Kontext haben die Schulbehörden in den einzelnen Bundesländern einen gewissen Spielraum.[31] ECRI begrüßt die Rechtsauslegung des Bildungsministeriums und dessen explizite Haltung, Aufenthaltspapiere seien für die Anmeldung nicht erforderlich.

22. Laut der Plattform für internationale Zusammenarbeit zu irregulären Migranten (Platform for International Cooperation on Undocumented Migrants; PICUM)[32] werden in Österreich keine Informationen zum Aufenthaltsstatus durch das Gesundheitswesen erfasst, was eine Firewall zwischen Gesundheitswesen und den Migrationsbehörden nahelegt. Obwohl illegale Migranten keinen Zugang zu einer kostenlosen oder bezuschussten medizinischen Primär- und Sekundärversorgung haben, sollte jedes Krankenhaus Patienten aufnehmen und behandeln, deren Gesundheit in Gefahr ist, ungeachtet von Nationalität oder Aufenthaltsstatus. Obwohl die Kosten für eine Notbehandlung von den Patienten zu tragen sind, sind Krankenhäuser verpflichtet, diese zu übernehmen, wenn die Patienten dazu nicht in der Lage sind.[33]

23. NRO, die sich um die medizinische Versorgung von Patienten ohne Krankenversicherung kümmern, erhalten ebenfalls Zuschüsse von lokalen Stellen und Bundesbehörden. Amber-med in Wien wird z. B. über den Wiener Krankenversicherungs- und Sozialfonds und das Bundesgesundheitsministerium sowie den Österreichischen Gesundheitsfonds finanziert, was ECRI begrüßt.[34]

24. Illegale Migranten, die in Österreich arbeiten, sind über den Österreichischen Gewerkschaftsbund abgedeckt (ÖGB) und können über die Gewerkschaften unterstützt werden. Sie sind berechtigt, bei Zivilgerichten Klage wegen Verstoßes gegen ihre Arbeitsrechte einzureichen und Lohnnachzahlungen zu erhalten. Zivilgerichte sind nicht verpflichtet, die Polizei über den Status von Personen zu informieren, die eine Klage einreichen, aber die Behörden geben zu, dass illegale Migranten sich nur selten an die Gerichte wenden, was u. a. auf fehlende Kenntnisse über ihre Rechte zurückzuführen ist. UNDOK, Anlaufstelle zur gewerkschaftlichen Unterstützung von Arbeitern ohne Papiere, wurde auf Initiative mehrerer Gewerkschaften und mit Unterstützung von NRO, der Wiener Arbeiterkammer (AK Wien) und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit dem Ziel gegründet, illegalen Migranten kostenlos über ihre Rechte als Arbeiter zu beraten.[35]

25. ECRI empfiehlt den Behörden, Daten zur Anzahl und zu den Lebensbedingungen von Migranten zu erfassen, die sich illegal in Österreich aufhalten; klare und explizite Firewalls einzurichten, die Wohnungs-, Sozialversicherungs- und Versorgungsanbieter der Verpflichtung zu entheben, Daten zum Rechtsstatus von Migranten an die Einwanderungsbehörden weiterzuleiten; und die praktischen Hürden abzubauen, die den Zugang von Migranten zu Diensten in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung einschränken.

D. Gleichstellung von LGBTI-Personen[36]

26. Es gibt keine offiziellen Daten über die Größe der lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intergeschlechtlichen (LGBTI) Population in Österreich. Laut einer Umfrage, die 2016 in europäischen Staaten durchgeführt wurde, bezeichneten sich 6,2 % der Österreicher als LGBT.[37] Auf der Rainbow Europe Map 2018, die die Gesetzgebung und die Politik widerspiegelt, die LGBTI-Rechte garantieren, lag Österreich bei 49 Staaten mit 49 % auf dem 14. Rang.[38] Obwohl es einen relativ hohen Grad an gesellschaftlicher Akzeptanz für LGBTI-Personen gibt, scheint sich die Situation ein wenig verschlechtert zu haben. So zeigt z. B. die Studie „Queer in Wien“, die im Auftrag der Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche und transgender Lebensweisen (WASt) durchgeführt wurde, dass 28 % der Teilnehmer Diskriminierung oder Gewalt in den vorausgegangenen 12 Monaten erlebt hatten.[39] Laut Eurobarometer sagten 55 % der Teilnehmer, sie fühlten sich wohl oder relativ wohl, LGBT-Arbeitskollegen zu haben, wohingegen der durchschnittliche Wert in der EU bei 72 % lag.[40] Auf Grundlage der Informationen der Gleichbehandlungsanwaltschaft wurden 2015 23 Fälle von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung am Arbeitsplatz registriert, wohingegen diese Zahl im Jahr 2016 bei 31 und im Jahr 2017 bei 27 lag.

27. ECRI begrüßt die Entwicklungen zur Förderung der Gleichstellung von LGBTI. Im Dezember 2017 erklärte der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH)[41] das Gesetz, das gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht auf Eheschließung verweigert, sowie die Beschränkung des Gesetzes über eingetragene Partnerschaften auf gleichgeschlechtliche Paare für verfassungswidrig. Die Änderungen traten am 1. Januar 2019 in Kraft, wodurch nun sowohl die Eheschließung als auch die eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche und nicht gleichgeschlechtliche Paare offen stehen. Seit der Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Ehe wurden 335 dieser Ehen geschlossen.[42] Im Januar 2016 trat die Aufhebung des Verbots der gemeinsamen Adoption[43] durch gleichgeschlechtliche Paare in Kraft. Des Weiteren legte im Oktober 2018 der österreichische Verfassungsgerichtshof die bestehende Gesetzgebung zur Adoption neu aus und stellte fest, es gebe keine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung gleichgeschlechtlicher und heterosexueller Paare, einschließlich bei Trennungsfällen.[44]

28. In ihrem fünften Bericht empfahl ECRI den Behörden, Gesetze bezüglich der Änderung des Vornamens von Transgender-Personen, zur Anerkennung des Geschlechts und zur Änderung der Geschlechterangaben in Dokumenten zu verabschieden. Obwohl keine spezifischen Gesetze in Bezug auf diese Aspekte verabschiedet wurden, entschied der österreichische VfGH im Juni 2018, die geschlechterbezogenen Angaben beim Standesamt und in Ausweispapieren sollten die individuelle selbstbestimmte Geschlechtsidentität widerspiegeln.[45] Ungeachtet dessen hat ECRI festgestellt, dass die rechtliche Geschlechteranerkennung von Transgender-Personen immer noch durch die Eintragung des geänderten Namens im zentralen Standesamtsregister erfolgt, die eine Vorlage einer Expertenmeinung erfordert, die das Geschlecht des Antragstellers bestätigt. Darüber hinaus darf der Vorname, der der korrespondierenden Geschlechtsidentität entspricht, erst nach der rechtlichen Anerkennung des Geschlechts angenommen werden, während geschlechtsneutrale Namen ohne eine solche Änderung angenommen werden können. Die Behörden haben ECRI informiert, dass diese Anforderung zum Ziel hat, einen Missbrauch des Verfahrens für die Anerkennung der Geschlechtsidentität zu verhindern. ECRI wiederholt ihre Empfehlung, Gesetze für Transgender-Personen zu verabschieden, sie ruft die Behörden auch dazu auf, sich von anderen Staaten inspirieren zu lassen, die dem Recht auf Selbstbestimmung von Transgender-Personen mehr Raum geben. [46]

29. In dieser Prüfungsrunde befasst ECRI sich auch mit der Situation intergeschlechtlicher Personen[47], die mit chromosomalen, hormonellen oder anatomischen Merkmalen geboren wurden, die nicht der strikten medizinischen Definition von männlich oder weiblich entsprechen.[48] Mit der Entscheidung des österreichischen VfGH im Juni 2018 (siehe oben) wurde die Registrierung intergeschlechtlicher Personen als das eine oder andere Geschlecht für verfassungswidrig erklärt. ECRI stellt erfreut fest, dass, mit dem Ziel der Umsetzung dieses Urteils, Österreich eine dritte Geschlechterkategorie „divers” oder „offen” (in Fällen der Anmeldung unmittelbar nach der Geburt) im Dezember 2018[49] eingeführt hat, und ECRI betrachtet dies als gute Praxis. Gleichzeitig bedauert sie die allgemeine Anforderung, eine medizinische Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass eine abweichende Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt. ECRI ruft die Behörden auf, ein Minimum an Restriktionen in Bezug auf das Selbstbestimmungsrecht von intergeschlechtlichen Personen festzulegen.[50]

30. ECRI weiß, dass viele intergeschlechtliche Personen unter irreversiblen medizinischen Eingriffen leiden. Organisationen der Zivilgesellschaft haben ECRI darauf aufmerksam gemacht, dass diese Eingriffe, die in den meisten Fällen medizinisch unnötig sind, in Österreich immer noch flächendeckend an intergeschlechtlichen Kindern vollzogen werden.[51] Nach Meinung von ECRI ist es unerlässlich, gesetzgeberische und verfahrenstechnische Maßnahmen zum Schutz intergeschlechtlicher Babys und Kinder vor diesen verfrühten Operationen zu ergreifen. Aus diesem Grund stellt ECRI mit Freude fest, dass die Behörden vor Kurzem eine Reihe von Empfehlungen[52] zu intergeschlechtlichen Personen angenommen haben, die von einer Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter aktiver Mitwirkung von Ärzten, Psychologen, intergeschlechtlichen Personen und Verbänden verfasst wurde. Auch wenn es verfrüht ist, die Auswirkungen dieser Empfehlungen in der Praxis zu bewerten, betrachtet ECRI sie als instrumental, um das Bewusstsein für die Existenz intergeschlechtlicher Personen und ihrer spezifischen Situation sowie Bedürfnisse zu erhöhen. ECRI unterstützt die Position einer steigenden Zahl von internationalen Gremien, das Recht von Kindern auf körperliche Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung wirksam zu schützen und medizinisch unnötige Operationen und andere Behandlungen zur „Normalisierung“ des Geschlechts zu verbieten, bis das Kind in der Lage ist, auf Grundlage des Rechts der Selbstbestimmung und des Grundsatzes einer freien und informierten Einwilligung an der Entscheidung mitzuwirken.[53]

31. ECRI empfiehlt, das Recht von intergeschlechtlichen Kindern auf körperliche Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung wirksam zu schützen und medizinisch unnötige Operationen und andere Behandlungen zur „Normalisierung“ des Geschlechts zu verbieten, bis das Kind in der Lage ist, auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und des Grundsatzes einer freien und informierten Einwilligung an der Entscheidung mitzuwirken.

II. HASSREDE UND HASSMOTIVIERTE GEWALT

A. Hassrede[54]

– Daten

32. Laut OSZE-ODIHR werden Daten über Hassdelikte[55] von neun Landesämtern Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT), dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und dem Justizministerium erfasst.[56] Laut diesen Daten, die Fälle von Hassrede nicht separat aufführen, hat die Polizei im Jahr 2017 302 Hassdelikte; im Jahr 2016 425 Hassdelikte und im Jahr 2015 395 Hassdelikte registriert. Obwohl die verfügbaren Zahlen keine Unterteilung der jeweiligen Straftaten aufwiesen, wurden 227 dieser Straftaten auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, 39 auf Antisemitismus und 36 auf Vorurteile gegenüber Muslimen zurückgeführt. Die Behörden informierten ECRI, dass im Jahr 2015 in 516 Fällen, im Jahr 2016 in 679 Fällen, im Jahr 2017 in 982 Fällen, im Jahr 2018 in 1003 Fällen und im Jahr 2019 in 465 Anklage gemäß § 283 StGB (Aufruf zu Hass und Gewalt) erhoben wurde. In diesen Fällen kam es 2015 zu 49, 2016 zu 52, 2017 zu 108, 2018 zu 72 und 2019 zu 43 Verurteilungen.[57] Das Verbotsgesetz 1947 wird bei Fällen von Hassrede ebenfalls für die Verfolgung angewendet. ECRI ist jedoch nicht die exakte Zahl der Fälle bekannt, auf die dieses Gesetz Anwendung fand.

33. Nicht offizielle Daten zu rassistischen Vorfällen werden von Organisationen der Zivilgesellschaft gesammelt, u.a. über Meldeoptionen auf ihren Internetseiten oder spezielle Hotlines. Die jährlichen Rassismusberichte, die von der NRO Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit (ZARA) veröffentlicht werden, sind eine wichtige Datenquelle für Hassrede. Laut ZARAs Bericht für das Jahr 2017 betrafen von 1.162 gemeldeten rassistischen Vorfällen 44 % Hassrede im Internet, was einen signifikanten Anstieg von 31 % im Jahr 2016 bedeutet.[58] Dieser Trend setzte sich 2018 fort, und drei von fünf in diesem Jahr gemeldeten Vorfällen[59] fanden im Internet statt, insbesondere auf Facebook.[60] Laut der Berichte waren bei diesen Vorfällen[61] vor allem muslimische Menschen und Asylsuchende und Migranten das Ziel. Es gab auch antisemitische Vorfälle, von denen einige besonders gewalttätig waren und ein Lob auf den Holocaust einschlossen. Weitere häufige Ziele von Hassrede waren Dunkelhäutige, Roma und LGBTI-Personen.

– Öffentlicher Diskurs

34. ECRI stellt mit Sorge fest, dass der öffentliche Diskurs in Österreich in den letzten Jahren immer fremdenfeindlicher geworden ist, und politische Reden äußerst kontroverse und antagonistische Töne enthalten, die insbesondere auf Muslime und Flüchtlinge abzielen. Die Ankunft einer großen Zahl von Asylsuchenden[62] während der europäischen Flüchtlingskrise[63] im Jahr 2015 ging auch einher mit einer Eskalation von Einstellungen, die sich gegen Einwanderer und Muslime richteten, wobei die Neuankömmlinge als Bedrohung der Sicherheit, der nationalen Identität oder Kultur dargestellt wurden. Dieser konfliktreiche Diskurs war bei Wahlkämpfen besonders intensiv.[64] Bei der Nationalratswahl 2017 erreichte die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), eine rechtspopulistische Partei[65], die offen Ideen wie die von der „natürlichen” Dominanz „gebürtiger” Österreicher[66] verbreiteten und sich gegenüber Flüchtlingen und anderen Minderheitengruppen feindselig äußerten, 26 % der Stimmen und wurde ein Koalitionspartner der Bundesregierung.[67]

35. Die Berichte schließen zahlreiche Aussagen zu rassistischen Bemerkungen von Mitgliedern der FPÖ ein, besonders in den sozialen Medien.[68] So hat z. B. der Innenminister von dieser Partei vorgeschlagen, Flüchtlinge in zentralen Unterkünften zu „konzentrieren“, nachdem er 2018 ins Amt kam.[69] 2019 veröffentlichte laut Medienquellen ein stellvertretender Bürgermeister der FPÖ in Oberösterreich ein Gedicht, in dem Migranten mit Ratten verglichen wurden.[70] Berichten[71] zufolge wirkte sich der Diskurs der FPÖ auch auf die anderen politischen Parteien aus, u. a. die Österreichische Volkspartei (ÖVP), und erhöhte so die Sichtbarkeit extremistischer Organisationen, wie z. B. der IBÖ (Identitären Bewegung Österreichs), in der Öffentlichkeit.

36. Obwohl das primäre Ziel von Hassrede in den letzten Jahren Migranten waren, insbesondere jene muslimischen Glaubens, wurde auch ein Anstieg des Antisemitismus festgestellt.[72] Laut einer FRA-EU-Umfrage, die 2018 veröffentlicht wurde, sind 24 % der jüdischen Personen, die an der Umfrage teilnahmen, der Meinung, der Antisemitismus sei in Österreich ein sehr großes Problem, wohingegen 49 % von ihnen ihn als relativ großes Problem betrachten.[73] Dieselbe Umfrage zeigte, dass 78 % der negativen Kommentare gegen Juden im Internet zu finden sind.[74]

37. ECRI stellt fest, dass das Problem von Hass im Internet, dass man in gewisser Weise mit der Verbreitung so genannter Fake News verbinden kann[75], auch nach wie vor für andere Gruppen besteht. Anonyme hetzerische Kommentare gegen LGBTI und Dunkelhäutige sind auch auf den Seiten sozialer Netzwerke und in benutzergenerierten Inhalten allgegenwärtig, ebenso Beleidigungen in Bezug auf Roma.[76] Eine neue im Jahr 2018 veröffentlichte FRA-EU-Umfrage offenbarte, dass 37 % der Personen afrikanischer Herkunft in den letzten fünf Jahren in Österreich rassistische Belästigungen erlebt haben.[77] Die Medienportale „Wochenblick.at“; „alles roger.at?“ und „unzensuriert.at“ wurden ebenfalls als Beispiele dieser Medienportale genannt, die bei zahlreichen Gelegenheiten Inhalte fremdenfeindlicher und antisemitischer Natur veröffentlicht haben, die Entscheidungen des österreichischen Presserats wegen Verstößen nach sich zogen.[78] ECRI stellt erfreut fest, dass es keinerlei derartige Berichte über den österreichischen öffentlichen Sender ORF gab.

38. ECRI ist besorgt über den erheblichen Anstieg eines intoleranten Diskurses gegen Muslime. Zwei unterschiedliche Studien, die 2017 durchgeführt wurden, legen nahe, dass 28 % der Österreicher keine muslimischen Nachbarn wünschen[79] und 65 % von ihnen sind strikt gegen eine weitere Einwanderung aus islamischen Staaten.[80] Dieser hohe Grad an Islamophobie wird durch eine FRA-EU-Umfrage gestützt, bei der 32 % der befragten Muslime sagten, sie hätten im letzten Jahr Belästigung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft oder ihres Migrationshintergrunds erlebt.[81] Bestimmte Politiker und Medien stellen weiterhin Muslime in einem negativen Licht dar. Behauptungen über die mangelnde Integration von Muslimen in Österreich und über deren mutmaßliche Gegnerschaft zu „grundlegenden österreichischen Werten“, die zu gewaltbereitem Extremismus führe, ist weiterhin Teil des öffentlichen Diskurses und trägt zu einem Klima des Misstrauens und der Angst vor Muslimen bei. Die Forschung[82] zeigt, dass dieser Trend durch Gesetzesinitiativen verstärkt wurde, häufig in Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken, die sich auf Muslime auswirken, u. a. das Islamgesetz von 2015[83] und das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz von 2017.[84] Zivilgesellschaftliche Gruppen teilten ECRI mit, all dies habe ein Gefühl der Angst in den muslimischen Gemeinschaften geweckt, obwohl die Behörden behaupten, sie seien gegen den „politischen Islam“, nicht gegen diese Gemeinschaften. Nach Meinung von ECRI kann das Führen polarisierender Diskussionen und das Verstärken extremer Positionen zu Minderheitengruppen auch die Marginalisierung dieser Gruppen erhöhen und die sozialen Gräben vertiefen und diese Gemeinschaften sogar anfällig für extremistische Ansichten machen.

– Initiativen zur Abschreckung von Hassrede durch Gegendarstellungen

39. ECRI ist der Meinung, die Staaten sollten das Bewusstsein für die Gefahren, die von Hassrede ausgehen, und die Inakzeptabilität schärfen, indem sie Fehlinformationen, negative Stereotypen und Stigmatisierung bekämpfen, Bildungsprogramme für Kinder und Jugendliche, öffentliche Bedienstete und die Allgemeinheit entwickeln, NRO und Gleichstellungsstellen, die Hassrede bekämpfen, unterstützen und rasche Reaktionen öffentlicher Persönlichkeiten auf Hassrede ermutigen.

40. Es gibt mehrere Maßnahmen in Österreich, die auf die Bekämpfung von Hassrede durch Gegendarstellungen abzielen. So wurde z. B. 2016 der Nationale Ausschuss für die Kampagne „No Hate Speech”[85] des Europarates eingerichtet. Nach dem Start einer weiteren Kampagne #makelovegreatagain im Jahr 2017 führt sie immer noch zahlreiche Aufklärungsaktivitäten unter Mitwirkung mehrerer Akteure durch, u. a. staatliche Behörden und NRO. Seit Juli 2018 hat Neustart, der österreichische Bewährungsdienst, in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft das Programm „Dialog statt Hass“ gestartet, das zum Ziel hat, durch die Entwicklung eines Unrechtsgefühls und durch Reflexion bei den Tätern eine konstruktive Reaktion auf Hassrede zu entwickeln, die letztendlich zu einer Verhaltensänderung führen soll.[86]

41. ECRI begrüßt die Tatsache, dass die Nationale Strategie Extremismusprävention und Deradikalisierung von 2018 unterstreicht, wie wichtig das Erstellen von Gegen- und Alternativdarstellungen als Mittel für den Abbau zugrunde liegender Ursachen dieses Phänomens sind. Die Behörden haben ECRI informiert, dass neuste politische Entwicklungen die Umsetzung dieser Strategie verlangsamt und die Vorbereitungen von deren erstem Aktionsplan gestoppt haben, der zum Ziel hat, konkrete Maßnahmen zu Hassrede zu behandeln. ECRI ruft die Behörden auf, den Aktionsplan schnellstmöglich zu verabschieden, der konkrete Ziele, Maßnahmen, Zeitpläne, Budgets, Indikatoren und die zuständige Behörde für die Umsetzung jeder Maßnahme enthalten würde. In diesem Zusammenhang sei auf die Tätigkeit des Wiener Netzwerks Deradikalisierung und Prävention hingewiesen[87], das 2016 von der Stadt Wien als eine vielversprechende Praxis eingerichtet wurde. Dieses Netzwerk hat verschiedene Aufklärungsprojekte auf Grundlage seiner 27 konkreten Empfehlungen durchgeführt, die sich an unterschiedliche Gruppen richten, u. a. Schüler, Polizeibeamte und Sozial- und Jugendarbeiter.

42. In ihrem fünften Bericht empfahl ECRI den Behörden, einschließlich den Mitgliedern der Regierung, der Volksanwaltschaft und den Gleichstellungsstellen, Hassrede systematisch zu begegnen und zu verurteilen und Instrumente zu entwickeln, um deren Einsatz insbesondere bei Wahlkämpfen zu verhindern und zu bekämpfen. ECRI stellt fest, dass die umgehende und öffentliche Verurteilung von Hassrede nicht häufig vorkommt. Seltene Beispiele guter Praxis sind u. a. der Aufruf für eine tolerante und vielfältige Nation, frei von ideologischem und rassistischem Hass des österreichischen Präsidenten im Januar 2017[88] und die Verurteilung der Veröffentlichung eines beleidigenden Gedichts über Migranten durch den Bundeskanzler (Ziffer 35), das er als „zutiefst rassistisch” beschreibt.[89] Die Situation bei Wahlkämpfen scheint sich verschlechtert zu haben und leider wurden keine besonderen Maßnahmen zu deren Verbesserung ergriffen. Darüber hinaus ist, wie ECRI bei den Treffen mit den entsprechenden Institutionen bestätigt wurde, weder die Volksanwaltschaft noch die Gleichbehandlungsanwaltschaft mit ausreichenden Mitteln ausgestattet, um aktiv „Hassrede“ zu beobachten oder spezifische Reaktionen zu entwerfen.[90] ECRI erinnert daran, dass das Ausmaß von Hassrede eine furchterregende Dimension annimmt, wenn die Menschen das Gefühl haben, sie würden durch politische Führungskräfte ermutigt, die Vorurteile und Ressentiments aufgreifen und fördern. Diese Aussagen sind Öl ins Feuer der populistischen Hassrede exakt in einer Zeit, in der aufgrund erhöhter sozialer Spannungen der Bau von Brücken zwischen den Gemeinschaften noch dringlicher ist.

43. ECRI wiederholt ihre Empfehlung an politische Führungskräfte aller Seiten, sich unmissverständlich gegen jede rassistische Hassrede auszusprechen und auf die Äußerung solcher Hassrede mit einer eindeutigen Gegenbotschaft zu reagieren. Alle politischen Parteien des Landes sollten Verhaltenskodizes verabschieden, die den Gebrauch von Hassrede verbieten und ihre Mitglieder und Anhänger aufrufen, sich dieser nicht zu bedienen.

– Unterstützung für Opfer von Hassrede

44. Im September 2017 nahm das Beratungszentrum #GegenHassimNetz, das vom Bundeskanzleramt finanziert wird, in der NRO ZARA seine Tätigkeit für Opfer und Zeugen von Hass im Internet auf. Die Beratung schließt Strategien für wirksame Reaktionen auf Hassbotschaften und Informationen zu verfügbaren Rechtsbehelfen gegen Täter oder Webseitenbetreiber ein. Es werden noch weitere Maßnahmen unterstützt, wie z. B. die Beratung zum Löschen von Hassnachrichten aus den sozialen Medien oder von anderen Webseiten.[91] Diese Initiative hat bereits positive Ergebnisse erzielt, wie an der steigenden Zahl gemeldeter Vorfälle in Bezug auf Hassrede im Internet zu erkennen. (Ziffer 33) Das IKT-Sicherheitsportal (www.onlinesicherheit.gv.at), bei dem es sich um eine Initiative mehrerer Ministerien handelt, bietet ebenfalls einen Überblick zu wirksamen Präventionsmaßnahmen, Meldemechanismen sowie zu Beratungszentren für Hassrede.

45. Ein weiterer innovativer Schritt, der von den Behörden ergriffen wurde, ist die Entwicklung einer ersten mobilen App, BanHate[92], durch die Antidiskriminierungsstelle Steiermark. Menschen können online Hassrede und verletzende Nachrichten in sozialen und anderen Online-Medien über dieses Tool melden, das ECRI als vielversprechende Praxis betrachtet.

– Selbstregulierung

46. ECRI ist der Ansicht, der Einsatz von Selbstregulierung könnte ein geeigneter und effektiver Ansatz im Umgang mit Hassrede sein. Die Menschen, die Hassrede benutzen, gehören häufig unterschiedlichen Organisationen an, sowohl öffentlichen als auch privaten, u.a. Parlamente, politische Parteien, Unternehmensverbände, Kultur- und Sportvereinen. Es liegt in der Verantwortung dieser Organisationen klarzustellen, dass der Einsatz von Hassrede durch Personen, die mit ihnen verbunden sind, inakzeptabel ist, und Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Einsatz zu verhindern und zu sanktionieren. ECRI betont insbesondere die Notwendigkeit von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbstregulierung.[93]

47. Es gibt in Österreich für Mitglieder des Parlaments keinen Ethikkodex oder formelle Verhaltensregeln, lediglich bestimmte Grundsätze.[94] Als Akteure eines demokratischen politischen Prozesses[95] sollten politische Führungskräfte und Mitglieder des Parlaments aufgefordert werden, diese Frage mit dem Ziel zu prüfen, den Einsatz von Hassrede zu bekämpfen, wobei sie sich von der Charta der europäischen politischen Parteien für eine nicht rassistische Gesellschaft und der Arbeit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats inspirieren lassen und entsprechende Verhaltenskodizes annehmen sollten.[96]

48. In Bezug auf die Medien und das Internet, wo der Großteil von Hassrede generiert wird und effektiv bekämpft werden kann, empfiehlt ECRI sowohl eine Regulierung als auch eine Selbstregulierung, die ihre besondere Signifikanz bei der Bekämpfung von Hassrede widerspiegelt, aber gleichzeitig sicherstellt, dass dieses Vorgehen nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. In Bezug auf die Presse stellt ECRI fest, dass das Selbstregulierungsgremium, der Presserat, flächendeckend vertreten ist.[97] Sein Ehrenkodex erklärt „Jeder Mensch hat Anspruch auf Wahrung der Würde der Person” und „Verunglimpfungen und Verspottungen verstoßen gegen das journalistische Ethos.” (Artikel 5) und „Jede Diskriminierung wegen des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts sowie aus ethnischen, nationalen, religiösen, sexuellen, weltanschaulichen oder sonstigen Gründen ist unzulässig” (Artikel 7). Bei Verstößen gegen den Ehrenkodex gibt es zwei mögliche Verfahren: ein Verfahren von Amts wegen[98] und ein Beschwerdeverfahren. Obwohl die Anzahl der Beschwerden steigt,[99] kann der Presserat seine Entscheidungen[100] nicht durchsetzen und Medienorganisationen sind nicht verpflichtet, sie zu veröffentlichen. Berichten zufolge ist dieses Gremium aufgrund der fehlenden Sanktionen größtenteils ineffektiv beim Umgang mit Sorgen potenzieller Opfer von Hassrede und stigmatisierten Gruppen in den Medien.[101]

49. 2016 gab der Bundesrat des österreichischen Parlaments ein Grünbuch mit dem Titel „Digitale Courage“ heraus, in dem, in Würdigung der wachsenden Prävalenz dieses Phänomens, verschiedene rechtliche, ethische und gesellschaftliche Aspekte von Hassrede im Internet behandelt werden.[102] 2018 schloss der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen Vertrag, dem zufolge Facebook innerhalb von 24 Stunden Mitteilungen auf illegale Inhalte im Hinblick auf Hassrede prüfen und diesbezügliche Inhalte entfernen oder sperren wird.[103] Der „Trusted Flagger”-Status der NRO ZARA, die sich im Auftrag des Bundeskanzleramtes im Bereich Hassrede im Internet engagiert[104], hatte ebenfalls einen positiven Einfluss auf die gestiegenen Fälle gelöschter illegaler Inhalte.[105] Darüber hinaus können Internetnutzer und die Zivilgesellschaft rassistische Inhalte über die Internetmeldestelle auf der Internetseite des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) melden.[106]

– Anwendung von Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht bei Hassrede

50. ECRI empfiehlt den Mitgliedstaaten, den Anwendungsbereich und die Anwendung bzw. Zuständigkeit laut Zivil- und Verwaltungsrecht bei Hassrede klarzustellen. Sie empfiehlt des Weiteren, dass sie im Rahmen des Strafrechts, sofern kein weniger restriktives Vorgehen effektiv wäre, geeignete und effektive Maßnahmen gegen den öffentlichen Einsatz von Hassrede zu ergreifen, die darauf abzielt oder von der begründet angenommen werden kann, dass sie Gewalttaten, Einschüchterung, Feindseligkeit oder Diskriminierung hervorzuruft, unter Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung.[107]

51. Paragraf 1330 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) sieht Zivilklagen vor und schützt vor Verletzung der Menschenwürde durch verbale Beleidigungen, Rufschädigung oder Verhöhnung. ECRI war nicht in der Lage, Daten über die Anwendung dieses Paragrafen auf Fälle von Hassrede zu erhalten. Auf ähnliche Weise, obwohl einige Bestimmungen, wie z. B. das Belästigungsverbot laut Gleichbehandlungsgesetz (§ 35), theoretisch geltend gemacht werden können, gibt es keine Rechtsprechung zu „Hassrede“ in Bezug auf dieses Gesetz.[108] ECRI wurde informiert, dass das fehlende Bewusstsein der Opfer im Hinblick auf die verfügbaren Rechtsbehelfe, der hochkomplexen und fragmentierten Natur der Gleichheitsgesetze (siehe auch Ziffer 97-99) sowie die Prozesskosten in zivilrechtlichen Verfahren die Hauptgründe für die offensichtliche Unwirksamkeit dieser Bestimmungen sind.[109]

52. In Bezug auf die Medien enthalten insbesondere das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), das Privatsender regelt, Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Verbot des Aufrufs zu Hass auf der Basis mehrerer Gründe, einschließlich „ethnischer Abstammung, Geschlecht, Religion und Nationalität”.[110] Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) nimmt Beschwerden über Verstöße gegen beide Gesetze entgegen und kann unter bestimmten Umständen von Amts wegen handeln. Sanktionen für Verletzungen reichen von der temporären Aussetzung der Sendeerlaubnis über Bußgelder bis zum dauerhaften Entzug der Lizenz. Die Behörden haben ECRI nicht die Zahl der Entscheidungen zu Hassrede oder deren Ergebnisse bei der KommAustria mitgeteilt.[111]

53. In Bezug auf das Internet werden die Pflichten und der Umfang der Haftung von Internetdienstleistern durch das E-Commerce-Gesetz geregelt,[112] das „Notice and Take Down”-Verfahren für Dienstanbieter vorsieht.[113] Es verpflichtet Dienstanbieter dazu, nach Aufforderung „rechtswidrige” Inhalte zu entfernen, was Hassrede einschließt; sie sind nicht verpflichtet, anderweitig Inhalte Dritter zu prüfen.[114] Dieses Gesetz findet nur auf Dienstanbieter Anwendung, nicht auf Anbieter von Inhalten, die unter das Mediengesetz fallen.[115] In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass im Januar 2018 der österreichische Verfassungsgerichtshof eine Reihe von Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung des Anwendungsbereichs der EU-Richtlinie über E-Commerce verwies, insbesondere in Bezug auf das Fehlen einer allgemeinen Überprüfungsverpflichtung und eines Haftungsprivilegs der Dienstanbieter in der Richtlinie. [116] In einem Urteil vom 3. Oktober 2019 stellte der EuGH[117] fest, das EU-Recht schließe nicht aus, einen Dienstanbieter, z. B. Facebook, aufzufordern, identische und, unter bestimmten Umständen, vergleichbare Kommentare zu entfernen, die bereits im Vorfeld für illegal erklärt wurden. Darüber hinaus stellte der EuGH fest, das EU-Recht schließe nicht aus, dass eine solche Verfügung weltweit wirksam wird.

54. Die Behörden informierten ECRI, es werde gegenwärtig eine Arbeitsgruppe aus Experten des Bundes und der Bundesländer eingerichtet, um die Rechtsgrundlage für ein wirksames Vorgehen gegen Hass im Internet zu erarbeiten. ECRI begrüßt diese Initiative. In diesem Zusammenhang wiesen die Behörden außerdem ECRI darauf hin, dass ein neues Gesetz, namentlich das „Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz” (SVN-G)[118], im April 2019 vorgelegt worden sei, das auf die Bekämpfung von Hassrede im Internet abziele und von den Nutzern sozialer Medien und von Online-Kommentatoren fordert, den Online-Plattformen ihre wahre Identität offenzulegen,[119] die dann dafür verantwortlich seien, die Informationen zu prüfen. ECRI ist sich der breiten öffentlichen Debatte,[120] die in Bezug auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, sowie der potenziellen Risiken in Bezug auf die Meinungsfreiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens bewusst. Sie erinnert aus diesem Grund daran, dass jede Einschränkung dieser Freiheiten im Hinblick auf den verfolgten legitimen Zweck verhältnismäßig und für eine demokratische Gesellschaft notwendig sein muss, wie in der Europäischen Menschenrechtskonvention gefordert.[121]

55. § 283 StGB scheint das wichtigste Rechtsmittel gegen den Gebrauch von Hassrede im öffentlichen Kontext zu sein, und ECRI vermerkt als positiv mehrere Änderungen, die mit dem Ziel der Ausweitung seiner Anwendung vorgenommen wurden: § 283(1) findet nun Anwendung auf Aufrufe zu Hass und Gewalt nicht nur gegen eine Personengruppe, sondern auch gegen eine konkrete Person.[122] Des Weiteren wurde 2016 der Straftatbestand des Cypermobbing als § 107 (c) eingeführt, um u.a. gegen Hassrede im Internet vorzugehen. Daten zu Verurteilungen laut § 283 in den letzten Jahren sind oben aufgeführt (Ziffer 32) und deren Anzahl bleibt relativ gering. So führte z. B. ein rassistisches Gedicht eines stellvertretenden Bürgermeisters von der FPÖ (Ziffer 35) nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Diesbezüglich fordert ECRI die Behörden auf sicherzustellen, jeden, der sich Hassrede gemäß § 283 StGB bedient, ordnungsgemäß zur Verantwortung zu ziehen und zu bestrafen. ECRI stellt des Weiteren fest, dass, obwohl in der Praxis andere Straftatbestände wie z. B. Verleumdung (§ 111) und Beleidigung (§ 115) in Fällen von Hassrede geltend gemacht werden können, diese Delikte Zivilklagen sind und aus diesem Grund von der Polizei und der Staatsanwaltschaft nicht von Amts wegen verfolgt werden können.

56. ECRI hat in ihrem letzten Bericht empfohlen, Österreich sollte das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art ratifizieren. Bedauerlicherweise wurde das Ratifizierungsverfahren noch nicht abgeschlossen. ECRI wiederholt aus diesem Grund eindringlich ihre Empfehlung.

B. Hassmotivierte Gewalt

57. Generell verwendet die österreichische Bundespolizei in ihrer Protokollierungspraxis nicht den Begriff Hassdelikt. Die Kategorie „politisch motivierte Straftaten“ wird jedoch in vier Unterkategorien unterteilt: rechte/extremistische, fremdenfeindliche/rassistische, antisemitische und islamophobe Taten. Der Jahresbericht des BVT schließt ausgewählte Daten ein und unterteilt diese Zahlen nach Vorfällen von Rechtsextremismus sowie die Zahlen, die sich auf besonders relevante Straftaten beziehen, z. B. Körperverletzung, Bedrohung und Sachschäden.[123] Im Jahr 2018 wurden 1.075 politisch motivierte Straftaten mit einem leichten Anstieg zum Vorjahr 2017 gemeldet (damals 1.063).[124] Von diesen 1.075 Straftaten waren 732 (68,1 %) rechts/extremistisch, 236 (22 %) fremdenfeindlich/rassistisch, 49 (4,6 %) antisemitisch und 22 (2 %) islamophob. Zwischen dem 1. Januar und 31. März 2019 dokumentierte die Antidiskriminierungsstelle der Steiermark in diesem Bundesland 28 islamophobe Beleidigungen (insbesondere gegen muslimische Frauen); 11 Beleidigungen basierten auf der Ethnie, und sieben auf der Hautfarbe; sowie fünf körperliche Angriffe (einer wegen Ethnie, vier wegen Religion).

58. Die von NRO vorgelegten Daten legen höhere Zahlen für Hassdelikte nahe. Laut Dokustelle wurden 2018 (im Vergleich zu 309 Fällen im Jahr 2017) 540 Fälle von Gewalt und Drohungen gegen Muslime gemeldet, wobei insbesondere Frauen das Ziel waren, denen häufig Schleier oder Kopftuch heruntergerissen oder die angespuckt wurden.[125] ECRI ruft immer zu einem klaren Handeln auf, um diese Angriffe zu verhindern oder zu bestrafen, da eine öffentliche Demütigung dieser Art die Menschenwürde untergräbt, Angst schürt, zur Isolation führt und die Integration behindert. Das Forum gegen Antisemitismus hat ebenfalls für 2017 503 antisemitische Fälle und für 2016 477 antisemitische Fälle gemeldet.[126] Kürzlich wurde eine Ausstellung in einem Wiener Park, die Porträts von Holocaust-Überlebenden zeigte, dreimal verwüstet, was zu einem öffentlichen Aufschrei führte.[127]

59. Expertengremien und zivilgesellschaftliche Gruppen vertreten die Ansicht, dass Hassdelikte generell eine hohe Dunkelziffer[128] aufweisen und von den Opfern insbesondere aufgrund des fehlenden Vertrauens in die Strafverfolgungsbehörden nicht angezeigt werden. Eine neuere EU FRA-Umfrage unter Menschen afrikanischer Abstammung wies auf dieses Problem hin und kam zu dem Schluss, dass die Befragten in Österreich das geringste Vertrauen in die Polizei haben.[129] Die Behörden informierten ECRI über die Initiative „Gemeinsam Sicher”[130], die zum Ziel hat, die Polizei den Bürgern näher zu bringen, was ECRI als vielversprechende Praxis betrachtet. Dessen ungeachtet stellt ECRI fest, dass die hohe Dunkelziffer eine Evaluation der Wirksamkeit der Reaktionen auf Hassdelikte unterminiert, und sie ruft die Behörden aus diesem Grund auf, vertrauensbildende Maßnahmen durchzuführen, um die Beziehung zwischen Polizei und schutzbedürftigen Gruppen zu stärken, insbesondere Dunkelhäutigen und Muslimen.

60. ECRI empfiehlt den Behörden, eine engere Zusammenarbeit und einen laufenden Dialog zwischen der Polizei und Gruppen zu etablieren, die der Gefahr von Hassdelikten ausgesetzt sind, insbesondere Dunkelhäutige und Muslime.
61. In ihrem fünften Bericht empfahl ECRI den Behörden, ein System für das Erfassen und Überwachen rassistischer, homophober und transphober Vorfälle und den Umfang einzurichten, in dem diese Vorfälle die Staatsanwaltschaft erreichen und bei Gericht verhandelt werden. ECRI stellt fest, dass die Polizei gegenwärtig nicht verpflichtet ist[131], das möglicherweise zugrunde liegende Motiv einer Straftat in ihren Kriminalberichten zu erfassen. [132] Außerdem wird ein rassistisches Motiv als strafverschärfender Umstand laut § 33 StGB erst am Ende der Verhandlung berücksichtigt, wenn ein Schuldspruch ergangen und die Strafe zu bestimmen ist. ECRI ist besorgt, dass dies kein Gesamtbild einer hassmotivierten Straftat zulässt, einschließlich der Gewalt, um eine angemessene Reaktion zu erhalten und sie erinnert daran, dass eine effiziente, einheitliche und obligatorische Erfassungsmethode für polizeiliche Kriminalstatistiken unverzichtbar ist, um ein klares Bild des Ausmaßes von Hassdelikten zu erhalten.

62. ECRI empfiehlt den Behörden, ein umfassendes Datenerfassungssystem einzurichten, das eine integrierte und einheitliche Auflistung von Fällen rassistischer und homo-/transphober Hassrede und Hassdelikten, bei vollständiger Kategorisierung nach Art der Straftat, Art der Hassmotive, Zielgruppe, sowie eine gerichtliche Nachverfolgung und Angabe der Ergebnisse ermöglicht, und dass diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

63. In Bezug auf die Untersuchung von Hassdelikten begrüßt ECRI die im Jahr 2017 erfolgte Gründung von Sonderabteilungen in den Staatsanwaltschaften, die sich mit bestimmten Straftaten wie Aufruf zu Hass (§ 283 StGB) befassen, und der NSPA. Sie bedauert es jedoch, dass diese Einheiten ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen haben. Obwohl ECRI positiv die Annahme von aktualisierten Leitlinien zu § 283 StGB[133] im November 2019 zur Kenntnis nimmt, drängt sie die Behörden dennoch, Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern Fortbildungen anzubieten, wie man mit rassistischen und homo-/transphoben Gewalttaten umgeht, einschließlich verbesserter Verfahren für die Berücksichtigung der zugrunde liegenden Motive.

III. INTEGRATION UND INKLUSION

A. Migranten

64. Ende 2018 lebten in Österreich ca. zwei Millionen Menschen mit Migrationshintergrund (23,3 % der Bevölkerung).[134] Unter den ausländischen Staatsbürgern im Land stammen die größten Gruppen aus Deutschland (192.426), Serbien (121.348), der Türkei (117.231), Rumänien (112.684) und Bosnien-Herzegowina (95.839).[135]

65. Während der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 war Österreich (zusammen mit Deutschland und Schweden) eines der drei Hauptziele von Asylsuchenden. ECRI lobt die Behörden für ihre hohe Resilienz im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Pflichten im Umgang mit 88.340 Personen, die um Asyl ersuchten. Während ihres Kontaktbesuchs besuchte die ECRI-Delegation das Aufnahmezentrum in Traiskirchen, wo Asylsuchende zuerst aufgenommen werden, wenn sie nach Österreich einreisen, und sie war beeindruckt von den Maßnahmen, die im Hinblick auf ihre physischen und psychischen Bedürfnisse ergriffen wurden.

66. Die Zahl der Asylanträge sank in den Folgejahren: 42.285 im Jahr 2016, 24.735 im Jahr 2017 und 13.746 im Jahr 2018. Die wichtigsten Herkunftsstaaten der Asylsuchenden waren im Jahr 2018 Syrien (24,2 %), Afghanistan (15,4 %) und Iran (8,1 %).[136] Laut UNHCR[137] lebten Ende 2018 in Österreich 167.195 betroffene Personen als Flüchtlinge (128.769), Asylsuchende (37.364) und staatenlose Personen (1.062). In diesem Abschnitt untersucht ECRI die Situation von Migranten, einschließlich Flüchtlingen und Asylsuchenden, unter dem Aspekt, dass je früher die Integration beginnt, desto besser die Ergebnisse sind.

67. Die Integrationspolitik Österreichs basiert auf dem Bundesgesetz für Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz), das im Juni 2017 in Kraft trat.[138] Das Integrationsgesetz regelt die zentralen Rahmenbedingungen für die Integration von Staatsbürgern aus Drittstaaten, die für einen längeren Zeitraum in Österreich leben und sich dort ansiedeln.

68. Das Integrationsgesetz folgt dem Ansatz „Rechte und Pflichten“: es definiert den Integrationsprozess mit klaren Pflichten seitens des Staates und konkreten Integrationsschritten seitens der Migranten. Es konzentriert sich auf den Spracherwerb, die Wertevermittlung und die Orientierung für Menschen, die Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz haben, wenn sie das Alter von 15 Jahren erreicht haben.[139] Das Integrationsgesetz sieht darüber hinaus auch eine verpflichtende Integrationserklärung vor. Durch Unterzeichnung dieser Erklärung stimmen Personen, die unter dieses Gesetz fallen, der Befolgung der österreichischen Kernwerte zu und verpflichten sich, Sprachkurse der Stufen A1 und A2 abzuschließen sowie einen Orientierungskurs von acht Stunden zu besuchen, der vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) organisiert wird. Von Juni 2017 bis Januar 2019 schlossen landesweit 24.687 Personen diese Kurse erfolgreich ab.

69. Das Integrationsgesetz wird durch das Integrationsjahrgesetz (IJG) ergänzt, das gleichzeitig verabschiedet wurde. Das IJG richtet sich an Personen, die Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz haben sowie Asylsuchende mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Anerkennung und hat vorrangig zum Ziel, die Spracherwerbskomponente des Integrationsgesetzes im Hinblick auf die langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu stärken. Es bietet ein Bündel an Maßnahmen, u. a. eine „Kompetenzprüfung“[140], Deutschkurse beginnend mit Stufe A2 (die Stufe A1 ist Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm), Unterstützung bei der Anerkennung ausländischer Qualifikationen, Bürgerkunde und berufliche Orientierung und berufliche Ausbildung. Das österreichische Arbeitsmarktservice (AMS) beaufsichtigt dieses einjährige Pflichtprogramm laut IJG. ECRI stellt fest, dass, obwohl keine allgemeine Evaluation des Integrationsgesetzes oder des IJG durchgeführt wurde, der Expertenrat für Integration jährlich Themenberichte mit Empfehlungen und Fallbeispielen herausgibt.

70. Obwohl ECRI die oben genannten Gesetze und die aufrichtigen Bemühungen begrüßt, die von verschiedenen staatlichen Stellen geleistet wurden, stellt sie mit Bedauern fest, dass dieser positive Trend vor Kurzem durch mehrere Gesetzesänderungen umgekehrt wurde, die die Integrationsmaßnahmen signifikanten Restriktionen unterwarfen (siehe nachstehend, wie relevant).

– Rechtsstatus

71. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) des Bundesministeriums für Inneres (BMI) ist zuständig für erstinstanzliche Entscheidungen im Asylverfahren. Von den 57.200 endgültigen Entscheidungen im Jahr 2018 (2017: 66.300) waren 48 % positiv und gewährten den Antragstellern einen Flüchtlingsstatus (14.696), subsidiären Schutz (4.191) oder humanitären Schutz[141] (1 922).[142] Wenn ihr Status anerkannt ist, erhalten die Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, während Personen mit subsidiärem Schutz eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten (zweimal verlängerbar). Der humanitäre Schutz ist auf ein Jahr beschränkt. Im Fall negativer Bescheide können die Asylsuchenden vor dem Bundesverwaltungsgericht in Berufung gehen.

72. Laut Asylgesetz dürfen Asylsuchende während des Berufungsverfahrens Organisationen kontaktieren, die kostenlose Rechtsberatungen anbieten. Zwei gemeinnützige Organisationen, die ARGE Rechtsberatung (Diakonie and Volkshilfe) und der Verein Menschenrechte Österreich, wurden vom Justizministerium beauftragt und stellen diese Rechtsberatung zur Verfügung. Dieses Angebot wird nach Verabschiedung des Gesetzes über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen[143] (BBU-Errichtungsgesetz; Agentur) im Juni 2019 wegfallen. Die Agentur wird im Januar 2021 ihre Arbeit aufnehmen und untersteht dem Bundesministerium für Inneres (BMI). Sie wird Asylbewerber rechtlich beraten und ihre Rückkehr in ihre Herkunftsländer unterstützen. Mehrere Organisationen,[144] u. a. UNHCR und OHCHR, haben große Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit dieser Agentur geäußert und betrachten dies als Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips, da das BMI die Behörde ist, die auch über Asylanträge entscheidet. Nach Meinung von ECRI wirft diese Änderung erhebliche Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Transparenz auf, die zu möglichen oder realen Interessenkonflikten bei der Ermittlung des Status von Asylsuchenden führen könnten.

73. ECRI empfiehlt den Behörden, der institutionellen und strukturellen Unabhängigkeit der zukünftigen Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen größere Aufmerksamkeit zu widmen und sicherzustellen, dass Asylsuchende durch eine vollständig unabhängige Einrichtung kostenlose Rechtsberatung und -hilfe erhalten.

74. ECRI ist der Überzeugung, dass Menschen am ehesten zu integrieren sind, wenn sie die Staatsbürgerschaft des Landes erhalten, in dem sie leben und die gleichen Rechte wie andere Staatsbürger haben. Die Einbürgerung ist ebenfalls ein wichtiger Faktor für die Verbesserung des Wohlergehens von Migranten[145], und die Staaten sollten den Prozess erleichtern, statt Hürden aufzustellen. Nach Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes im September 2018 wurde die Aufenthaltsdauer für Flüchtlinge, um sich für die Staatsbürgerschaft zu qualifizieren, von 6 auf 10 Jahre verlängert, vorbehaltlich der Erfüllung der anderen Zulassungskriterien[146]. ECRI bedauert diesen Rückschritt.[147] Für Personen mit subsidiärem Schutz beträgt die Wartezeit 15 Jahre, was ECRI als übermäßig lang erachtet. Im Gegenzug nimmt ECRI als positiv die Bestimmungen für eine erleichterte Einbürgerung auf Grundlage von Integrationsbemühungen zur Kenntnis.

– Familienzusammenführung

75. ECRI bedauert es, dass Familienzusammenführungen für Personen, die den Flüchtlingsstatus gemäß Asylrecht erhalten haben, und der nur Ehegatten und minderjährige Kinder einschließt,[148] 2016 mit der Einführung einer dreimonatigen Frist für Anträge nach Anerkennung des Status weiter eingeschränkt wurde. Neben der Einhaltung dieser Frist sind zusätzliche Anforderungen, u. a. ein hinreichendes Einkommen, Krankenversicherung und stabile Wohnsituation, zu erfüllen.[149] Personen mit subsidiärem Schutz können erst nach drei Jahren einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Anforderungen. Auch die Kosten für Visaanträge, die für das Verfahren notwendig sind, wurden erhöht.[150] ECRI ist der Ansicht, dass die Folge der eingeschränkten oder verzögerten Familienzusammenführung unnötiges menschliches Leid und schlechtere Integrationsergebnisse sind.[151] Die Verfahren zur Familienzusammenführung sollten zugänglich, bezahlbar, verhältnismäßig und zeitnah sein.

76. ECRI empfiehlt, das Asylgesetz zu ändern und mehr Kategorien von Personen aufzunehmen, die Anspruch auf eine Familienzusammenführung haben, und Personen mit subsidiärem Schutz zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu ermöglichen, unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens, um die Integration zu verbessern.
– Sprachkurse

77. Da die Sprache ein Schlüsselfaktor für Integration und Inklusion ist, stellt ECRI erfreut fest, dass einer der Hauptbereiche des Integrationsgesetzes der Erwerb der lokalen Sprache ist, wie oben beschrieben. Nach Erhalt eines Schutzstatus haben Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz Zugang zu kostenlosen Deutschkursen, die vom AMS und/oder ÖIF angeboten werden. Die Behörden haben ECRI informiert, dass es jährlich rund 20.000 verfügbare Plätze für diese Kurse gibt.

78. ECRI bedauert es, dass aufgrund der neusten Änderung des Asylgesetzes, die am 1. September 2018 in Kraft trat, die Möglichkeit für Asylsuchende mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der Anerkennung (§ 69), einen Sprachkurs zu belegen, nun abhängig von verfügbaren Mitteln ist, was die Integrationsunterstützung für diese Personen auf Bundesebene sehr erschwert. Einige Bundesländer, wie z. B. die Stadt Wien, versuchen, diese Lücke durch kostenlose Deutschkurse für Asylsuchende im Rahmen des Projekts StartWien zu kompensieren, das ECRI als gute Praxis betrachtet. ECRI ruft die Behörden eindringlich auf, von Anfang an den Spracherwerbsbedarf aller Migranten gemäß Integrationsgrundsatz zu erfüllen.[152] Andererseits begrüßt ECRI die vielfältigen Angebote von Deutschkursen in den einzelnen Bundesländern für jene Personen, deren Status anerkannt wurde. So wurden z. B. diese Kurse von der Magistratsabteilung 17 (MA 17) in Wien in Zusammenarbeit mit qualifizierten Kursanbietern organisiert, die maßgeschneiderte Programme anbieten, u. a. Kurse für Frauen und junge Menschen im Alter von 15-25 Jahren.

– Sozialleistungen

79. ECRI stellt fest, dass die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) in Österreich ein wichtiger Faktor für die Integration von Menschen ist, die Asyl oder einen subsidiären Schutz erhalten.[153] Auf Grundlage eines Abkommens zwischen Bund und Bundesländern bot die BMS eine Sozialabsicherung in Form von Barleistungen für Unterhalt, Wohnen und Krankenversicherung. Die Verteilung von BMS-Empfängern auf die Bundesländer war extrem ungleich, da jedes Bundesland sein eigenes BMS-System mit unterschiedlichen Parametern verabschiedet hat. Nahezu die Hälfte (161.900, 49 %) der BMS-Empfänger waren 2017 Ausländer. Unter ihnen waren etwas mehr als die Hälfte (ca. 88.000 oder 55 %) Personen, die Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz hatten.[154]

80. ECRI stellt fest, dass in einigen Bundesländern, wie Niederösterreich und Salzburg, Personen, die einen subsidiären Schutz haben, keinen Anspruch auf eine bedarfsorientierte Mindestsicherung hatten und lediglich auf Bundesebene eine Grundversorgung erhielten[155], die erheblich niedriger ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen zeigten sich besorgt über die fürchterlichen Bedingungen, unter denen diese Personen leben. Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof Fälle verhandelt, die Einschränkungen der Sozialleistungen betrafen, die von mehreren Bundesländern eingeführt worden waren. So wurde z. B. die Regelung, nach der Niederösterreich Personen, die sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufgehalten hatten, eingeschränkte Leistungen zukommen ließ, für verfassungswidrig erklärt.[156] Im Hinblick auf einen Antrag auf ein Vorabentscheidungsverfahren, das vom Regionalen Verwaltungsgericht von Oberösterreich eingeleitet wurde, entschied der EuGH, dass EU-Recht schließe aus, Flüchtlingen mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach nationalem Recht weniger Sozialleistungen zu gewähren als Staatsbürgern oder Flüchtlingen mit dauerhafter Aufenthaltsberechtigung.[157] ECRI ist der Meinung, dass signifikante Unterschiede zwischen den Bundesländern bei der Vergabe von Sozialleistungen zu einer erheblichen innerstaatlichen Migration führen könnten, was eine ganzheitliche Integration im gesamten Land gefährden könnte.

81. Das BMS-System wird durch das neue Sozialgesetz ersetzt, das im Mai 2019 verabschiedet wurde.[158] Das neue Recht machte anfänglich den Bezug von Sozialleistungen von den Sprachkenntnissen des Antragstellers abhängig: den vollen Betrag erhielten nur Personen, die über gute Deutsch- (B1) oder Englischkenntnisse (C1) verfügten. Im Dezember 2019 erklärte jedoch der österreichische Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung für verfassungswidrig und sie wurde aufgehoben.[159]

– Bildung

82. ECRI nimmt erfreut die laufenden Bemühungen der Behörden zur Kenntnis, bessere schulische Ergebnisse von Migrantenkindern herbeizuführen. Alle Kinder können frühzeitig das Bildungssystem nutzen, und sie werden vom Staat beim Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse unterstützt, damit sie gleichberechtigt eine Schule besuchen können. ECRI lobt dies und begrüßt die speziellen Deutschklassen, die Zuweisung zusätzlicher Mittel an die Bundesländer für die Unterstützung des Spracherwerbs[160] sowie die sogenannten „Überbrückungskurse“ für Migrantenkinder mit geringen Deutschkenntnissen.[161] Seit der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 hat das Bundesministerium für Bildung „Mobile interkulturelle Teams“ (MIT) als Reaktion auf die steigende Anzahl von Migrantenschülern eingerichtet, die ECRI als vielversprechende Praxis betrachtet. Die MIT unterstützen Schulen, Lehrkräfte, Eltern und Schüler und ergänzen die Arbeit von Schulpsychologen bei der Umsetzung von Präventivmaßnahmen und Beratungen.[162] Es wurden auch besondere Förderprogramme für junge Menschen mit Migrationshintergrund entwickelt, bei denen man es mit potenziellen Schulabbrechern zu tun hat.

83. Ungeachtet dieser Bemühungen ist die Minderleistung unter Schülern mit Migrationshintergrund immer noch ausgeprägt. Migrantenschüler (in Österreich als auch im Ausland geborene, die zwei im Ausland geborene Elternteile haben) weisen eine zweimal so hohe Wahrscheinlichkeit auf, keine grundlegende schulische Leistung zu erreichen als jene ohne Migrationshintergrund.[163]

84. Verschiedene Gesprächspartner gaben ECRI gegenüber an, dass die Situation von asylsuchenden Kindern im Alter von 15 bis 18 Jahren besonders schwierig ist, da sie nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, aber nicht unter eine Ausbildungspflicht fallen. Einige Bundesländer versuchen, diese Lücke durch verschiedene Optionen zu schließen, wie z. B. das Jugendcollege der Stadt Wien, das kostenlose Kurse für junge Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren zur Vorbereitung auf Sekundarschulen, Berufsschulen oder eine Beschäftigung anbietet.

– Beschäftigung

85. 2018 wiesen 23 % der Beschäftigten in Österreich einen Migrationshintergrund auf (2008: 17 %) und die Beschäftigungsrate lag bei den 15- bis 64-Jährigen mit einem solchen Hintergrund bei 66 % (im Vergleich zu 75 % bei jenen ohne Migrationshintergrund).[164] Die Behörden informierten ECRI, dass rund 30.000 anerkannte Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz arbeitslos gemeldet sind. Gleichzeitig steigt die Anzahl der freien Ausbildungsplätze,[165] besonders in den Bundesländern im Westen Österreichs. Diesbezüglich bedauert ECRI, dass Asylsuchenden seit einer Änderung der Gesetze im Jahr 2017 nicht mehr gestattet ist, sich einen Ausbildungsplatz zu suchen.[166]

86. ECRI vermerkt positiv die Maßnahmen, die Arbeitsagenturen vor kurzem im Hinblick auf die frühzeitige Integration auf dem Arbeitsmarkt von Asylbewerbern, insbesondere jener mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Anerkennung, und Flüchtlinge ergriffen haben. So führt z. B. das Arbeitsmarktservice (AMS) so genannte Kompetenzprüfungen durch (Ziffer 69). In Anbetracht von Mittelkürzungen beim AMS können diese Überprüfungen nicht mehr im gleichen Umfang wie in den vorausgegangenen Jahren durchgeführt werden. Das AMS organisiert außerdem zusammen mit anderen Stellen regelmäßig ein Treffen mit Migranten, um sie in direkten Kontakt mit Unternehmen und potenziellen Arbeitgebern zu bringen.

87. ECRI wurde informiert, dass es einen Arbeitskräftemangel von rund 162.000[167] im Land in einer Reihe von Sektoren gibt und ist der Meinung, dass Flüchtlinge und Asylsuchende zum Abbau beitragen könnten, insbesondere im Hotel- und Gastronomiebereich, in dem eine hohe Nachfrage besteht. In diesem Zusammenhang hebt ECRI das überregionale Ausbildungsprojekt „b.mobile“ für jungen Flüchtlinge[168], das von der Wirtschaftskammer Österreich (WKO), dem AMS und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ins Leben gerufen wurde, als vielversprechende Praxis hervor. Während ihres Kontaktbesuchs war ECRi auch besonders daran interessiert, etwas über das Programm „Mentoring für Migranten“ zu erfahren, das vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF), dem AMS und der WKO mit dem Ziel betrieben wird, qualifizierte Personen mit Migrationshintergrund über die Netzwerke ihrer Mentoren auf den Stellenmarkt unterzubringen.

88. ECRI begrüßt auch die Aktivitäten der Charta der Vielfalt[169], die freiwillig von 240 Unternehmen und Institutionen des privaten und öffentlichen Sektors unterzeichnet wurde. ECRI ist der Ansicht, dass der Einfluss dieser exzellenten Initiative, die auf der Eigenmotivation von Organisationen aufbaut, Vielfalt zu fördern, weiter verstärkt werden könnte.

89. ECRI empfiehlt den Behörden, in Kooperation mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, eine Bedarfsanalyse für die Sektoren durchzuführen, die einen hohen Arbeitskräftemangel aufweisen, und in diesen Bereichen maßgeschneiderte Ausbildungsprogramme für alle Migranten zu entwickeln, einschließlich Asylsuchende.

B. Roma

90. Es gibt keine Statistik über die Roma-Population in Österreich, aber sie wird (Schätzung des Europarates)[170] auf rund 35.000 Personen geschätzt.[171] Die Roma-Strategie, die 2012 verabschiedet wurde, wird von der Nationalen Kontaktstelle für Roma des Bundeskanzleramtes koordiniert. Die Dialog-Plattform[172], durch die Kontaktstelle eingerichtet, soll eine effektive Überwachung der Umsetzung der Strategie sicherstellen und den Austausch guter Praktiken fördern. Zivilgesellschaftliche Organisationen geben an, dass sowohl horizontale (zwischen den Ministerien) als auch vertikale (auf Bundes- und lokaler Ebene) Koordinierungsstrukturen und die Roma-Inklusion in den Institutionen eher schwach ausgeprägt sind und die Kapazität der Nationalen Kontaktstelle begrenzt ist (nur ein Mitarbeiter).

91. 2017 wurde die Roma-Strategie aktualisiert, nachdem eine Umfrage und Konsultation auf der Webseite der Nationalen Kontaktstelle für Roma durchgeführt worden waren. Obwohl sich dieser Prozess als innovativ für die Stärkung der Partizipation relevanter Akteure erwiesen hat, behaupten einige NRO, dass der Umfang der Partizipation immer noch zu gering ist.[173] Dessen ungeachtet führte dieser Konsultationsprozess auf Wunsch von Roma-Verbänden zur Aufnahme der politischen Bereiche „Frauen“ und „Junge Menschen“ in die Strategie,[174] und die Prioritäten der Roma-Strategie wurden wie folgt definiert: i. Bildung, ii. Beschäftigung, iii. Bekämpfung von Antiziganismus, iv. Ermächtigung von Roma-Frauen und -Mädchen, v. Stärkung der Roma-Zivilgesellschaft, vi. Ermächtigung der Roma-Jugend und vii. Partizipation.[175] ECRI ist besonders erfreut festzustellen, dass die Bekämpfung von Antiziganismus ausdrücklich als strategische Priorität anerkannt wird, und dass die Strategie die soziale Anerkennung und Wertschätzung als Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Inklusion der Roma betrachtet. Gleichermaßen begrüßt ECRI den Fokus auf Frauen und Mädchen, da diese ein großes Potenzial darstellen, und so die spezifischen Probleme und die Verletzlichkeit behandelt werden können, die diese Personen aufgrund der Überschneidung von Geschlecht und ethnischer Abstammung erleben. ECRI ruft daher die Behörden auf, die Gleichstellung in allen ihren politischen Maßnahmen zu berücksichtigen.

92. Im Hinblick auf Bildung bewertet ECRI die Fortschritte als positiv, die in der bildungspolitischen Inklusion von Roma-Kindern durch verschiedene Maßnahmen in den letzten Jahren erzielt wurden. Zu diesen gehören u. a. die Reduzierung der Anzahl von Schulabbrechern; eine Berufsberatung für Schüler; kostenlose Fördermaßnahmen nach Schulende und Sprachunterricht in Romanes. ECRI wurde mitgeteilt, dass die Roma-Schulmediation und der außerschulische Unterricht, der von Roma-NRO in staatlichen Schulen angeboten wird, von den Nutznießern dieser Angebote und den Schuldirektoren sehr geschätzt werden; diese werden von ECRI als gute Praxis betrachtet. Bedauerlicherweise konnte dieses Programm aufgrund fehlender Mittel nicht ausgeweitet werden.[176] Gegenwärtig gibt es an den Wiener Schulen vier Mediatoren, die teilweise vom Bildungsministerium, vom Außenministerium und im Rahmen des zeitlich begrenzten Europäischen Sozialfonds (ESF) von November 2015 finanziert werden. In Anbetracht der wichtigen Funktion, die Roma-Mediatoren bei der Betreuung von Schulabbrechern und als Vermittler zwischen Schulen und Roma-Familien spielen, ruft ECRI die Behörden eindringlich auf, deren Stellen zu institutionalisieren und ihre Anzahl an Schulen im ganzen Land zu erhöhen.

93. ECRI stellt fest, dass ein negativer Faktor für die Roma-Integration ein begrenzter und ungleicher Zugang zur Beschäftigung ist. ECRI lobt aus diesem Grund die Schritte, die ergriffen wurden, um die Stellenangebote für Roma durch zwei aufeinanderfolgende gezielte Projektaufrufe[177] zur Ermächtigung der Roma auf dem Arbeitsmarkt, die vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend gestartet und über den ESF finanziert werden, zu erhöhen. Dieses Sonderprogramm lud Organisationen ein, Projekte zu entwickeln, die eine berufliche und schulische Anleitung, eine Berufsausbildung und Beratung anbieten.[178] Berichten zufolge[179] gab es positive Resultate, u. a. ein gestiegener Prozentsatz an Roma mit einer Berufsausbildung und anerkannten Qualifikationen.

94. ECRI stellt fest, dass, während einige Aspekte der Roma-Strategie vielversprechende Resultate erzielt haben, Fortschritte vorrangig durch ausgewiesene Finanzierungen im Rahmen von Sonderfonds erzielt wurden, insbesondere des Europäischen Sozialfonds (ESF). Die verbleibenden Ziele der Strategie werden größtenteils durch gängige Finanzierungsprogramme finanziert, die sich nicht auf die Strategie beziehen oder explizit Roma zum Ziel haben.[180] ECRI stellt fest, dass es keinen Mechanismus gibt, der gewährleistet, dass Roma durch diese gängigen Programme und den daraus resultierenden Projekten erreicht werden.

95. ECRI empfiehlt, einhergehend mit der Roma-Strategie auf Grundlage umfassender und geschlechtsspezifisch unterteilter Gleichstellungsdaten eine Evaluation aller in den letzten Jahren umgesetzten Projekte durchzuführen. Die Strategie sollte systematisch überarbeitet werden, um gezieltere Maßnahmen und Erfolgsindikatoren zu enthalten, mit denen ihre Auswirkungen gemessen werden können, und um ihre Parameter und Ziele bei Bedarf optimieren zu können. Dies sollte in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und Angehörigen der Roma-Gemeinschaft erfolgen, und es sollten ausreichend Gelder zugewiesen werden, damit die Strategie wirksam umgesetzt werden kann.

IV. SPEZIFISCHE THEMEN IN ÖSTERREICH

– Vereinheitlichung der Antidiskriminierungsgesetze

96. ECRI stellt fest, dass die Antidiskriminierungsgesetze in Österreich aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Bundesländern weiterhin komplex und fragmentiert und auf zahlreiche Bundes- und Ländergesetze in einem mehrstufigen institutionellen Rahmen verteilt sind.[181] Das Gleichbehandlungsgesetz (GIBG) deckt die Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Abstammung, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung und Alter im Bereich Beschäftigung ab. Das Gesetz befasst sich auch mit den Diskriminierungsgründen Geschlecht und ethnische Abstammung im Bereich Zugang zu Waren und Dienstleistungen, einschließlich Wohnen. Darüber hinaus deckt es auch den Diskriminierungsgrund der ethnischen Abstammung in den Bereichen Sozialschutz (einschließlich Sozialversicherung und öffentliche Gesundheitsversorgung), soziale Vergünstigungen und Bildung ab. Das GIBG findet nur auf bestimmte staatliche Bereiche Anwendung, u. a. Sozialschutz und Bildung, und in gewissem Umfang auf den Privatsektor. Auch die Antidiskriminierungsgesetze der einzelnen Bundesländer decken verschiedene Bereiche und Sektoren ab.

97. Während des Kontaktbesuchs von ECRI zeigten sich zivilgesellschaftliche Organisationen und Gleichstellungsstellen besorgt über die Unterscheidung zwischen GIBG und Antidiskriminierungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, die einen unterschiedlichen Umfang an Schutz für verschiedene Diskriminierungsgründe bieten, was häufig zu Verwirrung und Rechtsunsicherheit führt. Nach Meinung von ECRI stellt dies ein Hindernis für den Zugang zur Justiz dar, weil es Diskriminierungsopfern ggf. schwer fällt, sich ohne Hilfe von Fachanwälten im Rechtswesen zurecht zu finden. In ihrem fünften Bericht empfahl ECRI den Bundesbehörden, die unterschiedlichen Antidiskriminierungsgesetze zu vereinheitlichen, und in das GIBG für alle Gründe, die in der GPR Nr. 7 der ECRI aufgeführt sind, ein generelles Diskriminierungsverbot im öffentlichen und staatlichen Sektor aufzunehmen. Bedauerlicherweise ist die Situation nach wie vor unverändert.[182]

98. ECRI empfiehlt den Behörden, Gesetzesänderungen, sowohl auf nationaler als auch auf Bundesländerebene, wie erforderlich, mit dem Ziel durchzuführen, eine zugängliche und wirksame allgemeine Antidiskriminierungsgesetzgebung zu erreichen, die alle Gründe und Bereiche abdeckt, die in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der ECRI enthalten sind.

– Racial Profiling

99. Mehrere Berichte[183] lenken die Aufmerksamkeit auf Anschuldigungen bezüglich eines Fehlverhaltens seitens der Polizei, einschließlich Racial Profiling. Vertreter der afrikanischen und muslimischen Gemeinschaften haben ihre Sorge über ein mögliches Profiling von Personen durch wiederholte Identitätsfeststellungen geäußert. Die EU-FRA-Umfrage zeigt, dass 66 % der Befragten aus Sub-Sahara-Afrika in den fünf Jahren vor der Umfrage von der Polizei angehalten wurden, und 37 % von ihnen empfanden dies als Racial Profiling, was dem höchsten Wert aller teilnehmenden Staaten entsprach (EU-28-Durchschnitt lag bei 8 %).[184]

100. 2018 führten Aufnahmen einer Polizeikontrolle im Josef-Strauß-Park, die sich auf einen Wiener Rap-Künstler afrikanischer Abstammung bezog, zu einem großen Echo in den Medien.[185] 2019 leitete die Polizei Ermittlungen gegen eine Bande ein, die mutmaßlich mit Drogen handelte und nannte diese „Operation Roma”, ein Verweis auf die ethnische Abstammung der Verdächtigen, was Roma zu Kriminellen stempelte.[186] ECRI zeigt sich insbesondere besorgt, dass, obwohl das österreichische Recht ein Racial Profiling verbietet und einen rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Beschwerden vorsieht, es bisher nur zwei Urteile wegen Racial Profiling gab.[187] Darüber hinaus gibt es bisher, ungeachtet der Tatsache, dass die Volksanwaltschaft für den Umgang mit Fällen von Racial Profiling zuständig ist (wie ECRI in ihrem letzten Bericht empfohlen hatte), keine Statistik in Bezug auf Beschwerden in diesem Bereich. ECRI erinnert daran, dass Racial Profiling erhebliche negative Auswirkungen hat und das Vertrauen in die Polizei seitens der betroffenen Gemeinschaften untergräbt (Ziffer 59),[188] was wiederum zu einer Untererfassung rassistischer Handlungen führt. Ein spezielles Training für Polizeikräfte ist in dieser Angelegenheit wesentlich, und die Volksanwaltschaft sollte ihre Befugnisse einsetzen, um bei Anschuldigen von Racial Profiling und Fehlverhaltens durch die Polizei zu ermitteln.

101. ECRI empfiehlt des Weiteren eine Weiterbildung der Polizeikräfte zum Thema Racial Profiling und die Anwendung des Standards des begründeten Verdachts.

EMPFEHLUNG, DIE EINER ZWISCHENPRÜFUNG UNTERLIEGT

Die konkrete Empfehlung, für die ECRI eine vorrangige Umsetzung seitens der Behörden in Österreich fordert, ist die Folgende:

• (§ 73) ECRI empfiehlt den Behörden, der institutionellen und strukturellen Unabhängigkeit der zukünftigen Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen größere Aufmerksamkeit zu widmen und sicherzustellen, dass Asylsuchende durch eine vollständig unabhängige Einrichtung kostenlose Rechtsberatung und -hilfe erhalten.

Spätestens zwei Jahre nach Veröffentlichung dieses Berichts wird ECRI in Bezug auf diese Empfehlung ein Verfahren zur Zwischenprüfung durchführen.

ECRI hatte eine zweite konkrete Empfehlung ausgesprochen, dass die Behörden die relevanten Bestimmungen des neuen Sozialrechts überarbeiten sollten, die bessere Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch als Bedingung für das Beziehen höherer Sozialleistungen forderten. Die Empfehlung von ECRI wurde dahingehend ausgesprochen, die Diskriminierung und soziale Ungleichstellung bei der Bereitstellung von Sozialleistungen zu verhindern. In dem Zeitraum zwischen dem Verfassen dieses Berichts und seiner Verabschiedung hat jedoch der österreichische Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt. (Siehe Ziffer 81 des Berichts) ECRI ist daher der Meinung, dass diese Empfehlung bereits umgesetzt wurde.

LISTE DER EMPFEHLUNGEN

Die Position der Empfehlungen im Berichtstext steht in Klammern.

1. (§ 6) ECRI empfiehlt den Behörden, die Bestimmungen bezüglich der Zuständigkeiten, der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) mit der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 2 der ECRI über Fachorgane zur Gleichstellung in Einklang zu bringen. Insbesondere sollten sie (i) deren Mandat explizit auf Hassrede, die Gründe Hautfarbe, Sprache, Staatsangehörigkeit und Geschlechtsidentität und intersektionale Diskriminierung ausweiten; (ii) sicherstellen, dass ihr Mandat alle Bereiche des öffentlichen und privaten Sektors abdeckt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen; (iii) sie mit der Befugnis ausstatten, in den Gesetzgebungsprozess einzugreifen, Menschen, die Rassismus und Diskriminierung ausgesetzt sind, rechtlich bei Institutionen und Gerichten zu vertreten, im eigenen Namen Fälle vorzutragen und in Rechtsverfahren als Amicus Curiae, Drittpartei oder Sachverständige einzugreifen; (iv) festlegen, dass sie Jahresberichte für die Diskussion durch das Parlament und die Regierung verfasst. Die Behörden sollten des Weiteren i) sicherstellen, dass die Gleichbehandlungskommission und die GAW auf institutioneller und operativer Ebene vollständig unabhängig sind, und ii) beiden Institutionen ausreichend Personal und finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.

2. (§ 16) ECRI empfiehlt gemäß der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 10 der ECRI über die Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht den Behörden, die Schulen anzuweisen, die Menschenrechtsbildung in ihre Lehrpläne aufzunehmen, und die Grund- und Weiterbildung von Lehrkräften im Hinblick auf das Unterrichten in von Vielfalt geprägten Klassen und den effektiven Umgang mit Fällen von Mobbing und Diskriminierung zu stärken.

3. (§ 18) ECRI empfiehlt den Behörden, die Bestimmung des Schulunterrichtsgesetzes bezüglich des Tragens einer Kopfbedeckung zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass es den Neutralitätsgrundsatz respektiert, ein legitimes Ziel verfolgt und frei von jeglicher Form von Diskriminierung einer bestimmten Gruppe von Schülern ist.

4. (§ 25) ECRI empfiehlt den Behörden, Daten zur Anzahl und zu den Lebensbedingungen von Migranten zu erfassen, die sich illegal in Österreich aufhalten; klare und explizite Firewalls einzurichten, die Wohnungs-, Sozialversicherungs- und Versorgungsanbieter der Verpflichtung zu entheben, Daten zum Rechtsstatus von Migranten an die Einwanderungsbehörden weiterzuleiten; und die praktischen Hürden abzubauen, die den Zugang von Migranten zu Diensten in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung und Beschäftigung einschränken.

5. (§ 31) ECRI empfiehlt, das Recht von intergeschlechtlichen Kindern auf körperliche Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung wirksam zu schützen und medizinisch unnötige Operationen und andere Behandlungen zur „Normalisierung“ des Geschlechts zu verbieten, bis das Kind in der Lage ist, auf Grundlage des Selbstbestimmungsrechts und des Grundsatzes einer freien und informierten Einwilligung an der Entscheidung mitzuwirken.

6. (§ 43) ECRI wiederholt ihre Empfehlung an politische Führungskräfte aller Seiten, sich unmissverständlich gegen jede rassistische Hassrede auszusprechen und auf die Äußerung solcher Hassrede mit einer eindeutigen Gegenbotschaft zu reagieren. Alle politischen Parteien des Landes sollten Verhaltenskodizes verabschieden, die den Gebrauch von Hassrede verbieten und ihre Mitglieder und Anhänger aufrufen, sich dieser nicht zu bedienen.

7. (§ 60) ECRI empfiehlt den Behörden, eine engere Zusammenarbeit und einen laufenden Dialog zwischen der Polizei und Gruppen zu etablieren, die der Gefahr von Hassdelikten ausgesetzt sind, insbesondere Dunkelhäutige und Muslime.

8. (§ 62) ECRI empfiehlt den Behörden, ein umfassendes Datenerfassungssystem einzurichten, das eine integrierte und einheitliche Auflistung von Fällen rassistischer und homo-/transphober Hassrede und Hassdelikten, bei vollständiger Kategorisierung nach Art der Straftat, Art der Hassmotive, Zielgruppe, sowie eine gerichtliche Nachverfolgung und Angabe der Ergebnisse ermöglicht, und dass diese Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

9. (§ 73) ECRI empfiehlt den Behörden, der institutionellen und strukturellen Unabhängigkeit der zukünftigen Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen größere Aufmerksamkeit zu widmen und sicherzustellen, dass Asylsuchende durch eine vollständig unabhängige Einrichtung kostenlose Rechtsberatung und -hilfe erhalten.

10. (§ 76) ECRI empfiehlt, das Asylgesetz zu ändern und mehr Kategorien von Personen aufzunehmen, die Anspruch auf eine Familienzusammenführung haben, und Personen mit subsidiärem Schutz zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu ermöglichen, unter Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Familienlebens, um die Integration zu verbessern.

11. (§ 89) ECRI empfiehlt den Behörden, in Kooperation mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, eine Bedarfsanalyse für die Sektoren durchzuführen, die einen hohen Arbeitskräftemangel aufweisen, und in diesen Bereichen maßgeschneiderte Ausbildungsprogramme für alle Migranten zu entwickeln, einschließlich Asylsuchende.

12. (§ 95) ECRI empfiehlt, einhergehend mit der Roma-Strategie auf Grundlage umfassender und geschlechtsspezifisch unterteilter Gleichstellungsdaten eine Evaluation aller in den letzten Jahren umgesetzten Projekte durchzuführen. Die Strategie sollte systematisch überarbeitet werden, um gezieltere Maßnahmen und Erfolgsindikatoren zu enthalten, mit denen ihre Auswirkungen gemessen werden können, und um ihre Parameter und Ziele bei Bedarf optimieren zu können. Dies sollte in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und Angehörigen der Roma-Gemeinschaft erfolgen, und es sollten ausreichend Gelder zugewiesen werden, damit die Strategie wirksam umgesetzt werden kann.

13. (§ 98) ECRI empfiehlt den Behörden, Gesetzesänderungen, sowohl auf nationaler als auch auf Bundesländerebene, wie erforderlich, mit dem Ziel durchzuführen, eine zugängliche und wirksame allgemeine Antidiskriminierungsgesetzgebung zu erreichen, die alle Gründe und Bereiche abdeckt, die in der Allgemeinen politischen Empfehlung Nr. 7 der ECRI enthalten sind.

14. (§ 101) ECRI empfiehlt des Weiteren eine Weiterbildung der Polizeikräfte zum Thema Racial Profiling und die Anwendung des Standards des begründeten Verdachts.

Bibliografie

Diese Bibliografie listet die wichtigsten veröffentlichen Quellen auf, die während der Prüfung der Situation in Österreich benutzt wurden. Dies ist nicht als abschließende Liste aller Informationsquellen zu betrachten, die ECRI während der Arbeit an diesem Bericht zur Verfügung standen.

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* Diese Empfehlung wird spätestens in zwei Jahren nach Veröffentlichung dieses Berichts Gegenstand eines Verfahrens zur zwischenzeitlichen Weiterverfolgung durch ECRI sein.

___________

[1] Siehe ECRI Glossar.
[2] EELN (2018): 86.
[3] Österreich ist ein föderaler Staat, der aus neun Bundesländern besteht. Alle Bundesländer haben eine eigene Verwaltung mit unterschiedlicher Gesetzgebung und unterschiedlichen Institutionen.
[4] Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Bildung für alle Kinder und jungen Menschen. Mit den Sondermaßnahmen für die Bildung von Migranten und Roma-Schülern wird sich unter der Überschrift Integration und Inklusion befasst.
[5] Allgemeine politische Empfehlung Nr. 10 von ECRI: Bekämpfung von Rassismus und Rassendiskriminierung im und durch Schulunterricht.
[6] Nusche, D. et al. (2016): 20; Bruneforth, M. et al (2019): 16-18.
[7] Eurydice (2019), siehe Link.
[8] Siehe https://www.schulautonomie.at/faq/schulautonomie-allgemein/
[9] Unterrichtsprinzip Politische Bildung, Grundsatzerlass, Rundschreiben Nr. 12/2015.
[10] Politische Bildung in den Schulen, https://www.politik-lernen.at/site/grundlagen/politischebildung/lehrplaene.
[11] http://www.politik-lernen.at/dl/uqtMJKJKoOoOkJqx4MJK/NMS_2018.pdf.
[12] UNESCO, Observatory on the Right to Education, Country profile: Austria.
[13] Initiative für ein diskriminierungsfreies Bildungswesen (2017): 8.
[14] Initiative für ein diskriminierungsfreies Bildungswesen (2018): 12.
[15] Initiative für ein diskriminierungsfreies Bildungswesen (2016): 9.
[16] Initiative für ein diskriminierungsfreies Bildungswesen (2018): 13-15.
[17] ZARA (2017): 43.
[18] Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (2018): 42.
[19] http://www.schulpsychologie.at/gewaltpraevention/nationale-strategie
[20] Downes P.; Cefai, C. (2016): 25.
[21] Siehe u.a. Wallner, F (2018), Mobbingprävention im Lebensraum Schule.
[22] Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (2018).
[23] Expertenrat für Integration (2018): 46.
[24] Schulunterrichtsgesetz, neuer § 43a, Mai 2019.
[25] Einem Verstoß gegen dieses Gesetz folgt ein obligatorisches Gespräch mit den Erziehungsberechtigten des Kindes. Im Fall einer Verweigerung dieses Gesprächs oder eines weiteren Verstoßes (das Kind trägt in der Schule eine religiöse Kopfbedeckung) wird dies mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu €440 bestraft.
[26] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00612/fname_751626.pdf
[27] Siehe u. a. Leyla Şahin gegen Türkei [GK], Nr. 44774/98, 10. November 2005; Köse und andere gegen Türkei (Entscheidung) – Nr. 26625/02, 24.1.2006; Dogru gegen Frankreich – Nr. 27058/05 und Kervanci gegen Frankreich – Nr. 31645/04, 4.12.2008; Osmanoğlu und Kocabaş gegen Schweiz – Nr. 29086/12, 10.1.2017. Siehe auch Harris D.J., O’Boyle M. et al. 2018: 586-589.
[28] Siehe vergleichbar UN CEDAW (2019): Abs. 30(a).
[29] Siehe Ziffer 3, 4, 11 und 12 der GPR und Ziffer 3, 4, 11 und 12 von deren Begründungstext.
[30] Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt (2019): 7, 10. Laut diesem Bericht handelt es sich bei Personen, die illegal nach Österreich einreisten oder sich dort illegal aufhielten, um die folgenden: Personen, die die Bundesgrenze ohne Hilfe von Schleppern überquerten; die nicht über die erforderlichen Grenzpapiere verfügten oder die an der Grenze abgewiesen wurden oder die einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot unterlagen oder Personen, die eingelassen wurden, deren Ausweisung aber erforderlich wurde, weil ihr Aufenthalt illegal wurde. Eingeschlossen sind auch Personen, die ohne Aufenthaltstitel in Österreich einer Beschäftigung nachgingen.
[31] Spencer, S. und Hughes, V. (2015): 41. Derselbe Bericht erwähnt, das Bildungsministerium unterstütze Schulkampagnen, die zum Ziel hätten, den Status von Schülern zu regeln.
[32] Auf der Grundlage der Informationen, die ECRI von PICUM (Platform for International Cooperation on Undocumented Migrants) vorgelegt wurden.
[33] Potkanski, M (2015): 71.
[34] http://www.amber-med.at/en/amber/who-we-are
[35] UNDOK (2016).
[36] Siehe ECRI Glossar.
[37] Dalia Research (2016), LGBT Population in Europe.
[38] https://rainbow-europe.org/#8621/0/0
[39] Schönpflug, K., et. al. (2015):90.
[40] ILGA- Europe (2016): 39.
[41] VfGH, Entscheidung G 258-259/2017-9, 4.12.2017.
[42] Auf der Grundlage der Informationen, die von staatlichen Behörden für den Zeitraum 1. Januar-18. Mai 2019 vorgelegt wurden.
[43] Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs. Siehe VfGH, Entscheidung G 119-120/2014, 11.12.2014.
[44] In diesem Fall erkannte der Verfassungsgerichtshof die nicht-biologische Mutter als Elternteil an, wodurch sie den gleichen Rechten und Pflichten unterlag, die auch ein heterosexueller Vater gehabt hätte. VfGH, Entscheidung G 69/2018-9, 3.10.2018.
[45] VfGH, Entscheidung G 77/2018-9, 15.6.2018: ILGA-Europe (2019).
[46] Siehe in diesem Zusammenhang CoE PACE 2015: § 6.2.1 und www.Yogyakartaprinciples.org 2017: Principle 31.C.i.
[47] Laut Verbänden für intergeschlechtliche Menschen wird geschätzt, dass rund 1,7 % der Neugeborenen intergeschlechtlich sein könnten. Siehe Blackless, M. und andere 2000; Intersex Campaign for Equality (2015).
[48] EU FRA (2015): 2.
[49] Auf Grundlage eines Erlasses des Bundesministeriums für Inneres. (BMI-VA1300/0528-III/4/b/2018, 20.12.2018)
[50] EU Europöisches Parlament 2019: § 9 ; www.Yogyakartaprinciples.org 2017: Principle 31.C.i.
[51] Siehe auch Verein Intergeschlechtlicher Menschen Österreich VIMÖ (2015).
[52] Empfehlungen zu Varianten der Geschlechtsentwicklung (2019).
[53] Europäisches Parlament 2019; Parlamentarische Versammlung des Europarats 2017; Menschenrechtskommissar des Europarats 2015; EU FRA 2015. Gegenwärtig sind Malta und Portugal die einzigen europäischen Staaten, die ein Gesetz zum Verbot dieser Operationen verabschiedet haben.
[54] Siehe ECRI Glossar.
[55] Im vorliegenden Bericht ist Hassverbrechen zu verstehen als jede Straftat, die durch Hass oder Vorurteile aufgrund von „Rasse”, Hautfarbe, Sprache, Religion, Staatsangehörigkeit, nationaler oder ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität motiviert ist, ungeachtet der Frage, ob diese real bestehen oder angenommen werden. Für weitere Informationen zum Verständnis von Hassverbrechen siehe http://hatecrime.osce.org/what-hate-crime.
[56] OSCE-ODIHR, Hate Crime Reporting: Austria, http://hatecrime.osce.org/austria.
[57] ECRI stellt fest, dass die österreichische Strafgesetzgebung in Strafrechtsverfahren neben Freispruch und Verurteilung auch Diversionsmaßnahmen und Einstellungen vorsieht. Laut der von den Behörden vorgelegten Informationen wurde im Jahr 2015 in 19 Fällen, im Jahr 2016 in 25 Fällen, im Jahr 2017 in 76 Fällen, im Jahr 2018 in 115 Fällen und im Jahr 2019 in 74 Fällen eine Diversion angewendet, während es im Jahr 2015 in 254 Fällen, 2016 in 233 Fällen, 2017 in 197 Fällen, 2018 in 245 Fällen und 2019 in 229 Fällen zu einer Einstellung kam.
[58] ZARA (2017): 12.
[59] 1.164 von 1.920 rassistischen Vorfällen.
[60] ZARA (2018): 13.
[61] ZARA (2017); ZARA (2018); INACH (2017).
[62] Allein im Zeitraum Januar-Oktober 2015 wurden in Österreich 68.589 Asylanträge gestellt. AIDA (2015): 6.
[63] Wie im Jahresbericht 2015 der ECRI definiert.
[64] OSZE (2018): 10.
[65] Für weitere Informationen zur FPÖ siehe DW (2019a); DW (2019b).
[66] EELN (2018): 5.
[67] Diese Koalitionsregierung löste sich im Juni 2019 auf, was zu vorgezogenen Neuwahlen im September 2019 führte. Social Europe (2019).
[68] Siehe insbesondere ZARA (2016): 30; ZARA (2017): 27-28; ZARA (2018):47-48 und INACH (2017).
[69] BBC News (2018); Politico (2018).
[70] Reuters (2019); ORF.at (2019a).
[71] Hafez, F, Heinisch und Miklin, E (2019); European Islamophobia Report (2017): 52; DW (2018).
[72] Forum gegen Antisemitismus (FgA) (2018): 10.
[73] EU FRA (2018b): 17.
[74] Ibid: 28.
[75] Fake News wird definiert als die Verbreitung von Falschinformationen oder Propaganda durch den Staat oder nichtstaatliche Akteure, die dem Zweck dienen, die Empfänger der Informationen irrezuleiten. Siehe ETC Graz (2017): 65-67; OSCE (2019): 9.
[76] Romano Centro (2017): 9.
[77] EU-FRA (2018c): 15. Siehe vergleichbare US Department of State (2018): 13.
[78] https://www.presserat.at/show_content.php?hid=12
[79] Bertelsmann Stiftung (2017): 9.
[80] Chatham House (2017): Der Standard (2017).
[81] EU FRA (2017b): 43.
[82] Hafez, F (2017); Dokustelle (2018) :39; Europäischer Islamophobie-Report (2019): 105.
[83] Zum Anwendungsbereich dieses Gesetzes siehe ECRI (2015): Ziffer 69-70.
[84] Ein Verstoß gegen dieses Verbot im öffentlichen Raum wird mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu €150 bestraft.
[85] Campaign Link, 2018 hat der Nationale Ausschuss eine Reihe von Empfehlungen für die Bundesregierung und die Bundesländer herausgegeben.
[86] https://www.neustart.at/at/de/unsere_angebote/nach_verurteilung/dialog_statt_hass.php
[87] Dieses Netzwerk wurde 2017 durch das Wiener Netzwerk Demokratiekultur und Prävention ersetzt.
[88] The Guardian (2017).
[89] BBC News (2019).
[90] Siehe vergleichbar Artikel 19 (2018): 33.
[91] ZARA (2017): 70. ZARA bietet auch eine Bandbreite von Informationen, Tools und Richtlinien auf ihrer Online-Plattform CounterACT an.
[92] ECRI wurde mitgeteilt, dass zwischen April 2017 und März 2018 296 verschiedene Nutzer insgesamt 1.716 Posts über BanHate gemeldet haben. 80 % dieser Meldungen betrafen Inhalte auf Facebook. 910 Nachrichten wurden den zuständigen Stellen aufgrund krimineller Inhalte übermittelt. 366 Nachrichten betrafen Nazi-Ideologie und 126 schlossen Drohungen, Aufrufe zu Hass oder Gewalt ein.
[93] GPR Nr. 15, Ziffer 6 und Ziffer 114-129 des Begründungstextes.
[94] GRECO (2017): 12-13.
[95] Siehe https://rm.coe.int/16806fe48b.
[96] Siehe z. B. Entschließung 2275 (2019) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zur Rolle und Verantwortung von politischen Führungskräften bei der Bekämpfung von Hassrede und Intoleranz.
[97] Siehe die Liste der Mitglieder
[98] Dieses Verfahren kann von Presserat für jede mutmaßliche Verletzung des Ehrenkodex in den Printmedien oder auf einer mit der Presse verbundenen Webseite von Amts wegen eingeleitet werden.
[99] https://presserat.at/show_content.php?sid=89
[100] Der Presserat veröffentlicht seine Entscheidungen auf seiner Internetseite und/oder gibt eine Erklärung zu dem Fall heraus.
[101] Artikel 19, op.cit: 43.
[102] www.parlament.gv.at/ZUSD/PDF/Gruenbuch_Digitale_Courage_Republik_Oesterreich_Bundesrat.pdf
[103] Anfragebeantwortung 348/AB, 26.4.2018; EU FRA (2019a): 96.
[104] ZARA (2017): 9.
[105] EU EC (2019), Verhaltenskodex zur Bekämpfung illegaler Hassrede im Internet – Ergebnisse der 4. Prüfungsrunde.
[106] Die Behörden haben ECRI informiert, dass im Jahr 2017 3.523 Vorfälle und im Jahr 2016 3.124 Vorfälle gemeldet wurden.
[107] ECRI GPR Nr. 15, Ziffer 8 und 10.
[108] Artikel 19 (2018), op.cit: 29.
[109] Siehe vergleichbar ibid. 30.
[110] § 10 (1) und (2) ORF-Gesetz und § 30(1) und (2) AMD-G.
[111] Die Datenbank auf der Internetseite von KommAustria bot keine schlüssige Übersicht dieser Fälle.
[112] Dieses Gesetz setzte die EU-Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in innerstaatliches Recht um, das wichtigste Rechtsinstrument, das die Haftung von Zwischenhändlern für benutzergenerierte Inhalte in der EU und ihren Mitgliedstaaten regelt.
[113] In diesem Zusammenhang verfassten die Bundesministerien im Mai 2018 ein Faktenblatt, das als Grundlage für Gespräche und den weiteren Austausch zum Thema der Rechenschaftspflicht von Dienstleistern dient.
[114] § 18 besagt „Dienstanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen”. (Artikel 15 der EU-Richtlinie).
[115] Laut Mediengesetz haben Opfer von Ehrverletzungen, Beleidigungen oder Verleumdungen Anspruch auf Schadenersatz, wenn das Vergehen in den Medien begangen wurde. Opfer können nach einer strafrechtlichen Verurteilung die Löschung von Aussagen verlangen oder, wenn der Verfasser nicht erreichbar oder eine Verfolgung/Verurteilung nicht möglich ist, verlangen, dass die Veröffentlichung des Urteils durch das betreffende Medium erfolgt. (§§ 6, 33 & 36)
[116] Artikel 14 der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr schließt die Haftung eines Dienstanbieters für Informationen aus, die von einem Nutzer gespeichert wurden, wenn der Dienstanbieter nachweislich keine Kenntnisse über den rechtswidrigen Inhalt hat.
[117] Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook Ireland Ltd (Rechtssache C-18/18 ECLI:EU:C:2019:821). In diesem Fall verklagte die Beschwerdeführerin, ein österreichisches Mitglied des Parlaments, Facebook Ireland vor den österreichischen Gerichten. Sie beantragte eine Verfügung, dass Facebook Ireland einen Kommentar löschte, der von einem Nutzer auf diesem sozialen Netzwerk veröffentlich wurde und der ihrem Ruf schadete, und Behauptungen, die einen identischen und/oder vergleichbaren Inhalt aufwiesen. Siehe Pressemitteilung und Urteil des EuGH.
[118] Dieser Gesetzesentwurf wird in der öffentlichen Diskussion als „Digitales Vermummungsverbot” bezeichnet.
[119] Der Gesetzesentwurf deckt Plattformen mit mehr als 100.000 registrierten Nutzern und einem Jahresumsatz von mehr als € 500.000 ab.
[120] Politico (2019). NRO veröffentlichten kritische Stellungnahmen zu diesem Gesetzesentwurf. Siehe Amnesty International Österreich (2019); ZARA (2019).
[121] Zur Haftung von Nachrichtenportalen im Internet für beleidigende Online-Kommentare siehe die Rechtsprechung des EGMR, u.a. Delfi AS gegen Estland, (GK, Nr. 64569/09, 16.6.2015); Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gegen Ungarn (Nr. 22947/13, 2.2.2016).
[122] 2017 stellte der österreichische Oberste Gerichtshof fest, dass Asylsuchende ebenfalls unter den Schutz des ersten Satzes von § 283(1) StGB fallen. Siehe Oberster Gerichtshof, (OGH), 5.4.2017,15 Os 25/17s.
[123] EU FRA (2018a): 29.
[124] Verfassungsschutzbericht (2018):33.
[125] Dokustelle (2019):30.
[126] Das Forum gegen Antisemitismus (FgA) (2018): 28-29.
[127] DW (2019c).
[128] Die hohe Dunkelziffer wurde durch eine neuere Umfrage bestätigt, in der Österreich bei den Befragten die niedrigste Bewertung (8 %) erhielt, die sich in Bezug auf ihre Abstammung oder Ethnie diskriminiert fühlten, wohingegen der Durchschnittswert bei 16 % lag. Siehe EU FRA (2018c): 43.
[129] EU FRA (2018c): 30; EU FRA (2019a) : 97.
[130] https://www.gemeinsamsicher.at/index.html
[131] Diesbezüglich sei daran erinnert, dass im Rahmen eines EU-Projekts, das vom Innenministerium und Justizministerium geleitet wird, laufend an der Entwicklung einer gemeinsamen Lösung für das Erfassen diskriminierender Motive in der Polizeidatenbank gearbeitet wird.
[132] In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage im Jahr 2019 berichtete der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, dass in Österreich keine systematische Erfassung statistischer Daten zu Hassdelikten, einschließlich der zugrunde liegenden Motive, stattfindet und dass diese Daten nur durch eine landesweite manuelle Auswertung der relevanten Akten der Staatsanwaltschaften und der Justiz eingeholt werden könnten.
[133] Erlass vom 8. November 2019 zum Leitfaden zum Tatbestand der Verhetzung (§ 283 StGB), 2. Auflage
[134] 1,492 Mio. von ihnen gehören zur ersten Generation von Migranten (im Ausland geboren), während 0,52 Mio. von ihnen in Österreich geboren wurden (zweite Generation).
[135] Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Zahlen Daten Indikatoren 2019 : 29.
[136] Expertenrat für Integration, Integrationsbericht (2019): 17, 24.
[137] UNHCR Statistik.
[138] Dieses Gesetz wurde größtenteils von dem Dokument mit dem Titel 50 Aktionspunkte inspiriert, das 2015 verabschiedet wurde. ECRI stellt fest, dass der Vorläufer des Integrationsrahmens der Nationale Aktionsplan für Integration (NAP.I) war, der aus dem Jahr 2010 stammt.
[139] Der Expertenrat für Integration: Integrationsbericht (2017): 40. Diese Altersbeschränkung folgt der Schulpflicht, in der jüngeren Flüchtlingen im Rahmen der Schulbildung die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und die Grundwerte und -prinzipien vermittelt werden.
[140] Die Kompetenzprüfung ist ein Instrument, das zur Bewertung der Fähigkeiten, Qualifikationen und Sprachkenntnisse der Flüchtlinge eingesetzt wird. Es wird benutzt, um dem österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) bei der Entscheidung im Hinblick auf die Vermittelbarkeit von einzelnen Personen und/oder die Notwendigkeit für eine Weiterbildung oder von Hilfsmaßnahmen zu helfen. Vor der Verabschiedung des IJG führte der AMS Wien 2015 einen Testlauf des Kompetenzprüfungssystems mit einer ersten Kohorte von 898 Flüchtlingen durch. Europäisches Parlament (2017); EU-Kommission (2018a); EU-Kommission (2018b); UNHCR (2019b).
[141] Dieser Status, der eine außerordentliche Aufenthaltsberechtigung darstellt, wird gemäß § 56 Asylgesetz 2005 gewährt („Aufenthaltsberechtigung plus“). Für weitere Informationen siehe Bassermann, M. (2019); Lukits, R. (2017).
[142] Integrationsbericht (2019): 26. Eine Statistik zu Asylanträgen ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres (BMI) verfügbar.
[143] Der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G).
[144] UNHCR (2019a); OHCHR (2019). Siehe auch Agenda Asyl (2019) und EU FRA (2019b).
[145] Menschenrechtskommissar des Europarats 2016.
[146] Ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt in den letzten 3 Jahren; Nachweis (B1) von Deutschkenntnissen; erfolgreicher Abschluss des Integrationskurses; keine strafrechtlichen Verurteilungen.
[147] UNHCR ist der Ansicht, dass im Hinblick auf beste Praxis die geforderte Aufenthaltsdauer für die Einbürgerung bei Flüchtlingen fünf Jahre nicht übersteigen sollte.
[148] Laut einer Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts werden Geschwister nicht als Familienangehörige betrachtet, die Anspruch auf eine Zusammenführung haben.
[149] Asylum Information Database- AIDA (2018): 114.
[150] Für den Antrag auf Familienzusammenführung laut Asylgesetz wurde eine Gebühr in Höhe von EUR 200 für Personen älter als 6 Jahre und von EUR 100 für Personen jünger als 6 Jahre eingeführt, was die Familienzusammenführung zum teuersten Verfahren an österreichischen Botschaften macht.
[151] Siehe Menschenrechtskommissar des Europarats 2016.
[152] Siehe Bericht der Umfrage des Europarates und der Association of Language Testers in Europe (ALTE) aus dem Jahr 2018 über Sprach- und Gesellschaftspolitik für Migranten.
[153] Jeder, der arbeitsfähig ist und Anspruch auf eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung in Österreich hat, kann BMS beziehen. Dies schließt Flüchtlinge oder Personen mit subsidiärem Schutz ein. Die BMS wird als Einkommensergänzung beantragt, wenn ein bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreicht wird.
[154] Der Expertenrat für Integration (2018): 69.
[155]Die Grundversorgung kann in drei Formen erfolgen. § 9(1)-(3) GVV-Art 15a und die entsprechenden Grundversorgungsvereinbarungen der Bundesländer. Siehe Asylum Information Database- AIDA (2018): 72.
[156] VfGH, Entscheidung G 136/2017-19 u.a.* 7.3.2018.
[157] Ayubi gegen Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Rechtssache C-713/17 ECLI:EU:C:2018:929).
[158] Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz sowie Änderung des Integrationsgesetzes-IntG.
[159] VfGH, Entscheidung G 164/2019-25, G 171/2019-24, 12.12.2019.
[160] Ab dem Schuljahr 2018/2019 besuchen Schüler, die nur unzureichende Deutschkenntnisse aufweisen, Förderklassen für maximal vier Halbjahre (15 Stunden Deutsch als zweite Fremdsprache in der Grundschule und 20 Stunden in der Sekundarstufe I).
[161] Ein Überbrückungskurs wurde vom Bildungsministerium für Kinder mit guten schulischen Leistungen eingerichtet, die ihre schulische Laufbahn fortsetzen möchten. Die Behörden informierten ECRI, dass 269 Überbrückungskurse für 4.500 Jugendliche organisiert wurden.
[162] EU-Kommission (2018c): 112.
[163] OECD (2018): 20.
[164] Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Migration und Integration, Zahlen Daten Indikatoren 2019 : 56, 58.
[165] Das Ausbildungssystem in Österreich ist sehr wichtig und bietet eine duale schulische und berufliche Ausbildung, die aus einer Ausbildung in einem Betrieb und dem Besuch der Berufsschule besteht. Siehe Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (2018).
[166] ECRI stellt fest, dass trotz dieser Änderung die Asylsuchenden, die bereits eine Ausbildung begonnen hatten, diese abschließen können.
[167] Informationen durch die Wirtschaftskammer Österreich.
[168] EU-Kommission (2019c): 60.
[169] https://www.wko.at/site/Charta-der-Vielfalt/index.html
[170] Siehe Webseite CAHROM.
[171] Einige NRO schätzen, dass die Zahl sogar bis zu 105.000 umfasst – siehe Romano Centro (2018):7. In Österreich werden Roma seit 1993 als nationale Minderheit anerkannt. Dieser Status ist auf die so genannten autochthonen Roma beschränkt, die seit dem 15. Jahrhundert im Land leben und 5.000 Personen einschließt. Andere Roma-Gemeinschaften, die in den 1960er Jahren einwanderten, erfreuen sich nicht dieses Status. Die Roma-Strategie im Land deckt beide Gruppen ab.
[172] Diese Plattform bringt regelmäßig Vertreter des Bundes, der Bundesländer und der Kommunen mit zivilgesellschaftlichen Verbänden und Experten der wissenschaftlichen Forschung zusammen. Sie ist bisher 18 Mal zusammengetreten. Siehe EU-Kommission (2019b): 52.
[173] Romano Centro (2018): 15.
[174] EU-Kommission (2019b): 49.
[175] Bundeskanzleramt (2017).
[176] Romano Centro (2018): 17. 2018 wurden die Gelder für dieses Programm, die die NRO Romano Centro erhielt, ebenfalls um 15 % gekürzt.
[177] 2015 betrug das Gesamtbudget des Finanzierungsprogramms EUR 3,5 Mio. für 42 Monate. Im August 2018 erging ein weiterer Aufruf für den Zeitraum Mai 2019 bis Dezember 2022 mit einem Gesamtbudget von 4 Mio. EUR.
[178] Eines der Projekte, Romano Zuralipe des Romano Centro, führte zu positiven Ergebnissen. Siehe Projekt-Link
[179] Europarat, Europäische Sozialcharta (2019):76-81; EU-Kommission (2016): 37.
[180] Der Nationale Integrationsfonds hat augenscheinlich nur ein Roma-spezifisches Projekt gefördert. Romano Centro (2018): 18. Siehe auch EU-Kommission (2019a).
[181] Laut Verfassung haben weder der Bund noch die Bundesländer eine ausschließliche Befugnis im Hinblick auf die Bekämpfung von Diskriminierung, was zu mehr als 30 Gesetzen auf Länderebene und fünf Gesetzen auf Bundesebene sowie mehreren Gleichstellungsstellen führt.
[182] Siehe ähnliche Feststellungen des UN HCR (2015): Abs. 11-12; CoE FCNM (2016): Abs. 13; UN CEDAW (2019): Abs. 12.
[183] ZARA (2018); ALES and Universität Wien (2018); Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark (2018).
[184] EU FRA (2017a): 69-70; EU FRA (2018c) : 31-32.
[185] Ze.tt(2018) ; Der Standard (2018) ; Die Presse (2018) ; ORF.at (2018).
[186] ORF.at (2019b).
[187] Die Antidiskriminierungsstelle Steiermark (2018). Laut einer ALES-Studie, die in der obigen Fußnote angegeben ist, hat die Staatsanwaltschaft von 1.518 Fällen, die auf eine mutmaßliche Misshandlung durch die Polizei geprüft wurden, lediglich in sieben Fällen eine Strafanzeige gestellt.
[188] Siehe Begründungstext zur GPR Nr. 11 von ECRI, Ziffer 27-39.

Dokument im Format: PDF, Word.

Zuletzt aktualisiert am September 17, 2021 von eurogesetze

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