MAREK ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 64337/12
M. ./. Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2016 als Ausschuss mit den Richtern

Khanlar Hajiyev, Präsident,
Faris Vehabović,
Carlo Ranzoni,

sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 1. Oktober 2012 erhoben wurde,

unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Der 19.. geborene Beschwerdeführer, M., ist deutscher Staatsangehöriger und derzeit in R. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M., Rechtsanwalt in H., vertreten.

Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

Der Beschwerdeführer rügte unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention die nachträgliche Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung über die frühere gesetzliche Höchstdauer von zehn Jahren hinaus, vollstreckt in der Justizvollzugsanstalt C. gemäß einer Anordnung des Landgerichts Lüneburg vom 13 Mai 2011. Um seine Auffassung zu stützen, berief er sich auf das Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, EGMR 2009).

Am 3. Dezember 2015 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt.

Am 28. Januar 2016 und 11. März 2016 gingen bei dem Gerichtshof Erklärungen über eine gütliche Einigung ein, die jeweils von der Regierung und dem Beschwerdeführer unterzeichnet waren. In diesen Erklärungen verzichtet der Beschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, und die Regierung verpflichtet sich im Gegenzug, ihm zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 11.000 EUR, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, zu zahlen. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs, die Rechtssache in seinem Register zu streichen. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig:

die Beschwerde ist gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juni 2016.

Milan Blaško                                                Khanlar Hajiyev
Stellvertretender Sektionskanzler                      Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 10, 2020 von eurogesetze

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