Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes. Vom 8. Juni 2021

Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Brandenburg
Teil I – Gesetze
32. Jahrgang. Potsdam, den 9. Juni 2021. Nummer 14

Erstes Gesetz zur Änderung
des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Vom 8. Juni 2021

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „formlose“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien
vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Un- terlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.“

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Das Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Ein- heitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden.“

3. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „formlose“ eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Un- terlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Spra- che verlangen.“

c) Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Un- terlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antrag- steller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 hemmt eine solche Auffor- derung nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3.“

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 und 5 Satz 1“ ersetzt.

6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a
Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Aus- bildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zustän- dige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder Absatz 5 oder § 12 Absatz 4 oder Absatz 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden.

(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen ande-
rer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.“

7. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum
der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfah-
ren,“.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Datensatznummer.“

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 5“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Potsdam, den 8. Juni 2021

Die Präsidentin
des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke

Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg

Zuletzt aktualisiert am August 18, 2021 von eurogesetze

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