LASOS gegen Deutschland (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 10885/15

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 10885/15
L. gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2016 als Ausschuss mit den Richtern

Khanlar Hajiyev, Präsident,
Faris Vehabović
und Carlo Ranzoni,

sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Februar 2015 erhoben wurde,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Der 19.. geborene Beschwerdeführer, L., ist deutscher und griechischer Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.

Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H. J. Behrens, vertreten.

Am 5. Mai 2011 stellte die Mutter der beiden Kinder des Beschwerdeführers beim Familiengericht den Antrag, das Umgangsrechts des Beschwerdeführers auszusetzen. Am 17. Mai 2013 beschloss das Gericht, dass der Beschwerdeführer alle drei Monate einen vierstündigen Umgangskontakt mit den Kindern haben solle. Am 19. Februar 2014 wies das Oberlandesgericht die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 21. Oktober 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1814/14).

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass das Familiengericht das Verfahren nicht mit der gebotenen besonderen Sorgfalt betrieben habe. Unter Bezugnahme auf Artikel 8 i. V. m. Artikel 13 der Konvention rügte der Beschwerdeführer ferner, dass das deutsche Recht keinen wirksamen Rechtsbehelf zur Beschleunigung überlanger Verfahren in Familiensachen vorsehe.

Am 14. und 21. März 2016 ging beim Gerichtshof eine von beiden Parteien ordnungsgemäß unterzeichnete gemeinsame Erklärung ein, in der die Regierung eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 13 anerkannte. Ferner erklärte sie, an den Beschwerdeführer 7.000 Euro zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen zu zahlen. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass die Beschwerde nach Zahlung dieses Betrags durch die Regierung aus dem Register gestrichen wird.

Am 5. April 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit, dass er den Betrag von 7.000 Euro erhalten habe und in die Streichung seiner Beschwerde aus dem Register des Gerichtshofs einwillige.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

In Anbetracht des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Streitigkeit im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention einer Lösung zugeführt worden ist und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, nach Artikel 37 Abs. 1 in fine keine weitere Prüfung dieser Beschwerde erfordert.

Daher sollte der Fall im Register gestrichen werden.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,

die Beschwerde in seinem Register zu streichen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juni 2016.

Milan Blaško                                                 Khanlar Hajiyev
Stellvertretender Sektionskanzler                     Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 10, 2020 von eurogesetze

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