Gericht: VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer. Entscheidungsdatum: 20.08.2021. Aktenzeichen: 6 L 289/21

Gericht: VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer
Entscheidungsdatum: 20.08.2021
Aktenzeichen: 6 L 289/21
ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2021:0820.6L289.21.00
Dokumententyp: Beschluss

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juli 2021 (VG 6 K 809/21) gegen die Ziffer 1 des nachträglichen Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 16. Juli 2021 (Az.: ) wird wiederhergestellt, soweit mit der Auflage eine Aufnahme von Kindern und Jugendlichen für die Zeit ab dem 1. Oktober 2021 untersagt wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. Juli 2021 (VG 6 K 809/21) gegen die Ziffer 1 des nachträglichen Auflagenbescheides

des Antragsgegners vom 16. Juli 2021 (Az.: ) wiederherzustellen,

hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur teilweise – nämlich soweit die verhängte Auflage zeitlich unbefristet gelten soll – begründet. Nach der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Antragstellerin, von einer solchermaßen befristeten Regelung vorerst verschont zu bleiben. Denn in diesem zeitlich begrenzten Umfang erweist sich der angefochtene „Aufnahmestopp“ aller Voraussicht nach als rechtmäßig (dazu unter 1.) und es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor (dazu unter 2.). Hingegen überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, soweit über den 30. September 2021 hinausgehend ein dauerhafter „Aufnahmestopp“ angeordnet wurde, weil nach Einschätzung des erkennenden Gerichts die womöglich vom Antragsgegner noch durchzuführenden weiteren Ermittlungen zur Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und zu Gefährdungen des Wohls der Kinder und Jugendlichen (im Folgenden auch: Kindeswohl) sowie das bereits eingeleitete Erlaubniswiderrufsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden können und gegenwärtig kein Bedürfnis für einen über den 30. September 2021 hinausgehenden „Aufnahmestopp“ besteht; sollte sich hieran indes etwas ändern, weil etwa weitere Ermittlungen dazu führen, dass vor einer endgültigen Entscheidung mit dauerhafter Wirkung noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht, bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, einen weiteren (befristeten) „Aufnahmestopp“ anzuordnen, falls dafür in der Zukunft erneut bzw. weiterhin ein begründetes Bedürfnis bestehen sollte (dazu unter 3.).

1. Rechtsgrundlage für die Anordnung der nachträglichen Auflagen zur Betriebserlaubnis ist § 45 Abs. 4 Satz 2 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – (SGB VIII). Danach können dem Träger der Einrichtung zur Gewährleistung des Kindeswohls nachträgliche Auflagen erteilt werden. Im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein zeitlich befristeter „Aufnahmestopp“ bei einer unklaren tatsächlichen Lage in Vorbereitung einer etwaigen Aufhebungsentscheidung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 oder Satz 2 SGB VIII als Auflage ergehen, wenn zumindest gewichtige, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Trägers der Einrichtung (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es für die Verhängung eines zeitlich befristeten „Aufnahmestopps“ als vorläufige Maßnahme allerdings nicht erforderlich, dass bereits positiv feststeht, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII vorliegen. Denn bei dem hier verhängten vorläufigen „Aufnahmestopp“ handelt sich gerade nicht um eine dauerhafte Regelung, durch die die Antragstellerin – wie dies bei einer Rücknahme oder eines Widerrufs der gesamten Betriebserlaubnis der Fall wäre – auf Dauer gehindert wäre, Betreuungsleistungen zu erbringen. Vielmehr wird, weil zumindest gewichtige Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und Kindeswohlgefährdungen sprechen, zur Ermöglichung weiterer Sachaufklärung ein Verbot der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen – für eine begrenzte Zeit (vgl. dazu noch unter 3.) – ausgesprochen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertreten hatte, die Verhängung eines „Aufnahmestopps“ müsse sich an den materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII messen lassen, ist dies auch dann unzutreffend, wenn – wie hier – der „Aufnahmestopp“ dazu führt, dass vorübergehend gar keine Betreuungsleistungen erbracht werden können (vgl. zur Zulässigkeit eines „Aufnahmestopps“ bereits Beschluss der Kammer vom 12. April 2021 – VG 6 L 47/21 – unter 1.a.).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines „Aufnahmestopps“ sind erfüllt. Denn es bestehen im oben genannten Sinne nicht nur gewichtige, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin, sondern diese ist nach summarischer Prüfung nach derzeitiger Sachlage als unzuverlässig anzusehen (dazu sogleich unter a.). Darüber hinaus bestehen weitere gewichtige, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen in der Einrichtung der Antragstellerin (dazu unter b.).

a. Die Antragstellerin besitzt nicht die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII).

Unzuverlässig ist der Träger einer Einrichtung insbesondere dann, wenn er nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 SGB VIII verstoßen hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VIII). Als nachhaltig sind derartige Verstöße unter anderem dann anzusehen, wenn infolge mehrmaliger oder nicht unerheblicher Pflichtverstöße eine wirksame Kontrolle der Einrichtung durch die zuständige Aufsichtsbehörde beeinträchtigt worden ist. Nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII hat der Träger einer Einrichtung es zu dulden, dass die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume während der Tageszeit betreten, dort Prüfungen vornehmen und sich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung setzen und die Beschäftigten befragen (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Diese Befugnisse können ohne Einwilligung des Trägers der Einrichtung ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Kontrollbefugnisse darf der Träger der Einrichtung unter keinen Umständen vereiteln oder behindern. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 SGB VIII hat der Träger einer Einrichtung der zuständigen Behörde die Änderung im Bestand der in seiner Einrichtung tätigen Betreuungskräfte, deren Name und deren berufliche Ausbildung zu benennen ist, unverzüglich zu melden. Ebenfalls unverzüglich zu melden hat er nach dieser Vorschrift eine Änderung der Anzahl der verfügbaren Plätze. Eine unverzüglich zu meldende Änderung der Anzahl der verfügbaren Plätze liegt auch dann vor, wenn Kinder bzw. Jugendliche mit einem erhöhten Betreuungsbedarf in die Einrichtung aufgenommen werden, ohne dass Betreuungspersonal aufgestockt oder Betreuungspersonal zusätzlich eingestellt wird, weil die Anzahl der in einer Einrichtung verfügbaren Plätze nach dem vorhandenen Betreuungspersonal sowie dem Umfang des jeweiligen konkreten Betreuungsbedarfes der in der Einrichtung befindlichen und neu aufgenommenen Kinder und Jugendlichen errechnet wird. Dementsprechend hat der Träger einer Einrichtung die Anzahl der verfügbaren Plätze unverzüglich neu zu berechnen und unverzüglich anzuzeigen, wenn er ohne Änderung des Betreuungspersonalbestandes Kinder und Jugendliche mit einem personalintensiveren Betreuungsbedarf neu in seine Einrichtung aufnimmt. Da der Träger einer Einrichtung diese Umstände bereits von sich aus anzeigen muss, ist er erst Recht verpflichtet, auf entsprechende Anfragen der Aufsichtsbehörde in einer transparenten Weise vollständig und nachvollziehbar zu antworten. Darüber hinaus ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Zahl der belegten Plätze jährlich einmal zu melden. Schließlich sind nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Ereignisse unverzüglich anzuzeigen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Hiernach sind sämtliche Tatsachen in einer Weise vollumfänglich zu benennen, die der Aufsichtsbehörde eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob das gemeldete Ereignis geeignet war, das Kindeswohl zu beeinträchtigen. Zu den in diesem Sinne zu meldenden Tatsachen gehören auch äußerlich erkennbare Merkmale von Köperverletzungen (Wunden, Schrammen, blaue Flecken).

Demnach steht im vorliegenden Fall bereits fest, dass die Antragstellerin jedenfalls im Rahmen der in ihrer Antragsschrift mit den Buchstaben „B“ bis „E“ bezeichneten Vorgänge gegen die Mitwirkungs- und Meldepflichten in einer Weise verstoßen hat, durch die die Kontrollmöglichkeiten des Antragsgegners, beurteilen zu können, ob in den streitbefangenen Einrichtungen der Antragstellerin geeignetes Betreuungspersonal und des Weiterem im ausreichenden Umfange Betreuungspersonal tätig ist und ob dieses Personal sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht in der Lage und geeignet ist, die dort aufhältigen Kinder und Jugendliche in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise zu betreuen, erheblich beeinträchtigt worden sind.

Im Einzelnen:

aa. Ohne weiteres einen schwerwiegenden Verstoß gegen Pflichten der Antragstellerin stellt das Verhalten ihrer pädagogischen Leitung am 29. April 2021 dar (Vorfall „B“ in der Antragsschrift).

Entgegen der Annahme in dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort Seite 3, erster Absatz) handelt es sich insoweit zwar erkennbar nicht um einen Verstoß gegen Meldepflichten. Das Verhalten der Antragstellerin verstieß aber offensichtlich gegen die Obliegenheit aus § 46 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach sie bei der örtlichen Prüfung mitwirken soll, die nach der ausdrücklichen Vorgabe des Gesetzes (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) jederzeit auch unangemeldet erfolgen kann. Insbesondere verstieß die unstreitige Weigerung der Antragstellerin, an dem 29. April 2021 den Vertretern des Antragsgegners den Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und Gespräche mit den untergebrachten Jugendlichen zu ermöglichen, gegen die in § 46 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII normierte Duldungspflicht. Die Antragstellerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner mit einer „Verschiebung“ des Prüfungstermins einverstanden gewesen wäre. Das vermeintliche Einverständnis wurde nämlich lediglich aufgrund der Weigerung der Antragstellerin erteilt, um eine weitere Eskalation zu vermeiden. Im Übrigen obliegt es allein der zuständigen Behörde zu entscheiden, wann sie ihr Betretungsrecht und das Recht zum Führen von Gesprächen mit den Kindern und Jugendlichen wahrnimmt. Eine Befugnis der Antragstellerin, die Jugendlichen „vorbereiten zu dürfen“, wie dies die Antragstellerin auf Seite 14 ihrer Antragsschrift andeutet, besteht offenkundig nicht; eine solche Befugnis würde dem gesetzgeberischen Ziel zuwiderlaufen, auch unangekündigte Prüfungen im Interesse der Aufklärung etwaiger – gegebenenfalls sogar vom Träger einer Einrichtung ausgehende – Gefahren für das Kindeswohl zu ermöglichen.

Schließlich wäre selbst dann, wenn die Bitte, mit den Gesprächen noch zuzuwarten, begründet gewesen wäre, jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb nicht zumindest das Betreten und Besichtigen des Grundstückes und der Räume noch am 29. April 2021 ermöglicht worden ist. Angesichts dessen, dass die Zutrittsverweigerung unstreitig ist, kommt es auf den genauen Ablauf des Gesprächs am 29. April 2021 nicht an, insbesondere nicht darauf, ob es auch – was die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin noch verstärken würde – zu Beschimpfungen oder Beleidigungen gekommen ist, was die Antragstellerin indes bestreitet. Unerheblich ist zudem, dass die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 2. Juli 2021 nicht zu den Ereignissen vom 29. April 2021 angehört worden war, weil ein etwaiger Anhörungsmangel – ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin tatsächlich zu jedem einzelnen Vorfall gesondert hätte angehört werden müssen – gemäß § 41 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) geheilt worden ist.

bb. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der Vorgänge um den als Praktikanten beschäftigt gewesenen Ruben S. (Vorfall „C“ in der Antragsschrift) ein Verstoß gegen Meldepflichten aus § 47 SGB VIII vor.

Insoweit mag es dahinstehen, ob das Vorkommnis vom 6. Mai 2021 ordnungsgemäß gemeldet worden ist, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, obwohl sich dem Verwaltungsvorgang eine derartige Meldung nicht entnehmen lässt, sondern lediglich die Absicht, eine solche Meldung vorzunehmen (Vermerk über die Befragung von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung „“ des Trägers „“ gGmbH, vgl. Blatt 3 der Teilheftung „EoE“ auf dem weißen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [von: 2/2021]). Denn bereits die nicht erfolgte Meldung, dass Ruben S. zumindest seit April 2021 bei der Antragstellerin tätig gewesen ist, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 letzte Variante SGB VIII dar. Nach dieser Vorschrift hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich unter anderem Änderungen der Betreuungskräfte anzuzeigen. Zu den Betreuungskräften gehören alle Personen, die unmittelbar mit der Betreuung und/oder Erziehung der Kinder und Jugendlichen betraut sind. Davon ausgenommen ist lediglich das Verwaltungs- und Wirtschaftspersonal, soweit es nicht auch nur zeitweise mit der Beaufsichtigung und Betreuung der Minderjährigen befasst ist (vgl. etwa Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 47 Rn. 7). Zweck der Meldepflicht ist es, im Sinne des Kindeswohls bei allen Personen, die in direktem Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen stehen, prüfen zu können, ob der Kontakt der jeweils gemeldeten Person mit Kindern und Jugendlichen kindeswohlgefährdend sein könnte. Daher ist der Begriff der Betreuungskräfte weit zu verstehen, sodass es auf die Art und Weise der Beschäftigung nicht ankommt; vielmehr gehören auch Praktikanten zu den zu meldenden Personen (vgl. auch den Rundbrief EA/01/2018 des Antragsgegners vom 15. Februar 2018, Seite 2 Fußnote 2), wenn nicht – was für Ruben S. gerade nicht behauptet worden ist und angesichts seiner angeblich beabsichtigten Ausbildung zum Sozialassistenten sowie insbesondere des Umstands, dass er ganz offensichtlich unmittelbar körperlich auf die Jugendlichen einwirken konnte, auch nicht glaubhaft wäre – ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Praktikanten und den Betreuten ausgeschlossen wäre.

Schließlich wäre selbst dann, wenn der Praktikant – wie die Antragstellerin behauptet – lediglich „begleitete“ (vgl. E-Mail vom 25. Mai 2021, 17:25 Uhr, Anlage A17 zur Antragsschrift), der Antragstellerin ein – sogar schwerwiegenderer – Vorwurf zu machen gewesen, weil dann nämlich derjenige Betreuer, den der Praktikant „begleitet“ haben soll, entweder nicht bemerkt hätte, dass der Praktikant Gewalt gegen die betreuten Jugendlichen eingesetzt hat oder aber es nicht für nötig gehalten hätte, die Leitung der Antragstellerin zu informieren, die erstmalig am 6. Mai 2021 von Übergriffen Kenntnis erlangt haben will. Lediglich ergänzend bemerkt die Kammer in diesem Zusammenhang, dass auch in zeitlicher Hinsicht die Angaben zur Tätigkeit des Ruben S. in keiner Weise nachvollziehbar sind. So soll dieser einerseits „im April 2021“ (Seite 15 der Antragsschrift) beschäftigt gewesen sein, andererseits aber erst am 6. Mai 2021 von seiner Tätigkeit entbunden worden sein. Zudem soll das Praktikum lediglich drei Wochen gedauert haben. Ausweislich des Gedächtnisprotokolls der Martin Gropius Krankenhaus GmbH vom 12. April 2021 (Blatt 19 f. der Teilheftung „EoE“ auf dem grünen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [von: 2/2021]) soll der ehemalige Mitbewohner zum Zeitpunkt der Fertigung dieses Gedächtnisprotokolls – naheliegenderweise wohl sogar schon zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Jugendliche Nico A. in die Klinik begeben hatte – bereits als Mitarbeiter tätig gewesen sein, mithin erkennbar über einen längeren Zeitraum als nur drei Wochen.

cc. Auch die Meldungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit den Ereignissen um das Kind Tyler N., das am 2. Juli 2021 die Außenstelle des Amtes M…aufgesucht und um Schutz durch die Polizei gebeten hatte (Vorfälle „E“ und „F“ in der Antragsschrift), stellen im Ergebnis einen Verstoß gegen die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bestehende Meldepflicht dar.

Insoweit liegen zwar Vorkommnisprotokolle vom 30. Juni 2021 und vom 2. Juli 2021 vor, die mit E-Mail vom 2. Juli 2021, 16:47 Uhr übersandt worden sind (vgl. die letzte Teilheftung „EoE“ auf einem gelben Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [ von: 2/2021]) und denen zudem ein Formular „Meldung eines Ereignisses oder von Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Minderjährigen zu beeinträchtigen (gemäß § 47 Nr. 2 SGB VIII)“ beigefügt war, in dem als „Art des Ereignisses“ „Gewalt zwischen Minderjährigen, die im Verlauf zu polizeilichen Maßnahmen führte“, angekreuzt war.

Aber die Meldungen erfüllen – ungeachtet der Frage, ob das Vorkommnis vom 30. Juni 2021 noch unverzüglich (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) angezeigt wurde – inhaltlich nicht die aus § 47 Abs. 1 SGB VIII folgenden Anforderungen, weil die Meldungen, insbesondere die Beschreibung des „Vorkommnishergangs“ vom 2. Juli 2021, verharmlosend sind. So wird in dem zuletzt genannten Vorkommnisprotokoll insbesondere nicht berichtet, dass es tatsächlich zu nicht unerheblichen Gewalttätigkeiten gegenüber dem Kind gekommen war, sondern lediglich, dass das Kind derartige Vorwürfe zum Ausdruck gebracht hat, obwohl durch die Sachbearbeiterin Ordnungsverwaltung des Amtsdirektors des Amtes M… festgestellt worden ist, dass das Kind „Schrammen und kleinere blaue Flecken am rechten Arm“ hatte und auch sein Brustkorb „eine rote Stelle“ aufwies (Blatt 8 des Bandes 4A der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [ von: 14.07.2021]) und daher vieles dafür spricht, dass das Kind nicht nur körperliche Übergriffe durch einen anderen Bewohner behauptet, sondern auch tatsächlich erlitten hat.

Als eine weitere Verharmlosung stellt sich die in beiden Vorkommnisprotokollen zu findende Formulierung dar, wonach das Kind sein Verhalten nicht reflektieren könne und „die Schuld“ immer bei anderen suche. Dies mag mit Blick auf die behauptete Provokation durch Beleidigungen und erst recht das Werfen mit Steinen der Fall sein. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, worin – auch wenn es etwaige Provokationen gegeben haben sollte – die „Schuld“ des Kindes liegen soll, wenn dieses von einem jungen Volljährigen (der in Rede stehende Ramon R. hatte am 20. Juni 2021 das 18. Lebensjahr vollendet, vgl. Blatt 191 des Bandes 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [, von: 2/2021]) körperlich misshandelt wird. Vielmehr hätte der junge Volljährige etwaigen Provokationen in besonnener Selbstbehauptung standhalten und gegebenenfalls zur Lösung von Konflikten zwischen den Bewohnern auch die Hilfe der Betreuer in Anspruch nehmen müssen.

dd. Ein weiterer erheblicher Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 47 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 SGB VIII ist des Weiteren darin zu erblicken, dass die Antragstellerin auf die entsprechende Anfrage des Antragsgegners vom 19. Mai 2021 (vgl. E-Mail vom 19. Mai 2021 [Blatt 183 des Bandes 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte von: 2/2021]) keinerlei Angaben zur Höhe des zusätzlich vereinbarten Personals im Rahmen der Hilfeplanung aufgrund der jeweiligen individuellen Teilhabe- und Erziehungsbedarfe gemacht hat (Vorfall „D“ in der Antragsschrift). Diese Angaben hätte die Antragstellerin bereits von sich aus gegenüber dem Antragsgegner machen müssen, weil zwischen dem individuellen Erziehungsbedarf eines Jugendlichen und dem personellen Betreuungsumfang ein untrennbarer sachlogischer Zusammenhang besteht und die Anzahl der in einer Einrichtung verfügbaren Plätze nach dem vorhandenen Betreuungspersonal sowie dem Umfang des jeweiligen konkreten Betreuungsbedarfes der in der Einrichtung befindlichen und neu aufgenommenen Kinder und Jugendlichen errechnet wird. Dementsprechend war der Antragsgegner berechtigt, entsprechende Fragen mit seiner E-Mail vom 19. Mai 2021 zu stellen. Offensichtlich unzureichend ist die Antwort des Pädagogischen Leiters der Antragstellerin vom 20. Mai 2021 (vgl. E-Mail vom 20. Mai 2021, 19:22 Uhr, Blatt 194 des Bandes 4 der zuvor zitierten Verwaltungsakte), soweit darin ausgeführt wurde, dass in den jeweiligen Einzelvereinbarungen mit den belegenden Jugendämtern Kosten eingepflegt worden seien, die nicht das pädagogische Personal beträfen, und dass dies von den jeweiligen Jugendämtern vor Ort geprüft werde. Mit dieser Antwort hat die Antragstellerin keine Angaben zum zusätzlichen Betreuungsbedarf der jeweiligen Jugendlichen gemacht, die für die Ermittlung des erforderlichen Betreuungspersonales und damit für die Anzahl der in der Einrichtung verfügbaren Plätze allerdings zwingend notwendig sind. Aufgrund des pflichtwidrigen Unterlassens dieser Angaben hat die Antragstellerin eine wirksame Kontrolle des Antragsgegners nicht ermöglicht, ob in ausreichender Weise Betreuungspersonal für die in den Einrichtungen der Antragstellerin betreuten Kinder und Jugendlichen zur Verfügung steht.

Es spricht derzeit im Übrigen auch vieles dafür, dass das von der Antragstellerin gemeldete Personal unzureichend gewesen ist. Denn nach der Annahme des Antragsgegners (vgl. Seite 2 des Vermerks vom 20. Mai 2021, Blatt 192 des Bandes 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [von: 2/2021]) ist für den Betrieb der Einrichtung bei Betreuung der bis vor dem 16. Juli 2021 betreuten Kinder und Jugendlichen Betreuungspersonal im Umfang von 7,2 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) erforderlich. Der Erhebungsbogen vom 4. Mai 2021 weist aber nur Stellenanteile von 6,1 VZÄ (nicht, wie die Antragstellerin im Schreiben vom 2. Juli 2021, Anlage A8 zum Antragsschriftsatz, dort Seite 4, ausführt: 6,7 VZÄ) aus.

Schließlich spricht im Zusammenhang mit den Personalmeldungen derzeit alles dafür, dass der Cliff A. bei der Antragstellerin tätig war oder ist, wobei nach dem oben unter bb. Gesagten unerheblich ist, in welchem Umfang und in welcher Form der Umgang mit den Minderjährigen erfolgt; insbesondere kommt es nicht etwa auf das Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages oder ähnliches an. So spricht etwa der Amtsvormund des Jugendlichen Nico A. in seiner Stellungnahme vom 13. April 2021 (Blatt 4 der Teilheftung „EoE“ auf dem braunen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [, von: 2/2021]) von dem „Betreuer Cliff“, gegen den der Jugendliche nunmehr offenbar keinen Gewaltvorwurf mehr erhebt, dessen Tätigkeit als Betreuer indes auch von dem Vormund nicht in Abrede gestellt wird. Auch in dem Gedächtnisprotokoll über das Entlassungsgespräch des Jugendlichen Nico A. (Blatt 19 f. der Teilheftung „EoE“ auf dem grünen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [ von: 2/2021]) wird ausgeführt, dass der Jugendliche den Cliff A. als Nachtdiensterzieher bezeichnet und darüber hinaus gegen ihn Vorwürfe der körperlichen Misshandlung erhoben hat. Angesichts dessen, dass bei dem Entlassungsgespräch auch ein Betreuer der WG anwesend war und das Gedächtnisprotokoll auch dessen Reaktion auf die Behauptungen des Jugendlichen wiedergibt, hätte es zumindest nahegelegen, dass der Betreuer – wenn Cliff A. tatsächlich nicht in der Einrichtung tätig gewesen wäre – dies auch klarstellt. Ebenso war im Gespräch mit den Kindern und Jugendlichen am 6. Mai 2021, an dem auch Vertreter der Antragstellerin teilgenommen und sich dabei auch aktiv in das Gespräch eingebracht hatten, von der „Nachtwache Cliff“ die Rede (Seite 8 des Vermerks über die Befragung, Blatt 8 der Teilheftung „EoE“ auf dem weißen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [von: 2/2021]).

ee. Darauf, ob hinsichtlich der Geschehnisse um den Jugendlichen Nico A. (Vorfall „A“ in der Antragsschrift) ebenfalls ein Verstoß gegen Meldepflichten im Sinne des § 47 SGB VIII vorliegt, kommt es im Rahmen der hier vorgenommenen gerichtlichen Interessenabwägung angesichts der geschilderten Pflichtverletzungen, die die Unzuverlässigkeit bereits tragen, nicht an. Denn selbst dann, wenn in diesem Punkt kein Verstoß gegen Meldepflichten vorliegen würde, änderte dies nichts an den übrigen Pflichtverletzungen, die sich nach dem oben Gesagten bereits als nachhaltiger Verstoß gegen Mitwirkungs- und Meldepflichten darstellen und damit die Unzuverlässigkeit begründen. Insoweit bemerkt die Kammer allerdings, dass die Annahme einer nicht erfolgten Meldung unzutreffend sein könnte. Denn es befindet sich bei dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners eine Meldung vom 2. April 2021, aus der sich ergibt, dass der Jugendliche aggressiv gewesen sei, die Rückkehr in die Einrichtung verweigert habe und wegen der bestehenden Gefahr für sich und andere in das Klinikum Eberswalde verbracht worden ist (Blatt 1 der dritten Teilheftung „EoE“ [blauer Heftstreifen] in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [von: 2/2021]). Auch darüber, dass der Jugendliche nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in den Kindernotdienst nach Strausberg gebracht wurde, informierte die Antragstellerin den Antragsgegner noch an dem Tag, an dem dies geschehen war mit E-Mail vom 7. April 2021, 18:39 Uhr (Blatt 7 der dritten Teilheftung „EoE“ [blauer Heftstreifen] in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [ von: 2/2021]). Vor diesem Hintergrund dürfte die Meldung über die förmliche Inobhutnahme, die erst am 10. April 2021 erfolgte, noch als unverzüglich anzusehen sein, zumal nicht bekannt ist, wann die Antragstellerin Kenntnis von dem Inobhutnahmebescheid erhalten hat.

b. Es bestehen zudem – über die fehlende Zuverlässigkeit wegen der Verstöße gegen die der Antragstellerin obliegenden Pflichten wegen verharmlosender und nicht erfolgter Meldungen sowie unzureichender Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde hinaus – auch weitere gewichtige, ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungen in der Einrichtung der Antragstellerin. Vorab bemerkt die Kammer insoweit, dass der angefochtene Bescheid, entgegen dem Eindruck, den seine Begründung auf Seite 5 erwecken könnte, nicht etwa ausschließlich darauf gestützt ist, dass die Antragstellerin ihre formalen Meldepflichten nach § 47 SGB VIII verletzt haben soll. Vielmehr stützt sich der Bescheid auch und insbesondere darauf, dass sich aus den Vorgängen ungeachtet etwaiger Meldeverstöße auch in der Sache Zweifel daran ergeben, dass das Kindeswohl in der Einrichtung der Antragstellerin gewahrt ist (vgl. Seite 3, Satz 2 des Bescheides: „Die Sachverhalte, die der betriebserlaubniserteilenden Behörde […] zur Kenntnis gegeben wurden, gaben sehr wohl Anlass zur Sorge um das Kindeswohl:“). Dies trifft auch zu.

aa. Anhaltspunkte im oben genannten Sinn für eine Kindeswohlgefährdung ergeben sich zunächst aus dem Vorfall um das Kind Tyler N.. Denn insoweit haben körperliche Übergriffe durch einen anderen Bewohner der Einrichtung, einen jungen Erwachsenen, stattgefunden (vgl. bereits oben a.cc.), die unzweifelhaft das körperliche Wohl des Kindes beeinträchtigen. Es ist nicht erkennbar, wie die Antragstellerin das Wohl des Kindes Tyler N. – oder anderer Kinder und Jugendlicher – wahren kann bzw. will, wenn sie offenbar nicht in der Lage ist, Übergriffe durch einen jungen volljährigen Bewohner ihrer Einrichtung entweder zu bemerken oder – falls sie dies, wie es am 30. Juni 2021 der Fall gewesen sein mag (dort allerdings wiederum verharmlosend: „rangelten miteinander und schlugen sich gegenseitig auf den Oberkörper“), doch bemerkt – effektiv zu beenden.

bb. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen darüber hinaus im Zusammenhang mit den Geschehnissen um den Jugendlichen Nico A.. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann jedenfalls nicht die Rede davon sein, dass die Vorwürfe des genannten Jugendlichen widerlegt oder ausgeräumt seien. Allenfalls mag es so sein, dass es – sofern es überhaupt erforderlich sein sollte, etwaige weitere Maßnahmen tragend auch auf die Vorwürfe dieses Jugendlichen zu stützen – weiterer Aufklärung bedarf, ob die Vorwürfe des Jugendlichen zutreffend sind. Dabei wird der Antragsgegner einerseits den Umstand zu würdigen haben, dass der Amtsvormund in seinem Schreiben vom 13. April 2021 (Blatt 4 der Teilheftung „EoE“ auf dem braunen Heftstreifen in Band 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [von: 2/2021]) angegeben hat, dass der Jugendliche Gewaltvorwürfe – gegen den angeblich nicht in der Einrichtung tätigen „Cliff“ sowie gegen den Herrn K. – erhebe, „um zu erhalten was er will“. Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass der bei dem Entlassungsgespräch in dem Krankenhaus Eberswalde anwesende, namentlich nicht benannte Mitarbeiter der Antragstellerin sich vorstellen konnte, „dass dies [die von dem Jugendlichen beschriebenen körperlichen Übergriffe] so passiert sei“.

cc. Nicht streitgegenständlich und daher im Eilverfahren nicht entscheidungserheblich sind hingegen die Vorgänge um die Inobhutnahme aller zu diesem Zeitpunkt in der Einrichtung der Antragstellerin befindlichen Kinder und Jugendlichen durch das Jugendamt des Landkreises . Dies nicht zuletzt deshalb, weil der angefochtene Bescheid auf diese Vorfälle nicht tragend gestützt ist, sondern sie lediglich beschreibt und zudem, wie ausgeführt, die übrigen Vorfälle bereits ausreichen, um die hier in Rede stehende vorläufige Maßnahme zu verhängen. Nicht im Eilverfahren entscheidungserheblich ist daher insbesondere, ob der in diesem Zusammenhang gegen die Antragstellerin erhobene Vorwurf des unerlaubten Filmens berechtigt ist. Lediglich aus Gründen der Klarstellung bemerkt die Kammer im Zusammenhang mit der Inobhutnahme, dass die Vorwürfe gegen das Jugendamt des Landkreises (Nichteinschreiten gegen die behauptete Selbstbefriedigung eines Kindes während der Fahrt, Verstöße gegen § 42 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII) schon deshalb offenkundig nicht entscheidungserheblich sind, weil das Jugendamt bzw. der Landrat des Landkreises gar nicht an diesem Verfahren beteiligt ist.

c. Auch das dem Antragsgegner gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eingeräumte Ermessen hat dieser – mit Ausnahme der fehlenden zeitlichen Befristung (dazu noch unter 3.) – grundsätzlich in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Angesichts der Verstöße gegen § 46 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB VIII, der verharmlosenden Meldung im Fall des Kindes Tyler N. und der im Übrigen zumindest unklaren Situation hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Betreuungspersonals und hinsichtlich des Drohens von Kindeswohlgefährdungen durch gewalttätige Übergriffe der Kinder und Jugendlichen untereinander oder gar des Personals, ist es geradezu offensichtlich, dass die verhängte Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls geeignet ist. Der „Aufnahmestopp“ ist auch – anders als dies noch hinsichtlich des Aufnahmestopps vom „2. Februar 2020“ der Fall war (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. April 2021 – VG 6 L 74/21 – dort unter 1.d.) – erforderlich. Denn nunmehr geht es nicht lediglich darum, dass die personelle Situation womöglich unzureichend ist, sodass zumindest eine begrenzte Anzahl von Kindern oder Jugendlichen betreut werden könnte; vielmehr sind die Verstöße – insbesondere die Verweigerung bzw. Erschwerung der Ausübung der dem Antragsgegner obliegenden Aufsichtsaufgaben sowie die nicht erfolgte Meldung des Praktikanten – unabhängig davon, wie viele Kinder und Jugendliche durch die Antragstellerin betreut werden, als erheblich anzusehen. Schließlich ist der verhängte „Aufnahmestopp“ auch angemessen, weil das Recht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]; Artikel 49 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg [Verf]) oder dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Artikel 14 Abs. 1 GG; Artikel 41 Abs. 1 Verf) angesichts der entgegenstehenden Grundrechte der betroffenen Kinder und Jugendlichen und insbesondere der in Artikel 27 Abs. 5 Verf zum Ausdruck kommenden staatlichen Schutzpflicht des Staates vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen für eine begrenzte Zeitspanne zurücktreten muss.

2. Aus denselben Gründen besteht im Übrigen auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das besondere Vollziehungsinteresse kann ausnahmsweise mit dem Interesse an dem Erlass des Verwaltungsaktes (teilweise) identisch sein. Das ist hier der Fall. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt aus der überragenden Bedeutung des Kindeswohls. Für die sofortige Vollziehbarkeit streiten hier wesentliche Rechtsgüter von Verfassungsrang, namentlich das Recht der Kinder und Jugendlichen auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 GG; Artikel 10 Verf) und auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Verbindung mit der ausdrücklich normierten staatlichen Schutzpflicht zugunsten von Kindern und Jugendlichen (Artikel 27 Abs. 5 Verf). Demgegenüber treten die bereits genannten Rechte der Antragstellerin, ungeachtet dessen, dass es sich ebenfalls um Güter von Verfassungsrang handelte, zurück. Denn indem der Gesetzgeber zur Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen Beschränkungen und sogar die vollständige Rücknahme etwaiger erteilter Erlaubnisse ermöglicht, bringt er – völlig zutreffend – zum Ausdruck, dass in aller Regel das Kindeswohl den Vorrang vor den privaten Interessen des jeweiligen Erlaubnisinhabers genießt.

Der Annahme, es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, kann insbesondere nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die in Rede stehenden Vorfälle bereits einige Zeit zurückliegen. Aus dem Zeitablauf kann nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Antragsgegner die Vorfälle für nicht oder wenig bedeutend gehalten hätte. Ihm musste vielmehr auch Zeit zu einer angemessenen Prüfung eingeräumt werden. Allein aufgrund des Umstands, dass seit dem zeitlich ersten hier relevanten Vorfall (Nichtmeldung des Praktikanten spätestens im April 2021) etwa drei Monate vergangen waren, durfte die Antragstellerin nicht etwa darauf vertrauen, dass der Antragsgegner keine Maßnahmen gegen sie ergreifen wird, nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsgegner von diesem Verstoß erst im Mai 2021 Kenntnis erlangt hat. Im Übrigen fand der letzte maßgebliche Meldeverstoß am 2. Juli 2021 und damit nur zwei Wochen vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides statt.

Lediglich vorsorglich weist die Kammer in diesem Zusammenhang schließlich darauf hin, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Vorfällen entgegen dem Eindruck, den die Antragstellerin zu vermitteln versucht, durchaus um „neue“ Vorfälle handelt, die gerade nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens VG 6 L 47/21 gewesen sind, da in jenem Verfahren nur die bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Februar 2021 bedeutsam waren (vgl. zutreffend die verwaltungsinterne E-Mail vom 24. März 2021, 9:23 Uhr, Blatt 158 des Bandes 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte [von: 2/2021]); insbesondere ist entgegen der Annahme der Antragstellerin auf Seite 4 ihres Antragsschriftsatzes die Änderung der Konzeption nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Im Übrigen wäre der Antragsgegner selbst dann, wenn er die Vorfälle zunächst für weniger bedeutsam gehalten haben sollte, keinesfalls gehindert, seine Einschätzung zu ändern.

3. Als aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist sich indes auch bei summarischer Prüfung, dass der Antragsgegner den „Aufnahmestopp“ ohne zeitliche Begrenzung „vorläufig“ (vgl. Tenor des streitgegenständlichen Bescheides) bzw. „bis zur endgültigen Klärung“ (vgl. Seite 6 des genannten Bescheides) verhängt hat. Dies lässt die grundrechtlich geschützten Güter der Antragstellerin außer Betracht. Wird eine – wie hier – vorläufige Maßnahme auf eine zumindest teilweise unklare tatsächliche Situation gestützt, muss regelmäßig geprüft werden, ob die unklare Situation fortbesteht und ob auch unter Berücksichtigung der Dauer und des Gewichts der Vorwürfe der Fortbestand der vorläufigen Maßnahme (noch) verhältnismäßig ist (vgl. zum vorläufigen Ruhen einer Erlaubnis zur Kindertagespflege: Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2020 – VG 6 L 602/19 -; insoweit bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts [OVG] Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2020 – OVG 6 S 5.20 -). Angesichts der seit Bekanntwerden der im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Vorfälle bereits verstrichenen Zeit ist nach Auffassung der Kammer für etwaige vom Antragsgegner für erforderlich gehaltene weitere Ermittlungen zur endgültigen Klärung oder gegebenenfalls auch nur eine veränderte rechtliche Bewertung – etwa hinsichtlich der vom Antragsgegner (nur) für zweifelhaft gehaltenen Zuverlässigkeit der Antragstellerin (vgl. Seite 5 unten des angefochtenen Bescheides) – eine verbleibende Frist bis zum Ablauf des 30. September 2021 nach derzeitiger Sachlage erforderlich, aber auch ausreichend. Als Ermittlungsmaßnahme könnte etwa unter anderem in Betracht kommen, die (nunmehr wegen der erfolgten Inobhutnahme ehemaligen) Bewohner, deren gesetzliche Vertreter und Ansprechpartner bei den belegenden Jugendämtern, darüber hinaus aber auch die behandelnden Ärzte, die bei der Vorsprache des Kindes Tyler N. beim Amt anwesenden Beschäftigten (Sachbearbeiterin, Polizeibeamte) sowie die Herren Ruben S. und Cliff A. und des oder der – von der Antragstellerin zu benennende – Mitarbeiter, den/die Ruben S. als Praktikant „begleiten“ sollte und insbesondere den Betreuer, der beim Entlassungsgespräch des Nico A. anwesend gewesen ist, (erneut) zu befragen. Darüber hinaus könnte etwa der Geschehensablauf am 29. April 2021 durch Einholung schriftlicher Auskünfte oder dienstlicher Stellungnahmen der beteiligten Mitarbeiter des Antragsgegners weiter aufgeklärt werden, weil etwaige Beschimpfungen und Beleidigungen von Mitarbeitern der Aufsichtsbehörde wie ausgeführt ebenfalls zumindest bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit bedeutsam sein könnten. Dasselbe gilt auch für den Ablauf der Ereignisse am 16. Juli 2021, auf die der angefochtene Bescheid zwar nicht gestützt ist (vgl. oben unter 1.b.cc.), die aber bei künftigen Entscheidungen berücksichtigt werden können. Unter Auswertung und Würdigung der bislang vorliegenden Erkenntnisse sowie gegebenenfalls neu gewonnener Erkenntnisse und des weiteren Verhaltens der Antragstellerin wird der Antragsgegner sodann bis zum 30. September 2021 darüber zu entscheiden haben, ob nicht nur vorläufige, sondern womöglich endgültige Maßnahmen zu ergreifen sind. Unbenommen bleibt es dem Antragsgegner freilich, wenn wegen einer geänderten tatsächlichen Lage, etwa, weil trotz Durchführung aller für erforderlich gehaltenen Ermittlungen noch weitere Aufklärungsmaßnahmen vor einer endgültigen Entscheidung mit dauerhafter Wirkung zwingend durchzuführen sein werden, einen weiteren „Aufnahmestopp“ anzuordnen, weil der weitere Aufklärungsbedarf ein Bedürfnis für eine solche befristete Maßnahme begründen kann. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass ein etwaiger weiterer „Aufnahmestopp“ ausdrücklich zu befristen wäre.

4. Um Missverständnisse über die Bedeutung dieser Entscheidung zu vermeiden (vgl. mit Blick auf den Beschluss der Kammer vom 12. April 2021 – VG 6 L 47/21 – etwa: einerseits die Behauptung der Antragstellerin in dem Protokoll über die Sitzung der Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII [Anlage A5 zur Antragsschrift], wonach das Gericht die aufschiebende Wirkung nicht aus formalen Gründen wiederhergestellt haben soll, was den – unzutreffenden – Eindruck erweckt, das Gericht habe den Auflagenbescheid vom „2. Februar 2020“ vollumfänglich für voraussichtlich rechtmäßig gehalten; andererseits die Annahme des Antragsgegners, dass mit dem genannten Beschluss vom 12. April 2021 die aufschiebende Wirkung „lediglich für die Einbehaltung des Taschengeldes“ angeordnet wurde [Blatt 169 des Bandes 4 der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte < von: 2/2021>], obwohl das Gegenteil richtig ist), stellt das Gericht vorsorglich klar: Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in die Einrichtung der Antragstellerin in ist derzeit untersagt. Sofern keine Änderung der Sach- und Rechtslage eintritt (z.B. eine abweichende Entscheidung in einem etwaigen Beschwerdeverfahren oder ein weiterer die Antragstellerin betreffender Bescheid ergehen sollte), wird ab dem 1. Oktober 2021 die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in die genannte Einrichtung vorläufig – bis zum in § 80b Abs. 1 VwGO genannten Zeitpunkt bezogen auf das Klageverfahren VG 6 K 809/21 oder bis zu einer anderweitigen Änderung der Sach- und Rechtslage – wieder im Rahmen der bestehenden Betriebserlaubnis möglich sein.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 188 VwGO.

Zuletzt aktualisiert am August 27, 2021 von eurogesetze

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