EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 54307/13
T. gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 19. April 2016 als Ausschuss mit den Richtern
Erik Møse, Präsident,
Yonko Grozev,
Mārtiņš Mits
sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 23. August 2013 erhoben wurde,
unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT UND VERFAHREN
Der 19.. geborene Beschwerdeführer, T., ist deutscher Staatsangehöriger und war zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde in der Justizvollzugsanstalt L. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn P., Rechtsanwalt in B., vertreten.
Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.
Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, dass er durch die Fortdauer seiner Haft über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten über das Ende seiner Freiheitsstrafe am 13. Februar 2013 hinaus, ohne dass die innerstaatlichen Gerichte die erforderliche Entscheidung über die Notwendigkeit der gegen ihn erlassenen Sicherungsverwahrungsanordnung getroffen hätten, in seinem Recht auf Freiheit verletzt worden sei.
Am 26. Dezember 2015 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.
Am 20. Januar 2016 ging beim Gerichtshof eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Erklärung über eine gütliche Einigung und am 22. Februar 2016 eine entsprechende von der Regierung unterzeichnete Erklärung ein.
In diesen Erklärungen verzichtet der Beschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, und die Regierung verpflichtet sich im Gegenzug, ihm zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 12.000 EUR, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, zu zahlen. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:
die Beschwerde ist gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. Mai 2016.
Milan Blaško Erik Møse
Stellvertretender Kanzler Präsident
Zuletzt aktualisiert am Dezember 10, 2020 von eurogesetze
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