Gericht: VG Frankfurt: (Oder) 3. Kammer. Entscheidungsdatum: 16.08.2021. Aktenzeichen: 3 K 1459/15

Gericht: VG Frankfurt: (Oder) 3. Kammer
Entscheidungsdatum: 16.08.2021
Aktenzeichen: 3 K 1459/15
ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2021:0816.3K1459.15.00
Dokumententyp: Urteil

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Straßenbaubeitrag von mehr als 628,22 € festgesetzt wird.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,42 € nebst Zinsen gemäß §§ 236, 238 AO i.H.v. 0,5 % pro Monat auf 50,00 € für die Zeit vom 6. Oktober 2015 bis 20. Juni 2019 sowie i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf 50,00 € seit dem 21. Juni 2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1) jedoch nur wegen der Kosten. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Kläger zu Beiträgen für den Ausbau von Parkstreifen an der -Straße in herangezogen worden ist.

Die im Ortsteil „Obere Stadt“ gelegene Straße zweigt von der ab und verläuft zunächst auf einer Länge von ca. 85 m in nordwestlicher Richtung, nach einer stumpfwinkligen Kurve dann leicht gewunden in nördlicher Richtung und endet nach weiteren ca. 490 m als Sackgasse bei dem dort befindlichen Botanischen Garten.

Vor der Errichtung der mit dem angegriffenen Bescheid abgerechneten Park- und Abstellflächen war das Parken in der -Straße auf der östlichen Seite nur entlang der Fahrbahn auf unbefestigten Flächen möglich.

Ausweislich einer Übersicht über die geplanten Arbeiten aus dem Juni 2007 war zunächst die Errichtung von 14 Pkw-Stellplätzen aus Schotterrasen in der Zeit von August bis November 2007 des selben Jahres vorgesehen.

Nachdem den Angaben des Beklagten zufolge aus dem Kreise der Anwohner die Auffassung vertreten worden war, dass die vorgesehene Zahl an Parkmöglichkeiten nicht ausreiche, wurden auf der Grundlage eines neu erstellten Lageplans beginnend im Dezember 2007 Parkstreifen an der -Straße angelegt, die nunmehr Platz für 39 Fahrzeuge boten.

Die letzte diesbezügliche Schlussrechnung datiert vom 27. Februar 2009, die Abnahme der letzten Teilleistung war bereits am 20. Juni 2008 erfolgt.

Der Kläger ist Eigentümer eines 1513 m² großen Grundstücks, welches sich vom Abzweig der -Straße von der bis zu der Innenseite der stumpfwinkligen Kurve der -Straße erstreckt. Es hat die postalische Anschrift und im Grundbuch von die katastermäßige Bezeichnung Flur , Flurstück

Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 567,13 € für den Ausbau der Parkstreifen an der -Straße heran.

Der Beklagte legte der Heranziehung die Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 11. Mai 2004, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt vom 26. Mai 2004 zu Grunde. Die Satzung trat zum 1. Juli 2004 in Kraft.

Den vom Kläger am 11. Februar 2011 eingelegten Widerspruch, mit dem er insbesondere geltend machte, sein Grundstück werde in erster Linie durch die erschlossen, außerdem habe er keinen wirtschaftlichen Vorteil von der Anlegung des Parkstreifens, wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2015, zugestellt am 22. September 2015 zurück und setzte den Straßenbaubeitrag abschließend auf 688,64 € fest. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens hatte der Beklagte eine Stellungnahme der Baubehörde eingeholt, die zu einer Verringerung der Bewertung der baulichen Nutzbarkeit anderer an der ausgebauten Straße anliegender Grundstücke und deshalb zu einer Erhöhung des Beitragssatzes geführt hatte.

Bei der nunmehr vorgenommenen abschließenden Beitragsberechnung ging der Beklagte unverändert von Gesamtkosten der Baumaßnahme in Höhe von insgesamt 20.959,58 € aus, die er in voller Höhe als beitragsfähig ansah.

Bei einer Einstufung der Straße als Anliegerstraße und Abzug des dafür satzungsmäßig vorgesehenen Eigenanteils der Stadt in Höhe von 30 % für Park- und Abstellflächen errechnete er unter Berücksichtigung der Fläche des durch Nutzungsfaktoren gewichteten Abrechnungsgebietes einen Beitragssatz von 0,26773504 €/m².

Diesen Beitragssatz legte er nach Maßgabe einer viergeschossigen Bebaubarkeit auf das klägerische Grundstück mit einer Fläche von 1513 m² (gewichtet: 2572,10 Vorteilseinheiten) um.

Der Kläger hat am 6. Oktober 2015 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe im Hinblick auf die geschaffenen Park- und Abstellflächen keine vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Teileinrichtung. Ob eine solche bei Parkstreifen bestehe, beurteile sich danach, ob zwischen dem Grundstück und dem Parkstreifen eine zumutbare Entfernung liege. Das sei nicht der Fall. Der Abstand von seinem Hauseingang bis zum ersten neu geschaffenen Parkplatz betrage über 200 m. Außerdem befänden sich auf seinem Grundstück eigene Parkmöglichkeiten für die gewerbliche und private Nutzung. Die in der vorhandenen und die auf seinem Grundstück befindlichen Parkflächen deckten den diesbezüglichen Bedarf mehr als ausreichend. Außerdem bestehe vom Grundstück aus zur -Straße kein Zugang. Es existiere einzig ein – dauerhaft verschlossenes – Tor zu einem Garagenkomplex. Dieser werde allerdings schon seit längerer Zeit nicht mehr als solcher genutzt. Die Nutzung des Tores komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der von der aus gesehen rückwärtige Grundstücksteil wegen seiner Nähe zur baulich nicht nutzbar sei.

Abweichend vom Bauprogramm seien nicht lediglich 14, sondern 39 Pkw-Stellplätze errichtet worden, sodass der umzulegende Aufwand in diesem Verhältnis zu reduzieren sei.

Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beklagte im Widerspruchsbescheid von einer Reduzierung der Fläche des Abrechnungsgebiets ausgegangen sei. Zudem seien sämtliche Grundstücke, die an die -Straße angrenzten, in die Berechnung einzubeziehen; berücksichtigt worden seien indes lediglich Grundstücke bis zum Abzweig -Straße, nicht aber danach bis zum Eingang des Botanischen Gartens.

Anders als vom Beklagten angenommen, sei sein Grundstück nicht viergeschossig bebaut und auch nicht so bebaubar.

Schließlich sei rechtswidrig keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2015 aufzuheben,

2. den Beklagten zur Erstattung des gezahlten Straßenbaubeitrages i.H.v. 688,64 € nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat auf 650,00 € für die Zeit vom 6. Oktober 2015 bis zum 20. Juni 2019 sowie i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 650,00 € seit dem 21. Juni 2019 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und macht geltend, die notwendige Inanspruchnahmemöglichkeit der -Straße werde durch eine Tür und eine ehemalige Zufahrt gewährleistet. Diese werde zwar gegenwärtig erkennbar nicht mehr als Garagenzufahrt genutzt, könne jedoch durch Entfernung des auf dem Grundstück befindlichen Bewuchses jederzeit wieder in Betrieb genommen werden. Zu der Erhöhung der gebauten Stellplätze sei es gekommen, weil Anwohner die zuvor vorgesehene Zahl von 14 nicht als ausreichend erachtet hätten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Bau- und Abrechnungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Das Gericht entscheidet nach Übertragung der Streitsache auf den Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

B. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet; der Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2011 über die Erhebung eines Straßenbaubeitrages in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2015 ist im Wesentlichen rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nur in einem geringfügigen Ausmaß in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Den vom Kläger geltend gemachten Zahlungs- und Zinsanspruch hat er lediglich in einem entsprechenden Umfang.

I. 1. Soweit der Kläger die Aufhebung des Straßenbaubeitragsbescheides begehrt, ist dessen allein in Betracht kommende gesetzliche Rechtsgrundlage § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19. Juni 2019 (KAG a. F.).

Das letztgenannte Gesetz, mit dem § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG dahin gefasst worden ist, dass bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) erhoben werden, ist gemäß seinem Art. 3 erst zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten; § 20 Abs. 3 KAG n.F. bestimmt dementsprechend, dass für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen in Fällen, in denen die Beitragspflicht bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, das Kommunalabgabengesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG a. F. sollen unter anderem bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen Straßenbaubeiträge erhoben werden. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG a. F.). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a. F. werden Beiträge insbesondere von Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Straßenbaubeiträge dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG a. F. nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.

Eine solche Beitragssatzung hat die vom Beklagten vertretene Stadt mit der zum 1. Juli 2004 in Kraft gesetzten Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 11. Mai 2004 (Straßenbaubeitragssatzung – SBBS 2004, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5 vom 26. Mai 2004) erlassen.

Entgegen der zwischenzeitlich vertretenen Auffassung des Klägers ist diese, nicht die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten in der Stadt vom 6. Juni 2017 die maßgebende satzungsrechtliche Rechtsgrundlage für den angegriffenen Beitragsbescheid. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, der darüber entscheidet, in welcher Fassung die genannten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ergibt sich nämlich aus dem materiellen Recht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 13. Dezember 2007 – 4 C 9.07 -, http://www.bverwg.de, RdNr. 9). Nach der in Brandenburg maßgebenden Rechtslage erfordert das, das die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht vorliegen oder – gegebenenfalls durch rückwirkende Inkraftsetzung – hergestellt werden müssen (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. November 2004 – 2 A 269/04 -, Juris Rn. 57; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2010 – OVG 9 N 121.08 -, zitiert nach juris Rn. 7).

Entscheidend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist danach die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Diese ist geknüpft an die endgültige Herstellung der Einrichtung oder Anlage (§ 8 Abs. 7 S. 1 KAG). Der erstgenannte Begriff ist straßenbautechnisch zu verstehen und knüpft in der Regel an die durch die Bauabnahme markierte technische Verwirklichung des Bauprogramms an (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2002 – 2 A 682/01.Z –, zitiert nach http://beck-online.beck.de). Zum Zeitpunkt der Bauabnahme im Juni 2008 war indes noch die Straßenbaubeitragssatzung 2004 in Kraft.

Bedenken gegen die formelle Gültigkeit dieser Satzung sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Die vom Kläger allein vorgebrachten materiellen Beanstandungen greifen nicht durch. Soweit er kritisiert, der in § 5 Abs. 4 SBBS 2004 normierte Beitragsmaßstab sei unwirksam, weil die degressive Staffelung der Nutzungsfaktoren bei bebaubaren Grundstücken nicht geeignet sei, den durch die Inanspruchnahme der Anlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteil nachvollziehbar und zutreffend zu bemessen und sich hierzu auf das Urteil des Gerichts vom 2. Dezember 2011 im Verfahren VG 3 K 538/07 beruft, kommt es darauf nicht an. Denn die degressive Staffelung der Nutzungsfaktoren beginnt nach der zitierten Vorschrift erst bei einer Bebaubarkeit mit mindestens sechs Vollgeschossen. Im vorliegend zu betrachtenden Abrechnungsgebiet gibt es indes lediglich Gebäude, die höchstens nach Maßgabe einer viergeschossigen Bebaubarkeit veranlagt worden sind. Gibt es danach keinen (hier einschlägigen) Anwendungsfall der erwähnten Satzungsbestimmung, so kann die Frage, ob diese nichtig ist und – sollte sie das nicht sein – welche Folgen das für die Gültigkeit der Satzung insgesamt hätte, auf sich beruhen. Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit kommt es allein darauf an, ob die Beitragssatzung Maßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwands geeignet sind, mithin ob für den Abrechnungsfall des konkret anstehenden Ausbaus eine hinreichende satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005 – 15 A 636/03 -, Rn. 33; Beschluss vom 30. November 2007 – 15 A 3064/07 -, Rn. 9, jeweils zitiert nach http://www.justiz.nrw.de).

2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Straßenbaubeitrages liegen vor.

Der Beklagte hat sich bei der Abrechnung der streitbefangenen Ausbaumaßnahme an einer zutreffenden Anlagenbestimmung orientiert (a). An dieser Anlage hat er eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt (b), die auf ganzer Länge abgeschlossen worden ist (c) und so – wie als solches dann zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist – zu deren endgültiger Herstellung geführt hat. Dem Kläger hat sie eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnet (d) und dadurch in der Rechtsfolge die sachliche Beitragspflicht zur Entstehung gebracht (3.).

a) Mit der in § 1 SBBS 2004 getroffenen Bestimmung, wonach die Stadt zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für bestimmte, in der Satzung benannte Maßnahmen an Einrichtungen und Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze Beiträge erhebt, bedient sie sich des so genannten weiten, straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2007 – OVG 9 S 22.07 -, Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Entscheidend für die Bestimmung der Anlage nach Umfang und Ausdehnung ist damit im Grundsatz nicht die im Erschließungsbeitragsrecht oder – bei Verwendung des engen Anlagenbegriffs – auch im Straßenbaubeitragsrecht maßgebende natürliche Betrachtungsweise, sondern das Bauprogramm (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2014 – OVG 9 B 5.11 –, juris Rn. 18).

Bei der Bestimmung der Anlage durch Festlegung des Bauprogramms steht einer Gemeinde ein weiter Gestaltungsspielraum zu, dem allerdings durch den Vorteilsgedanken Schranken gezogen sind, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt sein, dass durch sie ein Erschließungsraum gebildet wird, der erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke hat und alle Grundstücke erfasst, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche Vorteile geboten werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – OVG 9 B 11.07 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 23. März 2000 – OVG 2 A 226/98 -, BeckRS 2000, 17197 , Rn. 62; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Juli 1990 – 2 A 1691/88 -, BeckRS 1990, 08288 Rn. 25, beide http://beck-online.beck.de; Urteil vom Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, http://www.justiz.nrw.de Rn. 34).

Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte die abzurechnende Anlage zutreffend dahin bestimmt, dass sich diese von der Einmündung der -Straße in die bis zum letzten bebauten Flurstück der Flur , gegenüber vom Botanischen Garten erstreckt, nicht also lediglich – wie vom Kläger aufgefasst – bis zur Einmündung der -Straße. Der Umstand, dass die abgerechneten Parkstreifen nur an vereinzelten Stellen und nicht über die gesamte Länge der so gebildeten Anlage angelegt worden sind, also auch nicht unmittelbar vor dem an die Straße angrenzenden Grundstücksteil des Klägers und am anderen Anlagenende, ändert daran nichts. Die gebotene, am Vorteilsgedanken orientierte Anlagenbestimmung ergibt vielmehr, dass jede, eine bestimmte Anbaustraße verbessernde Maßnahme allen Anliegern der Straße als vorteilhaft zuzurechnen ist. Dementsprechend kann der Aufwand auch für eine Maßnahme, die nur an einem Teil bzw. Abschnitt der Straße durchgeführt wird, grundsätzlich auf sämtliche Anlieger an dieser Anlage umgelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Oktober 2001 – 2 D 7/01.NE –, S. 17 f.; BayVGH, Urteil vom 19. September 1991 – 6 B 88.1578 –, BayVBl 1992, 728).

b) In den durchgeführten straßenbaulichen Maßnahmen liegt auch eine Verbesserung der Anlage. Der Umstand, dass der Kläger diesen Vorteil für sein eigenes Grundstück nicht erkennt, ändert daran nichts.

Bei Verkehrsanlagen ist nämlich die Frage, ob im beitragsrechtlichen Sinne eine Verbesserung vorliegt, nach verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beantworten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 – OVG 9 S 26.08, 27.08, 28.08 -, juris Rn. 12). Die entsprechende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen, nicht nach der Einschätzung des Beitragspflichtigen. Eine Verbesserung liegt vor, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption in irgendeiner Hinsicht (z.B. betreffend die räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) vorteilhaft verändert wird. Maßgebend ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Funktion (z.B. Trennsystem) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Dies ist regelmäßig bezogen auf jede Teileinrichtung zu prüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – 9 N 148.05 –, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 18. Februar 2018 – OVG 9 M 1.18 –).

An diesen Grundsätzen gemessen ist hier eine Verbesserung der -Straße durch die Anlegung gesonderter Parkstreifen nicht zu übersehen. Einerseits sind diese durch die vollzogene Ausbaumaßnahme leichter benutzbar, weil das Parken der Fahrzeuge – anders als zuvor – nicht mehr auf unbefestigten Flächen stattfindet. Die stattgefundene Befestigung gewährleistet vielmehr, dass die Fahrzeugführer und Gäste der Straßenanlieger auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen wie Schnee oder Regen ungefährdet aus dem Fahrzeug aussteigen können. Zudem führt die erstmalige Anlegung von Parkstreifen zu einer deutlicheren Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr und damit zu einer Erhöhung der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – 9 N 148.05 -, a. a. O. Rn. 11).

c) Gerade bei der Anlegung von Parkstreifen bedeutet die tatbestandlich vorausgesetzte Herstellung auf ganzer Länge nach den oben gemachten Ausführungen nicht, dass eine derartige Teileinrichtung sich vom ersten bis zum letzten Meter der Anlage erstrecken muss. Mit dem genannten tatbestandlichen Erfordernis soll vielmehr ausgeschlossen werden, dass eine nur auf einer Teilstrecke einer Anlage erfolgte Ausbaumaßnahmen auch auf Straßenanlieger umgelegt werden kann, deren Grundstück jenseits der ausgebauten Anlage (nicht der ausgebauten Teilstrecke) liegt, nicht aber der hier vorliegende Fall, dass an einer als Einheit zu betrachtender Anlage aus sachlichen Gründen nicht auf ganzer Länge eine Teileinrichtung gebaut worden ist.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Verwirklichung seiner Beitragspflicht auch nicht daran, dass er im Hinblick auf die abgerechnete Teileinrichtung keine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme hat.

Die Prüfung, welche Grundstücke eines Abrechnungsgebietes eine derartige Möglichkeit der Inanspruchnahme haben, ist wesentlich einerseits für die Kalkulation des Beitragssatzes – weil dieser zutreffend nur errechnet werden kann, wenn alle aber auch lediglich die bevorteilten Grundstücke in die Betrachtung einbezogen werden -, andererseits im Anfechtungsfall für die Entscheidung der Frage, ob für das im Einzelfall veranlagte Grundstück tatsächlich die sachliche Beitragspflicht entstanden ist.

Sie vollzieht sich, auch wenn die einzelnen Elemente in einer Wechselbeziehung stehen, im Grundsatz in mehreren Schritten. Die diesbezügliche Betrachtung hat ihren Ausgangspunkt bei den Grundstücken des an dieser Stelle nur abstrakt durch die Anlage, nicht aber konkret bestimmten Abrechnungsgebiets. Für jedes einzelne davon ist zu entscheiden, ob es die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage hat, und schließlich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob sich daraus ein wirtschaftlicher Vorteil ergibt.

Dies zugrundegelegt ist nicht zweifelhaft, dass die fragliche Tatbestandsvoraussetzung im Falle des Klägers vorliegt. Sein Grundstück grenzt unmittelbar an die ausgebaute Anlage in der dargelegten Ausdehnung. Der Umstand, dass der abgerechnete Parkstreifen nicht unmittelbar vor seinem Grundstück verläuft, spielt nach den oben gemachten Ausführungen keine Rolle, weil sich die Eigenschaft eines Anliegergrundstücks danach bestimmt, ob es an der ausgebauten Anlage liegt, jedoch – gerade bei einem Parkstreifen – nicht danach, ob die ausgebaute Teileinrichtung unmittelbar vor dem Grundstück verläuft. Da es sich mithin um ein Anlieger- und nicht um ein Hinterliegergrundstück handelt, ist auch ohne Belang, ob das zur -Straße hin eingebaute Tor tatsächlich noch als solches genutzt wird oder nicht. Der Kläger selbst hat unter Hinweis darauf, dass es zu einem früheren Zeitpunkt als Zufahrt zu einem Garagenkomplex im rückwärtigen Grundstücksteil genutzt worden sei, deutlich gemacht, dass es dazu jedenfalls grundsätzlich geeignet ist.

Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeit wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die geschaffenen Parkmöglichkeiten in einer unzumutbaren Entfernung zu seinem Grundstück befinden. Selbst die von ihm angegebene Entfernung von 200 m von seinem Grundstück aus ist in der Rechtsprechung bisher als unkritisch betrachtet worden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 15 A 1650/15 –, Rn. 40, juris; Beschluss vom 12. Februar 1999 – 15 A 352/99 -, Beschlussabdruck S. 3 f., Urteil vom 20. September 1989 – 2 A 2052/86 -, Urteilsabdruck S. 11 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 219). Erst recht gilt das, da der Kläger hierbei von falschen Annahmen ausgeht und die Entfernung zum nächstgelegenen Punkt des Parkstreifens ersichtlich vom Hauseingang an der aus errechnet. Wird stattdessen auf die an der -Straße anliegenden Grundstücksgrenzen abgestellt, so beginnt ausweislich der Messmethoden, die mit dem im Internet allgemein zugänglichen Brandenburg-Viewer (http://isk.geobasis-bb.de/BrandenburgViewer/basiskarte.html) in vereinfachter Form möglich sind, der Parkstreifen 32 m vom nächstgelegenen Eckpunkt des Grundstücks des Klägers aus, und selbst die Entfernung bis zur (derzeit wohl ungenutzten) Grundstückseinfahrt beträgt nur etwa 80 m.

3. Mit der so gegebenen Verwirklichung des gesetzlichen und satzungsrechtlichen Tatbestandes entsteht dem Grunde nach die sachliche und die persönliche Straßenbaubeitragspflicht. Der Beklagte hat dabei den Beitragssatz allerdings unter Zugrundelegung eines den Kläger belastenden Rechtsfehlers ermittelt (a) und auf dieser Grundlage den Beitrag der Höhe nach nicht zutreffend festgesetzt (b).

a) Der Beitragssatz wird gebildet, indem von den beitragsfähigen Kosten der ausgebauten Teileinrichtungen (vgl. dazu aa) der hierfür satzungsmäßig vorgesehene Gemeindeanteil abgezogen (bb) und der damit ermittelte umlagefähige Aufwand sodann auf diejenigen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt wird, die eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme haben (cc).

aa) Die beitragsfähigen Kosten, die der Beklagte auf 20.959,58 € beziffert hat, hat er in einem nachvollziehbaren Verfahren und auch sonst rechtsfehlerfrei ermittelt.

Soweit der Kläger demgegenüber beanstandet, der Beklagte habe abweichend von seiner ursprünglichen Planung nicht 14, sondern 39 Parkplätze angelegt, führt das nicht dazu, dass die zusätzlich geschaffenen Parkmöglichkeiten nicht beitragsfähig wären. Richtig ist zwar, dass nach der ursprünglichen Ausführungsplanung lediglich die geringere Zahl von Parkbuchten angelegt werden sollte. Vor dem Hintergrund aber, dass die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden soll, im Ermessen der Gemeinde steht, welches seine Grenze erst dort findet, wo die Entscheidung sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. dazu Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, § 8 KAG Rn. 289e, 309), kann ein derartiges Bauprogramm auch geändert werden. In welcher Form das zu geschehen hat, hängt davon ab, wie es ursprünglich aufgestellt worden war; so kann ein formlos aufgestelltes Bauprogramm in derselben Form auch geändert werden (Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 318 f.).

So war es hier. Der Beklagte hat von seinen ursprünglichen, nicht förmlich beschlossenen Plänen, lediglich 14 Parkbuchten anzulegen, Abstand genommen, weil seinen vom Kläger nicht bestrittenen Angaben zufolge aus dem Kreise der Anlieger diese Zahl als nicht ausreichend erachtet wurde und hat sich, wiederum ohne förmliche Beschlussfassung entschieden, stattdessen 39 Parkplätze anzulegen.

Dass der Beklagte in seiner Berechnung des Beitragssatzes auch Positionen berücksichtigt hätte, die nicht beitragsfähig sind, behauptet auch der Kläger nicht.

bb) Bei der Bestimmung des Beitragssatzes hat der Beklagte vom beitragsfähigen Aufwand mit 6287,87 € den satzungsgemäß vorgesehenen 30%igen Gemeindeanteil (§ 4 Abs. 3 SBBS) abgezogen und die ausgebaute Straße dabei zutreffend als Anliegerstraße eingeordnet, das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.

cc) Der Kläger beanstandet aber mit Recht, dass der Beklagte bei der Verteilung der damit ermittelten umlagefähigen Kosten auf die Grundstücke des Beitragsgebiets im Widerspruchsverfahren teilweise von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und deshalb die Fläche des Beitragsgebiets fehlerhaft bestimmt hat. Das gilt für die Mehrzahl derjenigen Hinterliegergrundstücke, die er – nachdem er sie im Zusammenhang mit der Erstellung der Ausgangsbescheide bei der Ermittlung des Beitragssatzes noch mit einem Faktor von 1,0 berücksichtigt hatte – im Widerspruchsverfahren lediglich noch mit einem Gewichtungsfaktor von 0,3 veranlagt hat.

Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück in die straßenbaubeitragsrechtliche Veranlagung einzubeziehen ist, ist in Brandenburg der so genannte wirtschaftliche Grundstücksbegriff maßgebend (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 – OVG 9 S 26.07 -, Rn. 6; siehe dazu auch Urteil der Kammer vom 19. Dezember 2011 – VG 3 K 312/09 -, Rn. 36 ff. jeweils zitiert nach juris). Dieser richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus und definiert als Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne diejenige Grundfläche, die demselben Eigentümer gehört und ihm über die Ausbaumaßnahme den abgeltungspflichtigen Vorteil vermittelt. Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Das ist regelmäßig die Fläche des Buchgrundstücks.

Angesichts des Umstandes, dass damit das Buchgrundstück den Ausgangspunkt für die Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit bildet, stellt eine Abweichung hiervon – sei es in der Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinn, sei es durch die Aufteilung eines Buchgrundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten – eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar. Geht es dabei um die Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit, bedarf es einer rechtlichen Verklammerung. Eine solche kann sich im Innenbereich etwa aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergeben (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – OVG 9 S 24.09 –, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 –, juris Rn. 56; Beschluss vom 18. März 2020 – OVG 9 N 191.17 –, juris Rn. 17 zum Anschlussbeitragsrecht).

Eine Rechtfertigung, vom Buchgrundstück als maßgebender wirtschaftlicher Einheit abzuweichen, kann sich ausnahmsweise auch vor dem Hintergrund des Vorteilsgedankens ergeben. Das ist entweder der Fall, wenn erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche ergeben, oder wenn die durch die Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vergleiche insgesamt hierzu: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 – Rn. 56, juris).

In tatsächlicher Hinsicht ist bei der Beurteilung der rechtlichen Verklammerung auf die Lage, den Zuschnitt und die Größe des Grundstücks sowie die Art und das Maß seiner baulichen Nutzung abzustellen, wie sie sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. im unbeplanten Innenbereich aus der vorhandenen Nachbarbebauung ergibt; einen Anhaltspunkt gibt auch eine wertende Betrachtung, ob einem der beiden Grundstücke eine dienende Funktion für das andere zukommt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – OVG 9 S 24.09 –, nicht veröffentlicht).

Der bloße Umstand, dass ein selbst erschlossenes (Hinterlieger-)Buchgrundstück im Verhältnis zu einem weiteren, an die ausgebaute Anlage grenzenden Grundstück als Hausgarten genutzt wird, reicht als rechtliche Klammer ebenso wenig aus, wie eine geringfügige Grenzüberbauung durch ein Nebengebäude. Sie ist dagegen anzunehmen, wenn zwei im Eigentum derselben Person stehende Buchgrundstücke in der Weise mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, dass die verbleibenden Freiflächen auf beiden Grundstücken nur noch den dem Einfamilienhaus zugeordneten Garten bilden können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – OVG 9 S 24.09 –, nicht veröffentlicht).

aaa) An diesen Grundsätzen gemessen bilden die westlich der -Straße gelegenen Flurstücke, die im Rahmen der Neuberechnung des Beitragssatzes im Widerspruchsverfahren lediglich noch mit einem Faktor von 0,3 bewertet worden sind, mit Ausnahme der Flurstücke eine wirtschaftliche Einheit mit dem jeweils an die ausgebaute Anlage angrenzenden Grundstück. Bei all jenen Grundstücken handelt es sich um Hinterliegergrundstücke, die sämtlich im Eigentum derselben Person stehen, der auch das Anliegergrundstück gehört. Zusammengenommen mit diesem verlaufen sie jeweils zwischen der ausgebauten Anlage im Osten und dem Bahndamm, der ihre westliche Grenze bildet. Vom Grundstückszuschnitt unterscheiden sie sich damit nach ungefährer Länge und Breite nicht nennenswert von denjenigen Grundstücken, die ungetrennt zwischen der -Straße und dem Bahndamm verlaufen. Der vom Bauamt der vom Beklagten vertretenen Stadt angeführte Umstand, dass die fraglichen Flurstücke nicht bebaut werden dürften, ändert daran nichts. Ganz abgesehen davon, dass eine Anzahl der fraglichen Grundstücke (wohl) mit Nebengebäuden bebaut ist, führt die fehlende Bebaubarkeit unter den konkreten örtlichen Umständen lediglich dazu, dass die Hinterliegergrundstücke nicht anders genutzt werden dürfen, denn als Hausgarten zu den Anliegergrundstücken. Im Ergebnis sind sie damit nicht anders zu behandeln als jene Anliegergrundstücke, die ungetrennt bis zum Bahndamm verlaufen, deren hinterer Teil als Hausgarten genutzt wird und die vom Beklagten einheitlich nach Maßgabe der dort im vorderen Grundstücksteil möglichen dreigeschossigen Bebaubarkeit, also mit dem Faktor 1,5 veranlagt worden sind.

bbb) Die vorstehenden Ausführungen gelten allerdings nicht für die hinter den Grundstücken -Straße 17 bzw. 21 gelegenen Flurstücke , weil diese keine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage haben. Sie sind deshalb bei der Ermittlung des Beitragssatzes gänzlich außer Betracht zu lassen.

Beide Flurstücke stehen nicht im Eigentum desselben Eigentümers wie das jeweilige Anliegergrundstück mit der Flurstücksbezeichnung , sondern befinden sich im Eigentum der vom Beklagten vertretenen Stadt. Da sie keine eigene Erschließung haben, handelt es sich um sogenannte gefangene Hinterliegergrundstücke. Bei solchen ist die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit nicht selbstverständlich. Abgesehen von dem hier ersichtlich nicht vorliegenden Fall einer dinglichen Sicherung der Nutzungsmöglichkeit des Hinterliegergrundstücks kommt ihre Annahme in Betracht, wenn ihr Eigentümer einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts hat. Nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 917 Abs. 1 S. 1 BGB kann in Fällen, in denen einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt, der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie zur Hebung des Mangels die Benutzung des Anliegergrundstücks zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die für den Anspruch auf Einräumung eines Nutzungsrechts vorausgesetzte Ordnungsmäßigkeit der Benutzung beurteilt sich nach einem objektiven, strengen Maßstab, der sich an den Eigenschaften des Grundstücks ausrichtet. Entscheidend ist, ob die Nutzung nach allen vorliegenden objektiven Umständen, insbesondere nach Größe, Lage und Kulturart des Grundstücks sowie nach seiner Umgebung und der dort üblichen Nutzung eine nach vernünftigem Ermessen naheliegende Bewirtschaftung darstellt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 – OVG 9 B 6.19–, juris Rn. 13; Staudinger/Roth (2016), BGB, juris § 917, Rn. 18).

Das ist nicht der Fall. Nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten wurde das Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch die Stadt nicht genutzt; ein dahin gehender Wunsch wäre vor dem Hintergrund, dass praktisch ausschließlich eine Nutzung als dem Anliegergrundstück zugeordneter Hausgarten in Betracht kam, gänzlich fernliegend. Entsprechendes gilt ersichtlich auch für das Flurstück .

ccc) Das Grundstück Str. 1 (Flur Flurstück ) bleibt bei der Ermittlung des Beitragssatzes ebenfalls unberücksichtigt. Eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung, die dem Grundstück eine wirtschaftlich vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage eröffnet, erscheint wegen des Zuschnitts des Grundstücks und eines darauf befindlichen Gewässers ausgeschlossen. Das Grundstück grenzt an -Straße lediglich mit einer Breite von ca. 3,50 m. Von hier aus befindet sich die am weitesten entfernte Grundstücksspitze in einem Abstand von ca. 120 m. Da sich das Ende des Grundstücks als Spitze darstellt, aber auch die an die ausgebaute Anlage grenzende Grundstücksseite lediglich die erwähnte Breite von 3,5 m aufweist und damit ebenfalls eher einer Spitze als einer Seite ähnelt, vermittelt es den Eindruck eines extrem gestreckten Dreiecks. Selbst an der breitesten Stelle zwischen diesen beiden gegenüberliegenden Grundstücksseiten beträgt die Entfernung lediglich ca. 19 m. Etwa in der Mitte des Grundstücks befindet sich fast auf dessen ganzer Länge ein Gewässer. Das führt auf diese Weise dazu, dass das Grundstück auch an seiner breitesten Stelle nicht baulich oder in anderer Form ortsüblich genutzt werden kann und zudem zu einer weiteren Verschmälerung der an die ausgebaute Anlage angrenzenden Grundstücksseite.

dd) Bleiben nach den oben gemachten Ausführungen die Flurstücke (1250 m²), (537 m²) und (593 m²) der Flur mangels wirtschaftlich vorteilhafter Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage beitragsfrei, so reduziert sich die Verteilungsfläche absolut um 2380 m² bzw. unter Berücksichtigung des vom Beklagten angesetzten Faktors von 0,3 um 714 Vorteilseinheiten (VE).

Soweit die fehlerhaft mit dem Faktor 0,3 berücksichtigten Hinterliegergrundstücke betroffen sind, ist stattdessen nach Maßgabe einer dreigeschossigen Bebaubarkeit jeweils ein Faktor von 1,5 zu berücksichtigen. Bei einer unzutreffend veranschlagten tatsächlichen Gesamtfläche von 4987 m² (Flurstück : 445 m²; : 574 m²; : 540 m²; : 643 m²; : 662 m²; : 683 m²; : 704 m²; : 736 m²), die bei Anwendung eines Faktors von 0,3 lediglich mit 1496,10 Vorteilseinheiten berücksichtigt worden ist, erhöht sich die gewichtete Verteilungsfläche mithin um 5984,40 m² auf 7480,50 m².

Im Ergebnis bedeutet das, dass statt der vom Beklagten in die Kalkulation des Beitragssatzes eingestellten 54.799,53 Vorteilseinheiten gewichtete Flächen von 60.069,75 m² zu berücksichtigen sind. Bei umlagefähigen Kosten von unverändert 14.671,71 € sinkt deshalb der Beitragssatz von 0,26773504 €/m² auf 0,2442445 €/m².

b) Auf der Grundlage des vorstehend berechneten Beitragssatzes ist der angegriffene Beitragsbescheid lediglich bis zu einer Beitragshöhe von 628,22 € rechtmäßig. Die vom Beklagten vorgenommene Beitragsberechnung ist – abgesehen vom Beitragssatz – nicht zu beanstanden.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen nämlich keine Bedenken gegen die Veranlagung des ihm gehörenden Grundstücks nach Maßgabe einer viergeschossigen Bebaubarkeit. Nach § 5 Abs. 1 SBBS 2004 wird der nach anderen Bestimmungen ermittelte Aufwand auf die Grundstücke, denen die Anlage durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme wirtschaftliche Vorteile bietet, nach dem Verhältnis ihrer Flächen verteilt. Dabei werden Art und Maß der Nutzbarkeit der Grundstücke durch eine Vervielfältigung der maßgeblichen Grundstücksflächen mit den Nutzungsfaktoren berücksichtigt, die in den Absätzen 7 (über die Art der Nutzbarkeit) und 4 (über das Maß der Nutzbarkeit) bestimmt sind. § 5 Abs. 4 SBBS 2004 bestimmt u. a., dass zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzbarkeit die ermittelten Flächen vervielfacht werden mit einem Faktor von 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen.

Als Vollgeschosse im Sinne dieser Nutzung gelten alle Geschosse nach den Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBauO), die zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden können oder rein tatsächlich so genutzt werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 SBBS 2004). Dies traf insbesondere auf die im untersten Geschoss befindlichen Büroräume im Gebäude des Klägers zu, denn auch eine private Nutzung als Arbeitszimmer, erst recht eine gewerbliche Nutzung erfüllen den zitierten Tatbestand.

Die Büroräume sind zunächst nicht allein deshalb außer Betracht zu lassen, weil sie die bauordnungsrechtlich erforderliche Mindesthöhe nicht aufweisen. Aufenthaltsräume waren in § 2 Abs. 5 der Bauordnung in ihrer im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2008 maßgebenden Fassung (BbgBauO a.F.) legaldefiniert als Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder nach Lage und Größe dazu geeignet sind. § 40 BbgBauO a.F. bestimmte, dass Aufenthaltsräume eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben mussten. Das war nach den Angaben des Klägers der Fall, denn die Büroräume weisen eine Höhe von 2,47 m auf.

Im Hinblick auf die Frage, ob das Souterrain eines Gebäudes als Vollgeschoss zu berücksichtigen ist, war in § 2 Abs. 4 BbgBauO a.F. bestimmt, dass Vollgeschosse alle oberirdischen Geschosse sind, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt.

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich auch ohne sachverständige Vermessung auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben und der von ihm eingereichten Fotografien eindeutig bejahend beantworten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich das streitbefangene Grundstück in einer ausgeprägten Hanglage befindet und von der zur westlich gelegenen Hofseite hin deutlich abfällt, dass aber die Deckenoberkante des Souterrains sowohl an der westlichen als auch der östlichen (zur ausgerichteten) Hausseite jeweils oberhalb der Geländeoberkante liegen. Vieles spricht dafür, dass es für die Frage, ob dieses Hinausragen „im Mittel“ mehr als 1,40 m beträgt, keiner Vermessung bedarf, sondern insoweit – jedenfalls für die Zwecke der Veranlagung zu Straßenbaubeiträgen – eine vereinfachende Betrachtung zulässig ist. Danach reicht es in einem Fall, in dem (wie hier) das zu betrachtende Grundstück zwischen zwei gegenüberliegenden Grundstücksseiten im Wesentlichen lediglich von der einen zur anderen Seite hin abfällt, nicht also durch eine weitere schiefe Ebene gekennzeichnet ist, lediglich die beiden Höhen der gegenüberliegenden Deckenhöhen über Geländeniveau zu addieren und sodann durch zwei zu teilen sind. Dies zunächst zugrundegelegt, geht das Gericht davon aus, dass die vom Kläger mitgeteilte Raumhöhe der Büros von 2,47 m auf der der gegenüberliegenden Hofseite im Wesentlichen auch oberhalb der Geländeoberkante liegt. Zu der an der Seite des Gebäudes gelegenen Tür zum Büro (Fotografie auf Bl. 85 der Gerichtsakte) führen zwar ausweislich der vom Kläger eingereichten Fotografie (Bl. 74 GA) ein oder zwei Stufen hinunter. Auf der der gegenüberliegenden Hofseite befindet sich die Raumhöhe aber ersichtlich (Fotografie Bl. 75) vollständig oder jedenfalls fast vollständig oberhalb der Geländeoberkante.

Auf der der zugewandten Hangseite des Hauses befindet sich ein Erker (Bl. 73 der Gerichtsakte). Das Foto des darunter befindlichen Kellerraums ist deshalb gut zu erkennen (Bl. 76). Auch wenn von der an der gelegenen Fassade keine Fotografie eingereicht worden ist, so ist doch an diesem Bild gut zu erkennen, dass sich in diesem Kellerraum trotz des an dieser Hausseite höher gelegenen Geländeniveaus ebenfalls Fenster befinden. Deren Unterkante befindet sich augenscheinlich mindestens 60 cm unterhalb der Geschossdecke. Wird sodann berücksichtigt, dass ein Heranreichen des Geländeniveaus an die Unterkante der Fenster praktisch auszuschließen ist, ist bei einem Herausragen von mindestens 60 cm an dieser Hausseite bzw. ca. 240 cm auf der Hofseite, von einer Summe von mindestens 300 cm und damit von der Berücksichtigungsfähigkeit des entsprechenden Geschosses auszugehen ist.

bb) Die vom Kläger beanspruchte Eckermäßigung war vom Beklagten schon deshalb nicht zu gewähren, weil die insoweit einschlägige Straßenbaubeitragssatzung eine solche Vergünstigung nicht vorsieht.

Dies zugrundegelegt ergeben sich aus einer vollständig zu berücksichtigenden Grundstücksfläche (1513 m²) und der Anwendung eines Vervielfältigungsfaktors von 1,7 für eine viergeschossige Bebauung für den Kläger 2572,10 Vorteilseinheiten. Bei einer Multiplikation mit dem zutreffenden Beitragssatz von 0,2442445 €/m² beläuft sich der Straßenbaubeitrag richtigerweise auf 628,22 €.

II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung des von ihm nach den oben gemachten Ausführungen zu viel gezahlten Straßenbaubeitrages i.H.v. 60,42 €.

Über den Zinsanspruch des Klägers kann gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben der Anfechtungsklage ohne vorgelagertes Verwaltungsverfahren entschieden werden. Die erforderliche Antragstellung setzt einen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht voraus, mit dessen Eingang das Zinsbegehren anhängig wird, ohne dass es einer Zustellung bedarf (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 9 N 197.17 –, Juris Rn. 22 ff.).

Für die Rechtsgrundlage des Zinsanspruches verweist § 12 Abs. 1 Nr. 5b) KAG auf §§ 236, 238 der Abgabenordnung (AO). Nach Abs. 1 S. 1 der erstgenannten Vorschrift ist in Fällen, in denen durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer – hier Abgabe – herabgesetzt worden ist, der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Gemäß § 238 Abs. 2 wird der zu verzinsende Betrag jeder Abgabenart auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet, hier mithin von 60,42 € auf 50,00 €.

Der Zinsanspruch beginnt mit der Anhängigkeit der ihm zugrundeliegenden Anfechtungsklage, nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem er erstmals schriftsätzlich geltend gemacht wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2020 – OVG 9 B 8.19), hier also am 6. Oktober 2015.

Die Zinshöhe ergab sich für die Zeit vor dem 21. Juni 2019 aus § 238 Abs. 1 S. 1 AO, wonach die Zinsen für jeden Monat 0,5 % betrugen und für die Zeit danach unmittelbar aus der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 5b) KAG, in der mit Wirkung von diesem Tage an die Verzinsung abweichend von § 238 Abs. 1 S. 1 AO dahin geregelt worden ist, dass sie zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.

C. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 154 Abs. 1 S. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So ist es hier, denn der Kläger obsiegt lediglich mit einem Anteil von weniger als 10 %. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.

Zuletzt aktualisiert am August 29, 2021 von eurogesetze

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