Erste Verordnung zur Änderung der Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung. Vom 31. Mai 2021

Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil II – Verordnungen
32. Jahrgang. Potsdam, den 1. Juni 2021. Nummer 56

Erste Verordnung zur Änderung der Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung

Vom 31. Mai 2021

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 6, § 19 Absatz 5, § 23, § 13 Absatz 3, § 37 Absatz 2, § 56 Satz 1, § 57 Absatz 4, § 58
Absatz 3, § 59 Absatz 9, § 60 Absatz 4 Satz 1 und § 61 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), von denen § 13 Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) geändert und § 3 Absatz 2 neu gefasst worden sind, § 19 Absatz 5, § 23 und
§ 56 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 2) und § 37 Absatz 2 durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 10) geändert und § 57 Absatz 4 durch Gesetz vom
10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 16, 22) neu gefasst worden sind, verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport:

Artikel 1

Die Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung vom 17. November 2020 (GVBl. II Nr. 107) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 3 werden nach den Wörtern „Vorschriften der“ die Wörter „Grundschule und der“ eingefügt.

b) Die Angabe zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1

Bildungsgang der Grundschule und Bildungsgänge der Sekundarstufe I“.

c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Schulärztliche Untersuchungen“.

d) Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt:

㤠18a Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse

§ 18b Unterrichtsorganisation in der Sekundarstufe I“.

e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Prüfungen in der Jahrgangsstufe 10“.

f) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 30a Praktikum und Zulassung zur Prüfung“.

g) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 32a Mündliche Prüfung“.

h) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 44a Mündliche Prüfung“.

i) Der Angabe zu § 45 wird ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine abschließende Leistungsbewertung ergibt sich aus den erbrachten Leistungen im Präsenz- und
Distanzunterricht.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistungsfeststellung und -bewertung für Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht kann

1. mittels Telefon oder Videokonferenzen,

2. an einem anderen Ort außerhalb der Schule oder

3. im häuslichen Bereich

stattfinden.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit eine technische Störung die Leistungsbewertung nicht zulässt, ist sie zu einem späteren Zeitpunkt
zu wiederholen.“

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Prüfungen

(1) Die Durchführung von Prüfungen und Klausuren finden als Präsenzveranstaltung statt, soweit nach den Abschnitten 3 und 4 keine anderen Bestimmungen gelten. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den Prüfungen und Klausuren auch außerhalb des Ortes der Schule teilzunehmen.

(2) Für die schriftlichen Prüfungen kann die Prüfungsdauer verlängert und der Prüfungstermin verschoben werden. Die Entscheidung trifft das für Schule zuständige Ministerium.

(3) Soweit das regionale oder lokale Infektionsgeschehen dazu geführt hat, dass die Schülerinnen und Schüler in dem Schuljahr überwiegend im Distanzunterricht unterrichtet wurden und dadurch der Kompetenzerwerb ent- sprechend des Rahmenlehrplans nicht erreicht werden konnte, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium, ob die Prüfungen durchgeführt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Dies gilt auch für Schüle- rinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen überwiegend im Distanzunterricht waren.

(4) Können Prüfungen nicht nachgeholt werden, wird die Abschlussnote aus dem Durchschnitt der im Schuljahr erbrachten Leistungsbewertungen im jeweiligen Prüfungsfach gebildet. Dies gilt auch für Komplex- prüfungen sowie für praktisch zu erbringende Prüfungsleistungen, die nicht durchgeführt werden können.

(5) Soweit das landesweite Infektionsgeschehen die Durchführung der Prüfungen in den beruflichen Bildungs- gängen nicht zulässt, gelten die Abschnitt 3 und 4 entsprechend.“

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Komma nach den Wörtern „gegeben sind“ durch einen Punkt ersetzt.

b) Der bisherige letzte Halbsatz wird Satz 4 und das Wort „dabei“ durch das Wort „Dabei“ ersetzt.

5. In der Überschrift des Abschnittes 3 werden nach den Wörtern „Vorschriften der“ die Wörter „Grundschule und der“ eingefügt.

6. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1

Bildungsgang der Grundschule und Bildungsgänge der Sekundarstufe I

§ 18
Schulärztliche Untersuchungen

Liegen die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchungen jeweils bis zum 31. Juli nicht vor, werden die Schülerinnen und Schüler, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch ohne schulärztliche Unter- suchung an ihrer Grundschule aufgenommen.

§ 18a
Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse

(1) Kann auf Grund des Infektionsgeschehens der prognostische Test nicht als Präsenzveranstaltung oder durch eine Videokonferenz durchgeführt werden, bestimmt sich das Auswahlverfahren für die Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse nach der Empfehlung der Grundschule, den Schulhalbjahresnoten der Jahr- gangsstufe 4 sowie nach der Bewertung des Eignungsgesprächs. Dabei umfasst die Bewertung des Eignungs- gesprächs auch die prognostische Einschätzung der Eignung. Bei einer Übernachfrage werden die fachüber- greifenden Kompetenzen, die Neigungen und Begabungen besonders gewichtet. Soweit Schülerinnen und Schüler gleich geeignet sind, entscheidet das Los.

(2) Das Eignungsgespräch kann auch als Videokonferenz stattfinden.

§ 18b
Unterrichtsorganisation in der Sekundarstufe I

Werden Schülerinnen und Schüler außerhalb des Klassen- oder Kursverbandes unterrichtet, können diese auch in jahrgangsstufenübergreifenden Lerngruppen zusammengefasst werden.

§ 19
Prüfungen in der Jahrgangsstufe 10

(1) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet bei einem landesweiten erhöhten Infektionsgeschehen, ob die schriftlichen Prüfungen oder die mündliche Fremdsprachenprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 entfallen. In diesem Fall sind die Jahresnoten die Abschlussnoten.

(2) Entfällt im Fach Englisch die schriftliche oder die mündliche Fremdsprachenprüfung wird die Abschluss- note im Verhältnis von drei zu zwei aus der Jahresnote und dem Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ermittelt.

(3) Die Schule entscheidet in Anbetracht des Infektionsgeschehens, ob die mündliche Fremdsprachenprüfung als Einzelprüfung stattfindet.

(4) Soweit ein Fach in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurde, werden mangelhafte Leistungen (Note 5) und ungenügende Leistungen (Note 6) aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 abweichend von
§ 14 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Sekundarstufe I-Verordnung nicht auf das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 über- tragen und fließen nicht in die Berechnung der am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworbenen Abschlüsse ein.“

7. § 21 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Klausuren, die in den Zeitraum des Distanzunterrichts fallen, können jeweils durch eine schriftliche Arbeit
im häuslichen Bereich, die fachlich und zeitlich mit einer Klausur in der jeweiligen Jahrgangsstufe vergleichbar ist, ersetzt werden, soweit das Unterrichtsfach dazu geeignet ist. In den Fächern, in denen aus praktischen oder technischen Gründen keine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich angefertigt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit im häuslichen Bereich und kann durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Klausuren gemäß § 12 Absatz 4 der Gym- nasiale-Oberstufe-Verordnung und Klausuren der Abiturprüfung.

(2) Die mündliche Leistungsfeststellung in mindestens einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 12 Absatz 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung kann als Einzelprüfung oder im Rahmen einer Videokonferenz als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die Jahrgangskonferenz.“

8. § 22 wird wie folgt gefasst:

㤠22
Mündliche Abiturprüfung

(1) Bei einem erhöhten Infektionsgeschehen kann der Fachausschuss entscheiden, ob die mündliche Abitur- prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen.

(2) Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss mindestens auch ein Mitglied des Fach- ausschusses physisch anwesend sein.“

9. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23
Klausuren

Klausuren, die in den Zeitraum des Distanzunterrichts fallen, können jeweils durch eine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich, die fachlich und zeitlich mit einer Klausur in der jeweiligen Jahrgangsstufe vergleichbar sind, ersetzt werden, soweit das Unterrichtsfach dazu geeignet ist. In den Fächern, in denen aus praktischen oder technischen Gründen keine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich angefertigt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit im häuslichen Bereich und kann durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Klausuren gemäß § 24 Absatz 7 Satz 2 der ZBW-Verordnung und Klausuren der Abiturprüfung.“

10. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „Schulhalbjahres oder“ gestrichen.

11. Dem § 27 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Bei einem erhöhten Infektionsgeschehen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, ob die mündliche
Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen.

(4) Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss mindestens auch ein Mitglied des Prüfungs-
ausschusses physisch anwesend sein.“

12. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 38 Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung Soziales kann die Begleitung der prak-
tischen Ausbildung durch die Lehrkraft mittels Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.“

13. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Schulhalbjahres oder“ gestrichen.

14. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

㤠30a
Praktikum und Zulassung zur Prüfung

Soweit die praktische Ausbildung gemäß § 17 der Berufsfachschulverordnung auf Grund der Schließung der Einrichtung oder Nichtaufnahme von Praktikantinnen und Praktikanten nicht oder nicht vollständig erbracht werden konnte, werden diese Zeiten auf die zu erbringenden Praktikumszeiten angerechnet. Die Zulassung zur Prüfung und der Erwerb des Abschlusszeugnisses stehen dem nicht entgegen. “

15. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

㤠32a
Mündliche Prüfung

(1) Bei einem erhöhten Infektionsgeschehen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, ob die mündliche Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen.

(2) Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss mindestens auch ein Mitglied des Prüfungs-
ausschusses anwesend sein.“

16. In § 33 Absatz 2 werden die Wörter „Schulhalbjahres oder“ gestrichen.

17. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Bei einem erhöhten Infektionsgeschehen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, ob die mündliche
Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen.

(5) Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss mindestens auch ein Mitglied des Prüfungs-
ausschusses anwesend sein.“

18. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 36 Absatz 6 der Fachschulverordnung Sozialwesen kann die Begleitung der prak-
tischen Ausbildung durch die Lehrkräfte mittels Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.“

19. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 38 Absatz 6 der Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung kann die
Begleitung der praktischen Ausbildung durch die Lehrkräfte mittels Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.“

20. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

㤠44a
Mündliche Prüfung

(1) Bei einem erhöhten Infektionsgeschehen kann der Prüfungsausschuss entscheiden, ob die mündliche Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen.

(2) Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss auch mindestens ein Mitglied des Prüfungs-
ausschusses physisch anwesend sein.“

21. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 31. Mai 2021

Die Ministerin für Bildung,
Jugend und Sport
Britta Ernst

Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 20, 2021 von eurogesetze

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