Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil II – Verordnungen
32. Jahrgang Potsdam, den 1. Juni 2021 Nummer 57
Neunte Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 1. Juni 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) und § 28a durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370, 372) geändert und § 32 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802, 806) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021 (GVBl. II Nr. 24), die zuletzt durch die Verord- nung vom 25. Mai 2021 (GVBl. II Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Leistungssportlerinnen und -sportlern der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Testnachweises nach § 2 Nummer 7 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgesehen ist, darf die oder der Verantwortliche den Test- nachweis ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck nutzen. Entsprechendes gilt im Falle der Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung und eines Genesenennachweises nach § 2 Nummer 5 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Soweit in dieser Verordnung die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen oder sich gemeinsam an einem Ort aufhalten dürfen, begrenzt ist, bleiben geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt.“
2. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. vorbehaltlich des § 18 Absatz 1 Satz 1 Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit
1. Angehörigen des eigenen Haushalts,
2. Angehörigen des eigenen und solchen eines weiteren Haushalts oder
3. insgesamt bis zu zehn Personen
zulässig.“
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „bis zum vollendeten 21. Lebensjahr“ gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „500“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „des Absatzes 3 können Versammlungen im Einzelfall genehmigt
werden, in den Fällen“ werden gestrichen.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Veranstaltungen und Zusammenkünfte
(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter haben auf der Grund- lage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzu- stellen:
1. die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher,
2. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die
a) asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- verordnung sind und
b) negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vor- legen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
3. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
6. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
7. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frisch- luft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Um- luftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luft- getragener Viren verfügen.
Veranstaltungen nach Satz 1 sind
1. unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
2. in geschlossenen Räumen mit bis zu 200
gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
(2) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bis 7 sicherzustellen. Veran- staltungen nach Satz 1 sind
1. unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
2. in geschlossenen Räumen mit bis zu 200
gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
(3) Die Personengrenzen nach Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen auch Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebs- rates nach dem Betriebsverfassungsgesetz sowie Sitzungen des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Hauptpersonalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz. Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer medizinischen Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen, sofern keine zwingenden infektio- logischen Gründe entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.
(5) Das Personal ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 5 befreit, wenn es keinen direkten Kunden- kontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vor- richtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
(6) Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis aus beson- derem Anlass, insbesondere Verlobungsfeiern, Polterabende, Hochzeitsfeiern, Jubiläen, Geburtstags-, Ein- weihungs-, Prüfungs- und Abschlussfeiern, im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind
1. unter freiem Himmel mit bis zu 70 und
2. in geschlossenen Räumen mit bis zu 30
gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 1 Absatz 1 sind zu beachten. Für alle weiteren privaten Feiern und sonstige Zusammenkünfte gelten die Personengrenzen nach
§ 4 entsprechend.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; dies gilt bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 mit der Maßgabe, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter gleichzeitig aufhalten dürfen,“.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 4 bis 6“ durch die Wörter „Nummer 1 und 3 bis 5“
ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und in Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Nummer 1 und 4 bis 6“ durch die Wörter
„Nummer 1 und 3 bis 5“ ersetzt.
7. Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:
„§ 10
Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygiene- konzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2. die Zutrittsgewährung nur für Gäste, die
a) asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- verordnung sind und
b) negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vor- legen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht, sofern keine Bewirtung in den Innenbereichen der Gaststätte erfolgt,
3. die Erfassung der Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
4. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; das Personal der Gaststätte ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete tech- nische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,
5. die Platzierung von Gästen aus höchstens zwei Haushalten an einem Tisch; darüber hinaus dürfen an einem Tisch Gäste aus mehr als zwei Haushalten platziert werden, sofern unbeschadet des § 1 Absatz 2 das Ab- standsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird; Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzlich oder
gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht wahrgenommen wird sowie unterstützungsbedürftige Personen bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt,
6. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesitu- ationen.
(2) In den Innenbereichen von Gaststätten haben die Betreiberinnen und Betreiber darüber hinaus den regel- mäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sicherzustellen, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 gelten nicht für
1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außer- hausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
4. Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
5. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
6. die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten nach § 11 Absatz 1; Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.
§ 11
Beherbergung und Tourismus
(1) Bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 ist es Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt, Gäste zu touristischen Zwecken zu beherbergen; dies gilt nicht für Ferienwohnungen und -häuser, Camping- plätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit.
(2) Soweit die Beherbergung nicht nach Absatz 1 untersagt ist, haben Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Beherbergung nur von Gästen, die
a) asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- verordnung sind und
b) vor Beginn der Beherbergung und jeweils nach Ablauf von 72 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr; in Ferienwohnungen und -häusern, Camping- plätzen, Wohnmobilstellplätzen und Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit besteht die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises nur vor dem Beginn der Beherbergung,
2. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
3. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
4. das Erfassen von Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
5. in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch
a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpf- chenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,
b) einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttech- nischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen,
6. die Nutzung der jeweiligen zur Beherbergung dienenden Wohneinheit nur durch Angehörige von höchstens zwei Haushalten; Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzlich oder gerichtlich angeordnetes Umgangs- recht wahrgenommen wird sowie unterstützungsbedürftige Personen bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt. Halbsatz 1 gilt nicht bei der Nutzung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, sofern jeweils nach Ablauf von 72 Stunden eine weitere Testung nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b erfolgt.
(3) Die Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Beherbergungen
1. zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
2. zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
3. zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
4. zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
(4) Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organi- satorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4,
2. den Aufenthalt der Fahrgäste während der Fahrt auf festen Sitzplätzen,
3. die ausschließliche Beförderung von Fahrgästen, die
a) asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- verordnung sind und
b) negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vor- legen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
4. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; dies gilt nicht bei der Nutzung gastronomischer Angebote; das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Fahr- gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete tech- nische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
§ 12
Sport
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutz- verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in geschlossenen Räumen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maß- nahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
2. die Zutrittsgewährung nur für Sportausübende, die
a) einen Termin gebucht haben,
b) asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- verordnung sind und
c) negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vor- legen; Schülerinnen und Schüler können, sofern sie nicht volljährig sind, als Nachweis eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fach- liche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) vorlegen; die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebens- jahr,
3. die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
4. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Sportausübenden in den Umkleideräumen,
5. die Untersagung der gemeinsamen Ausübung von Kontaktsport mit mehr als 30 Sportausübenden,
6. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(2) Bei der Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel gilt für die Sportausübenden Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b entsprechend.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und c und Nummer 3 bis 5 gelten nicht für
1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeu- tischen Zwecken ausgeübt wird,
2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hoch- schulen,
3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
4. die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmern durch an- erkannte Hilfsorganisationen.
§ 13
Spielplätze
Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und -flächen gilt § 12.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Pflege“ die Wörter „und die besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) Absatz 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatem- ventil während des Aufenthalts im Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners und im Außen- bereich der Einrichtung entfällt, sofern das Abstandsgebot auch gegenüber Dritten eingehalten wird.“.
9. § 16 wird aufgehoben.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal, außer im Sportunterricht,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Musikunterricht in geschlossenen Räumen darf nicht gesungen und es dürfen keine Blas- instrumente gespielt werden. Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel dürfen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen allen Personen gewährleistet ist.“
11. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten unter freiem Himmel gilt § 17 Absatz 2 ent-
sprechend.“
12. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
(1) Für die Wahrnehmung von Präsenzangeboten in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsein- richtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Lehrkräfte
1. asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein und
2. einmal in der Woche vor dem Beginn des ersten Unterrichtstags negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum voll- endeten sechsten Lebensjahr sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts an Musikschulen.
Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen besteht die Test- und Nachweispflicht nach Satz 1 Nummer 2 zweimal in der Woche.
(2) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten dürfen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen allen Personen gewährleistet ist. In geschlossenen Räumen darf der Unterricht nach Satz 1 nur als Einzelunterricht erteilt werden.
(3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine medi- zinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.
(4) § 17 bleibt unberührt.“
13. Die §§ 22 bis 24 werden wie folgt gefasst:
„§ 22
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maß- nahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:
1. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind,
2. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
3. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
4. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt nicht im Außenbereich, außer auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
5. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
6. die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher; dies gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen,
7. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluft- anteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raum- lufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.
(2) Betreiberinnen und Betreiber von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos und ähnlichen Einrich- tungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maß- nahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,
2. die Einhaltung der Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass der Abstand zwischen den Sitzplätzen auf bis 1 Meter verringert werden kann,
3. die Einhaltung der Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass die Tragepflicht auch im Außenbereich gilt; die Tragepflicht gilt nicht, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf einem festen Sitzplatz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen nicht unterschritten wird,
4. die Zutrittsgewährung nur für Besucherinnen und Besucher, die negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen; dies gilt nicht für Kinder bis zum voll- endeten sechsten Lebensjahr.
Veranstaltungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind
1. unter freiem Himmel mit bis zu 500 und
2. in geschlossenen Räumen mit bis zu 200
gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern zulässig.
(3) Bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 sind Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen für den Publikumsverkehr zu schließen. Ab dem 11. Juni 2021 haben Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach Satz 1 auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen die Einhaltung der Maß- nahmen und die Personengrenzen nach Absatz 2 sicherzustellen.
(4) Dampfsaunen und Dampfbäder sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Darüber hinaus sind bis zum Ablauf des 10. Juni 2021 Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren für den Publikumsverkehr zu schließen. Ab dem 11. Juni 2021 haben Betreiberinnen und Betreiber von Einrich- tungen nach Satz 2 auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 2 mit der Maßgabe sicher- zustellen, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für die Besucherinnen und Besucher nur bei der Nutzung von Umkleideräumen besteht.
(5) Betreiberinnen und Betreiber von Freibädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 sowie die Personengrenze nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sicherzustellen.
(6) Das Personal ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 befreit, wenn es keinen direkten Kunden- kontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vor- richtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.
§ 23
Künstlerische Ensembles
(1) Zusammenkünfte künstlerischer Ensembles zum Zwecke des Probens sind
1. unter freiem Himmel mit bis zu 70 Künstlerinnen und Künstlern und
2. in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Künstlerinnen und Künstlern
zulässig. Die Künstlerinnen und Künstler müssen asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein. In geschlossenen Räumen darf nicht gesungen und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden. Beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel muss die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen allen Künstlerinnen und Künstler gewährleistet sein. Sofern im Innenbereich geprobt wird, haben alle Künstlerinnen und Künstler eine medi- zinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der künstlerischen Darbietung dies nicht zulässt.
(2) Die Personengrenzen nach Absatz 1 Satz 1 und die Maßgaben nach Absatz 1 Satz 3 gelten nicht für Zusammenkünfte professioneller Ensembles.
§ 24
Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten und Bordellbetriebe
Für den Publikumsverkehr zu schließen sind
1. Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen, soweit in ihnen Tanzlustbarkeiten stattfinden,
2. Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.“
14. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
1. vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
3. vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses anfertigt,
4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
5. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,
6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Versammlungen mit mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist,
9. vorsätzlich entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 Versammlungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist,
11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
13. vorsätzlich entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
16. vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 vorliegt,
17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Besucherinnen und Besuchern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
19. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
20. vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 keine medi- zinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 7 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 vorliegt,
21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter mit weiteren Besucherinnen und Besuchern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 6 private Feiern oder Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
23. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
25. vorsätzlich entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 8 Absatz 4 vorliegt,
26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 5 oder Absatz 6 kein Hygienekonzept umsetzt,
27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 5 oder Absatz 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
28. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
29. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
30. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 vorliegt,
31. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 keinen Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 trotz Nichtvorlage eines Testnachweises nach
§ 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung durch die Leistungs- empfängerin oder den Leistungsempfänger eine körpernahe Dienstleistung erbringt, ohne dass eine Aus- nahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
34. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
35. vorsätzlich entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 vorliegt,
36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 Halbsatz 1 Gäste zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung zu solchen Zwecken in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Halbsatz 2 vorliegt,
37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
38. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 3 vorliegt,
39. vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 2 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
42. vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 4 Nummer 4 Halbsatz 2 oder Halbsatz 3 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
43. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 3 vorliegt,
45. vorsätzlich entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme
§ 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 weitere Personen zum Besuch zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,
48. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
49. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 einen Besuch zulässt, ohne dass ein Nachweis nach § 14 Absatz 3 Satz 2 oder eine Ausnahme nach § 14 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt,
50. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 4 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Aus- nahme nach § 14 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt,
51. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
52. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 7 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt oder dass sich das Personal einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV- 2-Virus unterzieht,
53. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1, 3 oder Satz 4 oder Absatz 7 sich nicht einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
54. vorsätzlich entgegen § 15 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 vorliegt,
55. vorsätzlich entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Außenbereich von Schulen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
56. vorsätzlich entgegen § 18 Absatz 1 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Außenbereich von Horteinrichtungen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vor- liegt,
57. vorsätzlich entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
58. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
59. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 2 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
60. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
61. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher- stellt,
62. vorsätzlich entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 oder Absatz 6 vorliegt,
63. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
64. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
65. vorsätzlich entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halb- satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 oder Absatz 6 vorliegt,
66. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 Veranstaltungen mit weiteren Besucherinnen und Besuchern durchführt oder daran teilnimmt,
67. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung für den Publi- kumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
68. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
69. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen und Personengrenzen sicherstellt,
70. vorsätzlich entgegen § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbin- dung mit § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 22 Absatz 6 vorliegt,
71. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung für den Publi- kumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
72. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Einrichtung für den Publi- kumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
73. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 4 Satz 3 kein Hygienekonzept umsetzt,
74. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 4 Satz 3 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
75. vorsätzlich entgegen § 22 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 22 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 6 vorliegt,
76. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 5 kein Hygienekonzept umsetzt,
77. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 5 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen und Personengrenze sicherstellt,
78. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 mit weiteren Personen probt oder gegen die dort genannten Maßgaben verstößt,
79. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr
betreibt oder in Anspruch nimmt.“
15. In § 28 wird die Angabe „9. Juni 2021“ durch die Angabe „24. Juni 2021“ ersetzt.
16. In der Anlage wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Nr. | Regelung | Verstoß | Adressat des Buß- geldbescheids | Regelsatz in Euro |
1. | § 1 Absatz 3 Satz 2 | Angabe unvollstän- diger oder wahrheits- widriger Kontaktdaten | Betreffende Person | 50 – 250 |
2. | § 1 Absatz 3 Satz 3
bis 6 |
Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Verantwortliche oder Verantwort- licher; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 5 000 |
3. | § 2 Absatz 3 Satz 4
Halbsatz 2 |
Anfertigen einer Kopie eines ärztlichen Zeugnisses | Verantwortliche oder Verantwort- licher; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 5 000 |
4. | § 3 Absatz 1 Satz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Arbeitgeberin oder Arbeitgeber; bei jur. Personen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
5. | § 4 Absatz 1 | Aufenthalt mit wei- teren Personen im öffentlichen Raum, ohne dass eine Aus- nahme nach § 4 Ab- satz 2 vorliegt | Jede Person | 50 – 250 |
6. | § 5 Absatz 1, 2 und
Absatz 4 |
Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Veranstalterin oder Veranstalter | 100 – 5 000 |
7. | § 5 Absatz 1, 2 und
Absatz 4 |
Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Veranstalterin oder Veranstalter | 250 – 10 000 |
8. | § 5 Absatz 1 | Durchführung einer Versammlung mit mehr als 1 000 Teil- nehmerinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist | Veranstalterin oder Veranstalter | 1 000 – 12 500 |
9. | § 5 Absatz 1 | Teilnahme an einer Versammlung mit mehr als 1 000 Teil- nehmerinnen und Teilnehmern, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 2 500 |
10. | § 5 Absatz 2 | Durchführung einer Versammlung mit mehr als 100 Teilneh- merinnen und Teil- nehmern, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 5 Absatz 3 erteilt worden ist |
Veranstalterin oder Veranstalter | 1 000 – 12 500 |
11. | § 5 Absatz 2 | Teilnahme an einer Versammlung mit mehr als 100 Teilneh- merinnen und Teil- nehmern, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 5 Absatz 3 erteilt worden ist |
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 2 500 |
12. | § 5 Absatz 1
Nummer 3 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vor- liegt | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 50 – 250 |
13. | § 6 Absatz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Veranstalterin oder Veranstalter | 100 – 5 000 |
14. | § 6 Absatz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Veranstalterin oder Veranstalter | 250 – 10 000 |
15. | § 6 Absatz 1
Nummer 3 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 vorliegt | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 50 – 250 |
16. | § 7 Absatz 1 Satz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Veranstalterin oder Veranstalter | 1 500 – 15 000 |
17. | § 7 Absatz 1 Satz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Veranstalterin oder Veranstalter | 500 – 2 500 |
18. | § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder § 7
Absatz 5 vorliegt |
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 50 – 250 |
19. | § 7 Absatz 1 Satz 2 | Durchführung einer Veranstaltung mit Un- terhaltungscharakter mit weiteren Besuche- rinnen und Besuchern, ohne dass eine Aus- nahme nach § 7 Ab- satz 4 Satz 1 zuge- lassen worden ist | Veranstalterin oder Veranstalter | 1 000 – 10 000 |
20. | § 7 Absatz 1 Satz 2 | Teilnahme an einer Veranstaltung mit Un- terhaltungscharakter mit weiteren Besuche- rinnen und Besuchern, ohne dass eine Aus- nahme nach § 7 Ab- satz 4 Satz 1 zuge- lassen worden ist | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 1 500 |
21. | § 7 Absatz 2 Satz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Veranstalterin oder Veranstalter | 100 – 5 000 |
22. | § 7 Absatz 2 Satz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Veranstalterin oder Veranstalter | 250 – 10 000 |
23. | § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder § 7
Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 vorliegt |
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 50 – 250 |
24. | § 7 Absatz 2 Satz 2 | Durchführung einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscha- rakter mit weiteren Besucherinnen und Besuchern, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist |
Veranstalterin oder Veranstalter | 1 000 – 10 000 |
25. | § 7 Absatz 2 Satz 2 | Teilnahme an einer Veranstaltung ohne Unterhaltungscha- rakter mit weiteren Besucherinnen und Besuchern, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist |
Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 1 500 |
26. | § 7 Absatz 6 | Durchführung von privaten Feiern oder Zusammenkünften mit weiteren Personen | Veranstalterin oder Veranstalter | 250 – 2 500 |
27. | § 7 Absatz 6 | Teilnahme an privaten Feiern oder Zusammenkünften mit weiteren Personen | Teilnehmerin oder Teilnehmer | 250 – 2 500 |
28. | § 8 Absatz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
29. | § 8 Absatz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
30. | § 8 Absatz 1
Nummer 4 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder § 8
Absatz 4 vorliegt |
Kundinnen und Kunden, Personal sowie alle weiteren Personen | 50 – 250 |
31. | § 8 Absatz 5 und 6 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
32. | § 8 Absatz 5 und 6 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
33. | § 9 Absatz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Dienstleistende; bei jur. Personen Ge- schäftsführung o. Ä. | 100 – 5 000 |
34. | § 9 Absatz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Dienstleistende; bei jur. Personen Ge- schäftsführung o. Ä. | 250 – 10 000 |
35. | § 9 Absatz 1
Nummer 3 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder § 9
Absatz 2 Satz 1 vor- liegt |
Leistungsempfänge- rin oder Leistungs- empfänger | 50 – 250 |
36. | § 9 Absatz 2 Satz 2 | Nichtvorlage eines Testnachweises nach
§ 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnah- menverordnung, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt |
Leistungsempfänge- rin oder Leistungs- empfänger | 50 – 250 |
37. | § 9 Absatz 2 Satz 2 | Erbringung einer kör- pernahen Dienst- leistung trotz Nicht- vorlage eines Test- nachweises nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnah- menverordnung, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2
Satz 3 vorliegt |
Dienstleistende; bei jur. Personen Ge- schäftsführung o. Ä. | 100 – 500 |
38. | § 10 Absatz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
39. | § 10 Absatz 1 und 2 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
40. | § 10 Absatz 1
Nummer 4 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 10 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
41. | § 11 Absatz 1
Halbsatz 1 |
Beherbergung von Gästen zu touris- tischen Zwecken oder Inanspruchnahme einer Beherbergung zu solchen Zwecken, ohne dass eine Aus- nahme nach § 11 Ab- satz 1 Halbsatz 2 vor- liegt | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. und Beherbergungsgäste | 250 – 10 000 |
42. | § 11 Absatz 2 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
43. | § 11 Absatz 2 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 3 | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
44. | § 11 Absatz 2
Nummer 5 Buch- stabe a Halbsatz 1 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 11 Absatz 2 Num- mer 5 Buchstabe a Halbsatz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
45. | § 11 Absatz 4 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
46. | § 11 Absatz 4 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
47. | § 11 Absatz 4
Nummer 4 Halbsatz 1 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 11 Absatz 4 Num- mer 4 Halbsatz 2 oder Halbsatz 3 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
48. | § 12 Absatz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
49. | § 12 Absatz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 3 vorliegt | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
50. | § 12 Absatz 1
Nummer 4 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 vorliegt | Sportausübende oder Sportaus- übender | 50 – 250 |
51. | § 14 Absatz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
52. | § 14 Absatz 2 Satz 1 | Duldung des Besuchs weiterer Personen, ohne dass eine Aus- nahme nach § 14 Ab- satz 2 Satz 2 oder Ab-
satz 5 vorliegt |
Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
53. | § 14 Absatz 3 Satz 1 | Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil | Besucherin oder Besucher | 50 – 250 |
54. | § 14 Absatz 3 Satz 2 | Duldung des Besuchs einer Person, ohne dass ein Nachweis nach § 14 Absatz 3 Satz 2 oder eine Aus- nahme nach § 14 Absatz 5 Satz 3 oder
Satz 4 vorliegt |
Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
55. | § 14 Absatz 4 | Duldung des Besuchs oder Durchführung eines Besuchs, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 5
Satz 1 oder Satz 2 vorliegt |
Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. und Besucherin oder Besucher | 250 – 10 000 |
56. | § 14 Absatz 6 Satz 1
und Absatz 7 |
Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil bei der Ausübung körper- naher Tätigkeiten | Personal der Ein- richtung oder Beschäftigte | 50 – 250 |
57. | § 14 Absatz 6
Satz 1, 3 und 4 und Absatz 7 |
Unterlassen der Sicherstellung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder der Unterziehung einer regelmäßigen Testung des Personals in Bezug auf eine In- fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
58. | § 14 Absatz 6
Satz 1, 3 und 4 und Absatz 7 |
Unterlassen der Un- terziehung einer re- gelmäßigen Testung in Bezug auf eine In- fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus | Beschäftigte oder Beschäftigter | 50 – 250 |
59. | § 15 Absatz 1 | Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 15 Absatz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
60. | § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 vorliegt | Besucherin oder Besucher | 50 – 250 |
61. | § 18 Absatz 1 | Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 vorliegt | Besucherin oder Besucher | 50 – 250 |
62. | § 19 Absatz 3 Satz 1 | Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 19 Absatz 3 Satz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
63. | § 20 Absatz 1 Satz 1 | Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
64. | § 20 Absatz 2 | Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 vorliegt | Jede Person | 50 – 250 |
65. | § 22 Absatz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
66. | § 22 Absatz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
67. | § 22 Absatz 1
Nummer 4 Halbsatz 1 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 22 Absatz 1 Num- mer 4 Halbsatz 2 oder Absatz 6 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
68. | § 22 Absatz 2 Satz 1 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
69. | § 22 Absatz 2 Satz 1 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
70. | § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Ver- bindung mit § 22 Ab- satz 1 Nummer 4
Halbsatz 1 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 oder Absatz 6 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
71. | § 22 Absatz 2 Satz 2 | Durchführung von Veranstaltungen mit weiteren Besucherin- nen und Besuchern | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 1 000 – 12 500 |
72. | § 22 Absatz 2 Satz 2 | Teilnahme an Veran- staltungen mit wei- teren Besucherinnen und Besuchern | Besucherin oder Besucher | 250 – 1 500 |
73. | § 22 Absatz 3 Satz 1 | Betrieb einer von der Schließungsanord- nung betroffenen Ein- richtung für den Pub- likumsverkehr | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 10 000 – 25 000 |
74. | § 22 Absatz 3 Satz 1 | Inanspruchnahme ei- ner von der Schlie- ßungsanordnung be- troffenen Einrichtung | Besucherin oder Besucher | 1 000 – 10 000 |
75. | § 22 Absatz 3 Satz 2 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
76. | § 22 Absatz 3 Satz 2 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen und Personengrenzen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
77. | § 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit § 22 Ab- satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 |
Nichttragen einer medizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 22 Absatz 6 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
78. | § 22 Absatz 4 Satz 1 | Betrieb einer von der Schließungsanord- nung betroffenen Ein- richtung für den Pub- likumsverkehr | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 10 000 – 25 000 |
79. | § 22 Absatz 4 Satz 1 | Inanspruchnahme einer von der Schlie- ßungsanordnung be- troffenen Einrichtung | Besucherin oder Besucher | 1 000 – 10 000 |
80. | § 22 Absatz 4 Satz 2 | Betrieb einer von der Schließungsanord- nung betroffenen Ein- richtung für den Pub- likumsverkehr | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 10 000 – 25 000 |
81. | § 22 Absatz 4 Satz 2 | Inanspruchnahme einer von der Schlie- ßungsanordnung be- troffenen Einrichtung | Besucherin oder Besucher | 1 000 – 10 000 |
82. | § 22 Absatz 4 Satz 3 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
83. | § 22 Absatz 4 Satz 3 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
84. | § 22 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit § 22 Ab- satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 |
Nichttragen einer me- dizinischen Maske, ohne dass eine Aus- nahme nach § 2 Ab- satz 3 Satz 1 oder
§ 22 Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 6 vorliegt |
Jede Person | 50 – 250 |
85. | § 22 Absatz 5 | Nichtumsetzung eines Hygienekonzepts | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 100 – 5 000 |
86. | § 22 Absatz 5 | Unterlassen der Ein- haltung der genannten Maßnahmen und Per- sonengrenzen | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 250 – 10 000 |
87. | § 23 | Proben mit weiteren Personen oder Ver- stoß gegen die ge- nannten Maßgaben | Künstlerin oder Künstler | 100 – 1 000 |
88. | § 24 | Betrieb einer von der Schließungsanord- nung betroffenen Ein- richtung | Betreiberin oder Be- treiber; bei jur. Per- sonen Geschäfts- führung o. Ä. | 10 000 – 25 000 |
89. | § 24 | Inanspruchnahme einer von der Schlie- ßungsanordnung be- troffenen Einrichtung | Besucherin oder Besucher | 1 000 – 10 000“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. Juni 2021 in Kraft.
Potsdam, den 1. Juni 2021
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz
In Vertretung
Anna Heyer-Stuffer
__________
Allgemeine Begründung
der Neunten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die allgemeine Begründung der Neunten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungs- verordnung (7. SARS-CoV-2-EindV) nach § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird hiermit bekannt gemacht.
I.
Die bundesrechtliche Rechtsgrundlage des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a IfSG ermächtigt zum Erlass der notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Hieraus folgt die Verpflichtung des Verordnungsgebers, das Pandemie- geschehen dauerhaft zu beobachten und die mit der 7. SARS-CoV-2-EindV verordneten Schutzmaßnahmen während der Geltungsdauer der Verordnung regelmäßig in kurzzeitigen Abständen auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Dem Verordnungsgeber kommt bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf die Frage erstreckt, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung geändert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2021 – OVG 11 S 56/21 – Rn. 56, juris). Je nach epidemiologischer Entwicklung kann eine Verschärfung, Lockerung oder Fort- geltung der bisher getroffenen Schutzmaßnahmen notwendig werden.
Im Rahmen der fortwährenden Beobachtung und Überprüfung des Pandemiegeschehens hat der Verordnungsgeber festgestellt, dass eine Lockerung einzelner Schutzmaßnahmen in zahlreichen Lebensbereichen erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Versammlungen, Veranstaltungen aller Art, den Einzelhandel, die Gastronomie, das Beher- bergungswesen, den Tourismus, Sportanlagen und Spielplätze sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Der 7-Tage-Inzidenz-Wert im Land Brandenburg ist seit Wochen konstant rückläufig, aktuell liegt er bei 18,7 (Stand: 31. Mai 2021, Robert Koch-Institut). Keine Kommune erreicht einen 7-Tage-Inzidenz-Wert von 50, lediglich eine einzelne Kommune überschreitet einen 7-Tage-Inzidenz-Wert von 35 (Stand: 31. Mai 2021, Robert Koch-Institut).
Die Zahl der aktuell an COVID-19-Erkrankten ist ebenfalls seit Wochen konstant zurückgehend:
– 20. April 2021: 7 114 Erkrankte
– 4. Mai 2021: 6 572 Erkrankte
– 18. Mai 2021: 4 282 Erkrankte
– 31. Mai 2021: 2 392 Erkrankte
Auch die Zahl der wöchentlich Neuinfizierten ist stabil rückläufig:
– Vom 5. Mai bis zum 11. Mai 2021 wurden 2 107 Neuinfizierte ermittelt,
– vom 12. Mai bis zum 18. Mai 2021 wurden 1 585 Neuinfizierte ermittelt,
– vom 19. Mai bis zum 25. Mai 2021 wurden 1163 Neuinfizierte ermittelt,
– vom 26. Mai bis zum 31. Mai 2021 wurden 400 Neuinfizierte ermittelt.
Darüber hinaus entspannt sich die Lage in den Krankenhäusern zusehends. Während am 7. Mai 2021 noch insgesamt 369 COVID-19-Patientinnen und -Patienten stationär behandelt worden sind, belief sich deren Zahl am 30. Mai 2021 auf 127. Am 7. Mai 2021 wurden noch insgesamt 116 COVID-19-Patientinnen und -Patienten intensivstationär behan- delt, am 30. Mai 2021 hingegen lediglich noch 36. Am 7. Mai 2021 wurden noch insgesamt 98 COVID-19-Patientinnen und -Patienten intensivstationär beatmet, am 30. Mai 2021 hingegen nur noch 34.
Des Weiteren trägt der Impffortschritt im Land Brandenburg entscheidend zur Entspannung der Lage bei. Mittlerweile wurden 38,0 % der brandenburgischen Bevölkerung mindestens einmal gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft (Stand: 29. Mai 2021, Robert Koch-Institut). Zwischenzeitlich genießen 17,7 % der brandenburgischen Bevölkerung einen vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus (Stand: 29. Mai 2021, Robert Koch-Institut).
II.
1. Die Änderung zur Befreiung vom Abstandsgebot beim Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader in § 1 Absatz 2 Nummer 6 ist redaktionell bedingt und erzeugt den nötigen Gleichlauf zu § 12 Absatz 3 Nummer 3.
2. In § 1 Absatz 4 entfällt die Pflicht, die Testnachweise für die Dauer von zwei Wochen aufzubewahren bzw. zu speichern. Zugleich wird die auch bisher bestehende strenge Zweckbindung für die Verarbeitung personen- bezogener Daten aus Testnachweisen auf Impfnachweise nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und Genesenennachweise nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV erwei- tert. Des Weiteren wird klargestellt, dass die oder der Verantwortliche sicherzustellen hat, dass eine Kenntnis- nahme dieser besonders sensiblen Gesundheitsdaten durch Unbefugte ausgeschlossen ist.
3. Soweit in der 7. SARS-CoV-2-EindV die Anzahl der Haushalte, aus denen Personen zusammenkommen oder sich gemeinsam an einem Ort aufhalten dürfen, begrenzt ist, bleiben geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 SchAusnahmV und genesene Personen nach § 2 Nummer 4 SchAusnahmV bei der Berechnung der Anzahl der Haushalte unberücksichtigt. Diese Regelung ist erforderlich, da § 8 Absatz 2 SchAusnahmV Ausnahmen für Personengrenzen, nicht jedoch für Haushaltsgrenzen vorsieht. Dies ist von Relevanz für die Regelungen zum gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum (§ 4 Absatz 1), zum Aufenthalt in Verkaufsstellen des Einzel- handels (§ 8 Absatz 1 Nummer 1), zur Begrenzung der Belegung von Tischen in Gaststätten (§ 10) und zur gemeinsamen Unterbringung je Beherbergungseinheit in Beherbergungsstätten (§ 11).
4. Aufgrund des dargestellten rückläufigen Infektionsgeschehens und der gestiegenen Impfquoten werden die in
§ 4 Absatz 1 geregelten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum dahingehend gelockert, dass sich bis zu zehn Personen unabhängig von der Anzahl der betroffenen Haushalte gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten können. Die Anzahl an Personen darf höher liegen, wenn diese insgesamt nur bis zu zwei Haushalten angehören.
5. Mit der Änderung des § 5 Absatz 1 dürfen Versammlungen unter freiem Himmel nunmehr mit bis zu 1 000 Teilnehmenden stattfinden. Die bisherige Regelung nach § 5 Absatz 3, die ein grundsätzliches Versamm- lungsverbot in Hochinzidenzkommunen statuiert (Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenz-Werts von 200), wird mangels praktischer Relevanz vollständig aufgehoben.
6. Mit der Neufassung des § 7 Absatz 1 werden die bisherigen Personengrenzen für Veranstaltungen mit Unter- haltungscharakter erheblich angehoben. Sie sind nunmehr unter freiem Himmel mit bis zu 500 zeitgleich Anwe- senden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 zeitgleich Anwesenden zulässig. Dieselben Personengrenzen gelten fortan auch für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter nach § 7 Absatz 2. Zudem werden die Personengrenzen für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte aus besonderem Anlass nach § 7 Absatz 6 angehoben. Nunmehr dürfen sich unter freiem Himmel bis zu 70 Gäste und in geschlossenen Räumen bis zu 30 Gäste gleichzeitig aufhalten.
7. Für Verkaufsstellen des Einzelhandels gilt aufgrund der Änderung in § 8 Absatz 1 nicht länger das Erfordernis der vorherigen Terminvergabe. Des Weiteren entfällt die besondere Zutrittsbeschränkung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 ab dem 11. Juni 2021.
8. Mit der Neufassung des § 10 können Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten Gäste auch im Innenbereich empfangen. Die bisherige Maßgabe, dass an einem Tisch Gäste aus höchstens zwei Haushalten platziert werden dürfen, bleibt erhalten (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1). Alternativ haben Gastwirtinnen und Gastwirte nun die Möglichkeit, Personen aus mehr als zwei Haushalten an einen Tisch zu platzieren, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2); das Abstandsgebot muss jedoch selbstverständlich nicht zwischen denjenigen Personen eingehalten werden, die im selben Haushalt leben (§ 1 Absatz 2 Nummer 1). Genesene und Geimpfte können sich in allen Fällen ohne Beschränkung der Personenzahl treffen (§ 1 Absatz 5). Des Weiteren entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises, sofern eine Bewirtung ausschließlich in den Außenbereichen der Gaststätte erfolgt (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 3).
9. Betreiberinnen und Bertreiber von Beherbergungsbetrieben können ab dem 11. Juni 2021 Übernachtungs- angebote zu touristischen Zwecken und Freizeitreisen unabhängig von der Art der Beherbergungseinrichtung zur Verfügung stellen. Bislang galt dies seit dem 21. Mai 2021 nur für Ferienwohnungen und -häuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Bei der Beschränkung der Bele- gung einer Unterkunft auf Angehörige aus höchstens zwei Haushalten (§ 11 Absatz 2 Nummer 6 Halbsatz 1) werden Genesene und Geimpfte nicht mitberücksichtigt (§ 1 Absatz 5). Ferner gilt nunmehr für die Testpflicht nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, dass ein Testnachweis grundsätzlich jeweils nach Ablauf von 72 Stunden erneut vorzulegen ist.
Unter Einhaltung der in § 11 Absatz 4 benannten Vorgaben können nun auch Anbieterinnen und Anbieter von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten ihre Leistungen wieder vollumfänglich anbieten, da die bisherige Festlegung, dass nur Sitzplätze unter freiem Himmel nutzbar sind, gänzlich wegfällt. Zudem dürfen jetzt auch gastronomische Angebote im Innenbereich genutzt werden (vgl. § 10 Absatz 2).
10. Mit Neufassung der Regelungen zum Sportbetrieb auf und in Sportanlagen nach § 12 wird der Kontaktsport mit bis zu 30 zeitgleich Sportausübenden in sämtlichen Sportanlagen in geschlossenen Räumen ermöglicht (für die Sportausübung unter freiem Himmel gilt keinerlei Personengrenze). Darüber hinaus können Umkleide- räume wieder genutzt werden, allerdings besteht hier die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (§ 12
Absatz 1 Nummer 4). Zudem entfällt für die Nutzung von Sportanlagen unter freiem Himmel die Testpflicht für Sportausübende.
11. Mit der Neufassung des § 13 wird die Nutzung sog. Indoor-Spielplätze wieder ermöglicht.
12. Mit der Änderung des § 14 Absatz 3 Satz 3 wird geregelt, dass die Verantwortlichen der besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe Besucherinnen und Besuchern vor deren Besuch eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus anzubieten haben. Die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Einrichtun- gen sind besonders schutzbedürftig, sodass ein freiwilliges Testangebot nicht mehr ausreichend ist.
Demgegenüber entfällt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil im Außenbereich einer
„durchgeimpften“ Einrichtung im Sinne des § 14 Absatz 9, sofern das Abstandsgebot zu Dritten eingehalten wird (§ 14 Absatz 9 Nummer 2).
13. Mit der Aufhebung des § 16 werden Präsenzangebote der Jugendarbeit nach den §§ 11 und 12 SGB VIII wieder ohne Einschränkungen ermöglicht.
14. Infolge der Änderungen in § 17 Absatz 2 ist der schulpraktische Sportunterricht einschließlich des Schwimmens in geschlossenen Räumen wieder möglich. Des Weiteren kann im Rahmen des Musikunterrichts der Gesangs- unterricht und das Spielen von Blasinstrumenten unter freiem Himmel stattfinden.
15. Infolge der Änderungen in § 17 Absatz 2 war auch die Untersagung für Sportangebote in Horteinrichtungen (§ 18 Absatz 3) zu streichen. Ferner wird im Gleichklang mit der genannten Regelung das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten unter freiem Himmel ermöglicht.
16. Mit der Neufassung des § 19 entfällt die bisherige Personengrenze für Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen.
17. Im Zuge der Neufassung des § 22 werden in den Bereichen der Kultur- und Freizeiteinrichtungen zahlreiche Beschränkungen aufgehoben.
So gilt für den Besuch von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Freizeitparks, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten (§ 22 Absatz 1) die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen nicht länger im Außenbereich, außer auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zuge- hörigen Parkplätze.
Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos dürfen nunmehr auch ihre Innenbereiche wieder öffnen. Unter freiem Himmel können bis zu 500 Besucherinnen und Besucher sowie in den Innenbereichen bis zu 200 Besucherinnen und Besucher empfangen werden (§ 22 Absatz 2). Sitzplätze können so angeordnet werden, dass nur noch ein Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Sitzplätzen gewährleistet sein muss (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf einem festen Sitzplatz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen nicht unterschritten wird (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3).
Des Weiteren dürfen Freibäder wieder mit der Maßgabe öffnen, dass höchstens 500 Besucherinnen und Besucher das Freibad nutzen (§ 22 Absatz 5).
Ab dem 11. Juni 2021 können auch Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellness- zentren wieder stattfinden bzw. öffnen. Voraussetzung für die Teilnahme bzw. Nutzung ist stets die Vorlage eines negativen Testergebnisses.
18. Mit dem neuen § 23 werden Zusammenkünfte künstlerischer Ensembles zum Zwecke des Probens unter erleich- terten Voraussetzungen ermöglicht. Unter freiem Himmel dürfen sich nun bis zu 70 Künstlerinnen und Künstler und in geschlossenen Räumen bis zu 30 Künstlerinnen und Künstlern zum gemeinsamen Proben zusammen- finden. Es sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln nach § 1 Absatz 1 sowie die besonderen Maßgaben nach § 23 Satz 2 bis 4 zu beachten. Für professionelle künstlerische Ensembles, die zum Zwecke der Berufs- ausübung proben und daher verfassungsrechtlich besonders geschützt sind (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg), gelten keine Personengrenzen, zudem dürfen sie in geschlossenen Räumen singen und Blasinstrumente spielen.
19. Die Geltungsdauer der Stammverordnung wird bis zum 24. Juni 2021 verlängert.
20. Die Änderungsverordnung tritt am 3. Juni 2021 in Kraft.
Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Zuletzt aktualisiert am August 20, 2021 von eurogesetze
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