HOFFMANN gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 66861/11 und 33478/12

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerden Nrn. 66861/11 und 33478/12
H.
gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2016 als Ausschuss mit den Richtern

Khanlar Hajiyev, Präsident,

Faris Vehabović

und Carlo Ranzoni

sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 26. Oktober 2011 bzw. 24. Mai 2012 eingereicht wurden,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT

1. Der 19.. geborene Beschwerdeführer, H., ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in M. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in B., vertreten.

2. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

A. Die Umstände der Rechtssache

1. Der Hintergrund der Rechtssache

3. Von 1991 an war der Beschwerdeführer der Generalintendant des städtischen Theaters in M. Nach Budgetkürzungen überzog das Theater sein Budget 2002 unter Leitung des Beschwerdeführers um 386.000 Euro, woraufhin dieser eine Abmahnung des Bürgermeisters erhielt. Die Prognosen für 2003 ließen ebenfalls erhebliche Überschreitungen und eine Nichteinhaltung der vereinbarten Budgetkürzungen erkennen. Im Juli 2003 wurde wegen der Budgetüberschreitungen und des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitern und dem Bürgermeister eine nicht öffentliche Stadtratssitzung angesetzt, um über seine berufliche Zukunft zu entscheiden. Bei der Sitzung wurde die Kündigung des Beschwerdeführers beschlossen. Am 17. Juli 2013 erhielt der Beschwerdeführer wegen eines von ihm gezogenen Vergleichs der städtischen Mitarbeiter und des Bürgermeisters mit der Stasi, dem Geheimdienst der DDR, seine Kündigung.

4. Daraufhin wurden die beiden Theater M.s zusammengelegt und der Intendant des kleineren Theaters übernahm die Leitung beider Häuser. Die Presse berichtete umfassend über die Zusammenlegung der beiden Theater und die Beendigung des Vertrags des Beschwerdeführers. Obwohl die Stadtverwaltung nicht bekannt gemacht hatte, was letztlich der Grund für die Kündigung war, wurden die Umstände, die zu der Stadtratssitzung führten, von der Presse aufgegriffen und teilweise vom Bürgermeister und von Mitarbeitern der Stadtverwaltung kommuniziert.

5. In dem anschließenden Gerichtsverfahren wegen der Entlassung des Beschwerdeführers schloss dieser einen Vergleich mit der Stadtverwaltung, der eine Zahlung in Höhe von 215.000 Euro an den Beschwerdeführer beinhaltete. Der Vergleich beinhaltete auch eine Klausel, nach der alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis und dessen Beendigung mit der genannten Zahlung abgegolten seien.

6. Am 6. Oktober 2003 sendete ein deutscher Regionalfernsehsender einen Bericht über den neuen Intendanten und den nach dem Zusammenschluss der Theater verfolgten neuen Weg. Der Bericht erschien im Rahmen einer Kultursendung über Theater in der Region und war in künstlerischer Sprache formuliert, wobei auf laufende Theaterstücke Bezug genommen wurde. Der in Rede stehende Teil des Berichts verwies auf das Stück „Knietief im Dispo“ und lautet wie folgt:

„[…]

Die einen spielen es, die anderen sind es: knietief im Dispo nämlich ist das Theater der Landeshauptstadt, weil dessen ehemaliger Generalintendant H. einen Hang zur etatüberschreitenden Geste hat. Woraufhin er entlassen wurde und Platz machte für die Überraschung. […]“

7. Ende 2003 wurde der Bericht auch von einem anderen deutschen Fernsehsender ausgestrahlt und der Text des Berichts blieb bis zum Jahresende 2003 auf dessen Website verfügbar. Bis Dezember 2006 war die Webseite mit dem Text noch über Internetsuchmaschinen auffindbar, auch wenn sie nicht mehr direkt über die Homepage des Fernsehsenders aufgerufen werden konnte.

2. Die in Rede stehenden Verfahren

a) Das erste Verfahren

8. Im Dezember 2006 strengte der Beschwerdeführer wegen der Beeinträchtigung seines Rufes durch den Fernsehbericht aus dem Jahr 2003 ein Schadensersatzverfahren gegen den Regionalfernsehsender an.

9. Am 28. September 2007 stellte das Landgericht A. fest, dass Teile des Berichts inhaltlich unzutreffend seien, und verpflichtete den Fernsehsender dazu, den vom Beschwerdeführer erlittenen materiellen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nachzuweisen, dass der Bericht ihm konkrete Einbußen verursacht habe, wofür er bis dahin keine Beweise vorgelegt habe. Des Weiteren wies das Gericht die Forderung auf Zahlung von Schadensersatz für immaterielle Schäden zurück. Das Landgericht stellte fest, dass der Bericht zwar inhaltlich nicht korrekt sei, da der Beschwerdeführer nicht wegen der Budgetüberschreitung, sondern wegen des von ihm gezogenen Vergleichs des Bürgermeisters und der städtischen Mitarbeiter mit der Stasi entlassen worden sei, er aber auch keine erhebliche Beeinträchtigung seines persönlichen Rufes darstelle. Es stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht von anderen Rechtsmitteln – bspw. einem Antrag auf Widerruf oder Berichtigung – Gebrauch gemacht habe, um seinen guten Ruf wiederherzustellen. Das daraufhin von dem Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel, seine Anhörungsrüge und seine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1810/08, 5. April 2011) blieben erfolglos.

b) Das zweite Verfahren

10. Im Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichung des Berichtstexts auf dessen Website auch gegen den zweiten Fernsehsender Zivilklage.

11. Am 1. Oktober 2008 wies das Landgericht B. die Schadensersatzforderung des Beschwerdeführers zurück. Es stellte fest, dass die Sprache des gesamten Berichts einen künstlerischen, überzogenen und satirischen Blick auf die Sache nahelege, weshalb der Text keine genaue Berichterstattung über die Ereignisse, sondern einen kurzen und künstlerischen Einblick in die Theaterlandschaft in M. habe erwarten lassen. Daher seien die zitierten Passagen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile einzustufen. Da es eine hinreichende tatsächliche Grundlage gegeben habe – schließlich hätten die Budgetüberschreitungen bei der Vertragsbeendigung eine gewisse Rolle gespielt – verletze der Bericht das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht. Das daraufhin von dem Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel, seine Nichtzulassungsbeschwerde, seine Anhörungsrüge und seine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2175/10, 7. November 2011) blieben erfolglos.

c) Das dritte Verfahren

12. Im Jahr 2007 verklagte der Beschwerdeführer die Stadt M. auf Schadensersatz. Er brachte vor, dass die Stadtverwaltung laut einer Reihe von Zeitungsartikeln, in denen Aussagen von städtischen Angestellten und dem Bürgermeister zitiert und in Bezug genommen worden seien, kommuniziert habe, dass er entlassen worden sei, wobei sie impliziert habe, dass die Budgetüberschreitungen der Grund für die Entlassung gewesen seien, und nicht klargestellt habe, was der wahre Grund für seine Entlassung gewesen sei.

13. Am 14. November 2007 wies das Landgericht C. die Klage des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass er aufgrund der zuvor genannten Vergleichsklausel (siehe Rdnr. 5) keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr geltend machen könne. Am 15. Juli 2008 bestätigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung und fügte hinzu, dass er selbst dann, wenn die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht ausgeschlossen gewesen wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz gehabt hätte, da die Tatsachen zutreffend wiedergegeben worden seien. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers und seine Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2693/08, 4. April 2011) blieben erfolglos.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht

14. Nach § 823 Abs. 1 BGB ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 253 BGB kann wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen Entschädigung in Geld gefordert werden. Zu diesen Fällen gehören Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung.

RÜGEN

15. Der Beschwerdeführer, der eine Beschwerde in Bezug auf das erste und das dritte Zivilverfahren (Nr. 66861/11) und eine Beschwerde in Bezug auf das zweite Zivilverfahren (Nr. 33478/12) erhoben hat, rügte nach Artikel 8 den unzureichenden Schutz seines guten Rufes und seiner Ehre durch die innerstaatlichen Gerichte. Bezüglich der fehlerhaften Anwendung des innerstaatlichen Rechts, der Beweiswürdigung und der Versagung seines Rechts auf rechtliches Gehör berief er sich außerdem auf Artikel 6 Abs. 1.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Verbindung der Beschwerden

16. Angesichts des ähnlichen Gegenstands und der ähnlichen Hintergründe der Individualbeschwerden hält es der Gerichtshof für angemessen, diese nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung in einer Entscheidung zu verbinden.

B. Artikel 8

17. Der Beschwerdeführer rügte, dass der Fernsehbericht, die Veröffentlichung auf der Website und die Äußerungen der städtischen Mitarbeiter sein Recht auf einen guten Ruf verletzten, welches ein Teil seines Rechts auf Achtung des Privatlebens sei. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:

„Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat[…]lebens […]

Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist […] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

18. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seinen guten Ruf und seine Ehre nicht hinreichend geschützt, sondern vielmehr seine Diffamierung zugelassen hätten, indem sie seine Schadensersatzforderungen zurückgewiesen hätten. Er trug ferner vor, dass er wegen der Presseberichte über die Beendigung seines Vertrags keine neue Anstellung als Theaterintendant habe finden können.

19. Der Gerichtshof hat bereits früher festgestellt, dass der gute Ruf einer Person auch dann, wenn diese Person im Rahmen einer öffentlichen Debatte kritisiert wurde, Bestandteil ihrer persönlichen Identität und ihrer psychischen Integrität ist und damit auch in den Geltungsbereich ihres „Privatlebens“ fällt (Pfeifer ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 12556/03, Rdnr. 35, 15. November 2007). Die gleichen Überlegungen gelten für die persönliche Ehre. Damit der Anwendungsbereich von Artikel 8 eröffnet wird, muss ein Angriff auf die Ehre und den guten Ruf einer Person einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die persönliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt (siehe A. ./. Norwegen, Individualbeschwerde Nr. 28070/06, Rdnr. 64, 9. April 2009). Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass Artikel 8 nicht dafür herangezogen werden kann, einen Ansehensverlust zu rügen, wenn dieser eine vorhersehbare Folgeerscheinung eigenen Handelns ist (S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954/08, Rdnr. 83, 7. Februar 2012).

20. Obwohl Artikel 8 im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der Behörden zum Gegenstand hat, verpflichtet er den Staat nicht nur dazu, von solchen Eingriffe abzusehen: Neben dieser negativen Verpflichtung können mit der wirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens auch positive Verpflichtungen einhergehen. Diese könnten die Umsetzung von Maßnahmen auch im Verhältnis von einzelnen Personen untereinander einschließen (siehe u. a. H. ./. Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 40660/08 und 60641/08, Rdnr. 98, ECHR 2012). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Staat zur Erfüllung seiner positiven Verpflichtung zum Schutz der Rechte einer Person nach Artikel 8 möglicherweise in die Rechte einer anderen Partei nach Artikel 10 eingreifen muss.

21. Die Wahl der Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass Artikel 8 im Verhältnis einzelner Personen untereinander gewahrt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vertragsstaaten, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Verpflichtungen des Staates um positive oder negative Verpflichtungen handelt (Couderc und Hachette Filipacchi Associés ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 40454/07, Rdnr. 90, 10. November 2015, mit weiteren Nachweisen). Dieser Ermessensspielraum geht jedoch Hand in Hand mit einer europäischen Überwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabhängigen Gerichten getroffen wurden. Bei der Ausübung seiner Überwachungsfunktion hat der Gerichtshof nicht die Aufgabe, an die Stelle der nationalen Gerichte zu treten; vielmehr überprüft er im Lichte eines Falles in seiner Gesamtheit, ob die von diesen im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen mit den herangezogenen Bestimmungen der Konvention vereinbar sind (ebenda). Wenn die Abwägung von den nationalen Behörden in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen wurde, bedürfte es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnr. 92).

22. Im Hinblick auf die Abwägung zwischen Artikel 8 und Artikel 10 hat der Gerichtshof die folgenden maßgeblichen Kriterien bestimmt: Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand des Nachrichtenbeitrags, früheres Verhalten der betreffenden Person sowie Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung (siehe Couderc und Hachette Filipacchi Associés, a. a. O., Rdnr. 93, S., a. a. O., Rdnrn. 90 bis 95, und H. (Nr. 2), a. a. O., Rdnrn. 109 bis 113).

23. Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass es in dem Fernsehbericht um den Leitungswechsel eines mit öffentlichen Mitteln finanzierten Theaters ging. Insbesondere angesichts der erheblichen Budgetüberschreitung im vorangegangenen Jahr war die Debatte über das Budget und die Leitung des Theaters zumindest in der betreffenden Stadt und Region von allgemeinem Interesse.

24. Was den Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser über zehn Jahre lang Intendant des Theaters und relativ bekannt war. Darüber hinaus war er nicht der Gegenstand des Berichts, bei dem es um den Zusammenschluss der zwei Theater und den neuen Intendanten ging. Der Beschwerdeführer wurde nur erwähnt, um die Hintergründe der überraschenden Tatsache zu erklären, dass der Intendant des kleineren Theaters die Leitung beider Häuser übernommen hatte.

25. Was das frühere Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte hierzu keine Informationen enthalten. Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Entlassung stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der Beschwerdeführer weder von dem Fernsehsender noch von der Stadtverwaltung einen Widerruf oder eine Berichtigung forderte, sondern drei Jahre wartete, bevor er Schadensersatzansprüche geltend machte. Er hat demnach nicht von geeigneten Mitteln zur Wiedergutmachung oder Minderung der behaupteten Verletzungen Gebrauch gemacht (siehe sinngemäß M. ./. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43829/07, 14. September 2010).

26. Im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt und die Form der Veröffentlichung stellt der Gerichtshof fest, dass die die Entlassung betreffenden Informationen in dem Bericht wie von den innerstaatlichen Gerichten dargelegt nicht per se unzutreffend, aber doch ungenau waren. Sie hatten darauf abgestellt, dass die Budgetüberschreitungen für die Entscheidung der Stadtverwaltung, den Beschwerdeführer zu entlassen, zwar eine Rolle gespielt hätten, jedoch nicht der offizielle Grund für die Entlassung gewesen seien. Der Grund für die Beendigung seines Vertrags sei der Vergleich des Bürgermeisters und der städtischen Mitarbeiter mit der Stasi gewesen. Das Landgericht A. stellte allerdings fest, dass das Format des Berichts und die gewählte Sprache keine genaue Berichterstattung über die Ereignisse, sondern einen kurzen und künstlerischen Einblick in die Theaterlandschaft in M. hätten erwarten lassen. Im Hinblick auf das dritte Zivilverfahren stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Äußerung des Bürgermeisters oder irgendeines anderen bestimmten städtischen Mitarbeiters, sondern lediglich allgemein die seine Vertragsbeendigung betreffende Kommunikation mit der Presse gerügt hat. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der von der Verwaltung kommunizierte Sachverhalt dem Oberlandesgericht zufolge zutreffend waren.

27. Hinsichtlich der Auswirkungen der Veröffentlichung stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, der Umstand, dass er keine neue Anstellung finden könne, hänge damit zusammen, dass er fälschlicherweise in dem Ruf stehe, zu Budgetüberschreitungen zu neigen. Der Gerichtshof stellt allerdings auch fest, dass er in den innerstaatlichen Verfahren keine Beweise für diese Behauptung vorlegen konnte.

28. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte ihren Ermessensspielraum mit der vorgenommenen Abwägung nicht überschritten haben.

29. Folglich ist die Beschwerde nach Artikel 8 wegen offensichtlicher Unbegründetheit im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a unzulässig und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen.

C. Artikel 6 Absatz 1

30. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach Artikel 6 Abs. 1, dass die deutschen Gerichte sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und das innerstaatliche Recht fehlerhaft angewendet hätten.

31. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügten Angelegenheiten in seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.

32. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:

Die Individualbeschwerden werden verbunden;

die Individualbeschwerden werden für unzulässig erklärt.

Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 17. März 2016.

Milan Blaško                                                   Khanlar Hajiyev
Stellvertretender Sektionskanzler                        Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 10, 2020 von eurogesetze

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