Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg (Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung – BbgBeamtVZV). Vom 21. Mai 2021

Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil II – Verordnungen
32. Jahrgang. Potsdam, den 21. Mai 2021. Nummer 53

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Brandenburg
(Brandenburgische Beamtenversorgungszuständigkeitsverordnung – BbgBeamtVZV)
Vom 21. Mai 2021

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 und des § 89 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungs-
gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 77), von denen § 89 Absatz 1 Satz 3 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2017 (GVBl. I Nr. 14 S. 6) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Pensionsbehörde

(1) Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten des Landes gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg.

(2) Die Pensionsbehörde trifft auch die folgenden Entscheidungen für die Versorgungsberechtigten:

1. Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 57 Absatz 6 Satz 2 des Branden- burgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

2. Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamten- versorgungsgesetzes,

3. Feststellung gemäß § 68 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, dass das Ableben einer oder eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Die in § 11 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Beamten- versorgungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 2
Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet der Unfallfürsorge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (personalaktenführende Stelle) nimmt folgende Aufgaben auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamten- versorgungsgesetzes für aktive Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter wahr:

1. Entscheidung gemäß § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Dienst- unfall vorliegt und ob Unfallfürsorge gewährt wird,

2. Versagung von Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamten- versorgungsgesetzes,

3. Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 54 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3
Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Die Pensionsbehörde ist zuständig für die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge gemäß § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Zuständige Stelle für die Zustimmung zu einer Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung gemäß
§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes ist

1. die Pensionsbehörde für die Versorgungsberechtigten und

2. die personalaktenführende Stelle für die aktiven Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

§ 4
Weitere Aufgaben der Pensionsbehörde

Der Pensionsbehörde werden im Übrigen folgende Aufgaben übertragen:

1. Berechnung, Festsetzung, Erhebung und Zahlbarmachung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen oder Beurlaubungen,

2. Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 82 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

3. Erstattung und Anforderung von Abfindungen oder Anteilen an den Versorgungsbezügen nach dem Ver- sorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 26. Januar 2010 (GVBl. I Nr. 27; 2011 I Nr. 5) oder auf der Grundlage vergleichbarer Regelungen; dies gilt gleichermaßen für landesinterne Dienstherrenwechsel gemäß § 83 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

4. Anforderung von Anteilen an den Versorgungsbezügen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes in der am
31. August 2006 geltenden Fassung,

5. Wahrnehmung der Befugnisse des Trägers der Versorgungslast und Erteilung von Auskünften an die Familien- gerichte im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht gemäß § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

6. Durchführung der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

7. Beantwortung von Anfragen der Rentenversicherungsträger nach § 71 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozial- gesetzbuch,

8. Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung durch den Träger der Versorgungslast gemäß
§ 225 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß der Versorgungsausgleichs-Erstattungs- verordnung,

9. Berechnung, Zahlbarmachung, Auszahlung und Abrechnung der in dieser Verordnung genannten Leistungen, auch wenn die Festsetzung von anderen Stellen vorgenommen wurde.

§ 5
Beamtinnen und Beamte der mittelbaren Landesverwaltung

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beamtenversorgungs-Zuständig- keitsverordnung vom 28. Januar 1997 (GVBl. II S. 53), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2004 (GVBl. II S. 329, 330) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 21. Mai 2021

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Dr. Dietmar Woidke

Die Ministerin der Finanzen und für Europa

Katrin Lange

Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 20, 2021 von eurogesetze

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