Gericht: OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat
Entscheidungsdatum: 16.08.2021
Aktenzeichen: OVG 11 S 86/21
ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0816.OVG11S86.21.00
Dokumententyp: Beschluss
Normen: Art 2 GG, Art 3 GG, § 28 IfSG, § 28a IfSG, § 32 IfSG, § 22 CoronaV3UmgV BB
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der sechsjährige Antragsteller lebt in Brandenburg und besucht dort seit dem 9. August 2021 die erste Klasse der Grundschule. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung – 2. SARS-CoV-2-UmgV – v. 29. Juli 2021, GVBl. II/21, Nr. 75), soweit dort (lit. a.) eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer den Anforderungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung entsprechenden Mund-Nasen-Bedeckung in den Innenbereichen von Schulen bis zum Ablauf des 20. August 2021 auch für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 begründet wird.
Die beanstandete Vorschrift lautet:
§ 22 |
Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen |
(1) – (3) … |
(4) In Schulen nach Absatz 1 besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske: |
1. in den Innenbereichen |
a. bis zum Ablauf des 20. August 2021 für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, außer im Sportunterricht, |
b. für alle Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7, außer im Sportunterricht, |
c. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, außer im Sportunterricht, |
2. in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher. |
Schülerinnen und Schüler sind von der Tragepflicht bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen. |
(5) – (6) … |
Der Antragsteller macht zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend:
Die Maskenpflicht verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG sowie in seinem Recht auf allgemeine Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Die beanstandete Regelung verstoße gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG), da das Tragen einer Maske während der gesamten Unterrichtszeit ihn nicht unerheblich in seiner persönlichen Entfaltung einschränke und sich negativ auf seine psychisch-seelische Gesundheit auswirke. Eine nicht repräsentative, deutschlandweite Online-Umfrage der Universität Witten/Herdecke zu den Auswirkungen der Masken dokumentiere, dass die negativen Auswirkungen weit verbreitet seien und es sei auch nicht ausgeschlossen, dass das Tragen des Mundschutzes über einen längeren Zeitraum bei jüngeren Grundschulkindern zu negativen Folgen physiologischer Natur führe. Darüber hinaus sei der negative Einfluss auf die Sprachentwicklung von Kindern im Grundschulalter nicht zu unterschätzen. Hilfsweise sei deshalb zumindest für Erstklässler von einem Eingriff auszugehen, da sie besonders intensiv betroffen seien. Die Eignung der Maskenpflicht für Grundschüler zur Erreichung des legitimen Zwecks, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter der Schülerschaft und den Lehrkräften einzudämmen und die Gefahr einer Infektionsausbreitung sowie einer Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden, sei zweifelhaft, da bei jungen Schulkindern das Risiko fehlerhafter Nutzung eher zu einer zusätzlichen Kontamination und damit zu einer erhöhten Infektionsgefahr führe. Jedenfalls sei die geregelte Maskenpflicht nicht erforderlich. Die Schulen seien keine Hotspots und das Infektionsrisiko bei Kindern unter 10 Jahren sogar besonders gering; diese trügen nicht wesentlich zum Infektionsgeschehen bei. Auch im Hinblick auf neuere Varianten bzw. Mutationen des Virus sei eine Maskenpflicht für Grundschüler nicht erforderlich. Eine Befreiung von der Maskenpflicht für Grundschüler am Unterrichtsplatz stelle ein gleich geeignetes und milderes Mittel dar, wenn dabei genügender Abstand eingehalten werde. Angesichts der geringen, wesentlich unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Sieben-Tage-Inzidenz in Brandenburg und im Kreis Oberhavel, des nicht wesentlichen Beitrags von Schülern und insbesondere Erstklässlern zum Infektionsgeschehen, der in § 22 Abs. 2 der Verordnung für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzten Vorlage zweier negativer Testnachweise pro Woche und des erreichten Impffortschritts in Brandenburg sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Hygiene- und Abstandsregeln, die das Tragen von Masken beim Sportunterricht und während Klausuren entbehrlich machten und die auch im normalen Unterricht leicht überprüft und eingehalten werden könnten, dort nicht ausreichen sollten, zumal in sonstigen Bildungseinrichtungen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit a. bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV sogar ein Abstand von einem Meter zwischen den Sitzplätzen ausreiche, um die Befreiung von der Maskenpflicht zu begründen. Die Maskenpflicht für Grundschüler am Unterrichtsplatz sei auch nicht angemessen. Vor dem Hintergrund, dass der Beitrag von Schulen zum Infektionsgeschehen als gering einzuschätzen sei, das Abstandsgebot eingehalten werden könne und eine etwa stattfindende Infektion wegen der Unterrichtung in festen Gruppen sehr leicht nachzuvollziehen sei, stünden die erheblichen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit, die die Maskenpflicht herbeiführe, nicht in Relation zu dem Anteil an der Erreichung des damit verfolgten Zwecks. Dabei sei insbesondere die gesamte Unterrichtszeit und die Zeit im Hort umfassende Dauer das Maskentragens relevant. Ein derartig stundenlanges Tragen der Maske mute der Verordnungsgeber nicht einmal erwachsenen Besuchern der sonstigen Schulen und von Gaststätten zu, die die Maske am Platz abnehmen dürften. Auch vor dem Hintergrund der Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die für FFP-Masken ohne Ausatemventil eine maximale Tragzeit von 75 Minuten mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten vorsähen, erscheine die Pflicht für Grundschüler, eine Maske teils über einen längeren Zeitraum von bis zu 90 Minuten ohne Pause zu tragen, unangemessen.
Der Antragsteller werde durch § 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a der 2. SARS-CoV-2-UmgV auch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil er der Maskenpflicht auch am Sitzplatz unterliege, während die Pflicht zum Tagen einer medizinischen Maske für die Vergleichsgruppe der Besucher anderer Bildungseinrichtungen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht bestehe, wenn alle Personen sich auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten wird. Auch Besucher der Innengastronomie stellten eine taugliche Vergleichsgruppe dar, deren Mitglieder die Maske am Platz abnehmen dürften.
Der Antragsteller beantragt,
§ 22 Abs. 4 Nr. 1a der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 29. Juli 2021 hinsichtlich der Pflicht aller Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6, in den Innenbereichen von Schulen eine medizinische Maske zu tragen oder eine Mund-Nasen-Bedeckung, die den Anforderungen gem. § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung entspricht, vorläufig außer Vollzug zu setzen,
hilfsweise,
§ 22 Abs. 4 Nr. 1a der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 29. Juli 2021 hinsichtlich der Pflicht aller Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1, in den Innenbereichen von Schulen eine medizinische Maske zu tragen oder eine Mund-Nasen-Bedeckung, die den Anforderungen gem. § 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung entspricht, vorläufig außer Vollzug zu setzen.
II.
Sowohl der Haupt- als auch der Hiflsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
1. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 Bbg VwGG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen (nicht von Nr. 1 erfassten) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften und damit auch über die angegriffene Vorschrift des § 22 Abs. 4 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV.
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da es zumindest möglich erscheint, dass § 22 Abs. 4 Nr. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV über die bis zum 20. August 2021 auch für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen ihn als davon betroffenen Erstklässler in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG sowie in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
2. Haupt- und Hilfsantrag des Antragstellers sind aber unbegründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachenentscheidung unaufschiebbar ist.
Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. zum vorstehenden insgesamt: Senatsbeschluss vom 23. April 2020 – OVG 11 S 25/20 -, Rn. 4 – 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09. April 2020 – 3 MR 4/20 -, Rn. 3 – 5, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12).
Davon ausgehend kann der Antrag, § 22 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) SARS-CoV-2-UmgV vorläufig für alle davon betroffenen Jahrgangsstufen, hilfsweise für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1, auszusetzen, keinen Erfolg haben.
a. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens gegen die beanstandete Regelung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung – eine vom Antragsteller für erforderlich gehaltene umfassende Prüfung ist angesichts der von ihm selbst geltend gemachten Dringlichkeit der Sache und der kurzen Laufzeit der beanstandeten Regelung nicht möglich – allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf.
(1) Der Senat geht – wie bereits in vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (z.B. Beschluss v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 31 ff.) – davon aus, dass die auf § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 und § 28a IfSG gestützte Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und auch am Vorliegen der formellen Voraussetzungen insbes. des § 28a Abs. 5 IfSG sind Zweifel weder geltend gemacht noch ersichtlich.
(2) Auch die sich aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i.V.m.§ 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden Verordnung waren und sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung erfüllt.
Die vom Deutschen Bundestag getroffene Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde bisher nicht aufgehoben und bei der in Rede stehenden Anordnung einer Pflicht, außer im Sportunterricht in den Innenbereichen der Schule eine medizinische Maske zu tragen, handelt es sich um eine in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausdrücklich vorgesehene besondere Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
Auch die sich aus § 28a Abs. 3 IfSG ergebenden weiteren Voraussetzungen liegen vor (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 6. August 2021 – OVG 11 S 84/21 -, juris Rn 30 ff.). Die erneute, zeitlich begrenzte Einführung einer Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch für Schüler der Klassen 1 bis 6 dürfte in § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finden, wonach auch unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen Schutzmaßnahmen in Betracht kommen, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Zu den danach möglichen Schutzmaßnahmen zählen insbesondere die allgemeinen Regelungen wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss v. 3. August 2021 – 13 MN 352/21 -, juris Rn 29; Kießling, in: Kießling, IfSG, 2. Aufl. 2021, § 28a Rn 126).
(3) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Verpflichtung der Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske bei summarischer Prüfung auch als gemäß § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 3 IfSG notwendig ansehen (i.d.S. bereits Beschlüsse des Senats v. 6. August 2021 – OVG 11 S 86/21 -, juris Rn 35 ff.; v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff, zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Grundschüler gem. § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV; v. 9. November 2020 – OVG 11 S 114/20 -, juris Rn 32 ff., zur Regelung für Oberstufenschüler in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV; allgemein zur Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenso Beschluss v. 18. November 2020 – OVG 11 S 104/20 -, juris Rn 61 ff.), und zwar auch, soweit sie Erstklässler betrifft.
An den diesbezüglichen grundsätzlichen Erwägungen (insbes. Beschluss v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 44 ff.) hält der Senat auch weiterhin fest. Angesichts des weiten, wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs weiterhin bestehenden Unsicherheiten auch tatsächlichen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit zu schützen (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6, und v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris Rn 10; Beschluss v. 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), geben weder der aktuelle Stand des Infektionsgeschehens noch die weiteren Einwände des Antragstellers dem Senat Anlass für eine abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nach der aktuell geltenden Regelung nur noch in den Schulgebäuden und für die Schüler der Klassen 1 bis 6 zudem nur bis zum 20. August 2021 – d.h. während der ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres – geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit dieser Maßnahme zustehenden Einschätzungsspielraums, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch auf die etwa erforderliche Prognose und Wahl der Mittel zur Erreichung seiner Ziele erstreckt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn 36, 38), ist auch in Ansehung des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers nicht zu erkennen.
(a) Die Verpflichtung zum Tagen einer medizinischen Maske in Schulgebäuden ist, auch soweit sie Grundschüler und insbesondere Erstklässler betrifft, voraussichtlich geeignet, denn sie trägt – was ausreichend ist – dazu bei, das Risiko eines Eintrags der Infektion in die Schulen und einer Weiterverbreitung unter den Schülern und über diese an weitere Kontaktpersonen zu reduzieren (vgl. dazu bereits Beschlüsse des Senats v. 6. August 2021 – OVG 11 S 84/21 -, juris Rn 37 f.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29. April 2021 – 1 S 1204/21 -, juris Rn 76 ff., insbes. 92; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 – 13 B 312/21.NE -, juris Rn 36 ff.).
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller – der die grundsätzliche Eignung der Pflicht zum Tragen medizinischer Masken zur Eindämmung der Verbreitung des Virus nicht in Zweifel zieht – die Eignung einer Maskenpflicht für Grundschüler deshalb anzweifelt, weil in Stellungnahmen des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) e.V. sowie der Deutschen Gesellschaft für soziale Pädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) e.V. zur Maskenpflicht für Kinder (vom 28. April 2020) sowie der Deutschen Gesellschaft für Kinder und Jugendmedizin (DGKJ; vom 24. April 2020) darauf verwiesen worden sei, dass die „fehlerhafte Nutzung eher … zu einer zusätzlichen Kontamination und damit zu einer erhöhten Infektionsgefahr“ führe und dass eine Maskenpflicht (auch) in den unteren Klassen der Grundschulen „sehr schwierig“ umsetzbar sein und den Schutzweck nicht erfüllen werde. Denn an diesen frühen – aus April 2020 stammenden – Einschätzungen haben jedenfalls BVKJ und DGKH in einer weiteren Stellungnahme (v. 12. November 2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/) nur noch eingeschränkt festgehalten. Zwar wird auch dort angenommen, dass eine fehlerhafte Verwendung von Masken der Verbreitung des Virus eher Vorschub leisten könne. Zugleich wird aber auch ausgeführt, dass umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigten, dass diese nach einer altersgemäßen Erklärung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit hätten. Mit Blick auf die Verwendung von Masken im Unterricht wird zwar auf die damit einhergehende Belastung sowie darauf verwiesen, dass die Verwendung durch Kinder deren Verständnis und Mitarbeit erfordere. Dass die mit Blick darauf als essentiell bezeichnete „pädagogisch gute Einführung in Hintergrund und Handhabung“ in der Grundschule oder speziell in den ersten Klassen nicht möglich sein könnte, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen, zumal auch die Eltern ihre Kinder diesbezüglich vorbereiten und beim Einüben der Handhabung der Maske unterstützen können (ebenso z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19. März 2021 – 13 B 312/21.NE -, juris Rn 53 f., unter Verweis auf im Internet verfügbare Informationsquellen zum Umgang mit Masken durch Kinder, z.B. https://www.dguv-lug.de/aktuelles/corona/).
(b) Der Verordnungsgeber durfte die beanstandete Maßnahme auch als erforderlich ansehen. Auch in Ansehung des Vorbringens des Antragstellers ist nicht feststellbar, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum insoweit überschritten hat.
Dass Schulen – wie der Antragsteller unter Verweis auf diesbezügliche Stellungnahmen und Untersuchungen (u.a. Prof. Dr. Mertens, in Focus v. 18. Februar 2021; Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie – DGPI – und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene – DGHK – v. 5. und 6. Februar 2021; Untersuchung nicht benannter Schweizer Forscher, Tagesschau v. 4. Februar 2021; Meldung der BVKJ v. 23. Oktober 2020 zur Auswertung von 32 Studien aus der ganzen Welt zu Infektionsrisiken für und Übertragungen durch Kinder, u.a. in Schulen; Ergebnisse der Englischen Gesundheitsbehörde zur Ausbreitung der Mutante B 1.1.7; Prof. Dr. Stöhr u.a. Mitwirkende der Plattform „CoronaStrategie“, Risikoeinschätzung zur SARS-CoV-2-Variante B.1.1.7, v. 14. März 2021; RKI, Punkt 17 des epidemiologischen Steckbriefs zum Coronavirus) meint – keine Treiber der Pandemie und das Infektionsrisiko bei Kindern unter 10 Jahren sogar besonders gering seien, ändert daran nichts.
Denn abgesehen davon, dass u.a. das vom Antragsteller angeführte Robert-Koch-Institut (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 14. Juli 2021, unter Nr. 17, Kinder und Jugendliche, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=9B688C8572F92017E8C46656FD0F6013.internet051?nn=13490888#doc13776792bodyText17) daran festhält, dass auf Grundlage der bisher vorliegenden Studien weder die Infektiosität im Kindesalter abschließend bewertet noch eine Aussage darüber gemacht werden könne, welche der Altersgruppen innerhalb der Kinder am infektiösesten sei, wäre selbst eine mit den angeführten Erkenntnissen nur belegte geringere Empfänglichkeit und Infektiosität insbesondere jüngerer Kinder unter 10 Jahren nicht geeignet, die Einschätzung des Verordnungsgebers in Zweifel zu ziehen, dass das Tragen von Masken im Unterricht das danach zwar geringere, aber keineswegs ausgeschlossene Risiko einer Verbreitung des Virus durch unerkannt infizierte Schüler innerhalb der Schulen zu reduzieren vermag. Dies gilt umso mehr, als die vom Antragsteller angeführten Stellungnahmen sich schon ausweislich des Datums ihrer Veröffentlichung nicht auf die Situation nach Verbreitung der inzwischen auch in Brandenburg vorherrschenden Delta-Variante (B 1.617.2) beziehen können. Nach der Risikoeinschätzung des RKI (v. 2. August 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) muss angesichts der leichteren Übertragbarkeit dieser sog. besorgniserregenden Variante (VOC) mit einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen gerechnet werden und die vom Antragsteller vorgelegten allgemeinen Ausführungen (z.B. Prof. Dr. Krüger, Interview v. 13. Februar 2021, https://www.welt.de/wissenschaft/plus226284717/Ex-Charite-Virologe-Angst-ist-fehl-am-Platz.html) dazu, dass das Auftreten von Varianten „normal“ sei, geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die Einhaltung von Schutzmaßnahmen auch für Kinder deshalb entbehrlich sein könnte. Dafür, dass diese von der sowohl gegenüber dem sog. Wildtyp als auch gegenüber der Alpha-Variante nochmals erhöhten Übertragbarkeit unberührt bleiben könnten, ist den vom Antragsteller vorgelegten Materialien nichts zu entnehmen, zumal für Kinder unter 12 Jahren – anders als für Erwachsene und ältere Kinder – bisher kein Schutz durch eine zugelassene Impfung zu erlangen ist. Hinzu kommt, dass derzeit noch nicht einmal verlässlich ausgeschlossen werden kann, dass Delta zu mehr schweren Verläufen auch und gerade bei jüngeren Kindern führen kann (vgl. z.B. Berliner Morgenpost, 11. August 2021 https://www.morgenpost.de/vermischtes/article233026095/delta-usa-kinder-erkrankungen-anstieg-intensivstationen.html; Focus-Online v. 12. August 2021, „Immer mehr Krankenhaus-Fälle in USA: Macht Delta unsere Kinder kränker?“, https://www.focus.de/gesundheit/news/immer-mehr-kinder-im-krankenhaus-delta-explosion-in-den-usa_id_13576482.html).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nicht feststellbar, dass die Anordnung einer Maskenpflicht unter Zulassung einer Befreiung für an ihrem Platz befindliche Grundschüler, „wenn dabei ein genügender Abstand eingehalten“ werde, ein gleich geeignetes Mittel wäre.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den geringen Beitrag von Schülern zum Infektionsgeschehen, die geringen, wesentlich unter dem Bundesdurchschnitt liegenden Sieben-Tage-Inzidenzen in Brandenburg und im Landkreis Oberhavel sowie den in Brandenburg erreichten Impffortschritt verweist – der mit einem Anteil von erst 45,3 % der Bevölkerung mit vollem Impfschutz im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung sowie 51,9 % am 12. August 2021 noch immer nicht ausreicht (zu der Frage, welche Impfquote erforderlich ist, um COVID-19 zu kontrollieren, vgl. RKI, EpidBull 27/2021, S. 3 ff.; https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/27_21.pdf?__blob=publicationFile) -, reduzieren diese Umstände zwar das Risiko von Infektionen auch in der Schule. Sie schließen aber nicht aus, dass nach den Sommerferien unerkannt infizierte Schüler in die Schulen zurückkehren, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie geeignet sein sollten, die gerade an einem solchen Fall zu messende gleiche Eignung des vorgeschlagenen milderen Mittels – Verzicht auf die Maskenpflicht während des Unterrichts am Platz – zu begründen. Entsprechendes gilt auch für die gem. § 22 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV fortbestehende Pflicht zur Vorlage eines negativen Testergebnisses als Voraussetzung für den Zutritt zur Schule. Denn ein einzelnes negatives Antigentestergebnis schließt die Ansteckungsfähigkeit nicht sicher aus; die Aussagekraft eines negativen Testergebnisses wird insbesondere bei geringer Verbreitung der Infektion in der Bevölkerung erst durch regelmäßig wiederholte, während der sechswöchigen Sommerferien nicht gesicherte Testungen verbessert (anschaulich RKI, Flyer „Antigentests als ergänzende Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie“, S. 2 f.).
Die Beschränkung der Maskenpflicht auf Situationen, in denen die Schüler sich nicht an ihren in hinreichendem Abstand voneinander befindlichen Sitzplätzen aufhalten, kann auch nicht deshalb als gleich geeignet angesehen werden, weil der Verordnungsgeber in anderen Konstellationen, wie etwa beim Schreiben längerer Klausuren oder in sonstigen Bildungseinrichtungen (gem. § 23 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) unter der Voraussetzung eines solchen Abstands oder – wie beim Sportunterricht – sogar bedingungslos von der Verpflichtung zum Tragen von Masken abgesehen hat. Denn die angeführten Konstellationen unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht von der hier geregelten, für Grundschüler geltenden Pflicht zum Tragen einer Maske auch im Unterricht.
Dies gilt zunächst für die angeführte Ausnahme für den Sportunterricht. Abgesehen davon, dass Sportunterricht gerade im Sommer im Freien stattfinden kann und es etwa durch Bevorzugung kontaktarmer Sportarten selbst in Sporthallen leichter möglich sein dürfte, Abstand zu halten, könnte auch ein erhöhtes Ansteckungsrisiko während des – eher selten stattfindenden – Sportunterrichts nichts daran ändern, dass das Tragen von Masken während des übrigen Unterrichts das Risiko einer Ansteckung während des täglich mehrstündigen normalen Schulunterrichts in vergleichsweise engen Klassenzimmern reduziert. Entsprechendes gilt für den Verzicht auf eine Maskenpflicht bei Wahrung eines hinreichenden Abstandes während mehrstündiger Klausuren, denn diese dürften sogar noch seltener stattfinden.
Auch die in § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV für den Unterricht in sonstigen Bildungseinrichtungen (insbes. Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volksschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen) vorgesehene Ausnahme von der Maskenpflicht, „wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten und zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird“, vermag die Auffassung des Antragstellers nicht zu stützen, dass eine Maskenpflicht während des Aufenthalts an einem den gebotenen Abstand wahrenden Sitzplatz auch für Grundschüler nicht erforderlich sei. Auch insoweit ist zunächst anzumerken, dass es sich bei den in § 23 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV beispielhaft angeführten anderen Bildungseinrichtungen um solche handelt, die überwiegend keinen täglich über mehrere Stunden andauernden gemeinsamen Aufenthalt in relativ kleinen Klassenräumen erforderlich machen. Der Antragsgegner verweist weiter zu Recht darauf, dass es sich bei den Besuchern der genannten Bildungseinrichtungen jedenfalls ganz überwiegend um ältere Schüler oder gar Erwachsene handelt, von denen aufgrund ihrer Reife eher als von Grundschulkindern erwartet werden könne, dass sie sich an das Abstandsgebot halten, und die auch bereits ein Impfangebot erhalten hätten. Kinder unter 12 Jahren haben – anders als etwa Studierende an Hochschulen – nicht die Möglichkeit, sich durch eine Impfung zu schützen. In Grundschulen und insbesondere bei Erstklässlern, die gerade in ihren ersten Schulwochen noch nicht an regelmäßiges „Stillsitzen“ gewöhnt sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schüler ihre Plätze nur mir Erlaubnis des Lehrers und erst dann verlassen, wenn sie zuvor ihre Masken wieder angelegt haben. Wie den Senatsmitgliedern mit Kindern im Grundschulalter aus eigener Erfahrung bekannt ist, ist ein Verlassen der Plätze in diesen Jahrgängen auch während des Unterrichts keineswegs eine seltene Ausnahme. Abgesehen davon, dass ein sofortiges Unterbinden eines solchen Verhaltens pädagogisch nicht immer sinnvoll sein dürfte, kann auch tatsächlich nicht davon ausgegangen werden, dass es den Lehrern in jedem Fall und selbst bei Erstklässlern „unproblematisch“ gelänge, ein spontanes Verlassen des Platzes, Nachfragen bei und Zuwendungen zu Mitschülern oder andere, zu einer Verkürzung des gebotenen Abstands führende Aktionen (ggf. sogar mehrerer Schüler gleichzeitig) zu unterbinden. Der gegenteiligen, nicht näher substantiierten oder gar glaubhaft gemachten Behauptung des Antragstellers vermag der Senat nicht zu folgen. Hinzu kommt, dass in Schulen – und insbesondere in Grundschulen und den Klassen der Schulanfänger – auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich – wie in § 23 1 Nr. 2 lit. a bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV vorausgesetzt – „alle“ Personen an ihren Sitzplätzen aufhalten. Gerade bei jüngeren Schülern und insbesondere bei Erstklässlern dürfte es vielmehr regelmäßig erforderlich sein, dass die Lehrkraft sich nicht nur auf ihrem Sitzplatz, sondern auch zwischen den Sitzplätzen der Schüler aufhält, um einzelne Schüler anleiten und direkt an ihrem Platz unterstützen zu können. Angesichts dieser auch aus Sicht des Senats erheblichen Unterschiede zwischen den in § 23 Abs. 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV geregelten Bildungseinrichtungen und den hier in Rede stehenden Grundschulen rechtfertigt die für erstere bei Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln vorgesehene Ausnahme nicht die Annahme, dass das Tragen einer Maske während des Unterrichts auch für Grundschüler insgesamt oder nur für Erstklässler nicht zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich wäre.
(c) Bei summarischer Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die angegriffene Regelung bei Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist.
Denn das Maß, in dem die beanstandete, nur in den ersten zwei Wochen nach den Sommerferien auch für Erstklässler geltende Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in der Schule voraussichtlich zur Verhinderung einer erneuten Zunahme des Infektionsgeschehens beitragen kann, steht zu dem Gewicht der daraus folgenden Einschränkung der Rechte der davon betroffenen Schülerinnen und Schüler, auch derjenigen der ersten Klassen, voraussichtlich noch in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden Verhältnis (st. Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschlüsse des Senats v. 6. August 2021 – 11 S 84/21 -, juris Rn 42 ff.; und v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris).
α. Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Pflicht zum Tagen einer sogenannten „medizinischen Maske“ (vgl. zur Definition § 3 Abs. 2 der 2. SARS-CoV-2-UmgV) für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 oder jedenfalls für Erstklässler in verfassungswidriger Weise in deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eingreifen könnte (vgl. bereits Beschluss v. 19. Mai 2021 – OVG 11 S 64/21 -, juris Rn 50 ff.).
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem unter den grundrechtlich verbürgten Freiheiten ein besonderes Gewicht zukommt, schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, BeckRS 202, 40592 Rn 220).
Für die Verursachung derartiger Folgen durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske ist nichts Hinreichendes erkennbar. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Verordnung etwaigen Gesundheitsgefahren durch die mit dem Tragen einer solchen Maske verbundenen Belastungen bereits durch die in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vorzubeugen sucht. So sieht § 3 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske u.a. für gehörlose oder schwerhörige Personen sowie für Personen vor, denen die Verwendung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, und § 3 Abs. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV eröffnet für Kinder unter 14 Jahren, die aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ausdrücklich die Möglichkeit, ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (d.h. eine sog. Alltags- oder Community-Maske) zu tragen. § 22 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV sieht zudem vor, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht im Sportunterricht gilt. Auch während des Stoßlüftens, das nach dem Rahmenhygieneplan (vgl. Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19, Ergänzung zum Hygieneplan, Aktualisierung vom 10. März 2021, S. 6, https://mbjs.brandenburg.de/ media_fast/6288/rahmenhygieneplan_schulen_10.pdf) mehrmals täglich, mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn unterrichtsorganisatorisch möglich alle 20 Minuten durchgeführt werden soll, können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.
Ein von den Antragstellern ungeachtet dessen geltend gemachter Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist auf Grundlage der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellbar. Nach dem aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand, der z.B. in der Stellungnahme der DGPI, des BVKJ, der DGKJ, der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) (Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12. November 2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/), der S-3-Leitlinie Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen (Kurzfassung v. 1. Februar 2021, S. 5 f., https://www.bmbf.de/files/027-076k_Praevention_und_Kontrolle_SARS-CoV-2-Uebertragung_in_Schulen_2021-02.pdf), den Erläuterungen der DGKJ (FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand März 2021, https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-coronavirus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus) und den Ergänzungen zum SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule – der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, Stand 7. Mai 2021, https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3850) seinen Niederschlag gefunden hat, spricht kaum etwas dafür, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit durch die Regelungen des § 22 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV berührt sein könnte (ebenso in jüngerer Zeit z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29. April 2021 – 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 9. März 2021 – 13 B 266/21.NE -, juris Rn 53 ff. m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 4. März 2021 – 3 MR 8/21 -, juris Rn 46 ff.; a.A. AG Weimar, Beschluss v. 8. April 2021 – 9 F 148/21 -).
Die vom Antragsteller angeführte Passage aus einer ersten, älteren Stellungnahme von BKVJ und DGSPJ vom 24. April 2020 vermag daran ebenso wenig ernstliche Zweifel zu begründen wie das Zitat aus einem vom August 2020 datierenden Aufsatz von Prof. Dr. Wolff (https://verfassungsblog.de/maskenpflicht-an-schulen-und-grundrechte-der-kinder/). Abgesehen davon, dass Prof. Dr. Wolff eine Juristin ist, die sich hinsichtlich der dort angenommenen Schäden der psychisch-seelischen Gesundheit erklärtermaßen nicht auf einschlägige Studien von Fachleuten, sondern auf eigene Überlegungen stützt, geht es hier – anders als im dort zugrunde gelegten Beispiel – nicht um eine Regelung, aufgrund derer ein davon betroffenes Kind „über Monate an acht Stunden am Tag und an fünf Tagen in der Woche nur Menschen begegnet, von deren Gesichtern es nur die Augen sieht“. Die Geltungsdauer der hiesigen Maßnahme ist von vornherein auf zwei Wochen begrenzt und endet mit dem 20. August 2021. Zudem kann die Maske – wie bereits ausgeführt – während des regelmäßigen Lüftens, während der Pausen auf dem Schulhof und während des Sportunterrichts abgenommen werden. Auch in den Innenbereichen der Horteinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen der Maske gem. § 22 Abs. 5 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nur außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Mit Blick auf die für Grundschüler auf zwei Wochen begrenzte Dauer der Pflicht zum Maskentragen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Antragsteller befürchtete „negative Einfluss auf die Sprachentwicklung von Kindern im Grundschulalter durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes“ (unter Verweis auf ein Interview mit der Logopädin Wiebke Siebert-Bettinger vom 5. August 2020 im Weser-Kurier) einen Eingriff in deren körperliche Unversehrtheit begründet.
Einen solchen Eingriff begründende Beeinträchtigungen durch die Maskenpflicht ergeben sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Studie der Universität Witten-Herdecke (Schwarz u.a., „Corona Kinderstudien `Co-Ki´: Erste Ergebnisse eines deutschlandweiten Registers zur Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) bei Kindern“, https://www.uni-wh.de/ fileadmin/user_upload/03_G/04_Forschung/Projekte/Tag_der_Forschung_2021/Medi/a-l/Corona_Kinderstudien_Erste_Ergebnisse_eines_deutschlandweiten_Registers_zur_MundNasen-Bedeckung.pdf). Der Antragsteller weist selbst darauf hin, dass die Studie lediglich die ersten Ergebnisse eines deutschlandweiten Online-Registers dokumentiert, in dem bis dahin 20.353 Datensätze zu Beobachtungen insbes. von Eltern (17.854) zu von ihnen wahrgenommenen Auswirkungen des Tragens einer Maske bei Kindern und Jugendlichen gesammelt worden waren. In der Diskussion dieser Auswertung wird nicht nur darauf hingewiesen, dass das Register nicht die Bevölkerung, sondern Betroffene abbilde, sondern auch darauf, dass 73 % der Teilnehmer sich kritisch gegenüber den Maßnahmen geäußert hätten, was Folge oder auch Ursache der Beschwerden sein könne. Die Studie weist abschließend darauf hin, dass das Auftreten der beobachteten Nebenwirkungen bei Kindern durch das Tragen der Masken eine genauere Abklärung der gesundheitlichen Begleitumstände und der Tragesituation der Maske erfordere und empfiehlt u.a., dass die AHA-L Regeln, zu denen auch das Tragen einer Maske gehöre, wo immer nötig, befolgt werde solle und dass Eltern, Lehrer und Erzieher zum Wohle der Kinder eine positive Haltung gegenüber der Maske ausstrahlen sollten, solange sie notwendig sei. Ein erhebliches Risiko schwerwiegender Beeinträchtigungen der Grundschüler, die durch die hier in Rede stehende, auf die ersten zwei Schulwochen nach den Ferien begrenzte Maskenpflicht betroffen sind, vermögen die Ergebnisse dieser Studie ebenfalls nicht zu begründen.
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass es bei Kindern (wie auch bei Erwachsenen) besondere Einwände bzw. Vorsichtsmaßnahmen zu beachten gebe, wenn sie aufgrund einer akuten oder chronischen Erkrankung der Atemwege oder des Herz-Kreislauf-Systems in ihrer Lungenfunktion eingeschränkt seien, dürfte damit regelmäßig ein Anspruch auf Befreiung aus gesundheitlichen Gründen gem. § 3 Abs. 4 Nr. 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV vorliegen.
β. Der verbleibende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der betroffenen Grundschüler und -schülerinnen der ersten sechs Jahrgangsstufen und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nach vorläufiger Einschätzung verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch für die Schulanfänger gilt insoweit voraussichtlich nichts anderes.
Dadurch, dass den betroffenen Schülern und Schülerinnen auferlegt wird, in den ersten zwei Wochen nach Schulbeginn während des Aufenthalts im Schulgebäude Mund und Nase hinter einer medizinischen Maske zu verbergen, greift die Regelung zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen ein, beeinträchtigt ihr Recht auf Selbstbestimmung über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes und schließt die Möglichkeit, Bedeutungen und Inhalte auch mittels Mimik als eines insbesondere für die Erstklässler wichtigen Elements der Interaktion zu vermitteln und zu erkennen, in der für sie besonders bedeutsamen Situation des Schulanfangs weitestgehend aus.
Bei der Gewichtung der den Antragsteller treffenden Belastungen ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Verordnung den mit dem Tragen einer Maske unzweifelhaft verbundenen und jüngere Schüler stärker als ältere treffenden Belastungen Rechnung trägt und sie in verschiedener Hinsicht abzumildern sucht. So gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske – wie bereits ausgeführt – gem. § 22 Abs. 4 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV nicht mehr auf dem gesamten Schulgelände, sondern nur noch innerhalb der Schulgebäude, und für die Schüler der Klassen 1 bis 6 ist sie von vornherein auf die ersten zwei Wochen nach Schulbeginn (bis zum 20. August 2021) begrenzt. Die Pflicht gilt nicht im Sportunterricht und während des regelmäßig durchzuführenden Stoßlüftens. Davon ausgehend ist die Behauptung des Antragstellers, dass Grundschüler die Maske „teils über einen längeren Zeitraum … (bis zu 90 Minuten ohne Pause)“ tragen müssten, nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass das Stoßlüften „von jedem Lehrer und von Tag zu Tag anders gehandhabt und es teilweise weggelassen wird“, mag dies für das Lüften während der Stunden gelten. Sofern auch das Lüften während der Pausen zwischen zwei Stunden unterbleiben sollte, stünde dies allerdings im Widerspruch zu den Vorgaben des Rahmenhygieneplans und könnte der Schule gegenüber beanstandet werden. Entsprechendes gilt für den nicht näher substantiierten Vortrag des Antragstellers, dass er auch während der gesamten Zeit im Hort eine Maske tragen müsse. Denn gem. § 22 Abs. 4 der 2. SARS-CoV-2-UmgV sind medizinische Masken in den Innenbereichen von Horteinrichtungen nur außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote zu tragen, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden.
Den ungeachtet dessen unstreitig verbleibenden Beeinträchtigungen steht das mit der Verordnung insgesamt wie auch mit der konkret beanstandeten Regelung verfolgte Ziel gegenüber, einer erneuten Beschleunigung des Infektionsgeschehen auch und insbesondere in den Schulen mit einem ggf. exponentiellen Anstieg der Neuinfektionen, einer starken, sich beschleunigenden Zunahme schwerer und auch tödlicher Krankheitsverläufe und letztlich einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken.
Die Annahme des Verordnungsgebers, dass auch die hier verfahrensgegenständliche, auf die ersten zwei Schulwochen begrenzte Verpflichtung der Schüler der Klassen 1 bis 6 zum Tragen von medizinischen Masken in Schulen einen das Gesamtpaket an Schutzmaßnahmen ergänzenden und den davon Betroffenen zumutbaren Baustein darstellt, ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme nicht nur zu der mit dem „Gesamtpaket“ angestrebten Verhinderung eines erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen in der Gesamtbevölkerung – mit allen sich daraus absehbar ergebenden Folgen – beiträgt, sondern darüber hinaus besonders geeignet ist, einer Gefährdung des gerade erst wieder beginnenden Präsenzunterrichts, aber auch der mangels eines für sie zugelassenen Impfstoffs ungeschützten Schüler durch den Eintrag von Infektionsfällen in die Schulen entgegenzuwirken. Der Ministerpräsident des Landes hat dies ausweislich der Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (vom 28. Juli 2021, https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~28-07-2021-kabinett-zweite-umgvo-beschlossen#) dahingehend zusammengefasst: „Corona bleibt und wird uns weiterhin begleiten. Brandenburg und Deutschland haben im Vergleich zu vielen europäischen Nationen noch relativ geringe Inzidenzwerte. Aber auch bei uns steigen sie und haben sich seit dem Tiefstand Anfang Juli mehr als verdoppelt. Die Nachrichten aus anderen Ländern mit Inzidenzwerten von mehreren Hundert zeigen, dass sich die Krankheit wieder blitzartig ausbreiten kann. … Wir dürfen das gemeinsam Erreichte nicht in Gefahr bringen, um einen erneuten Lockdown zu verhindern. Unsere Kinder sollen Präsenzunterricht haben und Freunde treffen können. …“.
Soweit der Antragsteller demgegenüber auf den als gering einzuschätzenden Beitrag von Schulen zum Infektionsgeschehen verweist, bestehen hierfür zwar – wie vorstehend bereits erörtert – durchaus beachtliche Anhaltspunkte. Angesichts der auch auf Grundlage der bisher vorliegenden Studien fortbestehenden Unsicherheiten über die Infektiosität im Kindesalter und insbesondere des ungeklärten Einflusses der inzwischen vorherrschenden Delta-Variante auf Empfänglichkeit und Infektiosität der Kinder ist aber nicht ersichtlich, dass die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung für eine zeitlich begrenzte Maskenpflicht im Unterricht auch für Grundschüler den ihm insoweit zustehenden weiten – auch tatsächlichen – Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20, juris Rn 10) überschritten hätte. Die Auffassung des Antragstellers, dass das Abstandsgebot auch in den unteren Jahrgangsstufen eingehalten werden kann, teilt der Senat – wie bereits ausgeführt – nicht. Auch der Verweis darauf, dass Infektionen an Schulen sehr leicht nachzuvollziehen seien, da die Kinder in festen Gruppen unterrichtet würden und ihre Kontaktpersonen deshalb leicht identifiziert werden könnten, macht die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht unverhältnismäßig. Denn die erleichterte Möglichkeit der Nachverfolgung von Kontaktpersonen mag das Risiko einer Weiterverbreitung der Infektion außerhalb des betroffenen Klassenverbandes und der Schule reduzieren. Anders als das Tragen einer Maske ist sie allerdings nicht geeignet, die Risiken einer Infektion anderer im Klassenraum anwesender Schüler und Schülerinnen sowie des Lehrpersonals und das damit einhergehende Risiko einer mindestens zeitweise erforderlichen Einstellung des Präsenzunterrichts wegen notwendiger Isolierung zahlreicher oder gar aller Kontaktpersonen zu reduzieren (vgl. RKI, Hilfestellung für Gesundheitsämter zur Einschätzung und Bewertung des SARS-CoV-2 Infektionsrisikos in Innenräumen im Schulsetting, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hilfestellung_GA_Schulen.pdf?__blob=publicationFile). Die Gefahr einer Ansteckung und insbesondere einer schweren Erkrankung für Kinder mag zwar relativ gering sein. Da aber auch milde Verläufe einer etwaigen COVID-19-Erkrankung belastende Langzeitfolgen – auch bei Kindern – haben können („Long COVID“) und die Schulen bei bestehender Schulpflicht auch von Kindern mit Risikofaktoren für einen besonders schweren Verlauf besucht werden, stellt der Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler vor vermeidbaren Infektionen einen nicht zu vernachlässigenden Belang dar. Hinzu kommt das erhebliche Interesse der betroffenen Kinder und Eltern wie auch der Gesellschaft insgesamt an der nachhaltigen Sicherung des in den vergangenen Monaten bereits zu oft unterbrochenen Präsenzunterrichts für alle Schüler. Auch für Erstklässler kann insoweit nichts anderes gelten als für die übrigen Klassen der Grundschule. Vor diesem Hintergrund ist die in Rede stehende Maskenpflicht für Grundschüler voraussichtlich auch nicht deshalb unangemessen, weil sie – wie der Antragsteller meint – nur in geringem Maße zur Eindämmung des Infektionsgeschehens außerhalb der Schulen beiträgt oder der Verordnungsgeber es Besuchern anderer Bildungseinrichtungen und von Gaststätten erlaubt, die Maske am Platz abzunehmen.
Dass der Verordnungsgeber dem Schutz aller Schüler und ihrer Kontaktpersonen vor vermeidbaren Infektionen und der Sicherung des Präsenzunterrichts ein größeres Gewicht beigemessen hat als den mit der zeitlich befristeten Maskenpflicht im Unterricht verbundenen Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Schüler, lässt bei summarischer Prüfung weder mit Blick auf die Grundschüler insgesamt noch mit Blick (nur) auf die Erstklässler eine Überschreitung seines Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums erkennen.
(4) Die beanstandete Regelung verletzt die davon betroffenen Grundschüler auch nicht offensichtlich in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 3 MR 47/20 -, Rn. 24, juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
Mit der hier beanstandeten Anordnung einer während der ersten zwei Wochen nach Schulbeginn auch für die Schüler der Klassen 1 bis 6 geltenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich überschritten.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung mit der Gruppe der Schüler bzw. Teilnehmer von anderen, außerschulischen Bildungsangeboten rügt, weil nur letztere gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. bb) der 2. SARS-CoV-2-UmgV von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske befreit sind, wenn sich alle Personen auf einem festen Sitzplatz aufhalten. Diesbezüglich hat der Senat vorstehend (unter II. 2. a. (3) (b)) bereits ausgeführt, dass zwischen beiden Gruppen erhebliche und mit Blick auf die in Rede stehende Ausnahme auch wesentliche Unterschiede bestehen. Auf diese Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen.
Aber auch soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung der Grundschüler gegenüber den Besuchern der Innengastronomie rügt, vermag der Senat die behauptete Vergleichbarkeit der beiden Gruppen nicht zu erkennen. Beide Gruppen weisen vielmehr für die Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts wesentliche Unterschiede auf. Gaststätten werden aufgesucht, um dort Speisen und Getränke zu sich zu nehmen. Dass dies mit Maske nicht geht, ist offensichtlich, und ein alternativ in Betracht zu ziehendes permanente Auf- und Absetzen (vor und nach jedem Schluck oder jedem Bissen) ist schon wegen der bei jedem Auf- und Absetzen der Maske gebotenen vorsichtigen Handhabung kaum praktikabel. Es dürfte vielmehr eine sachwidrige Sorglosigkeit und Fehler im Umgang mit der Maske fördern und damit voraussichtlich sogar einen gegenteiligen Effekt haben. Demgegenüber stehen dem Aufbehalten der Maske während des Schulunterrichts – mit Ausnahme des ohnehin ausgenommenen Sportunterrichts oder des in § 22 Abs. 5 der 2. SARS-CoV-2-UmgV gesondert geregelten Singens und Spielens von Blasinstrumenten – regelmäßig keine vergleichbaren Hindernisse entgegen. Im Übrigen sind die unter 12 Jahre alten Schüler – anders als die regelmäßig erwachsenen Besucher der Innengastronomie – mangels eines für sie zugelassenen Impfstoffs weder in der Lage, sich durch Impfung weitestmöglich gegen das Risiko einer Infektion bzw. eines schweren Verlaufs der COVID-19-Erkrankung zu schützen, noch können sie der Schule fernbleiben. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, sind aufgrund der bestehenden Schulpflicht alle Schüler – auch solche mit Risikofaktoren für einen besonders schweren Verlauf einer etwaigen Erkrankung – verpflichtet, die Schule zu besuchen, während es den Besuchern der Innengastronomie freisteht, das aus einem Gaststättenbesuch ohne Maskenpflicht am Platz resultierende Risiko einer Ansteckung durch Fernbleiben zu vermeiden oder durch die Beschränkung derartiger Besuche auf Teilnehmer aus dem Kreis der eigenen Haushaltsangehörigen jedenfalls zu reduzieren. Diese Erwägung ist auch nicht deshalb „lebensfremd“, weil das Infektionsrisiko von Grundschülern voraussichtlich geringer ist als dasjenige anderer Gruppen der Bevölkerung.
b. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache noch nicht abschließend beurteilt werden können, geht eine Folgenabwägung nach den eingangs dargestellten Maßstäben sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags zulasten des Antragstellers aus. Denn insbesondere die für die Schulen zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm wiegen deutlich schwerer als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs für die davon betroffenen Schüler der Grundschulklassen 1 bis 6. Für den die Aussetzung lediglich für die Erstklässler begehrenden Hilfsantrag gilt insoweit nichts anderes. Für beide Begehren gelten die bereits zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne angestellten Erwägungen entsprechend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Zuletzt aktualisiert am August 27, 2021 von eurogesetze
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