Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil II – Verordnungen
32. Jahrgang. Potsdam, den 4. Juni 2021. Nummer 58
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Vom 21. Mai 2021
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Energie:
Artikel 1
In der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie vom 14. Januar 2011 (GVBl. II Nr. 7), die zuletzt durch Verordnung vom 15. September 2020 (GVBl. II Nr. 85) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 2.1.2.1.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe „10,00“ durch die Angabe „12,00“
ersetzt.
2. In der Tarifstelle 2.5 wird in der Spalte Gegenstand die Angabe „2.2.6.9“ durch die Angabe „2.2.6.10“ ersetzt.
3. In den Tarifstellen 4.4.3.16 und 4.4.3.17 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe „1 000,00 – 20 000,00“
jeweils durch die Angabe „20 000,00 – 180 000,00“ ersetzt.
4. Die Tarifstelle 4.4.3.18 wird aufgehoben.
5. In der Tarifstelle 4.4.3.19 werden in der Spalte Gegenstand das Wort „Festlegungen“ durch das Wort
„Festlegung“ und in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe „1 000,00 – 80 000,00“ durch die Angabe
„1 000,00 – 180 000,00“ ersetzt.
6. In der Tarifstelle 4.4.3.21 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Nummer 10“ ersetzt.
7. In der Tarifstelle 4.4.3.36 werden in der Spalte Gegenstand das Wort „Festlegungen“ durch das Wort
„Festlegung“ und in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe „500,00 – 100 000,00“ durch die Angabe
„10 000,00 – 180 000,00“ ersetzt.
8. Die Tarifstellen 4.4.3.40 bis 4.4.3.43 werden durch folgende Tarifstellen 4.4.3.40 bis 4.4.3.48 ersetzt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
„4.4.3.40 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit
§ 12g Absatz 1 EnWG |
500,00 – 50 000,00 |
4.4.3.41 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit
§ 32 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 ARegV |
500,00 – 50 000,00 |
4.4.3.42 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit
§ 32 Absatz 1 Nummer 2a und § 9 ARegV |
500,00 – 50 000,00 |
4.4.3.43 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit
§ 32 Absatz 1 Nummer 3a und § 10a ARegV |
500,00 – 50 000,00 |
4.4.3.44 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit
§ 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 3 bis 5 ARegV |
500,00 – 50 000,00 |
4.4.3.45 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit
§ 118 Absatz 6 EnWG |
500,00 – 15 000,00 |
4.4.3.46 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit
§ 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 6 ARegV |
500,00 – 50 000,00 |
4.4.3.47 | Festlegung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit
§ 19a Absatz 2 Satz 2 EnWG |
500,00 – 50 000,00 |
4.4.3.48 | Feststellung nach § 19a Absatz 2 Satz 3 EnWG | 500,00 – 50 000,00“. |
9. In der Tarifstelle 4.4.4 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe „500,00 – 180 000,00“ durch die Angabe
„50,00 – 180 000,00“ ersetzt.
10. Nach der Tarifstelle 4.4.5 wird die folgende Tarifstelle 4.4.6 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
„4.4.6 | Abstellen der Zuwiderhandlung nach Einleitung eines Verfah- rens nach § 30 Absatz 2 EnWG bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist | 1 250,00 – 90 000,00“. |
11. Die bisherigen Tarifstellen 4.4.6 bis 4.4.9, 4.4.9.1 und 4.4.9.2 werden die Tarifstellen 4.4.7 bis 4.4.10, 4.4.10.1 und 4.4.10.2.
12. Die bisherige Tarifstelle 4.4.10 wird Tarifstelle 4.4.11 und in der Spalte Gegenstand werden die Wörter
„§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ durch die Wörter „§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9“ ersetzt.
13. Die bisherige Tarifstelle 4.4.11 wird die Tarifstelle 4.4.12.
14. In der Tarifstelle 6.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe „50,00“ durch die Angabe „97,00“ ersetzt.
15. In der Tarifstelle 6.6 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe „38,00“ durch die Angabe „75,00“ ersetzt.
16. Nach der Tarifstelle 10.1.1.2 wird die folgende Tarifstelle 10.1.1.3 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
„10.1.1.3 | zur großräumigen Aufsuchung | 250,00 – 4 000,00“. |
17. Nach der Tarifstelle 10.1.4.2 wird die folgende Tarifstelle 10.1.4.3 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
„10.1.4.3 | zur großräumigen Aufsuchung | 250,00 – 2 000,00“. |
18. Die Tarifstelle 10.1.8 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
„10.1.8 | Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 18 BBergG) | 500,00 – 5 000,00“. |
19. In der Tarifstelle 10.3.1.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe „500,00 – 15 000,00“ durch die Angabe
„500,00 – 25 000,00“ ersetzt.
20. In der Tarifstelle 10.3.1.9 werden in der Spalte Gegenstand nach der Angabe „10.3.1.1“ die Angabe
„und 10.3.1.8“ und nach der Angabe „10.3.1.6“ die Angabe „und 10.3.1.7“ eingefügt.
21. In der Tarifstelle 10.3.9 wird der Wortlaut in der Spalte Gegenstand wie folgt gefasst:
„Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 10.3.7 oder Tarifstelle 10.3.8“.
22. Die Tarifstellen 10.5.1 bis 10.5.4 werden durch folgende Tarifstellen 10.5.1 bis 10.5.6 ersetzt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
„10.5.1 | Entscheidung über die Anerkennung als Markscheider (§ 3 Brandenburgisches Markscheidergesetz) | nach Zeitaufwand |
10.5.2 | Entscheidung über Widerruf der Anerkennung als Markscheider (§ 5 Absatz 1 Brandenburgisches Markscheidergesetz) | nach Zeitaufwand |
10.5.3 | Entscheidung über Tätigkeitsuntersagung der Anerkennung als Markscheider (§ 5 Absatz 3 Markscheidergesetz) | nach Zeitaufwand |
10.5.4 | Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen (§ 13 Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) | nach Zeitaufwand |
10.5.5 | Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Ein- reichungsfristen (§ 10 Absatz 3 MarkschBergV) | 100,00 – 300,00 |
10.5.6 | Entscheidung über die Bewilligung oder den Widerruf einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes (§ 12 MarkSchBergV) | 150,00 – 600,00“. |
23. Die bisherigen Tarifstellen 10.5.5 bis 10.5.7 werden die Tarifstellen 10.5.7 bis 10.5.9.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 21. Mai 2021
Der Minister für Wirtschaft,
Arbeit und Energie
Prof. Dr.-Ing. Jörg Steinbach
Herausgeber: Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Zuletzt aktualisiert am August 20, 2021 von eurogesetze
Schreibe einen Kommentar