RAMADANOVIC ./. DEUTSCHLAND (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 33095/15

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
FÜNFTE SEKTION
ENTSCHEIDUNG
Individualbeschwerde Nr. 33095/15
R. gegen Deutschland

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. Juni 2016 als Ausschuss mit den Richtern

Khanlar Hajiyev, Präsident,
Faris Vehabović
und Carlo Ranzoni,

sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler,

im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. Juni 2015 erhoben wurde,

unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird,

nach Beratung wie folgt entschieden:

SACHVERHALT UND VERFAHREN

Der 19.. geborene Beschwerdeführer, R., ist serbischer Staatsangehöriger und in G. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn O., Rechtsanwalt in G., vertreten.

Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten. Die serbische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht angezeigt, dass sie dieses Recht ausüben wolle.

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikal 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe c der Konvention, dass sein Recht, sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen, verletzt worden sei, da das Landgericht Duisburg, mit Urteil vom 24. Oktober 2014, wegen seines Ausbleibens in der Verhandlung über seine Berufung nicht zur Sache verhandelt habe, obwohl sein Anwalt anwesend und verteidigungsbereit gewesen sei. Um seine Auffassung zu stützen, berief er sich auf das Urteil in der Rechtssache N. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 30804/07, 8. November 2012).

Am 10. März 2016 und 17. März 2016 gingen bei dem Gerichtshof von den Parteien unterzeichnete Erklärungen ein, nach denen der Beschwerdeführer auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt, verzichtet und die Regierung sich im Gegenzug verpflichtet, ihm zur Abdeckung aller materiellen und immateriellen Schäden sowie der Kosten und Auslagen 7.000 EUR, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs zahlbar. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie nach Ablauf dieser Frist bis zur Auszahlung zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz
(maginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass diese Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe vorliegen, die eine weitere Prüfung der Beschwerde rechtfertigen würden. Nach alledem ist es angezeigt, die Rechtssache im Register zu streichen.

Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,

die Beschwerde gemäß Artikel 39 der Konvention im Register zu streichen.

Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 30. Juni 2016.

Milan Blaško                                                          Khanlar Hajiyev
Stellvertretender Sektionskanzler                               Präsident

Zuletzt aktualisiert am Dezember 5, 2020 von eurogesetze

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